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Urteil

11 A 2758/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:1207.11A2758.09.0A
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Leitsätze
Im Rahmen eines Förderverfahrens nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz kann eine Behörde sich einer Gemeinde gegenüber nicht mit Erfolg auf eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis dahingehend berufen, dass bei einer gemeinsamen Durchführung von Straßenbau- und Leitungsarbeiten nunmehr die Hälfte der Kosten der Aufbruchs- und Wiederherstellungsarbeiten einer Straße nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn die Gemeinde in schutzwürdiger Weise auf die bisherige Verwaltungsübung vertraut hat.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. August 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 22. August 2008 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Zuwendung in Höhe von 24.580,05 € zu bewilligen. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen eines Förderverfahrens nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz kann eine Behörde sich einer Gemeinde gegenüber nicht mit Erfolg auf eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis dahingehend berufen, dass bei einer gemeinsamen Durchführung von Straßenbau- und Leitungsarbeiten nunmehr die Hälfte der Kosten der Aufbruchs- und Wiederherstellungsarbeiten einer Straße nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn die Gemeinde in schutzwürdiger Weise auf die bisherige Verwaltungsübung vertraut hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. August 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 22. August 2008 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Zuwendung in Höhe von 24.580,05 € zu bewilligen. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten weitere 32.773,40 € berücksichtigt und ihr auf der Grundlage der sich aus dem Bescheid vom 28. August 2002 ergebenden Förderquote von 75 % dementsprechend eine weitere Zuwendung in Höhe von 24.580,05 € bewilligt. Der Antrag der Klägerin ist zu Recht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung einer weiteren Zuwendung in Höhe von 24.580,05 € gerichtet. Denn der Beklagte hat mit dem von der Klägerin hinsichtlich des Teilbetrages beanstandeten Bescheid vom 22. August 2008 eine endgültige Regelung dahingehend getroffen, dass der Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Zuwendung in der entsprechenden Höhe abgelehnt wird. Mit dem Bescheid vom 28. August 2002 hat der Beklagte zwar hinsichtlich der Bewilligung der Zuwendung selbst und der Berechnungsmodalitäten - insbesondere des Fördersatzes der Anteilsfinanzierung - eine endgültige Regelung getroffen, andere Teilfragen der begehrten Zuwendung - die zuwendungsfähigen Gesamtkosten und infolgedessen die Gesamthöhe der Zuwendung - hat der Bescheid jedoch einer späteren Entscheidung vorbehalten. Dies folgt daraus, dass der Beklagte in diesem Bescheid den genauen Zuwendungsbetrag von der Höhe der sich letztlich ergebenden zuwendungsfähigen Kosten abhängig gemacht („Bei Unterschreitung der im Finanzierungsplan genannten Kosten ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend“) und die Zuwendung demzufolge in einer Höhe von bis zu 813.7000,00 € bewilligt hat. Der Zuwendungsbescheid vom 28. August 2002 war damit von Beginn an auf eine Ergänzung durch einen weiteren Verwaltungsakt angelegt, durch den die Zuwendung nach Abschluss des Vorhabens und Prüfung der Verwendungsnachweise, auf deren Grundlage erst eine endgültige Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten möglich ist, hinsichtlich ihrer Höhe abschließend geregelt werden sollte. Diese Regelung ist mit dem in dem vorliegenden Verfahren angegriffenen Bescheid vom 28. August 2008 erfolgt, der von dem Beklagten dementsprechend auch als „Abschlussbescheid“ bezeichnet worden ist. Mit diesem Bescheid ist die Zuwendung ausgehend von den sich nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ergebenden zuwendungsfähigen Gesamtkosten auf 423.700,00 € festgesetzt worden, insoweit ersetzt dieser Schlussbescheid die vorherigen Zuwendungsbescheide. Dies ergibt sich zudem auch daraus, dass in dem Bescheid ausdrücklich vermerkt ist, dass „im Übrigen“ die Bedingungen und Auflagen der vorherigen Zuwendungsbescheide unverändert fortgelten. Eine derartige Regelungsweise ist zulässig, wenn eine bestehende Ungewissheit einen sachlichen Grund dafür darstellt, wie es etwa dann der Fall ist, wenn die maßgeblichen zuwendungsfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens bei Erlass des Bewilligungsbescheides noch nicht feststehen. Der Regelungsgehalt des Bewilligungsbescheides besteht dann insoweit darin, dass der Begünstigte die Zuwendung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Beihilfe bildet. Der Anspruch des Begünstigten auf das endgültige Behalten der Beihilfe hängt vielmehr davon ab, welchen abschließenden Bewilligungsbescheid - oder Ablehnungsbescheid - die Behörde aufgrund des Ergebnisses der noch durchzuführenden Verwendungsprüfung erlässt. Das bedeutet, dass es bei der späteren Entscheidung über das endgültige Behalten der Beihilfe keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligungen bedarf, da deren andersartiger Regelungsinhalt nicht entgegensteht. Demzufolge kann die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 HVwVfG gebunden zu sein (so BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, NVwZ 2010, 643 unter Hinweis auf die Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 14. April 1983 - 3 C 8.82 -, BVerwGE 67, 99). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten des Vorhabens auch die Kosten in Höhe von 32.773,40 € berücksichtigt, die er als die Hälfte des Betrages, den die Träger der Ver- und Entsorgung durch die gleichzeitige Durchführung der Straßenbaumaßnahmen und der Erneuerung der Ver- und Entsorgungsleitungen nach seiner Auffassung erspart haben, in Abzug gebracht hat. Dem Anspruch der Klägerin steht es nicht entgegen, dass der Beklagte von ihr mit Bescheid vom 28. Mai 2008 eine Überzahlung von Zuwendungsmitteln nach dem GVFG in Höhe von 173.000,00 € zurückgefordert hat. Zwar ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden, da die Klägerin dagegen nicht Klage erhoben hat, sondern vielmehr der Zahlungsaufforderung nachgekommen ist. Der Beklagte hat mit diesem Bescheid jedoch nicht abschließend über den Zuwendungsanspruch der Klägerin für den Ausbau der L 3387 in der Ortsdurchfahrt Haddamshausen entschieden. Maßgebend für den Umfang der Bindungswirkung in sachlicher Hinsicht ist der durch den bekannt gegebenen Inhalt des Verwaltungsaktes bezeichnete, ggf. durch Auslegung näher festzulegende Entscheidungsgegenstand, also die im Verwaltungsakt verbindlich mit Wirkung nach außen getroffene Regelung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 43 Rdnr. 56). Der Inhalt des Verwaltungsaktes ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regelung des § 133 BGB zu ermitteln; maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 23.98 -, NVwZ-RR 2000, 367). Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 23). Danach durfte die Klägerin den Bescheid bei objektiver Auslegung dahingehend verstehen, dass damit - lediglich - die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides überzahlten Fördermittel zurückgefordert werden sollten, nicht aber eine endgültige Abrechnung des Förderverfahrens erfolgen sollte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Bescheid mit „Rückforderung von Zuwendungen“ und nicht etwa mit „Abschlussbescheid“ oder Ähnlichem überschrieben ist. Zudem trifft der Bescheid selbst keine positive Aussage darüber, in welcher Höhe der Klägerin endgültig Fördermittel bewilligt werden. Hinzu kommt, dass der Rückforderungsbescheid vom 28. Mai 2008 auf den Zuwendungsbescheid vom 6. Oktober 2005 und nicht auf den letzten Zuwendungsbescheid vom 4. Dezember 2006 Bezug nimmt. Mit diesem Bescheid ist der Bescheid vom 6. Oktober 2005 dahingehend geändert worden, dass eine zunächst für das Haushaltsjahr 2006 vorgesehene Zuwendung von 10.000,00 € auf das Haushaltsjahr 2010 verlagert worden ist. Auch diese Bezugnahme macht deutlich, dass eine das Förderverfahren abschließende Berechnung mit dem Bescheid vom 28. Mai 2008 noch nicht erfolgen sollte, da es ansonsten nahe gelegen hätte, - wie es dann in dem in diesem Verfahren angegriffenen Abschlussbescheid vom 22. August 2008 auch erfolgt ist - sich auf den maßgeblichen letzten Zuwendungsbescheid vom 4. Dezember 2006 zu beziehen. Ferner enthält der Rückforderungsbescheid auch keine Regelung hinsichtlich der erst für das Jahr 2010 vorgesehenen letzten Zuwendung von 10.000,00 €, erst aus dem Abschussbescheid vom 22. August 2008 ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass dieser Betrag nicht mehr ausgezahlt werden soll. Schließlich sehen auch die VV-GVFG neben der Rückforderung von Überzahlungen (vgl. Nr. 15.2) für den Fall der Verminderung der zuwendungsfähigen Kosten in ihrer Nr. 16.3 die Möglichkeit des Erlasses eines entsprechenden Änderungsbescheides durch die Bewilligungsbehörde vor. Im Übrigen ist auch der Beklagte offensichtlich davon ausgegangen, dass nach dem von dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen Darmstadt erlassenen Rückforderungsbescheid durch das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen noch ein das Zuwendungsverfahren abschließender Endbescheid ergehen sollte (vgl. e-mail vom 4. August 2008 - Bl. 397 der BA). Einem Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung des Betrages von 32.773,40 € bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten und damit auf Bewilligung einer weiteren Zuwendung in Höhe von 24.580,05 € stehen weder die gesetzlichen Regelungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes noch der Umstand entgegen, dass nach diesem Gesetz die Förderung von Maßnahmen generell in das Ermessen des Landes gestellt ist. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Zuwendung ist das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden - GVFG - (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz vom 28. Januar 1988, BGBl. I S. 100, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008, BGBl. I S. 2986) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften des Landes Hessen zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vom 26. Januar 1998 (StAnz. 1998 S. 502) - VV-GVFG. Nach § 1 GVFG gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden, gemäß § 2 Abs. 1 GVFG können die Länder verschiedene Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, u.a. nach Nr. 1 a den Bau oder Ausbau von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Hessen Gebrauch gemacht, indem es nach Maßgabe des VV-GVFG Zuwendungen zur Förderung der in dem Gesetz genannten Vorhaben gewährt. Bei dem hier zugrundeliegenden Straßenbauvorhaben handelt es sich unstreitig um ein förderfähiges Vorhaben im Sinne der §§ 2, 3 GVFG. Dass die Kosten in Höhe von 32.773,40 €, die der Beklagte als Kostenersparnis der Träger der Ver- und Entsorgungsleitungen aufgrund der gleichzeitigen Ausführung von Leitungs- und Straßenbauarbeiten bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten in Abzug gebracht hat, nicht zuwendungsfähig sind, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, nicht zuwendungsfähig. Nach den von dem Beklagten übernommenen Berechnungen der Klägerin beträgt die Kostenersparnis durch die gleichzeitige Durchführung von Straßen- und Leitungsarbeiten für die beteiligten Ver- bzw. Entsorgungsunternehmen insgesamt 65.546,79 € brutto (= 56.505,86 € netto), von denen der Beklagte die Hälfte - also 32.773,40 € - bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nicht berücksichtigt hat. Von diesen ersparten Baukosten in Höhe von insgesamt 65.548,79 € entfallen den Angaben der Klägerin in dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. Juli 2009 zufolge 55.327,51 € auf Erneuerungsarbeiten der Stadtwerke Marburg GmbH an Wasserversorgungsleitungen. Die übrigen 10.219, 29 € entfallen auf Arbeiten an den Kanalleitungen, die bis Ende 2006 - und damit auch bei Durchführung der Baumaßnahme - im Eigentum der Klägerin gestanden haben und nunmehr dem Eigenbetrieb „DBM“ der Klägerin gehören. Diese Kosten waren ohnehin von der Klägerin zu tragen; einen Dritten, der diese Kosten zu tragen haben könnte, gibt es insoweit nicht. Die Klägerin und die Stadtwerke Marburg GmbH haben nicht vertraglich vereinbart, dass die Stadtwerke Marburg GmbH sich an den Kosten der Straßenöffnung und -wiederherstellung beteiligt. Die Klägerin hat der Stadtwerke Marburg GmbH gegenüber vielmehr - ihrer Verwaltungspraxis entsprechend - von einer Kostenbeteiligung abgesehen. Eine gesetzliche Verpflichtung der Stadtwerke Marburg GmbH, sich an diesen Baukosten zu beteiligen, ist ebenfalls nicht gegeben. Eine etwa §§ 127 ff BauGB vergleichbare Regelung existiert insoweit nicht. Die von dem Hessischen Rechnungshof in einem Schreiben vom 18. Februar 2009 an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung bei Fallkonstellationen der vorliegenden Art in Betracht gezogenen Ansprüche der Kommunen gegen die Versorgungsunternehmen aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB bzw. ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 ff. BGB scheiden ebenfalls aus. Auch wenn man davon ausginge, dass die Klägerin mit den Aufbruchs- und Wiederherstellungsarbeiten an der Straße ein „auch-fremdes“ Geschäft für die Stadtwerke GmbH besorgt hätte, wäre dies jedenfalls vor dem Hintergrund einer entsprechenden Vereinbarung und damit nicht ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung geschehen, so dass schon deswegen ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ausscheiden würde. Angesichts dessen, dass die Klägerin bewusst von einer Kostenbeteiligung der Stadtwerke abgesehen hat, dürfte zudem auch die Regelung des § 685 BGB, nach der dem Geschäftsführer ein Anspruch nicht zusteht, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen, einem derartigen Anspruch entgegenstehen. Die nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin zwischen ihr und dem Versorgungsunternehmen getroffene Vereinbarung, nach der dieses sich nicht an den Baukosten zu beteiligen hat, stellt auch einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB dar, so dass bereits aus diesem Grund auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben sind. Dass die Klägerin der Stadtwerke Marburg GmbH gegenüber von einer vertraglichen Heranziehung zur Beteiligung an den Baukosten abgesehen hat, ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu erachten, da nicht davon auszugehen ist, dass dieses Vorgehen nur der Umgehung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG dienen sollte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Tragung der Kosten nach dem Gesetz oder nach allgemeinen Grundsätzen aufgrund der gegebenen Sach- und Interessenlage an sich den Stadtwerken oblegen hätte (so dass die Kosten insoweit nicht zuwendungsfähig gewesen wären) und die Klägerin auf eine Kostenbeteiligung nur deshalb verzichtet hätte, um die Zuwendungsfähigkeit dieser Kosten zu bewahren und demzufolge höhere Zuwendungen zu erhalten und dadurch den Stadtwerken und sich selbst insgesamt einen den Zielen des GVFG widersprechenden finanziellen Vorteil zu verschaffen, ohne dass sonstige sachliche Gründe für dieses Vorgehen gegeben wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1980 - X 2123/78 -, juris). Eine Verpflichtung der Klägerin, die Stadtwerke an den Baukosten zu beteiligen, bestand weder kraft Gesetzes noch nach allgemeinen Grundsätzen. Das Vorgehen der Klägerin entsprach vielmehr der jahrzehntelang geübten Förderpraxis des Beklagten und dementsprechend im Übrigen auch der Verwaltungsübung anderer Kommunen. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nur deswegen von einer Kostenbeteiligung des Versorgungsunternehmens abgesehen hat, um die Zuwendungsfähigkeit dieser Kosten zu erhalten, nicht gegeben. Denn auch unabhängig von der Frage der Zuwendungsfähigkeit der Kosten gab es hinreichende Gründe dafür, das Versorgungsunternehmen nicht an den Kosten der Straßenöffnung- und -wiederherstellung zu beteiligen. Die Klägerin hat ihrem Vorbringen zufolge nämlich ein erhebliches Interesse an einer gemeinsamen Baudurchführung, um eine erneute Straßenöffnung und damit einhergehende Verkehrsbehinderungen und Belastungen für die Anwohner zu vermeiden. Der Verzicht auf eine Beteiligung an den Kosten dient in diesen Fällen als Anreiz für das Versorgungsunternehmen, die Erneuerungsmaßnahmen vorzuziehen und unabhängig von einer aktuellen Notwendigkeit schon zu dem Zeitpunkt der Straßenbaumaßnahme vorzunehmen. Dieses Vorgehen widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des GVFG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz durch die Zuweisung von Bundesmitteln an die Länder diesen die sachgerechte Möglichkeit "einer finanziellen Unterstützung der Gemeinden" eröffnen (vgl. Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. VI/1117, S. 6). Mit dem Ausschluss der Zuwendungsfähigkeit von Kosten, die aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen wie z.B. der § 127 ff. BBauG von der Gemeinde abgewälzt werden können, hat der Bundesgesetzgeber danach erreichen wollen, dass durch Zuwendungen aus Bundesmitteln (anteilig) nur solche Kosten durch die Länder finanziert werden dürfen, die anderenfalls von der Gemeinde (endgültig) zu übernehmen wären (so BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1987 - 8 C 10.86 -, BVerwGE 75, 356). Eine entsprechende Zweckbestimmung ergibt sich auch aus den VV-GVFG, nach deren Nr. 5.4.1 Kosten nicht zuwendungsfähig sind, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen hat, da in den darin genannten Beispielen ebenfalls auf gesetzliche Kostentragungspflichten abgestellt wird. Nach dem Sinn und Zweck des GVFG ist es daher nicht geboten, ein Versorgungsunternehmer grundsätzlich vertraglich zur Beteiligung an den hier streitgegenständlichen Kosten zu verpflichten. Dies gilt um so mehr, da die Höhe einer als angemessen zu beurteilenden Beteiligungsquote nicht allgemein festgelegt werden könnte. Denn sie dürfte maßgeblich auch davon abhängen, um welchen Zeitraum das Versorgungsunternehmen die Erneuerungsarbeiten im Interesse einer gemeinsamen Baudurchführung vorgezogen hat. Eine hälftige Beteiligung an den Kosten der Aufbruch- und Wiederherstellungsarbeiten wäre danach jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn das Unternehmen an sich noch längere Zeit mit diesen Arbeiten abgewartet hätte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem auch, dass diese Kosten auch dann angefallen wären, wenn eine Erneuerung der Leitungen nicht erfolgt wäre. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass nach der abgabenrechtlichen Rechtsprechung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 1999 - 5 TZ 4571/98 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 1986 - 2 A 963/84 -, juris) dann, wenn Baumaßnahmen von Kostenträgern aus verschiedenen Aufgabenbereichen derart miteinander verbunden werden, dass dadurch Kosten eingespart werden, diese Ersparnis nicht nur bei einer Baumaßnahme berücksichtigt werden darf, sondern sie vielmehr auf alle Baumaßnahmen verteilt werden muss, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Zwar handelt es sich bei dem darin zum Ausdruck kommenden Gedanken, dass der wirtschaftliche Erfolg der gemeinsamen Durchführung der Maßnahmen jedem der Kostenträger zugute kommen muss (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 1986 - 2 A 963.84 -, a.a.O.), - wie der Beklagte zu Recht annimmt - um einen nachvollziehbaren Grundsatz. Dieser Grundsatz ist jedoch im Hinblick auf die Heranziehung von Grundstückseigentümern zu Straßenbaubeiträgen entwickelt worden und bezieht sich damit auf Kosten, die von kraft Gesetzes Kostenpflichtigen zu tragen sind. Die vorliegende Fallkonstellation, in der es um die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten in einem Fördermittelvergabeverfahren geht, unterscheidet sich davon deutlich. Dass ein Absehen von einer - vertraglichen - Kostenbeteiligung der Versorgungsunternehmen gegen Sinn und Zweck des GVFG verstößt, lässt sich daraus jedenfalls nicht herleiten. Auch wenn die Zuwendungsfähigkeit der hier streitgegenständlichen Kosten damit nicht bereits gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, besteht andererseits kein gesetzlicher Anspruch auf Anerkennung dieser Kosten als zuwendungsfähig. Denn das GVFG gewährt keinen Anspruch auf Förderung, sondern stellt eine Förderung für die nach §§ 2, 3 GVFG förderfähigen Vorhaben in das Ermessen des Landes, soweit die Kosten nach § 4 GVFG zuwendungsfähig sind. Die Bewilligungsbehörde entscheidet dementsprechend nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dieses Ermessen kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO); insbesondere darf die Behörde den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung sind die genannten Verwaltungsvorschriften zugrunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung der Zuwendung sicherstellen sollen. Da diese ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den Einzelnen begründen, unterliegen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766; Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, NVwZ-RR 1996, 47; Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45; Hess. VGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 8 UE 1773/94 -, juris und Beschluss vom 17. November 2009 - 10 A 1699/08.Z -). Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch der Klägerin darauf, dass der Beklagte die hier streitgegenständlichen Kosten seiner langjährigen Verwaltungspraxis entsprechend als zuwendungsfähig berücksichtigt. Zwar hat der Beklagte zwischenzeitlich seine ständige Verwaltungsübung dahingehend geändert, derartige Kosten nicht mehr als zuwendungsfähig anzuerkennen. Nach der seit dem 23. Juni 2008 gültigen Allgemeinverfügung des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen sind bei der gemeinsamen Durchführung von Straßen- und Leitungsarbeiten nämlich die Hälfte der Kosten der Aufbruchs- und Wiederherstellungsarbeiten als nicht zuwendungsfähig abzusetzen, wenn die Erneuerung der Ver- oder Entsorgungsleitungen keine Folgemaßnahme der Straßenbaumaßnahme im Sinne des Leitungsrechts ist und vertragliche Regelungen auf einem Gestattungs- oder Konzessionsvertrag dem nicht entgegenstehen. Diese Regelung soll auch auf alle Vorhaben angewendet werden, die noch nicht abgerechnet sind. Der Vertreter des Beklagten hat in dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 15. Juni 2009 erklärt, dass seit ein bis zwei Jahren durchgängig auch so verfahren werde. Gegenüber dem Anspruch der Klägerin kann sich der Beklagte jedoch nicht mit Erfolg auf diese Änderung seiner Verwaltungspraxis berufen. Zwar kann ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm aus willkürfreien, d. h. sachlichen Gründen geändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, a.a.O.). Auch wenn der Verwaltung bei der Änderung einer Ermessenspraxis danach regelmäßig ein weiter Spielraum zusteht, wird sie bei Änderungen jedoch nicht im rechtsfreien Raum tätig, sondern ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie etwa an das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot oder die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder des Vertrauensschutzes gebunden. Diese Bindungen bestehen auch für die Entscheidung, eine gesetzlich nicht gebotene begünstigende Verwaltungspraxis zu beenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, a.a.O., und Beschluss vom 8. Juni 2009 - 2 B 33.09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1980 - X 2123/78 -, juris). Die geänderte Verwaltungspraxis des Beklagten hinsichtlich der Bestimmung der zuwendungsfähigen Kosten soll nicht nur bei künftigen Fördermittelvergabeverfahren zur Anwendung kommen, sondern auch bei bereits begonnenen, aber noch nicht abgerechneten Verfahren. Da sich diese Änderung damit auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bezieht, handelt es sich insoweit nicht um einen Fall der „echten“ Rückwirkung, die nur dann gegeben ist, wenn nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird, sondern um eine „unechte“ Rückwirkung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u.a. -, juris). Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig; soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03. u.a., a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin auf der Grundlage des verfassungsrechtlich verbürgten Gebots des Vertrauensschutzes einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die hier streitgegenständlichen Kosten in vollem Umfang als zuwendungsfähig berücksichtigt, da sie in schutzwürdiger Weise auf eine entsprechende Verwaltungsübung des Beklagten vertraut hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das dem Fördervorgang zugrundeliegende Straßenbauvorhaben bereits in den Jahren 2002 bis 2005 durchgeführt worden ist. Die Klägerin hat ihrer damaligen Verwaltungspraxis entsprechend mit dem Versorgungsunternehmen nicht nur keine vertragliche Vereinbarung über dessen Beteiligung an den Baukosten getroffen, sondern ausdrücklich und einvernehmlich davon abgesehen und demzufolge von diesem auch keine Kostenbeteiligung erhalten. Auch eine nachträgliche Heranziehung der Stadtwerke Marburg GmbH zur Übernahme eines Teils dieser Baukosten ist der Klägerin nicht möglich. Die Klägerin hat vielmehr darauf vertraut, dass diese Kosten - wie es von dem Beklagten in der Vergangenheit nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung jahrzehntelang gehandhabt worden war - als zuwendungsfähig anerkannt würden. Dieses Vertrauen der Klägerin ist auch schutzwürdig gewesen. An einer solchen Schutzwürdigkeit fehlt es dann, wenn dem Betroffenen Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren, die eine Änderung der Förderpraxis rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, a.a.O.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Der Klägerin ist von dem Beklagten erstmals im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 mitgeteilt worden, dass der Hessische Landesrechungshof darauf hingewiesen habe, dass die aus der gleichzeitigen Ausführung von Straßen- und Leitungsbauarbeiten resultierende Kostenersparnis aufwandsmindernd zu berücksichtigen sei. Die entsprechende Allgemeinverfügung des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen datiert sogar erst vom 23. Juni 2008. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die die Klägerin dazu hätten veranlassen müssen, damit zu rechnen, dass die Kostenersparnis bei einer gemeinsamen Durchführung von Straßenbau- und Leitungsarbeiten bei den zuwendungsfähigen Kosten in Abzug gebracht wird. Auch hat sich insoweit weder der Wortlaut des GVFG noch der der Verwaltungsvorschriften hierzu geändert, so dass die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls keinen Anlass hatte, mit einer Änderung der Verwaltungspraxis zu rechnen. Gleiches gilt im Hinblick auf die sowohl von dem Hessischen Landesrechnungshof als auch von dem Beklagten zur Begründung für die Änderung seiner Verwaltungspraxis in Bezug genommene abgabenrechtliche Rechtsprechung. Denn angesichts dessen, dass diese Rechtsprechung viele Jahren existierte (die Ausgangsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist aus dem Jahre 1986), ohne dass der Beklagte seine Verwaltungsübung daran ausgerichtet hat, bestand für die Klägerin keine Veranlassung dazu, in Betracht zu ziehen, dass der Beklagte unter Berufung auf diese Rechtsprechung seine Ermessenspraxis ändern könnte. Im Ergebnis erweist sich die auf die Änderung der Verwaltungspraxis gestützte Nichtberücksichtigung der Kosten als zuwendungsfähig als ermessensfehlerhaft. Da andere Gesichtspunkte, die einer Berücksichtigung dieser Kosten entgegenstehen könnten, weder von dem Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich sind, ist sein Ermessen dahingehend reduziert, dass diese Kosten in Höhe von 32.773,40 € als zuwendungsfähig zu erachten sind. Ausgehend von der sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 28. August 2002 ergebenden Förderquote von 75 % ergibt sich daraus ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung weiterer 24.580,05 €. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren auf jeweils 24.580,05 € festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz, zu der sich der Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG befugt sieht, ist darin begründet, dass das Begehren der Klägerin von Beginn auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet war, die hier streitgegenständlichen Kosten in Höhe von 32.773,40 € als zuwendungsfähig zu berücksichtigen und ihr - der bewilligten Förderquote entsprechend - 75 % davon, mithin 24.580,05 € als weitere Zuwendung zu bewilligen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Unter dem 27. Februar 2002 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung gemäß des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes für Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinde für den Ausbau der Ortsdurchfahrt Haddamshausen im Zuge der L 3387 Niederweimar-Weitershausen. Dem Antrag zufolge sollten von 1.300.000,00 € Gesamtkosten 1.185.000,00 € zuwendungsfähig sein, so dass sich bei einer Förderquote von 75% Zuwendungen in Höhe von 888.750,00 € ergeben sollten. Mit Beschluss vom 21. Mai 2002 stellte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Plan für die beabsichtigte Baumaßnahme fest. Mit Bescheid vom 28. August 2002 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung bis zu 813.700,00 €, der dieser Entscheidung zugrundeliegende Finanzierungsplan sah bei Gesamtkosten in Höhe von 1.300.000,00 € zuwendungsfähige Kosten von 1.085.000,00 € und eine Förderquote von 75 % vor. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass sich bei einer Unterschreitung der im Finanzierungsplan genannten Kosten die Zuwendung entsprechend ermäßige. Mit Bescheiden vom 28. Oktober 2002 und 17. November 2004 änderte der Beklagte die in dem vorgenannten Bescheid vorgesehene Bereitstellung der Zuwendungsmittel auf die einzelnen Haushaltsjahre entsprechend den Baufortschritten der Klägerin. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 reduzierte der Beklagte auf Antrag der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 17. November 2004 die bewilligte Zuwendung wegen einer Verringerung der Gesamtkosten um 207.000,00 € und setzte diese auf nunmehr 606.700,00 € fest. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2006 änderte der Beklagte die in dem Bescheid vom 6. Oktober 2005 vorgesehene Jahresaufteilung der Zuwendung. Das Bauvorhaben wurde im November 2005 fertiggestellt. Die im Zuge der Baumaßnahmen erfolgte Straßenöffnung wurde von der Klägerin und einem Versorgungsunternehmen zur Erneuerung verschiedener Ver- und Entsorgungsleitungen genutzt. Im Januar 2007 legte die Klägerin den Verwendungsnachweis für die Baumaßnahme vor. Mit Prüfmitteilung vom Juni 2007 wies der Hessische Landesrechnungshof darauf hin, dass die aus der gleichzeitigen Ausführung der Straßenbau- und Leitungsarbeiten resultierende Kostenersparnis hälftig aufwandsmindernd zu berücksichtigen sei. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 teilte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Darmstadt der Klägerin diese Beanstandung mit und forderte sie auf, die Kostenersparnis aufgrund der zeitgleichen Leitungsverlegung zusammenzustellen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 gab die Klägerin an, dass die beteiligten Ver- und Entsorgungsunternehmen Baukosten in Höhe von 56.505,60 € gespart hätten, bei einer hälftigen Aufteilung dieses Kostenvorteils ergäbe sich für sie eine Baukostenermäßigung von netto 28.252,80 € (= 32.773,40 € brutto). Unter dem 11. Februar 2008 übersandte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Darmstadt der Klägerin den geprüften Verwendungsnachweis. Mit Bescheid vom 28. Mai 2008 teilte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen der Klägerin mit, dass die Prüfung des Verwendungsnachweises eine Überzahlung in Höhe von 173.000,00 € ergeben habe und forderte die Klägerin auf, diesen Betrag bis zum 4. Juli 2008 zurückzuzahlen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung am 11. Juni 2008 nach. Auf Bescheid vom 23. Juni 2008 zahlte die Klägerin zudem Zinsen in Höhe von 31.837,00 €. Mit Abschlussbescheid vom 22. August 2008 setzte der Beklagte die zuletzt bewilligte Zuwendung in Höhe von 606.700,00 € um 183.000,00 € auf 423.700,00 € herab. Ausweislich des Finanzierungsplanes ging der Beklagte dabei von Gesamtausgaben in Höhe von 952.528,00 € aus, von denen 564.934,00 € zuwendungsfähig seien, so dass sich bei einer 75 %-Zuwendung insgesamt 423.700,00 € ergäben. Dagegen erhob die Klägerin am 18. September 2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen, zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen wurde, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, soweit er die Kostenersparnis eines privaten Versorgungsträgers in Höhe von 32.773,40 € bei ihr - der Klägerin - nachträglich aufwandmindernd in Ansatz gebracht habe. Der Beklagte sei nicht berechtigt, den Zuwendungsbescheid vom 28. Februar 2002 in diesem Umfang aufzuheben, da die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 49 HVwVfG nicht vorlägen. Der Abzug von Kostenersparnissen privater Versorgungsträger sei auch der Sache nach nicht gerechtfertigt. Vorliegend hätten die Stadtwerke Marburg GmbH als selbständiges Privatrechtssubjekt und nicht sie Kosten erspart. Sie sei rechtlich nicht verpflichtet gewesen, gegenüber den Stadtwerken Erstattungsansprüche zu begründen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. August 2008 in Höhe eines Teilminderungsbetrages von 32.773,40 € aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zu Recht habe der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die zuwendungsfähigen Kosten um die Hälfte desjenigen Betrages gekürzt, den die Träger der Ver- und Entsorgung durch die gleichzeitige Ausführung von Leitungs- und Straßenbauarbeiten fiktiv erspart hätten. Diese Kostenaufteilung sei rechtlich nicht zu beanstanden und halte sich im Rahmen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens. Auch wenn der Beklagte im Zeitpunkt des Beginns und der Beantragung der Förderung diese Aufteilungspraxis noch nicht eingeführt hatte, so stehe es ihm im Bereich der Leistungsverwaltung frei, seine Verwaltungspraxis für die Zukunft zu ändern. Dies habe er mit der Allgemeinverfügung Nr. 15/2008 und dem angefochtenen Bescheid getan. In dem Erörterungstermin hätten die Vertreter des Beklagten zudem angegeben, die geänderte Verwaltungspraxis werde durchgängig so gehandhabt. Dem könne die Klägerin nicht entgegenhalten, eine Kostenersparnis sei nicht in ihrer Person, sondern bei den rechtlich selbständigen Trägern der Ver- und Entsorgung eingetreten. Bei der Ersparnis auf Seiten der Träger der Ver- und Entsorgung handele es sich nämlich dem Grunde nach um Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet sei, im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GVFG. Es obliege der Klägerin, diese Dritten in die Kostenpflicht einzubinden oder aber Subventionseinbußen hinzunehmen. Auch könnten die Aufwendungen in Bezug auf Ver- und Entsorgungsanlagen im Regelfall jedenfalls teilweise auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke - sei es beitrags- oder gebührenrechtlich - umgelegt werden. Ließe man den Kostenvorteil der Träger dieser Anlagen außer Betracht, hieße dies, dass die steuerfinanzierte Zuwendung nach dem GVFG für eine der Allgemeinheit dienende Landesstraße zumindest teilweise allein den Straßenanliegern dadurch zu Gute käme, dass diese Erschließungsbeiträge oder Gebühren ersparten, was aber offensichtlich nicht dem Zweck der Förderung entspräche. Entgegen der Auffassung der Klägerin stelle sich die Festsetzung in dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 2008 auch nicht als Widerruf oder Teilwiderruf einer bestandskräftigen Bewilligung dar, sondern vielmehr als die in den vorangegangenen Bescheiden angekündigte endgültige Festlegung des Zuwendungsumfangs nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises und Darlegung der Gesamtkosten und der zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Baumaßnahme. Auf Vertrauens- oder Bestandsschutz könne sich die Klägerin daher nicht berufen. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gegen dieses Urteil zu. Am 2. Oktober 2009 hat die Klägerin gegen dieses ihren Bevollmächtigten am 5. September 2009 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt und darüber hinaus ausführt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte in dem angefochtenen Bescheid ein Widerruf der ursprünglichen Bewilligung zu sehen sein. Maßgeblich hierfür dürfte der Umstand sein, dass bereits ausbezahlte Beträge zurückgefordert worden seien. Der von dem Verwaltungsgericht angenommene Vorbehalt greife gerade nicht, da die ausbezahlten Mittel unstreitig zweckentsprechend verwendet worden seien und sich auch die tatsächlich angefallenen Kosten nicht reduziert hätten. Der Beklagte habe die zuwendungsfähigen Kosten vielmehr in der Höhe reduziert, in der sie sich nach seinem Dafürhalten hätten reduzieren können. Bei den von dem Beklagten abgezogenen fiktiven Baukosten handelte es sich auch nicht um solche, die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet sei. Eine rechtliche Verpflichtung der Stadtwerke Marburg GmbH habe gerade nicht bestanden. Eine solche hätte allenfalls durch eine vertragliche Vereinbarung begründet werden können, was jedoch vor dem Hintergrund der jahrelangen Verwaltungspraxis des Beklagten unterblieben sei. Mit den anderen Versorgungsträgern sei bislang stets vereinbart worden, dass sie - die Klägerin - die Kosten bis zum Erdplanum übernehme und der jeweilige Versorgungsträger die Kosten der Maßnahme unterhalb des Erdplanums. Wenn die Versorgungsträger nicht in den Genuss dieser Ersparnis kommen sollten, würde es erheblich schwieriger werden, gemeinsame Bauvorhaben zu realisieren und die Anzahl der Straßenöffnungen möglichst gering zu halten. Die Versorgungsträger hätten schon signalisiert, dass ihre Bereitschaft zur Durchführung gemeinsamer Bauvorhaben sinken werde, wenn diese nur um den Preis der Beteiligung an den Kosten der Straßeneröffnung- und -schließung möglich seien. Jeder Versorgungsträger habe seine eigene strategisch-wirtschaftliche Planung bezüglich der Instandhaltung und Erneuerung seiner Leitungen, die er umstellen müsse, wenn sie - die Klägerin - ihm die Durchführung einer gemeinsamen Baumaßnahme antrage. Ohne eine solche würde er seine Leitungen regelmäßig zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erneuern. Entscheidend dürfte aber sein, dass der Versorgungsträger bei einer alleinigen Durchführung dann auch Herr über die Auswahl der zu beauftragenden Firmen sei und nicht an das von ihrer Seite durchgeführte Vergabeverfahren gebunden sei. Insbesondere die Deutsche Telekom und der Kabelnetzbetreiber Unitymedia hätten nach ihren Informationen eigene Vertragsunternehmen, die zweifellos zu günstigeren Konditionen arbeiteten, als die von der Klägerin beauftragten Firmen. Insoweit habe sie in ihrer bisherigen Verwaltungspraxis mit gutem Grund davon abgesehen, die anderen Versorgungsträger an den Kosten der Straßenöffnung und -schließung zu beteiligen, so dass das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht verletzt worden sei. Der nachträgliche Ansatz fiktiver Baukosten sei auch nicht im Hinblick auf die Allgemeinverfügung Nr. 15/2008 des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen gerechtfertigt, da diese erst deutlich nach der Bewilligung und Verwendung der streitgegenständlichen Mittel in Kraft getreten sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. August 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 22. August 2008 ihr eine weitere Zuwendung in Höhe von 24.580,05 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Reduzierung des ursprünglichen - vorläufigen - Förderbetrags aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung, nämlich der Reduzierung der zuwendungsfähigen Kosten, erfolgt sei. Der Versuch der Klägerin, die gegenständlichen ersparten Kosten als solche darzustellen, die nicht ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet sei, könne ebenfalls nicht überzeugen. Dass die betreffenden Vorhabensträger künftig eher von einer gemeinsamen Durchführung von Bauvorhaben absehen würden, sei keinesfalls zwingend anzunehmen und könne in jedem Fall nicht zu der Konsequenz führen, die Aufteilung der Ersparnis abzulehnen. Dies würde im Ergebnis eine Billigung von quasiparasitärem Verhalten bedeuten. Die Versorgungsunternehmen nutzten die Situation aus, dass die Straße aufgerissen werden müsse, und verbuchten die dadurch für sie eintretende Ersparnis einseitig und ohne sachliche Begründung zu Lasten des Steuerzahlers für sich. Dass dies evident unrechtmäßig sei, habe das erstinstanzliche Urteil ebenso aufgezeigt wie die zitierten Aussagen des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie der Behördenakten des Beklagten (1 Hefter und 1 Ordner) Bezug genommen, die jeweils beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.