Beschluss
12 TH 1658/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0530.12TH1658.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig. Die unterbliebene Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers und Beschwerdeführers führt nicht bereits zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs. Für die Beschwerde ergibt sich dies bereits daraus, daß es einem Antragsteller grundsätzlich möglich sein muß, die Frage der ordnungsgemäßen Antragserhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch Mitteilung der Anschrift in der Rechtsmittelinstanz seinen bisher vertretenen Rechtsstandpunkt aufgeben zu müssen (so ausdrücklich BGH, 09.12.1987 - IV b ZR 4/87 -, NJW 1988, 2114 ; im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 11.05.1987 - 8 UE 55/87 - Seite 6 des Urteilsabdrucks). Dem Antragsteller kann auch ein Rechtsschutzinteresse an vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht mit der Begründung abgesprochen werden, daß sein gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist; denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Antragsteller das Bundesgebiet etwa endgültig verlassen hat und an seinem Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr festhält. Nur in einem solchen Fall der endgültigen Ausreise oder Rückkehr könnte aber von einer Erledigung des vorliegenden Verfahrens ausgegangen werden (Hess. VGH, 14.03.1989 - 12 TH 741/89 -, EZAR 105 Nr. 23, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, 18.12.1984 - 1 C 19.81 -, EZAR 223 Nr. 10 = NVwZ 1985, 428 ). Im übrigen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof lediglich im Rahmen von Asylverfahren wegen der dort bestehenden besonderen Mitwirkungspflichten aus der beharrlichen Weigerung eines Asylbewerbers, den zuständigen Behörden und Gerichten seinen Aufenthaltsort im Inland bekanntzugeben, im Einzelfall den Schluß gezogen, daß der Betreffende in Wahrheit asylrechtlichen Rechtsschutz unter den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen nicht erstrebt, und von daher ein Rechtsschutzbedürfnis verneint (Hess. VGH, 08.10.1986 - 10 UE 1246/86 -, EZAR 630 Nr. 24 = ESVGH 37, 44 = NVwZ 1987, 626, m.w.N.; Hess. VGH, 13.01.1988 - 12 UE 815/85 -; betr. §§ 10, 11, 14 AsylVfG auch Hess. VGH, 02.03.1987 - 10 TH 325/87 -, Hess. VGH, 05.10.1987 - 12 TH 1934/87 -). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf das Ausländerrecht nicht zu übertragen, da einem Ausländer insoweit besondere Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht obliegen. Dies gilt jedenfalls für den anwaltlich vertretenen Antragsteller, der geltend macht, im Zuständigkeitsbereich einer bestimmten Ausländerbehörde seinen Aufenthalt genommen zu haben bzw. nehmen zu wollen, da auch alle notwendigen Verfahrenshandlungen (Zustellungen, Ladungen etc.) über den Bevollmächtigten vorgenommen werden können. Die demnach zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 10. März 1989 jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Allerdings bestehen erhebliche Bedenken gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei, da der Antragsteller seine ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt hat, bereits wegen Nichterfüllung der Formvorschrift des § 82 Abs. 1 VwG0 als unzulässig abzulehnen. Weder aus dieser Vorschrift und aus § 117 Abs. 2 VwG0 - beide Vorschriften sind auf Antragsverfahren entsprechend anwendbar - noch aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen läßt sich dies für das Verwaltungsstreitverfahren ohne weiteres entnehmen. Gemäß § 82 Abs. 1 VwG0 muß die Klageschrift unter anderem den Kläger bezeichnen; § 117 Abs. 2 VwG0 fordert als notwendigen Inhalt des Urteils die Bezeichnung der Beteiligten unter anderem nach Name und Wohnort; die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift" ist dem Wortlaut nach nicht gefordert. Sinn und Zweck der in §§ 82 Abs. 1, 117 Abs. 2 VwG0 geforderten Angaben ist die Feststellung der Identität der am Verfahren Beteiligten (Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 82 Rdnr. 3, § 117 Rdnr. 8; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 117 Rdnr. 3). Diesem Erfordernis kann jedoch auch auf andere Weise denn durch Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift Genüge getan werden. Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller beispielsweise durch die Angabe von Geburtsdatum und Geburtsort sowie durch Vorlage seines Passes inklusive Fotos im Verwaltungsstreitverfahren eindeutig identifizierbar, ohne daß es dafür einer ladungsfähigen Anschrift be darf. Soweit dagegen in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, 09.12.1987 a.a.O.), der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (hier allerdings hauptsächlich bezogen auf die Anschrift des Prozeßgegners: BAG, 07.12.1978 - 3 AZR 995/77 NJW 1979, 2000; 09.03.19783 AZR 421/77 -; NJW 1978 2120; 28.06.1973 - 3 AZR 469/72 = NJW 1973 2318 ff.; 04.07.1973 - 1 AZB 12/73 -, NJW 1973 1949 ff.) sowie - unter Hinweis auf diese Rechtsprechung - der verwaltungsgerichtlichen Kommentarliteratur (Kopp, a.a.O. § 82 Rdnr. 4; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl. 1988, § 82 Rdnr. 1) für die Zulässigkeit der Klageerhebung auch die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers gefordert wird, so kann diese Rechtsprechung nach Ansicht des Senats nicht ohne weiteres auf den Verwaltungsprozeß übertragen werden. Zum einen sind die Fälle zu beachten, in denen der Kläger anwaltlich vertreten und die ladungsfähige Anschrift seines Prozeßbevollmächtigten angegeben ist. Hier können nicht nur, hier müssen alle Zustellungen über den Bevollmächtigten bewirkt werden (§ 67 Abs. 3 Satz 2 VwG0), die Anschrift des Klägers ist insoweit nicht notwendig. Sollte die persönliche Ladung des Klägers zum Beispiel für eine Beweisaufnahme oder zur Anhörung erforderlich sein, so besteht nach der Verwaltungsgerichtsordnung die Möglichkeit (gemäß BVerwG, 05.05.198 2 - 7 B 201.81 -, BayVBl. 1982, 762 = NVwZ 1983, 20 ff., sogar die Pflicht), daß der Vorsitzende zur Mitteilung der dann notwendigen ergänzenden Angaben auffordert (§ 82 Abs. 2 VwG0); der Kläger hat - kommt er dieser Aufforderung nicht nach - die prozessualen Nachteile zu tragen, d.h. er bleibt gegebenenfalls beweispflichtig. Anders als in der Zivilprozeßordnung, die eine entsprechende Regelung nicht enthält, ist daher - soweit notwendig - gemäß § 82 Abs. 2 VwG0 die ladungsfähige Anschrift eines dem Grunde nach bekannten und infolge anderer Angaben individualisierten Klägers im Laufe des Verfahrens - und zwar auch nach Ablauf der Klagefrist (siehe dazu BVerwG, 05.05.1982, a.a.O.) - auf Anforderung hin ergänzbar. Wenn weiterhin vertreten wird, die ladungsfähige Anschrift des Klägers bzw. Antragstellers müsse immer - auch bei einem anwaltlich vertretenen Kläger - angegeben werden, weil nur dadurch dokumentiert werde, daß der Kläger sich bestimmten nachteiligen Folgen aus dem Betreiben des Prozesses - genannt wird vor allem die Kostenpflicht - auch tatsächlich stellt (so BGH, 09.12.-1-987, a.a.O.), so mag dies im Zivilprozeß seine Berechtigung haben, kann aber für den Verwaltungsprozeß nicht ohne weiteres Gültigkeit beanspruchen. Zum einen wegen der besonders gelagerten Ausgangspositionen der Beteiligten im Verwaltungsprozeß. So wird in der Regel dem Verwaltungsstreitverfahren ein behördliches Vorverfahren (§ 68 VwG0) vorausgegangen sein, in dem die Beteiligten bereits Kontakt miteinander aufgenommen haben und gegebenenfalls auch ohne Vorliegen einer ladungsfähigen Anschrift dem Bürger eine bestimmte Handlung auferlegt wurde, gegen die er sich im Gerichtsverfahren wendet oder aber ihm ein beantragtes Begehren abgelehnt wurde. So muß es beispielsweise einem Obdachlosen, der sich gegen seine Einweisung in ein Obdachlosenasyl wendet, möglich sein, hiergegen Rechtsschutz zu erhalten, ohne zunächst der behördlichen Verfügung nachzukommen und sich eine "ladungsfähige Anschrift" zu verschaffen (zu weitgehend insofern die Forderung des Hess. VGH, 4. Senat, im Beschluß vom 21.12.1988 - 4 TG 2070/88 -, der zunächst die Beseitigung der Obdachlosigkeit zum Zwecke der Erfüllung der Meldepflicht fordert, bevor ein Rechtsschutzantrag zulässig sein soll). Die Tatsache, daß jemand ohne festen Wohnsitz ist und als Nichtseßhafter herumvagabundiert, kann im Verwaltungsstreitverfahren nicht grundsätzlich zur Unzulässigkeit eines Antrags führen, wobei es nicht darauf ankommen kann, wie leicht es jemandem möglich ist, sich eine ladungsfähige Anschrift zu verschaffen. Zum anderen spielt die Frage der Kostentragung im Verwaltungsprozeß ein ganz andere - untergeordnete - Rolle als im Zivilprozeß und kann daher als Argument für die Notwendigkeit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift als Ausdruck des Sichstellens der Folgen eines Prozesses kaum herangezogen werden. So gibt es keine Vorschußpflicht hinsichtlich der Gerichtskosten, d.h. anders als im Zivilprozeß, wo die Klage in der Regel nur nach Einzahlung des Vorschusses zugestellt wird (§ 65 Abs. 1 GKG), ist im Verwaltungsprozeß jedes Verfahren, das bei Gericht eingeht, im Wege der Amtsermittlung und ohne Rücksicht auf anfallende Kosten (Sachverständigenkosten, Zeugengebühren etc.) zu betreiben. In einigen Bereichen (Sozialhilfe, Ausbildungsförderung) werden Gerichtskosten nicht erhoben (§ 188 VwG0); in anderen Bereichen (z.B. Ausländerrecht) hat der Gesetzgeber es offenbar hingenommen, daß die Kosten in der Regel nur schwer eintreibbar sind, wenn er beispielsweise die sofortige Verlassenspflicht aus dem Bundesgebiet festsetzt und damit in Kauf nimmt, daß Kosten nach Abschluß eines Verfahrens - sofern sich der Ausländer gesetzesgemäß verhält und das Bundesgebiet verläßt - nur unter erheblichem Aufwand beigetrieben werden können. Der Senat braucht die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift jedoch nicht endgültig zu entscheiden, da vorliegend zumindest die ladungsfähige Anschrift des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers angegeben ist und dies zum Teil als ausreichend angesehen wird (Hess. VGH, 21.12.1988, Beschlußtext Seite 8; BAG, 07.12.1978, a.a.O.: Anschrift des Berufungsbeklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten; Kopp, a.a.O. § 82 Rdnr. 3: Anschrift des Beteiligten bzw. des Prozeßbevollmächtigten) und darüber hinaus das Verwaltungsgericht den Eilantrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, so daß sich die Beschwerde - wenn auch aus anderen Gründen - als unbegründet erweist. Der ausländerbehördliche Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 1989 erweist sich nämlich im Ergebnis als rechtmäßig, so daß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dagegen nicht in Betracht kommt. Allerdings hat der Antragsgegner sich zur Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht auf Nr. 3 Satz 2 der zu § 20 AuslG ergangenen Ausländerverwaltungsvorschriften (AuslVwV) berufen und den Antrag wegen mangelnder Zuständigkeit abgelehnt. Nach den Angaben des Antragstellers im Formularantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 20.10.1988 liegt der "vorgesehene Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland", nur danach wird gefragt, im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners; der Antragsteller hat sich auch bei der Stadt Dietzenbach, also im Landkreis Offenbach, gemeldet und noch im Eilantrag angegeben, im Landkreis Offenbach wohnhaft zu sein. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß der Antragsteller den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners tatsächlich verlassen hat, ist der Antragsgegner für die Entscheidung über den gestellten Aufenthaltserlaubnisantrag gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 AuslG zuständig (siehe auch § 3 Abs. 3 HessVwVfG, der die örtliche Zuständigkeit für im Laufe des Verwaltungsverfahrens sich ändernde Zuständigkeiten regelt). Voraussetzung für die behördliche Zuständigkeit nach § 20 Abs. 1 AuslG ist nämlich nicht etwa, daß der Ausländer einen festen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde hat und dieser auch melderechtlich in Ordnung ist. Der Gesetzeswortlaut knüpft nur an den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Bezirk der Behörde an. Von einem solchen "gewöhnlichen Aufenthalt" wird man immer dann sprechen können, wenn sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (siehe dazu z.B. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB - Allgemeiner Teil -, der eine Legaldefinition für den "gewöhnlichen Aufenthalt" gibt, siehe auch Nr. 2 AuslVwV zu § 20 AuslG). Hält sich ein Ausländer demnach an verschiedenen orten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Ausländerbehörde auf, indem er etwa bei Freunden und Verwandten mal hier mal da übernachtet, so ist diese- Ausländerbehörde für den Aufenthaltserlaubnisantrag zuständig, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Ausländer den Bezirk verlassen hat. Danach durfte der Antragsgegner den Aufenthaltserlaubnisantrag nicht bereits aus formellen Gründen ablehnen, da der Antragsteller nach wie vor behauptet, sich im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners aufzuhalten, und nichts dafür spricht, daß er diesen Zuständigkeitsbereich verlassen hat. Der Antragsgegner hätte daher in der Sache über den Aufenthaltserlaubnisantrag entscheiden müssen. Aber auch bei einer solchen sachlichen Entscheidung hätte der Antragsgegner zur Ablehnung des Antrags kommen müssen. Denn der Antragsgegner ist bereits aus Rechtsgründen gehindert, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil dieser den vorliegenden Unterlagen zufolge nicht mehr Ober einen gültigen Paß verfügt. Da grundsätzlich jeder Ausländer seiner Ausweispflicht genügen muß (§ 3 AuslG) und die Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn deren Inhaber keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), darf einem Ausländer, wenn er keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden (BVerwG, 19.01.1983 - 1 B 11.83 -, EZAR 112 Nr. 1 = NVwZ 1983, 226; Hess. VGH, 11.03.1986 - 7 TH 1187/85 -, 22.09.1988 -12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6). Der Antragsteller verfügte ausweislich seines Aufenthaltserlaubnisantrags vom 20. Oktober 1988 über einen nur bis zum 4. April 1989 gültigen türkischen Nationalpaß. Eine Verlängerung dieses Passes läßt sich den dem Senat vorliegenden Akten nicht entnehmen. Desweiteren kann dem Aufenthaltserlaubnisantrag aus Rechtsgründen deshalb nicht entsprochen werden, weil der Aufenthalt des Antragsteller Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Dem Antragsteller steht nämlich ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet weder unmittelbar noch mittelbar aufgrund der Regelungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 und Art. 36 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 23. November 1970 noch aus einer diesem Assoziierungsvertragswerk konformen Anwendung des § 2 AuslG zu (Hess. VGH, st. Rspr., z.B. 08.12.1988 - 12 TH 2980/88 - m.w.N.). Da der Antragsteller mit der Einreise gegen Sichtvermerksvorschriften verstoßen hat, darf grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, da der Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG verletzt (vgl. z.B. Hess. VGH, 06.03.1989 - 12 TH 48/89 - m.w.N.); es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß die persönlichen Verhältnisse- des Antragstellers eine Ausnahme hiervon rechtfertigen. Im übrigen bestehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken weder gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AuslG noch gegen die Bestimmungen über die Sichtvermerkspflicht in § 5 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG (vgl. dazu BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168 = EZAR 100 Nr. 3; BVerfG, 12.05.1.987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1 = EZAR 105 Nr. 20; BVerwG, 06.05.1983 - 1 B 58.63 -, EZAR 101 Nr. 1 = NJW 1983, 2587). Die der Versagung der Aufenthaltserlaubnis beigegebene Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG); insbesondere ist die gesetzte Ausreisefrist ausreichend bemessen und begründet. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1. Satz 1 VwGO; § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).