Beschluss
12 UZ 2834/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:1125.12UZ2834.94.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Es kann offen bleiben, ob die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz vorliegt; denn zumindest beruht das angegriffene Urteil nicht hierauf. In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, daß das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z.B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, daß die Abweichung bewußt oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, daß das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 -; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13, m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, daß das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 - 22 A 3120/91 A -, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 20.12.1993 - 12 UZ 1635/93 -; vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 132). Zu Recht machen die Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend, das angegriffene Urteil weiche von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (Kammer) vom 10. März 1994 - 2 BvR 1371/93 u.a. - (EZAR 210 Nr. 7 = InfAuslR 1994, 324 = NVwZ aktuell 1994, 25) rechtsgrundsätzlich ab. Das Verwaltungsgericht hat zwar diese verfassungsgerichtliche Entscheidung in seinem Urteil berücksichtigt, es hat deren Inhalt aber teilweise unzutreffend wiedergegeben und seinem Urteil hiervon abweichende Grundsätze zugrunde gelegt. Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat unter Rückgriff auf Senatsentscheidungen ausgeführt, die in § 17 Abs. 1 AsylVfG 1982 und § 10 Abs. 1 AsylVfG normierte Verpflichtung des Asylbewerbers zur Angabe jeder Anschriftenänderung und deren Sanktionierung durch eine Zustellungsfiktion (§ 17 Abs. 2 AsylVfG 1982, § 10 Abs. 2 AsylVfG) seien verfassungsrechtlich unbedenklich, der gesetzlich verlangte Hinweis hierauf müsse freilich den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen und berücksichtigen, daß sich der Asylbewerber in einer ihm fremden Umgebung befinde, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Deshalb müsse dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt werden, welche Obliegenheiten ihn im einzelnen träfen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen könnten. Der Hinweis könne sich deshalb nicht auf die gesetzlichen Vorschriften beschränken, sondern müsse sich auf die hieraus folgenden Konsequenzen sowohl im behördlichen Verfahren als auch für die fristgerechte Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes erstrecken; eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reiche vor dem Hintergrund des Verständnishorizonts des Asylbewerbers nicht aus, der Inhalt der gesetzlichen Vorschriften müsse vielmehr verständlich umschrieben werden. Hieraus leitet das Bundesverfassungsgericht vier Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung ab. Erstens muß der Hinweis in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle übersetzt werden; nach dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe kommt eine Ausnahme von dieser Regel wohl nur in Betracht, wenn der Asylbewerber der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. Zweitens ist es ausreichend, aber auch erforderlich, daß dem Asylbewerber die erforderlichen Hinweise in schriftlicher Form zugänglich gemacht werden, falls er des Lesens kundig ist; andernfalls, insbesondere bei Analphabeten, müssen die erforderlichen Hinweise mündlich erfolgen. Drittens dürfen sich die Hinweise nicht in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfen, dieser muß vielmehr verständlich umschrieben werden; im Falle einer Übersetzung kann diesem Erfordernis in aller Regel durch eine auch für juristische Laien verständlich Übertragung in die fremde Sprache Rechnung getragen werden. Viertens ist zumindest bei sich erst kurze Zeit in Deutschland aufhaltenden Asylbewerbern ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß eine Adressenänderung auch dann an alle in § 17 Abs. 1 AsylVfG 1982 und § 10 Abs. 1 AsylVfG genannte Stellen zu erfolgen hat, wenn eine dieser Stellen die Änderung der Anschrift veranlaßt oder - was sicher gleichzustellen ist - auf anderem Wege erfahren hat. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber ausgeführt, es müsse nicht allen Asylbewerbern eine schriftliche Belehrung in einer ihnen verständlichen Sprache zuteil werden, es genüge vielmehr, wenn ihnen die Verpflichtung zur Mitteilung von Adressenänderungen in einer ihnen verständlichen Sprache von einem anwesenden Dolmetscher erklärt werde. Die Aushändigung einer übersetzten schriftlichen Belehrung stelle nicht die einzig und allein in Betracht kommende Möglichkeit der qualifizierten Belehrung dar. Damit ist das Verwaltungsgericht erkennbar von den oben genannten ersten beiden Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts abgewichen, ohne daß die dort für zulässig gehaltenen Ausnahmekonstellationen bei den Klägern erkennbar vorlagen. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht erforderliche qualifizierte Belehrung bei Adressenänderungen allem Anschein nach allgemein nicht für erforderlich gehalten, obwohl sich die Kläger bei der Asylantragstellung erst kurze Zeit in Deutschland aufhielten; es hat nämlich nicht ausdrücklich aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, daß die Kläger entsprechend ausdrücklich auf ihre Verpflichtung hingewiesen worden sind, daß sie auch dann die Änderung ihrer Anschrift dem Bundesamt mitzuteilen haben, wenn sie wie im vorliegenden Fall innerhalb des Landes Hessen in eine andere Unterkunft verteilt und zugewiesen werden und dies den beiden betroffenen Ausländerbehörden bekannt gegeben wird. Wie sich aus dem angegriffenen Urteil entnehmen läßt, beruht dieses aber nicht auf den festgestellten Abweichungen von dem oben genannten Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts. Unter diesen Umständen kann hier dahinstehen, ob das angegriffene Urteil lediglich von einer Entscheidung einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts abweicht, was für eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht ausreichte (Hess. VGH, 28.02.1994 - 12 UZ 2554/93 -, EZAR 633 Nr. 23), oder ob es gleichzeitig auch von den dort zitierten Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht deshalb nicht auf den festgestellten Divergenzen, weil das Verwaltungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt hat, den Klägern sei sehr wohl ihre Verpflichtung zur Mitteilung von Adressenänderungen an die Behörden bewußt gewesen, sie hätten nämlich eine für sie zuständige Sozialarbeiterin gebeten, die Änderung ihrer Adresse den zuständigen Behörden mitzuteilen. Damit ist das Urteil auf die Feststellung gestützt, die Kläger seien über die Einzelheiten ihrer Mitteilungsverpflichtung unterrichtet gewesen, und hiergegen sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Damit steht fest, daß sich die Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu Lasten der Kläger ausgewirkt haben.