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Urteil

12 UE 3139/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0701.12UE3139.88.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten des asylrechtlichen Teils des Berufungsverfahrens kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO). A. Soweit die Klägerin ihre zunächst uneingeschränkt eingelegte Berufung zurückgenommen hat -- also hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils --, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). B. Im übrigen -- also hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils -- ist die Berufung der Klägerin frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig; sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG). C. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet, denn sie kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte (I.) und auch als ausländischer Flüchtlinge (II.) beanspruchen, weil sie politisch Verfolgte ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG u. § 51 Abs. 1 u. 3 AuslG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Abgesehen davon steht das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den asylrechtlichen Verfahrensteil teilweise mit den Denkgesetzen nicht in Einklang (III.). I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin, der Beweisaufnahme, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen ist (1.) und daß sie auch vor ihrer Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der Jeziden politisch verfolgt (2.) noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (3.), daß sie aber bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowohl mit Gruppenverfolgung als Jezidin (4.) als auch mit sie als einzelne treffenden Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat (5.) und -- schließlich -- daß sie nicht bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war (6.). 1. Die Klägerin, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da die Klägerin 1971 geboren ist und erst 1987 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die religiöse Minderheit der Jeziden, der die Klägerin ausweislich ihrer insoweit glaubhaften Angaben und der Eintragung in ihrem Nüfus angehört, in der Türkei bis zur Ausreise der Klägerin im Februar 1987 einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war. In asylrechtlicher Hinsicht tritt hinter die Zugehörigkeit der Klägerin zur Religionsgruppe der Jeziden deren außerdem gegebene kurdische Volkszugehörigkeit weitgehend zurück; denn jezidische und muslimische Kurden empfinden jedenfalls in der Südosttürkei regelmäßig keinerlei gemeinsame Identität, und die Unterdrückungsmaßnahmen, aus denen die Jeziden ihre Furcht vor politischer Verfolgung vor allem herleiten, gehen in ihren angestammten Siedlungsgebieten überwiegend gerade von muslimischen Kurden aus (Dokumente I. 9., S. 13; I. 60., S. 15). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, a.a.O.), wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13) und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. --, a.a.O.). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. --, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175, u. 24.07.1990 - 9 C 78.89 -, NVwZ 1990, 337 = InfAuslR 1990, 337). Allerdings braucht eine gruppengerichtete Verfolgung, die von Dritten ausgeht, nicht das ganze Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. --, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Als nicht verfolgt ist beim Gegebensein einer Gruppenverfolgung nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 9 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -; VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -). Der Name der Jeziden knüpft an an den Kalifen Jazid I. und kennzeichnet diese als Anhänger einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen -- zoroastrischen und nestorianischen -- Gedankenguts von der Grundlage des Korans gelöst hat (I. 1., S. 807; I. 2., S. 162 f.; I. 9.; I. 10., S. 5). Die Jeziden selbst sind sich ihrer Abstammung nicht sicher, manche nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezdar oder Ezdan bzw. Ized an (I. 1., S. 807; I. 2. S. 162 f.; Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. Aufl. 1989, S. 519). Nach Auffassung der Muslime und insbesondere der Schiiten war Jazid, der von ihnen als erbitterter Feind von Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als der Mörder dessen Sohnes Hussain und der Schänder der Heiligen Kaaba erachtet wird und der Islam und Koran auf das frechste verspottet habe, der Stifter der Jeziden; sie nennen diese "Teufelsanbeter" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 163). Die Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist in Laien (Muriden) und Priester gegliedert (I. 1., S. 809; I. 2., S. 142; I. 10., S. 6). Ihr politisches und religiöses Oberhaupt ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 142). Darunter steht in der geistlichen Hierarchie der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir, der oberste Priester (I. 1., S. 810; I. 2., S. 143 f.; I. 10., S. 6; I. 14.; I. 30. -- b --, S. 8 f.); dies gilt jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein anerkannten Baba Sheikh gibt (I. 41., S. 4). In der Hierarchie folgen dann -- bei den Jeziden Ostanatoliens -- Sheikhs und Pirs (I. 1., S. 809; I. 9.; I. 42.). Den Sheikhs obliegt ebenso wie den Pirs die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (I. 17.; I. 23., S. 21; I. 41., S. 10), die wiederum für den finanziellen Unterhalt der Priester sorgen (I. 2., S. 145; I. 10., S. 16). Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden beruht allein auf Abstammung (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). Ihre Mitglieder sind auf das Leben in einer Religionsfamilie angewiesen (I. 10., S. 16 ff.; I. 18., S. 14 ff.; I. 23., S. 22; I. 30. -- b --, S. 12 f.; I. 55., S. 9), deren Mindestgröße neun Personen betragen soll (I. 30. -- b --, S. 3 u. 82); den Muriden sind dabei Kraft Geburt bestimmte Sheikh- und Pir-Geschlechter zugeordnet (I. 2., S. 143). Sie wählen außerdem je einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und Pir als "Murebbi" (Lehrer), die jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen müssen (I. 1., S. 809; I. 2., S. 196 f.; I. 30. -- b --, S. 14 f.; I. 41., S. 11). Sowohl bei Priestern als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (I. 41., S. 9); weder Einheirat in die Glaubensgemeinschaft noch Konversion zu dieser sind möglich; bei einer Mischheirat verliert ein Jezide zwingend seinen Glauben (I. 2., S. 204; I. 10., S. 3; I. 23., S. 23 f.; I. 41., S. 5; I. 63.). Die, so die Auffassung der Jeziden, im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Sheikh Ali Ben Musafir reformierte Religion kennt eine Schöpfungsgeschichte; ihre Grundlagen sind das "Buch der Offenbarung" und das "Schwarze Buch" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 168 f.; I. 9.; I. 10., S. 4; I. 30. -- b --, S. 10). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der auch Gibrail oder Gabriel genannt wird; er hat nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht; der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu Unrecht, denn Melek Taus trägt zwar luziferische Züge, gilt aber von alters her als rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (I. 1., S. 807 f.; I. 2., S. 164 f.; I. 10., S. 7; I. 26., S. 9; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 520). Die Religion der Jeziden ist trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert (I. 9.; I. 10., S. 4); sie enthält zahlreiche, teilweise unvereinbare Mythen (I. 30. -- b --, S. 11 f.). Die Jeziden glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an Seligsprechung (I. 1., S. 807; I. 9.; I. 30. -- b --, S. 14). Christus gilt möglicherweise als einer ihrer Propheten; demgegenüber ist Mohammed, der nach ihrer Auffassung nicht in den Himmel gekommen sein soll, nur ein untergeordneter Prophet, während sein Vetter und Schwiegersohn Ali keine religiöse Bedeutung besitzt (I. 2., S. 169 f. u. 201 f.). Zentrale Kultstätte ist das Grabmal des Nationalheiligen Sheikh Adi in der Nähe von Mossul im Irak, in dem im September die Hochfeste gefeiert werden (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 171; I. 23., S. 29; I. 41., S. 5); die Wallfahrt nach Sheikh Adi soll jeder Jezide einmal jährlich machen (I. 1., S. 808; I. 2., S. 175; I. 9.). Andere Feste sind das Neujahrsfest und der Jahrestag der Weltschöpfung im März und im Januar (I. 2., S. 178 u. 180). Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise Mittwoch, teilweise Freitag genannt (I. 23., S. 25), teilweise wird der Samstag als wöchentlicher Ruhetag, der Mittwoch als religiöser Feiertag bezeichnet (I. 1., S. 808; I. 2., S. 181). Die Jeziden beten täglich (I., S. 808; I. 10., S. 18; I. 23., S. 25; I. 41., S. 8; I. 50.). Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die allerdings nicht überall beachtete Beschneidung (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.; I. 9.; I. 41., S. 3 f.), die manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (I. 41., S. 3), Ehe- und umfangreiche Totenriten bekannt (I. 1., S. 809; I. 10., S. 7 f. u. 18.; I. 23., S. 26 f.; I. 30. -- b --, S. 14 f.; I. 55., S. 9). Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest (I. 18., S. 7 f.; I. 41., S. 11). Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend vorgeschrieben, es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen überlassen (I. 41., S. 11). Ferner werden Speiseverbote beachtet, wobei Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse tabu sind; dabei scheinen sich allerdings Aufweichungen abzuzeichnen; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß von Schweinefleisch (I. 23., S. 23; I. 41., S. 9; I. 42.). Ansonsten ist es strikt verboten, Melek Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (I. 1. S. 808; I. 7., S. 44; I. 41., S. 9; I. 49.). Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt gegen Andersgläubige ab und sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten (I. 10., S. 5; I. 55., S. 9). Zu diesem Zweck ist es gestattet, sich im Beisammensein mit Angehörigen anderer Religionen wie Muslimen und Christen deren Religion anzunähern, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (I. 2., S. 204; I. 10., S. 16; I. 30. -- b --, S. 11; I. 48.; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519). Jeziden leben -- straff nach Stämmen und Sippen gegliedert -- im allgemeinen zwar nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, jedoch in festen Ansiedlungen als Bauern im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der Osttürkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und Diyarbakir (I. 1., S. 806 f.; I. 10., S. 10; I. 30. -- b --, S. 1). Während ihre Zahl in der Türkei in den zwanziger Jahren auf ca. 90.000 bis 100.000 geschätzt (I. 30. -- b --, S. 1; I. 40.) und zu Beginn der achtziger Jahre von Sachverständigen mit etwa 10.000 bis 20.000 angenommen wurde (I. 10., S. 24 f.; I. 30. -- b --, S. 1; I. 37., S. 4; I. 40.), sind nach aktuellen Erkenntnissen infolge der starken Abwanderung nach Westeuropa heute nur noch ca. 2.000 Jeziden in der Türkei anzutreffen (I. 10.; I. 56., S. 4; I. 60., S. 4 f.). Bei ihnen handelt es sich vorwiegend um alte Leute, die weiterhin in den ursprünglich rein jezidisch bewohnten Dörfern Ostanatoliens leben und versuchen, ihren Lebensunterhalt wie früher durch Landwirtschaft und Viehzucht zu bestreiten; dort gibt es jedoch praktisch keine intakten jezidischen Dörfer mehr, die Bewohner aller Altersschichten aufweisen (I. 14.; I. 28.; I. 30. -- b --, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40., I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen Stellungnahmen der letzten Jahre wesentlich höhere Zahlen für die ganze Türkei genannt hat (I. 43.; I. 44.; I. 50.) -- so sollen zum Beispiel nach einer Auskunft vom 28. Oktober 1988 allein in Istanbul bis 40.000 Jeziden leben, von denen der überwiegende Teil ein Universitätsstudium absolviert habe (I. 38.), bzw. gibt es nach einer Auskunft vom 11. April 1988 (I. 52.) zumindest eine substantielle Zahl von Jeziden, die jedenfalls in den Städten überwiegend besser als der Durchschnitt lebe --, kann dem nicht gefolgt werden (I. 60., S. 13). Bis heute ist nicht belegt, auf welchen Informationen diese Zahlenangaben beruhen, und das Auswärtige Amt hat auf Nachfrage in seiner Stellungnahme vom 23. August 1989 (I. 59.) seine Angaben selbst relativiert. Demgegenüber werden die auf eine wesentlich niedrigere Zahl ausgerichteten sachverständigen Schätzungen durch verschiedene Umstände belegt, so zum Beispiel durch die Darstellung des Rückgangs der Zahl jezidischer Familien in einzelnen früher als reine Jezidendörfer bekannten Orten (I. 24.; I. 28.; I. 30. -- b --, S. 3 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 54.; I. 55., S. 7) einerseits und das Anwachsen der Jeziden in den Ländern Westeuropas andererseits (I. 60., S. 5: bisher ca. 18.000 Jeziden in der Bundesrepublik Deutschland); insbesondere ist es trotz konkreter Nachforschungen auch nicht gelungen, in Istanbul eine nennenswerte Zahl von Jeziden -- geschweige denn die vom Auswärtigen Amt für Istanbul angenommene Zahl -- zu finden (I. 55., S. 7; I. 56., S. 10 f.; I. 60., S. 13). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann nicht sicher festgestellt werden, daß die Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin im Februar 1987 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a). Es dürfte ferner auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch Dritte zutreffen; mindestens wäre andernfalls die betreffende Verfolgungsvermutung für die Klägerin widerlegt (b). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 472/86 u. a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine vom türkischen Staat ausgehende und zielgerichtete Verfolgung der gesamten jezidischen Religionsgemeinschaft bis zur Ausreise der Klägerin Mitte der 80er Jahre. Insoweit folgt der erkennende Senat der ständigen und vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa 29.09.1983 - X OE 1351/81 -, 01.03.1984 - X OE 358/82 -, ESVGH 34, 202, u. -- X OE 364/82 -, 26.04.1984 - X OE 1116/81 - u. 19.07.1984 - X OE 1329/81 -). Zur Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung zur damaligen Zeit reichen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, welche zur Verschlechterung der Lebenssituation der Jeziden beitrugen -- wie etwa staatliche Aufforstungsprogramme, durch die Ländereien ihrer traditionellen Nutzung als Weideland entzogen wurden, Umsiedlungsaktionen und die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die Agas und deren Leute (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. -- b --, S. 2, 33 f., 59 u. 72 f.; I. 37., S. 9; I. 49.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.) -- für sich allein nicht aus. Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -). Seinerzeit wurde der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt, für den Unterricht wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt, und es wurde ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Allerdings wirkte sich die Umgestaltung des Religionsunterrichts auf die jezidischen Glaubensangehörigen deswegen als noch wesentlich stärkerer Eingriff aus als bei Angehörigen christlicher Religionen, weil es für Jeziden eine Todsünde ist, die 112. Sure des Korans auszusprechen; damit aber fängt jede islamische Unterrichtsstunde an (I. 30. -- b --, S. 3 u. 19; I. 37., S. 12). Würden sie dies tun, lösten sie sich selbst aus der jezidischen Glaubensgemeinschaft (I. 30. -- b --, S. 22). Die Ausnahmeregelungen zugunsten türkischer Staatsangehöriger christlichen und jüdischen Glaubens, die diese Schüler von der Pflicht zur Teilnahme bei bestimmten Teilen des Unterrichts entbinden, greifen zugunsten von Schülern jezidischen Glaubens nicht ein (I. 37., S. 11). Folge ist, daß sie vor der Alternative stehen, entweder diese Todsünde (ständig) zu begehen oder den Schulbesuch überhaupt aufzugeben (I. 36.). Damit greift der türkische Staat in die Freiheit der religiösen Betätigung der Jeziden in einer Weise ein, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum antastet. Denn auch wenn Jeziden grundsätzlich von den Möglichkeiten Gebrauch machen können, die ihnen ihre Religion bietet, um sich im Notfall zum Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an die Umgebung anzupassen (sogenanntes "takkiyeh"), so findet diese Verhaltensweise ihre Grenze bei der Verletzung essentieller Tabus; dazu aber gehört das Verbot, die 112. Sure des Korans auszusprechen (I. 30. -- b --, S. 3 u. 11; I. 37., S. 12; I. 41., S. 5). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die asylrelevante Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen -- hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen -- nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348), wenngleich der Zugriff auf die Angehörigen einer solchen Untergruppe -- zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang anzugehören pflegt -- ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein kann. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen -- etwa die Wehrpflichtigen, Frauen bestimmten Alters und/oder minderjährige Kinder -- ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. So verhielt es sich jedoch zur Zeit der Ausreise der Klägerin (noch) nicht. b) Die Jeziden in der Türkei scheinen in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte der 80er Jahre auch (noch) keiner mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung in der Weise ausgesetzt gewesen zu sein, daß sie von Dritten ihres religiösen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz -- trotz an sich gegebener Schutzfähigkeit des türkisches Staates -- nicht erhalten konnten. Mindestens wäre die sich hieraus ergebende Verfolgungsvermutung in der Person der Klägerin, die bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in einem reinen Jezidendorf gelebt hat, widerlegt. Die Jeziden sehen sich wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37, S. 4 f.; I. 55., S. 7); dies drückt sich zum Beispiel darin aus, daß die gütliche Beilegung eines Streites (etwa Durchbrechung des Prinzips der Blutrache durch Friedensschluß im Anschluß an eine Straftat) zwischen Jeziden und Muslimen grundsätzlich nicht möglich ist (I. 24.). Außerdem werden die Jeziden von den muslimischen Agas, die angesichts der weithin noch die gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Feudalstruktur als Großgrundbesitzer die wirklichen Machthaber in den abgelegenen Gebieten im Osten bzw. Südosten der Türkei sind, als Leibeigene betrachtet (I. 55., S. 6 f.) und sind ihnen auch aufgrund der Unmöglichkeit, außerhalb ihrer Dörfer zu leben bzw. in das Wirtschaftsleben integriert zu werden, ausgeliefert (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.). Dieses "Ausgeliefertsein" findet seinen Ausdruck darin, daß zunehmend muslimische Kurden, insbesondere die Agas, sich das Land der Jeziden aneignen (I. 11.; I. 16.; I. 22.; I. 30. -- a --; I. 37., S. 6; I. 40.), daß Jeziden überfallen und bestohlen und ihnen Ernte und Vieh weggenommen werden, daß (insbesondere junge) Frauen entführt oder als "Geiseln" für die vollständige Bezahlung von Schulden festgehalten werden (I. 14.; I. 28.; I. 30. -- b --, S. 36 f.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10; I. 56., S. 7 f.) und daß ihnen unter Hinweis auf die Religionszugehörigkeit unberechtigt Arbeitslohn vorenthalten oder ihnen gekündigt wird (I. 28.), wenn sie nicht ohnehin schon wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit erst gar nicht eingestellt werden (I. 31.). Daß es in vielen Fällen zu Übergriffen von Muslimen auf Jeziden kommt -- in Form von Überfällen, Landwegnahmen, Viehdiebstählen, Entführungen jüngerer Frauen, Vorenthaltung von Arbeitslohn, Kündigungen nach Aufdeckung der Religionszugehörigkeit, Mißhandlungen während der Wehrdienstleistung (I. 15.; I. 22.; I. 28.; I. 32.; I. 35.) --, wird auch vom Auswärtigen Amt eingeräumt. Allerdings ist in dessen Stellungnahmen in der Regel Wert auf die Aussage gelegt, es komme "in Einzelfällen" zu derartigen Vorkommnissen (I. 25.; I. 26., S. 9; I. 38.; I. 39.; I. 43.; I. 44.; I. 57.). Mißt man aber die Zahl der bekannt gewordenen "Einzelfälle" an der geringen Zahl der noch in der Türkei verbliebenen Jeziden und berücksichtigt man, daß praktisch für alle Jezidendörfer über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Vorkommnisse geschildert werden, so kann nicht mehr von bloßen "Einzelfällen" die Rede sein. Während die vorliegenden Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß die Selbstverteidigungskraft der Jeziden früher jedenfalls dort, wo sie noch in geschlossenen Siedlungsverbänden mit weitgehend homogener Bevölkerungsstruktur -- also insbesondere in reinen Jezidendörfern mit intaktem Sozialgefüge -- lebten, im großen und ganzen -- oft im Zusammenwirken mit Angehörigen christlicher Religionen, die in den Dörfern der Umgebung lebten und in ähnlicher Weise von Übergriffen betroffen waren (I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 9; I. 49.) -- ausreichte, um sich zu schützen, sind sie infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abwanderung ihrer Glaubensgenossen gegenwärtig auf staatliche Hilfe angewiesen. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil und einer normalen Altersstruktur, die -- wie früher -- Schutz bieten könnten, gibt es heute in der Türkei praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. -- b --, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Bei staatlichen türkischen Stellen aber vermochten und vermögen die Jeziden gegen Übergriffe der dargestellten Art von seiten Dritter keinen effektiven Schutz zu erlangen (I. 10., S. 19; I. 11.; I. 14.; I. 24.; I. 28.; I. 30. -- b --, S. 75; I. 32.; I. 37., S. 8 f.; I. 40.). Selbst das Auswärtige Amt räumt in seinen Stellungnahmen inzwischen wenn auch nicht die systematische Duldung von Übergriffen auf die jezidische Bevölkerung durch türkische Behörden, so doch eine "gewisse bürokratische Nachlässigkeit" gegenüber der Verfolgung von Straftaten an Jeziden ein (I. 38.; I. 43.). Zudem ist sogar festzustellen, daß dann, wenn Übergriffe angezeigt werden, nicht nur staatliche Stellen nicht eingreifen, sondern den Druck auf die Jeziden oft noch verstärken (I. 24.; I. 28.; I. 30. -- b --, S. 75). Während zunächst für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 eine Verbesserung der allgemeinen Situation angenommen werden konnte (I. 16.; I. 22.; I. 55., S. 7), was auch den Jeziden zugute gekommen sein dürfte (I. 17.; I. 37., S. 7 f.) -- so wurde die Infrastruktur im Osten und Südosten der Türkei wesentlich verbessert (I. 17.; I. 28.; I. 30. -- a --; I. 43.) und ein dichtes Netz von Gendarmeriestationen angelegt (I. 28.; I. 43.) mit dem Ziel, den staatlichen Ordnungsanspruch generell auch in abgelegenen Dörfern durchzusetzen (I. 26., S. 9; I. 27., S. 9) --, hat sich in der Folgezeit die Sicherheitslage für die Jeziden zusehends verschlechtert (I. 24.). Hierzu haben nicht zuletzt die wachsenden Islamisierungstendenzen (I. 15.; I. 37., S. 7 u. 10; I. 55., S. 7) beigetragen, die zur Folge haben, daß muslimische Kurden sicher sein können, daß ihre vielfältigen Übergriffe auf Jeziden von staatlichen Stellen nicht in der gebotenen Weise geahndet werden (I. 24.; I. 28.; I. 30. -- b --, S. 75; I. 32.; I. 40.). Auch wenn derzeit gezielte staatliche Anweisungen von oben, gegen Jeziden vorzugehen, fehlen (I. 24.; I. 38.; I. 43.), ist zu beobachten, daß die von den Agas organisierte Entvölkerung der von Jeziden besiedelten Gebiete tatsächlich von staatlichen Stellen nicht nur hingenommen, sondern unterstützt wird (I. 11.; I. 30. -- b --, S. 42 u. 75; I. 32.; I. 37., S. 6; I. 41., S. 7; I. 60., S. 2); die beschleunigte Ausstellung von Reisepässen und die umfassende Organisation der Ausreise ganzer Gruppen von Jeziden (Schleusung) sind ohne staatliche Unterstützung nicht denkbar (I. 30. -- b --, S. 87 u. 92 ff.; I. 32.; I. 37., S. 6). Daß der in den Medien an bestimmte Bevölkerungskreise gerichteten Aufforderung zum Verlassen der Türkei (I. 34.) entgegengetreten würde, ist nicht ersichtlich. Verständlich wird ein solches Verhalten dann, wenn man zugrundelegt, daß derzeit der türkische Staat offenbar die aus der Vergangenheit bis heute festzustellende Verfolgung der Jeziden durch ihre muslimischen Nachbarn aus religiösen Gründen insbesondere in den Provinzen Mardin und Siirt bewußt für seine Ziele instrumentalisiert, einen Sicherheitsgürtel entlang der türkisch-syrischen und der türkisch-irakischen Grenze zu schaffen, um im Kampf gegen die militärischen Aktivitäten der PKK bestehen zu können (I. 30. -- a --; I. 30. -- b --, S. 53). Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die genannten Erkenntnisse -- jedenfalls bei Mitberücksichtigung des aktiven Handelns staatlicher türkischer Stellen -- die Feststellung zulassen, daß bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin die Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, griffe die daraus resultierende Verfolgungsvermutung zugunsten der Klägerin nicht ein, weil sie aus einem früher ausschließlich von Jeziden bewohnten Dorf stammt, in dem zum Zeitpunkt ihrer Ausreise die Sozialstrukturen noch einigermaßen intakt waren und die Selbstverteidigungskraft im großen und ganzen noch zum Schutz der Dorfbewohner -- mindestens aber der Klägerin und ihrer Familie -- ausgereicht haben dürfte. Heimatdorf der Klägerin ist ... (Kurdisch: ...), Bezirk ..., Provinz ..., und dort lebten -- wie der Senat aus den glaubhaften Angaben der Klägerin bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter am 26. März 1991, des Zeugen ... bei dessen informatorischer Anhörung durch das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 8. Dezember 1982 und des Bruders ... dieses Zeugen in dem Asylantrag vom 17. August 1987 entnimmt (vgl. ferner I. 15.; I. 49.; I. 52. ; I. 54.; I. 61.) -- ursprünglich 40 bis 70 Familien ausschließlich jezidischer Religionszugehörigkeit. Aufgrund einer ungefähr 1985 einsetzenden stetigen Abwanderungsbewegung gab es zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin zwar nur noch zehn bis 15 jezidische Familien in ...; insgesamt lebten damals aber (noch) ca. 15 Familien aus der Sippe ... in der Gegend von ... und -- den Angaben ... zufolge -- Mitte 1987 in ... selbst immerhin ca. 400 Jezidenfamilien. Da die Klägerin als erstes Mitglied ihrer engeren -- aus Eltern und Geschwistern bestehenden -- Familie das Heimatdorf verließ, war der Familienverband bis dahin überdies vollständig intakt. Die Klägerin genoß demzufolge bis zu ihrer Ausreise den sich ihr dadurch bietenden Schutz; sie war insbesondere nicht darauf angewiesen, sich ohne die Begleitung männlicher Angehöriger außerhalb des Elternhauses oder gar des Heimatdorfes aufzuhalten. Die Klägerin hat demgemäß -- wie im folgenden Abschnitt näher dargelegt werden wird -- auch nichts dafür dargetan, daß ihr schon vor ihrer Ausreise an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen gedroht hätten, die sie schon damals zu der berechtigten Annahme hätten veranlassen können, daß sie selbst sich als Jezidin in ... Mitte Februar 1987 in einer ausweglosen Lage befand. 3. Der Senat hat auch nicht festzustellen vermocht, daß die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei politische (Einzel-)Verfolgung erlitten hat oder daß ihr -- was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. --, EZAR 202 Nr. 20, DVBl. 1991, 531) -- eine derartige Verfolgung damals unmittelbar drohte. Hierbei zieht der Senat -- anders als die Beklagte zu 1) in dem angefochtenen Bescheid vom 17. März 1987 - allerdings nicht von vornherein die Glaubwürdigkeit der Klägerin in Zweifel, welche durch ihr Verhalten -- da sie für eine Ladung nicht erreichbar gewesen sei -- eine persönliche Anhörung durch das Bundesamt vereitelt habe. Denn nachdem sich am 13. März 1987 - also vor Absendung des Bundesamtsbescheids -- die Bevollmächtigten der Klägerin dort gemeldet hatten, wäre der Versuch einer persönlichen Anhörung geboten oder mindestens der Eingang der angekündigten Begründung des Asylantrags abzuwarten gewesen. Und ferner ist den über die Klägerin geführten Ausländerbehördenakten zu entnehmen, daß sie sich lediglich knapp zwei Wochen lang nicht in Schwalbach aufgehalten, dort aber spätestens am 2. März 1987 anläßlich der Anhörung vor Erlaß der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung wieder vorgesprochen und sodann in der Folgezeit mit Kenntnis der jeweils zuständigen Ausländerbehörde in verschiedenen ihr zugewiesenen Unterkünften gewohnt hat. Abgesehen davon haben die Bevollmächtigten der Klägerin anläßlich der Klagebegründung vom 12. Februar 1988 dargetan, daß der späte Vortrag des individuellen Verfolgungsschicksals der Klägerin nicht auf deren eigenes Fehlverhalten zurückgeht. Soweit die Klägerin in ihrem anwaltlichen Asylantrag zur Begründung vorgebracht hat, Muslime hätten sie als Jezidin unterdrückt und zwangsislamisieren wollen, fehlt es allerdings an hinreichend substantiierten Angaben, denen entnommen werden könnte, daß und unter welchen konkreten Umständen gerade die Klägerin hiervon betroffen war. Zwar ist sie hierauf bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Februar 1988 nochmals zu sprechen gekommen; auch bei dieser Gelegenheit hat sie indessen verabsäumt, insoweit ihrer Darlegungspflicht im gebotenen Umfang nachzukommen. Allein der Vortrag, Soldaten, welche nach ... gekommen seien, hätten sie als Ungläubige beschimpft und zwangsbekehren wollen, reicht insoweit nicht aus. Auch wenn den Soldaten, damit sie von ihrem Tun -- sollte dieses sich überhaupt auf die Klägerin bezogen haben -- abließen, Geld gegeben worden ist, so folgt daraus noch kein asylrelevanter Eingriff. Denn durch die Aufbringung der betreffenden Geldbeträge wurde die wirtschaftliche Existenz der Klägerin und ihrer Familie offensichtlich nicht ernstlich gefährdet (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41, u. 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 Nr. 104 zu § 1 AsylVfG). Ausweislich der Bekundungen der Klägerin bei ihrer Vernehmung am 26. März 1991 war ihre Familie für türkische Verhältnisse reich; sie verfügte sowohl über Grundbesitz als auch über genügend Geld, um bis zur Ausreise der Familienmitglieder deren Unterhalt sicherzustellen. Was den von der Klägerin in der Klagebegründung und erneut bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats angesprochenen Raubüberfall angeht, dem sie zusammen mit ihrem Vater und ihrem Schwager ... etwa sechs Monate vor ihrer Ausreise zum Opfer gefallen sein will, so verwundert, daß dieses Ereignis in dem Asylverfahren des genannten Schwagers bisher überhaupt nicht zur Sprache gekommen ist, was freilich darauf zurückzuführen sein könnte, daß ... ausweislich der beigezogenen Akten über sein Asylverfahren bei der Ausländerbehörde nicht ordnungsgemäß und beim Bundesamt überhaupt nicht persönlich angehört worden ist. Ungeachtet dessen ist im Zusammenhang mit dem betreffenden Raubüberfall ein asylerheblicher Eingriff in Rechtsgüter der Klägerin auch aufgrund deren Vernehmung am 26. März 1991 nicht feststellbar; denn was den Verlust des geraubten Goldschmucks im Wert von einer Million TL betrifft, so berührte dies die Familie jedenfalls -- wie sich aus den Darlegungen im vorstehenden Absatz ergibt -- offensichtlich nicht in existentieller Weise, und hinsichtlich der durch Schläge der Räuber beeinträchtigten körperlichen Integrität der Überfallenen fehlt es an substantiierten Angaben zur Betroffenheit gerade der Klägerin. Weiterer diesbezüglicher Ermittlungen des Senats -- etwa durch Vernehmung des Schwagers ... der Klägerin als Zeugen -- bedurfte es nach alledem nicht; und es genügt unter diesen Umständen auch nicht für die Bejahung einer Vorverfolgung der Klägerin, daß sie und ihre Verwandten nach dem Raubüberfall unter Hinweis auf ihre Religionszugehörigkeit aus der Polizeistation in ... gejagt wurden, als sie dort Anzeige erstatten wollten, obgleich damit die asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staates ausreichend dargetan sein dürfte. Eine Vorverfolgung der Klägerin vermag der Senat auch nicht mit Blick auf die bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht erwähnten Entführungen von Mädchen in ... und in Nachbardörfern festzustellen. Allerdings glaubt der Senat der Klägerin, nachdem diese ihr Vorbringen bei ihrer Vernehmung am 26. März 1991 insoweit konkretisiert hat, daß zwischen 1978 und 1980 eine verheiratete Jezidin mit Namen ... in ... von Muslimen aus ... entführt wurde. Hierbei scheint es sich um eine Verwandte des Ehemanns der Klägerin gehandelt zu haben -- wie dessen Asylantrag vom 6. Juni 1980 und dessen Klageschrift vom 19. März 1982 zu entnehmen ist --, und im Zusammenhang mit dem Versuch, die Entführte zurückzuholen, sind offenbar zwei Onkel des Ehemanns der Klägerin in ... von Polizisten erschossen worden. Ebenso hält der Senat für glaubhaft, daß eine junge Jezidin aus dem Nachbardorf ... dort einem Entführungsversuch ausgesetzt war und daß sie, nachdem sie zusammen mit ihrem Verlobten nach Istanbul gegangen war, weil sie sich in der Großstadt sicherer glaubte, schließlich zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt dort entführt wurde. Der Senat hat keinen Anlaß, daran zu zweifeln, daß -- entsprechend den Bekundungen der Klägerin -- die Polizei in Istanbul sich wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit der Betroffenen weigerte, tätig zu werden. Auch insoweit sind zusätzliche Ermittlungen, insbesondere eine Vernehmung des früheren Verlobten der in Istanbul entführten Jezidin, entbehrlich. Denn es ist nichts dafür dargetan und auch sonst nichts dafür ersichtlich, daß Muslime in der Zeit vor der Ausreise der Klägerin auf sie ein Auge geworfen hatten und daß sie selbst deshalb seinerzeit unmittelbar von Entführung bedroht gewesen ist. Immerhin war die Sozialstruktur in ... in dieser Zeit noch einigermaßen intakt, und die Klägerin konnte sich deshalb wohl des Schutzes der Dorfgemeinschaft, mindestens aber desjenigen ihrer gesamten noch dort befindlichen Familie bedienen. Insbesondere war sie damals noch imstande, sich gefährlichen Situationen, in denen ihr selbst Entführung hätte drohen können, dadurch zu entziehen, daß sie nicht ohne die schützende Begleitung männlicher Familienangehöriger das Haus bzw. das Dorf verließ, um etwa außerhalb das Vieh zu hüten. Schließlich kann für die Klägerin, da sie vor ihrer Ausreise keine Schule besucht hat und schon deshalb nicht von möglichen Einschränkungen während des Religionsunterrichts betroffen gewesen sein kann, auch daraus keine asylrelevante Verfolgung hergeleitet werden. 4. Ist demnach die Klägerin unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25), so ist zur Überzeugung des Senats festzustellen, daß der Klägerin bei einer Rückkehr in ihre angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung als einer Angehörigen der nunmehr kollektiv verfolgten Gruppe der Jeziden droht, der sie auch nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen kann. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen belegen nämlich zur Überzeugung des Senats, daß sich die Situation der Jeziden in der Türkei in den letzten Jahren so negativ entwickelt hat, daß jedenfalls für den heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muß, daß kein Jezide, der sich seiner Glaubensgemeinschaft verbunden fühlt und ihren Traditionen gemäß leben will, unverfolgt bleibt. In ihren angestammten Siedlungsgebieten sehen sich die ohnehin nur noch in geringer Zahl verbliebenen Jeziden Übergriffen und Maßnahmen ausgesetzt, die sich als asylrelevante Verfolgung darstellen (a). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin von dieser Verfolgung im Falle ihrer jetzigen Rückkehr in ihr Heimatdorf oder in dessen Umgebung nicht betroffen würde, sind nicht ersichtlich (b). Andere Regionen des Landes oder die Großstädte der Westtürkei kommen als inländische Fluchtalternative gegenwärtig nicht in Betracht (c). Des weiteren handelt es sich hierbei infolge der zwischenzeitlichen Veränderung der Verhältnisse um einen objektiven und damit auf jeden Fall beachtlichen Nachfluchttatbestand (d). In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten -- insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) -- ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt. Diese Verfolgungsmaßnahmen überschreiten je für sich von ihrer Intensität und Schwere her die Grenze zur Asylrelevanz, und der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß jetzt zurückkehrende Jeziden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen getroffen werden (vgl. zum Überzeugungsmaßstab BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit der Folge, daß gläubigen Jeziden nirgends in der Türkei der Lebensraum verbleibt, der dem einzelnen eine angemessene Existenz und damit ihnen als Gruppe das Überleben als religiöse Minderheit ermöglichen könnte. Bei dieser Einschätzung hat der Senat darauf Bedacht genommen, daß eine spezifisch asylrechtliche Gefährdungslage auch dann vorliegen kann -- und hier vorliegt --, wenn sie sich nicht ohne weiteres als Erscheinungsform politischer Verfolgung mit herkömmlichen heuristischen Begriffen erfassen läßt (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. --, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). a) Dafür, daß die Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten jedenfalls heute einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, sprechen bereits die oben -- unter C I. 2. b -- gewonnenen Erkenntnisse. Hinzu kommen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, die -- mögen sie von ihrem Wortlaut her auch neutral gefaßt sein und sich an alle Bewohner der Region richten -- gerade die allgemeine Lebenssituation der Jeziden in ihren angestammten Dörfern so verschlechtern, daß die Vertreibung weiter gefördert wird; dies gilt etwa, wie ebenfalls oben -- unter C I. 2. a -- schon angesprochen wurde, für die staatlichen Aufforstungsprogramme, durch die zusätzliche Ländereien ihrer Nutzung in traditioneller Form als Weideland entzogen werden (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. -- b --, S. 72 f.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.), und für die Umsiedlungsaktionen in zentrale Staatsfarmen oder zentrale Dörfer (I. 30. -- b --, S. 2 u. 59; I. 49.) sowie für die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die örtlichen Agas und deren Leute, die für die Jeziden zur Folge hat, daß gerade diejenigen Personen vor Ort -- ausgestattet mit Waffen -- eine hoheitliche Stellung bekleiden, gegen die sie Schutz bei staatlichen Stellen zu erlangen suchen (I. 30. -- b --, S. 2 u. 33 f.; I. 37., S. 9; I. 56., S. 8). Auch die für jezidische Schulkinder in religiöser Hinsicht einschneidenden Konsequenzen der 1982 bis 1985 erfolgten Neuorganisation des Religionsunterrichts wurden bereits oben -- unter C I. 2. a -- dargelegt. Die negative Einstellung staatlicher türkischer Stellen gegenüber Jeziden wird im übrigen daraus deutlich, daß ihnen der Zugang zu höheren Bildungsschichten verschlossen ist (I. 14.; I. 17.; I. 28.); ob überhaupt irgendwo in der Türkei Jeziden in der öffentlichen Verwaltung tätig sind, ist nicht feststellbar (I. 38.; I. 55., S. 10). Auch das Auswärtige Amt räumt inzwischen ein, daß der Akademikeranteil erheblich niedriger als in der islamischen, armenischen oder griechischen Bevölkerung ist (I. 59.). Des weiteren wird der Bau von Moscheen in Jezidendörfern schon dann veranlaßt, wenn (noch) gar keine Muslime im Ort wohnen (I. 28.; I. 30. -- b --, S. 2; I. 37., S. 7). All den im einzelnen festgestellten Übergriffen Dritter auf Jeziden wohnt ebenso wie den staatlichen Maßnahmen bzw. dem bewußten Unterlassen von Schutzmaßnahmen zugunsten von Jeziden auch die für die Bejahung der Asylrelevanz notwendige Zielgerichtetheit (vgl. BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26) inne, d. h., die handelnden Personen knüpfen auf Seiten der Betroffenen maßgeblich an deren Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden und damit an ein asylerhebliches Merkmal an (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -). Vor allem wird mit diesen Handlungen der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion durch den Islam Ausdruck verliehen; sie erfolgen in dem Bewußtsein, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deswegen ohne Bedenken gegen sie vorgehen darf (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37., S. 4; I. 55., S. 7). b) Die aufgrund der danach derzeit gegebenen Gruppenverfolgung der Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft streitende Verfolgungsvermutung ist für die Klägerin heute -- anders als noch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise -- nicht mehr zu widerlegen. Seither hat sich die Situation in ihrem Heimatdorf nämlich maßgebend verändert. Außerdem ist der Senat auch davon überzeugt, daß es sich bei der Klägerin um eine gläubige und den Traditionen ihrer Glaubensgemeinschaft gemäß lebende Jezidin handelt. Aufgrund der Beweisaufnahme vom 26. März 1991 im vorliegenden Verfahren und der sonst vorliegenden Erkenntnisquellen (I. 54.; I. 61.) steht für den Senat fest, daß es in ..., wo zur Zeit der Ausreise der Klägerin immerhin noch zehn bis 15 jezidische Familien lebten -- und dazu gehörte vor allem die vollständige engere Familie, d. h. die Eltern und sämtliche Geschwister, der Klägerin --, heute keine Jeziden mehr gibt. Haus und Land der Familie der Klägerin dürften zwischenzeitlich von Muslimen aus umliegenden Dörfern übernommen worden sein, soweit sie nicht verfallen sind bzw. brachliegen. Unter diesem Umständen kann nicht angenommen werden, daß die der Klägerin im Rückkehrfalle zugute kommende Verfolgungsvermutung gegenwärtig zu widerlegen ist. Sie kann -- zumal sich auch die Eltern und alle Geschwister ihres Ehemannes, des Zeugen ..., in Deutschland aufhalten -- auch nicht innerhalb ihrer Heimatregion in ein anderes ursprünglich von Jeziden bewohntes Dorf oder nach ... ausweichen, weil sich die Lage dort ähnlich darstellt, denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil gibt es in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden praktisch keine mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. -- b --, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.), und Erkenntnisse darüber, daß sich etwa in ... heute noch eine nennenswerte Zahl von Jeziden aufhalten würde, sind den dem Senat zugänglichen Quellen nicht zu entnehmen. Für die Klägerin kann auch nicht etwa mit der Erwägung die Verfolgungsvermutung als widerlegt angesehen werden, daß es sich bei ihre gar nicht um eine gläubige Jezidin handle. Vielmehr ist der Senat aufgrund der Beweisaufnahme vom 26. März 1991 der sicheren Überzeugung, daß die Klägerin aus einer ihrem traditionellen Glauben und Brauchtum verhafteten jezidischen Familie stammt und daß sie auch selbst im Rahmen der ihr eröffneten tatsächlichen Möglichkeiten danach lebt. In diesem Zusammenhang sei zunächst erwähnt, daß das Heimatdorf ... der Klägerin als ehemals reines Jezidendorf bekannt ist (vgl. I. 15.; I. 49.; I. 52. ; I. 54.; I. 61.) und daß die Klägerin in Deutschland einen ebenfalls aus ... stammenden Jeziden geheiratet hat, wobei die Trauung nach jezidischem Ritus durch den von dem Pesimam ... autorisierten ... durchgeführt wurde. Außerdem hat die Klägerin bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats Kenntnisse über die geistliche Hierarchie der Jeziden, über von diesen eingehaltene Fastenzeiten und über ihre Feste gezeigt, die im wesentlichen mit den vom Senat gewonnenen und oben -- unter C I. 2. -- dargestellten Erkenntnissen in Einklang stehen. Mehr kann der Klägerin nicht abverlangt werden, da den Muriden -- vor allem denen weiblichen Geschlechts -- üblicherweise nähere Einzelheiten von den ihnen zugeordneten Geistlichen nicht vermittelt werden (I. 14.; I. 30. -- b --, S. 12; I. 41., S. 8). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin sich von den überlieferten Bräuchen in nicht nur unbedeutenden Einzelpunkten abgewandt hätte oder daß sie bereit wäre, ihren Glauben zu verleugnen und letztlich aufzugeben, vermochte der Senat nicht festzustellen. Vielmehr hat die Klägerin bei ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet, daß sie beispielsweise am Batismi-Fest aktiv teilnehme. Darüber hinaus hat der am 26. März 1991 hierzu befragte Zeuge ... ausgesagt, die Klägerin und er selbst hielten die 12tägige Fastenzeit vor dem Batismi-Fest ein und sie feierten dieses und andere religiöse Feste und würden von jezidischen Geistlichen besucht, wenn diese in der Gegend seien. Den Bekundungen des Zeugen konnte der Senat ferner entnehmen, daß ihm die jezidischen Tauf- und Begräbnisriten geläufig sind und er diese als für sich und seine Familie verpflichtend betrachtet. Es mag sein, daß das religiöse Engagement des Zeugen Anfang der 80er Jahre, als er in Deutschland weitgehend auf sich allein gestellt war, weniger ausgeprägt war, wie dies das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in dem in der Berufungsinstanz insoweit aufgehobenen Urteil vom 23. Februar 1984 - 15 A 108/82 - angenommen hatte. Die religiöse Einstellung des Zeugen hat sich aber zur Überzeugung des erkennenden Senats seither -- möglicherweise auch beeinflußt durch seine Eheschließung mit der Klägerin -- gewandelt, und deshalb ist davon auszugehen, daß er heute zusammen mit seiner Familie, und dabei vor allem mit der Klägerin, (wieder) den jezidischen Traditionen gemäß lebt. c) Nach Überzeugung des Senats wäre die Klägerin in der Türkei auch nicht außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden -- etwa in einer der Großstädte der Westtürkei, insbesondere in Istanbul -- vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, und deshalb kann sie auch nicht auf andere Landesteile als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Allerdings ist, wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5; BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 -). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. --, a.a.O.). An einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative fehlt es dann, wenn sich ein Asylbewerber den an dem betreffenden Ort drohenden existentiellen Nachteilen und Gefahren nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 945/90 -). Gegenwärtig besteht für Jeziden außerhalb ihrer angestammten Siedlungsgebiete keine inländische Fluchtalternative. Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 -, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 -; a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C.150 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 -). Hinsichtlich der Situation der Jeziden außerhalb ihrer Hauptsiedlungsgebiete ist davon auszugehen, daß insbesondere in Istanbul keine nennenswerte Zahl von ihnen lebt (I. 37., S. 13; I. 41., S. 2; I. 55., S. 8; I. 63.), sondern höchstens Einzelpersonen. Die Zahlenangaben des Auswärtiges Amtes von 40.000 und mehr haben sich als gegenstandslos erwiesen (I. 38.; I. 59.); selbst die von Schnoor genannte Zahl von 2.000 (I. 60., S. 5) für Istanbul ist zu hoch gegriffen, denn die Delegation hat praktisch keinen Kontakt mit Jeziden dort gehabt, wodurch dies hätte verifiziert werden können (I. 55., S. 8; I. 60., S. 13). Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß sich Sheikhs oder Pirs dort aufhalten (I. 23., S. 22 f.). Es mag sein, daß Jeziden in Istanbul -- abgesehen von der Gestaltung des Religionsunterrichts -- keine direkten staatlichen Maßnahmen zu befürchten haben (I. 22.). Gleichwohl wird dem Jeziden, der bewußt nach seiner Religion leben will, dies dort nicht gelingen; eine Überlebenschance hat vielmehr nur, wer seine religiöse Existenz verloren gibt (I. 18., S. 18 f.; I. 21.; I. 30. -- b --, S. 82). Zum einen fehlen die für die religiöse Betreuung notwendigen Geistlichen; zum anderen ist es praktisch nicht möglich, den die Religion eigentlich ausmachenden archaischen Gruppenzusammenhalt zu finden (I. 18., S. 14 f.), zumal die Jeziden nur eine angeborene, nicht eine erworbene religiöse Identität haben (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). "Gemeinde" ist unabdingbare Voraussetzung für "Jezide sein"; ohne "Gemeinde", die voraussetzt, daß sich neun mündige Erwachsene zusammenfinden, ist die Existenz als Jezide suspendiert (I. 30. -- b --, S. 3, 13 u. 82). Hinzu kommen die besonderen Begräbnisbräuche (I. 30. -- b --, S. 14 f. u. 83 ff.; I. 55., S. 9). Sobald ein Jezide sich als solcher zu erkennen gibt, wird es ihm darüber hinaus nicht gelingen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen (I. 11.; I. 21.; I. 30. -- b --, S. 113). Wegen der bereits aufgezeigten Einstellung des Islam gegenüber dieser religiösen Minderheit kann es ein muslimischer Arbeitgeber nicht verantworten, neben Muslimen Jeziden arbeiten zu lassen (I. 9.; I. 10., S. 24; I. 18., S. 18; I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 13); daß dies so ist, wird für "Einzelfälle" auch vom Auswärtigen Amt als möglich angesehen (I. 31.). Wird die wahre Religionszugehörigkeit eines Jeziden entdeckt -- etwa dadurch, daß er bestimmte Tabuvorschriften respektiert (I. 30. -- b --, S. 82) --, verliert er seinen Arbeitsplatz, weil er den Arbeitsfrieden stört (I. 18., S. 18; I. 30. -- b --, S. 82), bzw. ist die Existenzgrundlage als Geschäftsmann entzogen (I. 24.; I. 56., S. 45; I. 59.). Ohnehin ist es für einen gläubigen Jeziden schwierig, bei der Suche nach Arbeit die Religion zu verleugnen, denn vor der Einstellung muß der Nüfus vorgelegt werden (I. 21.; I. 24.; I. 31.; I. 49.). In diesem ist eine Spalte für "Religionszugehörigkeit" vorgesehen; bei Nichtmuslimen ist entweder deren Religion ausdrücklich eingetragen, oder es finden sich Striche bzw. Kreuze (I. 16.; I. 24.; I. 30. -- b --, S. 113; I. 49.; I. 59.). Die genannten Schwierigkeiten treten auch dann auf, wenn man entsprechend einem Schreiben des Amtes für religiöse Angelegenheiten annimmt, daß für solche Jeziden, die damit einverstanden sind, in die für das Glaubensbekenntnis bestimmte Spalte des Nüfus "Muslim" eingetragen wird (Anlage zu I. 63.); denn aus dem Textzusammenhang dieses Schreibens ergibt sich, daß von einer solchen Person dann angenommen wird, sie "sei dem islamischen Glauben treu geblieben", was sich aber wiederum mit dem Selbstverständnis der Jeziden und bestimmten Tabus nicht vereinbaren läßt. Denn auch dem "takkiyeh" -- d. h. der Verleugnung des Glaubens -- sind bestimmte Grenzen gesetzt, die ein solches Verhalten auf Dauer unmöglich machen, ohne vom Glauben abtrünnig zu werden (I. 30. -- b --, S. 3; I. 55., S. 9). Die vorstehend aufgezeigten Beeinträchtigungen sind auch außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden auf ein aktives Tun entweder des Staates oder der ihnen gegenüber feindlich eingestellten muslimischen Umgebung zurückzuführen, was dem türkischen Staat, wie oben -- unter C I. 2. b -- dargelegt, zuzurechnen ist. Dadurch werden die Jeziden in anderen Landesteilen ebenso wie in ihrer Heimatregion gehindert, dasjenige Maß an Zusammenhalt in Religionsfamilien zu finden, welches sie zur Wahrung ihres religiösen Existenzminimums benötigen (vgl. BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 -). Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats, wie ebenfalls oben -- unter C I. 4. b -- ausgeführt wurde, gläubige Jezidin mit der Folge, daß ihr im Rückkehrfalle auch außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden politische Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit drohen würde. Insbesondere wäre die Klägerin in Istanbul nicht hinreichend sicher, zumal sie dort wie auch in der übrigen Türkei über keinen familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt verfügt; bereits anläßlich ihrer Ausreise hielt die Klägerin sich dort lediglich kurze Zeit auf der Durchreise auf. d) Auch wenn die Klägerin unverfolgt ausgereist ist und sich die ihr im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, fehlt es nicht an der Asylrelevanz. Zwar setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 -, BayVBl. 1989, 561) von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte -- als allgemeine Leitlinie -- nur dann, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u. a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115, und DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § la AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 NR. 19, 20.10.1987 - 9 C 147.86 -, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 - 9 B 65.88 -, InfAuslR 1988, 255, u. - 9 B 189.88 -, InfAuslR 1988, 254, sowie 06.12.1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert -- etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 - 9 C 80.87 -, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 - 9 C 20.88 -, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 - 9 C 50.87 -, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 - 9 C 53.88 -) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 - 9 C 5.88 -, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) - und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden habe, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestanden habe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86 -, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn es fehlt schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch der Klägerin begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihr selbst herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß nach der Ausreise der Klägerin ihre Eltern und sämtlichen Geschwister sowie die meisten übrigen Jeziden aus ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten -- auch und gerade aus dem Heimatdorf ... der Klägerin -- abgewandert und nach Westeuropa gekommen sind und sich die Situation der in der Türkei verbliebenen wenigen Jeziden dadurch wesentlich verändert darstellt (vgl. oben unter C I. 4. a u. b). Insofern liegt -- bezogen auf die Klägerin -- hier ein objektiver Nachfluchttatbestand vor, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, a.a.O., u. 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 -, a.a.O.). 5. Darüber hinaus droht der unverfolgt ausgereisten Klägerin zur Überzeugung des Senats bei einer jetzigen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-)Verfolgung in Form ihrer Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam. Insoweit ist davon auszugehen, daß für eine jetzt aus dem Ausland allein zurückkehrende Jezidin jüngeren oder mittleren Alters, die in der Türkei über keinen familiären oder sozialen Rückhalt (mehr) verfügt und die demzufolge eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht zu erreichen vermag, beachtlich wahrscheinlich ist, Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werden. Hiergegen können sich solche Jezidinnen, die nicht in materiell gesicherten Verhältnissen leben und über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen, regelmäßig nicht wirksam schützen. Sie sind nämlich, da der Sozialhilfe vergleichbare staatliche Leistungen in der Türkei nicht gewährt werden (II. 6.; II. 7.; II. 8.; II. 9.), darauf angewiesen, sich nach ihrer Rückkehr allein -- also ohne den Schutz eines männlichen Begleiters -- in der Türkei zu bewegen, um möglicherweise eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu erlangen und die sonst anfallenden lebensnotwendigen Besorgungen zu erledigen (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Ohne Kontaktaufnahme mit anderen Menschen werden entsprechende Bemühungen selbstverständlich keinen Erfolg haben, und dabei wird spätestens bei Vorlage der Personalpapiere wegen des daraus ersichtlichen Geburtsorts und wegen der darin enthaltenen Eintragungen an der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle deutlich, daß es sich jeweils nicht um muslimische Frauen handelt. Bei der Vielzahl von Versuchen, die allein und ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt zurückkehrende Jezidinnen erfahrensgemäß unternehmen müssen, bis sie eine Unterkunft und einen Arbeitsplatz gefunden haben, wird zwangsläufig eine größere Anzahl von Personen von ihrer Religion und ihrer persönlichen Situation Kenntnis erhalten. Dies alles schafft für sie eine besondere Gefahrenlage, zumal das Risiko für potentielle Entführer deshalb gering ist, weil es mangels Verwandter des Opfers an Personen fehlt, die ihre Tat überhaupt zur Anzeige bringen könnten. Wenn Jezidinnen danach auch nicht ohne weiteres als solche auf der Straße zu erkennen sein mögen, so droht ihnen doch aufgrund der zuvor dargelegten Umstände, sofern sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und ihrer gesellschaftlichen Stellung nicht ausnahmeweise aus anderen Gründen imstande sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung durch muslimische Männer. Die vorliegenden Berichte über Entführungen von jezidischen Mädchen und Frauen, die mit schutzbereiten Personen -- insbesondere eingebunden in ihre Familie -- zusammenlebten (I. 14.; I. 30. -- b --, S. 36 f. u. 80; I. 55., S. 10 f.; I. 56., S. 7 f.), belegen überzeugend die überall in der Türkei unter den vorgenannten Umständen bestehende hohe Entführungsgefahr und zwingen unter den in der Türkei insgesamt obwaltenden Lebensumständen nach Überzeugung des Senats zu der Schlußfolgerung, daß wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich ungesicherten alleinstehenden Jezidinnen in weit höheren Maße, nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, Entführung droht. Daß über Entführungen solcher Frauen verhältnismäßig wenig Tatsachenmaterial vorliegt, erklärt sich daraus, daß es alleinlebende Frauen jüngeren oder mittleren Alters in der Türkei aufgrund der dort herrschenden traditionellen Familienstrukturen tatsächlich selten geben dürfte und Entführungsfälle der Öffentlichkeit kaum bekannt werden. Der beachtlich wahrscheinlichen Entführung folgt mit derselben Wahrscheinlichkeit regelmäßig die Aufnahme in den Haushalt des Entführers und/oder die Heirat mit ihm, und damit ist notwendig der Wechsel der Religionszugehörigkeit für die nichtmuslimische Frau verbunden. Dem wird sich die betroffene Jezidin auch in großstädtischen Verhältnissen grundsätzlich nicht entziehen können, weil der Entführer sie, um ihre Flucht zu verhindern, jedenfalls zunächst in seinem Haus festhalten und ihr keine Möglichkeit eröffnen wird, Kontakt nach außen aufzunehmen. Die Entführung und der ihr zwangsläufig nachfolgende aufgenötigte Übertritt zum Islam sind ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizieren. Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich -- in ähnlich schwerer Weise -- in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht Bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (vgl. BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, u. - 9 C 16.89 -). Übergriffe der vorgenannten Art knüpfen auch erkennbar an die Religionszugehörigkeit des Opfers an (Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -), denn sie führen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der subjektiven Sicht derjenigen, die sie vornehmen, zur Aufgabe des jezidischen Glaubens und zur zwangsweisen Übernahme des islamischen. Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden, weil die Täter -- auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staates kommt es insoweit an (BVerwG, 14.03.1984 - 9 B 412.83 -, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG) -- bei der Entführung einer jezidischen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 16.89 -). Zugleich wird der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion Ausdruck verliehen und in dem Bewußtsein gehandelt, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deshalb bedenkenlos gegen sie vorgehen darf; die Entführung einer jezidischen Frau erscheint darüber hinaus auch noch deshalb aus muslimischer Sicht als "verdienstvolle Tat", weil nicht nur eine "Ungläubige" zum "wahren Glauben" bekehrt, sondern zudem der jezidischen Religionsgemeinschaft ein Mitglied entzogen und deren Fortbestandsmöglichkeit dadurch eingeschränkt wird (I. 1., S. 810; I. 14.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10 f.). Der türkische Staat muß sich die alleinstehenden Jezidinnen drohenden Übergriffe unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen (I. 14.; I. 30. -- b --, S. 36 f. u. 80; I. 55., S. 10 f.; I. 56., S. 7 f.) als mittelbare staatliche Verfolgung asylrechtlich zurechnen lassen. Allerdings ist eine Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, BVerfGE, 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1). Danach genügt der Staat zwar den asylrechtlich an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt, auch wenn dieser Schutz nicht lückenlos ist, weil seine Bemühungen mit unterschiedlicher Effektivität greifen; Übergriffe sind dem Staat jedoch asylrechtlich zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er präventive Vorkehrungen unterläßt, um sie zu verhindern, und indem er, wenn sie gleichwohl vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u. a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8, u. 02.07.1986 - 9 C 2.85 -, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Diese asylrechtlichen Anforderungen an die staatliche Sicherheitspolitik folgen unmittelbar aus der staatlichen Schutzverpflichtung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. Danach kann der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der neueren einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 16.89 -) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkisches Staates für die alleinstehenden Jezidinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgenden aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen. Insbesondere kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Jezidinnen, denen es nicht gelingt, Wohnung, Arbeit und ein sie sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonders gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so für Christinnen in entsprechender Lage BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 16.89 -). Denn allein in ihr Heimatland zurückkehrende Jezidinnen ohne dortigen persönlichen Anknüpfungspunkt befinden sich -- wie oben dargelegt -- typischerweise in der Situation, daß sie weder Unterkunft noch Arbeit noch soziale Kontakte haben; sie sind demzufolge regelmäßig der Gefahr einer Entführung mit den beschriebenen Konsequenzen ausgesetzt, und unter diesem Umständen würde es die Ausgrenzung einer ganzen Untergruppe aus der Verantwortlichkeit des Staates bedeuten, wollte man ihn insoweit von seiner Schutzpflicht freistellen. Im Hinblick darauf, daß effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil erfolgte Entführungen von allein und in wirtschaftlicher Not in der Türkei lebenden Jezidinnen in der Regel gar nicht zur Kenntnis staatlicher Stellen gelangen werden, da dem Opfer verbundene Angehörige, die Anzeige erstatten könnten, ja gerade nicht vorhanden sind, müssen dem türkischen Staat in besonderem Maße präventive Vorkehrungen abverlangt werden, bevor er von seiner diesbezüglichen Verantwortlichkeit entlastet werden kann. Zwar werden Entführungen allgemein tatsächlich nur schwer zu verhindern sein, soweit nicht ausnahmsweise und rein zufällig Organe der Polizei oder anderer staatlicher Stellen Zeugen sind. Indessen könnte der Staat z. B. dadurch präventiv tätig werden, daß er alleinstehenden Jezidinnen das zum Leben Notwendige zur Verfügung stellt und damit ihre besondere Gefährdungslage auf das allgemeine Maß herabmindert. Derartige Vorkehrungen sind den vorliegenden Erkenntnisquellen indessen nicht zu entnehmen; vielmehr werden in der Türkei der Sozialhilfe vergleichbare Leistungen gerade nicht bzw. nur in der Weise gewährt, daß die hier betroffene Bevölkerungsgruppe nicht davon profitieren kann (II. 6.; II. 7.; II. 8.; II. 9.). Nach alledem genügt der türkische Staat insgesamt mit seinem staatlichen Sicherheits- und Schutzsystem hinsichtlich der besonders gefährdeten Untergruppe allein zurückkehrender Jezidinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt den ihm obliegenden -- insbesondere präventiven -- Verpflichtungen nicht, so daß ihm Übergriffe auf derartige Personen grundsätzlich zuzurechnen sind. Hängt danach die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens für jetzt allein in die Türkei zurückkehrende Jezidinnen jungen und mittleren Alters entscheidend von ihrem wirtschaftlichen und sozialen Status, von der familiären Situation, die sie im Rückkehrfall vorfinden, und von sonstigen persönlichen Voraussetzungen -- etwa von Schul- und beruflicher Bildung, von Sprachkenntnissen und von ihrer Arbeitsfähigkeit -- ab, so ist festzustellen, daß eine Entführung und anschließende Zwangsbekehrung der Klägerin im Falle ihrer jetzigen Rückkehr beachtlich wahrscheinlich ist. Für die insoweit anzustellende Prognose ist allerdings davon auszugehen, daß Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -). Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -). In Bezug auf die Klägerin greift die vorgenannte Vermutung deshalb nicht ein, weil ihr Ehemann -- ungeachtet der unanfechtbaren Ablehnung seines eigenen Asylantrags und der ebenfalls unanfechtbaren ausländerbehördlichen Verfügung vom 18. Februar 1982 - bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 26. März 1991 eindeutig und glaubhaft erklärt hat, auch im Falle einer Abschiebung der Klägerin selbst auf keinen Fall in die Türkei zurückzukehren. Die demnach auf eine alleinige Rückkehr angewiesene Klägerin fände dort nirgendwo einen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkt vor, weil ihre Eltern und Geschwister sich ebenso wie ihre Schwiegereltern und die Geschwister ihres Ehemannes allesamt in Deutschland aufhalten und weil ihr Heimatdorf, in dem die Klägerin bis zur Ausreise ausschließlich gelebt hat, vollständig von Jeziden verlassen ist. Es ist von der Beklagten zu 1) auch nicht dargetan oder aus dem Vorbringen der Klägerin sonst ersichtlich, daß sie über andere konkrete Beziehungen zu noch in der Türkei lebenden Jeziden verfügt, die sie im Rückkehrfalle aufnehmen und ihr Schutz gewähren könnten. Die Klägerin besitzt zudem keine türkischen Sprachkenntnisse; sie hat keine Schule besucht und auch keine Berufsausbildung erhalten; in Istanbul hat sie lediglich vor ihrer Ausreise kurz Station gemacht. Die Klägerin ist deshalb aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Bildungsstandes -- selbst wenn ihr Ehemann oder andere Verwandte dazu bereit und in der Lage sein sollten, zu ihrer Unterstützung gewisse Geldbeträge in die Türkei zu überweisen -- außerstande, sich in der Türkei eine Existenz aufzubauen und einen sozialen Rückhalt zu schaffen, der ihr Schutz bieten könnte. Die Klägerin hat infolgedessen überall in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe muslimischer Türken zu gewärtigen, gegen die sie wirksamen staatlichen Schutz nicht wird in Anspruch nehmen können. Auch wenn die Klägerin unverfolgt ausgereist ist und sich die ihr im Rückkehrfalle drohende Verfolgung (auch insoweit) als sog. Nachfluchtgrund darstellt (vgl. dazu schon oben unter C I. 4. d), schließt dies ihre Anerkennung wegen der ihr nach den vorstehenden Ausführungen drohenden individuellen Verfolgung nicht aus. Denn die hierfür maßgeblichen Gründe sind nicht von ihr selbst -- risikolos und durch eigenes Tun -- herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß auch ihre Verwandten bzw. diejenigen ihres Ehemannes, die sie im Rückkehrfalle hätten aufnehmen können (zwischenzeitlich) ebenfalls die Türkei verlassen haben und daß insbesondere ihr Ehemann zu einer Rückkehr zusammen mit der Klägerin nicht bereit ist (dahin tendierend auch BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -). Selbst wenn man gleichwohl die für subjektive Nachfluchttatbestände entwickelten Maßstäbe anwenden wollte, stünde dies im vorliegenden Fall einer Asylanerkennung der Klägerin nicht entgegen, weil sie sich schon vor ihrer Ausreise, also erst recht im insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens des "Nachfluchtgrundes", in der Türkei zur Überzeugung des Senats in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. Hierbei ist zu bedenken, daß sich die persönliche Situation der Klägerin (nur) insofern verändert darstellt, als sie vor ihrer Ausreise den Schutz ihres Familienverbandes genoß, während sie im Falle ihrer -- prognostisch zugrundezulegenden -- jetzigen alleinigen Rückkehr den vorgenannten Schutz entbehren müßte. Dies führt zu der Einschätzung, daß schon vor der Ausreise eine latente Gefährdungslage gegeben war, in der zwar keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung, aber auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine solche Verfolgung bestand, und daß deshalb keine Vorverfolgung anzunehmen ist, daß aber infolge der veränderten tatsächlichen objektiven Situation bei der jetzt anzustellenden Prognose für den Rückkehrfall von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer der Klägerin drohenden Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam ausgegangen werden muß. 6. Der Asylanerkennung der Klägerin steht schließlich § 2 Abs. 1 AsylVfG nicht entgegen, denn sie war nicht bereits in Griechenland, wo sie sich vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet nur anläßlich einer Zwischenlandung und weniger als einen Tag lang aufgehalten hat, vor politischer Verfolgung sicher. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß die Flucht -- bei Beurteilung nach objektiven Maßstäben -- in dem betreffenden Drittland ihr Ende gefunden hatte (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88 -, EZAR 205 Nr. 9 = InfAuslR 1988, 297, u. 17.01.1989 - 9 C 41.88 -). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Klägerin Griechenland nur als Fluchtweg benutzt hat, um die Bundesrepublik Deutschland zu erreichen. II. Da die Klägerin neben der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen kann, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist die im Tenor zum Ausdruck gebrachte Fassung des Urteilsausspruchs geboten. Seit dem Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts am 1. Januar 1991 wird nämlich mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG); und demzufolge ist in der Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Da dem Berufungsverfahren eine Asylverpflichtungsklage der Klägerin zugrundeliegt, für deren Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, sind -- angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen -- die genannten Vorschriften hier anzuwenden. Denn die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Begriff des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 88 f.). Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 - sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Die danach kraft Gesetzes wirksam gewordene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag gilt regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkende Erklärung ab, so kann regelmäßig ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die Prüfung des klägerischen Asylbegehrens auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Klägerin vorliegen. Denn dem von dieser am 26. März 1991 zu Protokoll gestellten Berufungsantrag und ihrem sonstigen Verhalten nach Inkrafttreten der Neuregelung ist nicht zu entnehmen, daß sie keine gerichtliche Entscheidung darüber wünscht. Davon abgesehen ist der Klägerin unter dem 28. März 1991 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich zu der möglichen Bedeutung der §§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG, 51 Abs. 1 AuslG für das vorliegende Verfahren zu äußern, und hiervon hat sie -- in Kenntnis der ihren Bevollmächtigten vom Berichterstatter des Senats mündlich zur Kenntnis gebrachten einschlägigen Senatsrechtsprechung (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -) -- keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen (unter C I.) ergibt, auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Zu der entsprechenden Feststellung ist die Beklagte zu 1) nach Maßgabe des Urteilstenors verpflichtet, was zur Folge hat, daß die Klägerin als ausländischer Flüchtling anzusehen ist (§ 51 Abs. 3 AuslG). III. Abgesehen von alledem steht das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den asylrechtlichen Verfahrensteil teilweise mit den Denkgesetzen nicht in Einklang, worauf es freilich, da die Asylverpflichtungsklage ohnehin Erfolg hat, letztlich nicht entscheidend ankommt. Mit den Denkgesetzen ist das Urteil insofern unvereinbar, als die Klage nur als (schlicht) unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. den Tenor und die Entscheidungsgründe -- S. 9, 2. Abs. -- des Urteils), während es an anderer Stelle in den Entscheidungsgründen (S. 8, 1. Abs., a. E., des Urteils) -- und zwar vor Ausführungen zur Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative, die das Verwaltungsgericht in Form von bloßen Hilfserwägungen gemacht hat -- heißt, nach alledem habe das Bundesamt "die Klage" (muß heißen: den Antrag) "zutreffend als offensichtlich unbegründet abgewiesen". Damit kann das Verwaltungsgericht nicht etwa nur gemeint haben, das Bundesamt habe seinerzeit auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnisse richtig entschieden, denn unmittelbar vor der vorgenannten Schlußfolgerung setzt sich das Urteil mit Vorbringen der Klägerin auseinander, das erstmals in gerichtlichen Verfahren erfolgt ist. Mit der Klageabweisung als schlicht unbegründet steht demgegenüber die Zulassung der Berufung und die erst knapp zwei Monate nach der Hauptsacheentscheidung erfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Eilverfahren (VG Wiesbaden, 22.04.1988 - II H 20841/87 -) in Einklang. Zwar wird das Verwaltungsgericht auch dann, wenn das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die Klage nur als (schlicht) unbegründet abweisen, falls es den Asylantrag für erfolglos hält, aber dem Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts nicht folgt. Bestätigt das Verwaltungsgericht jedoch -- wie hier -- bezogen auf den eigenen Entscheidungszeitpunkt ausdrücklich das Offensichtlichkeitsurteil, so ist nicht nachvollziehbar, daß keine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet gemäß § 32 Abs. 6 AsylVfG erfolgt. D. Die am ... -- laut Paß und Nüfus in ..., Provinz ... -- geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens. Sie flog am 15. Februar 1987 von I nach A und reiste von dort aus am selben Tag über den Flughafen F in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin war im Besitz eines am 27. Oktober 1986 in ... ausgestellten und für ein Jahr gültigen türkischen Nationalpasses; nach der darin enthaltenen Nüfuseintragung und laut ihrem Nüfus ist sie in dem Dorf ..., Bezirk ..., Provinz ..., registriert. An der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle im Nüfus befindet sich ein in Klammern gesetztes Kreuz. Die Klägerin hat am 8. September 1987 im Bundesgebiet den am 8. März 1962 geborenen türkischen Staatsangehörigen ... geheiratet, der ebenfalls jezidischen Glaubens ist und aus dem Heimatdorf der Klägerin stammt. Er war bereits am 23. Mai 1980 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; sein Asylantrag ist zwischenzeitlich rechtskräftig abgelehnt (VG Schleswig-Holstein 15 A 108/82 = OVG Lüneburg 11 OVG A 83/84 = BVerwG 9 B 254.83); der Ehemann der Klägerin ist im Besitz einer Duldung und eines bis zum 11. November 1992 gültigen Fremdenpasses. Die Eltern ... und ... der Klägerin sowie ihre sämtlichen -- insgesamt neun -- Geschwister und ihre Schwiegereltern ... und ... leben ebenfalls im Bundesgebiet. Auch die beiden Brüder ... und ... sowie die beiden Schwestern ... und ... des Ehemanns der Klägerin halten sich hier auf. Am 17. Februar 1987 beantragte die Klägerin zur Niederschrift des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit der Begründung, sie sei deshalb geflohen, weil die Mohammedaner sie als Jezidis unterdrückt hätten und sie hätten zwingen wollen, zum Islam überzutreten. Der Klägerin wurde eine "Bescheinigung über die Meldung als Asylbegehrender" ausgestellt, in der sie aufgefordert wurde, sich unverzüglich zur zuständigen Ausländerbehörde nach "..." zu begeben. Am 18. Februar 1987 wurde der Klägerin in ... das Formular "Wichtiger Hinweis über Zustellungsvorschriften" ausgehändigt. Dessen Erhalt bestätigte sie ebenso durch ihre Unterschrift wie die Aufforderung des Landrats des M Kreises, sich am 3. März 1987 zum Amtsarzt in ... zu begeben. Außerdem unterschrieb die Klägerin ihre am 18. Februar 1987 vom Landrat des ... Kreises in ... ausgestellte Aufenthaltsgestattung, die ihr allerdings nicht ausgehändigt wurde. Zu der für denselben Tag vorgesehenen persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde in ... erschien die Klägerin jedoch nicht; vielmehr begab sie sich -- ihren Angaben zufolge -- zu ihrem Cousin ... nach ... Daraufhin leitete die Ausländerbehörde unter dem 23. Februar 1987 den Asylantrag der Klägerin mit dem Hinweis, daß die Klägerin der Aufforderung des Grenzschutzamtes nicht nachgekommen sei, an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiter, wo der Antrag am folgenden Tage einging. Am 2. März 1987 sprach die Klägerin bei der Ausländerbehörde in ... vor und erklärte im Rahmen ihrer Anhörung vor Erlaß der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung, es bestehe eine familiäre Bindung zu dem oben genannten Cousin; am 3. März 1987 unterzog sich die Klägerin der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung; eine Benachrichtigung des Bundesamtes hierüber erfolgte nicht. Anschließend wurde die Klägerin von der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft in ... in deren Außenstelle in ... verlegt. Am 19. März 1987 wurde der Klägerin dort eine Zuweisungsentscheidung ausgehändigt, wonach sie dem Landkreis ... zugewiesen wurde, und man brachte sie noch am selben Tage von ... nach ... Am 19. Mai 1987 erhielt sie von der Ausländerbehörde des Landrats des Landkreises ... eine am 5. Mai 1987 ausgestellte Aufenthaltsgestattung. Bereits am 6. März 1987 hatten sich die Bevollmächtigten der Klägerin unter Vollmachtsvorlage beim Landrat des ... Kreises in ... gemeldet und eine eingehende Begründung des Asylantrags angekündigt. Diesen Schriftsatz leitete die Ausländerbehörde in ... unter dem 9. März 1987 an das Bundesamt weiter; er ging dort am 13. März 1987 ein. Mit Bescheid vom 17. März 1987 - zugestellt am 29. Mai 1987 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Allein wegen der behaupteten jezidischen Religionszugehörigkeit könne der Klägerin ein Asylanspruch nicht zuerkannt werden, denn von einer generellen direkten oder indirekten staatlichen Verfolgung der jezidischen Minderheit könne unter Berücksichtigung des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative nicht die Rede sein. Die Jeziden lebten zwar aufgrund ihres Glaubens in der Türkei unter dem Druck ihrer moslemischen Mitbürger; generell erreichten die Beeinträchtigungen nach Art und Intensität aber nicht das Ausmaß einer mittelbaren staatlichen Verfolgung. Insbesondere könne seit der Machtübernahme der Militärs im Jahre 1980 von relativer Ruhe und Sicherheit ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere für Istanbul als einer möglichen Fluchtalternative, wo Jeziden ihrer Arbeit nachgehen könnten und keine staatlichen Maßnahmen zu befürchten hätten. Außerhalb ihres Hauptherkunftsgebiets unterlägen die Jeziden auch keiner Einschränkung in der Religionsausübung, und sie hätten ebenso wie alle türkischen Bürger Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz. Insoweit sei Auskünften des Auswärtigen Amtes, dessen Botschaftsangehörige ständig in der Türkei präsent seien, mehr Gewicht beizumessen als den Äußerungen von nur gelegentlich dort weilenden Sachverständigen. Aus dem Vortrag der Klägerin seien auch keine besonderen Umstände zu entnehmen, die eine andere individuell bedingte Einschätzung zuließen. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten -- sie sei für eine Ladung nicht erreichbar gewesen -- eine persönliche Anhörung durch das Bundesamt vereitelt; ihr Desinteresse zeige, daß sie tatsächlich keine Verfolgungsfurcht empfinde. Mit Bescheid vom 22. Mai 1987 - ebenfalls zugestellt am 29. Mai 1987 - forderte der Beklagte zu 2) die Klägerin auf, unverzüglich das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihr für den Fall, daß sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht innerhalb von 14 Tagen nachkomme, die Abschiebung an. Mit am 25. Juni 1987 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin gegen Bundesamts- und ausländerbehördlichen Bescheid Klage. Bereits am 5. Juni 1987 hatte die Klägerin gegen den ausländerbehördlichen Bescheid um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht; auf diesen Antrag hin ordnete das Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit Beschluß vm 22. April 1988 - II H 20841/87 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beklagten zu 2) an. Zur Klagebegründung machte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mit am 15. Februar 1988 eingegangenem Schriftsatz geltend: Sie stamme aus dem ausschließlich von Jeziden bewohnten Dorf ... Dort habe es seinerzeit keine Schule gegeben. Sie und ihre Eltern hätten Angst gehabt, daß sie -- wenn sie in einem Nachbardorf zur Schule gegangen wäre -- auf dem Schulweg und in der Schule von Moslems erheblich geschlagen und belästigt würde. Etwa sechs Monate vor ihrer Ausreise sei sie zusammen mit ihrem Vater und ihrem jetzigen Schwager ... auf dem Rückweg vom ..., wo sie Goldschmuck im Wert von 1.000.000 TL gekauft hatten, von Moslems überfallen worden. Diese hätten sie geschlagen, als Ungläubige beschimpft und ihnen den gesamten Schmuck geraubt. Als sie den Vorfall in ... bei der Polizei hätten anzeigen wollen, seien sie von den Polizisten wegen ihrer Religionszugehörigkeit beschimpft und weggejagt worden. All dies habe sie ihren Bevollmächtigten bereits bei einer Besprechung am 13. Juli 1987 mitgeteilt; aufgrund deren Arbeitsüberlastung sei die Übermittlung an das Verwaltungsgericht jedoch zunächst unterblieben. Bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Februar 1988 erklärte die Klägerin: Anlaß für ihre Ausreise sei gewesen, daß in den letzten Jahren in ihrem Heimatdorf und in Nachbardörfern Mädchen entführt worden seien. So habe es den Versuch der Entführung der Frau eines Bekannten gegeben. Beide seien dann nach Istanbul gegangen; die Entführer seien ihnen aber nachgefolgt, und dort sei die Entführung dann auch geglückt. Abgesehen davon seien ständig Soldaten in ihr Heimatdorf gekommen, hätten sie als Ungläubige beschimpft und erpreßt, damit sie Moslems würden. Sie hätten den Soldaten aus Furcht Geld gegeben, damit diese abgezogen seien. Die Klägerin beantragte sinngemäß, die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. März 1987 und des Landrats des Landkreises ... vom 22. Mai 1987 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sie, die Klägerin, als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, im Asylanerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Der Beklagte zu 2) stellte zu der Klage keinen Antrag. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 29. Februar 1988 die Klage unter Zulassung der Berufung ab und führte zur Begründung aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Politisch Verfolgter sei ein Nicht-Deutscher, der befürchten müsse, im Rückkehrfalle wegen in seiner Person liegenden Eigenschaften oder wegen seiner politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgungsmaßnahmen zu erleiden. Jeziden seien in ihren angestammten Siedlungsgebieten zwar verschiedentlich Übergriffen von Seiten ihrer moslemischen Landsleute ausgesetzt. Das teilweise Unvermögen des türkischen Staates bei der Bekämpfung solcher Übergriffe sei diesem aber nicht zurechenbar, weil er zum einen ernsthaft um Unterbindung bemüht sei und zum anderen sein partielles Unvermögen weder schuldhaft herbeigeführt noch aus anderen Gründen zu vertreten habe. Die von der Klägerin in ihrem Asylantrag angegebene Unterdrückung durch moslemische Landsleute sowie die allgemeine Situation der Jeziden im Südosten der Türkei könnten ihr nicht zum Asyl verhelfen; insoweit folge das Gericht dem Bundesamtsbescheid. Offenkundig betreibe die Klägerin ihr Asylverfahren nur, um sich einen auf andere Weise nicht erreichbaren Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern. Denn sie habe sich entgegen der ihr übermittelten Aufforderung nicht zur Hessischen Gemeinschaftsunterkunft nach Schwalbach begeben und ihre Ausreisegründe erstmals in der am 15. Februar 1988 eingegangenen Klagebegründung vorgetragen. Von einem Verfolgungsschicksal der Klägerin könne auch unter Berücksichtigung dieser Gründe nicht die Rede sein, denn bei dem von ihr geschilderten Raubüberfall habe es sich nicht um eine an ihren Glauben anknüpfende Maßnahme gehandelt und die außerdem vorgetragenen Beschimpfungen stellten schon begrifflich keine Verfolgungsmaßnahmen dar. Nach alledem habe das Bundesamt "die Klage zutreffend als offensichtlich unbegründet abgewiesen". Selbst wenn von einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Jeziden im Südosten der Türkei ausgegangen würde, stünde der Klägerin kein Asyl in Deutschland zu, weil -- wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 1987 - 11 B 84 C 150 - zutreffend ausgeführt habe -- für Jeziden in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative seit jeher bestanden habe und weiterhin bestehe. Dort würden Jeziden an einer ihrer ethnischen, kulturellen und religiösen Eigenart entsprechenden Existenzweise nicht gehindert. Könne die Klägerin danach mit ihrem Asylbegehren nicht durchdringen, so sei auch der Anfechtungsklage gegen die Ausländerbehörde der Erfolg zu versagen. Gegen dieses ihr am 1. August 1988 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 2. August 1988 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Soweit sich die Berufung gegen den Beklagten zu 2) richtet, hat sie die Klägerin am 25. November 1988 zurückgenommen. Im übrigen -- also hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils -- macht die Klägerin zur Begründung der Berufung geltend: Die Jeziden unterlägen in der Türkei -- wie sich aus neueren Erkenntnisquellen ergebe -- asylrelevanter Verfolgung. Sie, die Klägerin, liefe darüberhinaus bei einer jetzigen Rückkehr sowohl in ihrer Heimatregion als auch in einer der westtürkischen Großstädte Gefahr, von Moslems entführt und geheiratet und dadurch zur Aufgabe ihres jezidischen Glaubens gezwungen zu werden. Dies ergebe sich zum einen aus den von ihr bereits bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht geschilderten Erlebnissen. Zum andern habe sie einen niedrigen Bildungsstand, sei Analphabetin und der türkischen Sprache nur bruchstückhaft mächtig und wäre, da alle ihre Verwandten die Türkei mittlerweise verlassen hätten, im Falle ihrer -- zu unterstellenden -- alleinigen Rückkehr völlig auf sich allein gestellt, so daß sie ihre Identität als Kurdin und jezidische Religionszugehörige nicht würde verbergen können mit der Folge, daß sie mit größter Wahrscheinlichkeit den genannten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des asylrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils insoweit nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt zu der Berufung keinen Antrag. Die Beteiligten des asylrechtlichen Teils des Berufungsverfahrens haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 25. Februar 1991 Beweis erhoben über die Asylgründe der Klägerin und über die Frage der Rückkehrbereitschaft ihres Ehemannes durch Vernehmung der Klägerin als Beteiligten und ihres Ehemannes ... als Zeugen, und zwar durch den Berichterstatter des Senats als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 26. März 1991 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Az.: 163-18060-87 - und die über die Klägerin geführten Ausländerbehördenakten des Landrats des Landkreises G (drei Hefter) Bezug genommen, ferner auf die ihren Ehemann und auf die dessen Bruder ... betreffenden Bundesamts- (Tür-S-61527 u. 163-22136-87), Ausländerbehörden- (Landrat des Landkreises G ) und Gerichtsakten (VG Schleswig-Holstein 15 A 108/82 und VG Gießen IV/2 E 11672/91). Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: I. 1. 1941 Wensinck/Kramers (Hrsg.), Handwörterbuch des Islam, Leiden (Auszug S. 806-810) 2. 1967 Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, Wiesbaden (Auszug S. 132-205) 3. 10.08.1978 Auswärtiges Amt an Bundesamt 4. 23.08.1979 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach 5. 18.04.1980 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 6. 03.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 7. 16.06.1980 Tuku, epd-Dokumentation Nr. 27-28/80, S. 44 f. 8. 1980 Pfeiffer an VG Minden 9. 22.02.1982 Berner/Wießner an VG Stade 10. 01.09.1982 Sachverständiger Dr. Berner vor VG Stade 11. 17.10.1982 Roth an Bundesamt 12. 24.10.1982 Taylan an VG Hamburg 13. 24.11.1982 Oberstadtdirektor der Stadt Celle an Bundesbeauftragten 14. 13.01.1983 sachverständiger Zeuge Prince Mua vor VG Stade 15. 22.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 16. 14.01.1983 Johansen an Hess. VGH 17. 05.12.1983 Wießner an VG Braunschweig 18. 14.02.1984 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig 19. 13.05.1984 ARD, 1. Fernsehprogramm, Westdeutscher Rundfunk Köln -- Bericht -- 20. 07.05.1985 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 21. 15.12.1985 Manzke und Wießner an VG Stade 22. 18.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Bremen 23. 14.05.1986 sachverständiger Zeuge Hasse vor VG Berlin 24. 11.06.1986 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Bremen 25. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Trier 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 28. Sept. 1987 Garrer/Reese, Reisebericht über die Lage der Jezidi in Türkisch-Kurdistan 29. 01.01.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 30. 10.02.1988 von Sternberg-Spohr an VG Berlin -- a -- sowie Gutachten zur Situation der Jezidi-Kurden in der Türkei (ZDWF-Schriftenreihe Nr. 29) -- b -- 31. 08.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 32. 06.05.1988 Taylan an VG Düsseldorf 33. 20.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 34. 29.07.1988 Grenzschutzdirektion Koblenz an VG Koblenz 35. 16.08.1988 Wießner an VG Düsseldorf 36. 29.09.1988 Taylan an VG Hannover 37. 11.10.1988 Sachverständige Deniz und Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig 38. 28.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 39. 31.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Hannover 40. 08.11.1988 Taylan an VG Schleswig-Holstein 41. 10.11.1988 Sachverständiger Deniz vor Bundesamt 42. 10.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln 43. 22.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 44. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein - 15 A 14/84 - 45. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein - 15 A 127/86 - 46. 08.12.1988 Aktas -- Vortrag -- 47. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10967/87 - 48. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10109/88 - 49. 18.12.1988 Wießner an VG Schleswig-Holstein 50. 22.12.1988 Staatssekretär des Auswärtigen Amts an Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen 51. 13.01.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 52. 11.04.1989 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 53. 19.04.1989 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 54. 16.05.1989 Hissou an VG Saarland 55. 14.06.1989 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Bremen 56. 01.07.1989 terre des hommes AG Weiden "Religionsverfolgte aus der Türkei -- politisch Verfolgte oder Scheinasylanten?" 57. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 58. 18.08.1989 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 59. 23.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 60. 23.10.1989 Dokumentation einer Veranstaltung in Bielefeld zur Situation der Jeziden 61. 31.10.1989 Wießner an VG Saarland 62. 08.03.1990 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 63. 20.03.1990 Auswärtiges Amt an OVG Münster 64. 03.07.1990 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 65. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an OVG Saarland II. 1. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 2. 30.06.1987 Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 3. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 4. 15.01.1988 Oehring an VGH Baden-Württemberg 5. 02.09.1988 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 6. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 7. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 8. 27.01.1989 Binswanger an Hess. VGH 9. 02.04.1989 Oehring an Hess. VGH