Beschluss
12 TE 258/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0329.12TE258.90.0A
3mal zitiert
9Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Beschwerde -- nach § 65 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist nur die Beiladung, also nicht deren Ablehnung, unanfechtbar -- ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat nämlich im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsteller, der sich legal im Bundesgebiet aufhält, zu dem Verfahren beizuladen, in dem seine von ihm getrennt lebende Ehefrau auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sich klagt. Ob dem Verwaltungsgericht, wie der Antragsteller meint, eine Verletzung seiner aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO folgenden Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs unterlaufen ist, indem es mit der Beratung über den Antrag nicht bis zum Eingang des vorab angekündigten Schriftsatzes vom 20. Dezember 1989 abgewartet hat, indem es diesen Schriftsatz weder in dem -- offenbar erst nach dessen Eingang abgesandten -- Beschluß noch in der der Beschwerde nicht abhelfenden Entscheidung vom 15. Januar 1990 ausdrücklich gewürdigt hat und/oder indem es dem Antragsteller keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem erst zusammen mit dem Beschluß übersandten Schriftsatz der Beklagten vom 24. November 1989 gegeben hat, mag dahinstehen. Denn jedenfalls wären darin eventuell liegende Verfahrensfehler, sofern und soweit der angegriffene Beschluß überhaupt auf ihnen beruhen könnte, zwischenzeitlich als behoben anzusehen, weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, dem Senat gegenüber ergänzend und erschöpfend vorzutragen und weil spätestens der Senat sein gesamtes Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. zur Heilung von Verfahrensmängeln im Beschwerdeverfahren Hess. VGH, 11.10.1982 -- V TE 58/82 -- NJW 1983, 901). Abgesehen davon wäre eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO auch nicht zweckmäßig, weil der Zwischenstreit um die Beiladung des Antragstellers entscheidungsreif ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß ein Fall der notwendigen Beiladung i.S. des § 65 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt, weil der Antragsteller an dem zwischen den Beteiligten streitigem Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Daß der Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers zu dem Anfechtungsprozeß gegen die Ausweisungsverfügung nicht notwendig beizuladen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen und im wesentlichen damit begründet, daß der Ehegatte, obwohl auch er durch die Ausweisungsverfügung in seinen Rechten betroffen werde und ggf. ein inhaltsgleiches Recht auf Aufhebung dieser Verfügung habe, an dem betreffenden Rechtsverhältnis jedenfalls nicht selbst beteiligt sei (BVerwG, 09.03.1977 -- 1 CB 41.76 --, NJW 1977, 1603, und 25.10.1977 -- 1 C 31.74 --, BVerwGE 55, 8 = NJW 1978, 1762). Für Klageverfahren, die die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis betreffen, kann aus entsprechenden Gründen nichts anderes gelten (BVerwG, 11.01.1982 -- 1 B 151.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 28 zu § 2 AuslG, u. 03.08.1982 -- 1 B 163.81 --, Buchholz 310 Nr. 68 zu § 65 VwGO; vgl. Kanein/Renner, 4. Aufl. 1988, § 2 AuslG, Rdnr. 266). Erst recht greift § 65 Abs. 2 VwGO dann nicht ein, wenn der Ehegatte seine Beiladung nicht -- wie regelmäßig -- mit dem Ziel begehrt, den weiteren Aufenthalt des Ausländers mit Blick auf den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz für Ehe und Familie erstreiten zu helfen, sondern wenn er -- wie hier der Antragsteller -- gerade die Beendigung des Aufenthalts seines ausländischen Ehegatten anstrebt. Denn über die Rechte, die dem Antragsteller gegenüber seiner Ehefrau zustehen, wird in deren Rechtsstreit um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mit entschieden, und deshalb entfaltet die Entscheidung in diesem Rechtsstreit auch keine dem Antragsteller nachteilige Gestaltungs- oder Rechtskraftwirkung (vgl. BVerwG, 16.09.1986 -- 1 C 13.85 --, BVerwGE 75, 26 = EZAR 100 Nr. 21). Diese Rechtsauffassung teilt offensichtlich der Antragsteller selbst, denn er hat sich in der Antragsschrift vom 8. November 1989 ausdrücklich (nur) auf § 65 Abs. 1 VwGO berufen. Ob -- wie das Verwaltungsgericht angenommen hat -- auch die Voraussetzungen für eine sog. einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen, läßt der Senat dahingestellt, denn unabhängig hiervon ist die Beiladung des Antragstellers jedenfalls nicht zweckmäßig. Nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt eine einfache Beiladung voraus, daß rechtliche Interessen desjenigen, dessen Beiladung in Rede steht, durch die Entscheidung in dem fraglichen Verfahren berührt werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, daß er nach türkischem Recht berechtigt sei, den Aufenthalt seiner Ehefrau zu bestimmen, und daß er hierfür während eines gemeinsamen Urlaubs im Sommer 1987 die Türkei bestimmt habe, ist eine Berührung eigener rechtlicher Interessen nicht dargetan. Denn zum einen hat der Antragsteller -- obwohl er vom Berichterstatter des Senats mit Verfügung vom 21. Februar 1990 unter Fristsetzung von zwei Wochen hierum gebeten worden ist -- bis heute nicht die türkischen Rechtsvorschriften bezeichnet, geschweige denn in Original und Übersetzung vorgelegt, aus denen sich seiner Auffassung nach ein Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich seiner Ehefrau ergibt. Und zum anderen bestimmt nach Art. 152 Abs. 2 TBGB der Ehemann den gemeinsamen Wohnsitz und gilt nach Art. 21 Abs. 1 TBGB der Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau; außerdem kann nach Art. 21 Abs. 2 TBGB die Ehefrau, wenn sie berechtigt ist, getrennt zu leben, einen selbständigen Wohnsitz haben und hat nach Art. 162 Abs. 2 TBGB jeder Ehegatte nach Einreichung einer Klage auf Scheidung das Recht, für die Dauer des Rechtsstreits von dem anderen getrennt zu leben. Ein Recht des Antragstellers, überhaupt -- also ungeachtet des von ihm seinen nicht (mehr) bestrittenen Angaben zufolge in der Türkei betriebenen Scheidungsverfahrens -- einen von dem seinen abweichenden Aufenthaltsort seiner Ehefrau zu bestimmen, vermag der Senat der türkischen Rechtsordnung unter diesen Umständen nicht zu entnehmen, so daß es keiner Entscheidung bedarf, ob derartiges ausländisches Recht -- nicht zuletzt mit Blick auf Art. 6 EGBGB -- überhaupt berücksichtigt werden dürfte. Der Senat läßt ebenso dahingestellt, ob rechtliche Interessen des Antragstellers -- wie dieser meint -- durch die Entscheidung über die Klage seiner Ehefrau auf Aufenthaltserlaubnis deshalb berührt werden, weil bei deren Rückkehr und Aufenthalt in der Türkei die von ihm betriebene Ehescheidung seiner Auffassung nach eher erreicht werden könnte bzw. weil der von ihm dann zu leistende Unterhalt niedriger zu bemessen wäre. Selbst wenn nämlich die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vorliegen, muß diese nicht erfolgen, sondern sie steht im gerichtlichen Ermessen, und dieses übt der Senat zu Ungunsten des Antragstellers aus. An einer eigenen Ermessensentscheidung ist der Senat nicht etwa deshalb gehindert, weil das Verwaltungsgericht bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen verneint und infolgedessen -- aus seiner Sicht konsequent -- gar kein Ermessen ausgeübt hat. Denn der Senat ist als zweite Tatsacheninstanz infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde zur vollen Überprüfung des angegriffenen Beschlusses befugt, ohne etwa den Grenzen des § 114 VwGO -- der Ausfluß des hier nicht berührten Gewaltenteilungsprinzips ist -- zu unterliegen (vgl. Hess. VGH, 09.08.1978 -- IV TE 49/78 -- und 29.08.1986 -- 4 TH 1729/86 --, DÖV 1987, 978 ; OVG Lüneburg, 09.02.1956 -- IV OVG B 5/56 --, OVGE 10, 436; VGH Bad.-Württ., 08.11.1976 -- X 1537/76 --, NJW 1977, 1308; OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1980 -- 7 B 1366/80 --, DÖV 1981, 385; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 65, Rdnr. 27; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 65, Rdnr. 18; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 65, Rdnr. 56). Im vorliegenden Fall ist eine Beiladung des Antragstellers aus mehreren Gründen nicht zweckmäßig. Der Antragsteller verfolgt mit seinem Beiladungsbegehren seinen Angaben zufolge das Ziel, "sich durch Akteneinsicht zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen darüber Gewißheit zu verschaffen, was die Klägerin bisher vorgetragen hat und ob sie sich mit ihrem Vortrag an die Wahrheitspflicht gehalten hat" (Seite 4 des Schriftsatzes vom 26.02.1990); offenbar will er sich darüber hinaus die Möglichkeit erschließen, durch tätige selbständige Mitwirkung im Verfahren eine seinen Interessen Rechnung tragende Entscheidung zu erreichen. Allein hieraus ergibt sich jedoch kein sachlicher Grund für eine Beiladung des Antragstellers. Denn das Verwaltungsgericht ist nach § 86 Abs. 1 VwGO -- ebenso wie die Beklagte nach § 24 Abs. 1 und 2 HVwVfG -- zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet; hierzu gehören auch -- soweit es rechtserheblich ist -- der Stand des in der Türkei betriebenen Ehescheidungsverfahrens und die einzelnen Umstände der zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau bestehenden bzw. bestanden habenden ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Berücksichtigung der diesbezüglichen Erkenntnisse des Antragstellers setzt freilich nicht dessen Beiladung voraus; vielmehr kann er diese Umstände entweder -- wie im vorausgegangenen Eilverfahren geschehen -- direkt dem Gericht oder aber -- wie in früheren Verfahrensstadien ebenfalls mehrfach praktiziert -- der Beklagten übermitteln, welche sie ihrerseits in das Verfahren einführen wird, soweit sie rechtlich bedeutsam sind, und außerdem ist dem Gericht noch die Möglichkeit eröffnet, den Antragsteller erforderlichenfalls als Zeugen zu vernehmen. Auch prozeßökonomische Gründe sprechen nicht für eine Beiladung des Antragstellers, denn es ist nicht ersichtlich, welcher mögliche weitere Rechtsstreit vermieden werden könnte, wenn die Bindung des zwischen der Klägerin und der Beklagten ergehenden Urteils gemäß § 121 VwGO auf den Antragsteller erstreckt würde.