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Urteil

12 UE 3691/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0113.12UE3691.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, deren Gegenstand allein die verfügte Ausweisung ist, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Abschiebungsanordnung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist fristgerecht eingegangen und auch im übrigen zulässig. Allerdings ist im Berufungsschriftsatz ein ausdrücklicher Antrag nicht gestellt (§ 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Da jedoch an einen hinreichend bestimmten Antrag keine strengen Anforderungen zu stellen sind, zumindest das Rechtsmittel der Berufung ausdrücklich bezeichnet ist und das angefochtene Urteil nach Datum, Aktenzeichen und Parteien genannt ist, läßt sich allein aus der Tatsache der Einlegung das Rechtsmittelziel hinreichend deutlich entnehmen (vgl. Kopp, Kommentar zur VwGO, 8. Aufl. 1989, § 124 Rdnr. 5 m.w.N.). Zwar haben die früheren Klägerbevollmächtigten zugleich mitgeteilt, daß sie den Kläger "im weiteren Verfahren nicht mehr vertreten werden", jedoch ist bisher eine wirksame Kündigung des Mandatsverhältnisses nicht nachgewiesen (vgl. BVerwG, 04.07.1983 - 9 B 10275.83 -, DVBl. 1984, 90 = MDR 1984, 171 = Buchholz 310 § 3 VwZG Nr. 9), so daß zu Händen der Bevollmächtigten geladen werden konnte. Obwohl der Kläger in der Zwischenzeit das Bundesgebiet offensichtlich verlassen hat, fehlt ihm auch nicht das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung seines Begehrens. Die Ausweisungsverfügung entfaltet nämlich, sobald sie Bestandskraft erlangt, gemäß § 95 Abs. 1 AuslG die Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG (früher: § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965), wonach ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf und ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden darf. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Ausweisungsverfügung vom 14. März 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 18. September 1986 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist hier maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prüfung der Erlaß des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, 16.10.1989 - 1 B 106.89 - m.w.N.), so daß Prüfungsmaßstab die Vorschriften des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG 1965 - sind. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 kann ein Ausländer unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Dabei unterliegt die Frage, ob einer der in § 10 Abs. 1 AuslG genannten Tatbestände erfüllt ist, der vollen gerichtlichen Nachprüfung, während die Frage, ob die Behörde sodann das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Rahmen des § 114 VwGO zugänglich ist (vgl. BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 22.86 -, EZAR 120 Nr. 12). Die Ausländerbehörde muß aufgrund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit prüfen, ob die Ausweisung geboten ist. Der Beklagte durfte die in seiner Verfügung vom 14. März 1986 angeführten Verurteilungen des Klägers zum Anlaß nehmen, diesen auf Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Der Kläger war in den Jahren 1982 bis 1984 mehrfach wegen verschiedener Delikte - darunter insbesondere auch Körperverletzungsdelikte - rechtskräftig bestraft worden; zuletzt war er wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung vom Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 25. Juli 1985 (Az.: 74 Js 16460/84 - KLs) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden, wobei die früher verhängte Strafe (Landgericht Darmstadt, Urteil vom 18. März 1985 - Az.: 3 Js 19.885/82 - 21 a Ls - 4 Ns) einbezogen wurde; zwei Drittel dieser Strafe verbüßte der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Butzbach. Damit ist der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 erfüllt. Die Entscheidung der Ausländerbehörde, dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor dem offensichtlich zur Gewalttätigkeit neigenden Kläger, der sich auch mehrfache Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, den Vorrang vor dem privaten Interesse des Klägers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet einzuräumen (Spezialprävention) und dadurch zugleich anderen Ausländern die Folgen eines derartigen Verhaltens vor Augen zu führen mit dem Ziel, sie von einem vergleichbaren Tun abzuhalten (Generalprävention), ist nicht zu beanstanden; der Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben - wie das Verwaltungsgericht Darmstadt in seinem Urteil vom 20. Juli 1988 zutreffend feststellt - die jeweiligen Belange ordnungsgemäß ermittelt und gegeneinander abgewogen. Insoweit kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 14. März 1986 und in dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 18. September 1986 ebenso verwiesen werden wie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. Juli 1988, denen zu folgen ist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Trotz des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet verstößt seine Ausweisung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar lebte er bei Erlaß des Widerspruchsbescheids über 17 Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland, jedoch kann - auch wenn er hier seinen Lebensmittelpunkt hatte - von einer erfolgreichen Integration angesichts von Art und Schwere der begangenen Straftaten keine Rede sein. Da der Kläger zudem zwar - zeitweise - verlobt, aber nie verheiratet war - insbesondere nicht mit einer deutschen Staatsangehörigen -, bestand für den Beklagten auch kein Anlaß, dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) einen besonderen Stellenwert einzuräumen. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger zwischenzeitlich Vater einer nichtehelichen Tochter war, für die er die Vaterschaft anerkannt hatte. Die Tochter war nämlich am 19. August 1986 verstorben. Die von dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgenommene Einschätzung, der Kläger werde auch in Zukunft gegen die Rechtsordnung verstoßen, scheint sich zudem im Laufe des anhängigen Verfahrens bestätigt zu haben. So hat die Ausländerbehörde der Stadt Darmstadt unter dem 20. September 1991 mitgeteilt, es sei dort bekannt, daß der Kläger weiterhin in den Niederlanden mit Betäubungsmitteln handele, was man den niederländischen Behörden mitgeteilt habe, die den Kläger am 1. November 1988 in Amsterdam festgenommen hätten. Eine Überstellung nach Deutschland sei abgelehnt worden; nach Mitteilung des Bruders des Klägers sei dieser durch die niederländischen Behörden in die Türkei abgeschoben worden. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn man vorliegend die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Beschlüssen Nr. 2/76 und Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) geschaffenen Assoziationsrats berücksichtigt. Nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH (20.09.1990 - C 192/89 -, NVwZ 1991, 255 = EZAR 811 Nr. 11) kommt diesen Beschlüssen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung zu. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Beschlusses Nr. 2/76 des Assoziationsrates hat ein türkischer Arbeitnehmer nach fünf Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft dort freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Nach Art. 6 Abs. 1 3. Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Soweit ein Arbeitnehmer die genannten Voraussetzungen erfüllt, erscheint es denkbar, ihm eine aufenthaltsrechtliche Stellung einzuräumen, die der durch Art. 48 bis 50 EWG-Vertrag den Gemeinschaftsinländern verbürgten Freizügigkeitsgarantie weitgehend angenähert sein könnte (vgl. Rittstieg, InfAuslR 1990, 325 ; Huber, NvwZ 1991, 242; Hess. VGH, 12.08.1991 - 12 UE 3862/87 -, EZAR 025 Nr. 1, 14.08.1991 - 12 TH 2912/90 -, 09.12.1991 - 12 TH 1878/90 -). In diesem Fall dürfte eine Ausweisung möglicherweise nicht (mehr) auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 des oben genannten Beschlusses Nr. 1/80 i.V.m. Art. 3 Richtlinie/EWG Nr. 64/221). Vorliegend brauchen diese Rechtsfragen nicht abschließend geklärt zu werden. Denn die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde haben zur Begründung der Ausweisungsentscheidung alternativ auch spezialpräventive Gründe herangezogen, und diese Erwägungen tragen schon für sich genommen die Ausweisung des Klägers. Daher kann letztlich offen bleiben, ob der Kläger überhaupt die in den genannten Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllen würde, was höchst zweifelhaft erscheint. Ihm war zwar erstmals am 30. Juli 1976 eine Arbeitserlaubnis erteilt worden, in der Folgezeit wechselte er jedoch mehrfach die Arbeitsstelle, und von den dann jeweils erteilten Arbeitserlaubnissen wurde immer nur kurzzeitig Gebrauch gemacht. Unter dem 26. Januar 1983 hatte das Arbeitsamt Darmstadt unter Hinweis auf zwei Zeiträume, in denen eine Tätigkeit ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis ausgeübt worden war (10.10.1977 bis 20.11.1977 und 16.07.1979 bis 15.08.1979), die Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 AEVO abgelehnt. Die letzte Arbeitserlaubnis datierte vom 17. März 1982 und war bis zum 9. März 1983 befristet, wurde offensichtlich aber auch nur kurzzeitig ausgenutzt. Der am 26. August 1960 in /Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger; er kam Anfang 1969 in die Bundesrepublik Deutschland, als seine Mutter mit den Kindern zu dem bereits seit 1966 hier lebenden und arbeitenden Vater zuzog. Auf Antrag wurde dem Kläger erstmals am 1. September 1976 eine bis zum 26. August 1977 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt; diese wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert, zuletzt am 10. November 1982 bis zum 27. Oktober 1987. Am 30. Juli 1976 wurde dem Kläger erstmals auch eine Arbeitserlaubnis erteilt; in der Folgezeit wechselte er jeweils nach wenigen Monaten den Arbeitgeber, zuletzt war er im Besitz einer am 17. März 1982 erteilten und bis 9. März 1983 befristeten Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Griller bei einem "Wienerwald-Grill" in Darmstadt. Aus der Verbindung mit einer früheren Verlobten, der deutschen Staatsangehörigen, entstammte eine Tochter, die am 19. August 1986 im Alter von zwei Jahren verstorben ist. Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 14. März 1986, per Einschreiben zur Post gegeben am 18. März 1986, wies der Beklagte den Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin (West) aus und ordnete die Abschiebung nach Entlassung aus der Strafhaft an. Die Ausweisungsverfügung stützte sich auf die zwischenzeitlich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen und war damit begründet, daß die Ausweisung sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen geboten sei. Mit Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 16. Juni 1983 war der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen in Tatmehrheit mit Diebstahl, zu einer Gesamt- Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die im Berufungsverfahren auf ein Jahr und vier Monate herabgesetzt wurde (Landgericht Darmstadt, Urteil vom 18. März 1985 - 3Js 19.885/82 - 21 a Ls - 4 Ns -). Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 1985 (74 Js 16460/84 - KLs) war der Kläger wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Auflösung der durch das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. März 1985 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, die wegfiel, und unter Einbeziehung der dort erkannten Freiheits- und Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen in den strafgerichtlichen Urteilen hatte der Kläger in der Nacht zum 1. Juni 1982 aus der Wohnung einer Bekannten 1.000,-- DM Bargeld und eine Stereo-Anlage im Werte von 700,-- DM entwendet, in der Nacht zum 3. Juni 1982 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung, an der noch mehrere Bekannte beteiligt waren, eine Person zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und, als diese bereits am Boden lag, mit dem Fuß gegen deren Kopf getreten, und am 19. Mai 1984 gegen 01.00 Uhr nachts der Frau, mit der er seinerzeit zusammenlebte, unter Gewaltanwendung - durch Schläge mit der Hand, der Faust und einer Biegehantel - 2.400,-- DM geraubt und die Zeugin dabei so verletzt, daß diese sich in Krankenhausbehandlung begeben mußte. Zur Begründung der Ausweisungsverfügung ist im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger wiederholt und einschlägig gegen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verstoßen habe; die Ausweisung sei notwendig, um anderen Ausländern in abschreckender Weise vor Augen zu führen, mit welchen Folgen sie bei Begehung ähnlicher Straftaten rechnen müßten. Auch aus spezialpräventiven Gründen sei die Ausweisung gerechtfertigt, da der Kläger bereits zweimal einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Bei der am 3. Juni 1982 begangenen gefährlichen Körperverletzung sei der Kläger mit großer Brutalität vorgegangen. Er habe den Geschädigten zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und habe ihm dazu noch einmal mit dem Fuß gegen den Kopf getreten. Dabei könne von einem menschenverachtenden Vorgehen gesprochen werden. Auch bei Begehung des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sei der Kläger mit großer Brutalität vorgegangen; er habe mit einer Biegehantel auf das Opfer eingeschlagen. Die dem Kläger bereits im Urteil vom 16. Juni 1983 attestierte "gewisse Rechtsunempfindlichkeit" werde durch das Vorgehen bei der Begehung des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung untermauert, da auch hier dem Opfer körperliche Verletzungen zugefügt worden seien. Der Kläger habe sich durch die erste Verurteilung nicht von der Begehung der weiteren Straftat abhalten lassen. Auch dies sei ein Beleg für seine erhebliche kriminelle Energie und belege zusätzlich den spezialpräventiven Aspekt der Ausweisung. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei der Verurteilung nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, wie das letzte Urteil zeige. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger in Zukunft straffrei bleibe. Jedenfalls überwiege das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten das persönliche Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dies gelte auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger die Vaterschaft für die am 22. November 1984 geborene Tochter von Frau anerkannt habe, zumal das Sorgerecht für das Kind bei der Mutter liege und das Jugendamt der Stadt Darmstadt als Amtspfleger eingesetzt sei. Ein eventuell bestehendes Verlöbnis genieße nicht den staatlichen Schutz des Art. 6 GG; selbst wenn aber bereits die Ehe geschlossen wäre, hätte die Ausweisung ermessenfehlerfrei verfügt werden können. Auch die Würdigung der sonstigen persönlichen Verhältnisse - insbesondere der langen Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet - führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Anordnung der Abschiebung sei nach § 13 Abs. 1 AuslG 1965 gerechtfertigt. Mit am 8. April 1986 eingegangenem Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, den der Regierungspräsident in Darmstadt nach Verzicht der Bevollmächtigten auf die Durchführung einer Anhörung mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 1986 zurückwies. Zur Begründung wurde im wesentlichen darauf verwiesen, daß die Ausweisung schon allein aus spezialpräventiven Gründen sachgerecht sei; der Kläger sei mit erheblicher Brutalität vorgegangen und habe eine menschenverachtende Haltung gezeigt. Es müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger auch in Zukunft auf harmlose Reizsituationen völlig unverhältnismäßig und mit besonderer Brutalität reagieren werde. Es habe sich keineswegs um eine einmalige persönlichkeitsfremde Straftat gehandelt. Nach der Rechtsprechung sei im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Ausländers wegen einer Gewalttat eine Ausweisung bereits dann gerechtfertigt, wenn eine Wiederholungsgefahr (im weitesten Sinne) nicht ausgeschlossen werden könne. Außerdem sei die Ausweisung auch aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Die privaten Interessen des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet müßten demgegenüber zurückstehen, denn die Ausweisung erweise sich auch unter deren Berücksichtigung nicht als ermessensfehlerhaft. Art. 6 Abs. 1 GG schütze nur die bestehende Ehe, nicht schon ein Verlöbnis; dies gelte selbst dann, wenn aus der Verbindung ein nichteheliches Kind hervorgegangen sei. Immerhin habe der Kläger die ersten neun Jahre seines Lebens in der Türkei verbracht, so daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß er mit den Lebensverhältnissen seines Heimatlandes so unvertraut sei, daß er dort nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten wieder heimisch werden könne. Zudem habe er sich in der Vergangenheit zeitweise in der Türkei aufgehalten, sei mit nunmehr 26 Jahren noch relativ jung und in seinem Heimatland reintegrationsfähig. Von einer wirtschaftlichen Integration des Klägers könne angesichts der häufigen Arbeitsplatzwechsel und des Umstandes, daß er seit 1982 arbeitslos gewesen sei, nicht gesprochen werden. Die lange Aufenthaltsdauer führe angesichts der Schwere der begangenen Straftaten und des hohen Rangs der verletzten Rechtsgüter ebenfalls nicht zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung. Die Anordnung der Abschiebung sei ebenfalls gerechtfertigt. Von der Anordnung der sofortigen Vollziehung werde lediglich im Hinblick darauf abgesehen, daß sich der Kläger derzeit und noch auf absehbare Zeit in Strafhaft befinde. Am 20. Oktober 1986 erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage, die er im wesentlichen damit begründete, daß die Ausländerbehörde den Inhalt der Strafurteile nicht richtig wiedergegeben und verwertet habe; so habe es sich bei den abgeurteilten Straftaten um "Konflikt- und Behauptungskriminalität" gehandelt; in den Jahren 1982 bis 1984 hätten bei ihm gravierende Entwicklungsstörungen vorgelegen. In der Haft habe er einen Reifeprozeß durchgemacht, der schon vor Erlaß des Widerspruchsbescheids abgeschlossen gewesen sei. Zumindest die Widerspruchsbehörde hätte hierauf eingehen müssen. Die Behörde habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände zu Unrecht nicht gewürdigt. Insbesondere sei die lange Aufenthaltsdauer und die Integration in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik nicht berücksichtigt worden. Ebenso werde Art. 6 GG im Hinblick auf das Verlöbnis und die Bindungen zur hier lebenden Familie nicht berücksichtigt. Die Ausländerbehörde habe es zudem versäumt, ihn rechtzeitig auf die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen eines strafbaren Verhaltens hinzuweisen. Der Kläger beantragte, die Verfügung des Landrats des Wetteraukreises vom 14. März 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in vom 18. September 1986 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er verteidigte die angefochtene Verfügung und führte über die Bezugnahme auf deren Begründung hinaus aus, daß der Kläger offensichtlich jemand sei, der leicht zur Gewaltanwendung neige. Von einer Entwicklungsstörung und damit einer mangelnden Verantwortlichkeit des Klägers hätten die Strafgerichte keine Kenntnis erlangt. Er sehe sich auch nicht dadurch zu einer ausnahmslos günstigen Prognose veranlaßt, daß der Kläger in den Hauptverhandlungen seine Taten teilweise gestanden habe. Auch ein langjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik biete nach der Rechtsprechung keinen Anlaß, in jedem Fall von den notwendigen ausländerrechtlichen Konsequenzen abzusehen. Ferner verwies er darauf, daß gegen den Kläger weitere strafrechtliche Ermittlungen anhängig seien, so eine Anklage vom 15. Juni 1988 wegen des Verdachts der Abgabe von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis in der Justizvollzugsanstalt Butzbach während der Zeit der Haftverbüßung an einem nicht genau bekannten Tag zwischen Oktober und Dezember 1986. Damit werde die ungünstige Prognose vollauf bestätigt. Mit Urteil vom 20. Juli 1988 wies das Verwaltungsgericht die Klage - nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Anordnung der Abschiebung übereinstimmend für erledigt erklärt hatten und das Verfahren insoweit abgetrennt worden war - ab. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß die Ausweisung des Klägers rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei verfügt sei und diesen nicht in seinen Rechten verletze. Da der Kläger wegen mehrerer Straftaten durch das Amtsgericht Darmstadt und das Landgericht Frankfurt verurteilt worden sei, habe der Beklagte den Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 ausweisen dürfen. Die Behörde habe von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten. Die für und gegen den Kläger sprechenden Umstände seien umfassend gewürdigt und gegeneinander abgewogen worden. Den spezialpräventiven Erwägungen sei zuzustimmen; daß der Kläger zu Gewalttaten neige und sich durch Sanktionen jedweder Art nicht beeindrucken lasse, folge schon daraus, daß er noch vor dem rechtskräftigen Abschluß seines Strafverfahrens von 1982/83 erneut in nahezu identischer Weise auffällig geworden sei. Von einer zwischenzeitlichen Läuterung des Klägers sei nichts zu sehen; die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sprächen für das Gegenteil. Anhaltspunkte für eine gerade zur Zeit der strafbaren Handlungen jeweils vorhanden gewesene "Entwicklungsstörung" gebe es nicht. Daß der Kläger sich Warnungen wie etwa die Ankündigung einer Ausweisung zu Herzen genommen hätte, sei wenig wahrscheinlich. Die negative Prognose sei zudem auch von der Justizvollzugsanstalt Butzbach in der Äußerung vom 18. Februar 1987 geteilt worden. Ebenso hielten die generalpräventiven Überlegungen gerichtlicher Überprüfung stand. Die Ausweisung sei unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers auch verhältnismäßig. Gegen das am 11. August 1988 den Bevollmächtigten zugestellte Urteil haben diese mit am 9. September 1988 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt mit dem Zusatz, daß der Kläger im weiteren Verfahren nicht mehr vertreten werde. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der Behördenentscheidungen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Juli 1988. Mit Schriftsatz vom 21. November 1988 hat er die Kopie eines Berichts des Grenzschutzamtes Kleve - Grenzschutzstelle Elten Autobahn - vom 1. November 1988 vorgelegt; danach wurde der Kläger bei dem Versuch, am 1. November 1988 von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, an der Grenze zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 20. September 1991 hat der Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt - Ordnungsamt - mitgeteilt, daß sich der Kläger 1988 nach den Niederlanden abgesetzt habe, dort nach Kenntnis der Behörde weiterhin mit Betäubungsmitteln handele und am 1. November 1988 in Amsterdam festgenommen worden sei. Eine Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland sei am gleichen Tage abgelehnt worden. Nach Mitteilung des Bruders des Klägers ist dieser durch die niederländischen Behörden anschließend in die Türkei abgeschoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten, der beigezogenen Akten des Verfahrens VG Darmstadt, (V/1 H 745/87) sowie der einschlägigen Ausländerakten (2 geheftete Vorgänge) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.