OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 UZ 530/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0504.12UZ530.93.0A
1mal zitiert
14Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der nach der Beteiligtenbezeichnung und den Ausführungen in der Antragsschrift vom 12. Februar 1993 sowohl den asylrechtlichen als auch den ausländerrechtlichen Verfahrensteil erfassende Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet. Die Berufung ist zuzulassen, weil dem Kläger, wie er zu Recht geltend macht, rechtliches Gehör versagt worden ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen, und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109; BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80 -, BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 25.11.1986 - 10 TE 26/86 -, ESVGH 37, 95; Hess. VGH, 10.03.1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Der Kläger rügt zu Recht, daß das Verwaltungsgericht seinen Vortrag, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei die Einziehung zu einer Reserveübung und bei dieser Gelegenheit eine Zwangsbeschneidung, nicht im gebotenen Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Das Verwaltungsgericht hat zwar den in der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 1993 gestellten Beweisantrag des Klägers, durch Einholung von Stellungnahmen von vier Institutionen/ Personen "Beweis über die Tatsache zu erheben, daß türkische Staatsangehörige christlichen Glaubens, die der Wehrpflicht unterliegen, auch nach Ableistung ihres Wehrdienstes zu Wehrdienstübungen herangezogen werden können", der Prozeßordnung gemäß behandelt, indem es ihn, wie es § 86 Abs. 2 VwGO vorschreibt, durch einen in der mündlichen Verhandlung verkündeten Gerichtsbeschluß - mit nicht aus dem Protokoll ersichtlicher Begründung - abgelehnt hat. Außerdem schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages durch das Gericht (BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31). Indem das Verwaltungsgericht die Zurückweisung des Beweisantrages ausweislich der Urteilsbegründung (S. 4 des amtl. Umdr. am Ende des 1. Absatzes) jedoch damit begründet hat, daß "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nichts dafür ersichtlich ist, daß türkische Staatsangehörige christlichen Bekenntnisses generell nach Ableistung ihres Grundwehrdienstes zu Wehrübungen herangezogen würden oder eine solche Heranziehung gerade dem Kläger bevorstünde", hat es unter Beachtung der sonstigen Ausführungen in der Begründung des Beweisantrags und in den Urteilsgründen zu diesem Fragenkomplex den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Mit dieser Begründung der Zurückweisung des Beweisantrags unterstellt das Verwaltungsgericht letztlich, daß die Durchführung einer Beweisaufnahme die Beweisbehauptung des Klägers nicht bestätigt hätte. Irgendwelche Erkenntnisquellen (amtliche Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten etc.), aus denen das Gericht diese Überzeugung gewonnen hat, sind nicht angegeben. Damit hat das Gericht gegen das Verbot der Vorwegnahme des Beweisergebnisses und der Beweiswürdigung (BVerwG, 08.02.1983 - 9 C 598.82 -, InfAuslR 1983, 185 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2 = EZAR 630 Nr. 5 m.w.N.; vgl. ferner Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 86 Rdnr. 6 a m.w.N.) verstoßen und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Aus der Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG lassen sich zwar unmittelbar keine bestimmten Beweisregeln herleiten, sie gebietet aber in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweiligen Prozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge und verwehrt es dem Gericht, einen als erheblich angesehenen Beweisantrag unter Verstoß gegen die jeweilige Prozeßordnung abzulehnen (Hess. VGH, a.a.O., m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG). Im Verwaltungsprozeß ist aber, genauso wie in den Verfahren nach den anderen Verfahrensordnungen, die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, daß das Gericht vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung überzeugt sei, nicht zulässig. Der Beweisantrag des Klägers war hinreichend substantiiert und im Hinblick auf seine Befürchtung, ihm drohe politische Verfolgung, weil ihm bei der Heranziehung zu weiterem Militärdienst (Wehrübungen) dort eine zwangsweise Beschneidung drohe, erheblich (nach der ständigen Rechtsprechung des Senats seit 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - droht christlichen Wehrpflichtigen bei der Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil sie bei einer Heranziehung zu türkischem Militärdienst dort mit einer zwangsweisen Beschneidung rechnen müssen, vgl. zuletzt 08.02.1993 - 12 UE 478/90 -). Zwar kann ein Beweisantrag auf Einholung von Stellungnahmen oder Auskünften im Asylverfahren unter entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt werden, weil die Grundsätze des § 244 StPO für die Ablehnung von Beweisanträgen im Verwaltungsprozeß heranzuziehen sind (vgl. statt aller Hess. VGH, 24.11.1986 - 10 TE 1404/86 -, InfAuslR 1987, 130 - m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG). Danach kann im Asylprozeß die Einholung von (weiteren) Auskünften neben dem Fall, daß das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, der hier nicht einschlägig und vom Verwaltungsgericht auch nicht angenommen worden ist), auch dann abgelehnt werden (§ 244 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO), wenn durch bereits vorliegende Auskünfte, Gutachten etc. das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Solche entgegenstehenden Erkenntnisquellen hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen, auch im Zusammenhang mit der Begründung der Ablehnung des Beweisantrags, aber nicht aufgeführt. Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung vielmehr selbst zugrunde, daß "es nach türkischem Recht möglich sein (kann), daß Wehrpflichtige, die ihren Grundwehrdienst abgeleistet haben, nochmals zu Wehrübungen einberufen werden können" (S. 4 des amtl. Umdr. oben), und verneint lediglich, daß dem Kläger eine solche Einberufung im Rückkehrfalle bevorstünde. Soweit es insoweit ausführt, der Kläger habe keine Tatsachen bekundet, die den Schluß auf das Bevorstehen einer solchen Einberufung zuließen, wird deutlich, daß das Verwaltungsgericht den Beweisantrag des Klägers und die ihn begleitenden Ausführungen in dem in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 1993 überreichten Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom gleichen Tag inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen hat, da der Kläger mit den Ausführungen und dem Beweisantrag der Sache nach gerade auch darlegt, daß auch ihm im Rückkehrfalle die Heranziehung zu einer Wehrdienstübung drohe. Der Beweisantrag zielte zwar dem Wortlaut nach darauf ab, ob der Kläger zu Wehrdienstübungen "herangezogen werden kann". Das Verwaltungsgericht hätte jedoch aufgrund seiner Auffassung, daß die Möglichkeit der Einberufung unterstellt werden könne, diesen Beweisantrag im Sinne des klägerischen Begehrens dahin auslegen müssen, daß mit den angebotenen Beweismitteln auch die Gefahr der Heranziehung für den Kläger besteht. Dahin deuten auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 13. Januar 1993, "daß die Gefahr der Einberufung von christlichen Wehrpflichtigen...sehr wohl gegeben ist" und daß der Kläger entgegen möglichen Zweifeln des Gerichts "zu Wehrdienstübungen einberufen wird". Ausweislich der Urteilsgründe nicht zur Kenntnis genommen hat das Verwaltungsgericht auch den Hinweis des Klägers in dem Schriftsatz vom 13. Januar 1993 auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Februar 1991 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Es ist auch nicht so, daß durch diese Erkenntnisquelle im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO bereits das Gegenteil der mit dem Beweisantrag unter Beweis gestellten Tatsache erwiesen sei. Der Inhalt dieser Auskunft erschöpft das Beweisthema nicht, zumal sich der Beweisantrag nur auf die Heranziehung türkischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens zu Wehrdienstübungen bezieht, wohingegen in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Februar 1991 keine Differenzierung nach der Religionszugehörigkeit erfolgt; im übrigen erfordert die mögliche Veränderung der politischen und sonstigen asylrelevanten Verhältnisse in den Herkunftsländern der Asylkläger eine zurückhaltende Anwendung des § 244 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO, so daß nur bei einer klaren, auf mehrere Erkenntnisquellen gestützten Auskunftslage davon ausgegangen werden kann, durch frühere Erkenntnisquellen sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen, sofern nicht durch Berichte aus jüngster Zeit das bisher von den Erkenntnisquellen vermittelte Bild in Zweifel gezogen ist. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs muß auch zur Zulassung der Berufung führen, da nach § 138 VwGO ein Urteil stets als auf der Verletzung beruhend anzusehen ist, wenn einer der in § 78 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen Zulassungsgründe vorliegt (VGH Baden-Württemberg, 16.03.1990 - A 14 S 28/89 -, EZAR 633 Nr. 15). Selbst wenn man dem VGH Baden-Württemberg darin folgt, daß anderes dann gilt, wenn es um die Versagung des rechtlichen Gehörs zu einzelnen Tatsachen geht, auf die es für die Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts unter keinen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (a.a.O m.w.N.), muß vorliegend die Zulassung der Berufung erfolgen, obwohl der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Gefahr einer zwangsweisen Beschneidung während Reserveübungen wegen deren Dauer von nur 14 Tagen und wegen der Erfahrung, daß Zwangsbeschneidungen während der Grundausbildung erfolgen, bislang verneint hat (Hess. VGH, 26.08.1991 - 12 UE 2436/85 -). Unter dem aufgeführten Gesichtspunkt könnte nämlich die Zulassung der Berufung nur hinsichtlich eindeutig entscheidungsunerheblicher Feststellungen abgelehnt werden, nicht hingegen bei Feststellungen, die als solche für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich waren, aber möglicherweise nach der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zur begehrten Anerkennung als Asylberechtigter führen. Der geltend gemachte und vorliegende Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs muß, wie der Kläger zu Recht anführt, zur Zulassung der Berufung auch hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils führen. Auch insoweit ist aus den Ausführungen zum Nichtbestehen eines Abschiebungshindernisses im Gerichtsbescheid vom 4. November 1992, auf den insoweit das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 1993 verweist (S. 3 vorletzter Absatz des amtl. Umdr.), eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ersichtlich, weil auch hier sein unter Beweis gestellter Vortrag nicht gehörig zur Kenntnis genommen worden ist. Er ist nämlich gar nicht erwogen worden, obwohl er erheblich ist. Die dem Kläger drohende Zwangsbeschneidung während einer Wehrübung, die er zu beweisen können glaubt, könnte ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen, das zur Aufhebung der vom Beklagten zu 2) erlassenen, im Wege der Verbundklage nach § 30 AsylVfG 1982/1991 angefochtenen, Abschiebungsandrohung und Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur nunmehrigen Feststellung eines entsprechenden Abschiebungshindernisses (§§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG) führen müßte (vgl. zur Einbeziehung der durch das AsylVfG 1992 eingeführten Verpflichtung des Bundesamtes, auch Abschiebungshindernisse festzustellen, in nach altem Recht begonnene Asylverfahren Hess. VGH, 24.02.1993 - 12 UZ 2623/92 -; 29.03.1993 - 12 UZ 292/93 -). Da die Berufung bereits wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, kann dahinstehen, ob aus den weiteren vom Kläger angeführten Gründen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen wäre. Das Verfahren wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf.