Beschluss
11 B 1177/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0524.11B1177.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 4. April 2011 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Dagegen hat der Antragsteller am 28. April 2011 Klage erhoben, die bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 4 K 480/11. WI geführt wird. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Gericht erster Instanz mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Antragstellers nicht. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass der Antragsteller ein Recht nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 von seiner Mutter ableiten könne, da es nicht erforderlich sei, dass deren Beschäftigungszeit nach Art. 6 ARB 1/80 vollständig zu Beginn der Lebenszeit des in Deutschland geborenen Antragstellers gelegen habe, sondern ausreichend sei, dass diese im Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum 1. September 2004 dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehört habe, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Für den Erwerb einer derartigen Rechtsstellung müssen die in Art. 7 Abs. 1 erster bzw. zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 jeweils genannten beiden Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers erwirbt das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und damit auf Aufenthalt im Aufnahmestaat nur dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des nach Art. 7 Absatz 1 ARB 1/80 geforderten Zusammenlebens von drei bzw. fünf Jahren dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehört hat (so EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 -, NVwZ 2009, 235; vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. November 2010 - 11 B 1959/10 -, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 2009 - 7 A 10881/09 -, InfAuslR 2010, 144). Zur Zugehörigkeit eines türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff im Rahmen der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr.1/80 die Gesamtheit der Arbeitnehmer bezeichnet, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (Urteile vom 26. November 1998, Birden, C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Rdnr. 51, und vom 24. Januar 2008, Payir u. a., C-294/06, Slg. 2008, I-203, Rdnr. 29). Zwar kommt es demnach auch nicht allein auf eine ununterbrochene Beschäftigung im Sinn des Art. 6 ARB 1/80 an, denn ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses auch für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (Urteil vom 7. Juli 2005, Dogan, C-383/03, Slg. 2005, I-6237, Rdnrn. 19 und 20). Ein Ausschluss vom regulären Arbeitsmarkt ist erst anzunehmen, wenn für den Arbeitnehmer objektiv keine Möglichkeit mehr besteht, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder der Zeitraum überschritten wurde, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Rdnr. 44, und Dogan, Rdnr. 23). Nach dieser Maßgabe ist eine dreijährige Zugehörigkeit der Mutter zum regulären Arbeitsmarkt für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum 1. September 2004 allerdings nicht mit der hier im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Substantiierung dargetan. Die Mutter des im Jahr 1990 geborenen Antragstellers war nämlich ausweislich des Versicherungsverlaufs (Bl. 201 ff. der Behördenakte) nur vom 1. September 2001 bis zum 9. September 2002 einschließlich einer kurzfristigen Unterbrechung vom 1. Februar 2002 bis zum 14. April 2002 durch Zeiten des Sozialhilfebezugs beschäftigt, während vom 9. September 2002 bis zum 28. August 2003 eine längere Zeit des Sozialhilfebezugs vorliegt, und auch vom 28. August 2003 bis zum 31. Dezember 2003 sowie vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2004 keine Nachweise über ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, während allein für den Zeitraum vom 22. August 2004 bis zum 31. Oktober 2004 noch eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung mit Einkünften in Höhe von insgesamt 374,00 € nachgewiesen ist. Dass die Voraussetzungen für den Erwerb eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 durch den Antragsteller damit erfüllt sind, ist mit der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt worden, die sich nicht zu diesen mit dem Versicherungsverlauf dokumentierten Beschäftigungszeiten und insbesondere zu den länger andauernden Unterbrechungszeiten verhält. Ob es sich dabei noch um angemessene Zeiten unverschuldeter Beschäftigungslosigkeit der Mutter des Antragstellers handelt, lässt sich im Rahmen der hier im Beschwerdeverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung auf der Grundlage allein des Beschwerdevorbringens nicht feststellen. Angesichts der Gefahrenprognose der Ausländerbehörde und des Verwaltungsgerichts, der der beschließende Senat sich anschließt, vermag dieses die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen, dass dem Antragsteller keine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 und damit auch kein sich aus dieser Rechtsstellung ergebender erhöhter Ausweisungsschutz zukommt. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist aus diesem Grund abzulehnen (§§ 166 VwGO, 114 ff ZPO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).