Urteil
11 UE 1173/04
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2005:1123.11ue1173.04.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. September 2002 - 10 E 995/99 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. September 2002 - 10 E 995/99 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die von dem Senat zugelassene und von dem Bevollmächtigten des Klägers fristgerecht begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung - BÄO - (vom 16.04.1987 in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 15.12.2004, GVBl. I, 3404). Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BÄO für eine Ermessensausübung im Hinblick auf die Erteilung einer Erlaubnis liegen nicht vor, weil der Kläger "eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf" im Sinne dieser Vorschrift nicht nachgewiesen hat. Der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan, wo der Kläger nach seinen Angaben seine ärztliche Berufsausbildung absolviert hat, verlangt jedenfalls die Vorlage des Abschlusszeugnisses über die erfolgreiche Absolvierung des Medizinstudiums und einer Bescheinigung über die Ableistung des zweijährigen Pflichtdienstes nach Abschluss des Studiums. Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger durch das von ihm mit Schreiben vom 5. September 1998 vorgelegte Diplom des Ministeriums für Höhere Studien Afghanistans (Blatt 57 der Behördenakte, Übersetzung Blatt 55 der Behördenakte) nachgewiesen hat, dass er das Medizinstudium in Afghanistan abgeschlossen hat. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland hat "das im Original nachgereichte Studienabschlusszeugnis" als "höchstwahrscheinlich echt" beurteilt (Stellungnahme an das Regierungspräsidium Gießen vom 24. November 1998). Nach Darstellung des Regierungspräsidiums Gießen hat der Antragsteller von dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Genehmigung zum Führen seines erworbenen ausländischen akademischen Grades erhalten, weil er einen erfolgreichen Hochschulabschluss der Medizin in Afghanistan durch sein Diplom dokumentiert habe. Demgegenüber vertritt das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen die Auffassung, der Nachweis sei durch die Vorlage des nachträglich ausgestellten Diploms nicht geführt. Dabei handele es sich um einen Sekundärnachweis, der ein Original-Studienabschlusszeugnis nicht ersetzen könne, jedenfalls soweit in dem maßgeblichen Jahr des Studienabschlusses entsprechende Zeugnisse ausgestellt worden seien. Diese Auffassung befindet sich grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach ist der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Heimatland eines Antragstellers im Rahmen des § 10 Abs. 1 BÄO grundsätzlich durch die Vorlage von Originalurkunden zu erbringen. Nach § 39 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - (vom 27.06.2002 in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 23.03.2005, GVBl. I, 931, 966) sollen Antragsteller, die die Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufes nicht nach der Approbationsordnung abgeschlossen haben, aber einen gleichwertigen Ausbildungsstand im Sinne dieser Vorschrift aufweisen, die für eine Erteilung einer Approbation nach § 3 Abs. 2 BÄO erforderlichen Unterlagen über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorlegen. Dies gilt grundsätzlich auch für den gemäß § 10 Abs. 1 BÄO erforderlichen Nachweis. Ausnahmen davon kommen nach der Rechtsprechung des Senats dann in Betracht, wenn es fundierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Nachweis durch Vorlage einer Originalurkunde nicht möglich ist, insbesondere deshalb, weil in dem Staat, in dem der Antragsteller die ärztliche Ausbildung absolviert hat, während bestimmter Zeiträume erfolgreichen Absolventen des Medizinstudiums Abschlusszeugnisse nicht ausgestellt wurden (Hess. VGH, B. v. 07.06.2004 - 11 UZ 445/03 -). In diesen Fällen ist es nicht sachgerecht, von den Antragstellern zu fordern, dass sie den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Medizin-Studiums in Afghanistan durch Vorlage eines Original-Studienabschlusszeugnisses erbringen (Hess. VGH, U. v. 19.09.2005 - 11 UE 923/04 -). Auf die von dem Verwaltungsgericht geprüfte Frage, ob die Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan der Ausbildung in Deutschland gleichwertig ist, kommt es im Rahmen des § 10 Abs. 1 BÄO nicht an. Im Unterschied zur Erteilung der Approbation als Arzt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO für Antragsteller, die den Abschluss der Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Ausland erworben haben, ist die "Gleichwertigkeit" des Ausbildungsstandes keine Voraussetzung für die Erlaubnis der vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 BÄO (Narr, Ärztliches Berufsrecht, Rdnr. 101, S. 118). Im vorliegenden Falle ist auch nach den gutachterlichen Stellungnahmen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 20. Mai und 9. September 2005 offen, ob - wie der Kläger behauptet - im Jahre 1988 keine Studienabschlusszeugnisse für Medizin in Afghanistan ausgestellt wurden. Nach den Erkenntnissen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sind für Studienabschlüsse von Medizinern in den Jahren 1985 bis 1987 in Afghanistan offensichtlich grundsätzlich keine Studienabschlusszeugnisse ausgestellt worden. Nach der gutachterlichen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 9. September 2005 waren medizinische Studienabschlüsse in Afghanistan in den Jahren von 1985 bis 1988 einschließlich möglich. Es sei dort in diesen Jahren üblich gewesen, Studienabschlusszeugnisse erst viele Jahre nach dem Abschluss auszustellen. So lägen der Zentralstelle Zeugnisse aus den Jahren 1992, 1995, 1997 und 2000 vor, die einen Abschluss im Jahre 1985, und Zeugnisse aus den Jahren 1991, 1994, 1995, 1998 und 2000, die einen Abschluss im Jahre 1987 dokumentierten, und ein Zeugnis aus dem Jahre 1990, das einen Abschluss im Jahre 1988 dokumentiere. Der Zentralstelle lägen auch Fächer- und Notentabellen vor, die einen Abschluss des Medizinstudiums im Jahre 1986 belegten, obwohl für dieses Jahr ein Studienabschlusszeugnis in Medizin nicht dokumentiert sei. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen stellt in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Mai 2005 unter 2. fest, mit dem von dem Kläger im Original vorgelegten Studienabschlusszeugnis werde der erfolgreiche Abschluss des Medizinstudiums nachgewiesen. Gegen die Validität dieses Studienabschlusszeugnisses spricht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass es sachlich fehlerhaft sei, weil nach 1981 eine medizinische Fakultät an der Universität Kabul nicht mehr existiert habe. Ausweislich des englischen Textes in der Originalurkunde bezieht sich die Bestätigung auf das Studium in der medizinischen Fakultät des "Kabul Medical Institute". Der Umstand, dass die von dem Kläger in Kopie vorgelegten Fächer- und Notentabellen das Wappen und den Titel der Universität Kabul enthalten, obwohl während der Studienzeit des Klägers die medizinische Fakultät dieser Universität nicht mehr existierte und der Kläger ausweislich des Diploms am "Kabul Medical Institute" studiert hat, ist nach der gutachterlichen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 20. Mai 2005 "ohne Belang", da das "Kabul Medical Institute" die Formulare der Universität Kabul für die Ausstellung von Fächer- und Notentabellen verwendet habe. Es bleibt hier offen, ob für den Kläger bei Abschluss seines Medizin-Studiums im Jahre 1988 ein Original-Studienabschlusszeugnis erstellt worden ist oder ein solches hätte später erstellt werden können, weil sich die dafür erforderlichen detaillierten Unterlagen bei den Akten der zuständigen Stelle in Afghanistan befanden. Nach den Darlegungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erscheint es auch möglich, dass die Ausstellung von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Mai 2005 als "im Original vorgelegtes Studienabschlusszeugnis" bezeichnete Dokument auf vorhandenen Unterlagen beruhte, aus denen sich die erfolgreiche Absolvierung des Medizinstudiums durch den Kläger ergab, ohne dass dies aber für die nachträgliche Erstellung eines Original-Studienabschlusszeugnisses ausreichte. Diese Frage kann aber im Ergebnis dahinstehen. Auch wenn man mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen das vorgelegte, nachträglich erstellte Studienabschlusszeugnis als Nachweis für den erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums im Sinne des § 10 Abs. 1 BÄO beurteilte, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Kläger die für den Nachweis der Ableistung des zweijährigen Pflichtdienstes nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums erforderliche Bescheinigung nicht vorgelegt hat. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hat auf den Beweisbeschluss des Senats vom 14. März 2005 die Frage, ob der Nachweis des Abschlusses der Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan im Jahre 1988 die Vorlage einer Bescheinigung über die Ableistung einer zweijährigen Dienstzeit voraussetzt, in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Mai 2005 bejaht. Danach müssen afghanische Mediziner nach ihrem Studienabschluss einen zweijährigen Pflichtdienst ableisten, bevor sie das Recht zur fachlich und zeitlich uneingeschränkten Berufsausübung als Arzt erlangen können. Während des Pflichtdienstes können sie in ihrer Freizeit in eigener Praxis ärztlich tätig werden. Die Zentralstelle hat dies im Hinblick auf die ergänzende Anfrage des Berichterstatters vom 4. August 2005 in der Stellungnahme vom 9. September 2005 dahingehend konkretisiert, dass nach Aussage von Prof. Anwar, des Leiters des Staatlichen Medizinischen Instituts Kabul, tatsächlich "frisch ausgebildete Ärzte nach Abschluss des Studiums" einen Pflichtdienst ableisten sollen. Ausweislich einer Bescheinigung aus Afghanistan vom 3. April 1987 seien gemäß Beschluss des Revolutionsrats der Republik Afghanistans damals alle jungen Absolventen der Hoch- und Fachhochschulen des Landes verpflichtet gewesen, in Provinzen und Bezirksregionen zu arbeiten. Für Ärzte und medizinische Fachkräfte habe die Pflichtzeit zwei Jahre umfasst. Ärzte, die in bestimmten namentlich bezeichneten medizinischen Instituten oder in staatlichen Krankenhäusern tätig seien, müssten sich sechs Jahre lang zu dieser Tätigkeit verpflichten. Eine solche Bescheinigung über die Ableistung dieses zweijährigen Pflichtdienstes hat der Kläger nicht vorgelegt, so dass mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen davon auszugehen ist, dass der Kläger den Abschluss der ärztlichen Berufsausbildung in Afghanistan nicht nachgewiesen hat. Soweit der Kläger meint, einen solchen Pflichtdienst habe es in Afghanistan jedenfalls im Zeitpunkt seines Abschlusses des Medizinstudiums nicht gegeben, kann davon nach den eindeutigen Angaben und Belegen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen nicht ausgegangen werden. Das gilt zunächst im Hinblick auf den von dem Kläger nochmals in der mündlichen Verhandlung bekräftigten Vortrag, der Pflichtdienst sei Teil des Studiums gewesen. Der Studienabschlussprüfung am Kabul Medical Institute sei eine sogenannte "Stage" vorausgegangen, die ein Jahr praktische Tätigkeit umfasst habe. Das Studienabschlusszeugnis beinhalte somit den Nachweis des Pflichtdienstes. Demgegenüber hat die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Februar 2005 ausdrücklich bestätigt, dass afghanische Mediziner nach ihrem Studienabschluss einen zweijährigen Pflichtdienst ableisten müssten, bevor sie das Recht zur fachlich und zeitlich uneingeschränkten Berufsausübung als Arzt erlangen könnten. Während des Pflichtdienstes könnten sie in ihrer Freizeit in eigener Praxis ärztlich tätig werden. Die Einlassung des Klägers, dass die "Stage" die Dienstpflichtzeit bezeichne, sei unzutreffend. Mit dieser sei lediglich das in das Studium integrierte klinische Praktikum, vergleichbar dem (früheren) Praktischen Jahr des deutschen Medizinstudiums, gemeint gewesen. Der zweijährige Pflichtdienst (Residentur) habe aber eindeutig erst nach Abschluss des Studiums abgeleistet werden müssen. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bezieht sich insoweit auf eine Aussage des Leiters des Staatlichen Medizinischen Instituts Kabul, Prof. Anwar, zitiert in einem Schreiben der Deutschen Botschaft Kabul vom 12. Dezember 2002 an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, nach der "tatsächlich frisch ausgebildete Ärzte nach Abschluss des Studiums einen Pflichtdienst ableisten" sollten. Damit wird nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass dieser Pflichtdienst nach erfolgreicher Absolvierung des Medizinstudiums abzuleisten ist. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers ist der nach Angaben des Klägers ausweislich der mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005 vorgelegten Bestätigung geleistete Wehrdienst durch Arbeit des Klägers als Arzt im Nationalgarde-Krankenhaus nicht als die Absolvierung der erforderlichen Pflichtdienstzeit zu beurteilen. Nach der von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 9. September 2005 vorgelegten Bescheinigung vom 3. April 1987 waren "gemäß des Beschlusses des Revolutionsrats der Republik Afghanistan... alle jungen Absolventen der Hoch- und Fachhochschulen des Landes verpflichtet, in den Provinzen und Bezirksregionen zu arbeiten". Für Ärzte und medizinische Fachkräfte betrug diese Pflichtzeit zwei Jahre. Daraus ist deutlich zu entnehmen, dass es sich um die Zeit eines zivilen Pflichtdienstes für Absolventen der Hoch- und Fachhochschulen Afghanistans handelte, die ihre erlangten beruflichen Qualifikationen zur Versorgung der Bevölkerung in den Provinzen und Bezirksregionen zur Verfügung stellen sollten. Insoweit befindet sich die Einschätzung des Klägerbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 13. Oktober 2005, der Pflichtdienst sei "nicht integrierter Bestandteil des Studiums" gewesen, sondern erst nach der abgeschlossenen Berufsausbildung und somit erst nach Abschluss des Studiums verpflichtend gewesen, in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Allerdings gibt es entgegen der von ihm in seinem Schriftsatz vom 23. Juni 2005 vertretenen Auffassung, dass es 1988, also im Jahre des Abschlusses des Medizinstudiums durch den Kläger diesen zweijährigen Pflichtdienst nicht mehr gegeben habe, keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte. Diese Behauptung kann unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 9. September 2005 mit den ergänzend vorgelegten Belegen als widerlegt angesehen werden. Die somit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erforderliche Bescheinigung über die notwendige Ableistung des zweijährigen Pflichtdienstes hat der Kläger nicht vorgelegt, so dass er im Sinne des § 10 Abs. 1 BÄO nicht nachgewiesen hat, dass er in Afghanistan die Ausbildung für den ärztlichen Beruf abgeschlossen hat. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es sich bei der von dem Kläger mit seinem Antrag nach § 10 Abs. 1 BÄO vorgelegten Ausübungserlaubnis für Privatpraxen vom 7. April 1988 um die nach Auffassung des Beklagten ebenfalls für den Nachweis des Abschlusses der ärztlichen Berufsausbildung in Afghanistan erforderliche Erlaubnis für den Betrieb einer Privatpraxis handelt oder diese Bescheinigung nur die Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in der Freizeit enthielt und damit, wie der Beklagte meint, nicht die notwendige Genehmigung zur Eröffnung einer Privatpraxis nach Ableistung der zweijährigen Pflichtdienstzeit darstellt. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs an den Kläger gemäß § 10 Abs. 1 BÄO nicht vorliegen, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung - BÄO -. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 9. September 2002 die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinne des § 10 Abs. 1 BÄO nicht nachgewiesen. Die Inhalte der ärztlichen Ausbildung in Afghanistan seien mit der ärztlichen Ausbildung in Deutschland nicht vergleichbar. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die sich an das Studium der Medizin anschließende zweijährige Tätigkeit als Arzt im Praktikum und die Famulatur von vier Monaten. Eine solche Tätigkeit sei in Afghanistan nicht Voraussetzung für die Zulassung als Arzt. Die Dienstzeit, die der afghanische Staat von den Ärzten verlange (Pflichtdienstzeit), könne nicht als dem Ausbildungsabschnitt "Arzt im Praktikum" gleichwertig angesehen werden. Der Kläger habe auch, selbst wenn man die Ausbildung in Afghanistan als der deutschen Ausbildung gleichwertig ansehe, nicht nachgewiesen, dass er die Berufsausbildung in Afghanistan abgeschlossen habe. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19. April 2004, dem Bevollmächtigten des Klägers am 22. April 2004 zugestellt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit am Montag, dem 24. Mai 2004, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet der Bevollmächtigte des Klägers die Berufung im Wesentlichen damit, dass der Kläger mit den von ihm vorgelegten Unterlagen eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan nachgewiesen habe, die nicht wesentlich von der Ausbildung von Ärzten in der Bundesrepublik Deutschland abweiche. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Studienabschlusszeugnis auch den Nachweis für die Ableistung des medizinischen Pflichtdienstes beinhalte. Der Pflichtdienst in Afghanistan sei in dem vom Kläger absolvierten sechsjährigen Studium enthalten. Die Erteilung eines Studienabschlusszeugnisses ohne die vorherige Ableistung des Pflichtdienstes sei in Afghanistan nicht möglich. Nach dem Recht des Staates Afghanistan sei mit Erreichen des Diploms (Studienabschlusszeugnis) die ärztliche Ausbildung abgeschlossen. Der Abschlussinhaber könne die Erlaubnis erhalten, eine Privatpraxis zu eröffnen. Diese staatliche Genehmigung zur Eröffnung einer Privatpraxis liege in Form der Bescheinigung "Ausübungserlaubnis für Privatpraxen für Ärzte und Medizinpersonal" ebenfalls vor. Der dort enthaltene Passus, "nach Beendigung meiner regulären Dienstzeit", sei damit zu erklären, dass in Afghanistan jeder Arzt verpflichtet sei, nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus, Institut oder ähnlichem Dienst zu verrichten. Erst danach sei es ihm erlaubt, auch privat tätig zu sein. Der Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere einer gesonderten Bescheinigung über die Ableistung eines Pflichtdienstes (Residentur) oder einer besonderen staatlichen Genehmigung zur Eröffnung einer Privatpraxis bedürfe es nicht. Im Gegensatz zu der gutachtlichen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Mai 2005 habe es im Jahr des Studienabschlusses des Klägers 1988 keinen zweijährigen Pflichtdienst gegeben. Nur wenn ein Arzt nach seiner Prüfung eine Facharztqualifikation habe erlangen wollen, habe er eine weitere Prüfung ablegen müssen. Der Kläger habe im Fachbereich Thoraxchirurgie eine Facharztausbildung begonnen. Er habe zwei der erforderlichen fünf Jahre in Afghanistan absolviert. Zum Beweis dafür, dass der Kläger nach seinem Studium als Arzt gearbeitet habe, werde ein Dienstzeitnachweis für die Zeit ab 9. September 1988 vorgelegt. Der Kläger, der sein Studium 1982 am "Kabul Medical Institute" begonnen habe, habe bei Abschluss seines Studiums kein Diplom erhalten. Als der Kläger ein Diplom angefordert habe, sei seine Ausbildungsstelle wieder als Fakultät der Universität von Kabul eingegliedert gewesen, die dem Ministerium für Höhere Bildung unterstanden habe. Deshalb habe dieses das Diplom ausgestellt. Die jetzige Regierung Afghanistans habe dem Kläger ein weiteres Zertifikat ausgestellt, aus dem sich ergebe, dass der Kläger das Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen habe. Das Dokument sei von der Kabul Medical University ausgestellt worden. Soweit in der ergänzenden Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eine Aussage des Professor Anwar zitiert werde, wonach "tatsächlich frisch ausgebildete Ärzte nach Abschluss des Studiums einen Pflichtdienst ableisten" sollten, handele es sich nach allgemeinem sprachlichen Verständnis bei den "frisch ausgebildeten Ärzten" um Personen, die ihre Berufsausbildung zum Arzt beendet hätten und somit nicht um Studenten. "Nach Abschluss des Studiums" bedeute eine reguläre Beendigung des Studiums mit allen hierfür vorgesehenen Erfordernissen. Der im gleichen Satz genannte "Pflichtdienst" beziehe sich auf die Verpflichtung männlicher Personen zur ersatzweisen Ableistung des Wehrdienstes nach Beendigung ihrer Berufsausbildung zum Arzt und sei ausschließlich von Männern, aber nicht von jungen und frisch ausgebildeten Ärztinnen abzuleisten. Das von der Zentralstelle als "neue Anlage" (Arbeitszeugnis/ Ernennungsurkunde) bezeichnete Schreiben führe hierzu die entsprechenden Dienstpflichtzeiten je nach Berufsbild im Detail auf; für die unter Punkt 1 aufgeführten "Ärzte und medizinischen Fachkräfte" betrage die Pflichtdienstzeit zwei Jahre. Der "Pflichtdienst" sei somit nicht integrierter Bestandteil des Studiums gewesen, sondern erst nach der abgeschlossenen Berufsausbildung und somit nach Abschluss des Studiums zur Pflicht geworden. Der Kläger sei seiner Dienstverpflichtung nach Abschluss seines Studiums im Krankenhaus der damaligen Nationalgarde nachgekommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 7. April 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1999 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. September 2002 - 10 E 995/99 - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 1 BÄO zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO lägen nicht vor. Zum Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen Berufsausbildung in Afghanistan sei die Vorlage eines Original-Studienabschlusszeugnisses mit einer Fächer- und Notentabelle sowie einer Bescheinigung über die Ableistung eines zweijährigen Pflichtdienstes erforderlich. Beide Nachweise habe der Kläger nicht erbracht. Das von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als "höchstwahrscheinlich echt" qualifizierte Diplom des Ministeriums für Höheres Studium sei kein Original-Studienabschlusszeugnis aus dem Jahr, in dem der Kläger sein Studium abgeschlossen haben wolle. Das vorgelegte Diplom datiere vom Januar 1998 und sei damit ein Sekundärnachweis, der ein Originalzeugnis nicht ersetzen könne. Das "Diplom" sei zudem sachlich fehlerhaft, da nach 1981 eine medizinische Fakultät an der Universität Kabul nicht existiert habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Ableistung des zweijährigen Pflichtdienstes durch die Vorlage des Diploms nicht nachgewiesen, da dieser Pflichtdienst sich an das Studium anschließe. Erst danach sei die medizinische Ausbildung abgeschlossen. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen habe in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Mai 2005 bestätigt, dass die Ableistung des zweijährigen Pflichtdienstes (Residentur) notwendiger Bestandteil der medizinischen Ausbildung in Afghanistan sei. Da der Kläger die Ableistung dieses Pflichtdienstes nicht nachgewiesen habe, liege keine abgeschlossene medizinische Ausbildung im Heimatland im Sinne des § 10 Abs. 1 BÄO vor, was unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Berufserlaubnis in Deutschland sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass aus Lageberichten des Auswärtigen Amtes wie dem vom 21. Juni 2005 hervorgehe, dass in Afghanistan in erheblichem Umfange echte Dokumente unwahren Inhalts und unechte Dokumente existierten. Insbesondere seien in der in Grenznähe gelegenen pakistanischen Stadt Peshawar gefälschte afghanische Dokumente und Bescheinigungen praktisch jeglichen Inhalts erhältlich. Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 14. März 2005 Beweis erhoben über die Frage, welche Dokumente den Abschluss der Ausbildung für den ärztlichen Beruf durch den Kläger im Jahre 1988 in Afghanistan belegen, insbesondere ob der Nachweis dieses Abschlusses auch die Vorlage einer Bescheinigung über die Ableistung einer zweijährigen Pflichtdienst-Zeit und die Vorlage einer Privatpraxis-Erlaubnis voraussetzt, ob das von dem Kläger vorlegte, ihn betreffende Diplom des Ministeriums für Höhere Studien des islamischen Staats Afghanistan vom 5. Januar 1998 echt ist und der darin dokumentierte Abschluss des Medizinstudiums im Jahre 1988 damit belegt wird, sowie über die Frage, ob ein Studium der Medizin in der Zeit von 1982 bis 1988 an der medizinischen Fakultät der Universität Kabul oder nur am "Kabul Medical Institute" möglich gewesen sei, durch Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme der Zentralstelle vom 20. Mai 2005 (Bl. 231 f. der Gerichtsakte) sowie ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 9. September 2005 (Bl. 270 ff.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) sowie des den Kläger betreffenden Behördenvorgangs des Beklagten (Blatt 1- 85) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.