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Urteil

12 UE 2964/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0701.12UE2964.88.0A
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Leitsätze
1. Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer aus einem Dorf in der Osttürkei stammenden türkischen Familie jezidischer Religionszugehörigkeit, die zwar - mit Ausnahme des vorverfolgten Ehemannes und Vaters - im Jahre 1985 unverfolgt aus der Türkei ausgereist ist, der aber im Falle ihrer jetzigen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit gruppengerichtete Verfolgung droht, der ihre Mitglieder als gläubige Jeziden nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen könnten (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -). 2. Einer türkischen Staatsangehörigen jezidischer Religionszugehörigkeit jüngeren oder mittleren Alters droht im Falle ihrer jetzigen alleinigen Rückkehr in die Türkei dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-)Verfolgung in Form von Entführung und anschließender Zwangsbekehrung zum Islam, wenn sie dort nirgends über einen ihr Schutz bietenden familiären oder sozialen Rückhalt verfügt. 3. Für minderjährige türkische Staatsangehörige jezidischer Religionszugehörigkeit ist im Falle ihrer alleinigen Rückkehr in die Türkei asylrelevante (Einzel-)Verfolgung durch eine Einweisung in ein staatliches türkisches Waisenhaus und die damit notwendigerweise verbunde Aufgabe ihres Glaubens dann beachtlich wahrscheinlich, wenn sie dort nirgends über einen ihnen Schutz bietenden familiären oder sozialen Rückhalt verfügen. 4. Türkische Kinder jezidischen Glaubens, die jetzt oder in absehbarer Zeit nach türkischem Recht der Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht unterliegen, haben wegen dessen konkreter Ausgestaltung im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung zu erwarten (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -). 5. Nach den Staatsschutzvorschriften der Art 140 ff TStGB und/oder des Art 8 Abs 1 des (türkischen) Anti-Terror-Gesetzes vom 12. April 1991 durchgeführte oder drohende Strafverfolgung stellt(e) regelmäßig politische Verfolgung im Sinne des Art 16 Abs 2 Satz 2 GG dar (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, zuletzt 18.03.1991 - 12 UE 166/82 -, 03.05.1991- 12 UE 2213/84 - u. 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -). 6. In am 1. Januar 1991 rechtshändigen Verfahren hat das Gericht auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 51Abs 1 AuslG vorliegen, wenn nicht der Asylbewerber sein Rechtsschutzbegehren auf die Asylanerkennung beschränkt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 25.02.1991- 12 UE2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -). nachgehend: BVerwG, B. v. 16.03.1992 - 9 B 260/91 -
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer aus einem Dorf in der Osttürkei stammenden türkischen Familie jezidischer Religionszugehörigkeit, die zwar - mit Ausnahme des vorverfolgten Ehemannes und Vaters - im Jahre 1985 unverfolgt aus der Türkei ausgereist ist, der aber im Falle ihrer jetzigen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit gruppengerichtete Verfolgung droht, der ihre Mitglieder als gläubige Jeziden nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen könnten (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -). 2. Einer türkischen Staatsangehörigen jezidischer Religionszugehörigkeit jüngeren oder mittleren Alters droht im Falle ihrer jetzigen alleinigen Rückkehr in die Türkei dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-)Verfolgung in Form von Entführung und anschließender Zwangsbekehrung zum Islam, wenn sie dort nirgends über einen ihr Schutz bietenden familiären oder sozialen Rückhalt verfügt. 3. Für minderjährige türkische Staatsangehörige jezidischer Religionszugehörigkeit ist im Falle ihrer alleinigen Rückkehr in die Türkei asylrelevante (Einzel-)Verfolgung durch eine Einweisung in ein staatliches türkisches Waisenhaus und die damit notwendigerweise verbunde Aufgabe ihres Glaubens dann beachtlich wahrscheinlich, wenn sie dort nirgends über einen ihnen Schutz bietenden familiären oder sozialen Rückhalt verfügen. 4. Türkische Kinder jezidischen Glaubens, die jetzt oder in absehbarer Zeit nach türkischem Recht der Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht unterliegen, haben wegen dessen konkreter Ausgestaltung im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung zu erwarten (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -). 5. Nach den Staatsschutzvorschriften der Art 140 ff TStGB und/oder des Art 8 Abs 1 des (türkischen) Anti-Terror-Gesetzes vom 12. April 1991 durchgeführte oder drohende Strafverfolgung stellt(e) regelmäßig politische Verfolgung im Sinne des Art 16 Abs 2 Satz 2 GG dar (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, zuletzt 18.03.1991 - 12 UE 166/82 -, 03.05.1991- 12 UE 2213/84 - u. 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -). 6. In am 1. Januar 1991 rechtshändigen Verfahren hat das Gericht auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 51Abs 1 AuslG vorliegen, wenn nicht der Asylbewerber sein Rechtsschutzbegehren auf die Asylanerkennung beschränkt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 25.02.1991- 12 UE2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -). nachgehend: BVerwG, B. v. 16.03.1992 - 9 B 260/91 - In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig (A) und hinsichtlich der Beklagten zu 1) auch begründet (B); sie ist dagegen unbegründet, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet (C); daraus ergeben sich kosten- und andere verfahrensrechtliche Konsequenzen (D). A. Die Berufung der Kläger ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig; sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG). B. Die Berufung der Kläger ist hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils auch begründet, denn sie können nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte (I.) und auch als ausländische Flüchtlinge (II.) beanspruchen, weil sie politisch Verfolgte sind (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG u. § 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 , 4 Abs. 1, 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01. 07. 1987 - 2 BvR 478/86 u. a. BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17. 05. 1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26. 06. 1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10. 07. 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01. 07. 1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 18. 02. 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03. 12. 1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 25. 09. 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08. 05. 1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; 12. 11. 1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23. 02. 1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22. 03. 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18. 10. 1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23. 11. 1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12. 11. 1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben der Kläger zu 1) und 2), der Beweisaufnahme, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger - wobei sich der Asylantrag vom 1. Oktober 1985 hinsichtlich des Klägers zu 1) als beachtlicher Folgeantrag darstellt (1.) - zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (2.) und daß sie auch vor ihrer (letzten) Ausreise nicht als Mitglied der Gruppe der Jeziden politisch verfolgt waren (3.), der Kläger zu 1) jedoch - anders als die Kläger zu 2) bis 6) - von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (4.), daß allerdings bei einer Rückkehr alle Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Gruppenverfolgung als Jeziden (5.) und darüber hinaus - insoweit jedoch mit Ausnahme des Klägers zu 3) - auch mit sie als einzelne treffenden Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben (6.) und - schließlich - daß die Kläger nicht bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher waren (7.). 1. Soweit der Kläger zu 1) unter dem 1. Oktober 1985 erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat, handelt es sich um einen Folgeantrag i. S. d. § 14 Abs. 1 AsylVfG, weil die Ablehnung seines früheren Asylantrags durch die am 6. Mai 1983 erfolgte Rücknahme der Berufung gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 1982 unanfechtbar geworden war. Ausländerbehörde und Bundesamt sind indessen zu Recht davon ausgegangen, daß der erneute Asylantrag beachtlich ist, denn der Kläger zu 1) hat schlüssig dargetan, daß sich die der früheren Ablehnung zugrundeliegende Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; BVerfG ;, 22. 09. 1988 - 2 BvR 991/87 -, InfAuslR 1989, 28; BVerwG, 23. 06. 1987 - 9 C 251.86 -, BVerwGE 77, 323 = EZAR 224 Nr. 16), und ihm kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt. Der Kläger zu 1) hat nämlich substantiiert und glaubhaft vorgetragen, daß er einige Monate nach seiner Rückkehr in die Türkei, und zwar im Juli 1983, aufgrund einer Anzeige des Agas mit dem Vorwurf, für die Errichtung eines eigenständigen kurdischen Staates tätig gewesen zu sein, festgenommen und ungefähr neun Monate lang (überwiegend) im Gefängnis von ... inhaftiert und gefoltert worden sei und daß er auch in der Folgezeit bis zur erneuten Ausreise noch weitere zweimal für jeweils mehrere Tage aus demselben Grunde von der Gendarmerie sistiert worden sei. Abgesehen davon ist eine maßgebliche Änderung der Sachlage auch dadurch eingetreten, daß sich - wie an anderer Stelle (unter B 1. 5. b) noch auszuführen sein wird - die Bevölkerungssituation im Heimatdorf der Kläger durch zwischenzeitliche Abwanderung aller Jeziden jetzt gänzlich anders darstellt als noch bei Abschluß des ersten Asylverfahrens mit der Folge, daß die früher noch vorhandene Selbstverteidigungskraft des Dorfes nunmehr entfallen ist. Es mag sein, daß der Kläger zu 1) die Antragsfrist, die mit dem Tage der Kenntniserlangung von dem Grund für das Wiederaufgreifen beginnt (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG), nicht eingehalten hat. Indessen wäre ihm insoweit jedenfalls Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren gewesen, weil er vor seiner Wiedereinreise an der Stellung eines Asylfolgeantrags ohne Verschulden gehindert war und dies innerhalb von zwei Wochen nach seiner frühestens am 24. September 1985 erfolgten Wiedereinreise nachgeholt hat (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwVfG; Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, § 51, Rdnr. 33). Dem stünde selbst der Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Antragsfrist - insbesondere hinsichtlich der Inhaftierung des Klägers zu 1) in ... - nicht entgegen (vgl. § 31 Abs. 3 VwVfG), weil der Kläger zu 1) vor der erst am 16. April 1985 - seinen Angaben bei der Vernehmung am 30. April 1991 zufolge nach Einschaltung von Mittelsmännern und nach mehr facher Zahlung von Geldbeträgen an diese - erreichten Ausstellung eines (neuen) Familienpasses, nachdem der während des ersten Deutschlandaufenthalts des Klägers zu 1) benutzte türkische Nationalpaß offensichtlich abgelaufen war, infolge höherer Gewalt gehindert war, auszureisen und erneut Asyl zu beantragen. In Anbetracht der hiernach gegebenen Beachtlichkeit des in bezug auf den Kläger zu 1) als Folgeantrag zu qualifizierenden erneuten Asylbegehrens bedarf dieses einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung, und zwar ungeachtet dessen, ob eine dahingehende Verpflichtung des erkennenden Senats, soweit nicht das infolge Berufungsrücknahme rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 1982 entgegensteht (§ 121 VwGO), außerdem daraus herzuleiten wäre, daß das Bundesamt eine volle sachliche Prüfung vorgenommen hat, ohne vorab erkennbar die Frage der Beachtlichkeit zu prüfen (bejahend BVerfG, 23. 06. 1988 - 2 BvR 260/88 -, EZAR 212 Nr. 7 = NVwZ 1989, 141 ; BVerwG, 15. 12. 1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332 = EZAR 205 Nr. 6, u. 30. 08. 1988 - 9 C 47.87 -, EZAR 212 Nr. 6 = NVwZ 1989, 161 ; ablehnend noch Hess. VGH, 17. 04. 1986 - 10 TH 443/86 -, EZAR 226 Nr. 8 = ESVGH 36, 256, u. 23. 12. 1987 - 12 TH 1787/87 -). 2. Die Kläger, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, können ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Société des Nations, Recueil des Traités, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da die Kläger 1953 und später geboren sind und erst 1985 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17. 05. 1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11. 08. 1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07. 08. 1986 - X OE 189/82 -, 01. 02. 1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25. 02. 1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15. 03. 1991 - 10 UE 1538/86 -). 3. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die religiöse Minderheit der Jeziden, der die Kläger ausweislich ihrer insoweit glaubhaften Angaben in ihren Asylverfahren und der Eintragungen in ihren Nüfen angehören - im früheren Nüfus des Klägers zu 1) befand sich an der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle ein Querstrich, in den neuen Nüfen finden sich zwei Kreuze -, in der Türkei bis zur Ausreise der Kläger im September 1985 einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war. In asylrechtlicher Hinsicht tritt hinter die Zugehörigkeit der Kläger zur Religionsgruppe der Jeziden deren außerdem gegebene kurdische Volkszugehörigkeit weitgehend zurück; denn jezidische und muslimische Kurden empfinden jedenfalls in der Südosttürkei regelmäßig keinerlei gemeinsame Identität, und die Unterdrückungsmaßnahmen, aus denen die Jeziden ihre Furcht vor politischer Verfolgung vor allem herleiten, gehen in ihren angestammten Siedlungsgebieten überwiegend gerade von muslimischen Kurden aus (Dokumente I. 9., S. 13; I. 60., S. 15). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, 01. 07. 1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10. 07. 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.), wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23. 02. 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13) und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt (vgl. BVerfG, 10. 07. 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01. 07. 1987 - 2 BvR 478/86 u. a.a.a.O.; BVerwG, 02. 08. 1983 - 9 C 599.81-, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23. 02. 1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08. 02. 1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502 -, 15. 05. 1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175, u. 24. 07. 1990 - 9 C 78.89 -, NVwZ 1990, 337 = InfAuslR 1990, 337). Allerdings braucht eine gruppengerichtete Verfolgung, die von Dritten ausgeht, nicht das ganze Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen (BVerfG, 23. 01. 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Als nicht verfolgt ist beim Gegebensein einer Gruppenverfolgung nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 23. 02. 1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 20 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05. 11. 1990 - 12 UE 1124/89 -; VGH Baden-Württemberg, 10. 05. 1990 - A 12 S 200/90 -, InfAus1R 1990, 356, u. 10. 01. 1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 28. 02. 1989 - 18 A 10362/86 -; OVG Rheinland-Pfalz, 06. 07. 1988 - 13 A 225/87 -). Der Name der Jeziden knüpft an an den Kalifen Jazid I. und kennzeichnet diese als Anhänger einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen - Gedankenguts von der Grundlage des Korans gelöst hat (I. 1., S. 807; I. 2., S. 162 f.; I. 9.; I. 10., S. 5). Die Jeziden selbst sind sich ihrer Abstammung nicht sicher, manche nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezdar oder Ezdan bzw. Ized an (I. 1., S. 807; I. 2. S. 162 f.; Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. Aufl. 1989, S. 519). Nach Auffassung der Muslime und insbesondere der Schiiten war Jazid, der von ihnen als erbitterter Feind von Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als der Mörder dessen Sohnes Hussain und der Schänder der Heiligen Kaaba erachtet wird und der Islam und Koran auf das frechste verspottet habe, der Stifter der Jeziden; sie nennen diese "Teufelsanbeter" (I. 1., S. 807; I. 2.,S. 163). Die Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist in Laien (Muriden) und Priester gegliedert (I. 1., S. 809; I. 2., S. 142; I. 10., S. 6). Ihr politisches und religiöses Oberhaupt ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 142). Darunter steht in der geistlichen Hierarchie der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir, der oberste Priester (I. 1., S. 810; I. 2., S. 143 f.; I. 10., S. 6; I. 14.; I. 30. - b -, S. 8 f.); dies gilt jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein anerkannten Baba Sheikh gibt (I. 41., S. 4). In der Hierarchie folgen dann - bei den Jeziden Ostanatoliens - Sheikhs und Pirs (I. 1., S. 809; I. 9.; I. 42.). Den Sheikhs obliegt ebenso wie den Pirs die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (1. 17.; 1. 23., S. 21; I. 41., S. 10), die wiederum für den finanziellen Unterhalt der Priester sorgen (I. 2., S. 145; I. 10., S. 16). Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden beruht allein auf Abstammung (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). Ihre Mitglieder sind auf das Leben in einer Religionsfamilie angewiesen (I. 10., S. 16 ff.; I. 18., S. 14 ff.; I. 23., S. 22; I. 30. - b -, S. 12 f.; I. 55., S. 9), deren Mindestgröße neun Personen betragen soll (I. 30. - b -, S. 3 u. 82); den Muriden sind dabei kraft Geburt bestimmte Sheikh- und Pir-Geschlechter zugeordnet (I. 2., S. 143). Sie wählen außerdem je einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und Pir als "Murebbi" (Lehrer), die jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen müssen (I. 1., S. 809; I. 2., S. 196 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; I. 41., S. 11). Sowohl bei Priestern als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (I. 41., S. 9); weder Einheirat in die Glaubensgemeinschaft noch Konversion zu dieser sind möglich; bei einer Mischheirat verliert ein Jezide zwingend seinen Glauben (I. 2., S. 204; I. 10., S. 3; I. 23., S. 23 f.; I. 41., S. 5; I. 63.). Die, so die Auffassung der Jeziden, im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Sheikh Ali Ben Musafir reformierte Religion kennt eine Schöpfungsgeschichte; ihre Grundlagen sind das "Buch der Offenbarung" und das "Schwarze Buch" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 168 f.; I. 9.; I. 10., S. 4; I. 30. - b -, S. 10). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der auch Gibrail oder Gabriel genannt wird; er hat nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht; der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu Unrecht, denn Melek Taus trägt zwar luziferische Züge, gilt aber von alters her als rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (I. 1., S. 807 f.; I. 2., S. 164 f.; I. 10., S. 7; I. 26., S. 9; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 520). Die Religion der Jeziden ist trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert (I. 9.; I. 10., S. 4); sie enthält zahlreiche, teilweise unvereinbare Mythen (I. 30. - b -, S. 11 f.). Die Jeziden glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an Seligsprechung (I. 1., S. 807; I. 9.; I. 30. - b -, S. 14). Christus gilt möglicherweise als einer ihrer Propheten; demgegenüber ist Mohammed, der nach ihrer Auffassung nicht in den Himmel gekommen sein soll, nur ein untergeordneter Prophet, während sein Vetter und Schwiegersohn Ali keine religiöse Bedeutung besitzt (I. 2., S. 169 f. u. 201 f.). Zentrale Kultstätte ist das Grabmal des Nationalheiligen Sheikh Adi in der Nähe von Mossul im Irak, in dem im September die Hochfeste gefeiert werden (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 171; I. 23., S. 29; I. 41., S. 5); die Wallfahrt nach Sheikh Adi soll jeder Jezide einmal jährlich machen (I. 1., S. 808; I. 2., S. 175; I. 9.). Andere Feste sind das Neujahrsfest und der Jahrestag der Weltschöpfung im März und im Januar (I. 2., S. 178 u. 180). Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise Mittwoch, teilweise Freitag genannt (I. 23., S. 25), teilweise wird der Samstag als wöchentlicher Ruhetag, der Mittwoch als religiöser Feiertag bezeichnet (1. 1., S. 808; 1. 2., S. 181). Die Jeziden beten täglich (I., S. 808; 1. 10., S. 18; 1. 23., S. 25; 1. 41., S. 8; 1. 50.). Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die allerdings nicht überall beachtete Beschneidung (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.; I. 9.; I. 41., S. 3 f.), die manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (I. 41., S. 3), Ehe- und umfangreiche Totenriten bekannt (I. 1., S. 809; I. 10., S. 7 f. u. 18.; I. 23., S. 26 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; I. 55., S. 9). Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest (I. 18., S. 7 f.; I. 41., S. 11). Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend vorgeschrieben, es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen überlassen (I. 41., S. 11). Ferner werden Speiseverbote beachtet, wobei Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse tabu sind; dabei scheinen sich allerdings Aufweichungen abzuzeichnen; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß von Schweinefleisch (I. 23., S. 23; I. 41., S. 9; I. 42.). Ansonsten ist es strikt verboten, Melek Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (I. 1. S. 808; I. 7., S. 44; I. 41., S. 9; I. 49.). Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt gegen Andersgläubige ab und sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten (I. 10., S. 5; I. 55., S. 9). Zu diesem Zweck ist es gestattet, sich im Beisammensein mit Angehörigen anderer Religionen wie Muslimen und Christen deren Religion anzunähern, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (I. 2., S. 204; I. 10., S. 16; I. 30. - b -, S. 11; I. 48.; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519). Jeziden leben - straff nach Stämmen und Sippen gegliedert - im allgemeinen zwar nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, jedoch in festen Ansiedlungen als Bauern im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der Osttürkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und Diyarbakir (I. 1., S. 806 f.; I. 10., S. 10; I. 30. - b -, S. 1). Während ihre Zahl in der Türkei in den zwanziger Jahren auf ca. 90.000 bis 100.000 geschätzt (I. 30. - b -, S. 1; I. 40.) und zu Beginn der 80er Jahre von Sachverständigen mit etwa 10.000 bis 20.000 angenommen wurde (I. 10., S. 24 f.; I. 30. - b -, S. 1; I. 37., S. 4; I. 40.), sind nach aktuellen Erkenntnissen infolge der starken Abwanderung nach Westeuropa heute nur noch ca. 2.000 Jeziden in der Türkei anzutreffen (I. 40.; I. 56., S. 4; I. 60., S. 4 f.). Bei ihnen handelt es sich vorwiegend um alte Leute, die weiterhin in den ursprünglich rein jezidisch bewohnten Dörfern Ostanatoliens leben und versuchen, ihren Lebensunterhalt wie früher durch Landwirtschaft und Viehzucht zu bestreiten; dort gibt es jedoch praktisch keine intakten jezidischen Dörfer mehr, die Bewohner aller Altersschichten aufweisen (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40., I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen Stellungnahmen der letzten Jahre wesentlich höhere Zahlen für die ganze Türkei genannt hat (I. 43.; I. 44.; I. 50.) - so sollen zum Beispiel nach einer Auskunft vom 28. Oktober 1988 allein in Istanbul bis 40.000 Jeziden leben, von denen der überwiegende Teil ein Universitätsstudium absolviert habe (I. 38.), bzw. gibt es nach einer Auskunft vom 11. April 1988 (I. 52.) zumindest eine substantielle Zahl von Jeziden, die jedenfalls in den Städten überwiegend besser als der Durchschnitt lebe -, kann dem nicht gefolgt werden (I. 60., S. 13). Bis heute ist nicht belegt, auf welchen Informationen diese Zahlenangaben beruhen, und das Auswärtige Amt hat auf Nachfrage in seiner Stellungnahme vom 23. August 1989 (I. 59.) seine Angaben selbst relativiert. Demgegenüber werden die auf eine wesentlich niedrigere Zahl ausgerichteten sachverständigen Schätzungen durch verschiedene Umstände belegt, so zum Beispiel durch die Darstellung des Rückgangs der Zahl jezidischer Familien in einzelnen früher als reine Jezidendörfer bekannten Orten (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 3 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 54.; I. 55., S. 7) einerseits und das Anwachsen der Jeziden in den Ländern Westeuropas andererseits (I. 60., S. 5: bisher ca. 18.000 Jeziden in der Bundesrepublik Deutschland); insbesondere ist es trotz konkreter Nachforschungen auch nicht gelungen, in Istanbul eine nennenswerte Zahl von Jeziden - geschweige denn die vom Auswärtigen Amt für Istanbul angenommene Zahl - zu finden (I. 55., S. 7; I. 56., S. 10 f.; I. 60., S. 13). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann nicht sicher festgestellt werden, daß die Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger im September 1985 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a). Es dürfte ferner auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch Dritte zutreffen; mindestens wäre andernfalls die betreffende Verfolgungsvermutung für die Kläger widerlegt (b). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18. 02. 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01. 07. 1987 - 2 BvR 472/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10. 11. 1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine vom türkischen Staat ausgehende und zielgerichtete Verfolgung der gesamten jezidischen Religionsgemeinschaft bis zur Ausreise der Kläger Mitte der 80er Jahre. Inso weit folgt der erkennende Senat der ständigen und vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa 29. 09. 1983 - X OE 1351/81 -, 01. 03. 1984 - X OE 358/82 -, ESVGH 34, 202, u. - X OE 364/82 -, 26. 04. 1984 - X OE 1116/81 - u. 19. 07. 1984 - X OE 1329/81 -). Zur Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung zur damaligen Zeit reichen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, welche zur Verschlechterung der Lebenssituation der Jeziden beitrugen - wie etwa staatliche Aufforstungsprogramme, durch die Ländereien ihrer traditionellen Nutzung als Weideland entzogen wurden, Umsiedlungsaktionen und die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die Agas und deren Leute (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 2, 33 f., 59 u. 72 f.; I. 37., S. 9; I. 49.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.) - für sich allein nicht aus. Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10. 01. 1991 - A 12 S 635/89 -). Seinerzeit wurde der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt, für den Unterricht wurden "Allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt, und es wurde ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet (IX. 9.; IX. 10., S. 9 ff.; IX. 13., S. 20). Allerdings wirkte sich die Umgestaltung des Religionsunterrichts auf die jezidischen Glaubensangehörigen deswegen als noch wesentlich stärkerer Eingriff aus als bei Angehörigen christlicher Religionen, weil es für Jeziden eine Todsünde ist, die 112. Sure des Korans auszusprechen; damit aber fängt jede islamische Unterrichtsstunde an (I. 30. - b -, S. 3 u. 19; I. 37., S. 12). Würden sie dies tun, lösten sie sich selbst aus der jezidischen Glaubensgemeinschaft (I. 30. - b -, S. 22). Die Ausnahmeregelungen zugunsten türkischer Staatsangehöriger christlichen und jüdischen Glaubens, die diese Schüler von der Pflicht zur Teilnahme bei bestimmten Teilen des Unterrichts entbinden (vgl. Nr. 4 der Anlage zu IX. 5. u. Nr. 4 in IX. 10., S. 23), greifen zugunsten von Schülern jezidischen Glaubens nicht ein (I. 37., S. 11). Folge ist, daß sie vor der Alternative stehen, entweder diese Todsünde (ständig) zu begehen oder den Schulbesuch überhaupt aufzugeben (I. 36.). Damit greift der türkische Staat in die Freiheit der religiösen Betätigung der Jeziden in einer Weise ein, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum antastet. Denn auch wenn Jeziden grundsätzlich von den Möglichkeiten Gebrauch machen können, die ihnen ihre Religion bietet, um sich im Notfall zum Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an die Umgebung anzupassen (sogenanntes "takkiyeh"), so findet diese Verhaltensweise ihre Grenze bei der Verletzung essentieller Tabus; dazu aber gehört das Verbot, die 112. Sure des Korans auszusprechen (I. 30. - b -, S. 3 u. 11; I. 37., S. 12; I. 41., S. 5). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die asylrelevante Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24. 08. 1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348), wenngleich der Zugriff auf die Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang anzugehören pflegt - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein kann. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa die Wehrpflichtigen, Frauen bestimmten Alters und/oder minderjährige Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. So verhielt es sich jedoch zur Zeit der Ausreise der Kläger (noch) nicht. b) Die Jeziden in der Türkei scheinen in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte der 80er Jahre auch (noch) keiner mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung in der Weise ausgesetzt gewesen zu sein, daß sie von Dritten ihres religiösen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz - trotz an sich gegebener Schutzfähigkeit des türkisches Staates - nicht erhalten konnten. Mindestens wäre die sich hieraus ergebende Verfolgungsvermutung in der Person der Kläger, die bis zu ihrer Ausreise zunächst in einem reinen Jezidendorf gelebt haben, widerlegt. Die Jeziden sehen sich wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37, S. 4 f.; I. 55., S. 7); dies drückt sich zum Beispiel darin aus, daß die gütliche Beilegung eines Streites (etwa Durchbrechung des Prinzips der Blutrache durch Friedensschluß im Anschluß an eine Straftat) zwischen Jeziden und Muslimen grundsätzlich nicht möglich ist (I. 24.). Außerdem werden die Jeziden von den muslimischen Agas, die angesichts der weithin noch die gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Feudalstruktur als Großgrundbesitzer die wirklichen Machthaber in den abgelegenen Gebieten im Osten bzw. Südosten der Türkei sind, als Leibeigene betrachtet (I. 55., S. 6 f.) und sind ihnen auch aufgrund der Unmöglichkeit, außerhalb ihrer Dörfer zu leben bzw. in das Wirtschaftsleben integriert zu werden, ausgeliefert (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.). Dieses "Ausgeliefertsein" findet seinen Ausdruck darin, daß zunehmend muslimische Kurden, insbesondere die Agas, sich das Land der Jeziden aneignen (I. 11.; I. 16.; I. 22.; I. 30. - a -; I. 37., S. 6; I. 40.), daß Jeziden überfallen und bestohlen und ihnen Ernte und Vieh weggenommen werden, daß (insbesondere junge) Frauen entführt oder als "Geiseln" für die vollständige Bezahlung von Schulden festgehalten werden (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 36 f.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10; I. 56., S. 7 f.) und daß ihnen unter Hinweis auf die Religionszugehörigkeit unberechtigt Arbeitslohn vorenthalten oder ihnen gekündigt wird (I. 28.), wenn sie nicht ohnehin schon wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit erst gar nicht eingestellt werden (I. 31.). Daß es in vielen Fällen zu Übergriffen von Muslimen auf Jeziden kommt - in Form von Überfällen, Landwegnahmen, Viehdiebstählen, Entführungen jüngerer Frauen, Vorenthaltung von Arbeitslohn, Kündigungen nach Aufdeckung der Religionszugehörigkeit, Mißhandlungen während der Wehrdienstleistung (I. 15.; I. 22.; I. 28.; I. 32.; I. 35.) -, wird auch vom Auswärtigen Amt eingeräumt. Allerdings ist in dessen Stellungnahmen in der Regel Wert auf die Aussage gelegt, es komme "in Einzelfällen" zu derartigen Vorkommnissen (I. 25.; I. 26., S. 9; I. 38.; I. 39.; I. 43.; I. 44.; I. 57.). Mißt man aber die Zahl der bekannt gewordenen "Einzelfälle" an der geringen Zahl der noch in der Türkei verbliebenen Jeziden und berücksichtigt man, daß praktisch für alle Jezidendörfer über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Vorkommnisse geschildert werden, so kann nicht mehr von bloßen "Einzelfällen" die Rede sein. Während die vorliegenden Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß die Selbstverteidigungskraft der Jeziden früher jedenfalls dort, wo sie noch in geschlossenen Siedlungsverbänden mit weitgehend homogener Bevölkerungsstruktur - also insbesondere in reinen Jezidendörfern mit intaktem Sozialgefüge - lebten, im großen und ganzen - oft im Zusammenwirken mit Angehörigen christlicher Religionen, die in den Dörfern der Umgebung lebten und in ähnlicher Weise von Übergriffen betroffen waren (I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 9; I. 49.) - ausreichte, um sich zu schützen, sind sie infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abwanderung ihrer Glaubensgenossen gegenwärtig auf staatliche Hilfe angewiesen. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil und einer normalen Altersstruktur, die - wie früher - Schutz bieten könnten, gibt es heute in der Türkei praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Bei staatlichen türkischen Stellen aber vermochten und vermögen die Jeziden gegen Übergriffe der dargestellten Art von seiten Dritter keinen effektiven Schutz zu erlangen (I. 10., S. 19; I. 11.; I. 14.; I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75; I. 32.; I. 37., S. 8 f.; I. 40.). Selbst das Auswärtige Amt räumt in seinen Stellungnahmen inzwischen wenn auch nicht die systematische Duldung von Übergriffen auf die jezidische Bevölkerung durch türkische Behörden, so doch eine "gewisse bürokratische Nachlässigkeit" gegenüber der Verfolgung von Straftaten an Jeziden ein (I. 38.; I. 43.). Zudem ist sogar festzustellen, daß dann, wenn Übergriffe angezeigt werden, nicht nur staatliche Stellen nicht eingreifen, sondern den Druck auf die Jeziden oft noch verstärken (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75). Während zunächst für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 eine Verbesserung der allgemeinen Situation angenommen werden konnte (I. 16.; I. 22.; I. 55., S. 7), was auch den Jeziden zugute gekommen sein dürfte (I. 17.; I. 37., S. 7 f.) - so wurde die Infrastruktur im Osten und Südosten der Türkei wesentlich verbessert (I. 17.; I. 28.; I. 30. - a -; I. 43.) und ein dichtes Netz von Gendarmeriestationen angelegt (I. 28.; I. 43.) mit dem Ziel, den staatlichen Ordnungsanspruch generell auch in abgelegenen Dörfern durchzusetzen (I. 26., S. 9; I. 27., S. 9) -, hat sich in der Folgezeit die Sicherheitslage für die Jeziden zusehends verschlechtert (I. 24.). Hierzu haben nicht zuletzt die wachsenden Islamisierungstendenzen (I. 15.; I. 37., S. 7 u. 10; I. 55., S. 7) beigetragen, die zur Folge haben, daß muslimische Kurden sicher sein können, daß ihre vielfältigen Übergriffe auf Jeziden von staatlichen Stellen nicht in der gebotenen Weise geahndet werden (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75; I. 32.; I. 40.). Auch wenn derzeit gezielte staatliche Anweisungen von oben, gegen Jeziden vorzugehen, fehlen (I. 24.; I. 38.; I. 43.), ist zu beobachten, daß die von den Agas organisierte Entvölkerung der von Jeziden besiedelten Gebiete tatsächlich von staatlichen Stellen nicht nur hingenommen, sondern unterstützt wird (I. 11.; I. 30. - b -, S. 42 u. 75; I. 32.; I. 37., S. 6; I. 41., S. 7; I. 60., S. 2); die beschleunigte Ausstellung von Reisepässen und die umfassende Organisation der Ausreise ganzer Gruppen von Jeziden (Schleusung) sind ohne staatliche Unterstützung nicht denkbar (I. 30. - b -, S. 87 u. 92 ff.; I. 32.; I. 37., S. 6). Daß der in den Medien an bestimmte Bevölkerungskreise gerichteten Aufforderung zum Verlassen der Türkei (I. 34.) entgegengetreten würde, ist nicht ersichtlich. Verständlich wird ein solches Verhalten dann, wenn man zugrundelegt, daß derzeit der türkische Staat offenbar die aus der Vergangenheit bis heute festzustellende Verfolgung der Jeziden durch ihre muslimischen Nachbarn aus religiösen Gründen insbesondere in den Provinzen Mardin und Siirt bewußt für seine Ziele instrumentalisiert, einen Sicherheitsgürtel entlang der türkisch-syrischen und der türkisch-irakischen Grenze zu schaffen, um im Kampf gegen die militärischen Aktivitäten der PKK bestehen zu können (I. 30. - a -; I. 30. - b -, S. 53). Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die genannten Erkenntnisse - jedenfalls bei Mitberücksichtigung des aktiven Handelns staatlicher türkischer Stellen - die Feststellung zulassen, daß bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger die Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, griffe die daraus resultierende Verfolgungsvermutung zugunsten der Kläger nicht ein, weil sie aus einem ausschließlich von Jeziden bewohnten Dorf stammen, in dem zum Zeitpunkt ihrer Ausreise die Sozialstrukturen noch weitgehend intakt waren und die Selbstverteidigungskraft im großen und ganzen noch zum Schutz der Dorfbewohner ausreichte. Heimatdorf der Kläger ist nämlich ... (Kurdisch: ...), Bezirk ... , Provinz ..., in dessen näherer Umgebung mehrere hauptsächlich von Christen bewohnte Dörfer gelegen haben, und dort lebten - wie der Senat vor allem den insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin zu 2) bei ihrer Vorprüfungsanhörung und des Klägers zu 1) bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats entnimmt (vgl. ferner I. 15.; I. 16.; I. 30. - b S. 44 ff. u. 78; I. 49.) - früher und auch noch zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger 60 bis 100 Familien ausschließlich jezidischer Religionszugehörigkeit; erst nach der Ausreise der Kläger setzte offenbar eine Abwanderungsbewegung, und zwar zunächst vorwiegend von Dorfbewohnern jüngeren und mittleren Alters ein. Die Kläger haben - wie im folgenden Abschnitt (also unter B I. 4.) aufgezeigt werden wird - auch keine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen dargetan, die sie von ihrem Gewicht her schon damals zu der berechtigten Annahme hätten veranlassen können, daß sie selbst sich als Jeziden in Kaleli in einer ausweglosen Lage befanden. 4. Waren demnach die Kläger bis zu ihrer Ausreise zwar (noch) keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt, so war doch der Kläger zu 1) persönlich damals von asylrelevanter individueller Verfolgung betroffen (a). Der Senat hat demgegenüber nicht festzustellen vermocht, daß (auch) die Kläger zu 2) bis 6) vor ihrer Ausreise (Einzel-)Verfolgung erlitten haben oder daß ihnen - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23. 01. 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl.1991, 531) - solche Verfolgung seinerzeit unmittelbar drohte (b). a) Der Kläger zu 1) ist deshalb als vorverfolgt anzusehen, weil er wenige Monate nach seiner Rückkehr in die Türkei aufgrund einer Anzeige des Agas wegen separatistischer Tätigkeit ca. neun Monate lang inhaftiert und gefoltert worden war und weil er, nachdem er auf freien Fuß gesetzt worden war, bis zu seiner Ausreise noch weitere zweimal jeweils für mehrere Tage unter vergleichbaren Vorwürfen sistiert worden war und deshalb jederzeit eine erneute länger dauernde Inhaftierung begründet befürchten mußte (aa). Dagegen kann aus den sonst vorgetragenen Umständen aus der Zeit vor der Ausreise des Klägers zu 1) im September 1985 eine individuelle politische Verfolgung nicht entnommen werden (bb). aa) Das die längerdauernde Inhaftierung und Folterung des Klägers zu 1) betreffende Vorbringen der Kläger zu 1) und 2) in den einzelnen Stadien ihres Asyl(folge)verfahrens weist allerdings - wie im Bundesamtsbescheid vom 1. Oktober 1986 zu Recht hervorgehoben ist - eine Anzahl von Ungereimtheiten auf, und zwar insbesondere hinsichtlich der Dauer der Inhaftierung des Klägers zu 1) im Gefängnis von ... , hinsichtlich des zeitlichen Verhältnisses dieser Inhaftierung zu der Geburt des Klägers zu 6) und hinsichtlich des Ortes und des Zeitraums, an dem bzw. währenddessen der Kläger zu 1) vor seiner Überstellung nach ... festgehalten wurde, ferner hinsichtlich des Zeitpunkts, der Dauer und des Ortes der geiselähnlichen Festnahme der Klägerin zu 2) anstelle des Klägers zu 1) und dessen anschließender Sistierung, nachdem er sich gestellt hatte, und schließlich hinsichtlich der entsprechenden Umstände in Bezug auf die nochmalige Sistierung des Klägers zu 1) im Sommer 1985. Gleichwohl erachtet der Senat den betreffenden Vortrag der Kläger zu 1) und 2) spätestens aufgrund ihrer überzeugenden Bekundungen bei der Vernehmung am 30. April 1991 zumindest im maßgebenden Kern für glaubhaft. Denn zum einen stimmen diese weitgehend mit ihren eigenen Angaben bei der Vorprüfungsanhörung am 5. Februar 1986 und bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Februar 1988 überein, und deshalb geht der Senat insbesondere davon aus, daß vor allem die in eklatanter Weise abweichende Angabe in dem anwaltlichen Asylantrag vom 1. Oktober 1985 zur Haftdauer des Klägers zu 1) von nur vier Monaten statt, wie sonst durchweg vorgetragen, neun Monaten unzutreffend ist und auf einem Übertragungsfehler oder einem sonstigen Mißverständnis beruhen mag, zumal im Anwaltsbüro damals ein Christ gedolmetscht haben soll. Dem steht die ausdrückliche Bezugnahme der Kläger zu 1) und 2) auf die anwaltliche Begründung bei der Ausländerbehörde am 2. Oktober 1985 schon deshalb nicht entgegen, weil aus der betreffenden Niederschrift nicht hervorgeht, in welcher Sprache diese Anhörung durchgeführt worden ist; hinzu kommt, daß der anwaltliche Asylantrag den Klägern zu 1) und 2) nach den glaubhaften Angaben des Klägers zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung auch nicht zurückübersetzt worden war. Was das zeitliche Verhältnis der Inhaftierung des Klägers zu 1) in ... und der Geburt des Klägers zu 6) angeht, so stimmen die Angaben der Klägerin zu 2) bei der Vorprüfungsanhörung, die Angaben der Kläger zu 1) und 2) bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und die Bekundungen der Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Vernehmung am 30. April 1991 insofern miteinander überein, daß der Kläger zu 6) während der Haft des Klägers zu 1) geboren sei. In Widerspruch hierzu steht lediglich die Einlassung des Klägers zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung am 5. Februar 1986, er sei noch vor der Geburt des Klägers zu 6) freigelassen worden, und der Umstand, daß die Kläger zu 1) und 2) sowohl bei der Ausländerbehörde als auch bei der Vorprüfungsanhörung das in der Niederschrift festgehaltene Geburtsdatum "..." des Klägers zu 6) nicht beanstandet haben, obgleich die Inhaftierung des Klägers zu 1) ihren Angaben zufolge von Juni oder Juli 1983 bis April oder Mai 1984 gedauert haben soll. Indessen ist offenbar das Geburtsdatum des Klägers zu 6) aus dem Familienpaß in das Protokoll übertragen und nicht besonders erörtert worden, und im übrigen entspricht es der dem Senat bekannten Praxis in der Türkei, daß Geburten oft mit ganz erheblicher Verspätung gemeldet und von den Personenstandsbehörden registriert werden, und deshalb erscheint durchaus glaubhaft, daß der Kläger zu 6) bereits vor der Haftentlassung des Klägers zu 1) im April oder Mai 1984 und nicht erst am ... geboren ist. Was die danach insoweit allein noch verbleibende nicht stimmige Angabe des Klägers zu 1) bei seiner (zweiten) Vorprüfungsanhörung angeht, so mag diese auf ein Versehen zurückzuführen sein oder darauf beruhen, daß Zeitbegriffe ganz allgemein und insbesondere für Männer die Geburtsdaten ihrer Kinder nach den in der Südosttürkei herrschenden Lebensumständen keine maßgebliche Bedeutung haben. Aus den zuvor genannten Gründen mißt der Senat - anders als das Bundesamt - auch den zeitlichen Diskrepanzen hinsichtlich der geiselähnlichen Festnahme der Klägerin zu 2) anstelle des Klägers zu 1) keinen negativen Indizwert gegen die Glaubwürdigkeit der Kläger zu 1) und 2) bei. Wenn die Klägerin zu 2) bei ihrer Vorprüfungsanhörung insoweit das Jahr 1983 genannt hat, so beruhte dies ersichtlich auf ihren niedrigen Bildungsstand und auf ihrem in diesem Punkt nur gering ausgeprägten Verständnis; und soweit in dem anwaltlichen Asylantrag der Monat März 1985 genannt wurde und der Kläger zu 1) demgegenüber durchweg das Jahr 1984 angeführt hat, mag auch insoweit ein Mißverständnis bei der Übersetzung im Anwaltsbüro vorgelegen haben. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger zu 1) von dem Aga H. S., der die Gegend um ... kontrolliert, angezeigt worden ist, die kurdische Sache unterstützt zu haben bzw. noch zu unterstützen (vgl. zur Praxis von Denunziationen mißliebiger Personen durch Agas I. 56., S. 7, wodurch die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu 1) im übrigen bestätigt wird). Weiter ist davon auszugehen, daß der Kläger zu 1) daraufhin im Juni oder Juli 1983 in ... festgenommen und zunächst nach ... gebracht und dort etwa einen Monat lang von Sicherheitsbediensteten vernommen wurde, daß ihm dabei insbesondere vorgeworfen wurde, während seines ersten Aufenthalts im Bundesgebiet kurdische Exilorganisationen bzw. nach der Rückkehr mit seinem dort verdienten Geld kurdische Separatisten unterstützt zu haben, daß er anschließend ins Gefängnis nach ... verlegt und dort ca. weitere acht Monate inhaftiert war, wobei die Vernehmungen fortgesetzt wurden, daß er während der Zeit seiner Inhaftierung auf die Ohren und mit Stöcken auf die Füße geschlagen und außerdem gezwungen wurde, ihm ausgerissene Schnurrbarthaare zu essen, und daß er schließlich, da er sämtliche Vorwürfe bestritten hatte und ihm nichts nachgewiesen werden konnte, freigelassen wurde, ohne daß Anklage gegen ihn erhoben wurde, daß er aber als Gegenleistung hierfür einen höheren Geldbetrag an den Aga entrichten mußte. Da der Senat den vorstehenden Sachverhalt aufgrund der bisherigen Ermittlungen bereits als erwiesen ansieht - und zwar ungeachtet dessen, daß der als Zeuge benannte und dazu in seinem eigenen Asylverwaltungsstreitverfahren am 26. März 1991 befragte N. C. keine Erinnerung hieran hatte (vgl. Bl. 128 d. A. VG Wiesbaden II E 6058/86 = Hess. VGH 12 UE 3165/88) -, bedarf es nicht mehr der von den Klägern angeregten Beweiserhebung durch Vernehmung der insoweit außerdem als Zeugen benannten Personen. Dagegen vermag der Senat nicht festzustellen, daß der Kläger zu 1) aufgrund der während seiner Inhaftierung in ... bzw. ... erlittenen Mißhandlungen einen Fußbruch sowie bleibende Schäden des Gehörs und des Magen-Darm-Trakts davongetragen hat, denn seine dahingehenden Behauptungen hat der Kläger zu 1) trotz entsprechender Aufforderung des Berichterstatters des Senats vom 15. März 1991 bis heute nicht glaubhaft gemacht. Der Senat konnte allerdings des weiteren die Überzeugung gewinnen, daß der Kläger zu 1) nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis in ... im Verlaufe des Jahres 1984 nochmals zwischen sieben und fünfzehn Tage lang - diesmal in einer Arrestzelle der Gendarmeriestation von ... - festgehalten wurde, nachdem er sich in ... (Kurdisch: ... ...) gestellt hatte, um die Freilassung der dort statt seiner einige Tage zuvor festgenommenen Klägerin zu 2) zu erreichen, und daß der Kläger zu 1), dem wiederum vorgeworfen wurde, kurdische Organisationen zu unterstützen, erneut nur gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes freigekommen ist. Der Senat hat auch keine Zweifel an dem Vorbringen des Klägers zu 1), er sei deshalb gesucht und nach seiner Gestellung sistiert worden, weil er zuvor mehrere Tage zur Erledigung von Einkäufen und zu Verwandtenbesuchen außerhalb des Heimatdorfs verbracht und die Gendarmerie ihm dies nicht abgenommen hatte. Demgegenüber erscheint die Darstellung in dem anwaltlichen Asylantrag, der Kläger zu 1) sei auch während seiner Sistierung in ... gefoltert worden, und zwar mit Stromstößen und durch Einflößen von Salzwasser, nicht glaubhaft; denn in späteren Verfahrensstadien hat der Kläger zu 1) nichts hiervon berichtet, und bei seiner Vernehmung am 30. April 1991 hat er selbst angegeben, lediglich in einer Weise geschlagen worden zu sein, wie dies in der Türkei bei jeder Festnahme geschehe. Überzeugt ist der Senat hingegen wiederum davon, daß der Kläger zu 1) um die Mitte des Jahres - frühestens jedoch im Mai - 1985 ein weiteres Mal zwischen insgesamt neun und 20 Tagen zunächst in ... und anschließend in ... sistiert worden ist, wobei ihm erneut vorgeworfen wurde, kurdischen Aktivisten Unterstützung gewährt zu haben, und daß er freikam, weil er alles abstritt und ihm deshalb nichts nachgewiesen werden konnte. Jedenfalls die dem Kläger zu 1) zur Überzeugung des Senats anläßlich seiner Inhaftierung in ... und ... widerfahrenen Maßnahmen stellten von ihrer Intensität her einen asylerheblichen Eingriff dar. Sie gingen über das hinaus, was auch mit Blick auf die in der Südosttürkei allgemein übliche Behandlung Beschuldigter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren (noch) hingenommen werden muß. Denn der Kläger zu 1) wurde nicht nur wenige Tage sistiert, sondern ca. neun Monate lang inhaftiert, und außer dem damit verbundenen Eingriff in die physische Freiheit des Klägers zu 1) kam es währenddessen zu schwerwiegenden und menschenunwürdigen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Integrität durch Amtswalter des türkischen Staates. All dies ist als politische Verfolgung zu qualifizieren, weil dadurch dem Kläger zu 1) in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt wurden. Die spezifische Zielrichtung der Maßnahmen ist dabei nach ihrer "erkennbaren Gerichtetheit", nicht nach den den Verfolgenden leitenden subjektiven Gründen und Motiven zu beurteilen (BVerfG, 10. 07. 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Da der Kläger zu 1) wegen Unterstützung der kurdischen Sache angezeigt worden war und auch während der Vernehmungen und Mißhandlungen entsprechende Vorwürfe gegen ihn erhoben und näher konkretisiert wurden, ist davon auszugehen, daß damals gegen den Kläger zu 1) mit dem Ziel ermittelt worden ist, ihn einer Straftat nach den - in diesem Jahr aufgehobenen (vgl. VIII. 34.; VIII. 35.; VIII. 36.) - Art. 141 und/oder 142 TStGB (vgl. VIII. 1.) zu überführen. Angesichts der Unbestimmtheit und Weite der vorgenannten Straftatbestände (VIII. 2.) und der jedenfalls damals noch praktizierten Anwendung dieser Vorschriften (vgl. II. 20.; II. 21.; II. 36.), für die etwa auch das Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara (VIII. 7.) Beispiele und Anhaltspunkte bietet, mußte der Kläger zu 1) damit rechnen, daß die ihm vorgeworfene Tätigkeit - sollte sie als erwiesen angesehen werden - als Separatismus qualifiziert, infolgedessen das Tatbestandsmerkmal der "Schwächung der Nationalgefühle" als erfüllt angesehen und sein Verhalten unter Art. 141 Abs. 4 sowie Art. 142 Abs. 3 TStGB subsumiert werden würde (vgl. II. 21.; II. 36.; VIII. 4.; VIII. 5.; VIII. 27.). Daß nach den Staatsschutzvorschriften der Art. 140 ff. TStGB; erfolgende Bestrafung in aller Regel politische Verfolgung darstellte, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Hess. VGH, 02. 05. 1988 - 12 OE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267, 18. 09. 1989 - 12 UE 2700/84 -, 25. 02. 1991 - 12 UE 2106/87 - u. 18. 03. 1991 - 12 OE 166/82 -). Zu beachten ist, daß für die Beurteilung der Frage, ob Staatsschutzvorschriften eines Staates bereits als solche oder doch jedenfalls in ihrer praktischen Anwendung gezielt auf asylerhebliche Merkmale bei dem Betroffenen gerichtet sind, die jeweils herrschen den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend sind, wobei der strafrechtliche Zugriff eines Staates auf seine Bürger, wenn er allein wegen des Innehabens einer politischen Überzeugung erfolgt, in aller Regel eine politische Verfolgung indiziert. Dabei darf das "Innehaben" einer politischen Überzeugung nicht im Sinne einer Beschränkung auf den Bereich des forum internum verstanden werden, sondern muß ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten umfassen. Die politische Überzeugung wird deshalb dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine - mit der Staatsräson nicht überein stimmende - politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören läßt" und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, 19. 05. 1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, u. - 9 C 198.86 -, EZAR 201 Nr. 12, 30. 08. 1988 - 9 C 14.88 -, BVerwGE 80, 136 = EZAR 201 Nr. 15, sowie 08. 02. 1989 - 9 C 29.87 - u. 12. 12. 1989 - 9 C 39.88 -). Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung wie die strafrechtliche Verfolgung separatistischer oder politsch-revolutionärer Aktivitäten zur Verteidigung des Staates oder seiner politischen Identität können den Charakter politischer Verfolgung haben, wenn die Sanktion der ein solches politisches Rechtsgut betreffenden Strafnorm der Äußerung oder Betätigung einer politischen Überzeugung gilt bzw. die Sanktion schärfer ist, als dies sonst zur Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (BVerfG, 10. 07. 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 20. 12. 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26, u. 09. 10. 1990 - 2 BvR 1446/85 -). Die für eine Bestrafung des Klägers zu 1) damals in Betracht kommenden türkischen Staatsschutzvorschriften ließen die asylrechtlich gebotene geistige Auseinandersetzung zwischen den durch sie geschützten Prinzipien und den ihnen nicht entsprechenden Ideen im Wege freier Meinungsäußerung nicht zu. Denn jedenfalls dort, wo das unter Strafe gestellte politische Handeln von nur geringem Gewicht erschien, sollten mit auf ihrer Grundlage erfolgenden Bestrafungen nicht nur Angriffe auf die zur kemalistischen Staatsverfassung der Türkei gehörenden Prinzipien des Nationalismus und des Populismus abgewehrt, sondern gleichzeitig auch entgegenstehende Überzeugungen unterdrückt werden. Dies wird zunächst daran deutlich, daß unverhältnismäßig hohe Strafen schon für Verhaltensweisen angedroht wurden, die weit davon entfernt waren, die Staatsordnung der Türkei aktuell zu gefährden (II. 21.; VIII. 6.). So kam es für die Strafbarkeit nach Art. 141 TStGB auf den Zweck der Vereinigung an, nicht darauf, welche Mittel - etwa Gewalt - sie einsetzte (Rumpf, InfAuslR 1986, 250 ), und auch nicht darauf, ob die zu verteidigenden Rechtsgüter tatsächlich auch gefährdet waren. Kennzeichnend für Art. 141 TStGB war ferner, daß die Ziele, deren Anstreben strafrechtlich geahndet wurde, so unbestimmt und umfassend umschrieben waren, daß breiter Raum für eine Auslegung unter Gesichtspunkten politischer Opportunität bestand. Dies galt insbesondere für das Ziel, "die Nationalgefühle zu schwächen" (Art. 141 Abs. 4 und Art. 142 Abs. 3 TStGB). Besonders deutlich wurde die tatbestandliche Weite und Unbestimmtheit auch in der Formulierung des Art. 142 Abs. 1 und 3 TStGB, der das Treiben von "Propaganda" unter Strafe stellte, wobei dieser Begriff völlig unscharf blieb. Zwar hatte der Große Senat des Türkischen Militärkassationshofs den Begriff des Propagandatreibens dahin ausgelegt, daß die "Preisung" kurdisch-separatistischer Ideen straffrei war und daß nur ein nach seiner Intensität darüber hinausgehendes, an andere Personen gerichtetes - aber nicht notwendig öffentliches - Verhalten mit dem Ziel, Anhänger für seine Ideen zu gewinnen, den Straftatbestand erfüllte (II. 20.; II. 21.; Rumpf, a.a.O., 262 ). Indessen waren in der praktischen Rechtsanwendung durch die türkischen Strafgerichte die Anforderungen, die an die Intensität des über die Preisung hinausgehenden und damit die Strafbarkeit begründenden Verhaltens gestellt wurden, derart gering, daß bereits eine Meinungsäußerung bestraft wurde, die meinungsbildend wirken und andere überzeugen sollte, mit der also eine Wirkung auf die Umwelt angestrebt wurde. So sind beispielsweise als strafbare Propaganda angesehen worden "An die Völker der Türkei" gerichtete Flugblätter, in denen nebeneinander türkische und kurdische Wörter und Sätze verwendet wurden, die Behauptung der Existenz eines kurdischen Volkes - auch im Rahmen eines Briefwechsels zwischen Gleichgesinnten oder eines Schülers während des Unterrichts -, die bloße Andeutung der Möglichkeit eines kurdischen Staates, das Absingen kurdischer Lieder, der Vertrieb von Tonbandkassetten mit in kurdischer Sprache gesungenen Volksliedern, der Verkauf separatistischer Zeitschriften und das Nichtverhehlen einer entsprechenden politischen Überzeugung und sei es auch im engen Kreise (II. 20.; II. 21.; II. 36.; Rumpf, a.a.O., 262 f. ). Die Vorschrift bot danach eine Handhabe dafür, nahezu jede Form der politischen Meinungsäußerung, die nicht der herrschenden Doktrin entsprach, zu bestrafen, und sie wurde auch vielfach in diesem Sinne gehandhabt. Es kann demnach zwar nicht gesagt werden, daß die türkischen Gerichte bei der Bestrafung nach den Staatsschutzbestimmungen über deren Anwendung hinaus die Gesinnung bestimmter Personen oder Personengruppen treffen wollten; indessen bedurfte es einer solchen Verfahrensweise auch gar nicht, weil insbesondere Art. 142 TStGB eine inkriminierte politische Gesinnung schon tatbestandsmäßig voraussetzte und diese deshalb bereits durch die Bestrafung in Anwendung der Vorschrift getroffen wurde (vgl. II. 21.; VIII. 4.; VIII. 5.; VIII. 6.; VIII. 16.; VIII. 24.; VIII. 25.). Waren nach alledem die Staatsschutzvorschriften, auf deren Grundlage gegen den Kläger zu 1) damals mit dem Ziel seiner Bestrafung ermittelt wurde, maßgeblich darauf ausgerichtet, die Äußerung oder Betätigung der politischen Überzeugung zu treffen, so gilt dies - mangels dem entgegenstehender Anhaltspunkte - auch für die der Bestrafung häufig vorausgehenden und auch hier vorausgegangenen Maßnahmen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, zumal wenn sie - wie im Falle des Klägers zu 1) - härter erscheinen als bei der Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit; denn z. B. Folter ist jedenfalls dann asylerheblich, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale eingesetzt oder im Blick auf diese Merkmale in verschärfter Form angewendet wird (BVerfG, 20. 12. 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26). Die Asylrelevanz der bei Ermittlungsmaßnahmen erfolgten Übergriffe entfällt in derartigen Fällen auch dann nicht, wenn es letztlich nicht zu einer Anklageerhebung und Verurteilung des Beschuldigten kommt, weil - so wie hier - die ihm vorgeworfene Straftat nicht nachgewiesen werden kann. Denn allein durch die Freilassung des Beschuldigen und das Absehen von weiteren Übergriffen kann zuvor bereits geschehene politische Verfolgung nicht gleichsam rückwirkend asylrechtlich bedeutungslos werden. Die danach während der Inhaftierung in ... und ... in der Zeit von Juni/Juli 1983 bis April/Mai 1984 erlittene Vorverfolgung des Klägers zu 1) wirkte bis zu dessen Ausreise im September 1985 fort (vgl. BVerwG, 20. 11. 1990 - 9 C 74.90 -, EZAR 201 Nr. 22). Denn er mußte aufgrund der ihm widerfahrenen weiteren Sistierungen begründet annehmen, daß ihm eine Wiederholung der erlittenen Verfolgung unmittelbar drohte. Allerdings begründen die beiden Sistierungen des Klägers zu 1) im Jahre 1984 für die Dauer von sieben bis fünfzehn Tagen in ... bzw. Mitte des Jahres 1985 für die Dauer von neun bis zwanzig Tagen in ... und ... für sich betrachtet keine nochmalige politische Verfolgung; denn ein asylerheblicher Eingriff kann hierin angesichts der in der Türkei allgemein üblichen Behandlung Beschuldigter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren (noch) nicht erblickt werden (vgl. BVerwG, 17. 01. 1980 - 1 B 573.79 -, EZAR 201 Nr. 4, u. 02. 08. 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 63, 317 = EZAR 202 Nr. 1); eine Sistierung in dem zeitlichen Umfang, wie sie dem Kläger zu 1) jeweils widerfahren ist, reicht nämlich für sich allein insoweit nicht aus, und zu irgendwelchen unüblichen Übergriffen staatlicher Stellen ist es in beiden Fällen in Bezug auf den Kläger zu 1) zur Überzeugung des Senats nicht gekommen. Indessen wurde dem Kläger zu 1) im Verlaufe der zwei Sistierungen erneut vorgeworfen, die kurdische Sache und deren aktive Vertreter zu unterstützen; Anhaltspunkte dafür, daß den Sistierungen in Wirklichkeit andere Motive zugrunde lagen, sind nicht ersichtlich; insbesondere kann dafür nicht etwa ein für den Kläger zu 1) noch anstehender Wehrdienst bedeutsam gewesen sein, da er bereits in den Jahren 1973 bis 1975 beim Militär gewesen war. Der Kläger zu 1) konnte danach den beiden Sistierungen begründet entnehmen, daß seitens des türkischen Staates weiterhin das Ziel verfolgt wurde, ihn einer Straftat nach den damals geltenden Staatsschutzbestimmungen zu überführen; dies schloß die unmittelbar bevorstehende Gefahr eines nochmaligen längeren Gefängnisaufenthalts nebst Folterung ein, wie es der Kläger zu 1) bereits in der Zeit von Juni/Juli 1983 bis April/ Mai 1984 am eigenen Leib erfahren hatte. Dieser Annahme steht - entgegen der im Bundesamtsbescheid vom 1. Oktober 1986 vertretenen Auffassung - zur Überzeugung des Senats nicht entgegen, daß den Klägern am 16. April 1985 ein Familienpaß und dem Kläger zu 1) am 1. Mai 1985 ein neuer Nüfus ausgestellt worden ist, welche auf die korrekten Personalangaben lauteten, denn der Kläger zu 1) hat bei seiner Vernehmung am 30. April 1991 glaubhaft bekundet, daß es ihm nur durch Einschaltung entsprechend bezahlter Mittelsmänner namens F. H. und K. S. bzw. des Bürgermeisters von Kaleli unter Inanspruchnahme weiterer Beziehungen gelungen sei, in den Besitz der betreffenden Personalpapiere zu gelangen, ohne persönlich bei den hierfür zuständigen Stellen vorzusprechen; und nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen kann das Auftreten namhafter Fürsprecher und die Zahlung von Bestechungsgeldern anläßlich der Beantragung von Personalpapieren damals zur Außerachtlassung dort vorliegender Informationen durch die für die Ausstellung zuständigen Stellen geführt haben (VII. 5.; VII. 12.; VII. 13.; VII. 15.). Schließlich spricht auch der Umstand, daß die Kläger erst mehr als fünf Monate nach Ausstellung ihres Passes ausgereist sind, nicht gegen eine jedenfalls dem Kläger zu 1) damals drohende unmittelbare Verfolgungsgefahr, denn die Kläger zu 1) und 2) haben anläßlich ihrer Vorprüfungsanhörung am 5. Februar 1986 nachvollziehbar dargetan, daß sie zunächst Angst gehabt hätten, beim Passieren der Grenzkontrollen aufzufallen, und deshalb zugewartet hätten, bis ihnen ein damals in Istanbul befindlicher Jezide, der offenbar an Schleusungen beteiligt gewesen ist, die Möglichkeit einer gefahrlosen Ausreise signalisiert habe. Letztendlich schließt die durch einen Stempel im Paß dokumentierte legale Ausreise der Kläger eine damals bezüglich des Klägers zu 1) gegebene unmittelbare Verfolgungsgefahr nicht aus; denn den zur Überzeugung des Senats glaubhaften, im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Klägers zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung am 5. Februar 1986, bei seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 24. Februar 1988 und bei der Vernehmung am 30. April 1991 zufolge ist anläßlich der Ausreise eine computerunterstützte oder sonst an Fahndungslisten orientierte Überprüfung des Passes nicht erfolgt, und dies steht auch mit den dem Senat insoweit vorliegenden Erkenntnissen in Einklang, wonach jedenfalls ein lückenloser Abgleich mit den Fahndungslisten damals nicht stattzufinden pflegte (vgl. VII. 5.); abgesehen davon kann für den Einzelfall ein nachlässiges Vorgehen der Grenzbeamten - zumal wenn hierauf durch Zahlung eines namhaften Geldbetrags hingewirkt wurde, so wie es der Kläger zu 1) dargetan hat - nicht ausgeschlossen werden. Nach alledem bleibt es dabei, daß der Kläger zu 1) aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten bis zu seiner Ausreise begründet annehmen durfte, daß er sich bei einem weiteren Verbleib in der Türkei in einer ausweglosen Lage befände. Zumindest aus seiner berechtigten Sicht bestand damals - bei der insoweit erforderlichen rückschauenden Betrachtung - auch keine Möglichkeit, in andere Landesteile auszuweichen und dort vor Verfolgung hinreichend sicher zu sein (vgl. BVerfG, 10. 11. 1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Denn der Kläger zu 1) war nicht nur von der regional zuständigen Gendarmerie (zweimal) sistiert und verhört worden, sondern er war auch ca. neun Monate lang in Kiziltepe und im Gefängnis von Diyarbakir inhaftiert gewesen mit dem Ziel, ihn einer staatsschutzrechtlichen Straftat zu überführen, und deshalb konnte er davon ausgehen und ging seinen Angaben zufolge auch davon aus, daß er landesweit von den Sicherheitsbehörden erfaßt war. bb) Aufgrund der vom Kläger zu 1) sonst in seinem Asylfolgeverfahren vorgetragenen Umstände aus der Zeit vor seiner Ausreise im September 1985 hat der Senat demgegenüber eine individuelle Vorverfolgung nicht festzustellen vermocht. Soweit der Kläger zu 1) sich - wie schon in seinem ersten Asylverfahren - darauf berufen hat, er sei vor seiner Ausreise im Juni 1979, und zwar seit etwa Mitte 1975, für die KUK (Kurdistan Ulusal Kuhtulusculari = Nationale Befreier Kurdistans) - eine Mitte der 70er Jahre durch Abspaltung des linken Flügels der KDP entstandene Organisation, die zur Erreichung ihres Ziels, nämlich der Gründung eines marxistisch-leninistischen kurdischen Staates, auch den Einsatz von Waffengewalt nicht ausschloß und von türkischen Sicherheitsbehörden als terroristisch qualifiziert wurde (III. 3.; III. 7.; III. 8.; III. 9.) - tätig gewesen und habe auch zu Beginn seines ersten Deutschlandaufenthalts bis zu deren Auflösung im Jahren 1980 mit der KUK sympathisiert, mag offenbleiben, ob der Kläger zu 1) damit in Anbetracht des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 6. Mai 1982 überhaupt noch gehört werden kann. Denn das dahingehende Engagement des Klägers zu 1) in der Türkei war, sollte es berücksichtigungsfähig sein, den türkischen Sicherheitsbehörden jedenfalls zum Zeitpunkt der ersten Ausreise des Klägers zu 1), wie er bei seiner Vernehmung am 30. April 1991 ausdrücklich erklärt hat, nicht bekannt; und Anhaltspunkte dafür, daß die Aktivitäten für die KUK - auch soweit es um die Teilnahme des Klägers zu 1) an einer von der Exilgruppe dieser Organisation im März 1980 organisierten Newroz-Veranstaltung geht - den türkischen Stellen zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geworden wären und die Gefahr politischer Verfolgung hätten begründen können, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ähnliches gilt, soweit sich der Kläger zu 1) in seinem Asylfolgeverfahren darauf beruft, während seines ersten Deutschland-Aufenthalts nach der Spaltung der KUK die Organisationen DDKD (Devrimci Demokratik Kültür Dernegi = Revolutionärer Demokratischer Kulturverein) und KKDK (Komelen KarkerenDemocraten Kurdistan = Fortschrittlich-Demokratischer Arbeiterverein Kurdistans) unterstützt zu haben. Gruppen der DDKD wurden Mitte der 70er Jahre in der Türkei gegründet; 1977 erfolgte die Eintragung der Organisation ins Vereinsregister von Diyarbakir (IV. 10.; IV. ll.; IV. 12.; IV. 14.). Die DDKD unterstützte eine gemäßigte Politik zur Erreichung eines unabhängigen Kurdistan, sie wurde aber gleichwohl im September 1980 verboten, und bis in die jüngste Vergangenheit hinein wurde ihren Mitgliedern der strafrechtliche Vorwurf des Separatismus und der staatsfeindlichen Propaganda gemacht (IV. l.; IV. 2.; IV. 3.; IV. 20.; IV. 21.). Die KKDK tritt ebenfalls für ein vereintes unabhängiges Kurdistan ein; sie arbeitet eng mit der von der Türkischen Kommunistischen Partei gesteuerten "Förderation der Arbeitervereine der Türkei in der Bundesrepublik Deutschland e.V." (FIDEF) zusammen und ist als Auslandsorganisation der DDKD anzusehen (V. l.; V. 2.; V. 6.; V. 8.). Dem Senat ist aus anderen Berufungsverfahren (Hess. VGH 12 OE 503/82 u. 12 UE 702/87) auch bekannt, daß im Raum Gießen und Wetzlar Gruppen der KKDK bestanden und daß die vom Kläger zu 1) genannten M. T. und M. P. dort Vorstandsfunktionen innehatten. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, inwieweit das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zu 1) mit Blick auf § 51 Abs. 2 VwVfG überhaupt beachtlich ist, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger zu 1) in seinem ersten Asylverfahren außerstande gewesen wäre, die betreffenden Umstände vorzutragen. Denn ungeachtet dessen hat der Kläger zu 1) im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, daß ihm nach seiner Rückkehr in die Türkei und insbesondere anläßlich seiner mehrmaligen Inhaftierungen bzw. Sistierungen oder zu einem anderen Zeitpunkt vorgehalten worden wäre, gerade für die soeben genannten Organisationen exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Dies hätte indessen nahegelegen, wenn den türkischen Sicherheitsbehörden Hinweise gerade darauf vorgelegen hätten. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß dem Kläger zu 1), nachdem er im Februar 1983 in die Türkei zurückgekehrt war, wegen seines behaupteten exilpolitischen Engagements für eine dieser Gruppierungen die Gefahr politischer Verfolgung bis zu seiner neuerlichen Ausreise unmittelbar drohte. Es ist auch nichts dafür dargetan, daß türkischen Stellen in der Zeit bis zur erneuten Ausreise des Klägers zu 1) im September 1985 insoweit neue Erkenntnisse erlangt haben könnten, zumal der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung am 30. April 1991 selbst ausgesagt hat, in der Türkei keinerlei Kontakt zu Mitgliedern von DDKD oder KKDK gehabt zu haben. Was die Sistierung des Klägers zu 1) in Istanbul unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Februar 1983 angeht, so glaubt der Senat dem Kläger zu 1) - trotz einiger Ungereimtheiten in seinem diesbezüglichen Vorbringen hinsichtlich der Dauer, der Örtlichkeiten seiner Unterbringung und weiterer Einzelheiten der ihm widerfahrenen Behandlung - zwar, daß er dort insgesamt (höchstens) sieben Tage lang festgehalten und verhört worden ist, wobei man ihm vorwarf, in Deutschland kurdische Organisationen unterstützt zu haben, ohne daß diese näher bezeichnet wurden. Der Senat konnte sich indessen nicht die Überzeugung verschaffen, daß der Kläger zu 1) - wie in der anwaltlichen Klagebegründung und vom Kläger zu 1) ausweislich der Niederschrift auch bei der Vorprüfungsanhörung am 5. Februar 1986 angegeben - währenddessen auch gefoltert worden ist. Denn seinen Bekundungen bei der Vernehmung am 30. April 1991 zufolge ist der Kläger zu 1) in Istanbul nicht geschlagen, wenn auch zeitweise in einer Zelle festgehalten worden, in der kniehoch Schmutzwasser gestanden hat; offenbar hat der Kläger zu 1) den zuletzt genannten Umstand als "Foltermaßnahme" empfunden, worauf seine Aussage hindeutet, dies sei schlimmer gewesen als Schläge. Indessen reichen die Angaben des Klägers zu 1) insoweit nicht aus, um - in Anbetracht der in der Türkei allgemein üblichen Behandlung Beschuldigter - von der Intensität der widerfahrenen Maßnahmen her einen asylerheblichen Eingriff (auch insoweit) zu begründen. Soweit in dem anwaltlichen Asylantrag vom 1. Oktober 1985 und in der Vorprüfungsanhörung des Klägers zu 1) am 5. Februar 1986 davon die Rede gewesen ist, daß im Februar 1985, als der Kläger zu 1) sich mit weiteren Personen auf dem Weg nach Ücköy befunden habe, einer seiner Begleiter erschossen worden sei, läßt sich daraus keine (weitere) Vorverfolgung des Klägers zu 1) herleiten. Denn abgesehen davon, daß unklar geblieben ist, ob die Schüsse von Soldaten oder von Unbekannten abgegeben wurden, fehlt es jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit zum türkischen Staat, weil den eigenen Angaben des Klägers zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung zufolge auf eine Anzeige hin Gendarme ins Dorf kamen und dort Ermittlungen durchführten. b) Von einer individuellen Vorverfolgung der Kläger zu 2) bis 6) hat sich der Senat - anders als hinsichtlich des Klägers zu 1) - nicht die gebotene Überzeugungsgewißheit verschaffen können. Soweit geltend gemacht ist, während des ersten Deutschlandaufenthalts des Klägers zu 1) seien drei entferntere Verwandte der Klägerin zu 2) getötet und ihr Bruder B. Y. angeschossen und inhaftiert worden und außerdem sei in der Zeit von 1981 bis 1984 eine Vielzahl von weiteren Verwandten verhaftet worden, ist das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Ohne nähere Angaben zu den Einzelumständen, insbesondere zu den gegenüber den in Haft genommenen Verwandten erhobenen Vorwürfen, vermag der Senat nicht festzustellen, daß etwa den Klägern zu 2) bis 6) vergleichbare Gefahren zum Zeitpunkt ihrer Ausreise unmittelbar drohten. Soweit die Kläger sich ganz generell darauf berufen, daß häufig Soldaten nach ... gekommen seien und Razzien durchgeführt hätten, bei denen die Dorfbewohner mißhandelt worden seien, genügt dies für eine schlüssige Darlegung eigener Vorverfolgung nicht. Denn abgesehen davon, daß damit nicht dargetan ist, daß die hierbei ergriffenen Maßnahmen von ihrer Zielrichtung her asylerheblich waren, waren jedenfalls die Kläger zu 3) bis 6) gar nicht hiervon betroffen, und die Klägerin zu 2) hat bei ihrer Vernehmung am 30. April 1991 lediglich davon berichtet, "manchmal" auch selbst geschlagen worden zu sein, ohne dies hinsichtlich der Häufigkeit und der Einzelumstände näher zu substantiieren, so daß der Senat einen asylerheblichen Eingriff in die körperliche Integrität der Klägerin zu 2) nicht festzustellen vermag. Außerdem fehlen jegliche Angaben dazu, wann der letzte Vorfall dieser Art stattfand, von dem die Klägerin zu 2) betroffen war, und des weiteren gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß eine eventuelle Verfolgung auch noch im Zeitpunkt der Ausreise fortgewirkt hätte. Erst recht beinhalteten die den Dorfbewohnern anläßlich eines mehr als zweiwöchigen Aufenthalts von Militär in ... im Jahre 1984 auferlegten Meldepflichten nach ihrer Intensität keinen Eingriff im asylrechtlichen Sinne. Auch die ca. fünftägige geiselähnliche Sistierung der Klägerin zu 2) anstelle des Klägers zu 1) im Jahre 1984 in Ücköy rechtfertigt nicht, die Klägerin zu 2) als vorverfolgt anzusehen. Es mag der Klägerin zu 2) zwar geglaubt werden, daß sie während dieser Zeit von Gendarmen geschlagen worden ist; etwas Unehrenhaftes wurde ihr indessen - wie sie bei ihrer Vernehmung am 30. April 1991 ausgesagt hat - damals nicht angetan. Unter diesen Umständen kann - mit Blick auf die in der Südosttürkei allgemein übliche Behandlung sistierter Personen und angesichts dessen, daß substantiierte Angaben zu den erhaltenen Schlägen, insbesondere zu deren Heftigkeit und Häufigkeit sowie zu den betroffenen Körperteilen - schon ein der Intensität nach asylrelevanter Eingriff in die körperliche Integrität der Klägerin zu 2) nicht festgestellt werden. Eine Vorverfolgung der Klägerin zu 2) vermag der Senat auch nicht wegen der von den Klägern vorgetragenen Entführung einer Cousine der Klägerin zu 2) namens H. Y., die im Sommer 1984 oder 1985 in dem benachbarten Dorf ... erfolgt sein soll, anzunehmen. Denn ungeachtet dessen, daß die Angaben der Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Vernehmung am 30. April 1991 insoweit in einigen Punkten voneinander abweichen - etwa hinsichtlich der damaligen Augenzeugen -, ist nichts dafür dargetan und auch sonst nichts dafür ersichtlich, daß die Klägerin zu 2) vor ihrer Ausreise - sie war damals schon mehr als zehn Jahre lang verheiratet - ebenfalls unmittelbar von Entführung bedroht gewesen ist. Immerhin war die Sozialstruktur in ... zu dieser Zeit noch weitestgehend intakt, und die Klägerin zu 2) konnte sich deshalb des Schutzes der Dorfgemeinschaft, insbesondere aber desjenigen ihrer noch dort befindlichen eigenen Familienangehörigen bedienen. Vor allem war sie seinerzeit - übrigens auch während des ersten Deutschlandaufenthalts des Klägers zu 1) - noch imstande, sich gefährlichen Situationen, in denen ihr selbst Entführung hätte drohen können, dadurch zu entziehen, daß sie nicht ohne die schützende Begleitung von männlichen Angehörigen das Haus bzw. das Dorf verließ. Soweit schließlich die Klägerin zu 2) bei ihrer Vorprüfungsanhörung und vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht und nunmehr der Kläger zu 3) bei seiner Vernehmung am 30. April 1991 ebenfalls bekundet hat, anläßlich eines Aufenthalts in einem muslimischen Nachbardorf, wohin sie sich begeben hatten, um Mehl zu mahlen, unter Berufung auf die Religionszugehörigkeit kein Wasser aus dem dortigen Brunnen erhalten zu haben, war offenbar vornehmlich der Kläger zu 3) hiervon betroffen. Ungeachtet dessen, daß das Vorbringen (auch) insoweit nicht zweifelsfrei ist, als nach den Angaben der Klägerin zu 2) bei der Vorprüfungsanhörung mit Hilfe eines Hirten letztlich der Zugang zum Brunnen doch ermöglicht wurde, fehlt es jedenfalls an einem hinreichend intensiven Eingriff deshalb, weil der Kläger zu 3) zwar geschwächt, aber ohne körperliche Schäden das Heimatdorf erreichen konnte; im übrigen hätte es nahegelegen, durch Mitnahme eines ausreichenden Wasservorrats entsprechend vorzusorgen, und außerdem ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten der beteiligten Dritten dem türkischen Staat hätte zugerechnet werden können. Eigene Asylgründe der Kläger zu 3) bis 6) sind darüber hinaus weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere waren die Kläger zu 3) bis 6) vor ihrer Ausreise nicht von durch die Ausgestaltung des Religionsunterrichts bedingten Eingriffen betroffen. Zwar beginnt die Schulpflicht in der Türkei nach Vollendung des sechsten Lebensjahres (IX. 2., S. 534; IX. 3.; IX. 4.), und der als Pflichtfach erteilte Religionsunterricht setzt zu Beginn des vierten Grundschuljahres (IX. 9., S. 239 u. 246; IX. 10., S. 22), also nach Vollendung des neunten Lebensjahres ein. Indessen hatten die Kläger zu 4) bis 6) bei der Ausreise dieses Alter noch nicht erreicht; und der seinerzeit 11 Jahre alte Kläger zu 3) war trotzdem deshalb nicht betroffen, weil erst etwa ein halbes Jahr vor der Ausreise eine Schule in Kaleli eröffnet und Religionsunterricht während dieser Zeit nicht erteilt worden war und weil der Kläger zu 3) zuvor auch nicht etwa in einem Nachbardorf zur Schule gegangen war, sondern sich um das Vieh der Familie gekümmert hatte. Soweit der Kläger zu 3) bei seiner Vernehmung am 30. April 1991 bekundet hat, vom Lehrer während des ca. halbjährigen Schulbesuchs immer wieder geschlagen worden zu sein, reicht dies zur Feststellung eines asylrelevanten Eingriffs nicht aus, da der Lehrer möglicherweise nur von einem in der Türkei noch bestehenden Züchtigungsrecht Gebrauch gemacht hat, eine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale wie etwa die Religionszugehörigkeit - nicht dargetan ist und mangels Ausschöpfung von Beschwerdemöglichkeiten - eine Zurechnung zum türkischen Staat nicht ohne weiteres in Betracht kommt. 5. War danach der Kläger zu 1) vor seiner Ausreise aus der Türkei im September 1985 politisch verfolgt, so ist ihm eine Rückkehr schon dann nicht zumutbar, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Erst recht kann ihm - ebenso wie den unverfolgt ausgereisten Klägern zu 2) bis 6) - eine Asylanerkennung dann nicht versagt werden, wenn selbst bei Anlegung des "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. BVerwG, 31. 03. 1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25. 09. 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03. 12. 1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27. 06. 1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit Verfolgung zu rechnen ist. Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß den Klägern bei einer Rückkehr in ihre angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung als Angehörigen der nunmehr kollektiv verfolgten Gruppe der Jeziden droht, der sie auch nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen können. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen belegen nämlich zur Überzeugung des Senats, daß sich die Situation der Jeziden in der Türkei in den letzten Jahren so negativ entwickelt hat, daß jedenfalls für den heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muß, daß kein Jezide, der sich seiner Glaubensgemeinschaft verbunden fühlt und ihren Traditionen gemäß leben will, unverfolgt bleibt. In ihren angestammten Siedlungsgebieten sehen sich die ohnehin nur noch in geringer Zahl verbliebenen Jeziden Übergriffen und Maßnahmen ausgesetzt, die sich als asylrelevante Verfolgung darstellen (a). Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger von dieser Verfolgung im Falle ihrer jetzigen Rückkehr in ihr Heimatdorf oder in dessen Umgebung nicht betroffen würden, sind nicht ersichtlich (b). Andere Regionen des Landes oder die Großstädte der Westtürkei kommen als inländische Fluchtalternative gegenwärtig nicht in Betracht (c). Des weiteren handelt es sich hierbei infolge der zwischenzeitlichen Veränderung der Verhältnisse um einen objektiven und damit auf jeden Fall beachtlichen Nachfluchttatbestand (d). In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehen den Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10. 05. 1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10. 01. 1991 - A 12 S 635/89 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06. 07. 1988 - 13 A 225/87 -; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28. 02. 1989 - 18 A 10362/86 -); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt. Diese Verfolgungsmaßnahmen überschreiten je für sich von ihrer Intensität und Schwere her die Grenze zur Asylrelevanz, und der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß jetzt zurückkehrende Jeziden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen getroffen werden (vgl. zum Überzeugungsmaßstab BVerwG, 27. 06. 1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit der Folge, daß gläubigen Jeziden nirgends in der Türkei der Lebensraum verbleibt, der dem einzelnen eine angemessene Existenz und damit ihnen als Gruppe das Überleben als religiöse Minderheit ermöglichen könnte. Bei dieser Einschätzung hat der Senat darauf Bedacht genommen, daß eine spezifisch asylrechtliche Gefährdungslage auch dann vorliegen kann - und hier vor liegt -, wenn sie sich nicht ohne weiteres als Erscheinungsform politischer Verfolgung mit herkömmlichen heuristischen Begriffen erfassen läßt (vgl. BVerfG, 23. 01. 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. EZAR 200 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). a) Dafür, daß die Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten jedenfalls heute einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, sprechen bereits die oben - unter B I. 3. b gewonnenen Erkenntnisse. Hinzu kommen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, die - mögen sie von ihrem Wortlaut her auch neutral gefaßt sein und sich an alle Bewohner der Region richten - gerade die allgemeine Lebenssituation der Jeziden in ihren angestammten Dörfern so verschlechtern, daß die Vertreibung weiter gefördert wird; dies gilt etwa, wie ebenfalls oben - unter B I. 3. a - schon angesprochen wurde, für die staatlichen Aufforstungsprogramme, durch die zusätzliche Ländereien ihrer Nutzung in traditioneller Form als Weideland entzogen werden (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 72 f.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.), und für die Umsiedlungsaktionen in zentrale Staatsfarmen oder zentrale Dörfer (I. 30. - b -, S. 2 u. 59; I. 49.) sowie für die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die örtlichen Agas und deren Leute, die für die Jeziden zur Folge hat, daß gerade diejenigen Personen vor Ort - ausgestattet mit Waffen - eine hoheitliche Stellung bekleiden, gegen die sie Schutz bei staatlichen Stellen zu erlangen suchen (I. 30. - b S. 2 u. 33 f.; I. 37., S. 9; I. 56., S. 8). Auch die für jezidische Schulkinder in religiöser Hinsicht einschneidenden Konsequenzen der 1982 bis 1985 erfolgten Neuorganisation des Religionsunterrichts wurden bereits oben - unter B I. 3. a - dargelegt. Die negative Einstellung staatlicher türkischer Stellen gegenüber Jeziden wird im übrigen daraus deutlich, daß ihnen der Zugang zu höheren Bildungsschichten verschlossen ist (I. 14.; I. 17.; I. 28.); ob überhaupt irgendwo in der Türkei Jeziden in der öffentlichen Verwaltung tätig sind, ist nicht feststellbar (I. 38.; I. 55., S. 10). Auch das Auswärtige Amt räumt inzwischen ein, daß der Akademikeranteil erheblich niedriger als in der islamischen, armenischen oder griechischen Bevölkerung ist (I. 59.). Des weiteren wird der Bau von Moscheen in Jezidendörfern schon dann veranlaßt, wenn (noch) gar keine Muslime im Ort wohnen (I. 28.; I. 30. - b -, S. 2; I. 37., S. 7). All den im einzelnen festgestellten Übergriffen Dritter auf Jeziden wohnt ebenso wie den staatlichen Maßnahmen bzw. dem bewußten Unterlassen von Schutzmaßnahmen zugunsten von Jeziden auch die für die Bejahung der Asylrelevanz notwendige Zielgerichtetheit (vgl. BVerfG, 20. 12. 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26) inne, d. h., die handelnden Personen knüpfen auf Seiten der Betroffenen maßgeblich an deren Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden und damit an ein asylerhebliches Merkmal an (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 10. 05. 1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356; OVG Rheinland-Pfalz, 06. 07. 1988 - 13 A 225/87 -). Vor allem wird mit diesen Handlungen der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion durch den Islam Ausdruck verliehen; sie erfolgen in dem Bewußtsein, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deswegen ohne Bedenken gegen sie vorgehen darf (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37., S. 4; I. 55., S. 7). b) Die aufgrund der danach derzeit gegebenen Gruppenverfolgung der Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft streitende Verfolgungsvermutung ist für die Kläger heute - anders als noch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise - nicht mehr zu widerlegen. Seither hat sich die Situation in ihrem Heimatdorf nämlich grundlegend verändert. Außerdem ist der Senat auch davon überzeugt, daß es sich bei den Klägern um gläubige und den Traditionen ihrer Glaubensgemeinschaft gemäß lebende Jeziden handelt. Aufgrund der Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren und der sonst zugänglichen Erkenntnisquellen (vgl. I. 30. - b -, S. 46 f.; I. 49.) steht für den Senat fest, daß in ... , das zur Zeit der Ausreise der Kläger noch über eine weitgehend intakte Bevölkerungsstruktur verfügte, aufgrund stetiger Abwanderung Anfang 1988 lediglich noch einige ältere Leute lebten, die im April 1988 schließlich ebenfalls Kaleli verließen und in das auch heute noch von einigen jezidischen Restfamilien, die weit überwiegend aus älteren Personen bestehen, bewohnte Dorf ... (Kurdisch: ...) übersiedelten. Seit April 1988 ist Kaleli also vollständig von Jeziden verlassen; Haus und Land der Familie der Kläger in Kaleli dürfte zwischenzeitlich von Muslimen aus benachbarten Dörfern übernommen worden sein, soweit sie nicht verfallen oder zerstört sind bzw. brachliegen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die den Klägern im Rückkehrfalle zugute kommende Verfolgungsvermutung gegenwärtig zu widerlegen ist. Sie können, zumal sich lediglich eine ca. 70 Jahre alte verheiratete Schwester des Klägers zu 1) noch in einem mehrheitlich von Christen bewohnten Dorf im Südosten der Türkei befindet, während sich alle übrigen näheren Verwandten - insbesondere, soweit sie noch am Leben sind, die Eltern und alle übrigen Geschwister der Kläger zu 1) und 2) - mittlerweile in Deutschland aufhalten, auch nicht innerhalb ihrer Heimatregion in ein anderes ursprünglich von Jeziden bewohntes Dorf ausweichen, weil sich die Lage dort ähnlich darstellt, denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil gibt es in den angestammten Siedlungsgebieten praktisch keine mehr (I. 14., I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Für die Kläger kann auch nicht etwa mit der Erwägung die Verfolgungsvermutung als widerlegt angesehen werden, daß es sich bei ihnen gar nicht um gläubige Jeziden handle. Vielmehr ist der Senat aufgrund der Beweisaufnahme der sicheren Überzeugung, daß die Kläger aus ihrem traditionellen Glauben und Brauchtum verhafteten jezidischen Familien stammen bzw. eine solche Familie bilden und daß sie auch selbst im Rahmen der ihnen eröffneten tatsächlichen Möglichkeiten danach leben. In diesem Zusammenhang sei zunächst erwähnt, daß der Heimatort ... der Kläger als ehemals reines Jezidendorf bekannt ist (vgl. I. 15.; I. 16.; I. 30. - b -,-S. 46 u. 78; I. 49.), daß den Bekundungen des Klägers zu 1) zufolge die beiden am 7. November 1985 in Deutschland geborenen Zwillingssöhne S. und S. der Kläger zu 1) und 2) nach jezidischem Ritus getauft sind und der Kläger zu 3) in etwa fünf Monaten eine Jezidin heiraten wird. Außerdem hat der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 30. April 1991 weitgehende Kenntnisse über die geistliche Hierarchie der Jeziden, ihre religiösen Fastenzeiten und Feste sowie ihre Begräbnisriten gezeigt, die im wesentlichen mit den vom Senat gewonnenen und oben - unter B I. 3. - dargestellten Erkenntnissen in Einklang stehen. Mehr kann den Klägern nicht abverlangt werden, da den Muriden üblicherweise nähere Einzelheiten von den ihnen zugeordneten Geistlichen nicht vermittelt werden (I. 14.; I. 30. - b -, S. 12; I. 41., S. 8). Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger sich von den überlieferten Bräuchen in nicht nur unbedeutenden Einzelpunkten abgewandt hätten oder daß sie bereit wären, ihren Glauben zu verleugnen und letztlich aufzugeben, vermochte der Senat nicht festzustellen. Vielmehr hat der Kläger zu 1) glaubhaft bekundet, daß alle Kläger die jezidische Religion gemäß den überkommenen Lehren und Traditionen ausübten und daß sie insbesondere auch das Batismi-Fest feierten und die davor liegende Fastenzeit einhielten. Dem steht zur Überzeugung des Senats nicht entgegen, daß der Kläger zu 1) bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht in seinem ersten Asylverfahren am 6. Mai 1982 geäußert hat, in Anbetracht dessen, daß sich die Kurden als eine Nation verstünden, spiele auch für ihn der jezidische Glaube "keine entscheidende Rolle mehr", und dieser sei ihm "nicht so wichtig". Denn offenbar hat sich die religiöse Einstellung des Klägers zu 1), der sich seinerzeit allein im Bundesgebiet aufhielt, seither gewandelt und wieder verfestigt, so daß er jedenfalls heute die jezidischen Religionsinhalte für sich und seine Familie (wieder) als verpflichtend betrachtet; dementsprechend hat der Kläger zu 1) bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren am 24. Februar 1988 auch hervorgehoben, daß er sich zwar nach seiner ersten Ausreise auf politische Verfolgung berufen habe, daß er nunmehr aber aus religiösen Gründen nach Deutschland gekommen sei. c) Nach Überzeugung des Senats wären die Kläger in der Türkei auch nicht außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden - etwa in einer der Großstädte der Westtürkei, insbesondere in Istanbul - vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, und deshalb können sie auch nicht auf andere Landesteile als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Allerdings ist, wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10. 07. 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10. 11. 1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5; BVerwG, 15. 01. 1991 - 9 C 82.89 -). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10. 11. 1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). An einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative fehlt es dann, wenn sich ein Asylbewerber den an dem betreffenden Ort drohenden existentiellen Nachteilen und Gefahren nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 08. 11. 1990 - 2 BvR 945/90 -). Gegenwärtig besteht für Jeziden außerhalb ihrer angestammten Siedlungsgebiete keine inländische Fluchtalternative. Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10. 05. 1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, 17. 05. 1990 - A 12 S 533/90 -, 22. 11. 1990 - A 12 S 915/89 - u. 10. 01. 1991 - A 12 S 635/89 - ; OVG Rheinland-Pfalz, 09. 03. 1988 - 12 A 202/87 - u. 06. 07. 1988 - 13 A 225/87 -; a. A. Bay. VGH, 25. 03. 1987 - 11 B 84 C.150 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 01. 08. 1989 - 18 A 10020/88 -). Hinsichtlich der Situation der Jeziden außerhalb ihrer Hauptsiedlungsgebiete ist davon auszugehen, daß insbesondere in Istanbul keine nennenswerte Zahl von ihnen lebt (I. 37., S. 13; I. 41., S. 2; I. 55., S. 8; I. 63.), sondern höchstens Einzelpersonen. Die Zahlenangaben des Auswärtiges Amtes von 40.000 und mehr haben sich als gegenstandslos erwiesen (I. 38.; I. 59.); selbst die von Schnoor genannte Zahl von 2.000 (I. 60., S. 5) für Istanbul ist zu hoch gegriffen, denn die Delegation hat praktisch keinen Kontakt mit Jeziden dort gehabt, wodurch dies hätte verifiziert werden können (I. 55., S. 8; I. 60., S. 13). Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß sich Sheikhs oder Pirs dort aufhalten (I. 23., S. 22 f.). Es mag sein, daß Jeziden in Istanbul - abgesehen von der Gestaltung des Religionsunterrichts - keine direkten staatlichen Maßnahmen zu befürchten haben (I. 22.). Gleichwohl wird dem Jeziden, der bewußt nach seiner Religion leben will, dies dort nicht gelingen; eine Überlebenschance hat vielmehr nur, wer seine religiöse Existenz verloren gibt (I. 18., S. 18 f.; I. 21.; I. 30. - b -, S. 82). Zum einen fehlen die für die religiöse Betreuung notwendigen Geistlichen; zum anderen ist es praktisch nicht möglich, den die Religion eigentlich ausmachenden archaischen Gruppenzusammenhalt zu finden (I. 18., S. 14 f.), zumal die Jeziden nur eine angeborene, nicht eine erworbene religiöse Identität haben (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). "Gemeinde" ist unabdingbare Voraussetzung für "Jezide sein"; ohne "Gemeinde", die voraussetzt, daß sich neun mündige Erwachsene zusammenfinden, ist die Existenz als Jezide suspendiert (I. 30. - b -, S. 3, 13 u. 82). Hinzu kommen die besonderen Begräbnisbräuche (I. 30. - b -, S. 14 f. u. 83 ff.; I. 55., S. 9). Sobald ein Jezide sich als solcher zu erkennen gibt, wird es ihm darüber hinaus nicht gelingen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen (I. 11.; I. 21.; I. 30. - b -, S. 113). Wegen der bereits aufgezeigten Einstellung des Islam gegenüber dieser religiösen Minderheit kann es ein muslimischer Arbeitgeber nicht verantworten, neben Muslimen Jeziden arbeiten zu lassen (I. 9.; I. 10., S. 24; I. 18., S. 18; I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 13); daß dies so ist, wird für "Einzelfälle" auch vom Auswärtigen Amt als möglich angesehen (I. 31.). Wird die wahre Religionszugehörigkeit eines Jeziden entdeckt - etwa dadurch, daß er bestimmte Tabuvorschriften respektiert (I. 30. -b -, S. 82) -, verliert er seinen Arbeitsplatz, weil er den Arbeitsfrieden stört (I. 18., S. 18; I. 30. - b -, S. 82), bzw. ist die Existenzgrundlage als Geschäftsmann entzogen (I. 24.; I. 56., s. 45; I. 59.). Ohnehin ist es für einen gläubigen Jeziden schwierig, bei der Suche nach Arbeit die Religion zu verleugnen, denn vor der Einstellung muß der Nüfus vorgelegt werden (I. 21.; I. 24.; I. 31.; I. 49.). In diesem ist eine Spalte für "Religionszugehörigkeit" vorgesehen; bei Nichtmuslimen ist entweder deren Religion ausdrücklich eingetragen, oder es finden sich Striche bzw. Kreuze (I. 16.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 113; I. 49.; I. 59.). Die genannten Schwierigkeiten treten auch dann auf, wenn man entsprechend einem Schreiben des Amtes für religiöse Angelegenheiten annimmt, daß für solche Jeziden, die damit einverstanden sind, in die für das Glaubensbekenntnis bestimmte Spalte des Nüfus "Muslim" eingetragen wird (Anlage zu I. 63.); denn aus dem Textzusammenhang dieses Schreibens ergibt sich, daß von einer solchen Person dann angenommen wird, sie "sei dem islamischen Glauben treu geblieben", was sich aber wiederum mit dem Selbstverständnis der Jeziden und bestimmten Tabus nicht vereinbaren läßt. Denn auch dem "takkiyeh" - d. h. der Verleugnung des Glaubens - sind bestimmte Grenzen gesetzt, die ein solches Verhalten auf Dauer unmöglich machen, ohne vom Glauben abtrünnig zu werden (I. 30. - b -, S. 3; I. 55., S. 9). Die vorstehend aufgezeigten Beeinträchtigungen sind auch außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden auf ein aktives Tun entweder des Staates oder der ihnen gegenüber feindlich eingestellten muslimischen Umgebung zurückzuführen, was dem türkischen Staat, wie oben - unter B I. 3. b) - dargelegt, zuzurechnen ist. Dadurch werden die Jeziden in anderen Landesteilen ebenso wie in ihrer Heimatregion gehindert, dasjenige Maß an Zusammenhalt in Religionsfamilien zu finden, welches sie zur Wahrung ihres religiösen Existenzminimums benötigen (vgl. BVerwG, 15. 01. 1991 - 9 C 82.89 -). Die Kläger sind zur Überzeugung des Senats, wie ebenfalls oben - unter B I. 5. b) - ausgeführt wurde, gläubige Jeziden mit der Folge, daß ihnen im Rückkehrfalle auch außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden politische Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit drohen würde. Insbesondere wären die Kläger in Istanbul nicht hinreichend sicher, zumal sie dort wie auch in der übrigen Türkei über keinen familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt verfügen; bereits anläßlich ihrer Ausreise hielten die Kläger sich dort nur zwischen sieben und siebzehn Tagen in einem Hotel auf, bis die Ausreisevorbereitungen abgeschlossen waren. d) Auch wenn die Kläger zu 2) bis 6) unverfolgt ausgereist sind und sich die ihnen im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, fehlt es auch in Bezug auf sie nicht an der Asylrelevanz. Zwar setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26. 11. 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17. 11. 1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31, u. 08. 03. 1989 - 2 BvR 627/87 -, BayVBl. 1989, 561) von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte - als allgemeine Leitlinie - nur dann, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u. a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115, und DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1 a AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19. 05. 1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 NR. 19, 20. 10. 1987 - 9 C 147.86 -, 20. 10. 1987 - 9 C 42.87 -, InfAuslR 1988, 22, 22. 06. 1988 - 9 B 65.88 -, InfAuslR 1988, 255, u. - 9 B 189.88 -, InfAuslR 1988, 254, sowie 06. 12. 1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert - etwa bezüglich der Asylantragstellung (30. 08. 1988 - 9 C 80.87 -, InfAuslR 1988, 337, 30. 08. 1988 - 9 C 20.88 -, InfAuslR 1989, 32, 25. 10. 1988 - 9 C 50.87 -, InfAuslR 1989, 173, 17. 01. 1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11. 04. 1989 - 9 C 53.88 -) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06. 12. 1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21. 06. 1988 - 9 C 5.88 -, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) - und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden habe, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestanden habe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19. 11. 1987 - A 12 S 761/86 -, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn es fehlt schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch der Kläger zu 2) bis 6) begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihnen selbst herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß nach der Ausreise der Kläger die meisten Jeziden aus ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten - auch und gerade aus ihrem Heimatdorf Kaleli - abgewandert und nach Westeuropa gekommen sind und sich die Situation der in der Türkei verbliebenen wenigen Jeziden dadurch wesentlich verändert darstellt (vgl. oben unter B I. 5. a u. b). Insofern liegt - bezogen auf die Kläger zu 2) bis 6) - hier ein objektiver Nachfluchttatbestand vor, dem Asylrelevanz zukommt(vgl. BVerfG, 26. 11. 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a. a. O., 17. 11. 1988 - 2 BvR 442/88 -, a. a. O., u. 08. 03. 1989 - 2 BvR 627/87 a. a. O.). 6. Darüber hinaus konnte sich der Senat die Überzeugung verschaffen, daß im Rückkehrfall in Bezug auf den vorverfolgten Kläger zu 1) die Gefahr einer Wiederholung individueller Verfolgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (a) und daß hinsichtlich der unverfolgt ausgereisten übrigen Kläger der Klägerin zu 2) (b) und den Klägern zu 4) bis 6), nicht hingegen dem Kläger zu 3) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche (Einzel-)Verfolgung droht (c). a) Was den Kläger zu 1) angeht, für den in Anbetracht seiner Vorverfolgung bei der jetzt anzustellenden Prognose der "herabgeminderte" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist, so kann zwar eine asylrelevante Verfolgung wegen seines gesamten Verhaltens in der Zeit vor der (zweiten) Ausreise im September 1985 hinreichend sicher ausgeschlossen werden (aa), nicht aber wegen seiner danach entfalteten exilpolitischen Aktivitäten (bb). aa) Bereits oben - unter B I. 4. a) bb) - wurde dargelegt, daß die vom Kläger zu 1) behauptete Verbindung zu den Organisationen KUK, DDKD und KKDK (KKKD), sofern sie tatsächlich bestanden haben sollte, jedenfalls bis zur Ausreise des Klägers zu 1) im September 1985 den türkischen Sicherheitsbehörden nicht bekannt geworden war. Anhaltspunkte dafür, daß sich deren Informationsstand seither insoweit geändert haben könnte, hat der Kläger zu 1) nicht dargelegt. Dies kann zur Überzeugung des Senats vor allem deshalb hinreichend sicher ausgeschlossen werden, weil der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung am 30. April 1991 ausgesagt hat, seit seiner Wiedereinreise nicht (mehr) mit einer bestimmten kurdischen Organisation zu sympathisieren, sondern mit der kurdischen Sache an sich und insbesondere auch den früheren Kontakt zur KKDK nicht wieder aufgenommen zu haben, zumal es derzeit gar keinen Verein des betreffenden Namens mehr in Gießen gebe. Mit dieser Aussage hat der Kläger zu 1) zugleich seine früheren Angaben bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Februar 1988 klargestellt, nach denen zweifelhaft erscheinen konnte, ob der Kläger zu 1) nur während seines ersten oder auch noch bzw. wieder während seines jetzigen zweiten Deutschlandaufenthalts an Sitzungen und Veranstaltungen von örtlichen Vereinen der Organisation "KKKD" in Gießen und/ oder Wetzlar teilgenommen hat. Es fehlt auch jeder Anhalt dafür, daß dem Kläger zu 1) gleichsam in Fortsetzung der in der Türkei nach seiner Rückkehr im Februar 1983 erfolgten Inhaftierungen bzw. Sistierungen, würde er sich jetzt wieder in seine Heimat begeben, erneut Ähnliches drohen könnte. Zwar durfte der Kläger zu 1) begründet annehmen, daß er sich im Hinblick darauf jedenfalls zum Zeitpunkt seiner letzten Ausreise im September 1985 (noch) in einer ausweglosen Lage befand. Indessen könnten daraus, daß es dem Kläger zu 1) - auf welche Weise auch immer - gelungen ist, in den Besitz von Personalpapieren zu gelangen und über den Flughafen in Istanbul auszureisen, immerhin Indizien dafür entnommen werden, daß schon damals das Interesse des türkischen Staates an der Person des Klägers zu 1) nachgelassen haben könnte . Nunmehr hat der Kläger zu 1) auf ausdrückliches Befragen bei seiner Vernehmung am 30. April 1991 konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er gegenwärtig in der Türkei gesucht werde, nicht nennen können. Da die längerdauernde Inhaftierung des Klägers zu 1) in ... bereits mehr als sieben Jahre zurückliegt und weder dargetan noch ersichtlich ist, daß die türkischen Sicherheitsbehörden zwischenzeitlich in den Besitz ihnen damals nicht vorliegender Beweismittel gelangt sind, die bei einer jetzigen Rückkehr möglicherweise zu einer Verurteilung des Klägers zu 1) wegen der ihm seinerzeit vorgeworfenen Handlungen führen könnten, ist hinreichend sicher auszuschließen, daß es deswegen im Falle einer Rückkehr nochmals zu gegen den Kläger zu 1) gerichteten Verfolgungsmaßnahmen kommen würde. bb) Anders verhält sich dagegen mit dem vom Kläger zu 1) erstmals bei der Vernehmung am 30. April 1991 substantiiert angeführten exilpolitischen Aktivitäten während seines jetzigen zweiten Deutschlandaufenthalts. Der Kläger zu 1) hat hierzu im einzelnen ausgesagt, er habe u. a. im Jahre 1988 zusammen mit ca. 45 anderen Personen an einem 19 Tage dauernden Marsch von Karlsruhe nach Bonn teilgenommen, um u. a. gegen damalige Übergriffe türkischer Militärs in der Gegend von Midyat und Cizre zu protestieren, und außerdem im Februar 1991 zweimal an Demonstrationen vor dem Türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main, bei denen sich einmal 100 bis 150 und das andere Mal 200 bis 300 Leute gegen die Politik der türkischen Regierung gegenüber den Kurden gewandt hätten. Der Senat sieht keine Veranlassung, die betreffenden Angaben des Klägers zu 1) in Zweifel zu ziehen. Was die erst in diesem Jahr liegenden Demonstrationsteilnahmen angeht, so ist der Vorwurf einer Steigerung des Vortrags schon aus zeitlichen Gründen nicht angebracht, und die Beteiligung des Klägers zu 1) an dem Protestmarsch im Jahre 1988 ist schwerlich mitten im Winter und deshalb wohl erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Februar 1988 erfolgt. Der Senat glaubt dem Kläger zu 1) auch, daß er gelegentlich an Abendveranstaltungen betreffend die Kurdenproblematik teilnimmt und bei solchen Anlässen ihm überlassene einschlägige Flugblätter verteilt. Dies gilt um so mehr, als dem Senat der vom Kläger zu 1) im vorgenannten Zusammenhang namentlich benannte M. T. als früheres Vorstandsmitglied der KKDK-Gruppe in Gießen bzw. Wetzlar aus einem anderen Berufungsverfahren bekannt ist (vgl. Hess. VGH, 02. 05. 1988 - 12 OE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267), so daß auch glaubhaft erscheint, daß dieser sich weiterhin für die kurdische Sache engagiert und entsprechende Flugblätter herausgibt. Zur Überzeugung des Senats kann in Anlegung des hier einschlägigen "herabgeminderten" Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, daß dem Kläger zu 1) im Rückkehrfalle wegen der vorgenannten exilpolitischen Aktivitäten politische Verfolgung droht. Insbesondere ist nicht auszuschließen, daß den türkischen Sicherheitsbehörden die im vorstehenden Absatz aufgeführten Tätigkeiten des Klägers zu 1), zumal sie sich weitgehend in der Öffentlichkeit abgespielt haben, bekannt geworden sind. Allerdings gilt das Augenmerk des türkischen Geheimdienstes, auf dessen Veranlassung seit Mitte der 80er Jahre regimekritische Türken in der Bundesrepublik Deutschland verstärkt beobachtet werden, vornehmlich den in besonderem Maße aktiv Engagierten (vgl. I. 26.; VI. 18.; VI. 22.; VI. 27.; VI. 28.; VI. 35.; VI. 36.); um Erkenntnisse über derartige Personen zu gewinnen, liegt indessen eine genaue Beobachtung gerade von solchen Veranstaltungen wie dem Protestmarsch im Jahre 1988 und den Demonstrationen vor dem Türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main nahe, an denen sich der Kläger im Jahre 1991 beteiligt hat. Bei alledem mag zwar nicht als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden können, daß der Kläger zu 1) den türkischen Sicherheitsbehörden aufgefallen ist; dies kann aber - und das genügt in Bezug auf den vorverfolgten Kläger zu 1) - auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, und unter diesen Umständen droht ihm - mit demselben Wahrscheinlichkeitsgrad - deswegen im Rückkehrfalle die Gefahr, von den Strafverfolgungsbehörden seines Heimatstaates zur Rechenschaft gezogen zu werden. Zunächst kam eine Bestrafung des Klägers zu 1) gemäß Art. 140 TStGB in Betracht, wonach ein türkischer Staatsangehöriger, der im Ausland über die innere Situation des Staates unwahre, übertriebene oder auf besonderem Zweck beruhende Nachrichten veröffentlichte oder irgendeine den nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit entfaltete, soweit diese die Achtung und das Ansehen des Staates im Ausland verletzte, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft wurde. Nachdem Art. 140 TStGB durch Art. 23 b) des sog. Anti-TerrorGesetzes (ATG) - Nr. 3713 - vom 12. April 1991 aufgehoben wurde (VIII. 34.; VIII. 35.; VIII. 36.), muß der Kläger nunmehr mit Bestrafung nach Art. 8 Abs. 1 ATG rechnen. Danach ist jede Art von Propaganda mit dem Ziel der Zerstörung der unteilbaren Einheit des Staatsgebiets und des Staatsvolkes der Türkischen Republik mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren Gefängnis und einer Geldstraße von 50 bis 100 Millionen TL bewehrt (VIII. 35.; VIII. 36.). Da diese Straftat als ein "Vergehen gegen die Sicherheit des türkischen Staates" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 TStGB zu qualifizieren ist, unterliegt sie auch bei Begehung im Ausland der Strafverfolgung. Ferner gilt für die gesamte exilpolitische Tätigkeit des Klägers zu 1) nach seiner Wiedereinreise Art. 8 Abs. 1 ATG als das im Vergleich zu Art. 140 TStGB, der zum Zeitpunkt der Begehung (teilweise) noch gegolten hat, mit Blick auf die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das Strafmaß günstigere Gesetz (vgl. Art. 2 Abs. 2 TStGB und Hess. VGH, 19. 06. 1991 - 12 UE 2596/84 -). Auch wenn tatsächliche Erkenntnisse über die praktische Handhabung des erst vor gut zwei Monaten in Kraft getretenen Art. 8 Abs. 1 ATG durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden bisher nicht vorliegen (können), ist jedenfalls nicht hinreichend sicher auszuschließen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Strafnorm in der Person des Klägers zu 1) bei dessen jetziger Rückkehr bejaht würde. Seine Teilnahme an dem neunzehntägigen Protestmarsch nach Bonn, an mindestens zwei Demonstrationen vor dem Türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main und die Verteilung von Flugblättern lassen sich nämlich unter das Tatbestandsmerkmal "mündliche und schriftliche Propaganda, Versammlungen, Kundgebungen und Demonstrationszüge" subsumieren, und da es dem Kläger zu 1) in allen Fällen darum ging, die Interessen der Kurden gegenüber dem türkischen Regime wahrzunehmen, kann jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, daß die Strafverfolgungsbehörden auch annehmen werden, die betreffenden Aktionen hätten "die Zerstörung der unteilbaren Einheit des Staatsgebiets und des Staatsvolkes der Türkischen Republik zum Ziel" gehabt. Da Art. 8 ATG zudem an die Stelle des Art. 142 Abs. 3 TStGB getreten ist (VIII. 35.), der das Engagement für eine Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei unter dem Gesichtspunkte der Propaganda in der Absicht, die Nationalgefühle zu unterdrücken oder zu schwächen, erfaßte , kann davon ausgegangen werden, daß die Propagierung einer mit friedlichen Mitteln anzustrebenden politischen und kulturellen Autonomie der Kurden in der Türkei jetzt nach Art. 8 Abs. 1 ATG bestraft werden wird. Die hiernach für den Fall einer jetzigen Rückkehr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende Bestrafung des Klägers zu 1) wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten nach Art. 8 Abs. 1 ATG ist ebenso wie die nach den nunmehr aufgehobenen Art. 140 ff. TStGB, soweit diese separatistische Bestrebungen unter Strafe stellten , als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu qualifizieren, weil sie in derselben Weise gezielt an asylerhebliche Merkmale in der Person des Betroffenen anknüpft (vgl. BVerfG, 20. 12. 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26). Angesichts der sehr weit gefaßten tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 ATG ist davon auszugehen, daß darunter jede Kundgabe separatistischer - also gegen die Einheit des türkischen Staates in seiner gegenwärtigen Form gerichteter - Überzeugungen subsumiert werden kann. Außerdem ist die Bewehrung der Tat mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 50 bis 100 Millionen TL auch nach den türkischen Verhältnissen streng im Vergleich zu derjenigen in Strafnormen, die den Schutz privater Rechtsgüter bezwecken. So werden etwa üble Nachrede in Bezug auf eine Privatperson mit Gefängnis ab drei Monaten (Art. 480, 482 TStGB), Betrug mit Gefängnis von drei Monaten bis drei Jahren (Art. 503 TStGB), Diebstahl mit Gefängnis von sechs Monaten bis drei Jahren (Art. 491 TStGB) und eine Körperverletzung, die "eine Lebensgefahr hervorgerufen hat", mit Gefängnis von zwei bis fünf Jahren bestraft (Art. 456 Abs. 2 TStGB), während für die "Vergehen gegen die Persönlichkeit des Staates" im türkischen Strafgesetzbuch ebenso wie für die im Anti-Terror-Gesetz erfaßten Delikte ungleich höhere Strafdrohungen normiert sind. Beispielsweise können für die in Art. 3 ATG als "terroristische Straftaten" qualifizierten Vergehen Freiheitsstrafen bis zu 36 Jahren Zuchthaus, 25 Jahren Gefängnis und zehn Jahren Haft verhängt werden (Art. 5 ATG, vgl. VIII. 35.); hierzu gehören u. a. die Begehung einer Tat zur Schmälerung der Unabhängigkeit oder Zerstörung der Einheit des Staates (Art. 125 TStGB), die auch nur vorübergehende Unbrauchbarmachung militärischer Anlagen (Art. 131 TStGB) und der Versuch, die Große Nationalversammlung oder das Kabinett der türkischen Republik mit Gewalt an der Ausübung der Befugnisse zu hindern bzw. zu einer solchen Behinderung aufzufordern (Art. 146 u. 147 TStGB). Ferner sieht Art. 7 ATG für denjenigen, der Organisationen gründet, ihre Aktivitäten organisiert und leitet, die unter den Begriff des Terrors im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG fallen, eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Zuchthaus vor; und Terror ist nach der vorgenannten Legaldefinition "jede Art von Aktivitäten, die durch irgendeine Methode von Zwang, Gewalt, Versetzen in Angst und Schrecken oder Bedrohung ... mit dem Ziel begangen werden, die in der Verfassung festgelegten Merkmale der Republik, ihre politische, rechtliche, soziale, laizistische und wirtschaftliche Ordnung zu ändern, die untrennbare Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu zerstören, die Existenz des türkischen Staates und der Republik zu gefährden, die Staatsgewalt zu schwächen, zu zerstören oder an sich zu reißen, die Grundrechte und Freiheiten zu vernichten, die innere und äußere Sicherheit des Staates, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit zu zerstören" (VIII. 35.). Auch wenn davon auszugehen sein dürfte, daß eine Gruppe, die ihre politischen Ziele auf demokratischem Wege erreichen will, keine terroristische Organisation im Sinne des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG ist (VIII. 35.), und deshalb insbesondere solche Gruppierungen, die gewaltfrei die kurdische Autonomie anstreben, nicht unter die genannten Strafvorschriften fallen, so indizieren doch deren drakonische Strafdrohungen, daß die türkischen Staatsschutzbestimmungen insgesamt die erforderliche geistige Auseinandersetzung zwischen den durch sie geschützten Prinzipien und den ihnen nicht entsprechenden Zielen im Wege freier Meinungsäußerung verhindern wollen. Denn jedenfalls dort, wo das unter Strafe gestellte politische Verhalten von nur geringem Gewicht erscheint und weit davon entfernt ist, die Staatsordnung aktuell zu gefährden, wie insbesondere im Falle des für den Kläger zu 1) einschlägigen Art. 8 Abs. 1 ATG, der die bloße öffentliche Äußerung einer Meinung, die die politische und kulturelle Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe betrifft, unter Strafe stellt, sollen mit der Bestrafung nicht nur Angriffe auf die zur kemalistischen Staatsverfassung der Türkei gehörenden Prinzipien des Nationalismus und des Populismus abgewehrt, sondern gleichzeitig auch diesen entgegenstehende Überzeugungen unterdrückt werden. Zwar liegen bisher Erkenntnisse über die praktische Handhabung des Art. 8 Abs. 1 ATG noch nicht vor; dennoch kann in Anbetracht der Erkenntnisse über die Anwendung der jetzt aufgehobenen Bestimmungen mindestens nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, daß die Vorschrift ausgenutzt werden wird, um nahezu jede Form einer als separatistisch eingestuften Meinungsäußerung zu bestrafen. Daß der Kläger zu 1) die hiernach für den Rückkehrfall nicht auszuschließende Verfolgungsgefahr durch seine exilpolitische Betätigung während seines jetzigen Deutschlandaufenthalts selbst geschaffen hat, berührt nicht die asylrechtliche Erheblichkeit. Die vom Bundesverfassungsgericht gerade anhand der Fallgruppe der exilpolitischen Betätigung entwickelte Rechtsprechung zur grundsätzlichen Asylirrelevanz von subjektiven Nachfluchttatbeständen könnte in bezug auf den Kläger zu 1) schon deshalb von vornherein unanwendbar sein, weil er nicht unverfolgt ausgereist ist. Selbst wenn man ungeachtet dessen die insoweit vertretenen Maßstäbe an den vorliegenden Fall anlegen würde, böte dies keine Veranlassung für die zu der fraglichen Problematik noch ausstehende Grundsatzentscheidung des erkennenden Senats. Denn abgesehen davon, daß dem Kläger zu 1) schon wegen seiner jezidischen Religionszugehörigkeit im Rückkehrfall politische Verfolgung droht und er bereits deshalb Asylrecht genießt, sind in der Person des Klägers zu 1) außerdem die vom Bundesverfassungs- und vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Voraussetzungen für die ausnahmsweise Asylrelevanz selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände erfüllt. Die exilpolitische Betätigung des Klägers zu 1) stellt sich nämlich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung dar. Ob der Kläger zu 1) insoweit - trotz des rechtskräftigen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens - noch damit gehört werden kann, daß er seit etwa Mitte März 1975 bis zu seiner ersten Ausreise im Juni 1979 für die KUK tätig gewesen sei, mag dahinstehen. Ebenso bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob exilpolitische Aktivitäten des Klägers zu 1) während seines ersten Deutschlandaufenthalts für die KUK und - nach deren Spaltung - für die Organisationen DDKD und KKDK insoweit berücksichtigungsfähig wären, wogegen freilich schon spricht, daß es sich hierbei nicht um im Heimatstaat betätigte Überzeugung gehandelt haben kann. Unabhängig von alledem ist nämlich der Senat jedenfalls zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger zu 1) auch in der Zeit nach seiner Rückkehr in die Türkei im Februar 1983 bis zu seiner neuerlichen Ausreise im September 1985 erkennbar für seine politische Überzeugung von der Sachgerechtheit einer Autonomie für die kurdische Volksgruppe in der Türkei eingetreten ist. Zwar hat der Kläger zu 1) sein Vorbringen bei der informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 24. Februar 1988, er habe in der Türkei für die "KKKD Geld gespendet, bei der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren am 30. April 1991 nicht wiederholt, sondern dort ausgesagt, daß er in der Türkei keine Verbindung zu KKDK oder DDKD gehabt habe, weil er keine in seiner Heimatregion lebenden Mitglieder dieser Organisationen kenne, und deshalb glaubt der Senat dem Kläger zu 1) auch nicht, einer der vorgenannten Organisationen in dieser Zeit Geld zugeleitet zu haben. Demgegenüber hat der Kläger zu 1) sowohl bei der Vorprüfungsanhörung am 5. Februar 1986 als auch bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 30. April 1991 im wesentlichen übereinstimmend bekundet, kurdischen Kämpfern heimlich Essen gegeben zu haben, wenn diese des Nachts darum gebeten hätten. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sieht der Senat keinerlei begründete Veranlassung; dafür besteht ein Grund auch nicht deshalb, weil dem Kläger zu 1) - wie soeben dargelegt - nicht abgenommen werden kann, gerade für die "KKKD" Geld gespendet zu haben. Denn das schließt nicht aus, daß der Kläger zu 1) solchen kurdischen Kämpfern, die nicht ohne weiteres bestimmten Organisationen zuzuordnen waren und beim Kläger zu 1) vorsprachen, nicht nur zu essen, sondern - seinen Angaben bei der Vorprüfungsanhörung am 5. Februar 1986 zufolge - außerdem Geld gegeben hat. Das danach zur Überzeugung des Senats feststehende Verhalten des Klägers zu 1) in der Türkei, mag es auch nur in geringem Umfang als aktives Eintreten für die kurdische Sache qualifiziert werden können, was angesichts der vom Kläger zu 1) unmittelbar nach seiner Rückkehr und in der Folgezeit gemachten Erfahrungen verständlich erscheint, reicht aus, um den von der Rechtsprechung geforderten Fortführungszusammenhang zu den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1) nach seiner Wiedereinreise zu begründen; weitergehender Tätigkeiten bedurfte es insoweit unter den gegebenen Umständen nämlich nicht (vgl. BVerfG, 17. 11. 1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31, u. 22. 02. 1991 - 2 BvR 1525/90 -, InfAuslR 1991, 177; BVerwG, 12. 12. 1989 - 9 C 6.88 -, Buchholz 402.25 Nr. 120 zu § 1 AsylVfG = InfAuslR 1990, 127, u. 04. 12. 1990 - 9 C 93.90 -, DVBl. 1991, 542). Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Kläger zu 1) seine exilpolitischen Betätigungen nur vorgeschoben hat, um die Voraussetzungen seiner Anerkennung herbeizuführen, mit der Folge, daß diese Umstände für die Frage der Asylanerkennung nach § 1 a AsylVfG unberücksichtigt bleiben müßten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; demgemäß bedarf es auch zu dieser Vorschrift keiner grundsätzlichen Stellungnahme des Senats. b) Der unverfolgt ausgereisten Klägerin zu 2) droht bei einer jetzigen Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-)Verfolgung in Form ihrer Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam. Insoweit ist davon auszugehen, daß für eine jetzt aus dem Ausland allein zurückkehrende Jezidin jüngeren oder mittleren Alters, die in der Türkei über keinen familiären oder sozialen Rückhalt (mehr) verfügt und die demzufolge eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht zu erreichen vermag, beachtlich wahrscheinlich ist, Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werden. Hiergegen können sich solche Jezidinnen, die nicht in materiell gesicherten Verhältnissen leben und über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen, regelmäßig nicht wirksam schützen. Sie sind nämlich, da der Sozialhilfe vergleichbare staatliche Leistungen in der Türkei nicht gewährt werden (IX. 12.; IX. 14.; IX. 15.; IX. 16.), darauf angewiesen, sich nach ihrer Rückkehr allein - also ohne den Schutz eines männlichen Begleiters - in der Türkei zu bewegen, um möglicherweise eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu erlangen und die sonst anfallenden lebensnotwendigen Besorgungen zu erledigen (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 ; des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Ohne Kontaktaufnahme mit anderen Menschen werden entsprechende Bemühungen selbstverständlich keinen Erfolg haben, und dabei wird spätestens bei Vorlage der Personalpapiere wegen des daraus ersichtlichen Geburtsorts und wegen der darin enthaltenen Eintragungen an der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle deutlich, daß es sich jeweils nicht um muslimische Frauen handelt. Bei der Vielzahl von Versuchen, die allein und ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt zurückkehrende Jezidinnen erfahrensgemäß unternehmen müssen, bis sie eine Unterkunft und einen Arbeitsplatz gefunden haben, wird zwangsläufig eine größere Anzahl von Personen von ihrer Religion und ihrer persönlichen Situation Kenntnis erhalten. Dies alles schafft für sie eine besondere Gefahrenlage, zumal das Risiko für potentielle Entführer deshalb gering ist, weil es mangels Verwandter des Opfers an Personen fehlt, die ihre Tat überhaupt zur Anzeige bringen könnten. Wenn Jezidinnen danach auch nicht ohne weiteres als solche auf der Straße zu erkennen sein mögen, so droht ihnen doch aufgrund der zuvor dargelegten Umstände, sofern sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und ihrer gesellschaftlichen Stellung nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen imstande sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung durch muslimische Männer. Die vorliegenden Berichte über Entführungen von jezidischen Mädchen und Frauen, die mit schutzbereiten Personen - insbesondere eingebunden in ihre Familie - zusammenlebten (I. 14.; I. 30. - b -, S. 36 f. u. 80; I. 55., S. 10 f.; I. 56., S. 7 f.), belegen überzeugend die überall in der Türkei unter den vorgenannten Umständen bestehende hohe Entführungsgefahr und zwingen unter den in der Türkei insgesamt obwaltenden Lebensumständen nach Überzeugung des Senats zu der Schlußfolgerung, daß wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich ungesicherten alleinstehenden Jezidinnen in weit höheren Maße, nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, Entführung droht. Daß über Entführungen solcher Frauen verhältnismäßig wenig Tatsachenmaterial vorliegt, erklärt sich daraus, daß es alleinlebende Frauen jüngeren oder mittleren Alters in der Türkei aufgrund der dort herrschenden traditionellen Familienstrukturen tatsächlich selten geben dürfte und Entführungsfälle der Öffentlichkeit kaum bekannt werden. Der beachtlich wahrscheinlichen Entführung folgt mit derselben Wahrscheinlichkeit regelmäßig die Aufnahme in den Haushalt des Entführers und/oder die Heirat mit ihm, und damit ist notwendig der Wechsel der Religionszugehörigkeit für die nichtmuslimische Frau verbunden. Dem wird sich die betroffene Jezidin auch in großstädtischen Verhältnissen grundsätzlich nicht entziehen können, weil der Entführer sie, um ihre Flucht zu verhindern, jedenfalls zunächst in seinem Haus festhalten und ihr keine Möglichkeit eröffnen wird, Kontakt nach außen aufzunehmen. Die Entführung und der ihr zwangsläufig nachfolgende aufgenötigte Übertritt zum Islam sind ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizieren. Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich - in ähnlich schwerer Weise - in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (vgl. BVerwG, 06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, u. - 9 C 16.89 -). Übergriffe der vorgenannten Art knüpfen auch erkennbar an die Religionszugehörigkeit des Opfers an (Hess. VGH, 05. 11. 1990 - 12 UE 1124/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 06. 07. 1988 - 13 A 225/87 -), denn sie führen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der subjektiven Sicht derjenigen, die sie vornehmen, zur Aufgabe des jezidischen Glaubens und zur zwangsweisen Übernahme des islamischen. Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden, weil die Täter - auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staates kommt es insoweit an (BVerwG, 14. 03. 1984 - 9 B 412.83 -, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG) - bei der Entführung einer jezidischen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 16.89 -). Zugleich wird der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion Ausdruck verliehen und in dem Bewußtsein gehandelt, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deshalb bedenkenlos gegen sie vorgehen darf; die Entführung einer jezidischen Frau erscheint darüber hinaus auch noch deshalb aus muslimischer Sicht als "verdienstvolle Tat", weil nicht nur eine "Ungläubige" zum "wahren Glauben" bekehrt, sondern zudem der jezidischen Religionsgemeinschaft ein Mitglied entzogen und deren Fortbestandsmöglichkeit dadurch eingeschränkt wird (I. 1., S. 810; I. 14.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10 f.). Der türkische Staat muß sich die alleinstehenden Jezidinnen drohenden Übergriffe unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen (I. 14.; I. 30. - b -, S. 36 f. u. 80; I. 55., S. 10 f.; I. 56., S. 7 f.) als mittelbare staatliche Verfolgung asylrechtlich zurechnen lassen. Allerdings ist eine Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02. 08. 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1). Danach genügt der Staat zwar den asylrechtlich an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt, auch wenn die ser Schutz nicht lückenlos ist, weil seine Bemühungen mit unter schiedlicher Effektivität greifen; Übergriffe sind dem Staat jedoch asylrechtlich zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er präventive Vorkehrungen unterläßt, um sie zu verhindern, und indem er, wenn sie gleichwohl vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22. 04. 1986 - 9 C 318.85 u. a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8, u. 02. 07. 1986 - 9 C 2.85 -, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Diese asylrechtlichen Anforderungen an die staatliche Sicherheitspolitik folgen unmittelbar aus der staatlichen Schutzverpflichtung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. Danach kann der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der neueren einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 16.89 -) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkisches Staates für die alleinstehenden Jezidinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgen den aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen. Insbesondere kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Jezidinnen, denen es nicht gelingt, Wohnung, Arbeit und ein sie sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonders gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so für Christinnen in entsprechender Lage BVerwG, 06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 16.89 -). Denn allein in ihr Heimatland zurückkehrende Jezidinnen ohne dortigen persönlichen Anknüpfungspunkt befinden sich - wie oben dargelegt - typischerweise in der Situation, daß sie weder Unterkunft noch Arbeit noch soziale Kontakte haben; sie sind demzufolge regelmäßig der Gefahr einer Entführung mit den beschriebenen Konsequenzen ausgesetzt, und unter diesem Umständen würde es die Ausgrenzung einer ganzen Untergruppe aus der Verantwortlichkeit des Staates bedeuten, wollte man ihn insoweit von seiner Schutzpflicht freistellen. Im Hinblick darauf, daß effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil erfolgte Entführungen von allein und in wirtschaftlicher Not in der Türkei lebenden Jezidinnen in der Regel gar nicht zur Kenntnis staatlicher Stellen gelangen werden, da dem Opfer verbundene Angehörige, die Anzeige erstatten könnten, ja gerade nicht vorhanden sind, müssen dem türkischen Staat in besonderem Maße präventive Vorkehrungen abverlangt werden, bevor er von seiner diesbezüglichen Verantwortlichkeit entlastet werden kann. Zwar werden Entführungen allgemein tatsächlich nur schwer zu verhindern sein, soweit nicht ausnahmsweise und rein zufällig Organe der Polizei oder anderer staatlicher Stellen Zeugen sind. Indessen könnte der Staat z. B. dadurch präventiv tätig werden, daß er alleinstehenden Jezidinnen das zum Leben Notwendige zur Verfügung stellt und damit ihre besondere Gefährdungslage auf das allgemeine Maß herabmindert. Derartige Vorkehrungen sind den vorliegenden Erkenntnisquellen indessen nicht zu entnehmen; vielmehr werden in der Türkei der Sozialhilfe vergleichbare Leistungen gerade nicht bzw. nur in der Weise gewährt, daß die hier betroffene Bevölkerungsgruppe nicht davon profitieren kann (IX. 12.; IX. 14.; IX. 15.; IX. 16.). Nach alledem genügt der türkische Staat insgesamt mit seinem staatlichen Sicherheits- und Schutzsystem hinsichtlich der besonders gefährdeten Untergruppe allein zurückkehrender Jezidinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt den ihm obliegenden - insbesondere präventiven - Verpflichtungen nicht, so daß ihm Übergriffe auf derartige Personen grundsätzlich zuzurechnen sind. Hängt danach die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens für jetzt allein in die Türkei zurückkehrende Jezidinnen jungen und mittleren Alters entscheidend von ihrem wirtschaftlichen und sozialen Status, von der familiären Situation, die sie im Rückkehrfall vorfinden, und von sonstigen persönlichen Voraussetzungen - etwa von Schul- und beruflicher Bildung, von Sprachkenntnissen und von ihrer Arbeitsfähigkeit - ab, so ist festzustellen, daß eine Entführung und anschließende Zwangsbekehrung der Klägerin zu 2) im Falle ihrer jetzigen Rückkehr beachtlich wahrscheinlich ist. Für die insoweit anzustellende Prognose ist allerdings davon auszugehen, daß Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -). Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.85 -). In bezug auf die Klägerin zu 2) greift die vorgenannte Vermutung schon deshalb nicht ein, weil ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1), wegen des ihm zustehenden Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter eine Rückkehr unzumutbar ist und weil er darüber hinaus bei seiner Vernehmung am 30. April 1991 eindeutig und glaubhaft erklärt hat, auch im Falle einer Abschiebung der Klägerin zu 2) selbst auf keinen Fall in die Türkei zurückzukehren, solange ihn "der deutsche Staat nicht in Fesseln zurückschicke". Die demnach auf eine alleinige Rückkehr angewiesene Klägerin zu 2) fände in der Türkei nirgendwo einen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkt vor, weil ihre Eltern und Geschwister sich ebenso wie die beiden Brüder ihres Ehemannes - dessen Eltern sind verstorben - allesamt in Deutschland aufhalten und weil ihr Heimatdorf, in dem die Klägerin zu 2) bis zu ihrer Ausreise - abgesehen von einem wohl höchstens sechs Monate währenden Aufenthalt in Syrien in der zweiten Hälfte der 70er Jahre - ausschließlich gelebt hat, vollständig von Jeziden verlassen ist. Es ist von der Beklagten zu 1) auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, daß die Klägerin zu 2) über andere konkrete Beziehungen zu noch in der Türkei lebenden Jeziden verfügt, die sie im Rückkehrfalle aufnehmen und ihr Schutz gewähren könnten. Insbesondere kann die Klägerin zu 2) nicht an die ca. 70jährige Schwester des Klägers zu 1) verwiesen werden, die in dem mehrheitlich christlichen Dorf Badip lebt und ihren nicht mehr gehfähigen über 100 Jahre alten Ehemann zu versorgen hat und deren sämtliche Kinder sich ebenfalls in Deutschland befinden. Die Klägerin zu 2) besitzt zudem keine türkischen Sprachkenntnisse; sie ist Analphabetin und hat offenbar auch keine Berufsausbildung erhalten; in Istanbul hat sie lediglich vor ihrer Ausreise einige Tage Station gemacht. Der Klägerin zu 2) ist deshalb aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Bildungsstandes - selbst wenn ihr Ehemann oder andere Verwandte bereit und in der Lage sein sollten, zu ihrer Unterstützung gewisse Geldbeträge in die Türkei zu überweisen - außerstande, sich in der Türkei eine Existenz aufzubauen und einen sozialen Rückhalt zu schaffen, der ihr Schutz bieten könnte. Die Klägerin zu 2) hat infolgedessen überall in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe muslimischer Türken zu gewärtigen, gegen die sie wirksamen staatlichen Schutz nicht wird in Anspruch nehmen können. Daß die Klägerin zu 2) mittlerweile 37 Jahre alt und überdies seit langem verheiratet ist, ändert an dieser Einschätzung nichts; denn angesichts der vom Islam erlaubten Polygynie sind Muslime nicht nur an der Entführung junger Mädchen, sondern auch an Frauen mittleren Alters interessiert, um diese alsdann etwa Haushalts- und sonstige Arbeiten verrichten zu lassen. Auch wenn die Klägerin zu 2) unverfolgt ausgereist ist und sich die ihr im Rückkehrfalle drohende Verfolgung (auch insoweit) als sog. Nachfluchtgrund darstellt , schließt dies ihre Anerkennung wegen der ihr nach den vorstehenden Ausführungen drohenden individuellen Verfolgung nicht aus. Denn die hierfür maßgeblichen Gründe sind nicht von ihr selbst - risikolos und durch eigenes Tun - herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß auch ihre Verwandten bzw. diejenigen ihres Ehemannes, die sie im Rückkehrfall hätten aufnehmen können (zwischenzeitlich) ebenfalls die Türkei verlassen haben und daß insbesondere ihr Ehemann zu einer Rückkehr zusammen mit der Klägerin zu 2) nicht bereit ist (dahin tendierend auch BVerwG, 06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -). Selbst wenn man gleichwohl die für subjektive Nachfluchttatbestände entwickelten Maßstäbe anwenden wollte, stünde dies im vorliegenden Fall eine Asylanerkennung der Klägerin zu 2) nicht entgegen, weil sie sich schon vor ihrer Ausreise, also erst recht im insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens des "Nachfluchtgrundes", in der Türkei zur Überzeugung des Senats in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. Hierbei ist zu bedenken, daß sich die persönliche Situation der Klägerin zu 2) (nur) insofern verändert darstellt, als sie vor ihrer Ausreise den Schutz ihres Familienverbandes genoß, während sie im Falle ihrer - prognostisch zugrunde zu legenden - jetzigen alleinigen Rückkehr den vorgenannten Schutz entbehren müßte. Dies führt zu der Einschätzung, daß schon vor der Ausreise eine latente Gefährdungslage gegeben war, in der zwar keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung, aber auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine solche Verfolgung bestand, und daß deshalb keine Vorverfolgung anzunehmen ist, daß aber infolge der veränderten tatsächlichen objektiven Situation bei der jetzt anzustellenden Prognose für den Rückkehrfall von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer der Klägerin zu 2) drohenden Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam ausgegangen werden muß. c) Des weiteren hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß die unverfolgt ausgereisten Kläger zu 4) bis 6) - anders als der Kläger zu 3) - bei einer jetzigen Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individueller Verfolgung ausgesetzt wären. Diese ergibt sich daraus, daß eine Waisenhauseinweisung der Kläger zu 4) bis 6) - nicht aber des Klägers zu 3) erfolgen würde und damit notwendigerweise die Aufgabe des jezidischen Glaubens verbunden wäre (aa); sie folgt für die Kläger zu 3) bis 6) dagegen nicht aus der konkreten Ausgestaltung des Religionsunterrichts, weil die Pflicht zur Teilnahme hieran - aufgrund ihres jeweiligen Alters - für die Kläger zu 3) bis 5) nicht mehr besteht und für den Kläger zu 6) jedenfalls in absehbarer Zeit noch nicht bevorsteht (bb); ebensowenig kann der Kläger zu 3) daraus politische Verfolgung herleiten, daß er bisher keinen Wehrdienst geleistet hat (cc). aa) Zur Überzeugung des Senats ist davon auszugehen, daß dann, wenn ein jezidisches Kind allein in die Türkei zurückkehrt und sich seine Eltern und volljährigen Verwandten allesamt im Ausland befinden, die Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus erfolgt (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, 06. 07. 1988 - 13 A 225/87 -). Denn eine jezidische Pflegefamilie wird sich angesichts der geringen Anzahl noch in der Türkei verbliebener Jeziden - zumal bei deren Altersstruktur - schwerlich finden lassen, und jezidische Waisenhäuser gibt es ganz offensichtlich nicht. Entsprechende Einrichtungen christlicher Konfessionen sind auf die Fürsorge für eigene Kirchenmitglieder beschränkt, und deshalb ist ihnen die Aufnahme jezidischer Kinder legal nicht möglich (vgl. IX. 6.; IX. 7.; IX. 8., S. 8; IX. 11., S. 6). Danach müssen alleinstehende jezidische Minderjährige, sofern nicht ausnahmsweise von Gerichts wegen eine Privatperson - dann aber regelmäßig muslimischen Glaubens - zum Vormund bestellt wird (IX. 11., S. 7), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, in ein staatliches türkisches Waisenhaus eingewiesen zu werden (vgl. IX. 8., S. 5). Die Verhältnisse in solchen Waisenhäusern entsprechen nicht unseren Standards (IX. 1.). Zwar sind die Erzieher auf die kemalistisch-laizistische Staatsideologie verpflichtet, andererseits aber auch von den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit geprägt (IX. 6.; IX. 7.; IX. 8., S. 5 f. u. 8 f.). Wenn auch Kontakte des Kindes zu jezidischen Glaubensgenossen nicht gewaltsam unterbunden werden dürften (vgl. IX. 6.; IX. 7.), so führt der in der Einrichtung herrschende Druck und die Angst vor Benachteiligungen letztlich doch dazu, daß das Kind selbst von einer solchen Kontaktaufnahme Abstand nehmen wird (IX. 8., S. 9; IX. 11., S. 6). Auf keinen Fall ist gewährleistet, daß jezidische Kinder in staatlichen türkischen Waisenhäusern im Sinne ihrer Religion erzogen werden (vgl. IX. l.; IX. 8., S. 5 u. 7); insbesondere werden sie nicht an einer Unterweisung durch jezidische Geistliche teilnehmen (vgl. IX. 8., S. 7; IX. 11., S. 7) oder gar in eine Religionsfamilie eingebunden sein können; die Erhaltung ihrer religiösen Identität ist somit nicht möglich (vgl. IX. 11., S. 6). Inwieweit Repressalien, Schläge und Ehrverletzungen durch muslimische Altersgenossen von den Aufsichtspersonen unterbunden oder geahndet werden, hängt weitgehend von deren persönlicher Einstellung und Durchsetzungskraft ab (vgl. IX. 7.; IX. 8., S. 11 f.; IX. 11., S. 6). Die Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus führt demnach für ein jezidisches Kind zwangsläufig zum Verlust seines Glaubens (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingskinder auch den Beschluß Nr. 47 des Exekutiv-Kommitees für das Programm des UNHCR von 1987). Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, u. - 9 C 15.89 -). Gleichwohl wird nämlich bei einem Kind, das - wie die zwischen sechs oder sieben und vierzehn Jahre alten Kläger zu 4) bis 6) - bisher in einem jezidischen Familienverband aufgewachsen ist und deshalb zweifellos eine eigene, ihm bewußte religiöse Identität besitzt, durch die ihm in einem staatlichen türkischen Waisenhaus widerfahrene Behandlung in das religiöse Existenzminimum eingegriffen. Dieses umfaßt die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa den häuslichen Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, 01. 07. 1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10. 11. 1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -,BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Es mag dahinstehen, ob ein jezidisches Kind in einem staatlichen türkischen Waisenhaus Gelegenheit zum privaten Gebet findet; jedenfalls ist ihm von dort aus nach den im vorstehenden Absatz getroffenen Feststellungen eine Einbindung in eine jezidische Religionsfamilie nicht möglich, und mindestens deshalb ist sein religiöses Existenzminimum im Waisenhaus nicht gewährleistet. Der Senat verkennt nicht, daß die Intensität des Eingriffs je nach dem Alter der betroffenen Minderjährigen unterschiedlich sein wird. So dürften ältere Kinder durch die ihnen in einem staatlichen türkischen Waisenhaus auferlegten Einschränkungen insofern stärker betroffen werden, als sie diese infolge ihrer längeren jezidischen Erziehung subjektiv als einschneidender empfinden; andererseits werden sie aufgrund ihrer meist ausgeprägteren religiösen Überzeugung eher in der Lage sein, trotzdem innerlich an ihrem Glauben festzuhalten. Demgegenüber werden jüngere Kinder zwar mehr unbewußt, dafür aber auch ohne effektive Abwehrmöglichkeit den Verlust ihrer jezidischen Erziehung ertragen müssen. Das religiöse Existenzminimum wird zur Überzeugung des Senats freilich in allen diesen Fällen angetastet. Dieser Umstand ist auch nicht - wie das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat (06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -) - lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei. Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den Einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15. 02. 1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -). Indessen kommt auch einem derartigen Anpassungsdruck Verfolgungscharakter zu, wenn der Betroffene in bezug auf seine religiöse Überzeugung und Betätigung mit einer zwangsweisen Umerziehung, mit Zwangsassimilation oder mit einer auf Unterwerfung ausgerichteten gezielten Disziplinierung zu rechnen hat (BVerwG, 31. 03. 1981 - 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6, u. 06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -). So aber stellt sich die Situation in staatlichen türkischen Waisenhäusern für jezidische Kinder nach den dem Senat derzeit vorliegenden Erkenntnissen dar. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß im Falle alleiniger Rückkehr die Aufnahme in das Waisenhaus und demzufolge auch die dort stattfindende Behandlung gegen den Willen des Kindes und seiner Eltern erfolgen, da ihnen aufgrund der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse insoweit keine Wahl bleibt. Die im Waisenhaus demnach erfolgende zwangsweise Erziehung stellt sich auch als "Umerziehung" dar, weil jezidische Kinder dort nach den Erkenntnissen des Senats und nach der Lebenserfahrung gleichsam "rund um die Uhr" unter indoktrinierender islamischer Bevormundung stehen (vgl. IX. 8., S. 7; IX. 11., S. 6), demzufolge die elementaren Möglichkeiten jezidischer Religionsausübung nicht haben und deshalb notwendigerweise ihren jezidischen Glauben verlieren werden. Jezidische Kinder haben in staatlichen türkischen Waisenhäusern auch mehr zu ertragen als muslimische Kinder, die ebenfalls ohne elterliche Betreuung dort großgezogen werden, eben weil sogleich nach der Aufnahme der jezidischen Kinder deren religiöses Existenzminimum angetastet wird. Jezidische Kinder werden in diesem Falle in ähnlich einschneidender Weise betroffen, wie dies der früher für Asylsachen allein zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes für afghanische Kinder im Falle einer ihnen aufgezwungenen atheistischen und kommunistischen Erziehung und Ausbildung in der Sowjetunion angenommen hat (Hess. VGH, 19.12.1985 - 10 UE 1647/84 - u. 03.06.198610 OE 40/83 -; offengelassen von BVerwG, 27. 02. 1987 - 9 C 264.86 - vgl. hierzu jetzt auch BVerwG, 04. 12. 1990 - 9 C 93.90 -). Der hiernach mit der Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus für jezidische Kinder verbundene Eingriff in die Religionsfreiheit ist dem türkischen Staat auch zuzurechnen. Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung jezidischer Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar jezidische Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Jezidenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06. 03. 1990 --9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -). Eingriffe in das religiöse Existenzminimum, seien sie nun unmittelbar oder nur mittelbar staatlicher Art, sind dem türkischen Staat aber auch dann zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22. 04. 1986 - 9 C 318.85 u. a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; ferner BVerfG, 10. 11. 1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Im Hinblick darauf, daß effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil nach im Waisenhaus erfolgter zwangsweiser Aufgabe des Glaubens das Kind selbst keine Beschwerde führen wird und hierzu bereite Angehörige sich gerade nicht in der Türkei befinden, muß der türkische Staat in besonderem Maße präventiv tätig werden. Dies könnte dadurch geschehen, daß er durch Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften sicherstellt, daß jezidische Kinder, die in staatliche türkische Waisenhäuser eingewiesen sind, dort von allen religiösen Übungen und Handlungen islamischer Art freigestellt werden und ausreichenden Freiraum zum Gebet und zur Kontaktaufnahme mit Glaubensgenossen haben und daß sie insbesondere ohne Angst vor gravierenden Nachteilen Zugang zu einer jezidischen Religionsfamilie finden können. Derartige Vorkehrungen hat der türkische Staat ausweislich der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse bisher nicht getroffen; vielmehr nimmt er die jezidischen Kindern in den von ihm betriebenen Waisenhäusern widerfahrende Behandlung mindestens billigend in Kauf. Auch bei den Klägern zu 3) bis 6) ist hinsichtlich der Verfolgungsprognose davon auszugehen, daß sie allein in die Türkei zurückkehren werden. Die an sich bestehende tatsächliche Vermutung, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre , greift schon deshalb nicht ein, weil den Eltern der Kläger zu 3) bis 6) wegen des ihnen zustehenden Anspruchs auf Anerkennung auf Asylberechtigte , eine Rückkehr unzumutbar ist und weil sie darüber hinaus bei ihrer diesbezüglichen Vernehmung am 30. April 1991 eindeutig und glaubhaft erklärt haben, daß eine Rückkehr in die Türkei für sie keinesfalls in Betracht komme, und zwar auch mit Blick darauf nicht, daß die Kläger zu 3) bis 6) dann dort wie Waisen aufwachsen müßten. Bei alledem kann auch nicht angenommen werden, daß die Kläger zu 3) bis 6) wenigstens zusammen mit ihrer Mutter als "Rumpffamilie" in die Türkei zurückkehren würden (vgl. hierzu BVerwG, 06. 03. 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 200 Nr. 17, u. - 9 C 15.89 -). Die demnach auf eine alleinige Rückkehr in die Türkei angewiesenen Kläger zu 3) bis 6) verfügen dort - wie oben , ausgeführt wurde nirgends über aufnahmebereite Verwandte. Den zwischen sechs oder sieben und vierzehn Jahren alten Klägern zu 4) bis 6) droht danach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus und infolgedessen mit derselben Wahrscheinlichkeit der Verlust des jezidischen Glaubens. Dies im Rückkehrfalle bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit zu erdulden, kann den Klägern zu 4) bis 6) asylrechtlich nicht abverlangt werden. Dagegen vollendet der Kläger zu 3) - sofern er nicht sogar älter ist als in seinen Personalpapieren angegeben - spätestens mit Ablauf dieses Jahres das 18. Lebensjahr. Ihm droht daher allenfalls noch für ein halbes Jahr die Einweisung in ein staatliches türkisches Waisenhaus, wenn nicht sogar in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters gänzlich davon abgesehen würde. Sollte der Kläger zu 3), wie sein Vater bei der Vernehmung am 30. April 1991 ausgesagt hat, noch im November/ Dezember diesen Jahres die Asylberechtigte S. M. heiraten, so hätte er aufgrund des § 18 Abs. 1 Nr. 2 AuslG möglicherweise sogar einen Anspruch auf Ehegattennachzug vor Ende 1991. Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht festzustellen, daß auch dem Kläger zu 3) für einen absehbaren Zeitraum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung infolge der mit einer Waisenhausunterbringung einhergehenden Einschränkungen droht. Hinsichtlich der unverfolgt ausgereisten Kläger zu 4) bis 6) scheitert der Asylanspruch - ebenso wie in Bezug auf die Klägerin zu 2) - ebenfalls nicht daran, daß es sich (auch insoweit) um einen sog. Nachfluchttatbestand handelt. Die oben , gemachten Ausführungen gelten für die Kläger zu 4) bis 6) entsprechend, wobei zu bedenken ist, daß sich ihre persönliche Situation nur insofern verändert darstellt, als sie vor ihrer Ausreise über aufnahmebereite Familienangehörige verfügten, während es im Falle ihrer jetzigen Rückkehr hieran fehlen würde und sie deshalb mit der Einweisung in ein staatliches türkisches Waisenhaus zu rechnen hätten. Dies wiederum führt zu der Einschätzung, daß schon vor der Ausreise eine latente - nämlich hinsichtlich ihres Eintritts nur vom Verbleib der Eltern und der übrigen Familienangehörigen abhängige - Gefährdungslage gegeben war. bb) Dagegen droht den Klägern zu 3) bis 6) nicht (auch) wegen der konkreten Ausgestaltung des Religionsunterrichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung , weil sie der Pflicht zur Teilnahme hieran nicht mehr bzw. noch nicht in absehbarer Zeit unterliegen. Allerdings sehen die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen türkischen Verfassung vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3) und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur- und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (I. 30. - b -, S. 19; IX. 9.; IX. 10., S. 9 ff.; IX. 13., S. 20). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219 (Anlage zu IX. 5.; IX. 10., S. 21 ff.), wurden "Allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm aber deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (IX. 10., S. 28 ff.). Der Unterricht ist dadurch auf die angenommenen Bedürfnisse der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgerichtet und beinhaltet vornehmlich die Vermittlung der islamischen Glaubensinhalte, Sitten und Bräuche sowie der mit dem Islam verbundenen nationalen Geschichte und Kultur. Das Lernen von Koranversen wird in den Nrn. 4, 19, 22 und 25 der "Allgemeinen Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" ausdrücklich vorgesehen bzw. vorausgesetzt. Von den Schulkindern wird demnach unter anderem verlangt, daß sie die 112. Sure des Korans aufsagen, mit der jede islamische Unterrichtsstunde beginnt (I. 30. - b -, S. 3 u. 19; I. 37., S. 12). Diese enthält die Kernaussage der islamischen Religion, nämlich die Bekräftigung der Einzigkeit Gottes und das Verbot, ihm einen (weiteren) Gott "beizugesellen". Jezidischen Schülern wird - anders als Christen und Juden - nach den geltenden Bestimmungen abverlangt, in vollem Umfang am islamischen Religionsunterricht teilzunehmen (I. 37., S. 11). Durch das Sprechen der 112. Koran-Sure setzen sich gläubige jezidische Kinder in Widerspruch zu wesentlichen Inhalten ihres Glaubens, weil danach neben Gott zentrale Figur religiöser Verehrung der Melek Taus ist, und daher bedeutet dessen Verleugnung die Verletzung eines essentiellen Tabus der jezidischen Religionsgemeinschaft (I. 30. - b -, S. 3 u. 11; I. 37., S. 12; I. 41., S. 5). Jezidischen Schulkindern wird durch die vorgenannte Ausgestaltung des Religionsunterrichts eine grundlegende Verleugnung wesentlicher Glaubensinhalte abverlangt, und dadurch ist in mit dem Gebot der Menschenwürde unvereinbarer Weise ihr religiöses Existenzminimum betroffen. Da für jezidische Kinder - anders als für Christen und Juden (vgl. Nr. 4 der Anlage zu IX. 5.; IX. 10., S. 23) - Befreiungen staatlicherseits nicht vorgesehen sind, ist zur Überzeugung des Senats auch eine spezifische Zielrichtung gegen die übrigen nichtislamischen Kinder erkennbar, wobei der erfolgende Eingriff sich nicht als bloße Nebenfolge des Religionsunterrichts darstellt; vielmehr sind es gerade die konkreten Unterrichtsinhalte, die den Eingriff in das asylrechtlich geschützte Rechtsgut der religiösen Betätigung ausmachen (ebenso OVG Bremen, 07. 12. 1988 - 2 BA 30/86 u. a. -; VGH Baden-Württemberg, 10. 01. 1991 - A 12 S 635/89 -). Dies zu erdulden oder aber unter Mißachtung geltenden türkischen Rechts und mit der Folge unzureichender Schulbildung einfach der Schule fernzubleiben, kann solchen jezidischen Kindern, die der Teilnahmepflicht am Religionsunterricht im Rückkehrfall nicht nur ganz kurzfristig oder in absehbarer Zeit danach unterliegen, asylrechtlich nicht zugemutet werden. Danach droht den Klägern zu 3) bis 6) im Rückkehrfall insoweit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. Die Schulpflicht beginnt in der Türkei nämlich nach Vollendung des sechsten Lebensjahres und besteht mindestens für fünf Grundschuljahre fort, also bis nach Vollendung des elften Lebensjahres (IX. 2., S. 531 u. 534; IX. 3.; IX. 4.). In diesem Umfang ist die Schulpflicht in der Praxis heute auch weitgehend verwirklicht, und zwar selbst in entlegeneren Gebieten; soweit darüber hinausgehend von einer zusätzlichen dreijährigen gesetzlichen Schulpflicht bis nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres berichtet wird, fehlt es offenbar bisher an der praktischen Umsetzung (IX. 2., S. 534). Der seit der Neugestaltung in den Jahren 1982 bis 1985 als Pflichtfach bestehende Religions- und Ethikunterricht setzt freilich nicht schon zu Beginn der Grundschule, sondern erst mit der vierten Klasse ein und wird von da an mit zwei Wochenstunden in der Primar- und Sekundarstufe bis einschließlich der elften Klasse erteilt (IX. 9., S. 246). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Kläger zu 3) und 4), die zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im September 1985 in der Türkei allenfalls ein halbes Schuljahr absolviert hatten, in Deutschland mit der Grundschule von neuem begonnen haben und daß die Klägerin zu 5) hier spätestens nach den Sommerferien 1986 eingeschult worden ist, so daß sie allesamt der nach der türkischen Praxis zu leistenden Schulpflicht genügt haben. Umstände dafür, daß den Klägern zu 3) bis 5) im Falle ihrer alleinigen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ermöglicht würde, weiterführende Schulen zu besuchen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dagegen wird der frühestens im ersten Halbjahr 1984 geborene Kläger zu 6) gegenwärtig allenfalls das erste Grundschuljahr absolviert haben. Ihm steht daher im Falle einer Rückkehr frühestens in zwei Jahren die verpflichtende Teilnahme am Religionsunterricht bevor. Der Senat vermag derzeit indessen weder sicher abzusehen, wie sich die persönlichen Verhältnisse des Klägers zu 6) währenddessen entwickeln werden, noch ist ihm - zumal angesichts der in jüngster Zeit sichtbar gewordenen Liberalisierungstendenzen in anderen Bereichen (z. B. des Staatsschutzstrafrechts und des Gebrauchs der kurdischen Sprache, vgl. II. 79.; II. 80.; II. 81.; II. 82.; II. 83.; VIII. 34.; VIII. 35.; VIII. 36.) - eine sachgerechte Prognose darüber möglich, wie sich die Gestaltung des Religionsunterrichts in dem betreffenden Zeitpunkt darstellen wird. Dann aber kann nicht festgestellt werden, daß den Klägern zu 3) bis 5) jetzt und dem Kläger zu 6) in absehbarer Zeit deswegen individuelle asylrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. cc) Auch aus dem Umstand, daß der ca. siebzehneinhalb Jahre alte Kläger zu 3) im Rückkehrfalle nach Vollendung des 20. Lebensjahres damit rechnen müßte, zum Wehrdienst herangezogen zu werden, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung gewinnen. Ungeachtet dessen, ob die Prognose sich insoweit noch auf einen absehbaren Zeitraum erstrecken oder darüber hinausgehen würde, liegen dem Senat nämlich genügende Erkenntnisse darüber, daß jezidische Wehrpflichtige während des Wehrdienstes Maßnahmen ausgesetzt zu sein pflegen, die wegen ihrer Intensität und Schwere asylrelevante Verfolgung darstellen und die darüber hinaus dem türkischen Staat auch zurechenbar sind, nicht vor (vgl. I. 22.; I. 32.; I. 33.; I. 35.; I. 53.). Der Situation christlicher Wehrpflichtiger ist die Situation der Jeziden schon deshalb nicht vergleichbar, weil es zu den bei Christen als besonders schwerwiegend empfundenen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit in Form von Zwangsbeschneidungen nicht kommen kann, da die Beschneidung bei den Jeziden eine - wenn auch nicht immer beachtete - religiöse Pflicht ist (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.; I. 9.; I. 41., S. 3 f.). 7. Der Asylanerkennung der Kläger steht schließlich § 2 Abs. 1 AsylVfG nicht entgegen, denn sie waren nicht bereits in Belgien, wo sie sich vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet etwa zwei Tage lang aufgehalten haben, vor politischer Verfolgung sicher. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß die Flucht - bei Beurteilung nach objektiven Maßstäben - in dem betreffenden Drittland ihr Ende gefunden hatte (BVerwG, 21. 06. 1988 - 9 C 12.88 -, EZAR 205 Nr. 9 = InfAuslR 1988, 297, u. 17. 01. 1989 - 9 C 41.88 -). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Kläger sich in Belgien ersichtlich nur zur Durchreise aufgehalten und von Anfang an beabsichtigt haben, zu im Bundesgebiet befindlichen Freunden weiterzureisen. II. Da die Kläger neben der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen können, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist die im Tenor zum Ausdruck gebrachte Fassung des Urteilsausspruchs geboten. Seit dem Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts am 1. Januar 1991 wird nämlich mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG); und demzufolge ist in der Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Da dem Berufungsverfahren eine Asylverpflichtungsklage der Kläger zugrundeliegt, für deren Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, sind - angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen - die genannten Vorschriften hier anzuwenden. Denn die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Begriff des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 88 f.). Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23. 11. 1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25. 02. 1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 - sowie 15. 03. 1991 - 10 UE 1538/86 -). Die danach kraft Gesetzes wirksam gewordene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag gilt regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkende Erklärung ab, so kann regelmäßig ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25. 02. 1991 - 12 UE 2583/85 -; a. A. insoweit Hess. VGH, 15. 03. 1991 - 10 UE 1538/86 -). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die Prüfung des klägerischen Asylbegehrens auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Kläger vorliegen. Denn dem von diesen gestellten Berufungsantrag vom 12. Juli 1988 und dem sonstigen Verhalten der Kläger nach Inkrafttreten der Neuregelung ist nicht zu entnehmen, daß sie keine gerichtliche Entscheidung darüber wünschen. Davon abgesehen ist den Klägern unter dem 7. Mai 1991 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich zu der möglichen Bedeutung der §§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG, 51 Abs. 1 AuslG für das vorliegende Verfahren zu äußern, und hiervon haben sie - in Kenntnis der ihren Bevollmächtigten vom Berichterstatter des Senats mündlich zur Kenntnis gebrachten einschlägigen Senatsrechtsprechung (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87-) - keinen Gebrauch gemacht. Die Kläger erfüllen, wie sich aus den obigen Ausführungen (unter B I.) ergibt, auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Zu der entsprechenden Feststellung ist die Beklagte zu 1) nach Maßgabe des Urteilstenors verpflichtet, was zur Folge hat, daß die Kläger als ausländische Flüchtlinge anzusehen sind (§ 51 Abs. 3 AuslG). C. Die Berufung ist dagegen hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat insoweit die Anfechtungsklage der Kläger zu 1) und 2) gegen die sie allein betreffenden Bescheide des Landrats des Lahn-Dill-Kreises vom 22. Oktober 1986 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Von der Rechtmäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist immer dann auszugehen, wenn sich die Angriffe des Asylbewerbers in einem Verbundverfahren nach § 30 AsylVfG in der Behauptung erschöpfen, der Asylantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden (vgl. Hess. VGH, 14. 08. 1984 - 10 UE 967/84 - u. 28. 10. 1987 - 12 TE 1883/86 -, EZAR 221 Nr. 28 = ESVGH 38, 48). Denn die Klage gegen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausländerbehörde ist bei Abweisung der Asylverpflichtungsklage, sofern sie nicht an sonstigen Rechtsfehlern leiden, ebenso abzuweisen wie im Falle des Erfolgs der Asylverpflichtungsklage, weil die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mit Eintritt der Rechtskraft in Bezug auf den asylrechtlichen Verfahrensteil gegenstandslos, nicht aber rechtswidrig werden (BVerwG, 11. 04. 1989 - 9 C 60.88 -, BVerwGE 82, 1 = EZAR 631 Nr. 7; Hess. VGH, 13. 11. 1986 - 10 OE 108/83 u. 28. 10. 1987 - 12 TE 1883/86 -, a. a. O.). Danach war die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Kläger zu 1) und 2) im Klageverfahren die ausländerbehördlichen Bescheide nicht substantiiert angegriffen hatten. Die Kläger zu 1) und 2) können indessen auch mit ihren erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Angriffen gegen die Bescheide der Ausländerbehörde nicht durchdringen, weil diese Bescheide, für deren gerichtliche Überprüfung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist und die mithin durch nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht berührt werden (BVerwG, 03. 11. 1987 - 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 273 = EZAR 221 Nr. 29; Hess. VGH, 23. 12. 1987 - 12 TH 1787/87 -), sich als rechtmäßig erweisen. Soweit in der Berufungsbegründung vom 18. Januar 1989 nunmehr geltend gemacht worden ist, der Beklagte zu 2) habe den Klägern zu 1) und 2) deshalb den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen müssen, weil sie im Rückkehrfall in der Türkei keine Existenzgrundlage finden würden, greift dies nicht durch. Denn im vorliegenden Fall hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weniger als einen Monat vor Erlaß der ausländerbehördlichen Bescheide über den Asylantrag der Kläger entscheiden und hierbei (vgl. S. 19 u. 20 des Bundesamtsbescheids vom 01. 10. 1986) eine Existenzgefährdung der Kläger gerade verneint. Weder hatten die Kläger zu 1) und 2) zum Zeitpunkt des Erlasses der ausländerbehördlichen Bescheide Einwendungen erhoben, noch war für die Ausländerbehörde sonst ersichtlich, daß sich die Sach- und Rechtslage seit der Entscheidung des Bundesamts dahingehend verändert haben könnte, daß nunmehr ein Abschiebungshindernis gegeben war. Unter diesen Umständen genügte auch die kurze Begründung, andere Gründe für die weitere Gestattung des Aufenthalts der Kläger zu 1) und 2) lägen nicht vor, den zu stellenden Anforderungen (vgl. Hess. VGH, 23. 06. 1988 - 12 TH 4075/87 -, EZAR 134 Nr. 4). Ebensowenig war der Beklagte zu 2) - entgegen der mit Schriftsatz vom 24. Januar 1991 seitens der Kläger vertretenen Auffassung - deswegen am Erlaß aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Kläger zu 1) und 2) gehindert, weil sich die Kläger zu 3) bis 6) seinerzeit aufenthaltserlaubnisfrei und ebenfalls als Asylbewerber im Bundesgebiet aufhielten und aufhalten durften (vgl. Hess. VGH, 30. 01. 1990 - 12 TP 3169/89 - u. 20. 02. 1990 - 12 TP 3212/89 -). Dies hätte nämlich vorausgesetzt, daß die Kläger zu 1) und 2) im Zeitpunkt des Ergehens der auf § 28 Abs. 1 AsylVfG gestützten Bescheide des Beklagten zu 2) eine ähnlich der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung gefestigte, der Ausreisepflicht entgegenstehende Position besaßen, und eine solche konnte sich für die Kläger zu 1) und 2) über Art. 6 GG - wenn überhaupt - allenfalls dann ergeben, wenn die Kläger zu 3) bis 6) damals ihrerseits ein gesichertes Aufenthaltsrecht hatten (Hess. VGH, 16. 02. 1988 - 12 TH 1682/87 -, EZAR 224 Nr. 19). Dies war indessen nicht der Fall, weil die Kläger zu 3) bis 6) selbst Asylbewerber waren und weil sie nur im Hinblick darauf gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 keine Aufenthaltserlaubnis benötigten, daß Kinder dieses Alters nach der damaligen Vorstellung des Gesetzgebers üblicherweise bei ihren Eltern wohnen und (nur) aus diesem Grunde die an sich notwendige Prüfung nach § 2 Abs. 1 AuslG 1965 bei ihnen regelmäßig entfallen konnte (vgl. Hess. VGH, 27. 06. 1986 - 10 TH 1302/86 -). Abgesehen davon hat der Beklagte zu 2) die Ausreisepflicht der Kläger zu 1) und 2) in den angefochtenen ausländerbehördlichen Bescheiden vom 22. Oktober 1986 ausdrücklich an die Unanfechtbarkeit "des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf vom 01. 10. 86" geknüpft, also des gesamten - auch die Kläger zu 3) bis 6) einschließenden - Bundesamtsbescheids und nicht nur des Teils dieses Bescheids, der jeweils die Kläger zu 1) und 2) betrifft; durch diese Handhabung des Beklagten zu 2) wurde - ungeachtet der vorstehenden Ausführungen - dem Familienschutz des Art. 6 GG in jedem Falle ausreichend Rechnung getragen, so daß die ausländerbehördlichen Bescheide vom 22. Oktober 1986 schon deshalb unter dem genannten Gesichtspunkt nicht beanstandet werden können. D. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens und über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere rechtfertigt es nicht die Zulassung der Revision, daß der Senat von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe abweicht, soweit er eine kollektive Verfolgung der religiösen Minderheit der Jeziden zum heutigen Zeitpunkt bejaht. Ebensowenig kommt der Rechtssache mit Blick auf die Auswirkungen der §§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG, 51 Abs. 1 AuslG auf rechtshängige Verfahren grundsätzliche Bedeutung zu. Die am ... 19.. bzw. am... 19.. - laut Familienpaß und Nüfen jeweils in ... - geborenen Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute. Die - laut Paß und Nüfen - am ... 19.. ... ... 19.., ... 79 und ... 19.. - und zwar laut Nüfen jeweils in ... - geborenen Kläger zu 3) bis 6) sind die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1) und 2). Alle Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens. Der Kläger zu 1) reiste am 26. Juni 1979 mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war im Besitz eines am 4. Juni 1979 in ... ausgestellten und für zwei Jahre gültigen türkischen Nationalpasses; nach der darin enthaltenen Nüfuseintragung und laut seinem Nüfus vom 24. Januar 1979 war der Kläger zu 1) in dem Dorf ... , Bezirk ..., Provinz Mardin, registriert. An der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle im Nüfus befand sich ein Querstrich. Mit Schreiben vom 2. Juli 1979 und - unter Hinzuziehung eines türkischen Sprachmittlers - zur Niederschrift der Ausländerbehörde am 18. Juli 1979 beantragte der Kläger zu 1) seine Anerkennung als Asylberechtigter; hierbei gab er als Geburtsort für sich und die Kläger zu 2) bis 5) jeweils ... an. Zur Begründung seines Asylantrags berief er sich auf seine kurdische Volks- und seine jezidische Religionszugehörigkeit und machte ferner geltend: Er stamme aus dem rein jezidischen Dorf ... . Dieses Dorf sei öfters - zuletzt im März 1979 - von bewaffneten moslemischen Türken auf Veranlassung ihrer Agas überfallen worden. Bei den Überfällen seien die Dorfbewohner - auch er - verprügelt und ihr Vieh und ihre Ernte geraubt worden. Mehrmalige Anzeigen bei der Polizei in ... hätten nichts bewirkt, da die Polizisten bestochen worden seien und sie wegen ihrer jezidischen Religion als ungläubige Kurden angesehen würden. Bei der ausweislich der Niederschrift in kurdischer Sprache durchgeführten Vorprüfungsanhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 13. Dezember 1979 in Nürnberg führte der Kläger zu 1) ergänzend aus: Er habe keine Schule besucht; politisch engagiert sei er in der Türkei nicht gewesen. Er sei ausgereist, weil ihm vom Aga und dessen Leuten sein Land und - in der Zeit von 1974 bis 1979 - seine 60 Schafe weggenommen worden seien, so daß er keine Existenzgrundlage mehr gehabt habe. Er habe zwar Anzeige erstattet, die Polizei habe aber nichts unternommen. Immer wenn sie den Aga hätten anzeigen wollen, seien sie von der Polizei weggeschickt und beschimpft worden. Außerdem seien sie als Jeziden immer dann diskriminiert worden, wenn sie ihr Dorf verlassen hätten und in andere Orte gegangen seien. Mit Bescheid vom 22. Februar 1980 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers zu 1) im wesentlichen mit der Begründung ab, es lasse sich nicht feststellen, daß der türkische Staat durch seine Organe und Vertreter Minderheiten verfolge oder deren Verfolgung dulde oder zur Unterbindung von Übergriffen auf die Jeziden nicht in der Lage sei. Die vom Kläger zu 1) gegen diesen Bundesamtsbescheid erhobene Klage (VG Wiesbaden V/1 E 5714/80) wurde vor allem damit begründet, daß es sich bei den ihm widerfahrenen Übergriffen nicht um die bloßen Auswirkungen einer allgemeinen innenpolitischen Krisensituation gehandelt habe, sondern um vom Staat bewußt geduldete systematische und gezielte Verfolgungsmaßnahmen gegen Kurden. Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Mai 1982 erklärte der Kläger zu 1): Er sei Analphabet und habe auch keinen Beruf erlernt. Von 1973 bis 1975 habe er seinen Militärdienst geleistet. Danach sei er ca. ein bis eineinhalb Jahre lang zusammen mit kurdischen Freunden als Kanalarbeiter in der Nähe von ... beschäftigt gewesen. Während dieser Zeit sei er bei Veranstaltungen und Demonstrationen als Ordner der KUK tätig gewesen; diese Organisation trete dafür ein, daß die Kurden ihre Sprache sprechen und in der Schule lernen dürften und daß Kurdistan befreit werde. Wenn von seinem politischen Engagement in den Niederschriften über seine früheren Anhörungen nichts enthalten sei, so beruhe dies hinsichtlich der Ausländerbehörde auf einer Eigenmächtigkeit und hinsichtlich des Bundesamts auf einer Einflußnahme von seiten des jeweils zugezogenen türkischen Dolmetschers; erst im Verlaufe der Vorprüfungsanhörung habe ein kurdischer Sprachmittler den türkischen abgelöst. Im Anschluß an die Berufstätigkeit als Kanalarbeiter habe er, der Kläger zu 1), in der elterlichen Landwirtschaft in ... mitgearbeitet. Im Jahre 1975 sei ihnen ein Teil ihres Landes und im Jahre 1977 auch der restliche Grundbesitz weggenommen worden. Von da an habe er ca. 17 Monate lang - bis etwa 1978 - aus Furcht vor dem Militär, dem türkischen Staat und den Agas in den Bergen gelebt. Ab 1978 sei er wieder zu Hause gewesen, um einen Teil der ihnen verbliebenen zehn Ziegen und des restlichen Obstes zur Finanzierung seiner Ausreise zu verkaufen. Nach seiner Ausreise seien im Jahre 1980 die Kläger zu 2) bis 5) von den Agas überfallen und dabei ein Neffe verwundet worden. 20 seiner Verwandten seien verhaftet und drei Neffen sogar getötet worden; die Klägerin zu 2) habe sich ein Jahr lang in Syrien aufgehalten. Früher seien sie auch wegen ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit und sogar von Kurden verfolgt worden; nachdem sich die Kurden nunmehr aber als eine Nation verstünden, spielten religiöse Unterschiede keine entscheidende Rolle mehr; auch für ihn sei, obgleich er nach wie vor Jezide sei, sein Glaube nicht mehr so wichtig. Die KUK betätige sich auch in der Bundesrepublik Deutschland; er selbst habe hier ebenfalls an entsprechenden Veranstaltungen teilgenommen und außerdem Flugblätter verteilt. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 6. Mai 1982 die Klage im wesentlichen unter Hinweis auf das gesteigerte und in sich widersprüchliche und insoweit nicht plausibel erklärte Vorbringen des Klägers zu 1) ab. Seine hiergegen eingelegte Berufung (Hess. VGH X OE 386/82) nahm der Kläger zu 1) am 6. Mai 1983 zurück. Bereits im Februar 1983 war er - seinen Angaben zufolge - in die Türkei zurückgekehrt. Sämtliche Kläger flogen am 21./22. September 1985 von Istanbul nach Brüssel; am 24. September 1985 reisten sie mit einem Taxi ins Bundesgebiet ein. Sie waren im Besitz eines am 16. April 1985 in ... ausgestellten und für zwei Jahre und einen Monat gültigen türkischen Familienpasses; nach der darin enthaltenen Nüfuseintragung und laut dem neuen Nüfus des Klägers zu 1) vom 1. Mai 1985 und den Nüfen der übrigen Kläger sind diese allesamt in ... registriert. An der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle in den Nüfen sämtlicher Kläger befinden sich jeweils zwei Kreuze. Der Vater S. E. des Klägers zu 1) ist im Juni 1983 verstorben, seine Mutter M. E. bereits zehn oder fünfzehn Jahre vorher. Der Kläger zu 1) hat zwei Brüder, die beide in Deutschland leben und - noch nicht abgeschlossene - Asylverfahren betreiben; seine einzige ungefähr 70 Jahre alte Schwester wohnt mit ihrem noch erheblich älteren jezidischen Ehemann in einem mehrheitlich christlich besiedelten Dorf in der Südosttürkei. Die Eltern S. und C. Y. sowie sämtliche Geschwister der Klägerin zu 2) - auch ihr leiblicher, aber amtlich als Sohn eines Onkels registrierter Bruder B. Y. - befinden sich in Deutschland; das Asylverfahren der Eltern der Klägerin zu 2) ist ebenfalls noch nicht abgeschlossen. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. Oktober 1985 beantragten die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit folgender Begründung: Im Jahre 1981 seien bei einem Überfall von mohammedanischen Türken und Leuten des Aga auf ihr, der Kläger, Heimatdorf drei Angehörige des Klägers zu 1) getötet worden. Der Kläger zu 1) sei im Juni 1983 von Soldaten und Leuten des Aga verhaftet und vier Monate lang in ... festgehalten worden mit dem Vorwurf, er habe in der Bundesrepublik Deutschland für KUK gearbeitet. Im Jahre 1984 habe ein Militärkommando 27 Tage lang ihr Heimatdorf besetzt gehalten; während dieser Zeit seien die Dorfbewohner - auch schwangere Frauen - zusammengetrieben und mißhandelt worden. Ebenfalls 1984 seien auf Betreiben des Aga H. S. H. in ... drei Angehörige des Klägers zu 1) verhaftet worden; von ihnen fehle seither jede Spur. Des weiteren sei die Klägerin zu 2) im Jahre 1984 in ... wegen ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit beschimpft und geschlagen worden. Im Februar 1985 sei der Kläger zu 1), der sich mit zwei Begleitern auf dem Weg nach ... befunden habe, von Soldaten überfallen worden. Einer der Begleiter sei dabei erschossen worden; er selbst habe in die Berge fliehen können. Im März 1985 hätten während einer Abwesenheit des Klägers zu 1) Soldaten die Klägerin zu 2) zu Hause festgenommen und fünf Tage lang im Gefängnis von ... mißhandelt. Um ihre Freilassung zu erreichen, habe sich der Kläger zu 1) freiwillig gestellt und sei auf Betreiben feindlich gesinnter Mohammedaner in die Militärstation von ... gebracht, dort zwölf Tage lang festgehalten und mit Stromstößen sowie durch Einflößen von Salzwasser gefoltert worden. Außerdem sei im Jahre 1985 eine Cousine der Klägerin zu 2) von mohammedanischen Türken entführt worden; bis heute sei nicht bekannt, wo sie sich aufhalte. Die Klägerin zu 2) lebe als jezidische Frau in ständiger Angst vor Verfolgung durch mohammedanische Türken. Bei ihrer persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde des Landrats des Main-Taunus-Kreises in Schwalbach am 2. Oktober 1985 gaben die Kläger zu 1) und 2) ausweislich der Niederschrift als Geburtsdatum des Klägers zu 6) den 14. Januar 1985 an. Im übrigen bezogen sie sich auf die anwaltliche Begründung ihres Asylantrags, der sie nichts hinzuzufügen hätten. Anläßlich der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 5. Februar 1986 in Schwalbach bestätigten die Kläger zu 1) und 2) ihre früheren Angaben zum Geburtsdatum des Klägers zu 6). - Außerdem führte der Kläger zu 1) aus: Bei seiner Rückkehr in die Türkei im Februar 1983 sei er in Istanbul zwei Tage lang in einer Toilette festgehalten worden, weil er ausweislich seines Nüfus ohne Religion sei. Erst gegen Zahlung von 1.500,-- DM habe der betreffende Beamte ihn freigelassen. Im Juli 1983 sei aufgrund einer Anzeige des Agas gegen ihn, daß er einen eigenen kurdischen Staat gründen wolle, nachts ihr Haus in ... umstellt und er festgenommen worden. Er sei zunächst in die Gendarmeriestation nach ... gebracht und dort befragt worden, warum er die Kurden unterstützt habe. Da er dies bestritten habe, sei er nach einer Woche in das Gefängnis der Kriegsrechtskommandantur nach ... verlegt worden. Dort habe man ihn gefoltert; er sei mit Schlagstöcken auf die Füße geschlagen und sein rechter Fuß sei gebrochen worden; außerdem seien ihm die Schnurrbarthaare ausgerissen worden, und er habe diese essen müssen. Neun Monate lang - insoweit seien die Angaben in der anwaltlichen Antragsbegründung unzutreffend - sei er in Haft gewesen und fast jeden Monat in Anwesenheit von Richter und Staatsanwalt verhört und geschlagen worden. Ihm sei vorgehalten worden, daß er Kurde und Jezide sei, daß er für eine kurdische Organisation arbeite und daß er in Deutschland die Kurden unterstützt habe. Schließlich sei er - und zwar noch vor der Geburt des Klägers zu 6) - mit Hilfe von Bestechung - er habe nachträglich an den Aga, der mit den Behörden zusammenarbeite, 150.000 TL gezahlt - freigelassen worden; offenbar hätten auch keine Beweise gegen ihn vorgelegen. Einige Zeit später - es könne im Jahre 1984 gewesen sein, genau könne er dies aufgrund seiner unzureichenden Bildung und der ihm verabreichten Schläge nicht sagen - sei während seiner Abwesenheit von Soldaten ihr Haus überfallen und die Klägerin zu 2) mitgenommen und fünf Tage lang festgehalten worden. Sie sei erst freigelassen worden, nachdem er, der Kläger zu 1), sich gestellt habe. Er sei zwölf Tage in der Gendarmeriestation in Nusaybin verblieben und dann - wiederum gegen Bestechung - freigelassen worden. Als er sich mit Freunden auf dem Weg nach ... befunden habe - es könne im Februar 1985 gewesen sein -, hätten Unbekannte von weitem auf sie geschossen und einen seiner Begleiter namens K. K. getötet. Auf ihre Anzeige hin seien Gendarme ins Dorf gekommen und hätten sie gefragt, wer geschossen habe. Im März 1985 hätten Leute des Aga in ... seine, des Klägers zu 1) und zugleich der Klägerin zu 2), Cousine H. Y. entführt. Schließlich sei er, der Kläger zu 1), ein weiteres Mal - es sei im Mai 1985 gewesen - auf die Gendarmeriestation nach ... gebracht und dort fünf bis sieben Tage lang festgehalten worden, und zwar wegen der Kurdistan-Frage und wegen seiner Volks- und Religionszugehörigkeit. Abgesehen davon hätten oft Soldaten das Dorf überfallen und besetzt; ihnen sei jeweils Bestechungsgeld gezahlt worden. Er selbst habe in der Türkei und in Deutschland zunächst die KUK und nach deren Spaltung die DDKD unterstützt, und zwar in der Türkei dergestalt, daß er kurdischen Kämpfern heimlich Essen und Geld gegeben habe. Mit der Ausreise hätten sie nach Erhalt des Passes deshalb noch fünf Monate lang gewartet, um nicht aufzufallen und festgenommen zu werden. Am Flughafen in Istanbul hätten sie für ihre Ausreise eine Million TL zahlen müssen, da sein, des Klägers zu 1), Name in einer dort installierten elektronischen Datei registriert gewesen sei. Die Ausreise hätten sie mit Hilfe von 5.000,-- DM finanziert, die ihm aufgrund seiner früheren Berufstätigkeit in Deutschland von der Sozialversicherung erstattet worden seien. - Die Klägerin zu 2) gab anläßlich ihrer am selben Tage durchgeführten Vorprüfungsanhörung an: Sie sei Analphabetin und könne deshalb keine Zeitangaben machen. Während des ersten Deutschlandaufenthalts des Klägers zu 1) sei ihr Bruder B. angeschossen und trotz seiner Verletzungen verhaftet, drei Jahre lang im Gefängnis festgehalten und danach zum Militär einberufen worden; außerdem seien drei ihrer Cousins ermordet worden, und drei ihrer Onkel befänden sich im Gefängnis in ... . Sie habe sich ohne den Kläger zu 1) schutzlos gefühlt und ihn deshalb gebeten zurückzukommen. Der Kläger zu 1) sei bei seiner Rückkehr in Istanbul zwei Tage und Nächte lang in Gewahrsam behalten worden. Als er schließlich kaum einen Monat lang im Heimatdorf gewesen sei, sei gegen ihn Anzeige erstattet worden, weil er Kurde und Jezide sei und daß er Terroristen unterstützt habe. Eines Tages - es sei im Jahr der Rückkehr des Klägers zu 1) gewesen, als dieser sich gerade zu Besuchszwecken in ... aufgehalten habe - seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie, die Klägerin zu 2), statt des Klägers zu 1) mitgenommen und sie fünf Tage lang in der Gendarmeriestation in ... ... festgehalten, sie geschlagen und nach dem Aufenthaltsort des Klägers zu 1) befragt. Als dieser sich schließlich gestellt habe, sei sie freigelassen worden. Der Kläger zu 1) habe etwa einen Monat auf der Gendarmeriestation verbracht, bis er durch Bestechung freigekommen sei. Außerdem sei der Kläger zu 1) noch ein weiteres Mal inhaftiert worden, und zwar neun Monate lang im Gefängnis von ... und erneut wegen seiner jezidischen Religions- und seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und unter dem Vorwurf, die Terroristen unterstützt zu haben. Sie, die Klägerin zu 2), sei vor dieser Verhaftung des Klägers zu 1) mit dem Kläger zu 6) schwanger gewesen, und als der Kläger zu 1) nach Zahlung von Geld freigekommen sei, sei der Kläger zu 6) geboren gewesen. Als der Kläger zu 1) verhaftet gewesen sei, sei sie, die Klägerin zu 2), mit den Klägern zu 3) bis 5) bei der Mühle in dem drei bis vier Stunden mit dem Pferdewagen entfernt gelegenen ... ... , einem moslemischen Dorf, gewesen. Als die Kläger zu 3) bis 5) Durst bekommen hätten, sei ihnen zunächst unter Hinweis auf ihre Religionszugehörigkeit die Benutzung des Brunnens versagt worden; erst mit Hilfe von Hirten hätten sie Wasser erhalten. Ferner sei vor mehr als einem Jahr im Frühjahr oder Sommer ihre, der Klägerin zu 2), Cousine H. Y. in dem Nachbardorf ... , wo sie gewohnt habe, in ein Taxi gezerrt und von Moslems entführt worden. Ihr, der Kläger, Heimatdorf ... sei ein rein jezidisches Dorf mit ca. 70 Familien. Bei den Zurückgebliebenen handle es sich meist um ältere Leute. Auch ihre, der Klägerin zu 2), Eltern und ihr Schwager, dem sie ihr Land und ihr Vieh - ca. 30 bis 40 Stück - überlassen hätten, wollten nach Deutschland kommen. .... sei von den hauptsächlich von Christen bewohnten Dörfern ..., ... ... , ... , ... ... , ... , ... ... und ... ... umgeben. Ständig werde ... überfallen, und die Soldaten schlügen sie, weil sie Kurden und Jeziden seien. Man wolle, daß sie ihre Religion aufgäben. Außerdem würden sie von den Agas und den Moslems belästigt und unterdrückt. Deshalb hätten sie so schnell wie möglich fliehen müssen. Sie hätten allerdings erst ausreisen können, nachdem - etwa zehn Tage oder einen Monat vor der Ausreise - die Sozialversicherungsbeiträge des Klägers zu 1) aus dessen früherem Deutschlandaufenthalt erstattet worden seien und ihnen in Istanbul ansässige Jeziden bedeutet hätten, daß ihre Ausreise nunmehr möglich sei. Sie hätten auf der Durchreise sieben Tage in einem Hotel in Istanbul zugebracht. Insgesamt hätten sie für die Ausreise zweieinhalb Millionen TL aufgewandt. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1986 - zugestellt am 10. November 1986 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Asylgewährung seien in der Person der Kläger nicht erfüllt. Jeziden seien in der Türkei keiner unmittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Die Nichteintragung der jezidischen Religionszugehörigkeit in amtliche Dokumente verfolge offenbar keine anderen als ordnungsrechtliche Zwecke. Es treffe auch nicht zu, daß der türkische Staat den Jeziden in ihren ostanatolischen Siedlungsgebieten keinen ausreichenden Schutz gegen Übergriffe moslemischer Kurden gewähre. Er sei vielmehr stets und nicht ohne Erfolg bestrebt gewesen, aus religiösem Fanatismus entstehende Gewalttaten zu unterbinden, und jedenfalls seit dem Militärputsch im Jahre 1980 sei auch in entlegenen Gebieten eine Befriedung eingetreten. Vor diesem Hintergrund und bei verständiger Würdigung des Gesamtsachverhalts und -vortrags dränge sich aufgrund zahlreicher und tiefgreifender Widersprüche im Vorbringen der Kläger der Eindruck auf, daß sie mit falschen Angaben die an der Entscheidung über ihre Asylanträge beteiligten Stellen verunsichern und die wahren Hintergründe für ihre Ausreise durch eine angeeignete "Verfolgungslegende" verschleiern wollten. Ungereimt seien die Angaben bei der Vorprüfungsanhörung des Klägers zu 1) einerseits und der Klägerin zu 2) andererseits zum Zeitpunkt der fünftägigen geiselähnlichen Festnahme der Klägerin zu 2) anstelle des Klägers zu 1) sowie dazu, ob der Kläger zu 6) bei der Haftentlassung des Klägers zu 1) in ... bereits geboren gewesen sei oder nicht; auffällig sei ferner die Diskrepanz hinsichtlich der Dauer dieser Inhaftierung in der anwaltlichen Begründung des Asylantrags und in den Angaben der Kläger zu 1) und 2) im Rahmen der Vorprüfung. Die Hinweise der Kläger zu 1) und 2) auf ihren niedrigen Bildungsstand und des Klägers zu 1) auf seine körperliche Verfassung reichten nicht aus, um die aufgezeigten Widersprüche aufzulösen, wobei nicht auf datumsmäßige Abweichungen abgestellt werde, sondern auf die wechselnde und sich widersprechende Darstellung von Ereignisabläufen und -zusammenhängen. Daß der Kläger zu 1) von den türkischen Sicherheitsbehörden nicht als potentieller und verdächtiger Revolutionär angesehen worden sei, werde auch daraus deutlich, daß den Klägern am 1. Mai 1985 Nüfen ausgestellt worden seien und sie legal über Istanbul hätten ausreisen können, obgleich die Sicherheitsbehörden bei der Ausreisekontrolle computerunterstützt mitwirkten. Die Einlassung des Klägers zu 1), die Ausreise trotz Registrierung als Flüchtiger durch ein Bestechungsgeld erwirkt zu haben, sei in Anbetracht des hohen Risikos für den betreffenden Grenzbeamten als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Kläger zu 1) bis heute keine Unterlagen über ein gegen ihn in der Türkei anhängiges Verfahren habe vorlegen können. Darüberhinaus spreche auch die erst fünf Monate nach der Passausstellung erfolgte Ausreise gegen das Vorliegen einer Verfolgungssituation. Aus der kurdischen Volkszugehörigkeit der Kläger lasse sich keine für sie günstigere Entscheidung ableiten. Die von den Klägern geschilderten, zuweilen brutalen Maßnahmen der türkischen Sicherheitsbehörden seien dazu bestimmt, eine allgemeine bewaffnete Erhebung der Kurden zu verhindern, und dienten damit der Sicherung der staatlichen Einheit und des Gebietsbestandes, ohne die hiervon Betroffenen in Anknüpfung an ethnisch-personale Merkmale zu verfolgen. Vor allem die von der Türkei gegen Mitglieder separatistischer Organisationen gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen zielten lediglich auf den kriminellen Gehalt der begangenen Taten ab. Im übrigen könnten sich die Kläger, wenn sie ein Leben im Südosten der Türkei als unzumutbar erachteten, im Westen des Landes niederlassen. Denn in den größeren türkischen Städten fänden Jeziden wesentlich bessere Ausgangsbedingungen als in den ländlichen Gebieten Ostanatoliens vor. Dort werde der Einsatz von Sicherheitskräften nicht durch eine mangelnde Infrastruktur behindert und dort könnten Jeziden auch leben und Arbeit finden, sofern sie sich nicht als solche zu erkennen gäben und auffielen. Die hierbei auftretenden Anfangsschwierigkeiten und der möglicherweise zur Auflösung des archaischen Gruppenzusammenhalts führende Assimilationsdruck seien jedenfalls dem türkischen Staat nicht zurechenbar. Es sei ferner nicht festzustellen, daß Jeziden in türkischen Großstädten auf Dauer gesehen in höherem Maße wirtschaftlicher Not ausgesetzt seien als andere türkische Staatsbürger in vergleichbarer sozialer Stellung. Mit Bescheiden vom 22. Oktober 1986 - ebenfalls zugestellt am 10. November 1986 - forderte der Beklagte zu 2) die Kläger zu 1) und 2) zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall, daß sie innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bundesamtsbescheids das Bundesgebiet nicht verließen, die Abschiebung an. Mit am 9. Dezember 1986 eingegangenem Schriftsatz wurde gegen Bundesamtsbescheid und Ausreiseaufforderung hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) Klage erhoben. Zur Begründung machten die Kläger durch ihre Bevollmächtigten geltend: Der Kläger zu 1) sei bis 1980 Anhänger der KUK gewesen und habe in der Türkei Partisanen mit Geld und Lebensmitteln unterstützt; nach der Spaltung der KUK habe er sich 1980 der DDKD angeschlossen. Der Kläger zu 1) sei im März 1983 aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrt, nachdem er durch eine besprochene Kassette erfahren habe, daß der Bruder B. Y. der Klägerin zu 2), der sich während seiner, des Klägers zu 1), Abwesenheit um seine Familie gekümmert habe, angeschossen und verhaftet worden sei. Außerdem seien während des Deutschlandaufenthalts des Klägers zu 1) drei Cousins der Klägerin zu 2) von Moslems umgebracht und zwei Onkel sowie ein weiterer Cousin verhaftet worden. Nach seiner Ankunft in Istanbul sei der Kläger zu 1) dort sieben Tage lang festgehalten worden. Zwei Tage lang sei er gefoltert und über seine Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland befragt worden; fünf Tage habe er in einer Zelle verbracht, in der kniehoch Wasser gestanden habe. Da er nichts verraten habe, sei er schließlich freigelassen worden. Anfang Juli 1983 sei der Kläger zu 1) aufgrund einer Anzeige des Aga, daß er kurdische Rebellen unterstütze, in seinem Heimatdorf ... festgenommen, zur Gendarmeriestation in ... gebracht und dort einen Monat festgehalten, verhört und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, kurdische Organisationen unterstützt zu haben und zwar insbesondere mit seinem in Deutschland verdienten Geld, was er jedoch bestritten habe. Anschließend sei er ins Gefängnis nach ... verlegt und dort ca. acht Monate lang inhaftiert worden. Während der Haft seien ihm Schnurrbarthaare ausgerissen und er gezwungen worden, diese sowie Salz zu essen. Außerdem sei er derart geschlagen worden, daß ihm der rechte Fuß gebrochen und sein Gehör geschädigt worden sei; er leide noch heute unter Magen- und Darmschmerzen sowie Verdauungsstörungen. Ihm sei bei den Verhören - teilweise in Anwesenheit von Richter und Staatsanwalt - vorgeworfen worden, daß er Jezide sei und daß er in der Bundesrepublik Deutschland kurdische Organisationen unterstützt habe, was er jedoch wiederum bestritten habe. Nach insgesamt neun Monaten sei er schließlich freigelassen worden, habe jedoch an den Aga noch ein Bestechungsgeld zahlen müssen. Im Sommer 1984 sei die Klägerin zu 2) bei einer Razzia festgenommen worden, da die Soldaten den Kläger zu 1) nicht angetroffen hätten. Der Kläger zu 1) habe sich dann in ... gestellt, sei nach ... gebracht und dort ca. eine Woche lang festgehalten und verhört worden; erst gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes in Höhe von 200.000 TL sei er freigekommen. Etwa im Juli 1985 sei der Kläger zu 1) erneut festgenommen worden und habe je eine Woche in ... und im Gefängnis von ... verbracht. Soweit Differenzen hinsichtlich der im Laufe des Verfahrens von den Klägern gemachten Zeitangaben bestünden, beruhe dies darauf, daß der Lebensablauf der Kläger in der Türkei nicht durch den Kalender bestimmt worden sei und Daten in ihrer Erinnerung deshalb nicht oder nur oberflächlich und ungenau vorhanden seien. Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Februar 1988 erklärte der Kläger zu 1): Er habe bis 1980 die KUK unterstützt, und zwar insbesondere durch Geldspenden. In der Türkei habe er für die KUK auch Plakate geklebt. Vor allem in den Jahren 1977 und 1978 sei er für die KUK tätig und deshalb ständig auf der Flucht gewesen. Die Klägerin zu 2) habe er aus diesem Grunde im Jahre 1978 für einen Monat - nicht für ein Jahr, wie bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht in seinem ersten Asylverfahren protokolliert - zu Verwandten nach Syrien gebracht. Während seines ersten Aufenthalts in Deutschland habe er zunächst für die KUK Flugblätter verteilt. Diese habe sich im Jahre 1980 in zwei Organisationen geteilt; seither unterstütze er die KKKD (Kurdistan Demokrat Kultur Derney). In der Türkei habe er auch für diese Organisation Geld gespendet; in Deutschland nehme er an Sitzungen und Veranstaltungen dieser Organisation teil; sie habe hier keine Zentrale, sondern es bestünden kleine örtliche Vereine, z. B. in Gießen und Wetzlar, wo die Vorsitzenden M. T.bzw. M. P. hießen. Im August 1981 seien drei Cousins von Leuten des Aga ermordet worden. Im Jahre 1982 habe er, der Kläger zu 1), einen Brief von der Klägerin zu 2) erhalten, daß er zurückkommen und die Familie nachholen solle. Daraufhin sei er nach Istanbul geflogen und dort am Flughafen von der Grenzpolizei bei der Paßkontrolle verhaftet worden. Er sei sieben Tage lang festgehalten worden; während der ersten zwei Tage habe er in schmutzigem Toilettenwasser stehen müssen und nichts zu essen und zu trinken bekommen; erst gegen Zahlung von 1.500 DM sei er in einen anderen Raum verlegt worden, in dem er ständig dazu verhört worden sei, ob er kurdische Organisationen unterstütze; man habe ihn auch zwei Tage lang laufend gefoltert. Wenn über diese Folterungen in der Niederschrift betreffend die Vorprüfungsanhörung nichts enthalten sei, so könne dies auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem damaligen Dolmetscher beruhen, der einen etwas anderen kurdischen Dialekt gesprochen habe. Nach seiner, des Klägers zu 1), Freilassung habe er deshalb nicht sogleich wieder ausreisen können, weil sein Vater an Krebs erkrankt gewesen sei. Kurz nach dessen Tod im Juni 1983 sei er dann wegen seiner Religion vom Aga angezeigt worden, daß er sein in Deutschland verdientes Geld für kurdische Organisationen, insbesondere für die KUK, verwendet habe. Daraufhin sei er im Juli 1983 festgenommen und einen Monat lang im Gefängnis in ... und sodann acht Monate lang, also bis Ende März/Anfang April 1984, im Gefängnis in ... inhaftiert worden. Während seines Gefängnisaufenthalts sei im März 1984 der Kläger zu 6) geboren worden. Im Gefängnis habe er die ihm abgeschnittenen Barthaare und Salz essen müssen; ferner sei er auf die Ohren und ins Gesicht geschlagen worden. Außerdem habe man ihn auf den Rücken gelegt, mit den Füßen an einem Strick hochgezogen und dann auf die Fußsohlen und den übrigen Körper geschlagen; dabei sei sein Fuß gebrochen, und er leide noch heute an Bauchschmerzen und sei auf dem rechten Ohr taub. In ... sei er auch von einem Richter verhört worden; man habe ihm aber den Vorwurf, kurdische Organisationen unterstützt zu haben, nicht nachweisen können; daher sei er nicht verurteilt worden. Etwa einen Monat nach seiner Freilassung, also wohl im Mai 1984, habe er sich gestellt, damit die statt seiner fünf Tage lang festgehaltene Klägerin zu 2) freigelassen würde; er sei dann ca. eine Woche bis zehn Tage lang erneut festgehalten und nach Zahlung von 150.000 TL Bestechungsgeld wieder freigelassen worden. Das Bestechungsgeld habe er aus einem Betrag von ca. 5.000 bis 6.000 DM finanziert, den er noch von seinem ersten Deutschlandaufenthalt gehabt habe, sowie aus Verkäufen von Vieh und anderen Gütern. Schließlich sei er im Sommer 1985 noch in ... für 15 bis 20 Tage inhaftiert, nach Nusaybin gebracht und dort wieder freigelassen worden; man habe ihm erneut vorgeworfen, kurdische Organisationen zu unterstützen. Im Jahre 1979 habe er die Türkei nicht wegen religiöser Verfolgung verlassen und sich deshalb in seinem ersten Asylverfahren nur auf seine politischen Tätigkeiten berufen; Politik und Religion seien zwei verschiedene Dinge; jetzt sei er aus religiösen Gründen nach Deutschland gekommen. Bei der letzten Ausreise habe er dem Grenzbeamten am Flughafen in Istanbul ca. eine Million TL gegeben, damit sein Paß nicht per Computer kontrolliert werde. Außerdem habe er 2.500 DM an einen Mann bezahlt, der ihnen von Belgien aus die Einreise in die Bundesrepublik ermöglicht habe. Hierfür habe er teilweise die ihm erstatteten Rentenversicherungsbeiträge verwandt; vom Restbetrag hätten sie während der ersten Zeit in Deutschland gelebt. Die Klägerin zu 2) erklärte anläßlich ihrer am selben Tage durchgeführten informatorischen Anhörung: Sie sei Analphabetin und habe immer in ihrem Heimatdorf gelebt; lediglich einmal sei sie vielleicht einen Monat lang in Syrien gewesen. In der Zeit zwischen seinem Militärdienst und seiner ersten Ausreise sei der Kläger zu 1) manchmal ein bis zwei Wochen lang außer Haus gewesen, ohne dies ihr gegenüber begründet zu haben. Während des ersten Deutschlandaufenthalts des Klägers zu 1) seien zwei ihrer Onkel und ein Cousin ins Gefängnis nach ... gebracht und drei Cousins ermordet worden. Außerdem sei ihr Bruder B., der als Hirte in einem christlichen Dorf tätig gewesen sei, von Soldaten schwer verletzt, nach seiner Genesung verhaftet und anschließend zum Militärdienst einberufen worden. Sie und die Kläger zu 3) bis 5) seien demzufolge ohne Schutz gewesen, und deshalb habe sie den Kläger zu 1) brieflich zur Rückkehr aufgefordert. Da sie der türkischen Sprache nicht mächtig sei, habe sie ohne die Hilfe des Klägers zu 1) keinen Paß beantragen und deshalb ihre Ausreise nicht ohne ihn bewerkstelligen können. Früher hätten Soldaten ihre Dorfhunde erschossen, damit sie sie nicht mehr hätten warnen können. Außerdem hätten die Soldaten Männer und Frauen zusammengetrieben und mißhandelt, sie etwa mit dem Rücken zur Wand Aufstellung nehmen lassen und so lange mit Gewehren auf sie eingedrückt, bis sie in die Hose gemacht hätten. Sie seien damals ständig von Soldaten wegen der kurdischen Sache belagert und immer wieder nach dem Kläger zu 1) befragt worden. Nach dessen Rückkehr und seiner neunmonatigen Inhaftierung seien wieder einmal Soldaten ins Dorf gekommen; einer habe nach dem gerade nach ... zum Einkaufen gegangenen Kläger zu 1) gefragt und behauptet, dieser arbeite mit der "Örgüt Talaba" zusammen. Als sie dies bestritten habe, sei sie für fünf Tage zur Wache mitgenommen und geschlagen worden. Sie wisse nicht, ob es damals Frühjahr oder Sommer gewesen sei; jedenfalls sei der Kläger zu 6) bereits vorher, nämlich während des Gefängnisaufenthalts des Klägers zu 1), geboren worden, und sie selbst sei während ihrer Inhaftierung also nicht mit ihm schwanger gewesen. In welchem Jahr und zu welcher Jahreszeit der Kläger zu 6) geboren worden und wie alt er jetzt sei, könne sie jedoch nicht sagen. Ein andermal - eine zeitliche Einordnung sei ihr insoweit nicht möglich - sei sie mit dem Kläger zu 3) in einem moslemischen Dorf gewesen, um Mehl zu mahlen. Als der Kläger zu 3) durstig geworden sei, habe ihnen ein moslemischer Mann am Brunnen die Entnahme von Wasser verweigert. Für den Fall ihrer jetzigen Rückkehr befürchte sie, daß der Kläger zu 1) für längere Zeit verhaftet oder gar getötet würde und daß sie selbst und die übrigen Kläger, die dann schutzlos wären, von moslemischen Kurden und von Soldaten schlecht behandelt würden. Die Kläger beantragten sinngemäß, die Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Oktober 1986 und des Landrats des Lahn-Dill-Kreises vom 22. Oktober 1986 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sie, die Kläger, als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Der Beklagte zu 2) beantragte ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies er darauf, daß seine Bescheide unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1) rechtmäßig seien, daß insoweit der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung maßgebend sei und die Bescheide ohnehin nur bei unanfechtbarer Asylablehnung Wirkung entfalteten. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 24. Februar 1988 die Klage unter Zulassung der Berufung ab und führte zur Begründung aus: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Politisch Verfolgter sei ein Nicht-Deutscher, der befürchten müsse, im Rückkehrfalle wegen in seiner Person liegenden Eigenschaften oder wegen seiner politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgungsmaßnahmen zu erleiden. Jeziden seien in ihren angestammten Siedlungsgebieten zwar verschiedentlich Übergriffen von seiten ihrer moslemischen Landsleute ausgesetzt. Der türkische Staat sei jedoch bemüht, derartige Übergriffe zu unterbinden. Die von den Klägern vorgetragenen Übergriffe könnten ihnen nicht zum Asyl verhelfen; insoweit folge das Gericht dem Bundesamtsbescheid. Die Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung habe keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte rechtfertigten. Die als wahr unterstellte Inhaftierung des Klägers zu 1) habe nämlich auf dem Vorwurf beruht, mit kurdischen Organisationen zusammenzuarbeiten, und stelle deshalb lediglich eine sicherheitsrechtliche Überprüfung und keine politische Verfolgung dar. Im übrigen sei der Kläger zu 1), weil man ihm nichts habe nachweisen können, wieder auf freien Fuß gesetzt worden; entsprechendes gelte hinsichtlich der fünftägigen Inhaftierung der Klägerin zu 2). Abgesehen davon sei der Kläger zu 1) - wie schon in seinem ersten Asylverfahren wegen gesteigerten Vorbringens - hinsichtlich seiner angeblichen Aktivitäten für kurdische Organisationen als unglaubwürdig anzusehen. Für den lediglich sicherheitsrechtlichen Charakter der Inhaftierungen und mangelnde Furcht vor asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen spreche ferner, daß der Kläger zu 1) das erste Verfahren durch Berufungsrücknahme beendet habe und freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, und zwar mit der Absicht, auf Dauer dort zu bleiben, denn er habe sich seine Rentenversicherungsbeiträge auszahlen lassen. Selbst wenn von einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Jeziden im Südosten der Türkei ausgegangen würde, stünde den Klägern kein Asyl in Deutschland zu, weil - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 1987 - 11 B 84 C 150 zutreffend ausgeführt habe - für Jeziden in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative seit jeher bestanden habe und weiterhin bestehe. Dort würden Jeziden an einer ihrer ethnischen, kulturellen und religiösen Eigenart entsprechenden Existenzweise nicht gehindert. Könnten die Kläger zu 1) und 2) mit ihrem Asylbegehren nicht durchdringen, so sei auch ihrer Anfechtungsklage gegen die Ausländerbehörde der Erfolg zu versagen. Gegen dieses ihnen am 22. Juni 1988 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 13. Juli 1988 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung machen sie geltend: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht eine Vorverfolgung der Kläger zu 1) und 2) verneint; insbesondere schließe die vom Verwaltungsgericht angenommene "sicherheitsrechtliche Überprüfung" mit dem Vorwurf, mit kurdischen Organisationen zusammenzuarbeiten, das Vorliegen einer politischen Verfolgung i. S. d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht aus, sondern erfordere im Gegenteil eine eingehende Prüfung der zugrundeliegenden Motivation. Im übrigen spreche allein die Steigerung des Vortrags im ersten Asylverfahren nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1) hinsichtlich seiner jetzt geltend gemachten Aktivitäten für kurdische Organisationen. Abgesehen davon unterlägen Jeziden in der Türkei - wie sich aus zahlreichen im einzelnen angeführten Erkenntnisquellen ergebe - zumindest einer mittelbaren Gruppenverfolgung, die dem türkischen Staat zurechenbar sei. Sie seien ständigen Übergriffen seitens der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt gewesen und noch ausgesetzt, die von Landwegnahme und Viehdiebstahl über Körperverletzung, Vergewaltigung, Entführung und Zwangsverheiratung bis zum Mord reichten. Eine Verbesserung dieser Situation in ihren angestammten Siedlungsgebieten sei trotz des beständigen Ausbaus der Infrastruktur nicht absehbar, zumal die Massenflucht von Jeziden anhalte und die allgemeine Islamisierung - gefördert durch administrative Maßnahmen wie etwa die Einführung der Tellnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht - zunehme. Der türkische Staat sei für die Verfolgung der Jeziden verantwortlich, weil er insoweit schutzunwillig sei. Dies zeige sich vor allem an den Diskriminierungen und Mißhandlungen bis hin zu Zwangsbeschneidungen, denen Jeziden während des Militärdienstes ausgesetzt seien und denen kein Einhalt geboten werde. Ferner werde Jeziden bei Anzeigen von gegen sie begangenen Straftaten kein Rechtsschutz gewährt. Die Politik des türkischen Staates sei letztlich auf eine Zwangsislamisierung aller religiösen Minderheiten und damit auch der Jeziden gerichtet. Diese könnten auch nicht auf eine zumutbare inländische Fluchtalternative in der Westtürkei verwiesen werden, weil dort ein verfolgungsfreies Leben nur unter Aufgabe der religiösen Identität - also ihres gemeindlichen Zusammenhalts, ihre Begräbnisriten und ihrer Tabus - möglich sei. Auch dort gebe es für Jeziden bei Aufrechterhaltung ihrer religiösen Identität weder Rechtsschutz, noch gelinge ihnen der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz, da sie wegen ihrer aus dem Nüfus ersichtlichen Religionszugehörigkeit keine Arbeit fänden. Sie, die Kläger, seien als Jeziden von der Gruppenverfolgung in der Südosttürkei unmittelbar betroffen. Deswegen und wegen der von ihnen erlittenen individuellen Verfolgungsmaßnahmen sei ihnen eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar. Seien die Asylverpflichtungsklagen der Kläger erfolgreich, so entfalle damit ex tunc eine Tatbestandsvoraussetzung der ausländerbehördlichen Bescheide. Außerdem habe der Beklagte zu 2) den Klägern zu 1) und 2) schon deshalb den Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen müssen, weil sie im Rückkehrfalle in der Türkei keine Existenzgrundlage fänden und weil jedenfalls die Kläger zu 3) bis 6) sich erlaubt hier aufgehalten und der Fürsorge der Kläger zu 1) und 2) bedurft hätten. Die Kläger beantragen sinngemäß, in Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagte zu 1) beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte zu 2) und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellen zu der Berufung keinen Antrag. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15. März 1991 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch Vernehmung der Kläger zu 1) bis 3) als Beteiligte durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 30. April 1991 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, die einschlägigen Vorgänge des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Az.: Tür-T-14357 und 163-10212-85 - (zwei Hefter) und die über die Kläger geführten Ausländerbehördenakten des Landrats des Lahn-Dill-Kreises - X/ 3.11 - (fünf Hefter) Bezug genommen, ferner auf die den Erstantrag des Klägers zu 1) betreffende Gerichtsakte (VG Wiesbaden V/1 E 5714/80) und die das Asylverfahren des als Zeugen benannten N. C. betreffende Gerichtsakte (VG Wiesbaden II E 6058/86 = Hess. VGH 12 UE 3165/88). Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: I. 1. 1941 Wensinck/Kramers (Hrsg.), Handwörterbuch des Islam, Leiden (Auszug S. 806-810) 2. 1967 Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, Wiesbaden (Auszug S. 132-205) 3. 10.08.1978 Auswärtiges Amt an Bundesamt 4. 23.08.1979 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach 5. 18.04.1980 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 6. 03.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 7. 16.06.1980 Tuku, epd-Dokumentation Nr. 27-28/80, S. 44 f. 8. 1980 Pfeiffer an VG Minden 9. 22.02.1982 Berner/Wießner an VG Stade 10. 01.09.1982 Sachverständiger Dr. Berner vor VG Stade 11. 17.10.1982 Roth an Bundesamt 12. 24.10.1982 Taylan an VG Hamburg 13. 24.11.1982 Oberstadtdirektor der Stadt Celle an Bundesbeauftragten 14. 13.01.1983 Sachverständiger Zeuge Prince Mua vor VG Stade 15. 22.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 16. 14.01.1983 Johansen an Hess. VGH 17. 05.12.1983 Wießner an VG Braunschweig 18. 14.02.1984 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig 19. 13.05.1984 ARD, 1. Fernsehprogr., Westdeutscher Rundfunk Köln - Bericht - 20. 07.05.1985 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 21. 15.12.1985 Manzke und Wießner an VG Stade 22. 18.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Bremen 23. 14.05.1986 Sachverständiger Zeuge Hasso vor VG Berlin 24. 11.06.1986 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Bremen 25. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Trier 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 28. Sept. 1987 Garrer/Reese, Reisebericht über die Lage der Jezidi in Türkisch-Kurdistan 29. 01.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 30. 10.02.1988 von Sternberg-Spohr an VG Berlin - a - sowie Gutachten zur Situation der Jezidi-Kurden in der Türkei (ZDWF-Schriftenreihe Nr. 29) - b - 31. 08.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 32. 06.05.1988 Taylan an VG Düsseldorf 33. 20.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 34. 29.07.1988 Grenzschutzdirektion Koblenz an VG Koblenz 35. 16.08.1988 Wießner an VG Düsseldorf 36. 29.09.1988 Taylan an VG, Hannover 37. 11.10.1988 Sachverständige Deniz und Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG, Braunschweig 38. 28.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 39. 31.10.1988 Auswärtiges Amt an VG, Hannover 40. 08.11.1988 Taylan an VG Schleswig-Holstein 41. 10.11.1988 Sachverständiger Deniz vor Bundesamt 42. 10.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln 43. 22.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 44. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein - 15 A 14/84 - 45. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein -- 15 A 127/86 - 46. 08.12.1988 Aktas - Vortrag - 47. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10967/87 - 48. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10109/88 - 49. 18.12.1988 Wießner an VG Schleswig-Holstein 50. 22.12.1988 Staatssekretär des Auswärtigen Amts an Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen 51. 13.01.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 52. 11.04.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 19.04.1989 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 54. 16.05.1989 Hissou an VG Saarland 55. 14.06.1989 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Bremen 56. 01.07.1989 terre des hommes AG Weiden "Religionsverfolgte aus der Türkei - politisch Verfolgte oder Scheinasylanten?" 57. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 58. 18.08.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 59. 23.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 60. 23.10.1989 Dokumentation einer Veranstaltung in Bielefeld zur Situation der Jeziden 61. 31.10.1989 Wießner an VG Saarland 62. 08.03.1990 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 63. 20.03.1990 Auswärtiges Amt an OVG Münster 64. 03.07.1990 Auswärtiges Amt an - Lagebericht Türkei - 65. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an OVG Saarland II. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international (a.i.) vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin Schuchard vor VG Hamburg 4. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 11. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justiz 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Dr. Nebez vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger Kaya vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger Taylan vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger Roth vor VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG -Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Würrtemberg 25. 26.08.1983 Thränhardt an OVG Berlin 26. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 28. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 Thränhardt an Hess. VGH 30. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) 31. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH 32. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 34. 11.07.1984 Oehring an Hess. VGH 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - 10 OE 88/83 - 37. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 38. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 40. 19.11.1984 Auswärtiges am an OVG Hamburg 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 42. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 43. Dez. 1984 Barbé an VG Mainz 44. 15.04.1985 Kappert an Hess. VGH 45. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 57. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel 58. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 62. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden 63. 15.08.1989 Kaya an VG Hamburg 64. 15.11.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 65. 12.02.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 66. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 67. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" 68. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 69. 31.07.1990 Rumpf an Hess. VGH 70. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 71. 17.08.1990 Franz an VG Hamburg 72. 09.10.1990 Kaya an VG Hamburg 73. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 74. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 75. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 76. 16.01.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 77. 30.11.1990 medico international - Gutachten - 78. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg 79. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 80. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" 81. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" 82. 08.02.1991 FAZ "Hohe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" 83. 09.02.1991 FAZ "Alltägliches von Ankara sanktioniert" III. 1. 21.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 2. 24.11.1980 Auswärtiges Amt an VG Saarland 3. 23.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 4. Nov. 1982 Gerwens-Henke u.a., Politische Strafverfahren in der Türkei, Ergebnisse einer Informationsreise vom 16. - 28.10.1982 5. 07.01.1983 Bundesminister des Innern an VG Hamburg 6. 14.06.1983 Bundesminister des Innern an OVG Nordrhein-Westfalen 7. 04.10.1983 Taylan an VG Köln 8. 30.10.1983 Taylan an VG Minden 9. 29.08.1984 Taylan an VG Gelsenkirchen 10. 11.02.1987 Taylan an VG Ansbach IV. 1. 22.09.1980 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 2. 12.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 3. 27.04.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 4. 05.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 5. 08.09.1981 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara an Auswärtiges Amt 6. 01.10.1981 Sachverständiger Nebez vor VG Düsseldorf 7. 07.10.1981 amnesty international an Bundesminister der Justiz 8. 21.10.1981 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf 9. 18.04.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 10. 17.09.1983 Taylan an VG Köln 11. 07.11.1983 Nebez an VG Stuttgart 12. 05.02.1984 Taylan an VG Köln 13. 08.10.1984 Auswärtiges Amt an VG Hannover 14. 18.10.1984 Taylan an VG Hannover 15. 21.04.1986 Taylan an VGH Baden-Württemberg 16. 25.08.1986 Auswärtiges Amt an VGH Württemberg 17. 12.12.1986 Taylan an VG Köln 18. 26.07.1989 Taylan an OVG Nordrhein-Westfalen 19. 29.09.1989 Max-Planck-Institut Freiburg an OVG Lüneburg 20. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an VG Hannover 21. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe V. 1. 05.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 2. 07.05.1982 Bundesminister des Innern an VG Köln 3. 14.05.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 4. 18.10.1982 Roth an VG Köln 5. 13.06.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 6. 17.09.1983 Taylan an VG Köln 7. 04.06.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 8. 12.12.1986 Taylan an VG Köln VI. 1. 07.11.1982 Roth an VG Hamburg 2. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln 3. 19.06.1983 amnesty international (a. i.) an VG Hamburg 4. 10.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 5. 28.10.1984 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 6. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 7. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 08.05.1984 Sachverständige Dietert-Scheuer vor VG Hamburg 9. 08.05.1984 Sachverständiger Kaya vor VG Hamburg 10. 08.05.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 11. 09.05.1984 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Hamburg 12. 30.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 14. 29.08.1984 Sachverständiger Oberdiek vor VG Hamburg 15. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - X OE 282/82 - (mit Anhang) 16. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 17. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach 19. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 20. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 21. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen 22. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH 23. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 24. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 25. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 26. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 27. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 28. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 29. 02.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 30. 11.01.1988 Zeugenvernehmung vor VG Hamburg 31. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 32. 14.05.1988 FR "Konsulat bespitzelt Türken" 33. 11.04.1989 FR "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 34. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 35. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 36. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" 37. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg VII. 1. 24.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Minden 2. 27.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 3. 27.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 4. 13.12.1982 Seybold an VG Berlin 5. 21.02.1983 Taylan an VG Koblenz 6. 10.06.1983 Taylan an VGH Baden-Württemberg 7. 12.12.1983 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 8. 08.05.1984 Sachverständiger Kaya vor VG Hamburg 9. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 10. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH 11. 11.02.1987 Taylan an VG Ansbach 12. 16.03.1987 Taylan an VG Bremen 13. 07.12.1987 Taylan an VG Gelsenkirchen 14. 24.03.1988 Auswärtiges Amt an VG Hannover 15. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden 16. 31.08.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 17. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg VIII. 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun 2. 29.05.1978 Oguzhan, Der Bestimmtheitsgrundsatz und die Art. 141 Abs. 1, 2 und 142 Abs. 1 des Türkischen Strafgesetzbuches, Diss. 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