Urteil
12 UE 3026/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0312.12UE3026.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die frist- und formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige (§§ 124, 125 VwGO) Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die -- fristgerecht erhobene -- Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Landrats des W-kreises vom 10. April 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in D vom 18. Dezember 1985 zu Unrecht abgewiesen. Diese Ausweisungsverfügung ist allein Gegenstand des Berufungsverfahrens, nachdem das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der in der Verfügung vom 10. April 1984 enthaltenen Abschiebungsandrohung stattgegeben und hiergegen der Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat. Auch die zusammen mit der Sofortvollzugsanordnung vom 8. April 1987 ergangene erneute Abschiebungsandrohung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; daß über den hiergegen eingelegten Widerspruch zwischenzeitlich entschieden worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Ausweisungsverfügung vom 10. April 1984 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); dabei ist bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, da es sich hier um eine Anfechtungsklage handelt (vgl. BVerwG, 16.10.1989 -- 1 B 106.89 -- m.w.N.; Kopp, VwGO, 8. Auflage, RdNr. 23 zu § 113). Hieran ändert der Umstand nichts, daß der Kläger mit einer Deutschen verheiratet ist (so auch BVerwG, 20.05.1980 -- 1 C 82.76 --, BVerwGE 60, 133 = EZAR 120 Nr. 20, unter Aufgabe seiner anderslautenden früheren Rechtsprechung). Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Ausweisung ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Der Kläger erfüllt diesen Tatbestand, denn er ist mit Urteil des Landgerichts ... vom 21. Oktober 1982 (6 KLs 219 Js 7000/82) wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, von der er zwei Drittel verbüßt hat. Die Ausweisung ist bei Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG allerdings keine zwingende Folge. Vielmehr steht sie im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, die aufgrund einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit denen des Ausländers prüfen muß, ob die Ausweisung geboten ist. Diese Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde ist von den Verwaltungsgerichten nur auf Rechtsfehler überprüfbar, namentlich also daraufhin, ob die Behörde dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und unter Beachtung der Grundrechte und der in ihnen verkörperten Wertordnung sowie des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere des sich aus diesem herleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gehandelt hat (vgl. Hess.VGH, 07.11.1988 -- 13 UE 1601/86 -- m.w.N.). In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß generalpräventive Erwägungen eine Ausweisungsverfügung tragen können, um dadurch auf andere Ausländer abschreckend einzuwirken und diese zu gesetzeskonformen Verhalten anhalten zu können (vgl. Hess.VGH, 28.03.1988 -- 12 TH 4107/87 -- m.w.N.); dies gilt hinsichtlich besonders schwerwiegender Verstöße bei bestimmten Deliktsgruppen (vgl. BVerwG, 03.05.1983 -- 1 C 33.72 --, BVerwGE 42, 133). Zu diesen schwerwiegenden Straftaten zählen vor allem auch Rauschgiftdelikte; sie rechtfertigen -- insbesondere wenn es sich um den Handel mit dem besonders gefährlichen Heroin handelt -- grundsätzlich die Ausweisung aus generalpräventiven Erwägungen, um andere im Bundesgebiet lebende Ausländer von vergleichbaren, im besonderen Maße sozialschädlichen Straftaten abzuhalten (BVerwG, 06.04.1989 -- 1 C 70.86 --, EZAR 122 Nr. 10 = NVwZ 1989, 768 ; Hess.VGH, 18.09.1989 -- 12 UE 2865/86 --; Hess.VGH, 16.02.1990 -- 12 TH 2322/89 -- m.w.N.), was in schwerwiegenden Fällen sogar im Falle einer Verheiratung mit einem deutschen Partner gilt (vgl. BVerfG, 18.07.1979 -- 1 BvR 658/77 --, BVerfGE 51, 386 = EZAR 123 Nr. 2 = DVBl. 1980, 189 = NJW 1980, 514 ). Allerdings ist dabei eine schematische Betrachtung dieser Gesichtspunkte nicht vorzunehmen, sondern es sind die Wertordnung des Grundgesetzes und dessen Prinzipien, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu berücksichtigen (BVerfG, 17.01.1979 -- 1 BvR 241/77 --, BVerfGE 50, 166 = EZAR 122 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1979, a.a.O.; BVerwG, 01.12.1987 -- 1 C 22.86 --, EZAR 120 Nr. 12). Danach ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte zur Begründung der Ausweisung generalpräventive Erwägungen -- und diese sind alternativ zu den spezialpräventiven angeführt -- herangezogen und die Ausweisung danach auch bei Berücksichtigung der Familiensituation des Klägers für geboten erachtet hat. Ob vorliegend die Ausweisung zusätzlich -- wie das Verwaltungsgericht meint -- auch auf spezialpräventive Erwägungen gestützt werden kann, kann letztlich offen bleiben. Zwar sind einerseits bei gefährlichen, nur schwer zu bekämpfenden Straftaten wie Rauschgiftdelikten die Anforderungen an einen hinreichenden spezialpräventiven Anlaß für die Ausweisung grundsätzlich nicht hoch anzusetzen (BVerwG, 01.12.1987 -- 1 C 22.86 --, EZAR 120 Nr. 12), jedoch könnten vorliegend die Art und Weise der Verstrickung des Klägers in die Straftat, sein Verhalten nach Festnahme, seine familiäre Anbindung und der Umstand, daß die Schulden, die Anlaß für die Straftat waren, zurückgezahlt wurden, Anhaltspunkte sein, die Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen eher in Frage zu stellen. Dies alles kann letztlich deswegen dahingestellt bleiben, weil sich die Ermessenserwägungen der Ausländer- und auch der Widerspruchsbehörde aus einem anderen Grund als unzureichend erweisen mit der Folge, daß von der Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung auszugehen ist. Die Behörden haben nämlich die Frage der Doppelbestrafung des Klägers bei einer Rückkehr in die Türkei bei dem ihnen eröffneten Ausweisungsermessen in keiner Weise erkennbar in die Erwägungen einbezogen oder berücksichtigt. Die im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde stehende Anordnung der Ausweisung erfordert eine Abwägung sämtlicher die Entfernung des Ausländers aus der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigenden öffentlichen Interessen gegen die für seinen Verbleib sprechenden Gründe. Bei dieser Abwägung ist auch eine zusätzliche Bestrafung in seinem Heimatland bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe zu berücksichtigen, wenn dafür konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerwG, 01.12.1987 -- 1 C 29.85 --, BVerwGE 78, 285 = EZAR 120 Nr. 11 = InfAuslR 1988, 34 ; Hess.VGH, 08.01.1990 -- 12 TH 1801/88 --; Hess.VGH, 16.02.1990 -- 12 TH 2322/89 --). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen vorliegend derartige konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für die Befürchtung, der Kläger werde wegen des von ihm begangenen Rauschgiftdeliktes in der Türkei nochmals strafrechtlich verurteilt, wobei für derartige Straftaten (Art. 403 TStGB) sogar Todesstrafen verhängt und gegebenenfalls vollstreckt werden können. Zwar hindert eine drohende Doppelbestrafung als solche die Ausweisung und Abschiebung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet grundsätzlich nicht. Denn Art. 103 Abs. 3 GG steht einer Bestrafung eines im Bundesgebiet Verurteilten wegen derselben Tat durch einen anderen Staat nicht entgegen. Diese Vorschrift besagt lediglich, daß jemand nicht nochmals von einem deutschen Gericht verurteilt werden darf, nachdem bereits ein Strafverfahren vor einem deutschen Gericht abgeschlossen ist (vgl. OVG Hamburg 02.12.1985 -- Bs V 227/85 --, EZAR 130 Nr. 3 = InfAuslR 1986, 34). Dem steht auch nicht entgegen, daß nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen -- IRG -- vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) eine Auslieferung wegen einer Tat, deretwegen in der Bundesrepublik Deutschland ein Strafverfahren abgeschlossen wurde, ausgeschlossen ist. Dies ist eine spezifisch auf das Auslieferungsrecht zugeschnittene Norm; es soll nicht zu dem Zweck ausgeliefert werden, eine Verurteilung zu erreichen, die bei Verbleib im Inland nicht mehr möglich wäre. Der Zweck der Ausweisung und deren Vollziehung nach dem Ausländergesetz ist es dagegen, die nachhaltige Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland zu unterbinden, wobei der Betroffene gegebenenfalls in Kauf nehmen muß, daß gegen ihn im Ausland strafrechtliche Maßnahmen verhängt werden, jedenfalls solange diese nicht Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung zuwiderlaufen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist jedoch -- wie der Kläger zu Recht geltend macht -- die Gefahr einer Bestrafung bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe bei der Ausübung des Ausweisungsermessens zu berücksichtigen und nicht nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG bei der Abschiebung (vgl. BVerwG, 01.12.1987 -- 1 C 22.86 --, a.a.O.; Hess.VGH, 18.09.1989 -- 12 UE 2865/86 --). Der Ausweisung kommt nämlich gegenüber der Abschiebung selbständige Bedeutung zu, weil der zukünftige Aufenthaltsstaat noch nicht festgelegt wird. Eine Verbindung besteht insoweit, als dann, wenn der Ausländer seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nicht nachkommt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG), die Abschiebung nach § 13 Abs. 1 AuslG eingeleitet wird, am Beginn der Kette von Maßnahmen zur Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet aber die Ausweisung steht. Die Ausreise des Ausländers in Drittstaaten ist nur mit deren Zustimmung möglich, die gerade wegen der der Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zugrundeliegenden Gründe -- insbesondere bei Rauschgifttaten -- im Regelfall nicht zu erwarten ist, so daß voraussichtlich nur der Heimatstaat zur Aufnahme bereit ist. Dann aber gebietet eine sachgerechte Interessenabwägung, auch einen derartigen faktischen "Zugzwang" schon im Rahmen des Ausweisungsermessens zu berücksichtigen (BVerwG, 01.12.1987 -- 1 C 29.85 --, a.a.O.; Bay.VGH, EZAR 221 Nr. 27 = InfAuslR 1986, 243). Bei ihrer im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung vorzunehmenden Prüfung, ob dem Ausländer die Gefahr einer Bestrafung bis hin zur Todesstrafe droht, haben sich die Ausländerbehörden aller vorhandenen Erkenntnisquellen zu bedienen. Sie haben insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Maß mit dem Eintritt der bevorstehenden Nachteile und Zugriffe zu rechnen ist. Bei einer Verurteilung wegen Rauschgifttaten kommt der umfassenden Abwägung der für und gegen die Ausweisung sprechenden Umstände eine besondere Bedeutung zu. Ist im Heimatland des Ausländers eine derartige Tat mit der Todesstrafe bewehrt, so ist dies eine strafrechtliche Maßnahme, die der Wertordnung und den Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung zuwiderläuft. Nach Art. 102 GG ist die Todesstrafe abgeschafft. Die darin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Einstellung zum Wert des Menschenlebens (BVerfG, 30.06.1964 -- 1 BvR 93/64 -- BVerfGE 18, 122; BVerfG, 04.05.1982 -- 1 BvR 1457/81 --, BVerfGE 60, 348 = EZAR 150 Nr. 2) -- die im Auslieferungsrecht durch § 8 IRG inzwischen weitgehend zur Geltung gebracht wurde -- ist in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten. Zum einen kann dabei der Zeitfaktor zwischen Ausweisung und Abschiebung eine Rolle spielen, zum anderen können die in einem Land zu erwartenden Nachteile an Gewicht verlieren, wenn die Abschiebung in ein Drittland möglich erscheint. Im vorliegenden Fall ist von folgender Rechtslage in der Türkei auszugehen: Gemäß Art. 3 Abs. 1 TStGB wird ein Türke, der in der Türkei eine Straftat begeht, ihretwegen auch dann verurteilt, wenn er bereits im Ausland für diese Tat verurteilt worden ist. Nach Art. 403 Abs. 1 bis 7 TStGB wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder -- bei qualifizierenden Tatbestandsmerkmalen -- mit dem Tode bestraft, wer Heroin ohne Erlaubnis herstellt, ein- oder ausführt und im Lande verbreitet. Wird also ein türkischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik wegen eines Rauschgiftdelikts verurteilt und hat die Tat einen räumlichen Bezug zu der Türkei, ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 TStGB zu gewärtigen, daß er in der Türkei noch einmal bestraft wird, gegebenenfalls beim Vorliegen qualifizierender Tatbestandsmerkmale mit dem Tode. Gemäß Art. 5 TStGB muß ein türkischer Staatsangehöriger außerdem in der Türkei bestraft werden, wenn er im Ausland eine Straftat begangen hat, die nach dem türkischen Gesetz mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu bestrafen ist, wenn er im Ausland nicht verfolgt wurde (vgl. Yenisey, Die rechtliche Stellung des im Ausland straffällig gewordenen Türken in der Türkei, InfAuslR 1988, 125 ). Ausgehend von dieser Rechtslage wären der Beklagte und der Regierungspräsident in D auch im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, bei der Betätigung ihres Ausweisungsermessens diesem Umstand Rechnung zu tragen. Denn bei Rauschgiftdelikten der vorliegenden Art (Handel mit Heroin) wurden in der Vergangenheit durchaus Todesstrafen verhängt, auch wenn diese nach Auskünften des Auswärtigen Amtes allerdings seit 1984 nicht mehr vollstreckt wurden. Ob eine Vollstreckung zukünftig in derartigen Fällen ausgeschlossen ist und eine Umwandlung in eine lebenslange Freiheitsstrafe erfolgt, ist im Hinblick auf eine im September 1989 vom türkischen Justizministerium vorgeschlagene Änderung des Art. 87 TStGB offen (vgl. die eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.11.1989, 3.; Auswärtiges Amt an OVG Lüneburg vom 16.08.1989; Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.11.1989). Zwar konnten diese neuesten Erkenntnisse den entscheidenden Behörden ebensowenig bekannt sein wie der Umstand, daß gegen den Kläger in der Türkei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, aufgrund dessen er am 21. Januar 1986 im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens angehört worden ist; jedoch lagen schon vor dem Erlaß des Widerspruchsbescheids am 18. Dezember 1985 Informationen vor, die die Behörden hätten veranlassen können und müssen, diesen Gesichtspunkt in ihre Abwägung einzustellen. Bei der einem Rauschgifttäter in seinem Heimatland drohenden erneuten Bestrafung bis hin zur Todesstrafe handelt es sich nämlich nicht um einen ausschließlich den persönlichen Lebensbereich des Ausländers betreffenden Umstand, dem -- wenn nicht vom Ausländer selbst in das Verfahren eingeführt -- nach der Rechtsprechung die Behörde von Amts wegen nicht nachzugehen brauchte (vgl. BVerwG, 01.12.1987 -- 1 C 29.85 --, a.a.O., unter Hinweis auf 10.05.1985 -- 1 B 51.85 --, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 108). Hier hätte Anlaß für die Behörden, die Gefahr einer erneuten Bestrafung in die Ermessensabwägung einzubeziehen, insbesondere deswegen bestanden, weil das Rauschgiftdelikt, an dem der Kläger beteiligt war, einen eindeutigen "Türkeibezug" aufwies; sämtliche Mittäter waren türkische Staatsangehörige, und das Rauschgift ist von der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden. Daß der türkische Staat dem besondere Aufmerksamkeit schenkt, wird nicht zuletzt durch das eingeleitete Strafverfahren und das Rechtshilfeersuchen deutlich. Insofern liegt der vorliegende Fall anders als der Sachverhalt, der der von dem Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 1989 (1 C 70.86, EZAR 122 Nr. 10) zugrundeliegt. Dort war gerade festgestellt worden, daß der Kläger nach türkischem Strafrecht, wie es auch in der Praxis gehandhabt wird, wegen fehlenden "Türkeibezugs" seiner Verfehlung keine neue Bestrafung zu erwarten habe. Nachdem der Senat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt hat, aus der sich ergibt, daß das gegen den Kläger eingeleitete Verfahren in der Türkei noch anhängig ist, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnismittel der Senat noch heranziehen könnte, um die behördliche Einschätzung zu überprüfen (vgl. BVerwG, 16.10.1989 -- 1 B 106.89 --) bzw. zu der sicheren Gewißheit zu gelangen, daß dem Kläger keine erneute Bestrafung in der Türkei droht. Nach alledem ist auf die Berufung des Klägers der angefochtene Gerichtsbescheid dahin abzuändern, daß die Ausweisungsverfügung des Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt aufzuheben sind. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO); insbesondere weicht der Senat -- wie oben dargelegt -- nicht von den in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1987 (-- 1 C 29.85 --, a.a.O. und -- 1 C 22.86 --, a.a.O.) und vom 6. April 1989 (-- 1 C 70.86 --, a.a.O.) dargelegten Rechtsgrundsätzen ab. Der ... 1952 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nach seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen am 9. Juni 1976 erhielt er zunächst eine befristete und sodann im Februar 1979 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nachdem er zunächst als Arbeiter bei einer Werbefirma, später als Autolackierer und als Verkäufer bei einem Speiseeishersteller gearbeitet hatte, pachtete er im März 1981 zusammen mit seiner Ehefrau, die Konzessionsträgerin war, die Gaststätte "E." in F.. Heute arbeitet der Kläger als Änderungsschneider und Flickschuster in dem Geschäft seiner Ehefrau, die im übrigen als Zahnarzthelferin berufstätig ist. Aus der Ehe sind zwei heute 14 und 9 Jahre alte Töchter hervorgegangen. 1979 wurde dem Kläger infolge eines 1962 erlittenen Verkehrsunfalls das rechte Bein im Unterschenkelbereich amputiert. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. März 1980 (50 Js 29.422/79 Ds) wurde der Kläger u.a. wegen unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen a 30,-- DM verurteilt. Außerdem erging am 22. Dezember 1981 ein Strafbefehl des Amtsgerichts ... (30 Js 33.004/81), wonach gegen den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen a 40,-- DM verhängt wurde. Auch hier lag ein Verkehrsunfall zugrunde. Mit Urteil des Landgerichts ... vom 21. Oktober 1982 (6 KLs 219 Js 7000/82) -- rechtskräftig seit 8. Juni 1983 -- wurde der Kläger wegen eines gemeinschaftlichen Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, daß der Kläger am Abend des 20. April 1982 in ... festgenommen wurde, als er bei einem Treffen mit einem Scheinaufkäufer des ... Landeskriminalamtes diesem insgesamt ca. 157 g Heroin gegen einen Kaufpreis von 23.000,-- DM übergeben wollte. Außerdem bot er diesem die Lieferung von 1 1/2 kg Haschisch für 8.000,-- DM am nächsten Tag an. Der Kläger war geständig. Seine Strafe verbüßte der Kläger zunächst in der Justizvollzugsanstalt ... und später in der Justizvollzugsanstalt ...; am 30. April 1987 wurde er nach Verbüßung von zwei Dritteln dieser Strafe unter Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung entlassen. Die Bewährungszeit läuft am 26. März 1990 ab. Mit Verfügung vom 10. April 1984 wies der Landrat des W-kreises in F -- nachdem der Kläger und dessen Ehefrau mit Schreiben der Ausländerbehörde des S-Kreises vom 27. Dezember 1983 zu der beabsichtigten Ausweisung angehört worden waren -- den Kläger unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG für dauernd aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) aus. Zur Begründung ist im wesentlichen auf den Sachverhalt, der der Verurteilung durch das Landgericht ... zugrunde liegt, verwiesen, der den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfülle. Die Ausweisung sei sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Die Begehensweise des Delikts lasse befürchten, daß der Kläger nach Haftentlassung erneut einschlägig straffällig werde, zumal er erhebliche Schulden habe. Die nach den früheren Verurteilungen ausgesprochene Warnung habe der Kläger unbeachtet gelassen. Gegenüber der Ausweisung könne er sich auch nicht auf den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährten Schutz von Ehe und Familie berufen, denn diese staatliche Schutzpflicht trete jedenfalls dann zurück, wenn die Straftat besonders schwer wiege und deshalb ein dringendes Bedürfnis bestehe, die Ausweisung zum Anlaß zu nehmen, um andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuschrecken. Die Familienbeziehung könne notfalls über Besuchsreisen aufrechterhalten werden; ebenso sei eine kurzfristige Einreise für eventuell notwendig werdende ärztliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Unterschenkelprothese möglich. Nach derzeitigem Erkenntnisstand komme vorerst eine Befristung der Wirkung der Ausweisung nicht in Betracht. Gegen die ihm am 11. April 1984 ausgehändigte Ausweisungsverfügung wandte sich der Kläger mit am 5. Mai 1984 eingegangenem Schreiben, das der Beklagte als Widerspruch wertete; zur Begründung verwies er erneut auf die schwerwiegenden Folgen für die Familie und seine gesundheitlichen Probleme. Die erforderliche regelmäßige ärztliche Betreuung sei nur in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet. Seine Straftat habe er, wie sein umfassendes Geständnis zeige, bereut; die Schulden habe er abbezahlt, so daß für ein Rückfälligwerden überhaupt keine Anhaltspunkte mehr bestünden. Diesen Widerspruch wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1985, dem Kläger persönlich ausgehändigt am 19. Dezember 1985, zurück; die Ausweisungsverfügung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausländerbehörde habe zutreffend im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers wegen eines schwerwiegenden Rauschgiftdelikts das Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes bejaht und im übrigen die Ausweisung sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen für geboten erachtet. Der aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG abgeleitete Schutz von Ehe und Familie müsse -- trotz der deutschen Staatsangehörigkeit der Ehefrau und der Kinder -- hier angesichts der Schwere des Tatvorwurfs hinter das öffentliche Interesse an einer dauernden Fernhaltung des Klägers vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurücktreten. Hiergegen erhob der Kläger mit am Montag, dem 20. Januar 1986, eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage, die im wesentlichen damit begründet wurde, daß die Verwicklung in den Rauschgifthandel, der dem Urteil des Landgerichts ... zugrunde liege, letztlich auf intensives Drängen eines V-Mannes einerseits und seines entfernten Onkels ..., der das Rauschgift eingeführt habe, andererseits in Verbindung mit seiner damals schlechten finanziellen Lage zurückzuführen gewesen sei. Er werde keinesfalls wieder straffällig; generalpräventive Gründe hätten hinter der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der Familie zurückzutreten. Der Kläger beantragte, die Verfügung des Landrats des W-kreises vom 10. April 1985 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 18. Dezember 1985 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezog er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 1986 -- vor dessen Erlaß die Beteiligten gehört wurden -- hob das Verwaltungsgericht Darmstadt die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Abschiebungsandrohung auf und wies im übrigen die Klage ab. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Abschiebungsandrohung wegen der darin enthaltenen widersprüchlichen Fristsetzungen rechtswidrig und damit aufzuheben sei, während die Ausweisungsverfügung selbst der rechtlichen Nachprüfung standhalte. Die spezial- und generalpräventiv motivierte Ausweisung sei insbesondere nicht unverhältnismäßig. Gegen diese ihm am 10. Oktober 1986 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 10. November 1986 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er -- neben der Vertiefung seines Vorbringens im bisherigen Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Umstände, die ihn letztlich zur Beteiligung an der Straftat gebracht hätten -- insbesondere vor, daß die Ausweisung auch deswegen unzulässig sei, weil er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einem erneuten Strafverfahren und mit einer Verurteilung zum Tode rechnen müsse. Da der Ausländerbehörde die entsprechenden türkischen Strafrechtsnormen bekannt seien, habe sie dies bei Erlaß ihrer Verfügung berücksichtigen müssen. Gegen ihn sei, wie sich aus dem entsprechenden Rechtshilfeersuchen des Gerichts in E. ergebe, aufgrund dessen er am 21. Januar 1986 durch das Amtsgericht ... wegen des Verdachts der Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus der Türkei vernommen worden sei, in der Türkei ein Ermittlungsverfahren anhängig. Dieser Umstand habe bereits bei der Entscheidung über die Ausweisung selbst berücksichtigt werden müssen, nicht nur bei der Frage, ob eine Abschiebung in die Türkei tatsächlich durchgeführt werden könne. Der Kläger beantragt, die Ausweisungsverfügung vom 10. April 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in D vom 18. Dezember 1985 unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. Oktober 1986 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt Bezug. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Doppelbestrafung bestünden im vorliegenden Fall nicht. Das Gericht hat zu der Frage der drohenden Doppelbestrafung in der Türkei eine Stellungnahme des Auswärtiges Amtes eingeholt; auf die Auskunft vom 29. November 1989 (Bl. 100 ff. d.A.) wird verwiesen. Nachdem mit Verfügung der Ausländerbehörde vom 8. April 1987 die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung angeordnet worden war, hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluß vom 17. Januar 1990 (12 R 1789/87) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Akten des Eilverfahrens 12 R 1789/87, der beigezogenen Behördenakten (vier geheftete Vorgänge der Ausländerbehörde, ein Vorgang des Regierungspräsidenten in Darmstadt) sowie der Akten des Landgerichts ... 219 Js 7000/82 (drei Bände) verwiesen, ebenso auf die im Eilverfahren 12 R 1789/87 in Bezug genommenen Unterlagen betreffend die Doppelbestrafung in der Türkei; sämtliche Akten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.