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Beschluss

12 TE 2441/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0217.12TE2441.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 92 Abs. 2 und 126 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Kostenpflicht des Klägers folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beläuft sich für beide Instanzen auf je 5.000,-- DM. Diesen Betrag legt der beschließende 12. Senat - im Anschluß an den früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - in vor dem 01.01.1987 rechtshängig gewordenen Verbundverfahren betreffend Asylverpflichtungsklage und Anfechtungsklage gegen auf § 5 2. AsylBeschlG oder auf § 28 AsylVfG gestützte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung stets zugrunde (Beschl. v. 27.10.1981 - X OE 668/81 - und vom 04.08.1986 - 10 TE 2025/86 -). Handelt es sich - wie hier - um ein Verbundverfahren, das eine auf §§ 11 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung einschließt, so ist - entgegen dem Verwaltungsgericht - eine abweichende, nämlich auf 8.000,-- DM lautende Streitwertfestsetzung, nicht sachgerecht. Auch der 10. Senat hat ausdrücklich "für die Anfechtungsklage im Verbundverfahren im Anschluß an eine Ausreiseaufforderung nach § 11 oder § 28 AsylVfG einen Streitwert von 1.000,-- DM als angemessen bezeichnet (Beschl. v. 04.08.1986 - 10 TE 2025/86 -). Der Umstand, daß in vor dem 01.01.1987 rechtshängig gewordenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Ausländerbehörde nach §§ 11 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 oder unmittelbar nach § 10 Abs. 2 AsylVfG zum Gegenstand haben, der Streitwert regelmäßig 2.000,-- DM beträgt (Hess. VGH, Beschl. v. 15.12.1983 - 10 TH 499/83 -, vom 19.12.1983 - 10 TH 547/83 - und vom 04.01.1988 - 12 TH 543/87 -), steht dem nicht entgegen. Denn für die Annahme eines höheren als des üblichen Streitwerts in derartigen Eilverfahren ist die Erwägung maßgebend, daß in diesen Fällen mit dem ausländerbehördlichen Bescheid zugleich auch die Asylberechtigung geprüft und im Grunde genommen mitentschieden und daß der Rechtsschutz des Asylbewerbers weitgehend in die betreffenden Eilverfahren vorverlagert wird. Dieser Aspekt hat indessen für das im Verbund durchgeführte Hauptsacheverfahren keine Bedeutung; der - atypische - Fall, daß gelegentlich auch vor der Entscheidung des Eilverfahrens in der Hauptsache entschieden wird, kann im vorliegenden Zusammenhang vernachlässigt werden. Offenbar auf der Grundlage ähnlicher Erwägungen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in einem (nur noch) gegen eine auf §§ 11 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenso wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Vorinstanz (entsprechend dessen ständiger Rechtsprechung zur Wertbemessung des ausländerrechtlichen Verfahrensteils) den Streitwert auf 2.000,-- DM festgesetzt (Beschl. v. 17.02.1986 - 1 B 30.86 -, insoweit nicht abgedruckt in EZAR 631 Nr. 2 = DVBl. 1986, 518). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist demnach gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts wegen entsprechend abzuändern. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).