Beschluss
11 UZ 2204/06
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2007:0709.11UZ2204.06.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. August 2006 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. August 2006 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht erfolgreich darlegen können. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Hess. VGH, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 -, EZAR 625 Nr. 1 = NVwZ 1998, 195 = HessJMBl. 1997, 768; VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 – 7 S 216/98, VBlBW 1998, 378; OVG Berlin, 09.03.1999 – 4 SN 158.98). Das Rechtsmittelgericht muss bei der Prüfung anhand der mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Beanstandungen zu der Meinung gelangen, dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Damit wird dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel entsprochen, mit Hilfe des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. dazu BT-Drs. 13/3993 S. 13). Die ernstlichen Zweifel müssen an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen; ob sich die Entscheidung trotz formeller oder materieller Fehler letztlich doch als richtig erweist, ist im Zulassungsverfahren von Amts wegen anhand der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen (Hess. VGH, 26.03.1998 – 6 TZ 4017/97–, NVwZ-RR 1998, 777 m.w.N.; Hess. VGH, 15.07.1997 – 13 TZ 1947/97 -, AuAS 1998, 6; VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 – A 14 S 3451/97, NVwZ 1998, 414 = VBlBW 1998, 261; a. A. VGH Baden-Württemberg, 22.10.1997 – NC 9 S 20/97 -, NVwZ 1998, 197). Hierbei sind auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind (BVerwG, 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl 2003, 401 = NVwZ 2003, 490). Der Kläger hat seinen Antrag im wesentlichen damit begründet, dass kein Grund für die Annahme bestehe, von ihm sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Bei der abgeurteilten Straftat handele es sich um die einzige Verfehlung in seinem bisherigen Leben. Es habe kein Zusammenhang mit einer Gefährdung der Luftsicherheit bzw. mit einer Gefährdung der diesbezüglichen geschützten hochrangigen Rechtsgüter bestanden, sondern es handele sich um eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat. Es bestünden auch keinerlei Anzeichen, dass er zu einer Gewaltbereitschaft neige. Die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Er habe im Rahmen des Strafverfahrens zu erkennen gegeben, dass er die Taten ernsthaft und aufrichtig bereue. Die beiden Vorfälle der Hehlerei hätten sich innerhalb von nur knapp drei Monaten ereignet, woraus ersichtlich werde, dass es sich um eine einmalige, spontane und ungeplante Tatausführung gehandelt habe. Mit diesem Vorbringen sind Richtigkeitszweifel, die eine Zulassung der Berufung begründen könnten, nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person, die in einem sicherheitsempfindlichen Bereich eines Verkehrsflughafens tätig ist und weiter tätig sein will, nur geringe Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihr zu verantwortenden Schadenseintritts zu stellen sind und dass bereits geringe Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit eine Tätigkeit in sicherheitsempfindlichen Bereichen ausschließen. Wie das Bundesverwaltungsgericht hierzu in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 (Az.: 3 C 33.03 - DÖV 2005, 118 ff.) ausgeführt hat, ist zuverlässig im Sinne des § 29d LuftVG (nun § 7 LuftSiG, der die bisherige Regelung zu § 29d LuftVG ersetzt) nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Die Zuverlässigkeit im luftverkehrsrechtlichen Sinn ist bereits dann zu verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen, da das gerade beim Luftverkehr hohe Gefährdungspotenzial und die Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter dies erfordern. Bei dieser Beurteilung ist auch zu überprüfen, ob der Betroffene nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.2004, a.a.O.; van Schyndel in: Giemulla/van Schyndel, Luftsicherheitsgesetz, 47. Lieferung 2007, § 7 Rdnr. 49). Für die Einschätzung der Gefahrenlage ist somit auch von Bedeutung, dass der Angriff auf die Sicherheit des Luftverkehrs nicht unmittelbar von dem zu Überprüfenden selbst ausgehen muss. Deshalb ist in sicherheitsrelevanten Bereichen eines Verkehrsflughafens auch fehl am Platz, wer zu Zweifeln Anlass gibt, ob er in seinem Einwirkungsbereich die Sicherheitsbelange des Luftverkehrs wahren wird. Die durch die Begehung von Straftaten indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person kann daher nur durch Tatsachen widerlegt werden, die aufgrund einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen die Straftat derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht aufkommen können. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kommt es nicht auf den Bezug der Straftat zum Luftverkehr an, denn neben luftverkehrsbezogenen Straftaten sind auch solche gerichtlichen Verurteilungen, die nicht im Zusammenhang mit Verkehrsbestimmungen stehen, geeignet, die Nichterteilung einer Erlaubnis zu rechtfertigen (Schmid in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, 47. Lieferung 2007, § 4 Rdnr. 24; BVerwG, Urteil vom 14.12.1990, NVwZ 1991, 889, 890). Die von dem Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung der zu berücksichtigenden Umstände vorgenommene Gesamtbewertung wird durch die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Gesichtspunkte nicht erschüttert. Dabei geht der Kläger unzutreffend davon aus, dass es auf eine Gewaltbereitschaft seiner Person ankommt. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein Vermögensdelikt sehr wohl sicherheitsrelevant im Hinblick auf eine Tätigkeit des Klägers in einem dem § 7 LuftSiG unterliegenden Bereich sein kann. Der Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe wegen Hehlerei in zwei Fällen lag nach eigenen Angaben zugrunde, dass er sich von seiner Lebensgefährtin hatte dazu verleiten lassen, unterschlagene Schecks einzulösen, weil er deren kostenintensive Wünsche nicht mehr habe finanzieren können und zudem Schulden gemacht habe. Er hatte zudem eine Arbeitskollegin angestiftet, die Schecks über ihr Konto einzulösen. Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausführt, hatte der Kläger damit gezeigt, dass er aus finanziellen Gründen zur Begehung von Straftaten verleitet werden konnte. Hierdurch sei aber - so das Verwaltungsgericht - auch die Besorgnis begründet, dass der Kläger bereit sein könnte, gegen finanzielle Anreize die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigende Handlungen vorzunehmen. Diese Bewertung ist mit dem Vorbringen des Zulassungsantrags nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Mit den Ausführungen, das Verwaltungsgericht habe die strafrechtliche Verurteilung falsch gewürdigt und die erste und einzige Verfehlung des Klägers im vermögensrechtlichen Bereich belege auch nur eine einmalige mangelnde Rechtstreue, die nicht ausreichend sei, die Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG zu beseitigen, wird die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat sich im Einzelnen mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, welches der Kläger nun auch in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung als Kritik an der Entscheidung der Vorinstanz wiederholt. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20. November 2006 ausführt, die Sache habe auch grundsätzliche Bedeutung, ist die Berufung auf diesen Zulassungsgrund zum einen verspätet und werden zum anderen die Ausführungen zu diesem Gesichtspunkt auch dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).