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Beschluss

12 TE 1385/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1020.12TE1385.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliches Urteil ist zulässig und begründet. Wie der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten zu Recht geltend macht, weicht das angegriffene Urteil, mit dem die Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten gegen den zugunsten des Beigeladenen ergangenen Anerkennungsbescheid der Beklagten vom 19.12.1984 abgewiesen worden ist, von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.1985 - 9 C 110.84 - und vom 17.05.1983 - 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184 = DVBl. 1983, 1007 = JZ 1903, 848 m. Anm. Kimminich = NVwZ 1983, 674 = MDR 1983, 1047 = InfAuslR 1983, 228 ) ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG). In dem in der Beschwerde angeführten Revisionsurteil vom 16.04.1985 hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie in dem Urteil vom selben Tage in dem Verfahren 9 C 109.84 (BVerwGE 71, 180= EZAR 630 Nr. 17 = DVBl. 1985, 956) entschieden, daß es für die asylrechtliche Relevanz von Strafverfolgungsmaßnahmen darauf ankommt, ob ein Staat seine Bürger in ihrer politischen oder religiösen Überzeugung zu treffen, sie aus ethnischen oder Gründen der Nationalität oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu disziplinieren, sie deswegen niederzuhalten oder sogar zu vernichten sucht oder ob er lediglich - wenn auch möglicherweise mit autoritären Mitteln - seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt läßt. Gewiß stelle politische Verfolgung stets auch eine Verletzung der Menschenrechte des Betroffenen dar; gleichwohl entscheide über das Vorliegen politischer Verfolgung nicht Menschenrechtswidrigkeit oder die Rechtsstaatswidrigkeit des Zugriffs als solche. Nicht wegen einer in der Schwere der Maßnahme liegenden Verletzung der Menschenwürde, sondern wegen ihrer Motivierung durch personelle Merkmale, an die mit Verfolgungsmaßnahmen anzuknüpfen dem Toleranzgebot grundlegend widerstreitet, werde eine Verfolgung zur politischen. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schütze nicht von staatlichen Exzessen jeder Art und auch nicht schlechthin vor jeder Mißachtung der Menschenwürde; es müßten vielmehr die politischen Motive des seine Macht mißbrauchenden Staatsapparats hinzutreten. Verstöße gegen die Menschlichkeit und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewännen asylrechtserhebliche Bedeutung nur dann, wenn ihnen der Betroffene gerade wegen seiner durch das Asylrecht geschützten persönlichen Merkmale oder Überzeugungen ausgesetzt werde. Nach der mit der Beschwerde ebenfalls angeführten Revisionsentscheidung vom 17.05.1983 - 9 C 36.83 - (ähnlich wie Urt. vom 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5 = NVwZ 1983, 678 ) sind bei der Feststellung der politischen Verfolgungsmotivation in besonderem Maße Erfahrungen und typische Geschehensabläufe zu berücksichtigen und objektive Kriterien heranzuziehen, die als Indiz einen Rückschluß auf die subjektive Verfolgungsmotivation gestatten. Derartige objektive Kriterien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Asylbewerbers, insbesondere die Eigenart des Staats, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung das Einzelnen und die Behandlung von Minderheiten. Dabei kommt es nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts stets darauf an, ob der Staat seine Bürger in den genannten Merkmalen zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt läßt. Vor den Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staats seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, kann danach das Asylrecht nicht bewahren. Indem das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten ohne Ausführungen über das in Angola herrschende Regierungssystem und die Motivation der dem Beigeladenen drohenden Verfolgungsmaßnahmen abgewiesen hat, ist es von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Eine die Zulassung der Berufung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG rechtfertigende Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts setzt allerdings voraus, daß das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat; dabei ist zwar nicht erforderlich, daß die Abweichung bewußt oder gar vorsätzlich erfolgt, das Verwaltungsgericht muß aber von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise abweichen, daß es seine Entscheidung erkennbar eine Rechtsauffassung zugrundelegt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtsgrundsatz widerspricht, (st. Rspr. des Hess. VGH, vgl. etwa Beschl. v. 10.07.1986 - 10 TE 641/86 - und vom 20.10.1987 = 12 TE 1697/86 -). Eine Divergenz kann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Grundsätze dadurch verstößt, daß es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht, den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt; im vorliegenden Verfahren ergibt indes eine Gesamtwürdigung der Gründe in dem angefochtenen Urteil, daß das Verwaltungsgericht in Abkehr von der dargestellten revisionsgerichtlichen Rechtsprechung Verfolgungsmaßnahmen auch ohne Feststellung einer dafür maßgeblichen staatlichen Motivation als asylrechtsbegründend angesehen hat und ansehen wollte. In dem Bescheid der Beklagten vom 19.12.1984 ist die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter darauf gestützt, daß in Angola weiterhin asylrechtlich relevante Maßnahmen gegen diejenigen getroffen würden, die das Land ohne Visum verließen oder unerlaubt dem Heimatland fernblieben, und daß gegen Personen, die einer Rebellenorganisation angehörten oder im Verdacht stünden, mit diesen zusammenzuarbeiten, in aller Schärfe vorgegangen werde. Der Bundesbeauftragte hat seine Klage unter anderem damit begründet, daß eine Ausreise mit falschen oder durch Bestechung erlangten Papieren keine asylrechtlich relevante politische Verfolgung darstelle, sondern als sicherheitsrechtliche Maßnahme der angolanischen Polizeibehörden zu werten sei; im übrigem hätten ehemalige Mitglieder und Sympathisanten gegnerischer Organisationen bei der Rückkehr nach Angola nicht mit politischer Verfolgung durch die MPLA-Regierung zu rechnen. Das Verwaltungsgericht hat den Beigeladenen in einer über vier Stunden dauernden mündlichen Verhandlung umfangreich informatorisch über sein Verfolgungsschicksal angehört und die Abweisung der Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten damit begründet, daß der Beigeladene bei einer Rückkehr nach Angola wegen seiner Mitgliedschaft in der UNITA, wegen seiner Tätigkeit in dieser Organisation und wegen seiner illegalen Ausreise politische Verfolgung zu befürchten habe. In dem Urteil ist im einzelnen ausgeführt, daß das Vorbringen des Beigeladenen insgesamt als glaubhaft zu erachten ist (S. 11 oben bis S. 15 Mitte des Urteilsabdrucks) und daß die angolanische Regierung gegen Angehörige von Rebellenorganisationen mit aller Schärfe vorgehe, die Ausreise und der Aufenthalt des Beigeladenen in der Bundesrepublik von angolanischen Polizeibehörden als unerlaubt angesehen werden dürften und angolanische Staatsangehörige, die das Land ohne Ausreisevisum verließen oder unerlaubt dem Land fernblieben, mit Maßnahmen zu rechnen hätten, die einer Bestrafung gleichkämen (S. 10 oben bis S. 11 oben des Urteilsabdrucks). Im übrigen findet sich in den Entscheidungsgründen des Urteils lediglich die Feststellung, die Beklagte habe den Beigeladenen zu Recht als Asylberechtigten anerkannt (S. 10 oben des Urteilsabdrucks) und der Beigeladene habe bei einer Rückkehr nach Angola politische Verfolgung zu befürchten (S. 11 oben des Urteilsabdrucks); das Urteil enthält weder eine Angabe der für die Abweisung der Anfechtungsklage maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§§ 1, 4, 5 AsylVfG; Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) noch eine Definition einer die Asylanerkennung rechtfertigenden politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Da nicht angenommen werden kann, daß dem Verwaltungsgericht die für die Entscheidung über Asylstreitverfahren grundlegende - in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und in der Literatur nicht unumstrittene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Bedeutung der Verfolgungsmotivation für die Asylrelevanz von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen unbekannt und bei seiner Entscheidung nicht gegenwärtig war, muß den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils die Absicht des Verwaltungsgerichts entnommen werden, von der mit der Beschwerde angeführten revisionsgerichtlichen Rechtsprechung in der gerügten Weise abzuweichen. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2 a. F., 14 analog, 73 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.