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Beschluss

12 UZ 1870/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:1029.12UZ1870.92.0A
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Leitsätze
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig (§ 78 Abs. 4 AsylVfG), aber nicht begründet; denn mit ihm sind Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen (§ 78 Abs. 3 AsylVfG), nicht dargetan. Entgegen der Auffassung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten kommt der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (betr. die inhaltsgleiche Vorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG 1982/1991: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Entgegen der Auffassung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung, "ob es im Rahmen des Asylrechts zulässig ist oder noch zulässig sein kann, die Auswirkungen eines erheblichem Wandel unterworfenen Kriegsgeschehens, wie es unter anderem in Sri Lanka zu beobachten war und ist (An- und Abschwellen der Kriegshandlungen, Verschärfungen im Zuge besonders provokanter Aktionen der Gegenseite, Eingreifen dritter Mächte, hier Indiens, Abzug dieser Truppen, Phasen relativer Ruhe mit der Bemühung um Verhandlungslösungen, Wiederaufflammen der Kämpfe, Unabschätzbarkeit der weiteren Entwicklung), als objektiven, weil vom ausgereisten Asylbewerber nicht veranlaßten, Nachfluchtgrund einzustufen, oder aber den Schutz vor den individuell werdenden Folgen solcher Art ausgetragener und sich entwickelnder Konflikte aus dem Bereich des Asylrechts herauszunehmen oder herauszulassen, da die deutsche Rechtsordnung insofern auch andere, hinreichende Schutzmechanismen (vgl. §§ 53 ff. AuslG) kennt, mit denen zeitlich wie von der Intensität her kaum abschätzbaren Gefahrensituationen für Flüchtlinge aus Kriegs- und Krisengebieten Rechnung getragen werden kann." Das Bundesverfassungsgericht hat sich eingehend mit der Abgrenzung zwischen politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und Selbstverteidigungsmaßnahmen des Staats in Bürgerkriegs- und anderen Krisensituationen auseinandergesetzt (BVerfG, 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und auf die neben der Asylanerkennung bestehende Verpflichtung zum Schutz vor Abschiebung politisch Verfolgter hingewiesen (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Flüchtlingen in Deutschland sind ähnlich differenziert ausgestaltet. Politisch Verfolgte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG werden als Asylberechtigte anerkannt (§§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 31 Absätze 1 und 2 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Ausländer, denen die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen, werden als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt (§§ 1 Abs. 1, 3, 5 Absätze 1 und 2, 31 Absätze 1 und 2 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 AuslG). Andere Ausländer, deren Rückkehr in ihre Heimat aus völkerrechtlichen, dringenden, humanitären oder sonstigen gewichtigen Gründen nicht zumutbar ist, erhalten entweder eine Duldung (§§ 53, 54, 55 AuslG) oder eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG). Es ist mit der Antragsschrift nicht dargetan, daß in einem künftigen Berufungsverfahren anhand des vorliegenden Falles Grundsatzfragen entschieden werden können, die sich anhand dieser Rechtslage und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht beantworten lassen. Soweit der Bundesbeauftragte auf die "aktuelle Diskussion um die Beschränkung der asylrechtlichen Garantien und der Suche nach anderen geeigneten Möglichkeiten der Bewältigung des wachsenden Problems der Flucht- und Migrationsbewegungen aus Kriegs- und Krisengebieten" abstellt, handelt es sich um rechtspolitische Fragen, die im Rahmen einer Grundsatzberufung nicht entschieden werden können, weil diese allein aufgrund der geltenden Rechtslage durchgeführt werden muß. Soweit in der Antragsbegründung auf die "Unabschätzbarkeit der weiteren Entwicklung" in Sri Lanka, auf "Auswirkungen nicht mehr abschätzbarer kriegerischer Konflikte" und auf einen "ständigen Wandel der Verhältnisse" in dem "Krieg zwischen der tamilischen Guerilla und der srilankischen Zentralmacht nebst der sie unterstützenden Gruppierungen" hingewiesen wird, geht es letztlich um den Inhalt der vom Verwaltungsgericht getroffenen Prognoseentscheidung. Insoweit ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Gefahr politischer Verfolgung nur dann angenommen werden kann, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Prognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die asylrechtliche Prognose erfordert eine zusammenfassende Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17), eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer tatsächlichen Grundlagen (BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89 -, EZAR 631 Nr. 11 = NVwZ 1990, 878 ) und einen hinreichenden Grad an Verläßlichkeit der Ermittlungen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). Maßgeblich sind dabei nicht rein statistische Berechnungen, sondern eine Bewertung der für und der gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen (BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 = EZAR 201 Nr. 13) und letztlich der Zumutbarkeit (BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089). Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend bei seiner Prognose auf die Schwere der dem Kläger unter Umständen drohenden Verfolgungsmaßnahmen (grausamste Foltermaßnahmen und Tötung) und die Häufigkeit bereits eingetretener und künftig zu erwartender Verfolgungsfälle abgestellt (S. 29) und dabei sowohl die Referenzfälle zurückkehrender Tamilen als auch die allgemeinen Zahlen der Inhaftierten, Verschwundenen und Gefolterten berücksichtigt (S. 31). In anderem Zusammenhang hat es eine "Verschärfung der Sicherheits- und Menschenrechtssituation seit Sommer 1990, die sich in der Folgezeit gesteigert hat und auch derzeit noch anhält" (S. 7) abgestellt und dies für die einzelnen Regionen in Sri Lanka näher ausgeführt. Nach alledem ist nicht erkennbar, daß in einem künftigen Berufungsverfahren über den Fall des Klägers hinaus verallgemeinerungsfähige Aussagen über die Anforderungen an die asylrechtliche Prognose getroffen werden können. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).