Beschluss
12 TP 2973/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:1209.12TP2973.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unzulässig. Allerdings ist die Beschwerde nicht verspätet eingelegt worden. Denn die am 16.12.1986 an die Bevollmächtigten des Antragstellers abgesandte Ausfertigung des Prozeßkostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin V. ablehnenden Beschlusses vom 09.12.1986 ist den Bevollmächtigten des Antragstellers nicht wirksam zugestellt worden, weil sie den Erhalt bestreiten und demzufolge das als Nachweis der Zustellung erforderliche Empfangsbekenntnis nicht zur Gerichtsakte gelangt ist (vgl. § 1 Abs. 1 HessVwZG i.V.m. § 5 Abs. 2 VwZG - Bund -). Ob anläßlich der Zustellung des nach Rücknahme der Klage in der Hauptsache ergangenen Einstellungs- und Kostenbeschlusses vom 03.04.1987 am 04.06.1987 eine ordnungsgemäße Zustellung des jenem beigefügten Beschlusses vom 09.12.1986 erfolgt ist, mag dahinstehen, weil jedenfalls innerhalb von zwei Wochen - nämlich am 12.06.1987 - Beschwerde erhoben worden ist (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwG). Indessen ist die Beschwerde deshalb unzulässig, weil sie erst nach rechtskräftigem Abschluß der Hauptsache eingelegt wurde, obwohl dem Antragsteller eine vorherige Einlegung möglich gewesen wäre. Tritt Rechtskraft der Hauptsache nach der Beschwerdeeinlegung ein, so berührt dies deren Zulässigkeit nicht (Hess. VGH, B. v. 11.02.1983 - 10 TE 2/83 -, v. 20.10.1983 - 10 TE 452/83 -, v. 01.12.1987 - 12 TP 2840/87 - u. v. 02.12.1987 - 12 TP 2520/87 -; offengelassen noch im B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -). Auch für den umgekehrten Fall der Beschwerdeeinlegung nach Rechtskraft wird die Auffassung vertreten, daß die Beschwerde zulässig sei, weil § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Befristung nicht vorsehe und weil andernfalls unbillige Ergebnisse in den Fällen aufträten, in denen der Beschwerdeführer die späte Entscheidung über sein Prozeßkostenhilfegesuch nicht zu verantworten habe (KG, B. v. 23.04.1986, FamRZ 1986, 825; im Ergebnis ebenso VGH Mannheim, B. v. 31.10.1985, InfAuslR 1986, 303, Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 127, Anm. 2 a, und AK-ZPO-Deppe-Hilgenberg, 1987, § 127, RdNr. 12). Hierbei wird jedoch nicht hinreichend gewichtet, daß die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an einen mittellosen Beteiligten diesem die zukünftige Prozeßführung ermöglichen soll und daß hierfür grundsätzlich keine Veranlassung mehr besteht, wenn der genannte Zweck endgültig ohne Gewährung von Unterstützung erreicht worden ist. Ferner wird außer Betracht gelassen, daß unbillige Konsequenzen durch die Anerkennung von Fallgruppen vermieden werden können, bei deren Vorliegen die Beschwerde nach Rechtskraft der Hauptsache ausnahmsweise als zulässig angesehen wird. Als Ausnahmen in diesem Sinns dürfen freilich nicht diejenigen Fälle definiert werden, in denen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen (so offenbar OLG Frankfurt am Main, B. v. 08.09.1982, MDR 1983, 137 ; vgl. auch OLG Koblenz, B. v. 21.01.1976, NJW 1976, 1460, u. VGH München, B. v. 14.02.1980, NJW 1980, 2093), denn andernfalls würden Elemente der Begründetheitsprüfung in den Bereich der Zulässigkeit herübergezogen (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 14.10.1981, AnwBl. 1982, 77, u. Thomas/Putzo, a.a.O.). Jedoch werden in der Regel die vorgenannten Fälle auch dann erfaßt und einer interessegerechten Lösung zugeführt werden, wenn eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer nach Rechtskraft der Hauptsache erhabenen Prozeßkostenhilfebeschwerde immer dann gemacht wird, wenn dem Beschwerdeführer eine vorherige Einlegung der Beschwerde nicht möglich oder nicht zumutbar war (OLG Bamberg, B. v. 03.01.1985, FamRZ 1985, 1141; OLG Hamm, B. v. 02.04.1985, MDR 1985, 592; OLG Karlsruhe, B. v. 28.11.1986, MDR 1987, 240; Zöller-Schneider, ZPO, 14. Aufl. 1984, § 127, RdNr. 27; vgl. auch Baumbach-Hartmann, ZPO, 46. Aufl. 1988, § 127, Anm. 8 b). Die Voraussetzungen für eine so definierte Ausnahme liegen etwa dann vor, wenn das Gericht erst nach Rechtskraft der Hauptsache den Prozeßkostenhilfeantrag abgelehnt oder wenn es seine Entscheidung ungebührlich verzögert und äußerst knapp vor dem rechtskräftigen Verfahrensabschluß getroffen hat. Indessen setzt die Bejahung einer solchen Ausnahme immer voraus, daß der Beschwerdeführer - ungeachtet eventuell fehlerhafter Verfahrensweise des Gerichts seinerseits alles nach den Umständen Gebotene unternommen bzw. unterlassen hat, um noch eine Beschwerdeeinlegung vor dem rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu erreichen (vgl. VGH München, B. v. 14.02.1980, NJW 1980, 2093; offengelassen vom VGH Mannheim, B. v. 31.10.1985 - A 13 S 460/84 -). Der vorliegende Fall rechtfertigt bei Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze nicht die Annahme einer Ausnahme. Zwar war dem Antragsteller vor dem - unmittelbar mit dem Eingang seiner Klagerücknahme beim Verwaltungsgericht erfolgten - Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache die Einlesung einer Beschwerde objektiv unmöglich, weil ihm bis dahin der ablehnende Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 09.12.1986 noch gar nicht zugegangen war. Indessen hat der Antragsteller die Unmöglichkeit selbst herbeigeführt, indem er in Kenntnis der - ihm gegenüber - noch ausstehenden Entscheidung über seinen Prozeßkostenhilfeantrag, an die er im selben Schriftsatz erinnerte, die Klage zurücknahm. Da nach der Prozeßlage keinerlei Notwendigkeit bestand, die Klagerücknahme gerade zum seinerzeitigen Zeitpunkt zu erklären - insbesondere sind damals unmittelbar bevorstehende kostenauslösende Maßnahmen des Gerichts aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich -, war es dem Antragsteller zumutbar, zunächst auf die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag hinzuwirken und die Klagerücknahme vorerst zurückzustellen. Der Umstand, daß das Verwaltungsgericht die Entscheidung von Anfang September 1986 bis zum 16.12.1986 (dem Absendetag der ersten Beschlußausfertigung) ungebührlich verzögert hat, weil bereits mit dem Antrag vom 19.08.1986 vollständige Unterlagen (auch eine ausreichende Sozialhilfebescheinigung) vorlagen und die Gegner gehört waren, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn nicht diese fehlerhafte Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts, sondern die vom Antragsteller selbst gerade zum damaligen Zeitpunkt erklärte Klagerücknahme haben dazu geführt, daß vor Rechtskraft der Hauptsache keine Beschwerde erhoben werden konnte. Der Fall liegt also gerade nicht so, wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.11.1987 argumentiert, daß nämlich das Gericht es in der Hand hätte, "mit der verzögerlichen Bearbeitung der Anträge, auf die von außen kein Einfluß genommen werden kann. Positionen des Rechtsuchenden zu verschlechtern". Einer Kostenentscheidung bedarf es auch für das Beschwerdeverfahren nicht (Hess. VGH. B. v. 03.12.1981 - X TE 500/81 -, u. VGH München. B. v. 03.06.1986, DVBl. 1987, 572, jeweils m.w.N.). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. f Satz 1 VwGO).