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Beschluss

12 TG 689/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0313.12TG689.90.0A
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Entscheidungsgründe
Gegenstand des Verfahrens ist -- wie das Verwaltungsgericht im wesentlichen zutreffend erkannt hat -- bei sachgerechter Auslegung gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO das Begehren der Antragstellerin auf Erlaubnis, den Bereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, auf Aushändigung eines Paßersatzes und auf Zulassung ihrer Wiedereinreise, und zwar jeweils zum Zwecke der Teilnahme an dem vom 14. bis 23. März 1990 in St. J im ... (Italien) stattfindenden Skilehrgang der achten Klassen ihrer Schule. Die gegen die diesem Begehren stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die einstweilige Anordnung zu Recht erlassen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß insoweit vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist (vgl. Hess. VGH, 17.03.1985 -- 10 TG 470/85 --, EZAR 222 Nr. 3 = InfAuslR 1985, 157; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 25 AsylVfG, Rdnr. 12, u. § 26 AsylVfG, Rdnr. 10; Kohl, in GK-AsylVfG, § 25, Rdnr. 44). Dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung kann auch nicht -- wie mit der Beschwerde geschehen -- erfolgreich entgegengehalten werden, daß eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht habe ergehen dürfen, weil die Antragstellerin durch ihren Stiefvater nicht ordnungsgemäß vertreten worden sei. Denn die Antragstellerin, die am 21. Mai 1989 das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist gemäß § 6 AsylVfG zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz -- hierzu gehört neben der Antragstellung auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes und eine Bevollmächtigung (Kanein/Renner, a.a.O., § 6 AsylVfG, Rdnr. 1) -- fähig, die Begehren der Antragstellerin finden ihre rechtliche Grundlage primär im Asylverfahrensgesetz, und sie hat am 12. März 1990 dem zunächst von ihrem Stiefvater bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst Vollmacht erteilt und ausdrücklich alle bisherigen Verfahrenshandlungen genehmigt (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., § 6 AsylVfG, Rdnr. 2). Ferner kann der Antragstellerin nicht etwa deshalb das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden, weil sie vor ihrer Abreise wohl nicht mehr in den Besitz eines italienischen Einreisevisums gelangen kann; denn zum einen hat sie dargetan, daß sie ungeachtet dessen eine Einreise nach Italien versuchen wolle, zum anderen ist nicht auszuschließen, daß ein solches Visum auch noch an der Grenze erteilt wird, und schließlich ändert all dies nichts daran, daß die Antragstellerin die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung und -- jedenfalls zum Zwecke der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland -- einen hierzu geeigneten Paßersatz benötigt. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, daß der Antragsgegner bis heute -- etwa sechs Monate nach der ersten Vorsprache der Antragstellerin bei der Ausländerbehörde in dieser Angelegenheit -- keinen schriftlichen Bescheid erlassen, der Antragstellerin gegenüber aber telefonisch seine ablehnende Haltung geäußert hat und daß die Antragstellerin über den Termin des Skilehrgangs nicht disponieren und gewichtige Teilnahmeinteressen geltend machen kann. Aus alledem folgt -- wie das Verwaltungsgericht weitgehend zutreffend dargelegt hat -- zugleich, daß wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes hier ausnahmsweise mit der einstweiligen Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden darf (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., § 25 AsylVfG, Rdnr. 12; Kohl, a.a.O., Rdnr. 44). Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch in bezug auf die von ihr verfolgten Begehren glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragstellerin wird von der Ausländerbehörde zu Unrecht die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs vorenthalten. Nach § 25 Abs. 1 AsylVfG kann einem Ausländer erlaubt werden, den Bereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine solche Erlaubnis benötigt ein Asylbewerber auch -- und erst recht -- dann, wenn er wie die Antragstellerin zum Zwecke einer Auslandsreise den Bereich der Aufenthaltsgestattung verlassen will (BVerwG, 23.08.1985 -- 1 B 163.84 --, EZAR 222 Nr. 4 = NVwZ 1986, 133 ; OVG Saarland, 02.08.1989 -- 3 W 61/89 u. 62/89 --; Kanein/Renner, a.a.O., § 25 AsylVfG, Rdnr. 3; Kohl, a.a.O., Rdnr. 11 f). Die gerichtlich voll überprüfbaren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AsylVfG sind im vorliegenden Falle erfüllt, wobei letztlich offenbleiben kann, ob hier zwingende Gründe die Erlaubniserteilung erfordern oder ob die Versagung -- nur -- eine unbillige Härte bedeuten würde. Beide Tatbestandsalternativen setzen jedenfalls voraus, daß die privaten Interessen des Asylbewerbers und die ihnen entgegenstehenden öffentlichen Interessen gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Hierbei sind Sinn und Zweck der aufenthaltsbeschränkenden Vorschriften (§§ 20 ff. AsylVfG) zu berücksichtigen, durch die der Aufenthalt der Asylbewerber gesteuert und überwacht und durch die aus sozialpolitischen Gründen auch die Bewegungsfreiheit der Asylbewerber eingeschränkt werden soll (BT-Drs. 9/1705 v. 01.06.1982, S. 6; BVerwG, 23.08.1985 -- 1 B 163.84 --, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, 12.11.1985 -- 11 B 60/85 --, EZAR 222 Nr. 5). Danach sind zwingende, die Erteilung der Erlaubnis erfordernde Gründe nur solche, die objektiv von erheblichem Gewicht und darüber hinaus subjektiv in der Person des Asylbewerbers zwingend sind und deren Anerkennung bei gehöriger Abwägung weder dem Zweck der Aufenthaltsgestattung noch dem Sinn und Zweck der aufenthaltsbeschränkenden Vorschriften entgegensteht (Kanein/Renner, a.a.O., § 25 AsylVfG, Rdnr. 5; Kohl, a.a.O., Rdnr. 20; ähnlich BVerwG, 23.08.1985 -- 1 B 163.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 17.03.1985 -- 10 TG 470/85 --, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, 29.06.1983 -- A 12 S 617/83 --, EZAR 222 Nr. 1 = VBlBW 1984, 89; OVG Rheinland-Pfalz, 12.11.1985 -- 11 B 60/85 --, a.a.O.; OVG Saarland, 02.08.1989 -- 3 W 61/89 u. 62/89 --). Eine unbillige Härte wird die Versagung der Erlaubnis dagegen bereits in weniger gravierenden Fällen bedeuten; dies folgt schon daraus, daß die betreffende Tatbestandsalternative gerade deshalb durch die Asylnovelle 1987 eingeführt worden ist, weil die Handhabung der Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung zu unvertretbaren Härten geführt hatte (vgl. BT-Drs. 10/6416 v. 12.11.1986, S. 27; Kanein/Renner, a.a.O., § 25 AsylVfG, Rdnr. 1). Für die Auslegung ist ferner zu bedenken, daß das Bundesverfassungsgericht die räumliche Aufenthaltsbeschränkung für Asylbewerber nach § 20 Abs. 1 AsylVfG vor allem mit der Erwägung als verfassungsgemäß angesehen hat, daß Härten bei sachgerechter Anwendung des § 25 Abs. 1 AsylVfG ausgeglichen werden können (BVerfG -- Vorprüfungsausschuß --, 07.07.1983 -- 2 BvR 999/83 --, NVwZ 1983, 603). Demnach wird über die zweite Tatbestandsalternative eine weitergehende Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände und Interessen des Asylbewerbers ermöglicht (Kanein/Renner, a.a.O., § 25 AsylVfG, Rdnr. 8), so daß sie bereits als gegeben anzusehen ist, wenn die Vorenthaltung der Erlaubnis den Asylbewerber im Einzelfall unverhältnismäßig schwer treffen würde (Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl. 1988, Rdnr. 1359). Mindestens diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Gewichtigkeit des Anliegens der Antragstellerin ergibt sich insbesondere daraus, daß die Teilnahme an einem Skilehrgang in Frage steht, der für alle achten Klassen der von der Antragstellerin besuchten Eichendorff-Schule in K (...) durchgeführt wird. Es mag hier dahinstehen, ob die Antragstellerin als Asylbewerberin kraft Gesetzes der Schulpflicht unterliegt, was davon abhängt, ob sie in Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 1 Abs. 1 des Hessischen Schulpflichtgesetzes hat. Dies bedarf deshalb keiner Entscheidung, weil das Land Hessen jedenfalls tatsächlich Asylbewerber im fraglichen Alter in öffentliche Schulen aufnimmt und hierbei von deren Schulpflicht ausgeht (vgl. Wollenschläger, ZAR 1985, 156, 163, unter Hinweis auf einen dahingehenden Erlaß des Hessischen Sozialministers vom 07.10.1982); hierbei handelt es sich nach Auffassung des Hessischen Sozialministers um eine "sozialpädagogisch notwendige Betreuungsmaßnahme", und es wird als nicht verantwortbar angesehen, "daß Kinder in einer ihr ganzes Leben prägenden Entwicklungsphase keine Schulausbildung erhalten" (zitiert nach Wollenschläger, a.a.O., und Kraus, ZAR 1987, 16, 18). Im Hinblick darauf und auf die vielfältigen Förderungsmaßnahmen in Hessen zur Integration ausländischer Schüler in den Klassenverband, von denen Asylbewerber nicht ausgenommen werden (vgl. etwa den Erlaß des Hessischen Kultusministers betreffend Unterricht für ausländische Schüler vom 23.11.1981, ABl. S. 829), vermag der Senat der Beschwerdebegründung, soweit dort "eine starke Integration eines Asylbewerbers als nicht wünschenswert und nicht im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegend" bezeichnet wird, mindestens für den schulischen Bereich nicht zu folgen. Im Gegenteil: In Anbetracht der Aufnahme von Asylbewerbern in öffentliche Schulen besteht mit Blick auf den jeweiligen Asylbewerber und auch mit Blick auf dessen Mitschüler ein gewichtiges Bedürfnis an einer schulischen Integration, weil anderenfalls ein geordneter Unterrichtsablauf und ein funktionierender Klassenverband nicht gewährleistet sind. In diesem Zusammenhang kommt mehrtägigen Studienfahrten, Schullandheimaufenthalten und Skilehrgängen ein besonderer -- vom Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehobener -- pädagogischer Stellenwert zu; denn "das tägliche Zusammenleben ... schafft mehr als der Schulalltag Gelegenheit zur Übung im Lösen von Konfliktsituationen und fördert den Ablauf von Sozialisationsprozessen" (Abschn. A Nr. 5 i.V.m. Nr. 2 Abs. 2 des Erlasses des Hessischen Kultusministers betreffend Schulwanderungen, Lehrausflüge, Studienfahrten und Schullandheimaufenthalte v. 26.03.1980, ABl. S. 260). Unter diesen Umständen kann den von der Ausländerbehörde angestellten Spekulationen über den mutmaßlichen Ausgang des Asylverfahrens der Antragstellerin keine Bedeutung zugemessen werden, zumal das hierfür allein zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge offenbar noch keine Entscheidung getroffen hat und Anhaltspunkte dafür, daß die Anwesenheit der Antragstellerin gerade während des Zeitraums des fraglichen Skilehrgangs zur Weiterführung ihres Asylverfahrens erforderlich wäre und etwa ein nicht verschiebbarer Termin zur Vorprüfungsanhörung anstünde, nicht dargetan oder sonst ersichtlich sind. Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AsylVfG des weiteren unter Hinweis auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für den Skilehrgang verneinen zu können glaubt, reicht auch dies jedenfalls nicht aus, um eine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 1 AsylVfG zu verneinen. Hierfür spricht zunächst, daß bei derartigen Schulfahrten "kein Schüler ... aus wirtschaftlichen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen sein" darf (Abschn. C Nr. 5 Abs. 2 des Erlasses des Hessischen Kultusministers vom 26.03.1980, a.a.O.) und daß das insoweit zuständige Sozialamt des Kreisausschusses des M-Kreises nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin die Übernahme der Kosten von maximal 425,-- DM unter dem Vorbehalt zugesagt hat, daß die ausländerrechtlich erforderlichen Papiere ausgestellt werden. Abgesehen davon ist noch offen, ob sich der aus Sozialhilfemitteln zu leistende Betrag nicht noch durch die Bewilligung einer Beihilfe seitens des Staatlichen Schulamtes aus den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. Abschn. C Nr. 5 Abs. 1 Satz 7 des Erlasses vom 26.03.1980, a.a.O., i.d.F. des Erlasses vom 01.12.1980, ABl. S. 628) und/oder durch einen Zuschuß aus Mitteln der Schulelternspende vermindert. Die Antragstellerin kann die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Bereichs ihrer Aufenthaltsgestattung zum Zwecke der Teilnahme an der Klassenfahrt verlangen, weil sich deren Ablehnung in jedem Fall als ermessensfehlerhaft erweist. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AsylVfG erfüllt, so zwingt allein dies die Ausländerbehörde freilich noch nicht zur Erteilung der begehrten Erlaubnis. Denn wie Wortlaut und insbesondere Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigen, sollte ein Anspruch des Asylbewerbers auf die Erlaubnis nicht begründet werden, sondern der Ausländerbehörde noch die Möglichkeit einer negativen Ermessensausübung verbleiben (BT-Drs. 9/1630 v. 06.05.1982, S. 23 i.V.m. S. 9; Kanein/Renner, a.a.O., § 25 AsylVfG, Rdnr. 2; Kohl, a.a.O., § 25, Rdnr. 17; BVerwG, 30.04.1984 -- 1 C 41.82 --, Buchholz 402.25 Nr. 1 zu § 25 AsylVfG; OVG Hamburg, 25.10.1982 -- Bs VII 95/82 --, NVwZ 1983, 174). Indessen unterliegt der ihr insoweit eröffnete Spielraum in Anbetracht der Koppelung von unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite, deren Ausfüllung bereits eine Interessenabwägung erfordert, mit Ermessen auf der Rechtsfolgeseite (vgl. dazu Marx/Strate/Pfaff, AsylVfG, 2. Aufl. 1987, § 25, Rdnr. 9) Einschränkungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, aus dem im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Willkürverbot (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., § 25 AsylVfG, Rdnr. 2; OVG Hamburg, 03.02.1984 -- Bs V 41/84 --, InfAuslR 1984, 199) und aus der Pflicht zur Beachtung der dem Asylbewerber zustehenden grundrechtlichen Freiheiten ergeben (BVerwG, 30.04.1984 -- 1 C 41.82 --, a.a.O.; vgl. ferner BVerfG -- Vorprüfungsausschuß --, 07.07.1983 -- 2 BvR 999/83 --, NVwZ 1983, 603). Danach kommt eine Versagung der Erlaubnis trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nur in Betracht, wenn ganz gewichtige und unabweisbare entgegenstehende Belange der Bundesrepublik Deutschland dargetan sind (Kanein/Renner, a.a.O., § 25 AsylVfG, Rdnr. 2; Kohl, a.a.O., § 25, Rdnr. 17; ähnlich Marx/Strate/Pfaff, a.a.O., § 25, Rdnr. 14). Derartige Gründe sind der Beschwerdeschrift ebensowenig zu entnehmen wie den vorausgegangen mündlichen Verlautbarungen des Antragsgegners. Insbesondere reichen insoweit -- wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt -- die angeführten integrationspolitischen und fiskalischen Erwägungen nicht aus. Der Antragstellerin steht auch ein Anspruch auf den von ihr begehrten Fremdenpaß zu. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG kann dem Ausländer u.a. im Falle des § 25 Abs. 1 AsylVfG vorübergehend sein Paß oder ein Paßersatz ausgehändigt werden. Die Antragstellerin begehrt, nachdem ihr bei der Ausländerbehörde hinterlegter rumänischer Nationalpaß seit dem 21. November 1989 abgelaufen und nicht verlängert worden ist, die Ausstellung eines deutschen Fremdenpasses als Paßersatz (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., § 25 AsylVfG, Rdnr. 3, u. § 26 AsylVfG, Rdnrn. 6 u. 8; BVerwG, 23.08.1985 -- 1 B 163.84 --, EZAR 222 Nr. 4 = NVwZ 1986, 133 ). Ein solcher kann nach § 4 Abs. 1 AuslG Ausländern ausgestellt werden, die sich nicht durch einen Paß oder anderen Paßersatz ausweisen können. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausstellung und vorübergehende Aushändigung eines Fremdenpasses an die Antragstellerin liegen demnach vor. Der Antragsgegner hat auch keine Gründe dargetan, die eine ermessensfehlerfreie Ablehnung dieses Begehrens rechtfertigen. Für die Einschränkungen, denen die Ermessensausübung auch insoweit unterliegt, gilt zunächst das im vorstehenden Absatz zu § 25 Abs. 1 AsylVfG Gesagte (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., § 26 AsylVfG, Rdnr. 6; OVG Hamburg, 03.02.1984 -- Bs V 41/84 --, InfAuslR 1984, 199). Ob darüber hinaus einem Asylbewerber -- wie dies mit der Beschwerde geschieht -- entgegengehalten werden darf, daß er seinen abgelaufenen Nationalpaß hätte verlängern lassen können, braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden. Hiergegen könnten Bedenken insbesondere deshalb zu erheben sein, weil nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG eine Asylanerkennung erlischt, wenn sich ein Asylberechtigter durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses dem Schutz seines Heimatstaats unterstellt und weil dementsprechend auch das Begehren auf Verlängerung eines abgelaufenen Nationalpasses seitens eines Asylbewerbers im Einzelfall negative Schlußfolgerungen hinsichtlich der im Rückkehrfalle drohenden politischen Verfolgung zulassen kann (vgl. BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 277.86 --, BVerwGE 78, 152 = EZAR 202 Nr. 11). Da es einem Asylbewerber demnach nicht generell unzumutbar ist, sich um die Ausstellung oder Verlängerung seines Nationalpasses zu bemühen, sondern hierfür die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend sind (BVerwG, 13.09.1988 -- 1 B 22.88 --, EZAR 137 Nr. 11 = NVwZ 1989, 67 ), könnte sich die Ausländerbehörde -- wie hier -- zur Beurteilung der Frage, ob ein Asylbewerber von den Behörden seines Heimatstaats einen Paß oder einen Paßersatz erhalten kann und ob gegebenenfalls seine Verweisung an diese tunlich ist (vgl. Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 u. Nr. 4 AuslVwV zu § 4), zu einer antizipierten Prüfung der Erfolgsaussichten des Asylverfahrens veranlaßt sehen, die der Sache nach jedenfalls im vorliegenden Verfahrensstadium nicht ihr, sondern dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge obliegt. All dies mag indessen hier auf sich beruhen, weil die Ausländerbehörde durch ihre eigene zögerliche und teilweise grob fehlerhafte Verfahrensweise bewirkt hat, daß eine Verlängerung des bei ihr hinterlegten Nationalpasses der Antragstellerin jedenfalls jetzt nicht mehr zeitgerecht erfolgen kann; dann aber erscheint die Berufung hierauf -- auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde angeführten Bearbeitungszeiten -- als widersprüchliches Verhalten und die Versagung der Ausstellung und Aushändigung eines Fremdenpasses für die in Frage stehende kurze Zeitdauer als ermessensfehlerhaft. Nach dem weitgehend glaubhaft gemachten und im wesentlichen unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin hat diese sich nach der Bekanntgabe des Termins des Skilehrgangs -- also im September 1989 -- zur Ausländerbehörde begeben und sich nach den für ihre Teilnahme zu erfüllenden ausländerbehördlichen Erfordernissen erkundigt. Da ihr von der Sachbearbeiterin erklärt wurde, sie benötige, weil die Aushändigung des Nationalpasses an Asylbewerber nicht üblich sei, einen Fremdenpaß, hat ihr Stiefvater mit Schreiben vom 13. November 1989 einen solchen für sie beantragt. In der Folgezeit erhielten Beauftragte der Familie der Antragstellerin mehrfach die telefonische Auskunft, daß ein Fremdenpaß nur ausgestellt werden könne, wenn für die Teilnahme an dem Skilehrgang keine Sozialhilfemittel in Anspruch genommen würden. Am 11. Dezember 1989 wurde dann dem Bevollmächtigten der Antragstellerin auf telefonische Anfrage mitgeteilt, der Fremdenpaß sei bereits vorbereitet, es fehle aber noch ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis. Nachdem die Antragstellerin noch am selben Tage auch diesen Antrag gestellt hatte, wurde schließlich ihrem Bevollmächtigten am 13. Dezember 1989 telefonisch erklärt, daß die erforderlichen Papiere doch nicht ausgehändigt würden, weil die Antragstellerin Sozialhilfemittel in Anspruch nehmen müsse. Der Antragsgegner ist diesem Vorbringen nur hinsichtlich der ersten Vorsprache der Antragstellerin und nur mit dem Bemerken entgegengetreten, daß es insoweit nicht stimmen könne, weil seinerzeit keine Sachbearbeiterin, sondern ein Sachbearbeiter für die Angelegenheit zuständig gewesen sei; diesem Einwand kommt schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zu, weil -- trotz entsprechender telefonischer Ankündigung gegenüber dem Berichterstatter des Senats -- nicht einmal behauptet worden ist, dieser Sachbearbeiter habe sich in anderer Weise gegenüber der Antragstellerin geäußert. Der tatsächliche Verfahrensgang macht nach alledem deutlich, daß die Ausländerbehörde in grober Weise die ihr nach § 25 HVwVfG obliegende Beratungs- und Auskunftspflicht verletzt und die Bearbeitung der Angelegenheit ohne erkennbaren sachlichen Grund und damit ungebührlich verzögert hat. Insbesondere hat die Ausländerbehörde, obwohl ihr das Anliegen der Antragstellerin frühzeitig unterbreitet worden ist, weder unverzüglich auf die Stellung aller erforderlichen Anträge hingewirkt, noch hat sie rechtzeitig auf die eigene Handlungsfähigkeit der Antragstellerin aufgrund des § 6 AsylVfG -- statt ihrer Mutter oder ihres Stiefvaters -- hingewiesen, noch hat sie bis heute die gestellten Anträge schriftlich beschieden und sich auch im einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht geäußert und die einschlägigen Behördenakten bis heute nicht vorgelegt, obgleich sie hierzu bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Dezember 1988 aufgefordert worden ist. Wenn der Antragsgegner nunmehr in der Beschwerdeschrift vom 6. Februar 1990, die zwar am selben Tage beim Verwaltungsgericht eingegangen, aber erst am 8. März 1990 dem Senat vorlegt worden ist, erstmalig die Vertretungsbefugnis des Stiefvaters der Antragstellerin rügt und ihr außerdem -- ebenfalls erstmalig und ohne vorausgegangene Aufforderung zur Beibringung einer entsprechenden Bescheinigung (vgl. Nr. 4 AuslVwV zu § 4) -- vorhält, daß ein Fremdenpaß erst ausgestellt werden könne, "wenn der Nachweis vorliegt, daß die Heimatbehörde den Reisepaß nicht verlängert", so kann dies in Anbetracht des seit langem bekannten und feststehenden Termins des Skilehrgangs nur als eine ungebührliche zögerliche Verfahrensweise verstanden werden, die in rechtsstaatlicher Hinsicht ebenso bemerkenswert erscheinen muß wie der Umstand, daß der Antragstellerin unter Mißachtung der dem Antragsgegner am 26. Januar 1990 zugestellten einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts bis heute die fraglichen Dokumente nicht ausgehändigt worden sind, obwohl der Beschwerde, wie dem Antragsgegner bekannt ist, keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 149 VwGO). Da mit der Erteilung der Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 AsylVfG und der Aushändigung eines Fremdenpasses als Paßersatz im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG allein noch nicht sichergestellt ist, daß die Antragstellerin nach Beendigung des Skilehrgangs wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann, bedarf sie noch eines Dokuments des Antragsgegners, das die Wiedereinreise sicherstellt. Andernfalls wäre etwa eine Zurückweisung an der Grenze unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG nicht auszuschließen. Gründe, die die Versagung eines solchen Dokuments rechtfertigen könnten, sind weder vom Antragsgegner dargetan noch angesichts der hier gegebenen Situation sonst ersichtlich. Ob die Ausländerbehörde die Zulassung der Wiedereinreise der Antragstellerin durch Erteilung einer entsprechend kurz befristeten Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu Kanein/Renner a.a.O., § 25 AsylVfG, Rdnr. 3, u. § 26 AsylVfG, Rdnr. 8), durch Ausstellung einer entsprechenden gesonderten Bescheinigung oder in anderer Weise dokumentiert, kann ihr, wie dies in dem vom Verwaltungsgericht formulierten Anordnungstenor zum Ausdruck kommt, überlassen bleiben.