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Beschluss

12 D 6221/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1129.12D6221.88.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, der gemäß fernmündlicher Klarstellung vom 24. November 1988 in der Übersendung der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nebst Beleg unter dem 25. Juli 1988 zu erblicken ist -- es handelte sich also nicht (nur) um die Nachreichung der erforderlichen Unterlagen zu dem bereits mit Schriftsatz vom 22. März 1988 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren --, hat Erfolg. Die Antragstellerin kann nämlich, wie spätestens aus der Sozialhilfebescheinigung der Stadt B vom 22. September 1988 hervorgeht, die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen, und die Rechtsverfolgung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, ist außerdem antragsgemäß Rechtsanwalt S in H beizuordnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsverfolgung bietet deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil -- bei summarischer Überprüfung -- das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Landrats des L-Kreises vom 22. Februar 1988 zu Unrecht abgelehnt hat. Ob das Verwaltungsgericht hierbei -- wie die Antragstellerin meint -- seine aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO folgende Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, indem auf den unter dem 22. März 1988 im Klageverfahren gestellten Antrag auf Einsicht in die Akten des Bundesamtes und der Ausländerbehörde die Übersendung der erstgenannten (mit der Bitte um Rücksendung binnen vier Wochen) am 7. Juni 1988 verfügt und diese Verfügung erst am 20. Juni 1988 (also nach Erlaß des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses vom 15. Juni 1988) ausgeführt wurde und indem die Ausländerbehördenakte vom Verwaltungsgericht überhaupt nicht übersandt wurde, kann ebenso dahinstehen wie die Frage der Erheblichkeit eines hierin möglicherweise zu erblickenden Verfahrensmangels. Denn die Einsichtnahme in die letztgenannte Akte ist im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden, und die Antragstellerin hatte seither hinreichend Gelegenheit, sich unter Berücksichtigung des Inhalts der eingesehenen Akten zu äußern, und hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Indessen ist der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage -- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -- als zulässig anzusehen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden -- nachdem von der Antragstellerin zunächst Zweifel geäußert und diese vom erstinstanzlichen Berichterstatter aufgegriffen worden waren -- im Ergebnis zu Recht (ohne nähere Ausführungen) seine örtliche Zuständigkeit angenommen. Sie dürfte sich, da am 30. Mai 1987 um 15.30 Uhr eine Notaufnahme und Unterbringung der Antragstellerin "in ..." erfolgt ist (vgl. den Stempelaufdruck auf Bl. 3 der vom Antragsgegner geführten Ausländerbehördenakte), bereits unmittelbar aus § 52 Nr. 2 Satz 3, 1. Halbs. VwGO ergeben -- einerlei ob "..." in F oder in S gelegen ist --, weil die Antragstellerin -- bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 90 Abs. 3 VwGO analog) -- dann dort mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde ihren letzten Aufenthalt hatte. Teilt man diese Auffassung nicht, so folgt die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wiesbaden jedenfalls aus § 52 Nr. 2 Satz 3, 2. Halbs., i.V.m. Nr. 3 Satz 1 VwGO, denn die angegriffene Abschiebungsandrohung wurde in -- was Asylsachen angeht -- seinem Bezirk erlassen (§ 5 a HessAGVwGO). Das Verwaltungsgericht hat indessen rechtsfehlerhaft angenommen, die Antragstellerin habe die einwöchige Antragsfrist (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG) versäumt. Diese Frist begann nämlich nicht schon -- wie das Verwaltungsgericht meint -- am 11. März 1988 zu laufen, sondern frühestens am 21. April 1988, weil erst an diesem Tage den Bevollmächtigten der Antragstellerin die Abschiebungsandrohung bekanntgegeben wurde. Die zuvor versuchte Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung war in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und vermochte deshalb die Antragsfrist nicht in Lauf zu setzen. Zum einen war der Landrat des L-Kreises für den Erlaß der Abschiebungsandrohung und demzufolge auch für deren Zustellung örtlich nicht zuständig. Maßgebend ist insoweit die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Ausländerbehörde (BVerwG, 03.11.1987 -- 9 C 254.86 --, EZAR 221 Nr. 29 = NVwZ 1988, 260, u. -- 9 C 3.87 --, EZAR 221 Nr. 30; Hess. VGH, 23.12.1987 -- 12 TH 1787/87 -- u. 25.01.1988 -- 12 TH 1864/87 --). In der Zeit vom 22. Februar 1988, unter dem die Abschiebungsandrohung datiert ist, bis zum 10. März 1988, an dem die ausgehängte Benachrichtigung darüber, daß und wo die Entscheidung des Bundesamts vom 6. Oktober 1987 und die Abschiebungsandrohung eingesehen werden konnten, abgenommen wurde, hielt sich die Antragstellerin ebensowenig wie jemals zuvor im L-Kreis auf; vielmehr ist sie der ursprünglich dorthin lautenden Zuweisungsentscheidung vom 23. Juli 1987 nie gefolgt. Eine Notwendigkeit zum Einschreiten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG -- nach dieser Vorschrift bestimmt sich mangels spezieller Regelungen hierfür im Asylverfahrensgesetz die örtliche Zuständigkeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Hess. VGH, 25.08.1986 -- 10 TH 926/86 --, 28.08.1986 -- 10 TH 2242/86 --, 06.10.1986 -- 10 TH 2337/86 --, 25.01.1988 -- 12 TH 1864/87 --, 22.02.1988 -- 12 TH 1398/86 --, 16.06.1988 -- 12 TH 1906/87 -- u. 25.07.1988 -- 12 TH 3568/87 --) -- ergab sich deshalb jedenfalls nicht für den Landrat des L-Kreises. Denn hierfür wäre ein tatsächlicher Anknüpfungspunkt erforderlich gewesen; der bloße Erlaß der Zuweisungsentscheidung reichte insoweit nicht aus (Hess. VGH, 22.02.1988 -- 12 TH 1398/86 -- u. 16.06.1988 -- 12 TH 1906/87 --). Ob die Stellung des Asylantrags beim Grenzschutzamt F, dessen Weiterleitung an den Landrat des M-Kreises oder der Aufenthalt der Antragstellerin im Landkreis C und in B die örtliche Zuständigkeit einer oder mehrerer -- und ggf. welcher -- Ausländerbehörden begründeten, mag angesichts der feststehenden Unzuständigkeit des Landrats des L-Kreises im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Da (auch) im Falle der Ablehnung eines Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet die Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde zuzuleiten ist (§ 12 Abs. 7 AsylVfG), die diese zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach § 17 AsylVfG sowie ergänzend nach den landesrechtlichen Vorschriften zuzustellen hat (§ 28 Abs. 5 AsylVfG; Hess. VGH, 30.11.1983 -- 10 R 109/83 --, EZAR 226 Nr. 4 = NVwZ 1984, 262 ), konnte der Landrat des L-Kreises eine ordnungsgemäße Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung von vornherein nicht bewirken, zumal bei dieser Sonderart der Zustellung ein Aushang nur an der von dieser -- unzuständigen -- Behörde hierfür allgemein bestimmten Stelle erfolgt mit der Folge, daß eine Wahrnehmung durch den Adressaten nahezu ausgeschlossen ist. Zum zweiten lagen auch die Voraussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 HessVwZG i.V.m. § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG -- ein Fall des § 17 Abs. 3 AsylVfG ist hier nicht gegeben; im übrigen wurde die Antragstellerin auf die besonderen Zustellungsvorschriften hingewiesen (§ 17 Abs. 5 AsylVfG) -- kann durch öffentliche Bekanntmachung u.a. dann zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Hierfür genügt nicht, daß der Aufenthaltsort lediglich der betreffenden Behörde nicht bekannt ist; er muß vielmehr allgemein unbekannt sein; deshalb ist die Behörde zu gründlichen und sachdienlichen Aufklärungsbemühungen verpflichtet (BVerwG, 28.02.1979 -- 8 C 56/77 --; BFH, 17.10.1985 -- IV B 67/875 --, NVwZ 1988, 567 ; Hess. VGH, 20.12.1979 -- VII OE 8/79 --; BayObLG, 28.07.1983 -- 1 Ob OWi 122/83 --, BayVBl. 1984, 121; AVV Nr. 19 Abs. 2 Buchst. a, abgedruckt bei Engelhardt, VwZVG, VwZG, 2. Aufl. 1988, S. 157), und demgemäß sollen nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VwZG ein Suchvermerk im Bundeszentralregister niedergelegt und auch geeignete Nachforschungen angestellt werden, soweit der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Bedeutung der Sach und zu den Erfolgsaussichten steht (vgl. auch AVV Nr. 19 Abs. 4, a.a.O., S. 158). Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner nicht Genüge getan. Er hat zwar erfolglos versucht, den Aufenthalt der Antragstellerin über das Bundesverwaltungsamt -- Ausländerzentralregister -- (vgl. die dortige Auskunft vom 15.01.1988, Bl. 30 der vom Antragsgegner geführten Ausländerbehördenakte) zu ermitteln, und er hat ferner, da er im September und November 1987 von dritter Seite erfahren hatte, daß die Antragstellerin sich in Be im Landkreis C aufhielt, unter dem 19. Januar 1988 bei der dortigen Ausländerbehörde Anfrage gehalten. Er hat dort auch bei einer telefonischen Erinnerung am 15. Februar 1988 erfahren, daß die Antragstellerin zwischenzeitlich mit H verheiratet sei und in B, S ... Str. ..., wohne sowie daß die Anfrage vom 19. Januar 1988 nach B abgegeben werde; dementsprechend ging die schriftliche Abgabenachricht des Landkreises C in der erneut die Anschrift des Ehegatten der Antragstellerin aufgeführt war, auch am 17. Februar 1988 beim Antragsgegner ein. Danach findet sich aber nur noch ein -- undatierter -- Vermerk des Sachbearbeiters des Antragsgegners "Straße ist in B unbekannt" im zweiten Band der von der Stadt B übersandten Ausländerbehördenakte; auf wessen Information dieser Vermerk beruht, ist nicht ersichtlich. Er dürfte inhaltlich auch nicht zutreffen, denn ausweislich der beigezogenen Ausländerbehördenakte betreffend den Ehemann der Antragstellerin wohnte dieser seit dem 1. November 1987 ebenda; erst unter dem 22. März 1988 teilte das dortige Einwohnermeldeamt -- Ausländerabteilung -- dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit, daß er nunmehr in der S ... Str. ... wohne. Bei alledem wäre es mindestens sachdienlich gewesen, zunächst die Beantwortung der an die Stadt B weitergeleiteten Anfrage vom 19. Januar 1988 abzuwarten und -- falls eine Antwort ausblieb -- an deren Erledigung zu erinnern. Da der Antragsgegner dies verabsäumte, hat er die ihm nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VwZG abzuverlangenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Dies führt zur Fehlerhaftigkeit der Zustellung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die pflichtwidrig unterlassenen Ermittlungen Erfolg gehabt hätten (Hess. VGH, 20.12.1979 -- VII OE 8/79 --). Zum dritten könnte die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung auch verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sein. Zwar brauchte der Antragsgegner nicht die zuzustellenden Schriftstücke selbst auszuhängen; er durfte vielmehr nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG stattdessen eine Benachrichtigung betr. Tatsache und Ort einer Einsichtsmöglichkeit aushängen. Indessen erscheint nicht unbedenklich, daß in der vom Antragsgegner in der Zeit vom 25. Februar bis zum 10. März 1988 ausgehängten Benachrichtigung lediglich die Entscheidung des Bundesamtes und die Abschiebungsandrohung des Antragsgegners erwähnt wurden, daß hieraus jedoch nicht der Tenor der betreffenden Bescheide und damit insbesondere nicht erkennbar war, daß der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden und die Abschiebungsandrohung auf § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG gestützt waren. Das Bundesverfassungsgericht (02.12.1987 -- 1 BvR 1291/85 --, NJW 1988, 1255) hat zu §§ 119 Abs. 4, 121 Abs. 2 Satz 3 VerglO entschieden, der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebiete, daß in einer öffentlichen Bekanntmachung, die eine einwöchige Rechtsbehelfsfrist in Lauf setzen solle, zumindest der Entscheidungsausspruch mitgeteilt werden muß. Freilich gilt nach § 119 Abs. 2 Satz 2 VerglO die Bekanntgabe schon mit dem zweiten Tage nach Ausgabe des Veröffentlichungsblatts als bewirkt, während ein nach § 15 VwZG ausgehängtes Schriftstück erst an dem Tage als zugestellt anzusehen ist, an dem seit dem Tage des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind (§ 15 Abs. 3 Satz 2 VwZG). Immerhin ist aber auch aus der vom Antragsgegner ausgehängten Benachrichtigung nicht zu ersehen, ob die übliche Monatsfrist oder die Wochenfrist des § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG in Lauf gesetzt werden soll; erst die tatsächliche Einsichtnahme verschafft diese Kenntnis; die Wahrung der Antragsfrist wird also in doppelter Hinsicht erschwert, weil nicht nur die Kenntnisnahme von der Benachrichtigung sondern auch noch der Weg zum Ort der Einsichtnahme erforderlich werden. Der Antragstellerin könnte durch die vom Antragsgegner gewählte Verfahrensweise deshalb nicht genügend Zeit verblieben sein, um die Überlegungen anzustellen, die von einem verantwortungsbewußten Bürger vor der Beschreitung des Rechtswegs erwartet werden (vgl. zu diesen Erwägungen BVerfG, 02.12.1987 -- 1 BvR 1291/85 --, a.a.O.). Einer abschließenden Entscheidung des Senats hierüber bedarf es im vorliegenden Fall indessen nicht, weil die Antragsfrist aus den in den beiden vorstehenden Absätzen dargelegten Gründen ohnehin eingehalten ist. Der nach alledem zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung vom 22. Februar 1988 erscheint auch als begründet, weil sich dieser Bescheid bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig erweist mit der Folge, daß das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt. Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ergibt sich bereits daraus, daß -- wie oben bereits dargelegt -- jedenfalls der Landrat des L-Kreises für ihren Erlaß örtlich nicht zuständig war. Dieser Fehler ist trotz § 46 HVwVfG beachtlich, weil das Ermessen der Ausländerbehörden hinsichtlich der Bemessung der Ausreisefrist nicht durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Übung derart reduziert ist, daß nur die vom Antragsgegner gewählte 2-Wochen-Frist festgesetzt werden konnte (Hess. VGH, 16.06.1988 -- 12 TH 1906/87 --). Anhaltspunkte dafür, daß die Ausreisefrist von der örtlich zuständigen Behörde nicht zugunsten der Antragstellerin länger bemessen worden wäre, sind nicht ersichtlich, so daß auch eine ausnahmsweise Unbeachtlichkeit nach § 46 HVwVfG hier nicht in Betracht kommt (vgl. zu einem solchen Ausnahmefall Hess. VGH, 19.07.1988 -- 12 TH 2887/88 --). Die aufschiebende Wirkung der Klage dürfte im übrigen auch deshalb anzuordnen sein, weil es -- nach der insoweit maßgeblichen gegenwärtigen Sach- und Rechtslage (Hess. VGH, 12.07.1984 -- 10 TH 1646/84 -- u. 17.07.1984 -- 10 TH 1532/84 --) -- an der vom Bundesamt angenommenen offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags der Antragstellerin fehlen dürfte (vgl. Hess. VGH, 09.06.1986 -- 10 TH 865/86 --). Voraussetzung hierfür wäre, daß das Asylbegehren eindeutig aussichtlos ist, daß sich also seine Ablehnung geradezu aufdrängt (Hess. VGH, 20.04.1983 -- 10 TH 227/83 --, EZAR 226 Nr. 3, 28.08.1985 -- 10 TH 1561/85 --, 09.06.1986 -- 10 TH 865/86 --, u. 22.12.1987 -- 12 TH 2452/87 --, InfAuslR 1988, 265). Davon wird jedenfalls bei Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens -- insbesondere des Schriftsatzes vom 25. Juli 1988 -- kaum die Rede sein können. Soweit das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil auf mangelnde Mitwirkung der Antragstellerin gestützt hat, bleibt unberücksichtigt, daß die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG vorgeschriebene Vorprüfungsanhörung auch deshalb nicht erfolgen konnte, weil der Antragsgegner, der dem Bundesamt unter dem 10. September 1987 mitgeteilt hatte, ihm sei der Aufenthalt der Antragstellerin unbekannt, die ihm am 15. September 1987 zugegangenen diesbezüglichen Erkenntnisse (Eingabe des Dr. W von M aus B, Landkreis C, vom 12.09.1987 nebst Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H in B Bl. 20 und 21 der vom Antragsgegner geführten Ausländerbehördenakte) nicht an das Bundesamt weitergegeben hat. Soweit das Bundesamt in dem Bescheid vom 6. Oktober 1987 Ausführungen zur Frage einer Yeziden im allgemeinen und der Antragstellerin im besonderen im Rückkehrfalle drohenden politischen Verfolgung macht, reichen diese jedenfalls für eine Bestätigung der Offensichtlichkeitsurteils schwerlich aus. Vielmehr wird erst -- ungeachtet der Frage einer möglichen Gruppenverfolgung der Yeziden -- eine (nachzuholende) Anhörung der Antragstellerin zu ihrem Verfolgungsschicksal und zu ihrer persönlichen Situation eine zuverlässige Aussage darüber zulassen, ob sie selbst bereits in der Heimat politische Verfolgung erlitten hat, welcher Prognosemaßstab infolgedessen anzuwenden ist und ob bei dessen Anlegung die Antragstellerin auf eine Rückkehr in ihr Heimatdorf oder in Orte einer evtl. inländischen Fluchtalternative in der Westtürkei verwiesen werden kann (vgl. hierzu im einzelnen und m.w.N. Hess. VGH, 08.11.1988 -- 12 TP 1096/88 --). Eine abschließende Stellungnahme des Senats ist indessen auch insoweit entbehrlich, weil schon aufgrund der mangelnden örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein wird.