Beschluss
11 B 1862/25.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:1126.11B1862.25.T.00
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Leitsätze
1. Besteht zwischen zwei Windenergievorhaben eine echte Konkurrenzsituation, weil sich die Anlagen (potentiell) sowohl in der Rolle des Störers als auch des Gestörten befinden und stimmt die Art der Störung überein, ist ein Rangverhältnis nach dem Prioritätsprinzip zu bestimmen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -).
2. Nach dem Prioritätsprinzip ist dasjenige Vorhaben als vorrangig zu betrachten, für das zuerst ein prüffähiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.
3. Ein prüffähiger und damit vollständiger Genehmigungsantrag nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV liegt vor, wenn die Unterlagen sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Die Unterlagen müssen nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen.
4. Die Vollständigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ist von der inhaltlichen Prüfung der materiellrechtlichen Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit zu unterscheiden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az. 11 C 1508/25.T) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 20. Juni 2025 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten haben der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht zwischen zwei Windenergievorhaben eine echte Konkurrenzsituation, weil sich die Anlagen (potentiell) sowohl in der Rolle des Störers als auch des Gestörten befinden und stimmt die Art der Störung überein, ist ein Rangverhältnis nach dem Prioritätsprinzip zu bestimmen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -). 2. Nach dem Prioritätsprinzip ist dasjenige Vorhaben als vorrangig zu betrachten, für das zuerst ein prüffähiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat. 3. Ein prüffähiger und damit vollständiger Genehmigungsantrag nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV liegt vor, wenn die Unterlagen sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Die Unterlagen müssen nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen. 4. Die Vollständigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ist von der inhaltlichen Prüfung der materiellrechtlichen Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit zu unterscheiden. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az. 11 C 1508/25.T) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 20. Juni 2025 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten haben der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA). Am 13. Februar 2023 beantragte die Antragstellerin beim Regierungspräsidium S. die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA vom Typ ENERCON E-138 EP3 E3 (WEA 01) und einer WEA vom Typ ENERCON E-160 EP5 E3 (WEA 02) innerhalb des im Teilregionalplan Energie Nordhessen ausgewiesenen Windvorranggebiets I.. Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 sandte das Regierungspräsidium die Antragsunterlagen mit der Bitte um Vervollständigung an die Antragstellerin zurück. Am 3. April 2023 beantragte auch die Beigeladene beim Regierungspräsidium S. die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA vom Typ GE 5.5-158 innerhalb desselben Windvorranggebiets. Die von der Beigeladenen geplante WEA befindet sich in einer Entfernung von ca. 240 m zu dem geplanten Windenergievorhaben der Antragstellerin. Am 16. Juni 2023 legte die Antragstellerin überarbeitete Antragsunterlagen vor. Im Anschluss forderte das Regierungspräsidium sie mehrfach zu Ergänzungen der Antragsunterlagen auf. Die Antragstellerin kam dem nach. Im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit des Genehmigungsantrags forderte das Regierungspräsidium die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. April 2024 unter anderem auf, ein angepasstes Baugrundgutachten mit neu berechneten geotechnischen Nachweisen für die WEA 01 vorzulegen. Die Berechnungen im Baugrundgutachten seien mit dem abweichenden Typ EP3 E2 statt EP3 E3 durchgeführt worden. Dadurch ergäben sich Unterschiede in den Lastabtragungen. Im August 2024 übermittelte die Antragstellerin das überarbeitete Baugrundgutachten. Gegenüber der Beigeladenen bestätigte das Regierungspräsidium mit E-Mail vom 3. Juni 2024 die Vollständigkeit ihres Genehmigungsantrags und teilte der Antragstellerin anschließend mit Schreiben vom 11. Juni 2024 mit, dass das Vorhaben der Beigeladenen als vorrangig zu bewerten und von der Antragstellerin (insbesondere mit Blick auf Turbulenzen, Schattenwurf und Schall) als Vorbelastung zu berücksichtigen sei. Die Antragsunterlagen seien entsprechend zu überarbeiten. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2024 lehnte das Regierungspräsidium den Genehmigungsantrag der Antragstellerin ab. Das von ihr vorgelegte Turbulenzgutachten habe das Vorhaben der Beigeladenen nicht berücksichtigt. Dieses sei als vorrangig anzusehen, da deren Genehmigungsantrag zuerst vollständig gewesen sei. Während die Beigeladene ihren Genehmigungsantrag mit den am 17. Mai 2024 vorgelegten Unterlagen vervollständigt habe, sei der Genehmigungsantrag der Antragstellerin erst mit Eingang des überarbeiteten Baugrundgutachtens am 15. August 2024 vollständig gewesen. Das bis dahin vorliegende Baugrundgutachten, das für die Prüfung der Standsicherheit notwendig sei, sei nicht prüffähig gewesen. Es sei für den falschen Anlagentyp erstellt worden und einem vollständig fehlenden Baugrundgutachten gleichzusetzen. Am 24. Oktober 2024 hat die Antragstellerin Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Genehmigung unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Oktober 2024 erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. 11 C 2040/24.T). Mit Bescheid vom 20. Juni 2025 erteilte das Regierungspräsidium der Beigeladenen die beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA vom Typ GE 5.5-158. Am … wurde die Genehmigungserteilung im Staatsanzeiger für das Land Hessen (…) öffentlich bekannt gemacht. Die Auslegung erfolgte vom 15. Juli 2025 bis zum 28. Juli 2025. Die Antragstellerin hat gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung am 23. Juli 2025 Klage (Az. 11 C 1508/25.T) erhoben. Am 28. August 2025 hat sie Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und den Antrag zugleich auch begründet. Die Antragstellerin trägt vor, das Regierungspräsidium habe das Rangverhältnis zwischen ihrem Genehmigungsantrag und dem der Beigeladenen fehlerhaft bestimmt. Nach dem sog. Prioritätsprinzip sei für die Vollständigkeit der Unterlagen ausreichend, dass prüffähige Unterlagen vorlägen. Das Baugrundgutachten sei bereits am 16. Juni 2023 prüffähig gewesen. Auch die ersten fachbehördlichen Stellungnahmen zu dem vorgelegten Baugrundgutachten hätten keine Hinweise auf eine fehlende Prüffähigkeit enthalten. Das Baugrundgutachten habe sich zudem auf die beantragten WEA bezogen. Zwar seien für die gutachterliche Bewertung Daten des Typs E-138 EP E2 statt des Typs E-138 EP E3 verwendet worden. Es handele sich dabei aber nur um zwei unterschiedliche Auslegungsvarianten desselben Anlagentyps. Die Unterschiede seien marginal. Fachliche Nachfragen stünden der Vollständigkeit des Antrags nicht entgegen. Zudem sei die Vollständigkeitsprüfung des Antrags der Beigeladenen ebenfalls fehlerbehaftet. Dieser sei selbst am 15. August 2024 noch nicht vollständig gewesen, so dass er in jeder Hinsicht nachrangig sei. Den von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen fehle es nämlich an näheren Informationen zum Ausgleich des Eingriffs in den Naturhaushalt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az. 11 C 1508/25.T) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 20. Juni 2025 anzuordnen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Genehmigungsbescheid zugunsten der Beigeladenen und verweist auf die Begründung des ablehnenden Bescheides gegenüber der Antragstellerin vom 16. Oktober 2024. Der Genehmigungsantrag der Beigeladenen sei zuerst vollständig und entscheidungsreif gewesen. Da verschiedene Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs in den Naturhaushalt möglich seien, hätten sich die Antragsunterlagen der Beigeladenen hierzu nicht unmittelbar äußern müssen. Durch die Nebenbestimmung Nr. IV.7.17 des angefochtenen Bescheids habe eine Kompensation sichergestellt werden können. Die Beigeladene macht geltend, das von der Antragstellerin am 16. Juni 2023 vorgelegte Baugrundgutachten sei derart fehlerhaft gewesen, dass es für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen nicht ausreichend gewesen sei. Der Antragsgegner habe deshalb ihren Genehmigungsantrag zu Recht als vorrangig bewertet, da er zuerst vollständig gewesen sei. Fehlende konkrete Angaben zum Ausgleich des Eingriffs in den Naturhaushalt in ihrem Genehmigungsantrag stünden der Bestimmung des Rangverhältnisses nicht entgegen. Aufgrund der Angaben im landschaftspflegerischen Begleitplan sei es der Behörde möglich gewesen, in die Prüfung der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie deren Kompensation einzusteigen. Außerdem komme der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, da sie Art und Umfang ihrer Prüfungen nach pflichtgemäßem Ermessen bestimme. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, den Inhalt der Gerichtsakte des zugehörigen Hauptsacheverfahrens mit dem Az. 11 C 1508/25.T, den Inhalt der Gerichtsakte des Klageverfahrens mit dem Az. 11 C 2040/24.T sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge zu dem Genehmigungsverfahren der Antragstellerin (Az. …) und der Beigeladenen (Az. …). II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. 1. Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO im ersten Rechtszug zu entscheiden hat, ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 1. Alt. VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) statthaft und wurde innerhalb der Frist des § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestellt und begründet. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Denn die angefochtene Genehmigung missachtet möglicherweise den aus dem Prioritätsprinzip folgenden Vorrang ihres Windenergievorhabens. Das Prioritätsprinzip vermittelt dem konkurrierenden Genehmigungsantragsteller eines Windenergievorhabens, auch wenn er noch nicht über eine Genehmigung und Bestandsanlage verfügt, bei hinreichender Verfestigung (Prüffähigkeit) seines eigenen Genehmigungsantrags eine geschützte subjektive Rechtsposition, die er dem zu Unrecht als vorrangig behandelten Vorhaben des Konkurrenten entgegenhalten kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2025 - 7 A 9/25 -, juris Rn. 27 m. w. N.). 2. Der Antrag ist begründet. Nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht auf Antrag die gesetzlich - hier durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 1. Alt. VwGO, § 63 BImSchG - ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Sofortvollzugs gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Anlagenbetreibers am Sofortvollzug der Genehmigung überwiegt. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung hat sich grundsätzlich an den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage in der Hauptsache zu orientieren. Verstößt die angefochtene Genehmigung nach einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich gegen Regelungen, die den Antragsteller schützen, überwiegt in der Regel dessen Aussetzungsinteresse, wenn die Rechtswidrigkeit nicht auf einem Mangel beruht, den das Gericht nach § 80c Abs. 2 VwGO außer Acht lassen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 11 VR 7.24 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 22 AS 25.40003 -, juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 8 B 713/24.AK -, juris Rn. 18 f.). Bei der Prüfung des Antrags ist der Senat auf die innerhalb der Monatsfrist nach Ende der Auslegungsfrist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG vorgetragenen Gründe beschränkt. a) Der angefochtene Bescheid verstößt voraussichtlich gegen das Prioritätsprinzip, das der Antragstellerin eine geschützte subjektive Rechtsposition vermittelt. aa) Zwischen dem Windenergievorhaben der Antragstellerin und dem der Beigeladenen besteht eine echte Konkurrenzsituation. Die Vorhaben konkurrieren dergestalt miteinander, dass beide umgesetzt werden können, jedoch eines das andere berücksichtigen muss (vgl. ablehnender Bescheid gegenüber der Antragstellerin vom 16. Oktober 2024, S. 2). Aufgrund der räumlichen Nähe können sich u. a. Standsicherheitsgefährdungen für die ein oder andere WEA infolge von Turbulenzeffekten ergeben, so dass für eine Anlage Betriebsbeschränkungen erforderlich sind. bb) Das Immissionsschutzrecht regelt nicht, welcher genehmigungspflichtigen Anlage Vorrang vor einer gleichartigen genehmigungspflichtigen Anlage einzuräumen ist, wenn beide Anlagen in einer echten Konkurrenzsituation stehen, sich beide (potentiell) sowohl in der Rolle des Störers als auch des Gestörten befinden und die Art der Störung übereinstimmt. Es ist regelmäßig sachgerecht und damit rechtlich geboten, diese Frage nach dem Prioritätsprinzip zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 - 7 B 12.23 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -, juris Rn. 19 f.). Nach dem Prioritätsprinzip ist dasjenige Vorhaben als vorrangig zu betrachten, für das zuerst ein prüffähiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -, juris Rn. 19, 25; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2025 - 7 A 9/25 -, juris Rn. 38; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK -, juris Rn. 57). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der obergerichtlichen Rechtsprechung sind Vorgaben entwickelt worden, wann ein prüffähiger und damit vollständiger Genehmigungsantrag vorliegt, die der Bundesgesetzgeber durch das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) mit Wirkung zum 9. Juli 2024 inhaltsgleich in § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) übernommen hat (vgl. BT-Drs. 20/7502, S. 26). Danach liegt ein prüffähiger und damit vollständiger Genehmigungsantrag dann vor, wenn die Unterlagen sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV). Die Unterlagen müssen allerdings nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die betreffende Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht. Von einer Unvollständigkeit ist deshalb nur dann auszugehen, wenn die vorgelegten Unterlagen rechtlich relevante Fragen vollständig ausblenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 - 7 B 12.23 -, juris Rn. 10, und Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -, juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 2018 - 8 A 1886/16 -, juris Rn. 57; Bay. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 22 ZB 17.1033 -, Rn. 14). Die Vollständigkeitsprüfung, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, innerhalb eines Monats, zu erfolgen hat und nur einmal in begründeten Ausnahmefällen um zwei Wochen verlängert werden kann (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV), ist damit von der inhaltlichen Prüfung der materiellrechtlichen Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stattzufinden hat, zu unterscheiden. Die Durchsicht der vorgelegten Unterlagen im Rahmen dieser formellen Vollständigkeitsprüfung zielt nicht auf die Prüfung der Genehmigungs- bzw. Bescheidungsfähigkeit des Genehmigungsantrags (sog. materielle Vollständigkeit) ab. Die vorgelegten Unterlagen sind im Rahmen der formellen Vollständigkeitsprüfung deshalb auch nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Eine abschließende inhaltliche Prüfung der Antragsunterlagen könnte in der Monatsfrist des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV ohnehin regelmäßig nicht bewältigt werden. Vielmehr ist es für die formelle Vollständigkeitsprüfung ausreichend, dass Unterlagen und Gutachten vorliegen, die sich zu den zulassungsrelevanten Punkten verhalten (vgl. Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), Vollzugshinweise zu „Vollständigkeitsprüfung und Nachreichen von Unterlagen“ vom 5. März 2025, S. 7; Rietzler/Bader-Plabst in: Wust/Rietzler/Wiemer, Windenergierecht, 2025, § 15 Rn. 57). Die vorgelegten Unterlagen und Gutachten müssen nur eine erste Bewertung ermöglichen (vgl. Müller in: Maslaton, Windenergieanlagen, 3. Aufl. 2026, Kapitel 5 Rn. 35). Dies folgt im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 6 der 9. BImSchV. Danach soll die Behörde zulassen, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind, noch bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden können. Von einer Unvollständigkeit ist nach alledem nur dann auszugehen, wenn zwingende Antragsinhalte oder -unterlagen vollständig fehlen und damit zugleich rechtlich relevante Fragen von unmittelbarer Bedeutung vollständig ausgeblendet werden. Ferner ist von einer Unvollständigkeit auszugehen, wenn vorgelegte Unterlagen ihrem Inhalt oder ihrer Qualität nach derart mangelhaft sind, dass ihnen die fehlende Prüffähigkeit quasi auf die Stirn geschrieben steht (vgl. Rietzler/Bader-Plabst in: Wust/Rietzler/Wiemer, Windenergierecht, 2025, § 15 Rn. 57; Weiss in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 10 Rn. 89). Das Vollständigkeitsdatum ist nach § 7 Abs. 2 Satz 4 der 9. BImSchV der Tag, an dem die letzte Unterlage, die für das Erreichen der Vollständigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 erforderlich ist, schriftlich oder elektronisch bei der Behörde eingegangen ist. cc) Nach dieser Maßgabe hat das Regierungspräsidium das Prioritätsprinzip bei der Bestimmung des Rangverhältnisses zwischen dem Genehmigungsantrag der Antragstellerin und dem der Beigeladenen fehlerhaft angewandt. Das Regierungspräsidium durfte die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags der Antragstellerin nicht deshalb verneinen, weil den Berechnungen in dem von der Antragstellerin am 16. Juni 2023 vorgelegten Baugrundgutachten (Ingenieurgeologischen Gutachten der I. vom 2. Juni 2023) nicht das Fundamentdatenblatt der Typenprüfung der geplanten WEA 01 vom Typ ENERCON E-138 EP3 E3, sondern (vermutlich versehentlich) das Fundamentdatenblatt der Typenprüfung der WEA E-138 EP3 E2-HAT-160-ES-C-01 zugrunde gelegt wurde. (1) Die von der Antragstellerin im Genehmigungsverfahren am 16. Juni 2023 vorgelegten Unterlagen und Gutachten waren auch ohne das Baugrundgutachten und die darin enthaltene Bestätigung, dass der Baugrund am Aufstellort den Anforderungen der Typenprüfung entspricht, bereits dahingehend prüffähig, dass sie eine erste Bewertung der Standsicherheit der von der Antragstellerin geplanten WEA ermöglicht haben. Wegen der nach § 13 BImSchG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossenen Baugenehmigung ist die Standsicherheit der geplanten WEA im Genehmigungsverfahren gemäß § 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Hessische Bauordnung (HBO) zu prüfen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HBO muss jede Anlage, auch unter Berücksichtigung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Welche bautechnischen Unterlagen zum Nachweis der Standsicherheit von WEA vorzulegen sind, ergibt sich aus § 90 Abs. 1 und 5 HBO i. V. m. der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB). Nach Teil A Nr. 1.2.8.7 H-VV TB ist der Standsicherheitsnachweis für WEA nach den Vorgaben der „Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vom März 2015 (im Weiteren: DIBt-RL 2015) zu erbringen. Zusätzlich sind die in Anlage A 1.2.8/6 zur H-VV TB aufgeführten Unterlagen vorzulegen. In der Praxis erfolgt der Standsicherheitsnachweis für WEA regelmäßig durch die Vorlage einer Typenprüfung (§ 68 Abs. 3 Satz 3, § 77a HBO) nach den Vorgaben der DIBt-RL 2015 sowie durch die Vorlage eines Turbulenzgutachtens (vgl. Anlage A 1.2.8/6 Nr. 3.1 H-VV TB) und eines Baugrundgutachtens (vgl. Abschnitt 3 Buchst. H DIBt-RL 2015 und Anlage A 1.2.8/6 Nr. 3.3 H-VV TB). Während das Turbulenzgutachten den standortspezifischen Nachweis erbringt, dass die der Typenprüfung zugrundeliegenden Turbulenzparameter am konkreten Standort eingehalten werden, dient das Baugrundgutachten dem standortspezifischen Nachweis der Tragfähigkeit des Baugrundes für die statischen Anforderungen der Anlage (vgl. Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG, Stand: April 2023, S. 91 ff.; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe 2023, S. 225; Müller in: Maslaton, Windenergieanlagen, 3. Aufl. 2026, Kapitel 6 Rn. 41 f.). Hier hatte die Antragstellerin am 16. Juni 2023 neben dem bereits genannten Baugrundgutachten (P.) auch die Typenprüfung für die geplante WEA 01 vom Typ ENERCON E-138 EP3 E3, die Typenprüfung für die geplante WEA 02 vom Typ ENERCON E-160 EP5 E3 und ein Turbulenzgutachten (Gutachten zur Standorteignung von WEA am Standort Y. der N. J.) vorgelegt. Der für die Beurteilung der Standsicherheit der geplanten WEA relevante Sachverhalt war aufgrund der vorgelegten Typenprüfungen und des Turbulenzgutachtens schon derart präzise und klar beschrieben, dass die Behörde eine erste Bewertung der Standsicherheit der geplanten WEA durchführen konnte. Das Baugrundgutachten (vgl. Abschnitt 3 Buchst. H DIBt-RL 2015) und insbesondere die Bestätigung, dass die der Auslegung der Anlage zugrundeliegenden Anforderungen an den Baugrund am Aufstellort vorhanden sind, die nach Anlage A 1.2.8/6 Nr. 3.3 H-VV TB im Baugrundgutachten enthalten sein muss, waren mithin für eine erste Bewertung der Standsicherheit der geplanten WEA nicht von unmittelbarer Bedeutung. Mit den Typenprüfungen lag nämlich bereits der allgemeine Standsicherheitsnachweis für die geplanten WEA vor, und anhand des vorgelegten Turbulenzgutachtens konnte geprüft werden, ob die Turbulenzparameter am Standort der geplanten WEA den Bedingungen der Typenprüfung entsprechen. Nach alledem hätte das (korrigierte) Baugrundgutachten deshalb auch erst noch nach Erteilung der Genehmigung im Rahmen der weiteren Projektabwicklung erstellt und - abgesichert durch eine entsprechende Nebenbestimmung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) - gemäß § 7 Abs. 1 Satz 6 der 9. BImSchV vor Baubeginn vorgelegt werden können (vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe 2023, S. 225; Milstein in: Wust/Rietzler/Wiemer, Windenergierecht, 2025, § 3 Rn. 14). (2) Unabhängig davon, dass es auf die Prüffähigkeit und Fehlerfreiheit des am 16. Juni 2023 vorgelegten Baugrundgutachtens nicht unmittelbar ankommt, war dieses wegen der unzutreffenden Konformitätsbestätigung aber auch nicht derart mangelhaft, dass es eine erste inhaltlich Bewertung nicht ermöglicht hätte. Neben der vorgenannten Konformitätsbestätigung, die das Baugrundgutachten enthalten muss, ist der Zweck dieses Gutachtens in erster Linie, die geotechnischen Eigenschaften des Untergrundes zu untersuchen und zu bestimmen, um sicherzustellen, dass die Eigenschaften des Baugrunds am Standort der geplanten Anlage den Anforderungen in der statischen und dynamischen Berechnung der Gründung entsprechen (vgl. Abschnitt 12.2 DIBt-RL 2015). Diesen Zweck hat das vorgelegte Baugrundgutachten ersichtlich erfüllt. Auf die Bitte des Regierungspräsidiums vom 8. August 2023 um Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen gab das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) nämlich am 1. September 2023 bereits eine fachliche Stellungnahme zu den Bodenuntersuchungen ab und empfahl, die am Standort der geplanten WEA 01 festgestellten Anomalien mittels einer Kernbohrung im Inlinerverfahren mit einer Tiefe von z. B. 10 m bis 20 m zu erkunden. Zusätzlich brächten zwei bis drei, auf der Fundamentfläche verteilte Schwere Rammsondierungen (DPH) weitere Hinweise auf diese mögliche Baugrundschwäche bzw. könnten diese sicher ausschließen. Für den Standort der geplanten WEA 02 empfahl das HLNUG wegen der Verkarstungsgefährdung des Zechsteins das Abteufen von einer ausreichenden Anzahl Schwerer Rammsondierungen (DPH) sowie ggf. Rammkernsondierungen (RKS) östlich und westlich von KB02 (vgl. Bl. 3131 ff. der Behördenakten zum Verfahren 11 C 2040/24.T). Das Bauaufsichtsamt des Landkreises Waldeck-Frankenberg schloss sich in seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 den Empfehlungen des HLNUG an und bat darum, das Baugrundgutachten entsprechend zu aktualisieren bzw. zu überarbeiten (vgl. Bl. 3066 f. der Behördenakten zum Verfahren 11 C 2040/24.T). Die fachlichen Nachfragen bzw. Empfehlungen des HLNUG und des Bauaufsichtsamts stehen der Vollständigkeit der Unterlagen - wie bereits ausgeführt - nicht entgegen. Die (vermutlich versehentlich) falsch abgegebene Konformitätsbestätigung hätte auch noch im Rahmen einer fachlichen Nachfrage korrigiert werden können, zumal auch eine zutreffend abgegebene Konformitätsbestätigung nach Abschluss der vom HLNUG empfohlenen weiteren Bodenuntersuchungen ggf. nochmals im Rahmen einer fachlichen Nachfrage hätte überprüft werden müssen. (3) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kommt dem Regierungspräsidium hinsichtlich der Art und des Umfangs der vorzulegenden Unterlagen auch kein Ermessen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2025 - 7 A 41/24 -, juris Rn. 30, juris). dd) Welcher Genehmigungsantrag zuerst vollständig war, lässt sich für den Senat nicht feststellen. Das Regierungspräsidium hat bei der Bestimmung des Rangverhältnisses zwischen dem Genehmigungsantrag der Antragstellerin und dem der Beigeladenen den falschen Maßstab angewandt und die materielle Vollständigkeit im Sinne der Entscheidungsreife des Genehmigungsantrags gefordert. Es hat die formelle Vollständigkeitsprüfung anhand des Maßstabs nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 der 9. BImSchV nochmals durchzuführen und das Rangverhältnis zwischen den konkurrierenden Vorhaben neu zu bestimmen. b) Der aufgezeigte Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts kann nicht gemäß § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO außer Acht gelassen werden, weil hier nicht offensichtlich ist, dass der Mangel in absehbarer Zeit behoben sein wird. Das Ergebnis der Vollständigkeitsprüfung ist derzeit unklar. Im Anschluss können noch Anpassungen von Gutachten, z. B. des Turbulenzgutachtens, notwendig sein. Die bereits erlassenen Bescheide müssen möglicherweise abgeändert oder aufgehoben werden. c) Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). d) Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Im Hauptsacheverfahren ist für die Anfechtung der Genehmigung einer WEA nach Nr. 19.2 i. V. m. der Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs ein Streitwert von 20.000,00 EUR anzusetzen. Dieser ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).