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Beschluss

12 TH 2617/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0527.12TH2617.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. März 1992 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Soweit der Antragsteller Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör), braucht der Senat dem nicht weiter nachzugehen, da er in der Sache entscheidet und - selbst wenn die Verfahrensmängel vorlägen - von der Möglichkeit, unter entsprechender Anwendung des § 130 VwGO unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage 1991, § 150 Rdnr. 3), die in seinem Ermessen steht, keinen Gebrauch gemacht hätte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist das vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil der Antrag vom 13. Dezember 1988 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ein fiktives Aufenthaltsrecht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) - AuslG - ausgelöst hat, das durch die Antragsablehnung gemäß § 72 Abs. 1 AuslG sofort vollziehbar beendet worden ist und deshalb im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO vorläufig wiederhergestellt werden könnte; statthaft ist das Rechtsschutzbegehren auch insoweit, als es die Vollziehbarkeit der mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Abschiebungsandrohung betrifft (§ 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 HessAGVwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung (S. 5, Mitte, bis S. 6, 1. Absatz einschließlich) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO); allerdings geht der Senat davon aus, daß Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens nicht die Festsetzung der Gebühr für die Bearbeitung des Antrags nach § 6 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Ausländergesetz vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002) - AuslGebV - ist, weil sich weder aus dem Widerspruchsschreiben vom 4. Mai 1992 noch aus der Antragsschrift vom 30. Juni 1992 ergibt, daß gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung Einwände erhoben werden, zumal diese Gebühr automatisch bei der Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung anfällt. Im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers zur fehlenden Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 VwGO) ist noch anzumerken, daß vorliegend die aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz (§ 21 Abs. 3 AuslG 1965, § 72 Abs. 1 AuslG) bzw. nach Maßgabe des § 187 Abs. 3 VwGO durch Landesrecht ausgeschlossen ist, so daß die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 30. März 1992 keiner besonderen Begründung bedurfte. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO im Ergebnis zu Recht versagt. Der Bescheid der Ausländerbehörde erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und in der Regel auch nur möglichen summarischen Prüfung sowohl hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis als auch hinsichtlich der Androhung der Abschiebung als offensichtlich rechtmäßig. Im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist vorab anzumerken, daß es vorliegend nicht um die Nachprüfung einer Ausweisungsentscheidung nach §§ 45 ff. AuslG geht; mit der angefochtenen Verfügung vom 30. März 1992 wurde, nachdem nach Hinweisen der vorgesetzten Ausländerbehörden ausdrücklich von einer Ausweisung des Antragstellers im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles abgesehen werden sollte, lediglich der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die der Antragsteller für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG benötigt und über die er seit dem Auslaufen der ihm zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem Vater erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 21. Dezember 1987 am 20. Dezember 1988 nicht mehr verfügt, abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen geht also insoweit ins Leere, so daß der Senat darauf nicht einzugehen braucht, als es darauf abzielt, erneut darzulegen, daß wegen der besonderen Umstände vorliegenden Falles ausnahmsweise im Ermessenswege von einer Ausweisung des Antragstellers hätte Abstand genommen werden müssen. Sofern der Antragsteller das Bundesgebiet freiwillig verläßt und dadurch keine Abschiebung notwendig ist, wird ihm später aufgrund der vorliegenden Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht entgegengehalten werden können; daraus wird deutlich, daß sich an eine Ausweisung weitergehende Rechtsfolgen geknüpft hätten, als jetzt nach bloßer Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit anschließender freiwilliger Ausreise eintreten können. Die in der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners vom 30. März 1992 enthaltene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist offensichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt eine Aufenthaltsgenehmigung, auch nicht im Wege einer Ermessensentscheidung, erlangen kann. Daß sich der Antragsgegner hinsichtlich der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung im verfügenden Teil, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, fälschlicherweise auf den Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG gestützt hat, ist dabei rechtlich unerheblich, weil es insoweit nicht auf die in Bezug genommene Rechtsgrundlage ankommt, sondern allein darauf, ob der verfügende Teil selber (Versagung der Aufenthaltsgenehmigung) mit dem Ausländerrecht in Übereinklang steht. Dies ist der Fall. Für die rechtliche Beurteilung maßgebend ist trotz der Stellung des Verlängerungsantrags im Dezember 1988 noch unter der Geltung des alten Ausländerrechts (AuslG 1965), die derzeitige Sach- und Rechtslage (Hess. VGH, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7 m.w.N.), also das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz, weil eine Verpflichtungsklage vorliegt, da der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, in erster Linie einer Aufenthaltserlaubnis, begehrt. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat der Antragsteller nicht; ihm kann eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht im Ermessenswege erteilt werden. Auf die vom Antragsteller in der Sache begehrte Verlängerung seiner ihm bis zum 20. Dezember 1988 erteilten Aufenthaltserlaubnis finden nach § 13 Abs. 1 AuslG dieselben Vorschriften wie auf deren (erstmalige) Erteilung Anwendung. Nachdem die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinem Vater, zu deren Herstellung und Wahrung ihm die Aufenthaltserlaubnis im Dezember 1987 erteilt worden war - zu einem Zeitpunkt, in dem nach einigen Hinweisen in den ausländerbehördlichen Akten diese familiäre Lebensgemeinschaft schon gar nicht mehr bestand, weil der Antragsteller im Sommer 1987 als 16jähriger zu seiner damals 31 Jahre alten Freundin gezogen sein soll - seit Jahren nicht mehr besteht und der Antragsteller volljährig und verheiratet ist, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 i.V.m. § 17 AuslG nicht in Betracht, und zwar auch nicht nach § 20 Abs. 6 AuslG. Dabei kommt es wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 AuslG und der Heirat des Antragstellers, mit der er ausländerrechtlich aus seiner bisherigen Familie ausgeschieden ist, nicht mehr auf die Frage an, ob § 20 Abs. 6 AuslG auch noch nach Eintritt der Volljährigkeit des Ausländers anwendbar ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, 13.10.1992 - 11 S 2218/92 - m.w.N.). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller kommt auch nicht auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 i.V.m. § 16 AuslG in Betracht. Zwar ist § 21 Abs. 2 AuslG trotz seiner Formulierung ("Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis") auch noch auf volljährige und verheiratete Ausländer anwendbar (VGH Baden-Württemberg, 27.01.1992 - 13 S 1585/90 -, NVwZ-RR 1992, 511 = EZAR 015 Nr. 2; hinsichtlich der Volljährigkeit ausdrücklich auch Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 143). Dies folgt daraus, daß das Ausländergesetz, soll die Anwendbarkeit einer Vorschrift auf minderjährige und noch nicht verheiratete Kinder beschränkt werden, sonst ausdrücklich die Formulierung "minderjähriges lediges Kind" verwendet (vgl. §§ 20, 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG) und daß der für entsprechend anwendbar erklärte § 16 AuslG ausdrücklich auch jedenfalls Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erfaßt (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). Hinzu kommt, daß die Heirat eines Ausländers zwar zum Ausscheiden aus seiner bisherigen Familie und damit zum Wegfall der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 AuslG führt (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., m.w.N.), jedoch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen unter anderem des § 17 AuslG gerade Anwendungsvoraussetzung für § 21 Abs. 2 AuslG ist. Von den Voraussetzungen des über § 21 Abs. 2 AuslG damit vorliegend grundsätzlich anwendbaren § 16 Abs. 1 AuslG, die kumulativ vorliegen müssen, sind im Falle des Antragstellers derzeit jedoch weder die des § 16 Abs. 1 Nr. 1 noch die der Nr. 3 AuslG erfüllt. Der im Dezember 1985 zugezogene Antragsteller hält sich weder seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, noch hat er sechs Jahre hier eine Schule besucht, und zudem hat er das 21. Lebensjahr bereits vollendet. Auf die Möglichkeit des § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG, die über § 21 Abs. 2 AuslG ebenfalls gilt (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; Fraenkel, a.a.O.), im Wege einer Ermessensentscheidung zur Vermeidung einer besonderen Härte von den Erteilungsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG abzuweichen, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Schon die Voraussetzung für die Ausübung ausländerbehördlichen Ermessens, das Vorliegen einer besonderen Härte, ist nicht gegeben. Die Beurteilung, ob eine solche besondere Härte vorliegt, unterliegt als Rechtsvoraussetzung der vollen gerichtlichen Prüfung, ein gerichtlich nicht oder nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt der Ausländerbehörde insoweit nicht zu (VGH Baden-Württemberg, 21.11.1991 - 11 S 2146/91 -, InfAuslR 1992, 211). Die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG verlangte besondere Härte bezieht sich nicht auf die allgemeine Lebenssituation des Ausländers (daß insoweit im Falle des Antragstellers eine besondere Härte aus den nachstehend aufgeführten Gründen vorliegt, könnte noch bejaht werden), sondern allein auf die Frage, ob der konkrete Einzelfall des Ausländers nur geringfügig von dem in § 16 Abs. 1 AuslG geregelten gesetzlichen Typus abweicht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; Fraenkel, a.a.O., S. 70; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., § 16 AuslG Rdnr. 36; Kanein/Renner, AuslR, 5. Aufl., 1992, § 16 AuslG Rdnr. 16 f.). Bei entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 AuslG über § 21 Abs. 2 AuslG ist gesetzlicher Typus der des in das Bundesgebiet als Minderjähriger eingereisten Ausländers, der nicht mehr im Familienverbund des § 17 Abs. 1 AuslG lebt, aber bereits weitgehend in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Von diesem Typus weicht der Fall des Antragstellers nicht erheblich ab, so daß das Vorliegen einer besonderen Härte nicht angenommen werden kann. Die Ausländerbehörde hat damit im Ergebnis zu Recht von einer Ermessensausübung nach § 21 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 AuslG abgesehen. Soweit sowohl sie als auch die vorgesetzten Behörden das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 AuslG im Falle des Antragstellers übersehen haben, führt die nicht zu einem Ermessensfehler, da die Nachprüfung, ob eine besondere Härte vorliegt, nicht zur Ermessensausübung gehört, sondern dieser als Voraussetzung für die Ermessensausübung gedanklich vorgelagert ist. Der Antragsteller ist erst im Alter von 14 Jahren aus der Türkei in die Bundesrepublik zugezogen und weist, zumal seine zweijährige Strafhaft gemäß § 6 Abs. 2 AuslG bei der Berechnung seiner rechtmäßigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht mitgerechnet werden darf, keine Aufenthaltszeit auf, die auch nur annähernd die achtjährige Aufenthaltsdauer des § 16 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erreichen würde; er hält sich danach erst knapp fünfeinhalb Jahre rechtmäßig im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 AuslG hier auf. Auch seine Schulbesuchszeit beträgt nur wenige Jahre. Daß seine Erwerbstätigkeit, seine Sprachkenntnisse, seine offensichtlich gelungene Resozialisierung, seine Gewandtheit im Umgang mit Behörden und weitere aus den ausländerbehördlichen Akten ersichtliche Indizien eine im Verhältnis zur Aufenthaltszeit überdurchschnittlich weitgehende Integration erkennen lassen, reicht zur Annahme einer besonderen Härte im Hinblick auf seinen langen Aufenthalt in der Türkei und die kurze Zeit hier im Bundesgebiet nicht aus. Die im folgenden noch näher darzulegende Unmöglichkeit für den Antragsteller, eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen, führt ebenfalls nicht zur Annahme einer besonderen Härte und damit nicht zur Einräumung ausländerbehördlichen Ermessens, weil die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers und seines Vaters durch die gemeinsam von ihnen begangene und zu ihrer Inhaftierung führende Straftat aufgehoben wurde. Als (Mit-)Verursacher dieser Aufhebung kann sich der Antragsteller nunmehr nicht darauf berufen, in seinem Fall läge eine besondere, nicht von ihm verursachte, Härte vor. Der Senat sieht dabei davon ab, dem Antragsteller entgegenzuhalten, daß er bereits vorher durch den Wegzug von seinem Vater im Laufe des Jahre 1987 die familiäre Lebensgemeinschaft aufgrund allein gefaßten Entschlusses aufgegeben hat, weil dieser möglicherweise durch das für den Antragsteller unerträgliche Verhalten seines Vaters ihm gegenüber bedingt war. Selbst wenn der Antragsteller während der Strafhaft seinen Hauptschulabschluß erworben haben sollte, hilft ihm die Ausnahmemöglichkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 AuslG von der Erteilungsvoraussetzung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht weiter, da über diese Bestimmung nicht von der im Falle des Antragstellers ebenfalls vorliegenden Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 3 AuslG abgesehen werden kann. Mangels Vorliegens einer besonderen Härte hätte es dem Antragsteller auch nicht weitergeholfen, wenn die Ausländerbehörde über seinen Aufenthaltserlaubnisantrag früher, nämlich vor Vollendung seines 21. Lebensjahres entschieden hätte. Von den über § 21 Abs. 2 AuslG anwendbaren Voraussetzungen hätte dann zwar die des § 16 Abs. 1 Nr. 3 AuslG vorgelegen, von der Nichterfüllung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 AuslG hätte gleichwohl deswegen aber nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG abgesehen werden können. Abschließend weist der Senat zu § 21 Abs. 2 i.V.m. § 16 AuslG noch darauf hin, daß selbst bei Annahme der Erfüllung aller Voraussetzungen seitens des Antragstellers die Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 21 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 Nr. 2 AuslG hätte versagt werden können, weil durch die Straftat des Antragstellers ein Ausweisungsgrund vorliegt, was der angegriffene Bescheid und der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts im Rahmen ihrer rechtlichen Argumentation zutreffend bejaht haben; der Begriff des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes in §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 16 Abs. 3 Nr. 2, 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG ist identisch. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller kann auch nicht § 21 Abs. 3, Abs. 4 AuslG sein. Sowohl der Antragsgegner und dessen vorgesetzte Behörden als auch das Verwaltungsgericht sind bei ihrer Entscheidung von dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen, daß der Antragsteller durch das Erreichen der Volljährigkeit das eigenständige Aufenthaltsrecht des § 21 Abs. 3 AuslG erworben hat, das Grundlage für die befristete Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 21 Abs. 4 AuslG ist, solange noch nicht die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nach §§ 24, 26 AuslG vorliegen (vgl. dazu grundlegend Hess. VGH, 28.01.1993 - 12 TH 2385/92 -, EZAR 024 Nr. 1 = AuAS 1993, 86). Nach der Bestimmung des § 21 Abs. 3 AuslG wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht, wenn sie unbefristet oder in entsprechender Anwendung des § 16 verlängert wird oder wenn das Kind volljährig wird. Danach entsteht das eigenständige Aufenthaltsrecht des § 21 Abs. 3 AuslG, dessen Vorliegen Voraussetzung für die Ermessensverlängerung nach § 21 Abs. 4 AuslG ist, im Falle des Volljährigwerdens des Kindes nur dann, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, was beim Antragsteller nicht der Fall war; als dieser am 25. Oktober 1989 volljährig wurde, besaß er keine Aufenthaltserlaubnis, sondern hatte lediglich einen Antrag auf Verlängerung der am 20. Dezember 1988 ausgelaufenen Aufenthaltserlaubnis gestellt und besaß damit lediglich die fiktive Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965, die genausowenig wie die heutige fiktive Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 21 Abs. 3 AuslG darstellt. Daß das eigenständige Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung nur entsteht, wenn dem Kind, wenn es volljährig wird, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt ist, deren Fehlen Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht übersehen haben, folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 AuslG, sondern ergibt sich auch bei dessen Auslegung nach Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Bestimmung. Schon die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf für ein neues Ausländerrecht (BT-Drs. 11/6321), in der es heißt, daß § 21 Abs. 3 AuslG die Fälle "zusammen(fasse), in denen die Aufenthaltserlaubnis der Kinder zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht erstarkt" (a.a.O., S. 63), spricht dafür, daß das Entstehen des eigenständigen Aufenthaltsrechts das Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis erfordert. Eine teleologische Auslegung bestätigt dies. § 21 Abs. 3 AuslG erfaßt mit der hier allein in Betracht kommenden Alternative (eigenständiges Aufenthaltsrecht bei Volljährigkeit) die Ausländer, die zwar nicht bereits im Bundesgebiet geboren sind, die sich aber schon als Kinder erlaubt hier aufgehalten haben, weil ihnen der Familiennachzug gestattet worden war, und hier volljährig geworden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, 27.01.1992, a.a.O.). Diesem Personenkreis soll bei Volljährigkeit die Fortsetzung des einmal erlaubten Aufenthalts ermöglicht werden, auch wenn ihr Aufenthalt nunmehr nicht mehr der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit den Bezugspersonen dient, zu denen ihnen der Nachzug gestattet wurde. Wie schon unter der Geltung des alten Ausländerrechts (AuslG 1965 und Familiennachzugsrichtlinien) ist der einmal gestattete Kindernachzug des § 20 AuslG nicht für einen begrenzten Zeitraum, sondern auf Dauer angelegt (Hess. VGH, a.a.O.). Solange das Kind noch minderjährig ist, müssen bei jeder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 6 AuslG die Voraussetzungen des § 20 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 13 Abs. 1 AuslG), so daß für das minderjährige Kind die Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft mit den Eltern, sei es auch durch deren Tod, oder der Wegfall der Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltsberechtigungen der Eltern zur Beendigung seines eigenen Aufenthaltsrechts nach § 20 AuslG führt. Diese Ankoppelung an den Aufenthaltszweck Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft wird - von den sonstigen in § 21 Abs. 3 AuslG geregelten, vorliegend nicht einschlägigen Fällen abgesehen - erst dann mit der für das Kind günstigen Folge der Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts aufgehoben, wenn es volljährig wird. Das eigenständige Aufenthaltsrecht des § 21 Abs. 3 AuslG verschafft dem Kind deswegen eine besonders günstige Situation, weil damit ein im Grundsatz auf Dauer angelegter Aufenthalt ermöglicht wird, und zwar mit der Möglichkeit zur eigenständigen Existenzsicherung (Erwerbstätigkeit ohne die Beschränkung des § 10 AuslG), und weil schon vor Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 24, 26 AuslG auch bei der im Ermessenswege ausgesprochenen befristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr volljährigen Kind mit eigenständigem Aufenthaltsrecht nicht mehr über § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG, der (nur) bei Erteilung/Verlängerung im Wege einer Ermessensentscheidung anwendbar ist, entgegengehalten werden kann, Interessen der Bundesrepublik Deutschland geböten nunmehr die Verhinderung weiterer Zuwanderung und damit die Beendigung des bisherigen Aufenthalts bzw. der Erwerbstätigkeit (vgl. dazu Hess. VGH, a.a.O.). Diese weitgehende Begünstigung durch das Entstehen des eigenständigen Aufenthaltsrechts des § 21 Abs. 3 AuslG rechtfertigt es, für sein Entstehen den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu verlangen, da nur dadurch dokumentiert wird, daß die Voraussetzungen, unter denen der Nachzug gestattet worden war, bis zum Erreichen der Volljährigkeit vorgelegen haben, und einen aufgrund der Fiktionen des § 21 Abs. 3 AuslG 1965, § 69 Abs. 3 AuslG rechtmäßigen Aufenthalt ohne Besitz der Aufenthaltserlaubnis nicht ausreichen zu lassen; dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 21 Abs. 3 AuslG gleichzustellen sein mag noch der Fall, daß nach Eintritt der Volljährigkeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und dadurch die fiktive Aufenthaltserlaubnis "bestätigt" wird; dem Antragsteller ist aber auch später keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Für die Auffassung des Senats spricht letztlich noch, daß auch bei den in ihrer Formulierung ähnlichen Vorschriften der §§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG jeweils zwingend vorausgesetzt wird, daß der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, also den auf die jeweilige Vorschrift gestützten Verlängerungsantrag bereits vor Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis stellt (vgl. Fraenkel, a.a.O., S. 179 et passim). Der Antragsteller hätte das eigenständige Aufenthaltsrecht des § 21 Abs. 3 AuslG auch nicht erlangen können, wenn die Ausländerbehörde wesentlich früher, insbesondere noch vor seiner Volljährigkeit, über seinen Verlängerungsantrag vom 13. Dezember 1988 entschieden hätte; denn dem Antragsteller hätte wegen seiner Straftat auch nach dem damals noch geltenden AuslG 1965 keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfen. Wegen der Straftat des Antragstellers (unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2600 Gebrauchsportionen -) beeinträchtigte seine weitere Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland, so daß seine Aufenthaltserlaubnis schon nach §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 nicht hätte verlängert werden dürfen. Selbst wenn die Ausländerbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen der damaligen sog. Negativschranke nicht angenommen hätte, hätte der Antragsteller eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht erlangen können. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Vater, zu deren Wahrung ihm der Familiennachzug gestattet worden war, bestand spätestens seit der Inhaftierung seines Vaters im Februar 1988 bereits nicht mehr, und andere nähere Familienangehörige des Antragstellers - seine Mutter war früh verstorben - lebten offensichtlich zu keinem Zeitpunkt in der Bundesrepublik. Auch unter Härtegesichtspunkten hätte ihm damals die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden können, weil der Wegfall der Lebensgemeinschaft mit dem Vater von dem Antragsteller durch Beteiligung an der Straftat als Mittäter mitverursacht war, so daß zu keinem Zeitpunkt eine für ihn außergewöhnliche Härte hätte angenommen werden können. Zum besseren Verständnis der Entscheidung für den Antragsteller merkt der Senat an, daß im Endeffekt die Straftat des Antragstellers und die durch sie bedingte Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen seinem Vater und ihm die Entstehung des eigenständigen Aufenthaltsrechts des § 21 Abs. 3 AuslG verhindert haben, nicht die lange Dauer der Bearbeitung des Verlängerungsantrags durch die Ausländerbehörden. Die Resozialisierungsbemühungen des Antragstellers sind anzuerkennen, sie verhelfen ihm aber nicht zu einem Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 und 4 AuslG, das zu erreichen bereits vorher durch die gemeinsam vom Antragsteller und seinem Vater begangene Straftat unmöglich geworden war. Wie aus der strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers als Mittäter hervorgeht, war der Antragsteller auch nicht bloßes willenloses Werkzeug in den Händen seines Vaters, sondern hat in gewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit diesem die Straftat begangen, wenn er auch durch massive Bedrohungen seitens seines Vaters zur Straftat veranlaßt worden sein mag. Die Voraussetzungen sonstiger Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht gegeben. Hinsichtlich der Bestimmungen der § 24 und 26 AuslG wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung (S. 7, vorletzter und letzter Absatz) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Für den erwerbstätigen Antragsteller kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 10 AuslG i.V.m. den Bestimmungen der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994) nicht in Betracht, da er mit seiner Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen bestimmten Personengruppen eine Aufenthaltsgenehmigung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erteilt werden darf (§§ 2 ff. AAV). Da er erwerbstätig ist, vermag er eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht über § 98 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AuslG zu erlangen, weil auch für § 98 Abs. 3 AuslG aufgrund der Verweisung auf § 98 Abs. 1 AuslG Voraussetzung ist, daß der Ausländer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht. Der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers steht im vorliegenden Fall auch nicht Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB) entgegen. Nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich dieses Beschlusses hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB hat er nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. September 1990 (- C 192/89 -, EZAR 811 Nr. 11 = NVwZ 1991, 255 ) kommt diesem Beschluß in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung zu. Auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats vom 12. August 1991 (- 12 UE 3862/87 -, EZAR 025 Nr. 1 = InfAuslR 1991, 333 ) hat der EuGH mit Urteil vom 16. Dezember 1992 (C-237/91, NVwZ 1993, 258 = DVBl. 1993, 307 = EZAR 810 Nr. 7) entschieden, daß ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 1. oder 3. Gedankenstrich ARB erfüllt, sich unmittelbar auf diese Bestimmungen berufen kann, um außer der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen. Dies wirkt sich jedoch nicht zugunsten des Antragstellers aus. Der EuGH hat in seiner jüngsten Entscheidung nochmals betont, daß eine "ordnungsgemäße Beschäftigung" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 erster oder dritter Spiegelstrich nur dann vorliegt, wenn dem Betroffenen nach nationalen Recht nicht lediglich ein nur vorläufiges Aufenthaltsrecht gewährt war. Nach deutschem Recht können daher beispielsweise durch Beschäftigungen während eines Zeitraums, in dem der türkische Arbeitnehmer nur über eine Duldung (§§ 55 f. AuslG) verfügt oder ein Aufenthaltsrecht nur wegen der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage hat, die Voraussetzungen des Art. 6 ARB nicht erfüllt werden. So liegen die Dinge im Falle des Antragstellers, der zwar jetzt seit über drei Jahren bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist, sich jedoch seit dem Auslaufen seiner letzten Aufenthaltserlaubnis am 20. Dezember 1988 nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufhält. Zunächst besaß er ein fiktives Aufenthaltsrecht bis zur ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners am 30. März 1992; seitdem wurde, da sein Widerspruch gemäß § 72 Abs. 1 AuslG keine aufschiebende Wirkung hat, bloß tatsächlich von seiner Abschiebung im Hinblick auf das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren abgesehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht ihm ein Bleiberecht auch nicht im Hinblick auf die Eheschließung mit einer türkischen Asylbewerberin unter dem grundrechtlichen Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG) zu, so daß er auch unter diesem Aspekt nicht die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder die Erteilung einer der anderen Formen der Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 5 AuslG beanspruchen kann. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluß zu Recht darauf hingewiesen, daß nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 AuslG ein Familiennachzug zu einer bloß über eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG verfügenden Asylbewerberin nicht möglich ist (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., § 17 AuslG Rdnr. 9; § 28 AuslG Rdnr. 4 m.w.N.). Als wertentscheidende Grundsatznorm verpflichten Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG zwar die Ausländerbehörde, die familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu berücksichtigen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. zuletzt 01.10.1992 - 2 BvR 1365/92 - InfAuslR 1993, 10 m.w.N.), jedoch genießen rein ausländische Ehen und Familien einen vergleichsweise bloß schwachen aufenthaltsrechtlichen Schutz (vgl. die zahlreichen Nachweise aus der Rechtsprechung des BVerwG zum Schutz durch Art. 6 GG bei der Ausweisung in GK-AuslR, § 45 AuslG Rdnr. 597 ff.). Der Ehefrau des Antragstellers ist der Aufenthalt nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet (§§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1982/1991, § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1992). Es handelt sich dabei von vornherein um einen grundsätzlich als lediglich vorläufig anzusehenden Aufenthalt (vgl. BVerwG, 23.01.1990 - 9 CB 79.89 -, InfAuslR 1990, 168), bei dem es nicht verfassungsrechtlich bedenklich ist, im öffentlichen Interesse diesen Aufenthalt nicht durch den Nachzug von Ehegatten (und Kindern) zu verfestigen, weil dieses öffentliche Interesse regelmäßig dasjenige auf ein Zusammenleben der Ehegatten während des Laufs des Asylverfahrens überwiegt (vgl. OVG Hamburg, 22.10.1987 - Bs V 143/87 -, EZAR 622 Nr. 4). Ohne Bedeutung ist hierbei, daß es vorliegend nicht eigentlich um Nachzug geht, sondern um ein Bleiberecht des Antragstellers im Hinblick auf die Aufenthaltsgestattung der Ehefrau. Für diese Konstellation kann nichts anderes gelten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Ehe durch längerfristige Trennung während der Dauer des Asylverfahrens unzumutbaren Belastungen ausgesetzt wäre; da die Eheleute bisher eine familiäre Lebensgemeinschaft geführt haben, kann bei einer jetzt einsetzenden Trennung nicht von einer unzumutbaren Belastung ihrer Ehe gesprochen werden. Dem Antragsteller ist auch ein Verlassen der Bundesrepublik zumutbar. Für den Antragsteller kommt schließlich die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auch nicht als Aufenthaltsbewilligung (§ 28 AuslG) oder Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG) in Betracht, weil die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Da der Antragsteller im Bundesgebiet bleiben und einer Erwerbstätigkeit nachgehen will, dient sein Aufenthalt nicht einem bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG, und es sind auch keine dringenden humanitären Gründe für einen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG gegeben, so daß schon die Voraussetzungen für die Ausübung ausländerbehördlichen Ermessens bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht gegeben sind. Der Senat kann daher offenlassen, ob der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Antragsteller der (auch hier anwendbare) Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 AuslG entgegensteht, wie ihn das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluß für die Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angenommen hat. Ist der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 30. März 1992 damit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden, so merkt der Senat diesbezüglich noch abschließend an, daß dem Antragsteller zum Zwecke der zeitweisen Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft möglicherweise ein Dauervisum nach § 28 Abs. 4 Satz 1 AuslG erteilt werden könnte. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht begründet. Diese ist gemäß §§ 50 Abs. 1, 42 Abs. 2 AuslG offensichtlich rechtmäßig. Die Ausreisefrist von drei Monaten ist ausreichend bemessen und im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers begründet; sie ist zudem von ihm nicht angegriffen worden. Der zwischenzeitliche Ablauf der Ausreisefrist ist ohne rechtliche Bedeutung, denn der Antragsteller war jedenfalls (auch) während der gesamten Laufzeit dieser Frist ausreisepflichtig. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß §§ 51 ff. AuslG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung (S. 11, letzter Abs., bis S. 12, 1. Abs. einschließlich) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß (vgl. zur Gefahr der Doppelbestrafung in der Türkei bei Betäubungsmitteldelikten ausführlich Hess. VGH, 21.12.1992 - 12 UE 2194/92 - m.w.N.). Die dem Antragsteller möglicherweise drohende Doppelbestrafung stellt nach § 53 Abs. 5 AuslG kein Abschiebungshindernis dar, weil danach die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei nur dann gehindert wäre, wenn unter die Tatbestände des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG zu subsumierende Eingriffe und Maßnahmen (Folter, Todesstrafe) konkret zu befürchten wären (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 53 AuslG Rdnr. 28; Kanein/Renner, a.a.O., § 53 AuslG Rdnr. 16). Dafür ist nichts ersichtlich. Erweist sich danach die Verfügung des Antragsgegners vom 30. März 1992 bei summarischer Prüfung insgesamt als offensichtlich rechtmäßig, so besteht grundsätzlich auch ein besonderes, die sofortige Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse. Das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens muß hinter den gewichtigen Interessen der Öffentlichkeit an der alsbaldigen Beendigung des Aufenthalts im Familienverband straffällig gewordener Ausländer, die durch die Straffälligkeit die Möglichkeit der Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts verloren haben, zurücktreten.