Urteil
12 UE 427/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0312.12UE427.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nur teilweise zulässig und im übrigen unbegründet. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr begehrt festzustellen, daß die in der Verfügung vom 31. Mai 1985 enthaltene Abschiebungsandrohung rechtswidrig gewesen ist, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§§ 124, 125 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Zwar hat der Kläger insoweit zu Recht aus dem Umstand, daß sich dieser Teil der Verfügung zwischenzeitlich -- und zwar nach Berufungseingang -- erledigt hat, rechtliche Konsequenzen gezogen, indem er seinen Klageantrag umgestellt hat; hierin liegt keine Klageänderung (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, Rdnr. 56 zu § 113, Rdnr. 9 zu § 91). Die auf § 13 AuslG gestützte Abschiebungsandrohung vom 31. Mai 1985 ist erledigt. Die mit ihr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG gesetzte Frist für die Ausreise -- 30. Juli 1985 -- war nämlich verstrichen, ohne daß der Kläger der Ausreisepflicht hätte Folge leisten müssen, weil seinem Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung zunächst aufschiebende Wirkung zukam (§ 80 Abs. 1 VwGO). Zusammen mit der Sofortvollzugsanordnung vom 28. April 1987 hat die Beklagte dann dem Kläger zur Ordnung seiner persönlichen Angelegenheiten eine Frist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung eingeräumt und angekündigt, daß sie nach Ablauf dieser Frist "die in der Verfügung vom 31. Mai 1985 genannten ausländerrechtlichen Maßnahmen einleiten" werde. Damit ist inhaltlich eine neue Abschiebungsandrohung ergangen und hat sich die frühere Abschiebungsandrohung erledigt (vgl. BVerwG, 01.03.1983 -- 1 C 14.81 --, BVerwGE 67, 47 = EZAR 120 Nr. 8; 16.10.1979 -- 1 C 20.75 --, BVerwGE 58, 352 EZAR 221 Nr. 2 S. 10 AuslG Nr. 66). Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat das Gericht im Falle der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts den Ausspruch, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, nur dann zu tun, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. An einem solchem berechtigten Interesse des Klägers fehlt es hier; es ist nämlich nicht ersichtlich, welches nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 57 zu § 113) der Kläger substantiiert dargetan hätte. Zwar hat er angegeben, künftig Schadensersatzansprüche für die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Einkommensminderungen geltend machen zu wollen; jedoch dürfte ein eventueller Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG, § 839 BGB mit Sicherheit schon daran scheitern, daß für die Ausreise des Klägers erst die gerichtlich bestätigte Anordnung des Sofortvollzugs mit Verfügung vom 28. April 1987 nebst der damit verbundenen erneuten Abschiebungsandrohung ursächlich war. Erst aufgrund dieser Maßnahme mußte der Kläger schließlich ausreisen, um der zwangsweisen Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung zuvorzukommen. Da die Abschiebungsandrohung vom 31. Mai 1985 keinerlei Auswirkungen zu Lasten des Klägers hatte, kommt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung bzw. Rehabilitierung nicht in Betracht; da eine Abschiebungsandrohung jeweils den ersten Schritt zur Durchsetzung einer Ausreiseverpflichtung darstellt, die ihrerseits wieder auf unterschiedlichen ausländerrechtlichen Vorschriften bzw. Maßnahmen beruhen kann, vermag auch der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr hier nicht zu greifen. Im übrigen, d.h. hinsichtlich der Ausweisung selbst, ist die Berufung zulässig; obwohl der Kläger in der Zwischenzeit das Bundesgebiet verlassen hat, fehlt ihm insbesondere nicht das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung seines Begehrens, denn die sofort vollziehbare Ausweisungsverfügung entfaltet außerdem die Sperrwirkung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG, wonach einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. Die Berufung ist jedoch unbegründet; die Ausweisungsverfügung vom 31. Mai 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Kassel vom 18. Oktober 1985 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prüfung der Erlaß des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, 16.10.1989 -- 1 B 106.89 -- m.w.N.). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer u.a. dann ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Dabei unterliegt die Frage, ob einer der in § 10 Abs. 1 AuslG genannten Tatbestände erfüllt ist, der vollen gerichtlichen Nachprüfung, während die Frage, ob die Behörde sodann das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Rahmen des § 114 VwGO zugänglich ist (vgl. BVerwG, 01.12.1987 -- 1 C 22.86 --, EZAR 120 Nr. 12). Die Ausländerbehörde muß aufgrund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismaßigkeit prüfen, ob die Ausweisung geboten ist. Die Beklagte durfte die in ihrer Verfügung vom 31. Mai 1985 angesprochenen und in dem Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 1985 im einzelnen benannten Verurteilungen des Klägers zum Anlaß nehmen, diesen auf Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Der Kläger war in den Jahren 1976 bis 1985 mehrfach wegen verschiedener Delikte -- insbesondere wegen Körperverletzungsdelikten -- rechtskräftig bestraft worden; damit ist der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfüllt. Die Entscheidung der Ausländerbehörde, dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor dem offensichtlich zur Gewalttätigkeit neigenden Kläger, der sich auch mehrfache Verurteilungen und den Hinweis auf eine mögliche Ausweisung nicht hat zur Warnung dienen lassen, den Vorrang vor dem privaten Interesse des Klägers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet einzuräumen (Spezialprävention) und dadurch zugleich anderen Ausländern die Folgen eines derartigen Verhaltens vor Augen zu führen mit dem Ziel, sie von einem vergleichbaren Tun abzuhalten (Generalprävention), ist nicht zu beanstanden; Beklagte und Widerspruchsbehörde haben -- wie das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Urteil vom 22. Januar 1987 zutreffend feststellt -- die jeweiligen Belange ordnungsgemäß ermittelt und gegeneinander abgewogen. Insoweit kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 31. Mai 1985 (S. 3, dritter Abs., bis S. 4, zweiter Abs. einschließlich) und in dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 18. Oktober 1985 (S. 6, dritter Abs., bis S. 7, dritter Abs. einschließlich) ebenso verwiesen werden wie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. Januar 1987 (S. 8 bis S. 10, erster Abs. einschließlich), denen der Senat folgt (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG). Trotz des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet verstößt seine Ausweisung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar lebte er bei Erlaß des Widerspruchsbescheids über 12 Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland, jedoch kann -- auch wenn er hier seinem Vorbringen zufolge seinen Lebensmittelpunkt hatte -- von einer erfolgreichen Integration angesichts der begangenen Straftaten keine Rede sein. Da der Kläger zudem auch nach Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am 11. Juni 1980 -- Anlaß für diese war die seinerzeit bestehende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen -- strafgerichtliche Verurteilungen hat hinnehmen müssen, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Beklagten bei Erteilung dieser unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die früheren Verurteilungen bekannt gewesen waren. Wenn die Beklagte seinerzeit, obwohl bereits strafgerichtliche Verurteilungen vorlagen, dem Gesichtspunkt der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen zugunsten des Klägers Vorrang eingeräumt hat, vermag dies nicht dazu zu führen, daß dann, wenn dieser zugunsten des Klägers sprechende Umstand nunmehr weggefallen ist, die früheren Verurteilungen überhaupt keine Bedeutung mehr beanspruchen könnten. Außerdem hat die Beklagte diese ersten Verurteilungen gerade nicht alleine zum Anlaß für die jetzt verfügte Ausweisung genommen, sondern maßgeblich auf die späteren Verurteilungen insbesondere wegen Körperverletzung abgestellt. Da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht (mehr) verheiratet war, bestand für die Beklagte auch kein Anlaß, dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) einen besonderen Stellenwert einzuräumen. Die vom Kläger am 30. Dezember 1985 geschlossene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen ist inzwischen ebenfalls wieder geschieden; da die Eheschließung nach Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 1985 erfolgte, hätte diese Eheschließung ausländerrechtlich ohnehin zugunsten des Klägers nur dann Bedeutung gewinnen können, wenn der Kläger im Hinblick darauf einen Antrag auf nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG gestellt hätte, da es nur für eine solche Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der -- behördlichen oder gerichtlichen -- Entscheidung angekommen wäre (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl., § 15 AuslG, Rdnr. 7). Soweit sich der Kläger nunmehr darauf beruft, daß er Vater eines jetzt sechs Jahre alten nichtehelichen Kindes sei, das in der Nähe von H. lebe und zu dem er auch Kontakt habe, vermag auch dies keine andere Entscheidung zu begründen. Zwar ist nach der Altersangabe davon auszugehen, daß das Kind zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids schon geboren war. Jedoch ist zum einen schon dafür, daß jemals eine Familiengemeinschaft mit diesem Kind oder zumindest eine regelmäßige, enge Beziehung zu ihm bestanden hätte, nichts ersichtlich. Zum anderen handelt es sich bei diesem Lebenssachverhalt um einen ausschließlich den persönlichen Lebensbereich des Klägers betreffenden Umstand, der, um im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung Berücksichtigung zu finden, von dem Kläger selbst ausdrücklich hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. BVerwG, 01.12.1987 -- 1 C 22.86 --, EZAR 120 Nr. 12; BVerwG, 10.05.1985 -- 1 B 51.85 --, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 108). Die von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgenommene Einschätzung, der Kläger werde auch in Zukunft eine Gefahr für andere Personen bilden, weil er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur dazu neige, vermeintliche Rechte mit körperlicher Gewalt durchzusetzen, hat sich im Laufe des anhängigen Verfahrens zudem bestätigt; so ist der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 5. März 1987 (105 Js 8674/86 Ds) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 25,-- DM verurteilt worden. Ein auf Anzeige der (jetzt geschiedenen) Ehefrau des Klägers hin eingeleitetes Ermittlungsverfahren (Polizeistation ..., ZK-Nr. 01330/86) wegen Bedrohung ist zwar auf den Privatklageweg verwiesen worden; der Kläger hat aber zu keinem Zeitpunkt die Angaben der Ehefrau zum Tatgeschehen selbst bestritten. Diese hat in ihrer Anzeige u.a. angegeben, daß der Kläger sie seit dem ersten Streit im März 1986 mehrfach geschlagen, gewürgt und getreten und sie schließlich nach ihrer Trennung in der Nacht vom 30. November/1. Dezember 1986 telefonisch mit dem Tode bedroht habe. Da es sich hierbei um Erkenntnisse handelt, die lediglich die Richtigkeit der behördlichen Prognose im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bestätigen, nicht jedoch ihrerseits zur Begründung der Ausweisung selbst herangezogen werden sollen, ist ihre Berücksichtigung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, 16.10.1989 -- 1 B 106.89 --, EZAR 124 Nr. 11, unter Hinweis auf BVerwG, 29.07.1977 -- 1 B 137.77 --, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 45, u. 15.09.1986 -- 1 B 144.86 --, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 111). Der ... 1952 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals 1973 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt in der Folgezeit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse; zuletzt erhielt er am 11. Juni 1980 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, und zwar im Hinblick auf die damals bestehende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, die der Kläger nach seiner Scheidung von einer jugoslawischen Staatsangehörigen geheiratet hatte. Nach der Scheidung auch dieser Ehe 1981 heiratete er wiederum eine jugoslawische Staatsangehörige, die im November 1983 tödlich verunglückte. Seit 30. Dezember 1985 war der Kläger erneut mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; auch diese Ehe ist inzwischen durch Urteil des Familiengerichts ... rechtskräftig geschieden. Anträge vom 5. Mai 1982 und 6. Dezember 1983, ihm durch Änderung der Auflage zur Aufenthaltserlaubnis die selbständige Tätigkeit (Führung einer Gaststätte) zu ermöglichen, blieben erfolglos. Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Erstmals wurde er durch das Amtsgerichts ... am 12. Mai 1976 (2 a Cs 130/76) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit, Unfallflucht in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer und Vortäuschen einer Straftat zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen a 40,-- DM verurteilt. Am 25. Januar 1977 verurteilte ihn das gleiche Gericht wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen a 20,-- DM (Js 549/77). Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 1. September 1981 (25 Js 3396/81) erhielt er eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen a 30,-- DM wegen Körperverletzung und mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 9. Juli 1982 (41 Js 2206/82) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen a 10,-- DM ebenfalls wegen Körperverletzung. Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht ... am 24. Januar 1985 (41 Js 2724/84 Ds) wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem gemeinschaftlich begangenen Vergehen der Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Verurteilungen nahm die Beklagte zum Anlaß, dem Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 1985 Gelegenheit zu geben, sich zu einer beabsichtigten Ausweisung zu äußern; schon nach den früheren Verurteilungen war der Kläger auf mögliche ausländerrechtliche Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden. In seiner Stellungnahme vertrat der Kläger die Auffassung, daß keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß er eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland darstelle. Das Gericht habe eine positive Prognose abgegeben. Mit Verfügung vom 31. Mai 1985, am gleichen Tage per Einschreiben zur Post gegeben, wies die Beklagte den Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin aus und drohte ihm für den Fall, daß er seiner Ausreisepflicht nicht bis 30. Juli 1985 nachkommen sollte, die Abschiebung an. Zur Begründung ist auf die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen, denen im wesentlichen Körperverletzungsdelikte zugrundegelegen hätten. Das mehrfache brutale Handeln des Klägers könne nicht hingenommen werden; danach sei auch in Zukunft mit solchen Handlungsweisen zu rechnen, nachdem sich der Kläger die Verurteilungen und auch mehrfache Hinweise auf drohende ausländerrechtliche Folgen nicht zur Warnung habe dienen lassen. Die Ausweisung sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten. Der Kläger könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet berufen, zumal sich die persönlichen und beruflichen Bindungen nicht als besonders stabil erwiesen hätten. Insbesondere sei die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, deretwegen ihm seinerzeit eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, aufgelöst. Hiergegen erhob der Kläger am 5. Juni 1985 Widerspruch, zu dessen Begründung er darauf hinwies, daß die Überprüfung des letzten amtsgerichtlichen Urteils noch ausstehe und das Gericht zudem darauf hingewiesen habe, daß er durch Dritte gereizt und provoziert worden sei, wodurch bei ihm "eine Sicherung durchgebrannt sein mag". Eine Ausweisung sei grob unverhältnismäßig. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 1985, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 23. Oktober 1985, wies der Regierungspräsident in Kassel den Widerspruch des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung zurück; der Kläger habe durch die mehrfachen Verurteilungen den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfüllt, und die von der Beklagten vorgenommene Ermessensentscheidung sei unter sowohl spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen nicht zu beanstanden. Der Kläger habe sich die im Anschluß an die ersten Verurteilungen ausgesprochenen Ermahnungen nicht zur Warnung dienen lassen; im Gegenteil sei wegen einer im Mai 1985 begangenen Körperverletzung erneut ein Ermittlungsverfahren anhängig gewesen (Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ..., 112 Js 6069/85), in dem die Beteiligten auf den Privatklageweg verwiesen worden seien. Die Behörde habe zudem zu Recht die im Urteil des Landgerichts ... vom 3. Juli 1985 -- mit diesem wurde das Urteil des Amtsgerichts ... vom 24. Januar 1985 im Strafmaß auf eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,-- DM abgeändert -- zum Ausdruck kommende Prognose als widerlegt erachtet. Ebensowenig sei die Abschiebungsandrohung zu beanstanden. Hiergegen erhob der Kläger am 14. November 1985 Klage, zu deren Begründung er ausführte, daß die von ihm begangenen Straftaten durchweg aus affektiver Erregung, somit ohne jeden kriminellen Gehalt begangen worden seien. Derartige Affekttaten seien als Grundlage für eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ungeeignet. Die Behörde setze sich zu Unrecht über die günstige Prognose des Landgerichts ..., das sich seine Meinung wohlbegründet gebildet habe, hinweg. Außerdem sei er inzwischen erneut mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt ... vom 31. Mai 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Kassel vom 18. Oktober 1985 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie verteidigte ihre Verfügung und verwies darauf, daß es sich bei den Straftaten keineswegs um Affekttaten gehandelt habe. Vielmehr neige der Kläger zu Gewalttaten, ohne Rücksicht auf Dritte zu nehmen. Die Ehe sei in Kenntnis der Ausweisungsverfügung geschlossen worden. In der Zwischenzeit sei gegen den Kläger erneut ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB sowie wegen Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB und außerdem auf die Anzeige seiner getrenntlebenden Ehefrau ein Verfahren wegen Bedrohung (§ 241 StGB) anhängig. Mit Urteil vom 22. Januar 1987 wies das Verwaltungsgericht Kassel die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, daß die Ausweisung sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen fehlerfrei habe verfügt werden dürfen. Nach ihrer Art und Begehensweise seien die vom Kläger begangenen Delikte grundsätzlich geeignet, zur Generalprävention herangezogen zu werden. Daß die Beklagte auch die Bereitschaft des Klägers zu körperlicher Auseinandersetzung zutreffend eingeschätzt habe, bestätigten die jüngsten Vorfälle. Durch die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen werde das Ausweisungsermessen nicht eingeschränkt, denn die Eheschließung sei erst nach Erlaß des Widerspruchsbescheids erfolgt und könne, da bei der rechtlichen Würdigung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei, keine Berücksichtigung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens finden. Auch die Abschiebungsandrohung sei nicht zu beanstanden. Gegen das am 9. Februar 1987 zugestellt Urteil hat der Kläger am 12. Februar 1987 Berufung eingelegt. Er macht weiterhin geltend, daß die beklagte Behörde eine unzutreffende Prognose gestellt habe. Laufende Ermittlungen dürften nicht herangezogen werden, sondern nur dann, wenn sie auch zu einer Verurteilung geführt hätten. Die von ihm begangenen Straftaten könnten schon deswegen eine mit generalpräventiven Überlegungen begründete Ausweisung nicht stützen, weil es sich jeweils um Affekthandlungen gehandelt habe. Ebenso scheide der Gesichtspunkt der Spezialprävention aus, zudem seien Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht tangiert. Die Behörde habe zu Unrecht seine langjährige erfolgreiche berufliche Tätigkeit und die dadurch begründete Integration nicht gewürdigt. Ferner sei dem Gebot des Schutzes von Ehe und Familie Rechnung zu tragen, was trotz der zwischenzeitlichen Scheidung schon deswegen gelte, weil er Vater eines jetzt sechs Jahre alten nichtehelichen Kindes sei, das in H. lebe. Zu berücksichtigen sei weiter, daß die Behörde ihm seinerzeit die unbefristete Aufenthaltserlaubnis trotz ihrer Kenntnis von den beiden ersten Straftaten erteilt habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Januar 1987 den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Kassel vom 18. Oktober 1985 hinsichtlich der Ausweisung aufzuheben und im übrigen festzustellen, daß die dort enthaltene Abschiebungsandrohung rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die am 5. März 1987 erfolgte Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Urteil des Amtsgerichts ... -- 105 Js 8674/86 Ds --) sowie auf ein am 18. Februar 1988 eingeleitetes Verfahren wegen der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels, das mit einem Strafbefehl beendet worden sei. Damit werde ihre Prognose bestätigt. Nachdem die Beklagte mit Verfügung vom 28. April 1987 im Hinblick auf die neuen Tätlichkeiten des Klägers nach Erlaß des Widerspruchsbescheids die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung angeordnet und dem Kläger eine neue Frist zur Ausreise von einem Monat nach Zustellung dieser Verfügung eingeräumt hatte, hat der Senat mit Beschluß vom 4. Januar 1989 den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt (12 R 1488/87). Der Kläger ist in der Zwischenzeit ausgereist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten, der beigezogenen Akten des Verfahrens 12 R 1488/87, der einschlägigen Behördenakten (ein Vorgang der Beklagten, ein Vorgang des Regierungspräsidenten in Kassel) sowie der beigezogenen Strafverfahrensakten (Staatsanwaltschaft ..., 9 PLs 1767/75 = 2a Cs 130/76, Js 549/77, 41 Js 2724/84 Ds Ns) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.