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Beschluss

12 TE 2683/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0206.12TE2683.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren VG Kassel 2/3 E 8048/89 auf insgesamt 24.000,-- DM hat keinen Erfolg. Zwar übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands insofern den für die Statthaftigkeit der Beschwerde maßgebenden Grenzbetrag von 100,-- DM (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz GKG), als die Beschwerdeführerin die Herabsetzung des gesamten Streitwertes auf 13.500,-- DM erstrebt und im Erfolgsfalle sich die sie aufgrund der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Juli 1991 treffenden Kosten um deutlich mehr als einen Betrag von 100,-- DM vermindern würden. Der Beschwerdeführerin steht aber eine Beschwerdebefugnis nur insoweit zu, als von der Streitwertfestsetzung der asylrechtliche Teil des Klageverfahrens umfaßt ist. Bei dem zugrundeliegenden Klageverfahren handelt es sich nämlich um eine Verbundklage im Sinne des § 30 AsylVfG, an der die Beschwerdeführerin auf Beklagtenseite nur insoweit beteiligt ist, als Streitgegenstand die von ihr getroffene Entscheidung über das Asylbegehren ist. Für diesen Teil des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) ausweislich der Gründe des Streitwertbeschlusses jeweils 6.000,-- DM in Ansatz gebracht. Im übrigen betrifft die Streitwertfestsetzung die Klage gegen die Verfügungen des Beklagten zu 2) vom 19. Januar 1989 (ebenfalls jeweils 6.000,-- DM für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2)); insoweit ist aber die Beklagte zu 1) nicht am Verfahren beteiligt gewesen. Eine Befugnis, den Streitwert auch insoweit anzugreifen, läßt sich für die Beschwerdeführerin auch nicht etwa daraus herleiten, daß diese nach der im Urteil getroffenen Kostenentscheidung, wonach die Beklagten die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen haben, von einer Verminderung des Gesamtstreitwerts profitieren würde. Zwar ist diese Kostenentscheidung insoweit ungenau, als sie eine Gewichtung der Kostenlast für den Fall, daß der Streitwert für den asylrechtlichen und/oder ausländerrechtlichen Teil des Verfahrens abweichend festgesetzt wird, entsprechen dem anteiligen Verhältnis der Streitwerte nicht (mehr) ermöglicht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 1991 ist aber rechtskräftig geworden, und eine (nachträgliche) Anfechtung allein der Kostenentscheidung ist ohnehin nicht möglich (§ 158 Abs. 1 VwGO); ein vergleichbares Ergebnis kann die Beschwerdeführerin dann nicht dadurch erreichen, daß sie sich gegen den festgesetzten Gesamtstreitwert wendet, soweit dieser den ausländerrechtlichen Teil des Verfahrens zum Gegenstand hat. Daher bleibt vorliegend außer Betracht, daß das Verwaltungsgericht den ausländerrechtlichen Verfahrensteil abweichend von der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Hess. VGH, B. v. 13.01.1992 - 12 UE 161/87 -) mit 6.000,-- DM pro Kläger und nicht mit 1.000,-- DM pro Kläger bewertet hat. Insoweit wäre allein der Beklagte zu 2) beschwerdebefugt. Bei der Asylklage geht der Senat für jede Person vom sogenannten Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von früher 4.000,-- und jetzt 6.000,-- DM aus (vgl. etwa 11.05.1988 - 12 TE 1356/88 -, InfAuslR 1988, 302), der auch nicht für gemeinsam klagende Ehegatten und minderjährige oder erwachsene Kinder zu ermäßigen ist (vgl. 11.05.1988 - a.a.O., 30.06.1988 - 12 TE 1568/88 -, 05.09.1988 - 13 TE 3328/88 -, 19.04.1989 - 10 TE 749/89 -; so jetzt auch der von einer Gruppe von Verwaltungsrichtern erarbeitete "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit", NVwZ 1991, 1156, der ebenfalls eine Staffelung für Familienangehörige nicht mehr vorsieht). Dieser Auffangstreitwert ist im übrigen auch dann zugrunde zu legen, wenn - wie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa U. v. 13.01.1992 - 12 UE 161/87 -) - entsprechend der zwingenden gesetzlichen Begriffsbestimmung des Asylantrages in § 7 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (Art. 3 Nr. 2 a, BGBl. I S. 1354) davon auszugehen ist, daß in noch nicht abgeschlossenen Verfahren auch um die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gestritten wird. Auch dies rechtfertigt nämlich keine über den Auffangstreitwert hinausgehende Streitwertfestsetzung für den asylrechtlichen Verfahrensteil, weil für den Asylkläger das Interesse auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG im Vordergrund steht, während die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG von ihrer Bedeutung her als ein Weniger hinter dieses Interesse zurücktritt (vgl. Hess. VGH, B. v. 13.01.1992 - 12 UE 161/87 -, im Anschluß an 17.09.1991 - 13 TE 1710/89 - mit ausführlicher Begründung). Selbst wenn man aber, insoweit der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend, für den asylrechtlichen Verfahrensteil - und nur insoweit ist sie beschwerdebefugt - von einer Familienstaffelung ausgehen wollte und für die Kläger daher für den asylrechtlichen Verfahrensteil insgesamt einen Betrag von 9.000,-- DM in Ansatz brächte (vgl. BVerwG-Entwurf eines Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1989, 1042) mit der Folge, daß der Gesamtstreitwert sich auf 21.000,-- DM verminderte, hätte die Beschwerdeführerin hiermit nichts gewonnen, denn sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltsgebühren sind bei 24.000,-- DM und 21.000,-- DM Streitwert gleich hoch.