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Beschluss

12 TH 79/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0917.12TH79.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angegriffene Beschluß leidet an einem Verfahrensmangel, denn das Verwaltungsgericht ist seiner aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO folgenden Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen. Es hat nämlich - auf Seite 6 des Beschlusses - zwei Auskünfte des Auswärtigen Amtes sowie die in mehreren obergerichtlichen Urteilen herangezogenen Nachweise verwertet, ohne sie zuvor in das vorliegende Verfahren eingeführt zu haben (vgl. Hess. VGH, B. v. 02.02.1987 - 10 TH 61/87 -). Ob dieser Verfahrensmangel erheblich ist, ob also die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann, mag indessen offenbleiben. Denn unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Wiesbaden zu Unrecht abgelehnt. Dieser Bescheid erweist sich als offenbar rechtswidrig mit der Folge, daß das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt. Wenn das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, so muß die Ausländerbehörde gemäß §§ 11 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 AsylVfG dem Asylbewerber unter Fristsetzung die Abschiebung androhen, falls dessen grundsätzliche Ausreiseverpflichtung nicht aus den im § 11 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG genannten Gründen entfällt. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; allerdings ist zu beachten, daß im gerichtlichen Eilverfahren die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit, soll sie bejaht werden, erschöpfend geprüft werden muß (Hess. VGH, B. v. 20.04.1983 - 10 TH 227/83 - und v. 28.08.1985 - 10 TH 1561/85 -) . Fehlt es an der vorn Bundesamt angenommen Offensichtlichkeit, so muß die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet werden (Hess. VGH, B. v. 09.06.1986 - 10 TH 865/86 -). Bei der gerichtlichen Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage im gegenwärtigen Zeitpunkt maßgeblich (Hess. VGH, B. v. 12.07. 1984 - 10 TH 1646/84 und v. 17.07.1984 - 10 TH 1532/ß4 -). Entgegen der Auffassung des Bundesamts läßt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen, daß das Asylbegehren des Antragstellers offensichtlich unbegründet ist. Voraussetzung hierfür wäre, daß es eindeutig aussichtslos ist, daß sich also seine Ablehnung geradezu aufdrängt (Hess. VGH, B. v. 20.04.1983 - 10 TH 227/83 -, v. 28.08.1985 - 10 TH 1561/85 - und v. 09.06.1986 - 10 TH 865/86 -). Davon kann hier nach den derzeit dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht die Rede sein. Der Antragsteller hat mit seinen Angaben ein Verfolgungsschicksal schlüssig dargelegt. Er hat bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 29.11.1985 angegeben, daß er von 1980 bis 1985 für die Apocular tätig gewesen sei, indem er andere Kurden über deren eigene Lage aufgeklärt und von der Apocular erhaltene Flugblätter verteilt habe. Er hat weiter vorgetragen, daß er mit dem Vorwurf, für Kurdistan zu arbeiten, 14 Tage von der Polizei festgehalten und geschlagen worden sei und daß er sich einer erneuten Verhaftung durch einen Aufenthalt in den Bergen entzogen habe. In der mit Schriftsatz vom 07.05.1986 erfolgten Begründung seiner Asylklage (VG Wiesbaden VI E 5146/86) hat der Antragsteller schließlich geltend gemacht, daß sein Vater und sein Bruder M. in der Türkei gefoltert worden seien, weil sie sich geweigert hätten, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Den ihm vom Bundesamt gemachten Vorhaltungen, insbesondere betreffend mangelnde Kenntnisse über die PKK als Nachfolgeorganisation der Apocular, betreffend die Umstände der Verlängerung des Passes des Antragstellers am 19.03.1985 sowie betreffend das Betreiben des vorliegenden Asylverfahrens, ist der Antragsteller in der bereits erwähnten Klagebegründung mit näheren Ausführungen entgegengetreten. Im Beschwerdeverfahren hat er dann den Originalbrief (nebst Umschlag) seines Bruders M. vom 08.03.1986 vorgelegt, in dem u.a. - gemäß der bereits früher vorgelegten beglaubigten Übersetzung - bestätigt wird, daß man in der Türkei den Antragsteller sucht. Aus einem außerdem vorgelegten Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts geht hervor, daß dieser die - ihm vom Vater des Antragstellers angetragene -Strafverteidigung des Antragstellers wegen eines Vergehens gegen die Staatsgewalt abgelehnt hat. Unter diesen Umständen kann gegenwärtig nicht - auch nicht unter Hinzunahme der dem Antragsteller vom Bundesamt ebenfalls vorgehaltenen Widersprüchlichkeiten zur Dauer seines Aufenthalts in den Bergen sowie zum Zeitpunkt seiner Verhaftung - festgestellt werden, daß das Asylbegehren des Antragstellers eindeutig aussichtslos ist. Eine solche Feststellung könnte - mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Überprüfung - allenfalls nach einer persönlichen Anhörung des Antragstellers getroffen werden; falls sich hierbei die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptungen des Antragstellers zweifelsfrei ergäbe. Ohne zuvor diese Möglichkeit weiterer Sachaufklärung genutzt zu haben, darf das Verwaltungsgericht einen Eilantrag, der sich gegen eine auf § 11 Abs. 2 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung richtet, nicht ablehnen (vgl. Hess. VGH, B. v. 16.05.1986 - 10 TH 489/86 -). Das gilt. jedenfalls, aber auch immer dann, wenn - wie hier - ein Anhalt dafür ersichtlich ist, daß gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen dazu führen könnten, die zunächst bestehende Überzeugung von der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylgesuchs zu erschüttern (Hess. VGH, B. v. 28.08.1985 - 10 TH 1561/80 -). Der Senat hält. es weder für geboten noch für zweckmäßig, die vor einer qualifizierten Ablehnung des Asylgesuchs mindestens erforderliche persönliche Anhörung des Antragstellers selbst durchzuführen. Denn dies würde eine unangemessene Vorwegnahme und Verlagerung der im asylrechtlichen Klageverfahren ohnehin notwendigen Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts bedeuten (Hess. VGH, B. v. 16.05. 1986 - 10 TH 489/86 -) . Auch in asylrechtlichen Eilverfahren muß es nämlich regelmäßig dabei bleiben, daß an die Stelle der im Hauptsacheverfahren gebotenen eingehenden Prüfung mit dem Erfordernis umfassender Aufklärung des Sachverhalts mit eventueller Beweiserhebung eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der von den Beteiligten vorgelegten oder sonst sofort. verfügbaren Beweismittel, von glaubhaft gemachten Tatsachen und überwiegenden Wahrscheinlichkeiten tritt ( vgl . Kopp, VwGO, 7. Aufl., 1986, § 80, Rdnr. 91 ) . Nur dann, wenn die Unbegründetheit eines Asylantrags im Eilverfahren bejaht werden soll, muß ausnahmsweise - mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG - zuvor über eine lediglich summarische Prüfung hinausgegangen werden und eine erschöpfende Klärung erfolgen ( BVerfG , B . v 02.05.1984, E 67, 43, 62). Dies bedeutet indessen nicht, daß in jedem asylrechtlichen Eilverfahren, das eine auf §§ 11 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 AsylVfG gestützte aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Gegenstand hat, von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit alle denkbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung genutzt werden müssen, bevor die offensichtliche Unbegründetheit verneint werden darf. Demgemäß hat der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hessischem Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig von weiteren eigenen Aufklärungsmaßnahmen in Eilverfahren der vorliegenden Art abgesehen (vgl. z. B. B. v. 12.07.1984 - 10 TH 1646/84 - und v. 18.04.1985 - 10 TH 540/85 -). Nach alledem ist die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Folge anzuordnen, daß die Ausreisefrist für den Antragsteller erst einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrags endet t § 11 Abs. 3 AsylVfG ) . Die Entscheidungen über die Kosten des gesamten Verfahrens und die Streitwertfestsetzung folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2 a.F., 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).