Urteil
12 UE 78/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0329.12UE78.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung (§ 124 VwGO) des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die in der Verfügung der Beklagten vom 28. August 1990 verfügte Ausweisung in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25. Juni 1991 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die verfügte Ausweisung ist rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, entscheidend ist also in der Regel die bei Erlaß des Widerspruchsbescheides bestehende Sach- und Rechtslage (BVerwG, 29.11.1978 - 1 B 418.78 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1965 Nr. 57; 20.05.1980 - 1 C 82.76 -, BVerwGE 60, 133 = EZAR 120 Nr. 2; 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, EZAR 124 Nr. 11 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1965 Nr. 119). Danach sind zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Ausweisung die Vorschriften des geltenden Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 heranzuziehen. Die Ausweisung ist in dem Widerspruchsbescheid zu Recht auf §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG gestützt worden. Im danach maßgeblichen Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen dieser Normen vor. Nach § 45 Abs. 1 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Insbesondere kann danach ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat (§ 46 Nr. 2 AuslG). Da der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 1988 zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren wegen gemeinschaftlichen Totschlages gemäß §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB i.V.m. §§ 1 ff. JGG die Begehung eines nicht nur geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften zugrunde liegt, ist das Regierungspräsidiums Darmstadt im Ergebnis rechtmäßig davon ausgegangen, daß der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Der Widerspruchsbescheid legt dabei zutreffend zugrunde, daß Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers nicht § 47 AuslG sein kann, da die dort vorausgesetzte Verurteilung zu einer "Freiheitsstrafe" nicht der Verurteilung zu einer "Jugendstrafe" wie im Falle des Klägers gleichzusetzen ist (Hess. VGH, 20.10.1992 - 12 TH 1509/92 -, EZAR 034 Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, 26.05.1992 - 1 S 784/92 -, EZAR 032 Nr. 5; OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.1991 - 13 B 10915/90 -, NVwZ- RR 1991, 434 = InfAuslR 1991, 158; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländerrecht, 1991, S. 256, 261; Wollenschläger/ Schraml, ZAR 1992, 66, 70; a. A.: Bay. VGH, 24.10.1991 - 10 CS 91.2662 -, InfAuslR 1992, 45; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1991 - 18 B 83/91 -, EZAR 032 Nr. 1; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar (Stand: Oktober 1992), § 47 AuslG Rdnr. 5). Das der Ausländerbehörde gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 AuslG eröffnete Ermessen im Hinblick auf den Erlaß einer Ausweisungsverfügung ist insbesondere orientiert an den Maßstäben und Kriterien des § 45 Abs. 2 AuslG auszuüben. Danach sind bei der Entscheidung über die Ausweisung zu berücksichtigen die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen, persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, und die in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe. Die Ermessensbetätigung ist durch das Gericht grundsätzlich nur auf Rechtsfehler, vor allem daraufhin zu überprüfen, ob die Ausländerbehörde insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Ausweisung verfügt hat (BVerwG, 06.04.1989 - 1 C 70.86 -, BVerwGE 81, 356 = EZAR 122 Nr. 10). Maßgeblich ist dabei, daß kein Mißverhältnis zwischen dem strafrechtlich abgeurteilten Tatgeschehen und den Ausweisungsfolgen für den Ausländer bestehen darf. Das Gewicht des mit einer Ausweisung verfolgten Interesses an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist dem Gewicht aller privaten Belange des Ausländers an einem Verbleiben im Bundesgebiet gegenüber zu stellen (BVerwG, 19.03.1990 - 1 B 31.90 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 123). Zu den öffentlichen Interessen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung gehört insbesondere die Vermeidung weiterer Straftaten durch Ausländer. Unter diesem Gesichtspunkt ist es grundsätzlich sachgerecht abzuwägen, ob die Ausweisung eines Ausländers erforderlich ist, um zu vermeiden, daß er erneut gegen die Rechtsordnung verstößt (spezialpräventive Gesichtspunkte), oder um andere Ausländer durch die abschreckende Wirkung der Ausweisung im konkreten Falle von der Begehung ähnlicher Straftaten abzuhalten (generalpräventive Gesichtspunkte). Die Erwägungen des Widerspruchsbescheides zu den spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ist die Prognose des Regierungspräsidiums Darmstadt, es bestehe die Gefahr, daß der Kläger wieder eine vergleichbare Straftat begehe, wenn irgendeine Beeinträchtigung des Klägers oder seiner Familie eintrete, nicht als rechtsfehlerhaft zu beurteilen. Der Widerspruchsbescheid legt zugrunde, daß es sich bei dem von dem Kläger begangenen Totschlag um ein besonders schweres Delikt handelt, der Kläger zu einer hohen Jugendstrafe verurteilt worden ist und der hohe Unrechtsgehalt der Tat sich insbesondere daraus ergebe, daß die Tathandlung ein unglaubliches Maß an Brutalität aufweise. Im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr sei dabei vor allem auch die Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden vom 15. Februar 1990 zu berücksichtigen. Aus dieser werde die fehlende Einsichtsbereitschaft des Klägers offenkundig. Denn dort sei wörtlich festgehalten, der Kläger "fühle sich unschuldig inhaftiert, da die Tat für ihn durch die Kränkung der Familienehre gerechtfertigt sei". Diese Darlegungen zum Vorliegen spezialpräventiver Gründe für eine Ausweisung des Klägers lassen keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere die Bezugnahme auf die Sozialprognose des Leiters der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden vom 15. Februar 1990 ist nicht zu beanstanden. Die Sozialprognose einer Strafvollzugsbehörde hat die Bedeutung einer neben anderen wesentlichen Entscheidungsgrundlage für die ausländerbehördliche Einschätzung der Wiederholungsgefahr. Sie entfaltet über ihre tatsächliche Bedeutung hinaus aber keine rechtliche Bindung für die Ausländerbehörde. Welches Gewicht eine solche Prognose bei der Ausweisungsentscheidung beizumessen ist, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles von der Ausländerbehörde zu beurteilen. Insoweit steht dieser ein eigenständiges Prüfungsrecht zu (BVerwG, 04.05.1990 - 1 B 82.89 -, EZAR 121 Nr. 6 = Buchholz 402.24 § 10 Nr. 124). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß diese Sozialprognose erstellt wurde, nachdem der Kläger sich schon ein Jahr in Haft befand. Die von der Beklagten herangezogenen Ausführungen dieser Sozialprognose entsprechen auch dem durchgehenden Tenor dieser Äußerung zur Einschätzung und Verarbeitung der Tat durch den Kläger. Denn dort wird erläutert, daß der Kläger davon überzeugt scheine, als Türkei bzw. Kurde ständig benachteiligt zu werden. Diese Aussage beziehe er auch auf das Urteil. Seinen Andeutungen sei zu entnehmen, daß er sich ungerecht behandelt fühle und dies im Zusammenhang mit seiner ethnischen Zugehörigkeit stehe. Der Kläger bemühe sich, für die Zeit nach der Entlassung sinnvolle Zukunftsperspektiven zu entwickeln. Es könne allerdings nicht eingeschätzt werden, ob der Kläger genügend Durchhaltevermögen in der Freiheit aufbringen werde, um die entwickelten Vorstellungen aufrecht zu erhalten, da in der Freiheit diverse Faktoren hinzu kämen, die nicht im Vorhinein eingeplant werden könnten. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich bei der der Ausweisung zugrundeliegenden Straftat um eine Ersttat handelt, ist es nicht als ermessensfehlerhaft zu beurteilen, wenn die Ausländerbehörde auf der Grundlage der Schwere der Tat, der Höhe der Strafe und auch unter Einbeziehung einer Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt zu der Einschätzung gelangt, daß die begründete Befürchtung bestehe, der Kläger könne wieder eine vergleichbare Straftat begehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß im Hinblick auf die von der Ausländerbehörde anzustellende Prognose bei Verurteilungen wegen Gewalttaten an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Ausländers nur geringe Anforderungen zu stellen sind und in der Regel ein genügender spezialpräventiver Anlaß für die Ausweisung auch dann zu erkennen ist, wenn lediglich eine entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten besteht (BVerwG, 17.10.1984 - 1 B 61.84 -, EZAR 121 Nr. 5). Die Beklagte hat auch beanstandungsfrei in ihre Ermessenserwägung die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die Bindungen des Klägers im Bundesgebiet einbezogen. Der Widerspruchsbescheid führt dazu aus, der Kläger sei erstmals im Alter von ca. 10 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seit August 1984 mit geringen Unterbrechungen im Inland auf. Dort habe er bis zu seiner Festnahme ca. drei Jahre in Freiheit gelebt, ohne sich sozial wesentlich zu integrieren. Er habe weder einen Schulabschluß noch eine Berufsausbildung absolviert. Da der ledige Antragsteller inzwischen volljährig sei, sei er auf die familiäre Betreuung im Rahmen gemeinsamen Zusammenlebens mit der Familie nicht mehr angewiesen. Auch wenn der Kläger während der Anfangsphase einer Wiedereingliederung in der Türkei persönliche Schwierigkeiten haben könne, müsse er diese in Abwägung mit den oben dargelegten spezialpräventiven Gründen hinnehmen. Diese Ermessenserwägungen betreffen die wesentlichen Aspekte, die nach § 45 Abs. 2 AuslG im Hinblick auf den Kläger zu berücksichtigen sind. Sie sind auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb zu beanstanden, weil der Kläger sich nach der Entlassung aus der Haft straffrei verhalten hat und inzwischen arbeitet. Diese "normale" Entwicklung macht die für den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung beanstandungsfreie Beurteilung der Widerspruchsbehörde, der Kläger sei nur sehr gering in das Leben in der Bundesrepublik Deutschland integriert, nicht nachträglich rechtswidrig. Auch die Feststellung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid, die Ausweisung sei aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, ist nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte ist insbesondere nicht durch europarechtliche Vorschriften ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob gemäß Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB - eine Ausweisung nur zum Zwecke der Generalpräventionen unzulässig ist (offengelassen von BVerwG, 17.02.1992 - 1 B 88.91 -, Buchholz 402.24, § 10 Nr. 131; OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1992 - 13 B 12453/91 -, NVwZ-RR 1992, 660; zweifelnd: Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Auflage, 1992, § 45 Rdnr. 29; bejahend: Gutmann, Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer, InfAuslR 1991, 33; Huber, Das Kus-Urteil des EuGH: Weitere aufenthaltsrechtliche Sicherungen für türkische Arbeitnehmer, NVwZ 1993, 246 ; verneinend: VGH Baden-Württemberg, 11.05.1992 - 1 S 3135/91 -, NVwZ-RR 1992, 659), liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des genannten Assoziationsratsbeschlusses in der Person des Klägers nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht vor. Voraussetzung dafür ist, daß der Kläger gemäß Art. 6 ARB als türkischer Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehört hätte und hier nach mindestens einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis gehabt hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt über einen Arbeitsplatz verfügt hätte. Diese Voraussetzungen lagen für den Kläger im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht vor. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch im übrigen ersichtlich, daß er bis zu der der Ausweisungsverfügung gemäß § 46 Nr. 2 AuslG zugrunde gelegten Straftat des gemeinschaftlichen Totschlages am 9. Juni 1987 mit einer gültigen Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber seit einem Jahr beschäftigt gewesen wäre. Laut Bestätigung der Werner-Heisenberg-Schule in Rüsselsheim vom 29. Oktober 1986 besuchte er im Schuljahr 1986/87 die Berufsschule (Jungarbeiterklasse). Bei seiner Festnahme am 11. Juni 1987 gab der Kläger selbst als "Beruf" an, daß er Schüler an dieser Schule sei. Am 10. November 1986 war bei der Beklagten eine Anfrage des Arbeitsamtes Darmstadt im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis eingegangen. Unabhängig davon, daß aus den Akten nicht ersichtlich ist, daß ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt worden wäre, ist damit zugrunde zu legen, daß der Kläger Anfang Juni 1987 jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, 1. Gedankenstrich ARB nicht erfüllt hat. Da er seit seiner Festnahme und auch noch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides in U- bzw. Strafhaft eingesessen ist, konnte er danach diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Da der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht erfüllte, kommt auch eine Anwendung des § 14 ARB nicht in Betracht. Die generalpräventiven Erwägungen in dem Widerspruchsbescheid, die zugrundelegen, daß die Ausweisung im Rahmen eines insoweit kontinuierlich hinsichtlich schwerer Straftaten ausgeübten Ausweisungsermessens grundsätzlich geeignet sei, mit der damit verbundenen Abschreckung anderer Ausländer von der Begehung von Straftaten abzuhalten, sind im übrigen nicht zu beanstanden. Der Ausweisung des Klägers steht auch nicht der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG entgegen, nach der ein Ausländer, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Dieser Begriff entspricht dem bisher in § 11 Abs. 2 AuslG 1965 verwandten Terminus. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes zu § 48 AuslG (BT-Drs. 11/6321, S. 74 f.) soll mit § 48 Abs. 1 AuslG allen dort privilegierten Ausländern gleichermaßen der Ausweisungsschutz gegeben werden, der bisher für Asylberechtigte in § 11 Abs. 2 AuslG 1965 vorgesehen war. Der Gesetzentwurf enthielt insoweit auch eine Legaldefinition in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG, nach der solche schwerwiegenden Gründe in der Regel bei den in § 47 AuslG aufgeführten strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen sollten oder wenn der Ausländer insbesondere durch wiederholtes widerrechtliches Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich beeinträchtigt hatte (diese Fassung wurde aus redaktionellen Gründen nicht in die endgültige Gesetzesfassung übernommen, vgl. Bericht des Innenausschusses des Bundestages vom 24. April 1990 - BT- Drs. 11/6960, Art. 1 § 48). Angesichts der vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen, bewußten Verknüpfung dieses Begriffes mit der früheren gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 2 AuslG 1965 und der damit angelegten Kontinuität der Auslegung dieses Begriffs, kann insoweit auf die Bestimmung dieses Begriffes nach der früheren gesetzlichen Regelung durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., § 48 AuslG Rdnr. 7; GK, Ausländerrecht, Februar 1993, § 48 Rdnr. 32; Hailbronner, a.a.O., § 48 AuslG Rdnr. 12). Danach sind im Hinblick auf den Ausweisungszweck, präventiv Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Ausländer entgegenzuwirken, gesteigerte Anforderungen an die Einschätzung der in Zukunft von den Betroffenen ausgehenden Gefahren zu stellen. Es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut ausgeht (BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86 -, BVerwGE 81, 155 = EZAR 227 Nr. 4). Auf dieser Grundlage gehören zu den schwerwiegenden Gründen regelmäßig die Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität, insbesondere schwere Gewalttaten, jedoch nicht Ordnungswidrigkeiten, Bagatellkriminalität und minderbedeutsame Verstöße gegen Strafgesetze (BVerwG, 03.05.1973 - 1 C 33.72 -, BVerwGE 42, 133 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 30). Eine Ersttat, die zuvor einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen (als Einsatzstrafe) führt, ist "noch als minder bedeutsam" einzustufen (BVerwG, 13.08.1984 - 1 C 91.79 -, EZAR 227 Nr. 1). Ob ein "schwerwiegender Grund" in diesem Sinne vorliegt, ist uneingeschränkt gerichtlich nachprüfbar (BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86 -, a.a.O.). Bei Anlegung dieses Maßstabes hat das Regierungspräsidium Darmstadt beanstandungsfrei in dem Widerspruchsbescheid angenommen, daß solche schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anknüpfung an die Verurteilung des Klägers zu sechs Jahren Jugendstrafe wegen gemeinschaftlichen Totschlages gemäß § 212 StGB vorliegen. Es hat dabei - wie oben dargestellt - ausdrücklich darauf abgestellt, daß auch für die Zukunft ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Kläger in einer vergleichbaren Lage wieder eine entsprechend schwere Straftat begeht, zumal er offensichtlich den Unrechtsgehalt wie er den Wertungen des Strafgesetzbuches im Hinblick auf einer der schwersten Straftaten zugrunde liegt, nicht einzusehen bereit ist. Soweit der Widerspruchsbescheid dafür auch Bezug nimmt auf das Schreiben des Klägers vom 17. September 1989 an die Beklagte, in dem er ausführt, bei der von ihm begangenen Straftat handele es sich einen Unfall, wie er jedem Menschen einmal passieren könne, entspricht der von der Beklagten daraus gezogene Schluß auch der Sozialprognose in der Beurteilung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden vom 15. Februar 1990, in der dieser - wie schon oben ausgeführt - feststellt, der Kläger sei nach wie vor auch im Hinblick auf die Aburteilung der von ihm begangenen Straftat und seiner Bestrafung davon überzeugt, ständig auch als Kurde benachteiligt zu werden; seinen Andeutungen sei zu entnehmen, daß er sich ungerecht behandelt fühle. Danach ist es nicht ermessensfehlerhaft, daß die Beklagte - wie oben näher ausgeführt - aufgrund der schweren Straftat des Klägers und seinem anschließenden Verhalten insgesamt eine nicht nur entfernt liegende Möglichkeit der Begehung einer ähnlichen Straftat zugrunde liegt. Damit liegt ein schwerwiegender Grund der öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG vor, der auch im Hinblick auf die dort genannten privilegierten Ausländer eine Ermessensausübung im Hinblick auf den Erlaß einer Ausweisungsverfügung eröffnet, die - wie hier oben begründet - rechtmäßig vorgenommen wurde. Die Ausweisung des Klägers ist auch nicht gemäß § 48 Abs. 2 AuslG ausgeschlossen, nach dem ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet geboren oder aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht ausgewiesen wird, es sei denn er ist - soweit hier relevant - wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Zwar war der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung im August 1990 im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG - die Heranziehung dieser Legaldefinition zur Bestimmung des Begriffs "Heranwachsender" auch im Ausländerrecht, jedenfalls zu der Verwendung des Begriffs in dieser Vorschrift, erscheint sachgemäß, da die Vorschrift auf die Verurteilung wegen der Begehung von Straftaten abstellt (im Ergebnis ebenso GK, Ausländerrecht, a.a.O., § 48 Rdnr. 79) - noch Heranwachsender. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde über die Ausweisung (Fraenkel, a.a.O., S. 260). Welche Folgen eine offensichtlich verzögerte Ausweisung, die die Anwendung des § 48 Abs. 2 AuslG zum Nachteil des Ausländers ausschlösse - von einer solchen könnte man rein zeitlich gegebenenfalls auch im vorliegenden Falle ausgehen, da die Beklagte den Kläger erst mehr als zwei Jahre und fünf Monate nach Erlaß des Urteils, auf das sie die Ausweisung stützt, und mehr als eineinhalb Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (im Januar 1989) - ausgewiesen hat, haben könnte, kann hier dahingestellt bleiben (möglicherweise könnte eine "Kann-Ausweisung" wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch ermessensfehlerhaft werden, so GK, Ausländerrecht, a.a.O., § 48 Rdnr. 86). Denn § 48 Abs. 2 AuslG greift hier schon deshalb nicht ein, weil der Kläger im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG wegen "einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden" ist. Denn dies stellt die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Totschlags gemäß § 212 StGB zu sechs Jahre Jugendstrafe dar. Auch § 48 Abs. 3 AuslG greift nicht zugunsten des Klägers, dessen Asylklageverfahren noch bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängig ist, ein. Danach kann ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, daß das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird. Von dieser Bedingung wird abgesehen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach § 48 Abs. 1 AuslG eine Ausweisung rechtfertigt, oder eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Im vorliegenden Fall liegt - wie oben dargestellt - ein Sachverhalt vor, der nach § 48 Abs. 1 AuslG aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung rechtfertigt. Dies hat das Regierungspräsidium Darmstadt auch im Rahmen des Widerspruchsbescheides ausdrücklich in seine Ermessenserwägungen einbezogen. Die Regelung des § 48 Abs. 3 AuslG ist auch verfassungsgemäß. Der Asylbewerber kann insoweit nur unter der gleichen Voraussetzung wie ein als Asylberechtigter anerkannter Ausländer ausgewiesen werden (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG). Dies entspricht § 11 Abs. 2 AuslG 1965, von dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgegangen ist (BVerwG, 07.10.1975 - 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, 202 = EZAR 134 Nr. 1; 17.03.1981 - 1 C 74.76 -, BVerwGE 62, 36 = EZAR 121 Nr. 3). Maßgebliche Begründung dafür war und ist, daß die Ausweisung als solche nicht in den durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 gewährten Verfolgungsschutz eingreift, da erst mit der selbständig angreifbaren Abschiebungsandrohung (bzw. Abschiebungsanordnung), die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, der Staat bezeichnet werden soll, in den der Ausländer abgeschoben werden soll (§ 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Erst damit ist bestimmbar, ob dem Asylberechtigten bzw. Asylbewerber der aus dem Asylgrundrecht folgende Verfolgungsschutz entzogen wird (so auch Renner, Grenzfragen des Asylrechts und des allgemeinen Ausländerrechts, NVwZ 1983, 649). Gemessen an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch § 48 Abs. 1 Nr. 5 und demzufolge auch § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AuslG als verfassungsgemäß zu beurteilen, da dem Ausländer mit der Ausweisung nur die zwangsweise Entfernung aus Deutschland droht, aber nicht unmittelbar die Abschiebung in den Verfolgerstaat damit verbunden ist. Es ist insoweit nicht unverhältnismäßig, wenn dem Interesse des Ausländers an einem Verbleib in Deutschland nicht der Vorzug vor schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Deutschland gegeben wird, sondern ihm insoweit allein Verfolgungsschutz im Rahmen der Abschiebungsmaßnahmen gewährt wird (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 48 AuslG Rdnr. 9). Auch im Hinblick darauf, daß die Ausländerbehörde keinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich des Absehens von der Bedingung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG hat, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach § 48 Abs. 1 AuslG eine Ausweisung rechtfertigt, sieht der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit ist zugrunde zu legen, daß - wie im vorliegenden Falle - die Ausländerbehörde bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wege der Ermessensausübung eine Entscheidung über die Ausweisung unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte getroffen hat. In diesem Falle verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Gesetzgeber generell die Ausländerbehörde dahin bindet, daß sie nicht nur von der Bedingung des § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG absehen kann, sondern sie verpflichtet, generell von dieser Bedingung abzusehen (die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 3 AuslG bejahen im Ergebnis auch: Kanein/Renner, a.a.O., § 49 Rdnr. 19; GK, Ausländerrecht, a.a.O. § 48 Rdnr. 90, § 45 Rdnr. 623 ff., dort beschränkt auf die spezialpräventiv begründete Ausweisung; Hailbronner, a.a.O., § 48 Rdnr. 22). Der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung steht auch nicht Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) entgegen, nach dem die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates - wie der Türkei seit März 1990 (BGBl. 1991 II, S. 397) -, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder wenn die in Art. 3 Abs. 1 ENA aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden dürfen. Eine Anwendung des Abkommens zugunsten des Klägers kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach Verlassen der Bundesrepublik im Jahre 1982 erst wieder im August 1984 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und daher seitdem nicht mehr als zehn Jahre seinen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet des Vertragsstaats Bundesrepublik Deutschland hatte. Die verfügte Ausweisung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie von der Beklagten ursprünglich noch nach dem Ausländergesetz 1965 mit unbefristeter Wirkung erlassen wurde. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG sind die Wirkungen einer Ausweisung jetzt auf Antrag in der Regel zu befristen. Der Kläger hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Im übrigen beginnt die Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG erst mit der Ausreise. Unabhängig davon wird die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nicht durch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Befristung berührt (vgl. zu § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965: BVerwG, 31.03.1981 - 1 B 853.80 -, EZAR 125 Nr. 2; Kanein/Renner, a.a.O., § 8 AuslG Rdnr. 11). Der am Oktober 19 in (Türkei) geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, erstrebt die Aufhebung einer gegen ihn gerichteten Ausweisungsverfügung. Er reiste am 22. Juli 1981 zusammen mit seiner Mutter und zwei weiteren Geschwistern zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater ein. Ab 10. August 1981 besuchte er die sechste Klasse der schule in, einer Grund- und Hauptschule. Ausweislich eines in der den Kläger betreffenden Ausländerakte befindlichen Vermerks zog der Kläger mit seiner Familie im Oktober 1982 aus der Bundesrepublik Deutschland fort. Am 6. September 1984 zeigte er seinen Aufenthalt bei der Beklagten wieder an und gab dazu als Einreisezeitpunkt den 27. August 1984 an. Unter dem 16. Oktober 1985 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seinen Eltern. Ab 9. September 1985 besuchte er ausweislich einer entsprechenden Bescheinigung das Berufsvorbereitungsjahr in Vollzeitform bei der -Schule in. Die Beklagte erteilte ihm unter dem 18. Oktober 1985 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 27. Februar 1986 teilte der Landrat des Landkreises der Beklagten mit, daß gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des illegalen Waffenbesitzes anhängig sei. Dieses wurde laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt vom 11. November 1986 später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Laut Aktenvermerk in der Ausländerakte der Beklagten reiste der Kläger ausweislich seines Passes am 25. April 1986 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und am 19. Juli 1986 wieder aus der Türkei aus. Mit am 21. August 1986 bei der Beklagten eingegangener Aufenthaltsanzeige gab der Kläger an, daß er sich ab 19. Juli 1986 wieder in angemeldet habe. Die -Schule in bestätigte am 29. Oktober 1986, daß der Kläger seit dem 1. August 1986 die Berufsschule (Jungarbeiterklasse) in Teilzeitform besuche. Am 9. Juni 1987 wurde der Kläger wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Totschlages an einem Obsthändler in der Nähe der Großmarkthalle in Frankfurt am Main festgenommen. Aufgrund Haftbefehls vom 12. Juni 1987 kam er am gleichen Tage in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 24. März 1988 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Kläger wegen dieser Tat zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren (5/3 Kls 43 Js 16272/87). Nachdem dieses Urteil rechtskräftig geworden war, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 8. September 1989 mit, sie beabsichtige, ihn auf unbefristete Zeit aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu. Mit Schreiben vom 17. September 1989 legte der Kläger dar, er wolle in der Bundesrepublik Deutschland bleiben und nicht in die Türkei zurückgehen, da er sich nun schon fast zehn Jahre in Deutschland befinde. Da er dort fast keine Verwandten habe, wisse er nicht, was er dort machen solle. Er fühle sich dort fremd. Er habe sich in Deutschland sehr gut eingelebt und fühle sich hier "in der Heimat", insbesondere da er jetzt eine Verlobte habe, mit der er ein neues Leben beginnen wolle. Seine Straftat sei ohne Vorsatz geschehen; es habe sich vielmehr um einen Unfall gehandelt, wie er jedem Menschen einmal passieren könne. Ihm sei nicht verständlich, weshalb er es verdient haben solle, daß er in seinem bisherigen Leben solche Schwierigkeiten gehabt habe. Als Kurde finde er in der Türkei keine Ruhe; dort werde ihm das Leben aus politischen Gründen unmöglich gemacht. Die in der Justizvollzugsanstalt begonnene Lehre wolle er "draußen" beenden. In einer von der Beklagten erbetenen Sozialprognose des Leiters der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden vom 15. Februar 1990 wird die Führung des Klägers als Strafgefangener insbesondere in einem Grundausbildungslehrgang Metall als gut bezeichnet. Da er überzeugt sei, als Türke bzw. Kurde ständig benachteiligt zu werden und dies auch auf das gegen ihn verhängte Urteil beziehe, sei eine Aufarbeitung der Tat - wie im Urteil empfohlen - nicht möglich. Seiner Überzeugung, ungerecht behandelt zu werden, sei nur schwer entgegenzutreten. Der Kläger habe sich um eine Ausbildungsstelle nach der Entlassung aus der Haft bemüht. Ob der Kläger genügend Durchhaltevermögen in der Freiheit aufbringen werde, um die entwickelten Vorstellungen aufrecht zu erhalten, sei nicht hundertprozentig einzuschätzen. In einem Schreiben der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden vom 11. Mai 1990 an die Beklagte wird dargelegt, die Gesamtentwicklung des Klägers im Vollzug sei bisher positiv verlaufen; deshalb solle mit Resozialisierungsmaßnahmen begonnen werden. Der Kläger hinterlasse den Eindruck, daß er aus seinem bisherigen Leben gelernt habe und nun in der Lage sei, sein künftiges Leben vernünftig und straffrei zu gestalten. Mit Bescheid vom 28. August 1990 wies die Beklagte den Kläger mit unbefristeter Wirkung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete zugleich die sofortige Vollziehbarkeit dieser Maßnahme an. Zudem drohte sie ihm die Abschiebung an. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, das von dem Kläger begangene Verbrechen erfülle die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965. Bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach dieser Vorschrift sei die Ausweisung des Klägers geboten. Im Rahmen einer Güterabwägung überwiege das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen das private Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im der Bundesrepublik Deutschland. Da der Kläger im Zeitpunkt der für die Begründung der Ausweisung herangezogenen Tat noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet gehabt habe, sei seine Ausweisung als Jugendlicher nur nach Maßgabe des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern vom 15. September 1987 möglich. Danach sei insbesondere zu prüfen, inwieweit eine Ausweisung eine unverhältnismäßige Härte für den Kläger bedeute. Maßgebliches Kriterium dafür sei die Integration in das wirtschaftliche und soziale Leben in Deutschland. Eine solche Integration liege bei dem Kläger nicht vor. Er sei erstmals 1981 nach Deutschland gekommen, sei danach aber wieder ausgereist. Erst seit Oktober 1984 könne von einem Daueraufenthalt gesprochen werden, der aber auch immer wieder von größeren Aufenthaltszeiten des Klägers in der Türkei unterbrochen worden sei. Einen Schulabschluß habe der Kläger im Bundesgebiet nicht erworben, einer Berufsausbildung oder geregelter Arbeit sei er nicht nachgegangen. Außerdem sei entscheidend zu berücksichtigen, daß die von dem Kläger begangene Straftat eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Kläger habe insoweit gezeigt, daß er ein nicht ohne weiteres nachvollziehbares Rechtsverständnis besitze, wenn er in seiner Stellungnahme zur Ankündigung der Ausweisung ausführe, seine begangene Straftat sei ohne Vorsatz geschehen, es habe sich vielmehr um einen Unfall gehandelt, wie er jedem Menschen einmal passieren könne. Zudem sollten durch die Ausweisung andere im Bundesgebiet lebende Ausländer von der Begehung von Straftaten abgehalten werden. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisung sei anzuordnen, da ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, daß angesichts der Art und Schwere des Ausweisungsgrundes der Kläger sofort nach Haftentlassung den Geltungsbereich des Ausländergesetzes verlasse. Da der Kläger mit seinem Schreiben vom 17. September 1989 zum Ausdruck gebracht habe, daß er nicht bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, sei die Abschiebung anzuordnen gewesen. Von einer Androhung der Abschiebung mit konkreter Fristsetzung zur Ausreise habe abgesehen werden können, da die Abschiebung im Anschluß an die Haftentlassung durchgeführt werden solle, deren genauer Zeitpunkt nicht feststehe. Da der Kläger von der gegen ihn verhängten Jugendstrafe auch unter Einbeziehung der Untersuchungshaft etwa zweieinhalb Jahre verbüßt habe, stehe auf jeden Fall noch eine mehrjährige Reststrafe offen. Während dieser Zeit habe der Kläger genug Raum, alle persönlichen und behördlichen Angelegenheiten vor der Ausreise aus Deutschland zu erledigen. Gegen den dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 31. August 1990 zugestellten Bescheid legte der jetzige Bevollmächtigte des Klägers mit am 13. September 1990 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Dieser wurde im wesentlichen damit begründet, daß die angegriffene Verfügung deshalb offensichtlich fehlerhaft sei, weil sie auf der alten Rechtslage nach dem Ausländergesetz 1965 beruhe und nicht die Normierungen des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts von 1990 in die Ermessensentscheidung einbeziehe. Die von der Beklagten vorgenommene Güterabwägung sei in sich fehlerhaft und widersprüchlich. Entgegen ihren Feststellungen sei der Kläger in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland integriert. Der Kläger lebe seit längerem zusammen mit seiner Familie in Deutschland und sei auch völlig auf die Familie konzentriert. Mit der von der Beklagten in der Ausweisungsverfügung herausgehobenen Formulierung, bei seiner Straftat handele es sich um einen Unfall, wie er jedem Menschen einmal passieren könne, habe der Kläger lediglich die Einmaligkeit seines Fehlverhaltens dartun und darauf hinweisen wollen, daß jeder Mensch einmal in eine Situation kommen könne, in welcher er straffällig werde. Der Kläger sei inzwischen stabilisiert, wie seine erfolgreiche Arbeit im Grundlehrgang für metallverarbeitende Berufe während der Haft zeige. Die Anordnung der Abschiebung ohne Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise sei fehlerhaft, da besondere Gründe dafür nicht ersichtlich seien. Nachdem die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit am 29. Mai 1991 zugestellten Schreiben mitgeteilt hatte, es sei beabsichtigt, den Kläger nach seiner Haftentlassung am 7. Juni 1991 in die Türkei abzuschieben, beantragte der Bevollmächtigte des Klägers mit am 29. Mai 1991 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben, die Vollziehung der Ausweisungsverfügung vom 28. August 1990 gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen. Unter dem 4. Juni 1991 lehnte die Beklagte gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers konkludent den Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO ab. Mit am 6. Juni 1991 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schreiben beantragte der Bevollmächtigte des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Beklagten vom 28. August 1990 "anzuordnen". Das Regierungspräsidium Darmstadt wies mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1991 den Widerspruch des Klägers im wesentlichen mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG für eine Ausweisung lägen vor, da es sich bei dem von dem Kläger begangenen Totschlag um eine besonders schwere Straftat handele. § 47 AuslG sei nicht anwendbar, da die gegen den Kläger verhängte Jugendstrafe keine "Freiheitsstrafe" im Sinne des § 47 AuslG sei. Da es sich bei der von dem Kläger begangenen Tat um eine besonders schwere Straftat handele, lägen auch die Voraussetzungen für einen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 2 AuslG nicht vor. Das gleiche gelte im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, da die Ausweisung insoweit aus "schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" erfolge. Der Kläger habe durch seine Tat in deutlicher Weise gezeigt, daß er nicht einmal im Ansatz dazu bereit und in der Lage sei, die elementarsten Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens zu beachten. Er sei selbst bei relativ geringfügigen Anlässen zu brutalster Gewaltanwendung fähig und bereit, ohne daß ihn auch nur die geringste Hemmschwelle in seinem Handeln beschränke. Die Anwesenheit des Klägers in Deutschland stelle deshalb eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit dar. Dem Kläger fehle auch nach seiner Inhaftierung offensichtlich noch jedes Schuldbewußtsein und erst recht jeder Ansatz von Reuebereitschaft. Aus alledem werde deutlich, daß sich eine Situation, wie sie zu der Straftat vom 9. Juni 1987 geführt habe, für den Kläger jederzeit wiederholen könne, sobald irgendeine Beeinträchtigung seiner Person oder seiner Familie eintrete. Es erscheine keineswegs ausgeschlossen, daß der Kläger in einer derartigen Situation nicht fähig sei, sein eigenes Verhalten zu steuern. Auch aus der Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden vom 15. Februar 1990 sei deutlich geworden, daß dem Kläger die Einsichtsbereitschaft und ein Verständnis für menschliche Grundwerte völlig fehle. Da die Ausweisung des Klägers mithin aus äußerst schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG erfolge, hindere auch der von dem Kläger zwischenzeitlich gestellte Asylantrag gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 AuslG die Ausweisung nicht. Es sei auch weiterhin zu berücksichtigen, daß der Kläger, der keinerlei Schulabschluß und Berufsausbildung absolviert habe, nicht in relevanter Weise in das Leben in der Bundesrepublik Deutschland integriert sei. Neben den vorliegenden spezialpräventiven Gründen für die Ausweisung seien auch generalpräventive Erwägungen heranzuziehen. Im Hinblick auf die privaten Belange des Klägers sei festzustellen, daß der Kläger einen großen Teil seiner Entwicklungsjahre in seiner Heimat verbracht habe, so daß insoweit eine völlige Entfremdung keineswegs eingetreten sei. Im Bundesgebiet habe er sich im Zeitpunkt seiner Festnahme ca. drei Jahre in Freiheit aufgehalten, ohne daß er sozial wesentlich integriert gewesen sei. Dem inzwischen volljährigen Kläger sei es im übrigen durch aus zuzumuten, in seiner Heimat eine eigenständige Existenz zu gründen; dafür sei er auf eine familiäre Betreuung im Rahmen gemeinsamen Zusammenlebens nicht mehr angewiesen. Die Familienangehörigen könnten den Kläger auch in seinem Heimatland finanziell unterstützen. Soweit der Kläger bei einer Reintegration in der Türkei persönliche Schwierigkeiten haben könne, seien ihm diese zumutbar. Auch Duldungsgründe gemäß § 55 Abs. 2 AuslG seien nicht ersichtlich. Auf die vorherige Androhung der Abschiebung hätte im übrigen verzichtet werden dürfen, weil sie wegen der besonderen Gefährlichkeit des Klägers und auch der Gefahr des Untertauchens wegen fehlender Bereitschaft zur Ausreise nicht geboten gewesen sei. Ein Abschiebungshindernis liege auch nicht in der Regelung durch den Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern vom 8. April 1991, der einen Abschiebestopp für türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit verfüge. Dort seien gerade Ausweisungen aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgenommen. Das Vorliegen anderer Abschiebungshindernisse nach §§ 53, 54 AuslG sei nicht ersichtlich. Gegen den bei dem Bevollmächtigten des Klägers am 27. Juni 1991 eingegangenen Widerspruchsbescheid hat dieser mit am 4. Juli 1991 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Ausweisungsverfügung in der Form des Widerspruchsbescheides erhoben. Mit Bescheid vom 30. Juli 1991, dem Kläger und seinem Bevollmächtigten jeweils am 30. August 1991 zugestellt, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers vom 5. Juni 1991 auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Die dagegen auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten gerichtete Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 25. September 1991 eingegangen (VI/1 E 7063/91). Mit Beschluß vom 5. Dezember 1991 ordnete das Verwaltungsgericht Wiesbaden, an das das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen örtlicher Zuständigkeit verwiesen hatte, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in der Ausweisungsverfügung der Beklagten enthaltene Abschiebungsanordnung an. Im übrigen wies es den Antrag zurück. Die Beklagte nahm daraufhin mit Bescheid vom 18. Dezember 1991 die Abschiebungsanordnung vom 28. August 1990 in der Form des Widerspruchsbescheides zurück. Zugleich drohte sie dem Kläger die Abschiebung in die Türkei für den Fall an, daß er nicht bis zum 31. Januar 1992 die Bundesrepublik Deutschland freiwillig verlasse. Zur Begründung der Frist verwies sie darauf, daß diese ausreichend erscheine, damit der Kläger seine persönlichen Angelegenheiten regeln könne. Gründe, die eine längere Ausreisefrist notwendig erscheinen ließen, seien nicht erkennbar. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien nicht ersichtlich. Auch das anhängige Asylverfahren stehe der Abschiebung nicht entgegen. Gegen diese ihm am 19. Dezember 1991 zugestellte Verfügung legte der Bevollmächtigte des Klägers mit am 6. Januar 1992 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein und beantragte zugleich, die Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 22. Januar 1992, dem Bevollmächtigten des Klägers am 27. Januar 1992 zugestellt, ab. Mit Beschluß vom 26. März 1992 (12 TH 135/92) wies der erkennende Senat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 1991, soweit dieses den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt hatte, zurück. Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte mit am 2. April 1992 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schreiben gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Dezember 1991 gegen die Abschiebungsandrohung der Beklagten vom 18. Dezember 1991 anzuordnen. Mit Beschluß vom 10. Juli 1992 (IV/3 H 250/92) entsprach das Verwaltungsgericht Wiesbaden diesem Antrag und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Abschiebungsandrohung der Beklagten vom 18. Dezember 1991 an. Dieser Beschluß wurde rechtskräftig. Die Beklagte forderte den Kläger mit Bescheid vom 24. November 1992 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Ablehnungsverfügung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verlassen und drohte ihm zugleich für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Abschiebung in die Türkei an. Gegen diesen ihm am 30. November 1992 zugestellten Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit am 29. Dezember 1992 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenen Schreiben Klage (VI/1 E 21538/92) mit dem Ziel der Aufhebung dieses Bescheides. Die vorliegende Klage, die das Verwaltungsgericht Darmstadt durch Beschluß vom 5. August 1991 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen hatte, haben die Beteiligten hinsichtlich der Abschiebungsanordnung übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die in der Ausweisungsverfügung vom 28. August 1990 enthaltene Abschiebungsanordnung mit Bescheid vom 18. Dezember 1991 zurückgenommen hatte. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin das Verfahren im Hinblick auf die Abschiebungsanordnung abgetrennt. Die Klage gegen die Ausweisungsverfügung hat der Kläger nicht begründet. Der Kläger hat beantragt, die mit der Verfügung der Beklagten vom 28. August 1990 verfügte Ausweisung in der Form des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25. Juni 1991 aufzuheben. Die Beklagte hat sinngemäß beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Gerichtsbescheid vom 9. November 1992 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung sei rechtmäßig und verletze den Kläger demgemäß nicht in seinen Rechten. Unabhängig davon, ob - wie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in seinem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffenen Beschluß vom 5. Dezember 1991 (IV/3 H 743/91) - auch eine Jugendstrafe als "Freiheitsstrafe" im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu qualifizieren sei, lägen jedenfalls - wie auch in dem Beschluß des erkennenden Senats über die gegen den genannten Beschluß des Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde vom 26. März 1992 (12 TH 135/92) festgestellt - die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG vor. Insoweit werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats verwiesen. Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 25. November 1992 zugestellte Urteil hat dieser mit am Montag, dem 28. Dezember 1992, eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, es bedürfe der Überprüfung, ob entsprechend der Einschätzung der Ausländerbehörde mit einer Wiederholung schwerwiegender Rechtsgutverletzungen durch den Kläger gerechnet werden müsse. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden habe in seinem Beschluß vom 10. Juli 1992 (IV/3 H 250/92) ausgeführt, es sei nichts dafür ersichtlich, daß seitens des Klägers eine Wiederholungsgefahr in bezug auf eine besonders schwere Straftat konkret zu besorgen wäre. Gegen die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr spreche der Umstand, daß der Kläger nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bislang - soweit ersichtlich - nicht mehr strafbar geworden sei. Aus dem von der Beklagten herangezogenen Schreiben des Klägers vom 17. September 1989, in dem er die Straftat als "Unfall" bezeichne, sei nicht zu entnehmen, daß der Kläger damit die schwere Straftat verniedlichen wolle, sondern damit solle offensichtlich die Einmaligkeit des geahndeten Fehlverhaltens des Klägers ausgedrückt werden. Das ergebe sich auch daraus, daß der Kläger in dem letzten Satz des genannten Schreibens ausführe: "Dies war meine erste und auch letzte Straftat, das kann ich mit gutem Gewissen versichern und versprechen". Auch die Annahme der Beklagten, der Kläger habe sich nicht wesentlich sozial integriert, müsse überprüft werden. Der Kläger habe die schon im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung erkennbare positive Lebensauffassung und die Anstrengungen im Sinne eines straffreien Verhaltens in der Zeit nach seiner Haftentlassung dadurch eindrucksvoll belegt, daß er nunmehr über ein ausreichendes Einkommen aufgrund ordentlicher Beschäftigung bei einer Autovermietung auf dem Frankfurter Flughafen habe und perfekt deutsch spreche. Zudem sei auch die Rechtsauffassung des Senats zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 AuslG überprüfungsbedürftig. Danach könnte die Ausländerbehörde die Verpflichtung zur Beachtung eines besonderen Ausweisungsschutzes dadurch umgehen, daß sie den Eintritt der Überschreitung der Altersgrenze abwarte und erst danach die letzte Behördenentscheidung treffe. Dies widerspreche dem Grundgedanken des Gesetzes, wonach bei Verfehlungen Minderjähriger eine spezielle Ermessensprüfung anzustellen sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Gerichtsbescheids den Bescheid vom 28. August 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1991 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Gerichtsakten des VG Wiesbaden IV/3 H 250/92 und VI/3 H 743/91 (= Hess. VGH, 12 TH 135/92) sowie die den Kläger betreffenden Ausländerakten der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.