Beschluss
12 TH 11/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0917.12TH11.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller hat nämlich durch sein Verhalten, insbesondere durch das beharrliche Verschweigen seines derzeitigen Aufenthaltsortes, derart grob gegen seine verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten als Asylbewerber verstoßen, daß sein Interesse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr schützenswert ist. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Wer als Ausländer in dar Bundesrepublik Deutschland die Gewährung politischen Asyls zu erreichen sucht, ist gehalten, seine Rechtsverfolgung so zu gestalten, daß sie mit den gesetzlichen Vorschriften über die Asylanerkennung und deren gerichtliche Durchsetzung übereinstimmt. Weigert sich ein Asylbewerber beharrlich, den zuständigen Behörden und Gerichten seinen Aufenthaltsort im Inland bekanntzugeben, so kann daraus im Einzelfall gefolgert werden, daß er in Wahrheit asylrechtlichen Rechtsschutz unter den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen nicht erstrebt, ein Rechtsschutzbedürfnis ihm also nicht zur Seite steht (Hess. VGH, B. des 10. Senats v. 8. Oktober 1986 - 10 UE 1246/86 - m.w.N. und näherer Begründung, der sich der Senat anschließt). Diese am Beispiel einer Asylverpflichtungsklage entwickelten Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - der Asylantrag eines Ausländers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und sein materielles Asylbegehren nunmehr - soweit vorläufiger Rechtsschutz in Frage steht - in dem gegen die Ausländerbehörde gerichteten Eilverfahren erschöpfend geprüft werden muß. Denn auch eine solche Prüfung setzt voraus, daß der Asylbewerber den ihm obliegenden verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist bzw. nachkommt. In der Person des Antragstellers sind die genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller ist lediglich am 19. November 1985 zur persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde erschienen, hat dort aber selbst keine Asylgründe vorgetragen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), sondern sich auf nachzureichende Ausführungen seiner Bevollmächtigten bezogen. Zu der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt: ( (vgl. § 12 Abs. 1 AsylVfG) ) ist der Antragsteller nicht erschienen, obwohl er hierzu für den 24. Januar 1986 über seine Bevollmächtigten aufgefordert worden war. Der Zuweisung vom selben Tage zum Schwalm-Eder-Kreis ist der Antragsteller bis heute nicht gefolgt. Er ist vielmehr seit langem unbekannten Aufenthalts, so daß die ihm unter dem 19. November 1985 vom Landrat des Main-Taunus-Kreises erteilte Duldung seit dem 20. Januar 1986 abgelaufen ist und bisher nicht erneuert werden konnte. Am 31. Juli und 23. Oktober 1986 wurde der Antragsteller jeweils in Frankfurt am Main von der Polizei aufgegriffen; bei seinen Vernehmungen gab er in beiden Fällen an, ohne festen Wohnsitz zu sein. In sämtlichen Schriftsätzen, die die Bevollmächtigten des Antragstellers an die Verwaltungsbehörden und Gerichte richteten, ist die jeweilige Wohnanschrift des Antragstellers ebenfalls nicht angegeben. Entsprechenden Aufforderungen des Berichterstatters (vom 6. Januar 1987 mit Fristsetzung zum 23. Januar 1987) sowie des Vorsitzenden (vom 18. August 1987 - abgesandt am 26. August 1987 - mit einer Fristsetzung von 10 Tagen) kamen die Bevollmächtigten des Antragstellers nicht nach. Dieses Verhalten des Antragstellers läuft darauf hinaus, daß er sich unter Verstoß gegen Aufenthalts- und Verfahrensvorschriften verborgen hält. Damit verhindert er eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens, obgleich er Bevollmächtigte beauftragt hat und Zustellungen im übrigen auch unter den erleichterten Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 3 AsylVfG bewirkt werden könnten; denn durch diese Zustellungsvorschriften wird eine Kenntnisnahme des Antragstellers tatsächlich nicht erreicht, sondern lediglich fingiert. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers ist nicht einmal zuverlässig feststellbar, ob er sich seit der Beendigung seiner persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 19. November 1985 noch in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat bzw. aufhält. Daran ändern auch die angeblichen Heiratsabsichten des Antragstellers nichts, die seine Bevollmächtigten unter dem 6.1.1987 zur Begründung ihres Verlangens auf Herausgabe der Nüfus des Antragstellers gegenüber der Ausländerbehörde geäußert haben. Nach alledem ist die Beschwerde - da sie unzulässig ist - zu verwerfen. Ob die Beschwerde für den Fall ihrer Zulässigkeit schon deshalb begründet wäre, weil der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises für den Erlaß der angefochtenen Abschiebungsandrohung wegen des unbekannten Aufenthalts des Antragstellers möglicherweise örtlich nicht zuständig war (vgl. hierzu Hess. VGH, B. v. 6. Oktober 1986 - 10 TH 2377/86 -), bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2 a.F., 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).