Beschluss
12 UE 152/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0328.12UE152.94.0A
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Leitsätze
1. Ein zur Berufungszulassung führender Verfahrensfehler im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 5 VwGO liegt vor, wenn die Öffentlichkeit objektiv von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen war. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es zur Feststellung einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens in § 55 VwGO und § 169 GVG
nicht an.
2. Der Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der mündlichen Verhandlung ist auch mit der nach deren Ende getroffenen Feststellung, daß die Außentüre des Gerichtsgebäudes verschlossen war, schlüssig dargelegt, wenn aufgrund der übrigen Umstände davon auszugehen ist, daß das Gebäude schon zu einem früheren Zeitpunkt verschlossen gewesen war.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein zur Berufungszulassung führender Verfahrensfehler im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 5 VwGO liegt vor, wenn die Öffentlichkeit objektiv von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen war. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es zur Feststellung einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens in § 55 VwGO und § 169 GVG nicht an. 2. Der Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der mündlichen Verhandlung ist auch mit der nach deren Ende getroffenen Feststellung, daß die Außentüre des Gerichtsgebäudes verschlossen war, schlüssig dargelegt, wenn aufgrund der übrigen Umstände davon auszugehen ist, daß das Gebäude schon zu einem früheren Zeitpunkt verschlossen gewesen war. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG). Der Antrag ist auch begründet; denn mit ihm ist zu Recht geltend gemacht, daß die Berufung gemäß 5 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zuzulassen ist. Zu Recht wird mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht, das erstinstanzliche Urteil sei aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften Über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind (5 78 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwG0). Der Über § 55 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Grundsatz der Öffentlichkeit (§§ 169 ff. GVG) besagt, daß jedermann, also auch am Verfahren nicht beteiligten Personen, gestattet werden muß, den Gerichtssaal zu betreten und die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung von Urteil und Beschlüssen zu verfolgen, soweit dies die örtlichen und räumlichen Verhältnisse zulassen. Der Ort an dem die Verhandlung stattfindet, muß deshalb für die Verhandlungsdauer allgemein, also für jede beliebige Person, zugänglich sein (BVerwG, 20.07.1972 - IV CB 13.72 -, DÖV 1972, 796; Kopp, VwGO, 9. Auflage, 1992, Rdnr. 3 zu § 55 m. w. N.). Es genügt jedoch, wenn zwar die Tür verschlossen ist, Zuhörer sich aber auf dem üblichen Weg Zugang verschaffen können, etwa durch Klingel- oder Klopfzeichen (BVerwG, 23.11.1989 - 6 C 29.88 -, NJW 1990, 1249). Der Kläger hat mit seinem Vortrag, daß das Gerichtsgebäude Orangerieallee 12 in Darmstadt, in dem die mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, abgeschlossen war, als er dieses wenige Sekunden nach Schluß der mündlichen Verhandlung verlassen wollte, schlüssig die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gerügt. Nach dem Abschließen der Außentüre war der Zutritt zum Sitzungssaal für Dritte nicht mehr möglich und damit die Öffentlichkeit faktisch ausgeschlossen. Zwar steht dies erst für den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung sicher fest; es kann jedoch nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern muß im Gegenteil angenommen werden, daß die Tür schon kurze Zeit nach 12.55 Uhr, dem Zeitpunkt, zu dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers als letzter Teilnehmer an der Verhandlung das Gebäude betreten hatte, abgeschlossen worden war und damit wesentliche Teile der mündlichen Verhandlung bei faktisch ausgeschlossener Öffentlichkeit stattfanden. Hierfür spricht im übrigen, daß die reguläre Dienstzeit freitags um 13.00 Uhr endet und zu diesen Zeitpunkt die größte Zahl der Bediensteten das Gerichtsgebäude verläßt, von denen einer die Türe - versehentlich - abgeschlossen haben kann. Nach Auffassung des beschließenden Senats ist bei diesem objektiv vorliegenden Ausschluß der Öffentlichkeit ein Verstoß gegen § 55 VwGO i.V.m. § 169 GVG und damit ein absoluter Revisionsgrund gemäß 5 138 Nr. 5 VwGO zu bejahen, ohne daß es darauf ankommt, ob dies dem Gericht bekannt war oder bei Beachtung der nötigen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen (so aber BVerwG, 15.12.1978 - 6 C 14.77 -, Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 5; BVerwG, 18.01.1984 - 9 CB 444.81 -, DÖV 1984, 889; zu § 338 Nr. 6 StPO: Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl. 1978, § 338 Rdnr. 103 mit zahlreichen w. N.; Kleinknecht/Meier, StPO, 41. Auflage 1993, § 338 Rdnr. 49; BGH, 10.11.1953, BGHSt 5, 75 ; 10.06.1966, BGHSt 21, 72; 18.12.1968, BGHSt 22, 297). Weder die Vorschrift des § 169 GVG noch § 138 Nr. 5 VwG0 (bzw. (§§ 551 Nr. 6 ZPO, 338 Nr. 6 StPO), wonach die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ohne Benennung einer weiteren Voraussetzung einen absoluten Revisionsgrund darstellt, bieten einen Ansatzpunkt dafür, die Bejahung des Vorliegens eines Revisionsgrundes von einem Verschulden des Gerichts abhängig zu machen. Zwar sind, wie sich aus den Vorschriften der §§ 170 ff. GVG ergibt, auch Ausnahmen von der Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit möglich; diese sind jedoch auf Fälle zu beschränken, in denen die Einschränkungen auf tatsächlichen Umständen beruhen, auf die das Gericht keinerlei Einflußmöglichkeiten hat, wenn zugleich wegen gleichrangiger Erfordernisse - beispielsweise der sachgerechten Aufklärung - die Notwendigkeit besteht, diese Umstände hinzunehmen, wie dies etwa bei Augenscheinseinnahmen vor Ort gegeben sein kann. In der Rechtsprechung hat allerdings eine Entwicklung stattgefunden, die zu einer Erweiterung der zur Bejahung einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erforderlichen objektiven Voraussetzungen um ein subjektives Element, nämlich das Verschulden seitens des Gerichts, geführt hat: Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 10. November 1953 (- 5 StR 445/53 -, BGHSt 5, 75 (83)) zugrunde gelegt und entschieden, daß eine Hauptverhandlung dann nicht öffentlich sei, wenn nicht beliebige Zuhörer, sei es auch nur in begrenzter Zahl, Zutritt haben, da dies bei einer in kleinem Zimmer durchgeführten Zeugenvernehmung nicht möglich sei und wenn - wie bei einer erforderlichen Augenscheinseinnahme - hierzu keine Notwendigkeit bestand und dies dem Gericht auch nicht entgangen sein konnte. Auch in seiner Entscheidung vom 23. Mai 1956 (- 6 StR 14/56 -, BGHSt 9, 280) hob der Bundesgerichtshof die Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens als grundlegende Einrichtung des Rechtsstaates hervor und begründete dies damit, daß die Überzeugung der Allgemeinheit, dieser Grundsatz werde streng gehandhabt, einen wesentlichen Bestandteil des Vertrauens in die Unabhängigkeit der Gerichte darstelle. Dies müsse auch beachtet werden, wenn der Grundsatz der Öffentlichkeit in Widerspruch zum Grundsatz der Wahrheitserforschung trete. Den vom Gericht vorgenommenen Ausschluß der Öffentlichkeit wegen der Erwartung, daß ein Angeklagter in nichtöffentlicher Verhandlung geneigter sein würde, ihn belastende Umstände zuzugeben, sah der Bundesgerichtshof deshalb als Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und damit als absoluten Revisionsgrund an. Zu einer Ausdehnung möglicher Ausnahmen kam es dann in einer Entscheidung vom 10. Juni 1966 (- 4 StR 72/66 -, BGHSt 21, 72). Der Bundesgerichtshof nimmt darin als Grenze für die Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes die "tatsächliche Möglichkeit, diesem zu entsprechen", an und stützt sich dabei auf die Entscheidung vom 10. November 1953 (a. a. O.) sowie eine Entscheidung des Reichsgerichts (05.02.1918, RGSt 52, 137). Der Bundesgerichtshof zieht dann den Schluß, daß solchen Umständen tatsächliche Hindernisse anderer Art zumindest dann gleichzustellen sind, wenn das Gericht sie trotz aufmerksamer Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht bemerken konnte und begründet dies damit, daß ebensowenig wie in den den früheren Entscheidungen zugrundeliegenden Beispielen durch eine solche, dem Gericht nicht erkennbare Beschränkung der Öffentlichkeit das Vertrauen der Allgemeinheit oder des Einzelnen in die Objektivität der Rechtspflege als "Schutzgut" des Öffentlichkeitsgrundsatzes gefährdet sei. Für den zu entscheidenden Fall einer versehentlich ins Schloß gefallenen Türe kurz vor Beginn der Schlußvorträge wurde das Vorliegen einer gesetzwidrigen Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit deshalb verneint, für den Fall mangelnder Aufmerksamkeit, eigenmächtigen oder versehentlichen Verhaltens von Hilfsorganen des Gerichts jedoch ausdrücklich offengelassen (BGHSt 21, 72 ). Mit dieser Frage hat sich dann der 3. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1968 (- 3 StR 297/68 -, BGHSt 22, 297) befaßt und unter Hinweis auf reichsgerichtliche Rechtsprechung und die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befunden, daß ebenso wie tatsächliche, unverschuldete Hindernisse der Fall zu beurteilen sei, in dem ein Gerichtsbeamter eigenmächtig, aus Irrtum oder versehen einzelnen Personen den an sich möglichen freien Zugang zu einer öffentlichen Gerichtsverhandlung verwehrt. Der "reinen Durchführung" des Prinzips der Öffentlichkeit "stünden mancherlei Umstände entgegen, die außerhalb des Einflußbereichs und der Einwirkungsmöglichkeiten des Gerichts liegen"; hierzu soll auch das Verhalten der im Gerichtsgebäude beschäftigten und mit der Überwachung der Gerichtsgebäude beauftragten Gerichtswachtmeister zu rechnen sein, wenn sie aus Unkenntnis oder infolge von Mißverständnissen im Einzelfall einen Mißgriff begehen. Zwar sollen demnach das Gericht und insbesondere der Vorsitzende der Wahrung der Öffentlichkeit auch während der Verhandlung die gebührende Aufmerksamkeit widmen, wobei jedoch die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen und berücksichtigt werden muß, daß dem Gericht und insbesondere dein Vorsitzenden gerade in der mündlichen Verhandlung mannigfaltige Aufgaben übertragen sind, die in hohem Maße ihrer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen". Deshalb könne vom Vorsitzenden nicht verlangt werden, auch fortgesetzt über die Vorgänge auf dem Flur vor dem Gerichtssaal informiert zu sein (BGHSt 22, S. 302). Gegen diese von der Rechtsprechung konsequent fortgeführte Ausdehnung der Ausnahmefälle (vgl. OLG Hamm, 17.07.1969 - 2 Bs 666/69 -, NJW 1970, 72 ); BGH, 17.07.1970, - X ZB 17/69 -, NJW 1970, 1846 (1847) ; BVerwG, 15.12.1978 - 6 C 14.77 -, Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 5; 26.03.1981 - 5 C 89.79 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 31; 18.01.1984 - 9 CB 444.81 -, DÖV 1984, 889) unter Aufnahme dieser subjektiven Komponente spricht einerseits, daß nach dem Wortlaut des § 169 GVG nicht genügt, daß das Gericht in öffentlicher Sitzung verhandeln wollte, sondern erforderlich ist, daß es öffentlich verhandelt hat. Daß das Vertrauen der Allgemeinheit oder des einzelnen in die Objektivität der Rechtspflege durch eine dem Gericht nicht erkennbare Einschränkung nicht gefährdet wird, ist schon deshalb zweifelhaft, da völlig offenbleibt, woher der Staatsbürger, dem eine verschlossene Tür den Zutritt verwehrt, wissen soll, daß dies ein Zufall ist und nicht bewußt hinter verschlossenen Türen getagt wird (so die Vertreter der gegenteiligen Auffassung, insbesondere: Beck, Anm. zu BGH, 10.06.1966 - 4 StR 72/66 - a. a. O., NJW 1966, 1976 ; weitere Nachweise bei Löwe/Rosenberg, a. a. 0., 5 338 Rdnr. 103). Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen soll die Objektivität der Verfahren und damit die Durchführung fairer Verfahren wahren; sie gehört zu den vertrauensbildenden Maßnahmen, ohne die die Rechtspflege in einem demokratischen Rechtsstaat nicht akzeptiert wird. Dies wird beeinträchtigt, wenn objektiv ausgeschlossen ist, daß jedermann sich - bei Bedarf - anhand eines stattfindenden Verfahrens hierüber unterrichten kann. Folgerichtig ist eine Erweiterung der möglichen Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit auf das Vorliegen tatsächlicher Umstände, auf die das Gericht keine Einflußmöglichkeiten hat, unter der Voraussetzung, daß eine Notwendigkeit hierfür besteht: Bei der zur sachgerechten Aufklärung vor Ort stattfindenden Augenscheinseinnahme unter beengten räumlichen Verhältnissen ist für jedermann objektiv erkennbar, --laß die Einschränkung der Öffentlichkeit hinzunehmen ist. Dies kann aber nicht mehr für tatsächliche Hindernisse, die sich aus technischen oder baulichen Mängeln des Gerichtsgebäudes oder aus dem Verhalten von Gerichtsbediensteten ergeben, gelten. Diese sind dem Einfluß des Gerichts nicht nur nicht entzogen, sondern es besteht sogar die Verpflichtung des Gerichts, sei es in Form der Gerichtsverwaltung oder des die Sitzungspolizei innehabenden Richters, dafür Sorge zu tragen, daß die Öffentlichkeit der Verhandlungen gewahrt ist und dadurch der überragenden Bedeutung dieses Verfahrensgrundsatzes Rechnung zu tragen. Hierfür spricht des weiteren, daß dieser Verfahrensgrundsatz Teil des Elementes der Öffentlichkeit staatlichen Handelns als Grundlage für dessen Verläßlichkeit und somit im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verankert sein dürfte (so Herzog in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 20 VII. Abschnitt Rdnr. 59; anderer Ansicht: BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvR 9/51 und 2/53 -, BVerfGE 4, 74; 07.03.1963 - 2 BvR 629, 637/62 -, BVerfGE 15, 303 ). Störungen oder Fehler innerhalb seiner Sphäre fallen deshalb allein dem Gericht zur Last. Im übrigen ist vorliegend auch dann, wenn man mit der überwiegenden Ansicht bei solchen Zugangshindernissen tatsächlicher Art nur dann einen gesetzwidrigen Verstoß gegen die Vorschriften des § 55 VwG0 und des § 169 GVG bejahen wollte, wenn diese dem Gericht bekannt waren oder bei Beachtung der nötigen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen, ein solcher Verstoß und damit der Revisionsgrund des § 138 Nr. 5 VwG0 festzustellen, da allein mit der Anweisung an den Hausmeister, wegen des zu erwartenden Andauerns der Sitzung über die reguläre Dienstzeit hinaus die Außentüre offenzuhalten, das Gericht nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet und alles notwendige veranlaßt hat, um die Öffentlichkeit der Sitzung zu wahren. Es war nicht unvorhersehbar, daß einer der vielen Bediensteten, die ab 13 Uhr freitags das Gebäude verlassen, diese Außentüre abschließt, weil entweder gar keine Kenntnis von der andauernden Sitzung bestand oder dies wieder vergessen wurde. Um ein solches vorhersehbares versehentliches Abschließen zu verhindern, hätte zumindest ein geeigneter Hinweis an der Tür angebracht werden müssen, oder es hätte durch anderweitige technische Einrichtungen Vorsorge dafür getroffen werden müssen, daß Dritte in zumutbarer Weise auch nach Schluß der regulären Dienst- und Öffnungszeiten in das Gebäude und damit in den Sitzungssaal gelangen können. Das Verfahren wird gemäß 5 78 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Renner Dr. Dyckmans Thürmer