Beschluss
11 A 2510/10.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0311.11A2510.10.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. September 2010 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 29.734,67 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. September 2010 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 29.734,67 € festgesetzt. I. Die Klägerin betreibt Thüringen eine Molkerei, die im Zeitraum Dezember 2004 bis September 2005 Milch von hessischen Erzeugern verarbeitet hat. Sie entrichtete in diesem Zeitraum Beiträge nach dem Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der Deutschen Land- und Ernährungswirtschaft in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998) - Absatzfondsgesetz - in Höhe von 29.734,67 Euro. Die Beitragserhebung erfolgte aufgrund monatlicher Mitteilungen der Klägerin über die Menge der angelieferten Milch. Auf Grundlage dieser Mitteilungen verschickte das Regierungspräsidium an die Klägerin Schreiben, in welchem diese unter Setzung einer Frist gebeten wurde, den Beitrag für den betreffenden Monat zu zahlen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Grundlage für die Beitragserhebung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2002 für nichtig erklärt hatte (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 -, 2 BvL 54.06 -, BVerfGE 122, 316 ff), beantragte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Mai 2009, "die rechtskräftigen Bescheide seit Juli 2002 aufzuheben und die in den Bescheiden festgesetzten Beträge zu erstatten". Mit Bescheid vom 25. Mai 2009 lehnte das Regierungspräsidium Gießen den Antrag ab. Darauf hin hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 25. September 2009 diesen zu verpflichten, die Beitragsbescheide für den Zeitraum Dezember 2004 bis September 2005 aufzuheben und an die Klägerin € 29.734,67 nebst Verzugszinsen zu zahlen. Mit Urteil vom 29. September 2010, der Klägerin zugestellt am 15. November 2010, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2009 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme der Beitragsbescheide sowie auf Erstattung der geleisteten Beitragszahlungen. Eine Aufhebung komme weder nach der Abgabenordnung noch nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz in Betracht. Der Beitragserhebung lägen bestandskräftige Verwaltungsakte zu Grunde. Der den monatlichen Abgabenzahlungen jeweils zugrunde liegende Verwaltungsakt sei in der widerspruchslosen Entgegennahme der für den Zeitraum Dezember 2004 bis September 2005 an das Regierungspräsidium Gießen jeweils übermittelten monatlichen Mitteilungen der Klägerin über die Menge der von hessischen Erzeugern angelieferten Milch zu sehen. Diese Mitteilungen seien nicht als Steueranmeldung mit der Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung anzusehen, deren Aufhebung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist beantragt werden könne (vgl. §§ 164, 168 AO). Die Abgabenordnung finde hier weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Der damit bestehende Rechtsgrund für die Erlangung der entrichteten Beiträge sei auch nicht nachträglich wieder entfallen. Die als Beitragsbescheide geltenden Mitteilungen seien nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichtig geworden. Auch liege eine Nichtigkeit nach § 44 HVwVfG nicht vor. Der Beklagte habe auch ermessensfehlerfrei die Rücknahme der Beitragsbescheide abgelehnt. Schließlich könne die Klägerin nicht auf dem Wege des Wiederaufgreifens der Verfahren die begehrte Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide verlangen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG lägen nicht vor, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die hier maßgeblichen Normen des Absatzfondsgesetzes für nichtig erklärt worden seien, keine Änderung der Rechtslage bewirkt habe. Auch stehe einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens entgegen, dass die Klägerin nicht ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sei, den Grund für das Wiederaufgreifen in den früheren Verfahren insbesondere durch Rechtsbehelfe geltend zu machen. Am 29. November 2010 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil beantragt. Diesen Zulassungsantrag hat sie am 17. Januar 2011 - einem Montag - begründet. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Existenz eines Verwaltungsakts ausgegangen sei und deshalb die Anwendbarkeit der Abgabenordnung negiert habe. Die Anwendung der Abgabenordnung führe hier dazu, dass es sich um eine Vorbehaltsfestsetzung gemäß § 164 AO in Verbindung mit § 168 AO handele. Da der Vorbehalt andauere, müsse eine Modifizierung der Steuerfestsetzung erfolgen. Das Verwaltungsgericht habe zumindest von der Nichtigkeit der Beitragsbescheide ausgehen müssen, da bereits seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2002 feststehe, dass der CMA-Slogan "Markenqualität aus deutschen Landen" gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoße. Die Ablehnung der Rücknahme der Beitragsbescheide sei ermessenswidrig. Es liege ein Ermessensnichtgebrauch vor, da sich das Regierungspräsidium Gießen an eine Weisung des unzuständigen Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebunden gefühlt habe, wonach bestandskräftige Bescheide nicht zurückgenommen werden dürften. Es liege auch eine Ermessensreduzierung auf "Null" vor. Das Rechtsstaatsprinzip gebiete im Rahmen der Einzelfallgerechtigkeit die Rücknahme. Letztlich sei auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Wiederaufgreifensvoraussetzungen lägen nicht vor, ernstlich zweifelhaft. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 sei eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei auch nicht nach § 51 Abs. 2 HVwVfG ausgeschlossen. Die Rechtssache weise ferner besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Diese Schwierigkeiten ergäben sich indiziell bereits aus dem Begründungsaufwand, den die erste Instanz betrieben habe, sowie aus der Tatsache, dass der Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen worden sei. In tatsächlicher Hinsicht sei es schwierig zu klären, wie sich die Beitragserhebung über Ländergrenzen hinweg gestalte. Die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten ergäben sich aus den Fragen, ob aus der Selbstdeklaration ein Verwaltungsakt hergeleitet werden könne oder ob die Abgabenordnung Anwendung finde bzw. ein Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsakts bzw. auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehe. Schließlich ergäben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Frage, ob das Verwaltungsgericht ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts davon habe ausgehen dürfen, die Klägerin habe gegenüber dem Regierungspräsidium Gießen eine "Selbstdeklaration" vorgenommen. Der Rechtsstreit sei auch von grundsätzlicher Bedeutung, da er mehre klärungsbedürftige Fragen aufwerfe. Ferner weiche das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Letztlich habe das Verwaltungsgericht auch einen Verfahrensfahler begangen, auf dem die Entscheidung beruhe. Es habe im Zusammenhang mit der Beitragserhebung einen Sachverhalt angenommen, der sich so nicht aus dem Sachvortrag des Beklagten ergebe. Das Verwaltungsgericht sei auch verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Prozessvertreter des Beklagten die Erklärung abgegeben habe, der Vermerk vom 13. Februar 2009 enthalte keine verbindliche Vorgabe. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Akte dieses Verfahrens sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter). II. Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Aus den nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht. Die gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung von der Klägerin behaupteten ernstlichen Zweifel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) teilt der Senat nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragserhebung für den hier maßgeblichen Zeitraum von Dezember 2004 bis September 2005 bestandskräftige Verwaltungsakte zugrunde liegen. Diese Verwaltungsakte sind in der widerspruchslosen Annahme der Mitteilungen der Klägerin über die zu entrichtende Abgabe durch das Regierungspräsidium Gießen zu sehen. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das für den Fall der Heranziehung zu einer Abgabe an den Deutschen Weinfonds ebenfalls entschieden hat, dass in der widerspruchslosen Annahme der Mitteilung des Abgabeschuldners über die Abgabe durch die zuständige Behörde ein Verwaltungsakt zu sehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995 - 3 C 9.95 -, NVwZ-RR 1996, 107). Die Erhebung der Beiträge zum Deutschen Weinfonds ist in § 5 der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht geltenden Fassung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 81) dahingehend geregelt, dass die Abgabe an den Deutschen Weinfonds zu entrichten ist (Abs. 1). Der Abgabenschuldner hat dem Weinfonds die für die Berechnung der Abgabenschuld maßgeblichen Mengen zu melden und eine Errechnung der geschuldeten Abgabe mitzuteilen (Abs. 3). Dieses Verfahren entspricht demjenigen Verfahren, dass der hier strittigen Beitragserhebung zugrundeliegt. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Fassung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft vom 1 Dezember 1981 (GVBl. I S. 427) - HMilchWUmlV - hat der Beitragsschuldner dem Regierungspräsidium Gießen eine Erklärung über die angelieferte Milch abzugeben und gleichzeitg die sich danach ergebende Umlage zu entrichten. Der Senat sieht aufgrund des Vorbringens der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzurücken, die im Übrigen auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25. März 1986 - VII B 164-165/85 u.a. -, BFHE 146, 188, verweist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich somit aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 3 Abs. 1 HMilchWUmlV eine hinreichende Grundlage für die Annahme eines Verwaltungsakts durch stillschweigende Annahme der Beitragserklärung. Soweit die Klägerin die von ihr geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung darauf stützt, "ausweislich des Sachvortrags des beklagten Landes" seien keine Mitteilungen der Klägerin über die Menge der von hessischen Erzeugern angelieferten Milch im Sinne der nach § 3 Abs. 1 HMilchWUmlV vorgenommen worden, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Insoweit fällt zunächst auf, dass die Klägerin selbst nicht (ausdrücklich) bestreitet, gegenüber dem Regierungspräsidium Gießen entsprechende Erklärungen über die angelieferte Milch abgegeben zu haben. Ein derartiges Bestreiten stünde auch mit dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin in Widerspruch. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 31. August 2009 verwiesen. Dort führt sie aus, seit dem 16. Dezember 2004 lieferten Milcherzeuger aus dem Bundesland Hessen Milch an die die Milchwerke Thüringen GmbH. Die Übernahme der Milchmenge sei aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Privatmolkerei Lindenberg in Kassel erfolgt. Seit diesem Zeitpunkt habe das Regierungspräsidium Gießen Meldungen über die Berechnung der Umlage und des Absatzfonds erhalten. Im Schriftsatz vom 30. Oktober 2009 führt die Klägerin aus, sie habe entsprechende Zahlungen aufgrund entsprechender Monatsmeldungen erbracht; es handele sich um ein Selbstveranlagungsverfahren. Entsprechendes wird im Schriftsatz vom 29. Dezember 2009 erklärt. Schließlich hat die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 21. September 2010 "exemplarisch" die Mitteilung an das Regierungspräsidium für den Monat Mai 2005 vorgelegt. Infolge dessen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Klägerin ihre Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 HMilchWUmlV erfüllt hat. Gegenteiliges kann auch nicht dem Schriftsatz des Beklagten vom 17. September 2010 entnommen werden. Dort wird ausgeführt, dass die in Thüringen ansässige Klägerin (lediglich) die Milchmengen hessischer Erzeuger dem Regierungspräsidium Gießen mitgeteilt habe. Das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft überprüfe und bestätige dann seinerseits gegenüber dem Regierungspräsidium Gießen diese Mengenangaben aufgrund der ihm vorliegenden Erfassungsbögen. Soweit der Beklagte anschließend ausführt, die Mitteilungen des Landesamts würden den Beitragsbescheiden zugrunde gelegt, ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Vielmehr wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Beitragserhebung aufgrund Mitteilungen der Klägerin an das Regierungspräsidium Gießen erfolgt ist, soweit diese Mitteilungen mit den Meldungen der Klägerin gegenüber der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft übereinstimmten. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Anwendung der Bestimmungen der §§ 168,164 AO nicht in Betracht kommt. Nach § 168 AO steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO kann der Steuerpflichtige die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt jederzeit beantragen. Eine Anwendung dieser Bestimmungen der Abgabenordnung scheidet hier bereit deshalb aus, weil nach dem oben Gesagten der Beitragserhebung ein "vorbehaltloser" Verwaltungsakt zugrundeliegt. Somit liegt keine unbewusste Gesetzeslücke vor, die analog zu den Bestimmungen der §§ 164 ff. AO geschlossen werden müsste. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen bedarf es in diesem Verfahren keiner Entscheidung der Frage, ob - so der Beklagte - die Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen an die Klägerin, die die Klägerin als Anlage ihrem Schriftsatz vom 31. August 2009 beigefügt hat, und in welchen Letztere aufgefordert wurde, den sich aus der jeweiligen Selbstanmeldung ergebenden Betrag innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen, ein Verwaltungsakt darstellten. Sollte dies der Fall sein, ergäbe sich für die Klägerin kein günstigeres Ergebnis. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beitragsbescheide in Form der widerspruchslosen Annahme der Mitteilungen der Klägerin über die aus hessischen Betrieben angelieferten Milchmengen nicht nichtig sind. Die Ausführungen der Klägerin zu einer Nichtigkeit wegen "Kompetenzausdehnung" sind nicht nachvollziehbar. Im Übrigen führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass zum Zeitpunkt der streitigen Beitragserhebung die Verfassungswidrigkeit des Absatzfondsgesetzes schon deshalb nicht offensichtlich war, weil die Beitragserhebung von mehreren Verwaltungsgerichten noch als rechtmäßig angesehen wurde. Hätte die Klägerin mit ihrer Auffassung Recht, dass bereits zum Zeitpunkt der Beitragserhebung "eine Parallelbewertung in der Laiensphäre" ergeben habe, dass das Absatzfondsgesetz nichtig sei, muss sie sich fragen lassen, warum sie die Abgabe noch vorbehaltslos gezahlt und erst zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsbehelfe geltend gemacht hat. Die Klägerin hat im Berufungszulassungsverfahren nicht dargetan, dass sie einen Anspruch auf Rücknahme der Beitragsbescheide hat. Ein solcher Anspruch besteht lediglich im Falle der sogenannten Ermessensreduzierung auf Null. Bei Ausübung des Rücknahmeermessens ist zu berücksichtigen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn dem anzuwendenden Recht eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es zunächst Sache des Gesetzgebers und dann der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist etwa dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Entsprechendes gilt, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellt. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist (vgl. dazu BVerwG Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 126 , m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Zulassungsverfahren sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Ermessensreduzierung zur Folge haben könnten. Soweit sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1982 - 8 B 35/82 - bezieht, ist diese durch die Besonderheiten des kommunalen Beitragsrechts geprägt und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Auch das Rechtsstaatsprinzip führt in dem hier vorliegenden Spannungsverhältnis zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit - wie die obigen Ausführungen verdeutlichen - nicht zu einer Ermessensreduzierung. Schließlich sprechen auch keine Gesichtspunkte dafür, dass hier eine evidente, dem Beklagten erkennbare oder gar bekannte rechtswidrige Beitragserhebung vorgelegen hat. Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Senats dargetan, dass den einschlägigen Behörden und dem Absatzfonds die Zweifelhaftigkeit der Beitragserhebung bekannt gewesen sei. Für diese Behauptung fehlt es an hinreichend substanziierten Anhaltspunkten. Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Vergabe eines Gütezeichens CMA, das die inländische Herkunft der betreffenden Erzeugnisse hervorhebt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - C 325/00 - Slg. 2002, S I-09977), rechtfertigt eine derartige Annahme nicht. Dies folgt schon allein daraus, dass noch im Januar 2007 die Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz für verfassungsmäßig erachtet wurde (vgl. VG München, Beschluss vom 8. Januar 2007 - M 18 S 06.4166, juris; Bay.VGH Beschluss vom 4. April 2007 - 19 CS 07.400 -, juris). Schließlich kann dem Beklagten auch nicht zur Last gelegt werden, durch die Beitragserhebung im Wege der Selbstdeklaration ein unstrukturiertes Verwaltungsverfahren gewählt und damit gleichsam zur Bestandskraft der Verwaltungsakte in vorwerfbarer Weise beigetragen zu haben. Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Konstruktion des Verwaltungsakts durch Selbstdeklaration eine seit jeher anerkannte Konstruktion ist (insoweit wird auf die im angefochtenen Urteil angegebenen Zitate verwiesen). Im Übrigen zeigt die Tatsache, dass die Klägerin die Beitragsbescheide ab Oktober 2005 mit Rechtsbehelfen angegriffen hat, dass die Form der Beitragsbescheide für das Absehen von Rechtsbehelfen gegen die hier maßgeblichen Verwaltungsakte nicht ursächlich war. Ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null nicht dargetan hat, lässt sich ihren Darlegungen aber auch nicht entnehmen, dass der Beklagte das ihm zustehende Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Ein Fall des behaupteten Ermessensnichtgebrauchs liegt hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich das Regierungspräsidium bei der Ausübung seines Rücknahmeermessens nicht irrig an eine angebliche "Weisung" des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebunden gefühlt. Die Klägerin nimmt in ihrem Vortrag Bezug auf einen Vermerk vom 12. Februar 2009, der das Ergebnis einer Besprechung von Vertretern des Ministeriums und Vertretern der einzelnen Bundesländer wiedergibt. In diesem Vermerk heißt es: "Nach ausführlicher Diskussion der Rechtslage hat BMELV (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) darauf hingewiesen, dass zwischen BLE und den Ländern die einheitliche Linie durchgehalten werden muss, die nun durch das Bundesverfassungsgericht rechtswidrig bestandskräftigen gewordenen Bescheide beim evtl. zu erwartenden Antrag nicht zurückzunehmen (wichtig!). Nur durch Widerspruch und Klage angefochtenen Bescheide sollen zurückgenommen werden". Diesem Vermerk kann nicht entnommen werden, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine irgendwie geartete Weisung ausgesprochen hat, bestandskräftige Beitragsbescheide keinesfalls zurückzunehmen. Vielmehr wird deutlich, dass der Bund und die Länder vereinbart haben, bei der Frage der Rücknahme bestandskräftig gewordener Beitragsbescheide eine restriktive Linie zu verfolgen. Darin kommt jedoch nicht zum Ausdruck, dass ungeachtet der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls eine Rücknahme gänzlich ausgeschlossen sein soll. Dass auch das Regierungspräsidium Gießen den Besprechungsvermerk vom 12. Februar 2009 nicht als Weisung aufgefasst hat, verdeutlicht der behördeninterne Vermerk vom 31. August 2010, wie er von der Klägerin auf Blatt 27 der Begründung ihres Zulassungsantrags wiedergegeben wird. Dort wird darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung bestandskräftig gewordener Bescheide vor dem Hintergrund von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfG nicht geboten sei. Auch nach Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht sei die Ablehnung der Rücknahme solcher Bescheide vielmehr im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Umstände ... ermessensfehlerfrei möglich. Dieser Wortlaut verdeutlicht, dass trotz des Ergebnisses der Besprechung vom 12. Februar 2009 eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat. Die Tatsache, dass in keinem Einzelfall eine Rücknahme der Beitragsbescheide und eine Rückzahlung der Beiträge erfolgt ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Maßgeblich ist allein, ob im konkreten Fall die Rücknahme der Beitragsbescheide im angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 2009 ermessensfehlerfrei abgelehnt wurde. Daran hat der Senat keinen Zweifel, zumal auch die Klägerin keine Gesichtspunkte dargetan hat, deren Nichtberücksichtigung zu einem Ermessensfehler führen könnte. Das Verwaltungsgericht hat auch, ohne dass dagegen Richtigkeitszweifel bestehen, einen Anspruch der Klägerin auf Wideraufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 HVwVfG verneint. Nach § 51 Abs. 1 HVwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes unter anderem dann zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1). Der Antrag ist nach § 51 Abs. 2 HVwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Hier fehlt es bereits an einem Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG. Eine Änderung der Rechtslage liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die der Beitragserhebung zugrunde liegenden Bestimmungen des Absatzfondsgesetzes für nichtig erklärt worden sind, keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG zu sehen. Der Senat verweist insoweit auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 1966 - 1 BvR 164, 178/64 -, BVerfGE, 20, 230 (235), sowie die Kommentierung bei Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 51 Rdnr. 30, m.w.N. Von den vorgenannten Grundsätzen weicht die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 2 A 1395/06 -, juris, nicht ab. Dort wird ausdrücklich betont, dass die in jenem Verfahren maßgebliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend bereits bestandskräftige Bescheide ergreife. Vielmehr verbleibe es gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG i.V.m. § 82 Abs. 1 BVerfGG bei den nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen. Die Äußerung des Verwaltungsgerichts, mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Änderung der Rechtslage verbunden, bezieht sich ausschließlich auf die Zeit nach Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dieser Einschätzung hat auch das Beschwerdegericht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 LA 93/09 -, juris) nicht widersprochen. Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geht in seinem Urteil vom 10. August 2009 - 9 K 79/08.F -, juris, davon aus, dass durch einen Nichtigkeitsbeschluss des Bundeverfassungsgericht eine Änderung der Rechtslage erst ab dem Tage der Bekanntmachung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung eintritt und für zurückliegenden Zeiträume § 48 HVwVfG maßgeblich sei, nicht aber § 51 HVwVfG. Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 2 HVwVfG unzulässig ist, bedarf hier keiner weiteren Entscheidung, da es jedenfalls an einem Wiederaufgreifensgrund mangelt. Die Darlegung der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags lassen auch nicht erkennen, dass die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwirft. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass dem Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung ebenso wie die unterlassene Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichtet Indizwirkung für besondere Schwierigkeiten zukommt, wäre diese Indizwirkung hier widerlegt. In tatsächlicher Hinsicht ist die Ausgestaltung der Beitragserhebung geklärt. Die Schwierigkeiten, die die Klägerin sieht, beruhen auf einen Fehlinterpretation des Vorbringens des Beklagten im Schriftsatz vom 17. September 2010. Diejenigen Ermessenserwägungen, die in den angefochten Bescheid vom 25. Mai 2009 eingeflossen sind, ergeben sich aus dessen Begründung. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen vermag der Senat auch die von der Klägerin behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nicht zu erkennen. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Macht ein die Zulassung der Berufung beantragender Beteiligter - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, muss er, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Genüge zu tun, zumindest darlegen, welche konkrete und ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der oben genannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Streitverfahren nämlich nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Den vorgenannten Anforderungen werden die Darlegungen der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht gerecht. Hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, " Liegen den Beitragserhebungen gegenüber der Klägerin bestandskräftige Verwaltungsakte zugrunde, wobei in der widerspruchslosen Entgegennahme der an das Regierungspräsidium Gießen übermittelten monatlichen Mitteilungen über die Menge angelieferter Milch Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG begründet sind?" "Stellt § 3 Abs. 1 HMilchWUmlV eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Bescheides dar?" "Findet auf die Vorschrift der HMilchWUmlV, insbesondere § 3 Abs. 1 die Abgabenordnung unmittelbar oder mittelbar Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Vorschriften der §§ 164 ff. AO?" "In welcher Art und in welchem Umfang ist hinsichtlich der durch Selbsterrechnungserklärung bei Abgaben angenommenen Verwaltungsaktqualität von einer Bestandskraft auszugehen, soweit nachfolgend die Abgabe für verfassungswidrig erklärt wird?" "Inwieweit ist eine Nichtigkeit gemäß § 44 VwVfG gegeben, soweit mittels eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts die für die Beitragsregelung maßgeblichen Rechtsnormen für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt werden und inwieweit war die Beitragsregelung hinsichtlich des Absatzfondsgesetzes und hierauf basierender Vorschriften offenkundig?" "Inwieweit besteht ein Anspruch auf Rücknahme der Beitragsbescheide entsprechend § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG in den Fällen, in denen mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts die gesetzlichen Grundlagen für eine Abgabenerhebung als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig beurteilt wurde bzw. inwieweit steht einer Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG entgegen?" Inwieweit war eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide bezogen auf den Absatzfonds zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses (2004/2005) gegeben?" fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Die Begründung einer Grundsatzrüge muss u.a. die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage herausarbeiten (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, juris). Eine Klärungsbedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn im Berufungsverfahren zu einer für die Entscheidung der Vorinstanz maßgeblich gewesenen Rechtsfrage eine obergerichtliche Entscheidung zu erwarten ist, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden kann. An dieser Klärungsbedürftigkeit fehlt es aber, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1987 - 5 B 49.87 -, juris). Um die Klärungsbedürftigkeit darzulegen, kann sich ein Zulassungsantragsteller deshalb mit dem Hinweis auf fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Frage regelmäßig nicht begnügen (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 9 B 1.10 -, juris). Er ist vielmehr gehalten unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung die Klärungsbedürftigkeit darzulegen. Eine dahingehende Auseinandersetzung lässt die Begründung des Zulassungsantrags vermissen. Ungeachtet dessen lassen sich die vorgenannten Fragen - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen und Verwendung der bisher ergangenen Rechtsprechung beantworten, ohne dass es insoweit der Durchführung eines Rechtsmittelverfahren bedarf. Der von der Klägerin aufgeworfenen Frage "Kann einer Eigenerklärung bei Abgaben, insbesondere bei fehlendem Zugang und fehlender Abgabe gegenüber der zuständigen Behörde, von einer Selbsterrechnungserklärung ausgegangen werden, die die Annahme eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 VwVfG rechtfertigt?" fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit in einem Berufungsverfahren, da die Klägerin insoweit einen Sachverhalt zugrundelegt, den das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, deren Richtigkeit nach den obigen Ausführungen im Übrigen auch keinen Richtigkeitszweifeln unterliegen, hat die Klägerin gegenüber dem zuständigen Regierungspräsidium Gießen "Selbsterrechnungserklärungen" abgegeben. Auch im Hinblick auf die Fragen "Inwieweit sind Ermessensfehler gegeben, soweit bei abgestimmtem Vorgehen mit für den Einzelfall nicht zuständiger Behörden unter Einbeziehung nicht zuständiger bzw. sogar befangener Dritter (Absatzfonds) Entscheidungsgrundlagen für den zu beurteilenden Einzelfall verbreitet werden (Aktenvermerk 13.02.2009)?" "Inwieweit war eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide bezogen auf den Absatzfonds zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses (2004/2005) gegeben und inwieweit folgt aus der o. g. Ermessensbindung ein im Rahmen des § 114 S. 1 VwGO zu beurteilender Ermessensfehler?" ist unter Berücksichtigung der Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrags deren Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht ersichtlich. In den Fragestellungen geht die Klägerin davon aus, dass in dem Ergebnisvermerk vom 13. Februar 2009 eine Weisung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Inhalts zum Ausdruck kommt, Wiederaufgreifensanträgen nicht zu entsprechen. Einen solchen Weisungscharakter hat das Verwaltungsgericht aber nicht festgestellt. Selbst wenn sich aber insoweit ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauch ergeben würde, führte dies noch nicht zu einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null. Nur eine solche Ermessensreduzierung könnte allerdings den Klageanträgen zum Erfolg verhelfen. Hinsichtlich der Frage "Inwieweit ist es dem Verwaltungsgericht gestattet, in den Entscheidungsgründen auf schriftsätzliches Vorbringen in einem Parallelverfahren zu verweisen, an welchem die Klägerin nicht beteiligt war und von dem sie zwangsläufig auch keine Kenntnis besaß (vgl. S. 23 des Urteils vom 29.09.2010) ' '...wie die Beklagte im Schriftsatz vom 23.11.2009 zum Parallelverfahren 2 K 1414/09.GL.A für die Kammer überzeugend ausgeführt hat, hat er allerdings diesen Erwägungen auch kein tragendes Gewicht beigemessen.' " lassen die Darlegungen ebenfalls nicht erkennen, inwieweit diese Frage überhaupt für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich sein soll. Ungeachtet dessen ergibt sich auch die Beantwortung dieser Frage unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 108 Abs. 2 VwGO. Schließlich fehlt es auch der Frage "Kann der Klägerin vorgeworfen werden, sie habe nicht ohne grobes Verschulden den Grund für das Wiederaufgreifen in früheren Verfahren durch Rechtsbehelfe geltend gemacht, soweit die Verfassungswidrigkeit der Veranlagungsgrundlage erst nachfolgend (d. h. nach angeblicher Bestandskraft der Bescheide) festgestellt wurde?" an der zu fordernden Relevanz für das Berufungsverfahren, da ein Anspruch der Klägerin ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 HVwVfG bereits deshalb nicht besteht, weil keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HVwVfG vorliegen. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen der von Klägerin geltend gemachten Divergenz (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) erfolgen. Die Zulassung der Berufung wegen einer Abweichung - wie hier geltend gemacht - in rechtlicher Hinsicht setzt voraus, dass der Zulassungsantragsteller einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchem Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat. Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Vorinstanz sei im Hinblick auf die Frage, ob die Nichtigerklärung eines Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bewirke, von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 11. Dezember 1990 (1 BvR 1170/90) abgewichen, fehlt es bereits deshalb an einer hinreichenden Darlegung einer Divergenz, weil ein konkreter Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht benannt wird. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG/VwVfG verhält. Auch die geltende gemachte Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1982 (8 B 35/82) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Zulassungsbegründung lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz, "Führt die nachträgliche Heranziehung eines weiteren Beitragspflichtigen zu einer Überdeckung, so ist die Gemeinde grundsätzlich gehalten, die bereits bestandskräftig abgeschlossenen Heranziehungsverfahren wieder aufzugreifen und die überhöhten Beiträge zu erstatten." widersprochen haben könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in Widerspruch zu dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Mai 1984 (3 C 86/82) aufgestellten Rechtssatz "Bei den u. a. zur Förderung des Absatzes der deutschen Landwirtschaft nach Absatzfondsgesetz 1972 § 10 Abs. 3 und AbsFondsG § 10 Abs. 5 von Blumen erzeugenden Betrieben erhobenen "Beiträgen" handelt es sich um sog. "Sonderabgaben" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts." geraten sein könnte. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1986 (3 B 47/85) "Die Vorschriften der Abgabenordnung - seien es die der Reichsabgabenordnung oder die der Abgabenordnung 1977 - über den Erlass und die Stundung von Abgaben sowie über deren Verjährung sind auf die Beitragsansprüche nach dem AbsFondsG, die als Sonderabgaben zu qualifizieren sind, entsprechend anzuwenden. Bei Vorliegen einer Regelungslücke genügt es zu ihrer Schließung, wenn sich die Anwendung bestimmter - an sich nicht einschlägiger - "Vorschriften" aufdrängt; ein höherer Grad von Effizienz ist zur Rechtfertigung der entsprechenden Anwendung grundsätzlich nicht erforderlich." Zum einen sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens weder die Stundung noch der Erlass von Abgaben; es geht auch nicht um die Verjährung von Beitragsansprüchen, sondern um die Aufhebung von Beitragsbescheiden und eine sich daraus ergebende Rückzahlung von Beiträgen. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht - wie die Klägerin selbst ausführt - das Bestehen einer Regelungslücke verneint. Schließlich kann die Zulassung der Berufung auch nicht wegen der dem Verwaltungsgericht zur Last gelegten Verfahrensmängel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) erfolgen Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht ersichtlich. Die ordnungsgemäße Darlegung eines solchen Verfahrensfehlers setzt voraus, dass er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird. In Bezug auf den Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss unter anderem dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. bspw. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 -, juris). Die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt im Zusammenhang der Abgabe von "Selbsterklärung" sowie der Ermessensausübung des Beklagten weiter hätte aufklären müssen. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren auf eine dahingehende Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht dahingehende Aufklärungsmaßnahmen gleichsam von Amts wegen hätten aufdrängen müssen. Wie oben bereits im Zusammenhang mit den von der Klägerin gerügten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt, ist die Vorinstanz aufgrund des übereinstimmenden Vortrags der Beteiligten zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum "Selbsterklärungen" abgegeben hat. Aufgrund welchen Umstands sich für das Verwaltungsgericht diesbezüglich die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung ergeben sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Weiterer Aufklärungsbedarf bestand für das Verwaltungsgericht auch nicht im Zusammenhang mit der Frage, ob der Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2009 ermessensfehlerfrei ergangen ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage, ob der Beklagte sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, maßgeblich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids vom 25. Mai 2009 abzustellen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 114 Rdnr. 11). Dass sich aus der Begründung des Bescheids die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts ergibt, behauptet die Klägerin nicht. Auch wenn man bei der Ermessensüberprüfung hier zusätzlich auf dem von der Klägerin zitierten Ergebnisvermerk vom 12. Februar 2009 und die E-Mail der zuständigen Dezernatsleiterin des Regierungspräsidiums Gießen vom 31. August 2010 abstellt, ist nicht ersichtlich - wie oben bereits ausgeführt -, dass sich das Regierungspräsidium Gießen durch eine angebliche Weisung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bei ihrer Entscheidung in unzulässiger Weise gebunden gefühlt haben könnte. Folglich musste sich dem Verwaltungsgericht auch insoweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).