Urteil
12 UE 2018/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1011.12UE2018.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aufgrund der Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung bezieht sich nicht auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und auf die Abschiebungsandrohung, da der Berufungsantrag ausdrücklich auf die Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, über die allein das Verwaltungsgericht positiv entschieden hat, beschränkt wurde. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Ablehnung des Asylbegehrens durch das Bundesamt erweist sich nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 AsylVfG) als rechtmäßig; denn danach liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG (A.) und für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG (B.) nicht vor. Über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hat das Gericht keine Entscheidung zu treffen (C.). Dies hat Folgen für die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). A. Den das Asylrecht einschränkenden Regelungen des Art. 16a Abs. 2 bis 5 GG kommt im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu. Insbesondere ist dem Kläger die Berufung auf das Asylgrundrecht nicht gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG bereits deshalb verwehrt, weil er unter anderem über Österreich nach Deutschland eingereist ist. Denn diese Vorschrift ist auf vor Inkrafttreten der Grundgesetzänderung eingereiste Asylbewerber nicht anwendbar (BVerfG - Kammer -, 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 -; Hess. VGH, 21.03.1994 - 12 UE 2214/93 -). Die Asylanerkennung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher gewesen wäre (§ 27 Abs. 1 AsylVfG). Er ist zwar nach seinen glaubhaften Angaben nicht nur über Österreich und andere, im einzelnen unbekannt gebliebene Länder nach Deutschland eingereist, sondern hat sich in Wien sogar mehrere Monate aufgehalten. Aufgrund dessen allein ist jedoch nicht festzustellen, daß er dort im Sinne des § 27 Abs. 1 AsylVfG vor politischer Verfolgung sicher war. Denn § 27 Abs. 1 AsylVfG findet - wie der zuvor geltende gleichlautende § 2 Abs. 1 AsylVfG 1991 - nur dann Anwendung, wenn die Flucht des politisch Verfolgten im Drittstaat ihr Ende gefunden hat und deshalb kein Zusammenhang mehr besteht zwischen dem Verlassen des Heimatlandes und der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88 -, BVerwGE 79, 347 = EZAR 205 Nr. 9). Asyl bedeutet Zuflucht als Abschluß eines Fluchtvorgangs. Dies war auch dem Gesetzgeber, der im Rahmen des § 2 AsylVfG 1982 darauf abstellte, ob der Asylbewerber bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden habe, bewußt. Denn er hat insoweit Zwischenaufenthalte für möglich gehalten, die für die Asylanerkennung unschädlich seien (vgl. dazu m.w.N.: Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 27 AsylVfG Rdnr. 28). Die Beendigung der Flucht ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der nachvollziehbar feststellbaren Absichten des Flüchtlings zu bestimmen (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 92.87 -, EZAR 202 Nr. 14). Benutzt der Flüchtling den Drittstaat erkennbar lediglich zur Durchreise, ohne sich dort niederzulassen oder sonst auf einen Verbleib einzurichten, ist die Flucht nicht beendet (Kanein/Renner, a.a.O., § 27 AsylVfG Rdnr. 29). So liegt der Fall hier. Der Kläger beabsichtigte nach seinen Darlegungen beim Bundesamt von vornherein, in Deutschland um Asyl nachzusuchen. Schon die Art seines Aufenthaltes in Wien zeigt zudem, daß hier - möglicherweise aufgrund von Problemen mit der "Weiterschleusung" - nur eine Zwischenstation offenbar auch ohne jeglichen Aufenthaltsstatus eingelegt worden war. Von einer Verfolgungssicherheit kann in einer solchen Situation keine Rede sein. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Hat der Asylsuchende sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, hat er danach nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NvwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56, und 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = InfAuslR 1991, 145 = EZAR 201 Nr. 22). Nach § 28 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel dann nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach dem Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, soweit dieser Entschluß nicht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar bestätigten Überzeugung entspricht, es sei denn, daß er sich insbesondere aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes dort noch keine feste Überzeugung bilden konnte. Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Angaben des Klägers, des Ergebnisses seiner Vernehmung und der Anhörung des Sachverständigen Dr. Wingler, des Inhalts der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka (I.) zwar regional als Mitglied der Gruppe der Tamilen (1.), nicht jedoch aus individuellen Gründen (3.) politisch verfolgt war; ihm jedoch eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand (2.) und daß er auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (II.) trotz einer an seinem Heimatort auch ihm drohenden Gruppenverfolgung aller Tamilen (1.) wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative sicher vor einer politischen Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der jungen Tamilen (2.) und aus individuellen Gründen (3.) ist. I. Der Kläger hat bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im August 1992 keine politische Verfolgung erlitten. Tamilen waren damals zwar auf der Jaffna-Halbinsel einer Gruppenverfolgung ausgesetzt (1.), ihnen stand aber grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (2.). Der Kläger war auch nicht aus individuellen Gründen vorverfolgt (3.). 1. Der Kläger war in den siebziger und zu Beginn der achtziger Jahre wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen nicht verfolgt. Wie der früher für Verfahren von Asylbewerbern aus Sri Lanka zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt 11.09.1992 - 10 UE 1804/86 -) gelangt auch der jetzt für diese Verfahren zuständige erkennende Senat zu der Feststellung, daß die tamilische Bevölkerungsgruppe in Sri Lanka damals dem srilankischen Staat zuzurechnenden politischen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt war; anders verhält es sich aber zumindest seit Mitte 1990 (st. Rspr. seit 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 - u. - 12 UE 141/90 -). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O. u. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089 = EZAR 202 Nr. 21, u. 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, NVwZ 1993, 192 = EZAR 202 Nr. 23). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Tamilen in Sri Lanka bis zur Ausreise des Klägers und zum gegenwärtigen Zeitpunkt die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden mit der entsprechenden Nummer der am Ende des Tatbestandes aufgeführten Liste bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung Sri Lankas unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Tamilen zugrunde. a) Die ehemalige britische Kronkolonie Ceylon wurde 1948 unabhängig und gab sich 1972 den Namen Sri Lanka. Von den 1990 etwa 17 Mio. Einwohnern (33, S. 11) sind etwa 11 Mio. (74 %) zumeist buddhistische Singhalesen und etwa 2,6 Mio. (18,2 %) überwiegend hinduistische Tamilen (53). Diese bilden die stärkste Minderheit, daneben gibt es noch die muslimischen Moors (1,1 Mio.; 7,1 %), Burgher (Nachkommen der ersten Kolonisten aus Portugal und Holland) und Malayen (insgesamt etwa 0,1 Mio.; 0,7 %). Etwa 70 % der Tamilen, die sogenannten Ceylon-Tamilen, die auf Einwanderer aus Südindien zurückgehen, die bereits vor mehr als tausend Jahren in das Land gekommen sind, bewohnen den Norden und Osten der Insel. Sie gelten als Alteingesessene. Sie haben im Norden der Insel einen Bevölkerungsanteil von über 90 %, während der Osten der Insel zu etwa je einem Drittel von ihnen, den Singhalesen und den muslimischen Moors besiedelt wird (12). Das Siedlungsgebiet dieser Ceylon-Tamilen umfaßt etwa ein Drittel des Staatsgebiets. Die restlichen 30 % der Tamilen, die sogenannten Indien-Tamilen, besiedeln das zentrale Hochland um Kandy. Es handelt sich um die Nachfahren von Plantagenarbeitern südindischer Herkunft, die in der britischen Kolonialzeit seit Mitte des 19. Jahrhunderts bis etwa 1930 als billige Arbeitskräfte für die Teeplantagen von den Briten auf die Insel geholt wurden. Ihr Bevölkerungsanteil im zentralen Hochland schwankt zwischen 20 und 50 %. Sie gehören im Kastensystem des Hinduismus den niedrigsten Kasten an und werden nicht zuletzt deshalb von den Ceylon-Tamilen verachtet (33, S. 12). Da die Asylbewerber aus Sri Lanka zumeist aus dem Norden, insbesondere der Jaffna- Halbinsel, und dem Osten stammen, können die Indien-Tamilen für die weitere Betrachtung außer acht gelassen werden. In der Vergangenheit hat es immer wieder Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen Singhalesen und Tamilen gegeben, die ihre Ursachen in den ethnischen, sozioökonomischen und religiösen Unterschieden hatten. Im Unterschied zu den Indien-Tamilen genossen die Ceylon-Tamilen wegen der in ihren Siedlungsgebieten besseren Ausbildung (Christianisierung, Missionsschulen) eine gewisse Bevorzugung seitens der britischen Kolonialherren; sie waren daher bei Erlangung der Unabhängigkeit Ceylons 1948 in leitenden Funktionen von Wirtschaft und Verwaltung gegenüber den Singhalesen überrepräsentiert (2, S. 5). Die 1948 in Kraft getretene Verfassung des unabhängigen Ceylon enthielt in Art. 29 ausdrücklich eine Gleichstellung aller Volksgruppen und Religionen sowie ein generelles Diskriminierungs- bzw. Privilegierungsverbot (4). Nach der Unabhängigkeit erlassene Staatsangehörigkeits- und Wahlgesetze sahen allerdings vor, daß nur derjenige als Staatsbürger, woran auch das Wahlrecht anknüpfte, registriert wurde, der seit 1936 ansässig war. Als Folge durfte die Mehrheit der Indien-Tamilen nicht wählen (4; 33, S. 19); die volle Staatsbürgerschaft erhielten damals lediglich 140.000 von insgesamt annähernd 1 Mio. Indien-Tamilen (4). Bei der ersten Parlamentswahl, die noch vor diesen Gesetzen und vor der Erlangung der Unabhängigkeit im August/September 1947 stattgefunden hatten, hatten die tamilischen Parteien dreizehn der etwa einhundert Sitze im Repräsentantenhaus erlangen können (4). Bis zur Parlamentswahl im April 1956 (und dann wieder von 1965 bis 1970 und ununterbrochen seit 1977) regierte die als liberalkonservativ eingestufte United National Party (UNP). Bei diesen, den dritten, Parlamentswahlen siegte ein Wahlbündnis mehrerer linksgerichteter Parteien unter der Bezeichnung "Mahajana Eksat Peramuna" (MEP, Vereinigte Volksfront), an dem maßgeblich die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des neuen Ministerpräsidenten S.W.R.D. Bandaranaike (September 1959 durch einen fanatischen buddhistischen Mönch ermordet, Nachfolgerin als Regierungschefin wird nach kurzzeitig amtierenden Zwischenregierungen und Neuwahlen seine Frau Sirimawo Bandaranaike ab 7. Mai 1960) beteiligt war, die noch zwischen 1951 und 1953 für die Gleichberechtigung von singhalesischer und tamilischer Sprache eingetreten war (33, S. 44). Das Wahlbündnis MEP war durch eine Verbindung sozialistischer Ideen mit einem - gerade auch gegen die hinduistischen Tamilen gerichteten - singhalesisch-buddhistischen Nationalismus geprägt (4; 33, S. 44). Als Folge dessen wurde im Juli 1956 mit dem "Official Language Act" Singhalesisch als einzige Staats- und Unterrichtssprache statt des Englischen eingeführt. Mit einiger zeitlicher Verzögerung kam es 1958 zu sich ausweitenden Tamilen-Demonstrationen gegen dieses Gesetz, die im Mai 1958 zum ersten Tamilenpogrom seitens des singhalesischen Mobs führten, das nach Ausrufung des Notstands durch die Regierung mit Hilfe der Armee beendet wurde (4). Mit dem "Tamil Language Act" vom Juli 1958 wurde daraufhin Tamil in den Nord- und Ostprovinzen als gleichrangige Unterrichts- und Behördensprache anerkannt; die offizielle Politik wurde aber weiterhin von einer systematischen Diskriminierung der tamilischen Bevölkerungsgruppe bestimmt. So wurde mit dem Anfang 1961 erlassenen, zwei Jahre später in Kraft getretenen "Language of the Courts Act", das Englische als Amts- und Gerichtssprache allein durch Singhalesisch ersetzt, was im März/April 1961 zu Protesten im Norden und Osten führte (4). Nach dem Sieg der UNP bei den sechsten Parlamentswahlen im März 1965, die zur Ablösung von Frau Bandaranaike als Regierungschefin und zu einer Koalitionsregierung, der auch die tamilische "Federal Party" (FP) angehörte, führten, kam es zu einer Übereinkunft zwischen der UNP und der FP, daß der "Tamil Language Act" von 1958 realisiert und der "Language of the Courts Act" von 1961 dahingehend ergänzt werden sollte, daß in der Nord- bzw. Ostprovinz auch Tamil als Amts- und Gerichtssprache zugelassen werden sollte (4); die Regierung legte 1966 in Ausführungsbestimmungen dazu fest, daß Tamil im Schriftverkehr mit amtlichen Dienststellen im ganzen Land benutzt werden konnte; öffentliche Verlautbarungen und Rechtsnormen sollten von nun an zweisprachig veröffentlicht werden (4). Bei der siebten Parlamentswahl im Mai 1970 errang die SLFP nach Angriffen gegen die UNP wegen deren "tamilenfreundlicher" Sprachenpolitik einen erdrutschartigen Sieg, der zur Bildung einer Koalitionsregierung unter Ministerpräsidentin Bandaranaike führte. Die 1971 in Kraft getretene "Standardisierung-Verordnung" regelte den Zugang zu den Universitäten nach Sprachenproporz (zu Einzelheiten vgl. 2, S. 6). Die damals an den Universitäten überproportional vertretenen Tamilen fühlten sich dadurch benachteiligt und protestierten; es kam zur Radikalisierung der tamilischen Jugend (33, S. 22, 48). Die Verordnung war bis zum UNP-Sieg bei den achten Parlamentswahlen im Juli 1977 in Kraft. Mit der neuen Verfassung vom 22. Mai 1972, der ersten republikanischen Verfassung, wurde die damalige konstitutionelle Monarchie Ceylon zur Republik Sri Lanka erklärt (vgl. zum folgenden 4). Die Verfassung enthielt keine Schutzgarantien mehr für Minderheiten, das Diskriminierungs- bzw. Privilegierungsverbot in Art. 29 der Verfassung aus dem Jahre 1948 trat außer Kraft. Die Religionen sollten Kulturfreiheit genießen, es war allerdings ausdrücklich vorgesehen, daß der Buddhismus zu schützen und zu fördern sei. Den Rechtstitel "Staatsbürger aus Geburt" billigte die neue Verfassung nur den Singhalesen zu, Mitglieder anderer ethnischer Gruppen erhielten den Status "Registrierte Bürger". Danach gab es in Sri Lanka drei Kategorien von Bürgern: Die singhalesischen "Staatsbürger aus Geburt", die "Registrierten Bürger" (überwiegend die Ceylon-Tamilen) und fast eine Million staatenlose Indien-Tamilen. Amts- und Gerichtssprache blieb Singhalesisch, jedoch mußten alle Gesetze in Tamil übersetzt werden, der "Tamil Language Act" aus dem Jahr 1958 blieb in Kraft. Als Reaktion auf diese politische Entwicklung entstand noch 1972 die Tamil United Front (TUF) als Zusammenschluß dreier konservativer tamilischer Parteien, darunter der FP. Im Mai 1976 erfolgte die Umbenennung der TUF in Tamil United Liberation Front (TULF), die die Notwendigkeit der Schaffung eines freien, souveränen, säkularen, sozialistischen Staates, genannt Tamil Eelam, der auf dem Recht der Selbstbestimmung basiert, propagierte (33, S. 47; sog. "Vaddukoddai Resolution"). Bei den achten Parlamentswahlen im Juli 1977, die zu einem Erdrutschsieg der UNP (140 von 168 Sitzen) führten, wurde die TULF mit 18 Sitzen stärkste Oppositionspartei; sie konnte im Norden fast 70 % der Stimmen und alle 14 Sitze für die Nordprovinz und vier der 12 Sitze für die Ostprovinz erringen. Ein weiterer Tamile kam als UNP-Abgeordneter ins Parlament und erhielt einen Ministerposten in der UNP-Regierung unter Ministerpräsident Junius Richard Jayewardene (4). Im Anschluß an die Wahlen kam es im August und September 1977 erneut zu Rassenunruhen mit Pogromen gegen Tamilen, die zwar von Jaffna ausgingen, jedoch vornehmlich in den überwiegend von Singhalesen bewohnten Gebieten des Südens und Südwestens stattfanden. Die Unruhen forderten nach offiziellen Angaben 125 Tote, darunter 97 Tamilen, 4.000 Personen wurden verhaftet. Im Verlauf der Unruhen kam es zu einer ersten Fluchtbewegung von Tamilen nach Norden, bei der etwa 40.000 Tamilen aus den umkämpften Gebieten in die Großstädte der Nordprovinz oder in Flüchtlingslager der Armee flohen (4). Mit einer Verfassungsänderung vom Oktober 1977 wurde ein Präsidialsystem nach französischem Vorbild eingeführt. Das Amt des Präsidenten übernahm im Februar 1978 der bisherige Ministerpräsident Jayewardene, Ministerpräsident wurde Ranasinghe Premadasa (4; 33, S. 24, 38). Bereits die Regierung Jayewardene hatte eine Politik begrenzter Autonomiegewährung für die tamilischen Provinzen verfolgt und konnte hierfür teilweise auch die Kooperation der TULF gewinnen. Dadurch verstärkte sich jedoch zugleich der Zulauf zu radikalen und militanten Tamilenorganisationen wie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die das Ziel eines souveränen Tamilen-Staates mit Terroranschlägen zu erreichen suchten (vgl., auch zum folgenden, 33, S. 48 ff.). Neben der militärisch dominanten LTTE sind weitere bedeutende militante tamilische Gruppierungen in der Folgezeit entstanden, insbesondere die Eelam Peoples Revolutionary Liberation Front (EPRLF), die Eelam Revolutionary Organisation (EROS), die Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO), die Peoples Liberation Organisation of Tamileelam (PLOT(E)) und die Eelam National Democratic Liberation Front (ENDLF). Nach der, angeblich von Mitgliedern tamilischer Jugendorganisationen durchgeführten, Ermordung von fünf Polizisten Anfang Mai 1978 bei Mannar (Nordprovinz) erließ die Regierung am 15. Mai 1978 Haftbefehl gegen 38 mutmaßliche Mitglieder der LTTE, von denen sich 27 freiwillig stellten. Mit dem am 19. Mai 1978 vom Parlament verabschiedeten "Proscribing of Liberation Tigers of Tamil Eelam and other Organizations Law" wurde die LTTE verboten und die Strafprozeßordnung durch Einfügung besonderer Bestimmungen, die auch eine einjährige Vorbeugehaft für Personen, die der Unterstützung vom Präsidenten verbotener Organisationen verdächtig waren, verschärft; außerdem wurde die Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt (4). Am 7. September 1978 trat die dritte Verfassung in Kraft, mit der der Staat in "Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka" umbenannt wurde. Das Präsidialsystem - nunmehr mit Direktwahl des Präsidenten - wurde beibehalten. Singhalesisch blieb offizielle Amtssprache, daneben wurde jedoch Tamil als Nationalsprache anerkannt. Die neue Verfassung enthielt ausdrücklich ein Verbot aller Formen von Folter oder grausamer, unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Strafe, ließ aber daneben beträchtliche Grundrechtsbeschränkungen zu, wie etwa ein Abweichen von der Unschuldsvermutung und dem Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen aus Gründen der nationalen Sicherheit (4). Mitte Juli 1979 kam es wegen andauernder lokaler Unruhen zwischen Tamilen und Sicherheitskräften unter Beteiligung verbotener tamilischer Untergrundorganisationen zur Verhängung des Ausnahmezustands über die Provinz Jaffna (4). Die Armee wurde mit dem Auftrag in den Norden entsandt, innerhalb von sechs Monaten für Ruhe zu sorgen (33, S. 24). Am 19./20. Juli 1979 verabschiedete das Parlament in einem beschleunigten Verfahren als Reaktion auf den aufkommenden Terrorismus den "Prevention of Terrorism (Temporary Provisions) Act" (PTA; vgl. dazu 4). Danach werden unter anderem bestimmte Polizeibeamte ermächtigt, Verdächtige ohne Zeugen zu verhaften, zum Zwecke des Verhörs an jeden anderen Ort zu verbringen und ohne richterlichen Befehl bis zu 72 Stunden lang festzuhalten. Auf Anordnung eines Ministers können Verdächtige wiederholt für jeweils drei Monate bis zu einer Gesamthaftdauer von 18 Monaten festgehalten werden, ohne daß hiergegen die Anrufung eines Richters zulässig wäre (sog. incommunicado-Haft, bei der über den Namen des Verhafteten, seinen Verbleib und die Haftgründe keine Auskunft erteilt wird). Zu weiteren Einzelheiten des PTA wird auf die ausführliche Darstellung im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - (a.a.O., 319) Bezug genommen. Noch am Tage des Inkrafttretens des PTA wurden nach Mitteilung der in der Opposition befindlichen TULF in der Provinz Jaffna 147 Personen festgenommen und gefoltert. Nach halbjähriger Verhängung wurden Ende Dezember 1979 der Ausnahmezustand über die Provinz aufgehoben und etwa 100 Inhaftierte freigelassen (4). Nach der Ermordung von zwei Polizisten im März 1981 durch tamilische Jugendliche bei einem Banküberfall, auf die hin in den folgenden Wochen mindestens 25 Tamilen in Isolationshaft genommen wurden, und der Erschießung von zwei Polizisten auf einer Wahlversammlung der TULF am 31. Mai 1981 in Jaffna kam es zu mehrere Tage lang andauernden Vergeltungsmaßnahmen seitens Hunderten bewaffneter, zum Teil in Zivil gekleideter, Polizisten, wobei Dutzende von Geschäften, Büros und Privathäusern in Jaffna, darunter das Parteibüro der TULF und die tamilische Nationalbibliothek, die von Mitgliedern der Sicherheitskräfte in Brand gesteckt wurde (8), vernichtet wurden (vgl., auch zum folgenden, 4). Am 2. Juni 1981 verhängte die Regierung den Ausnahmezustand und eine Ausgangssperre über die Provinz Jaffna, am 4. Juni 1981 über das ganze Land, nachdem in der Nacht zuvor fünf junge Tamilen in Jaffna von Armee-Einheiten wegen Verstoßes gegen das Ausgangsverbot erschossen worden waren. Der Ausnahmezustand über das ganze Land wurde am 9. Juni 1981 aufgehoben, am folgenden Tag auch der Ausnahmezustand für die Provinz Jaffna. Nachdem es Mitte August 1981 in den Ostprovinzen und in Colombo wieder zu Angriffen des singhalesischen Mobs auf Läden von Tamilen gekommen war, übertrug Staatspräsident Jayewardene am 12. August 1981 die Polizeibefugnisse einschließlich Untersuchung und Festnahme der Armee, die in den folgenden Tagen einige hundert Personen aufgrund der neuen Sondervollmachten festnahm. Am 17. August 1981 verhängte die Regierung erneut den Ausnahmezustand über das ganze Land und setzte Notstandsgesetze in Kraft, die für Brandstiftung und Plünderung schwerere Strafen bis hin zur Todesstrafe vorsahen. Der Ausnahmezustand wurde am 17. Januar 1982 aufgehoben. Im März 1982 beschloß das Parlament eine nicht mehr befristete Neufassung des PTA aus dem Jahr 1979, die insbesondere erweiterte Vollmachten für den Verteidigungsminister vorsah, der nunmehr die Inhaftierung eines mutmaßlichen Terroristen bis zu 18 Monaten ohne richterliche Anordnung und ohne Begründung der Untersuchungshaft veranlassen konnte (1; 4). Eine Kommission unter Leitung des Staatspräsidenten, der neben 15 Ministern auch fünf Vertreter der TULF angehörten, erarbeitete im Laufe des Jahres 1982 eine Reihe von Vorschlägen zur Lösung der Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen (3). Dazu gehörte auch die Regelung der finanziellen Entschädigung der tamilischen Opfer der Ausschreitungen im Mai/Juni 1981. Präsident Jayewardene stellte aus eigenen Mitteln eine Million Rupien für den Wiederaufbau der bei den Ausschreitungen zerstörten Bücherei in Jaffna bereit und rief zu weiteren Spenden auf. Mit der Auszahlung der staatlichen Entschädigungsleistungen an tamilische Opfer der Ausschreitungen, denen ein auch von tamilischer Seite als insgesamt angemessen angesehener Gesamtschadensbetrag von 22,6 Mio. Rupien zugrunde lag (1; 3), wurde 1982 begonnen. Gleichwohl wuchsen die Spannungen weiter und eskalierten im Juli/August 1983 zum bislang größten Tamilen-Pogrom seit Erlangung der Unabhängigkeit (vgl. dazu insbesondere 4, Sonderband Jan. - Dez. 1983; 5; 6; 8; 9). Den Anfang dieser schweren ethnischen Auseinandersetzungen bildeten seit April 1983 ständig auftretende blutige Unruhen in der schließlich unter die Verwaltung der Marine gestellten Stadt Trincomalee, bei denen vor allem singhalesische Banden Tamilen angriffen. Die am 1. Juli 1983 in Jaffna erfolgte Verhaftung zweier tamilischer Politiker, die wegen der Ereignisse in Trincomalee zum Proteststreik aufgerufen und die Entsendung einer UN-Friedenstruppe verlangt hatten, führte in den folgenden Tagen zu mehreren bewaffneten Racheaktionen militanter Tamilen im Jaffna-Distrikt. Am 15. Juli 1983 wurde bei einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen tamilischen Separatisten und einem Suchtrupp der Armee neben anderen Tamilen der Führer des militärischen Flügels der LTTE, Anton, getötet. Am 23. Juli 1983 wurden bei Thinnavely in der Provinz Jaffna 13 Soldaten Opfer eines Überfalls tamilischer Extremisten der LTTE. Dieses Vorkommnis löste dann seinerseits ein vom 24. Juli bis zum 2. August 1983 dauerndes Pogrom gegen die tamilische Minderheit aus. Ausgangspunkt dieser Massaker war die am nächsten Tag erfolgte Beisetzung der getöteten Soldaten in Colombo, wo größere Banden von Singhalesen planmäßig Tamilen und tamilisches Eigentum angriffen, innerhalb der ersten 24 Stunden bereits mehr als hundert Menschen töteten und Hunderte von Häusern und Geschäften niederbrannten. Am 25. Juli 1983 griffen die Ausschreitungen auf weitere Städte des Landes über. In Trincomalee zogen 130 marodierenden Marinesoldaten durch die Stadt, demolierten 175 Häuser und Geschäfte, töteten einen Menschen und verletzten weitere zehn, bis sie in ihren Kasernen unter Arrest gestellt werden konnten. Insgesamt wurden an diesem Tage in den Nordprovinzen 20 unbewaffnete tamilische Zivilisten von Soldaten erschossen. Im Welikada-Gefängnis in Colombo wurden 35 von insgesamt 73 wegen terroristischer Handlungen verurteilten oder angeklagten Tamilen von singhalesischen Mithäftlingen ermordet. Zwei Tage später wurden in demselben Gefängnis nochmals 18 Tamilen umgebracht. Ihren Höhepunkt erreichten die pogromartigen Ausschreitungen gegen Tamilen am 29. Juli 1983, als allein in Colombo 15 Tamilen von singhalesischem Mob erschlagen, 15 Plünderer von Sicherheitskräften erschossen und mehrere Hundert verhaftet wurden. Nach im Februar 1984 veröffentlichten amtlichen Zahlen fielen den pogromartigen Ausschreitungen insgesamt 471 Menschen zum Opfer; im Zuge der Auseinandersetzungen sei es zu rund 8.000 Brandstiftungen und fast 4.000 Plünderungen gekommen. 79.000 obdachlos gewordene Tamilen seien in 18 Notaufnahmelagern bei Colombo untergebracht worden, mehrere tausend andere seien aus südlichen Landesteilen in den Jaffna-Distrikt verschickt worden. In der Zeit von Juli bis November 1983 sollen 24.000 Tamilen aus Sri Lanka nach Indien geflohen sein. TULF- Generalsekretär Amirthalingam bezifferte demgegenüber in einer am 14. September 1983 veröffentlichten Stellungnahme die Zahl der getöteten Tamilen auf 2.000, die Zahl der Obdachlosen auf 155.000 und die Summe der zerstörten Häuser auf 10.000. Die nach dem Abflauen der Unruhen vom Parlament verabschiedete sechste Verfassungsänderung (zu deren Einzelheiten vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., 320 f.), die den Einsatz für einen unabhängigen Staat unter Strafe stellte, verlangte von allen Parlamentsabgeordneten einen Eid auf den Einheitsstaat. Da die 14 Abgeordneten der TULF diesen im Hinblick auf die separatistischen Ziele ihrer Partei verweigerten und den Parlamentssitzungen drei Monate lang fernblieben, verloren sie Ende 1983 ihre Mandate. Am 7. August 1983 gab die Regierung zu, daß nach dem Anschlag der LTTE am 23. Juli 1983 wütende Soldaten 20 Zivilisten im Jaffna-Distrikt erschossen hätten. Zur Behebung der durch die Unruhen entstandenen Schäden erließ die Regierung ein Notstandsgesetz, das die Durchführung der notwendigen Schadensregulierung durch eine besondere Behörde vorsah. Bis zum Jahresende 1983 dauerten die Unruhen in allen Teilen Sri Lankas, wenn auch mit verminderter Heftigkeit, an, so daß der immer wieder verlängerte Ausnahmezustand beibehalten wurde, wobei verschiedentlich die Bestimmungen insbesondere über Ausgangssperren - ebenso wie die bis Mitte September 1983 geltende Pressezensur - wiederholt gelockert wurden. Zum Jahresende 1983 berichtete amnesty international London, daß während des letzten Quartals 1983 insgesamt 170 Personen nach den Vorschriften des PTA in sog. incommunicado- Haft genommen worden seien (7, S. 6). Ende des Jahres 1983 zeigte Präsident Jayewardene sichtlich Tendenzen zu einer friedlichen Beilegung des Konflikts unter Einbeziehung der gemäßigten TULF, die an der das ganze Jahr 1984, jedoch ohne Ergebnisse, tagenden Allparteien-Konferenz teilnahm (33, S. 25). Das Jahr 1984 brachte im Süden Sri Lankas, verglichen mit dem Vorjahr, eine merkliche Beruhigung der innenpolitischen Situation mit andauernden Bemühungen um eine politische Lösung für ein Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Wegen der häufigen Terroranschläge vorwiegend tamilischer Extremisten blieben jedoch der Ausnahmezustand und die hierdurch bedingten Sonderbestimmungen in Kraft (vgl. zum folgenden insbesondere 7; 9; 13; 14). In den tamilischen Gebieten des Nordens und Ostens weiteten sich die Anschläge militanter Separatistenorganisationen jedoch aus. Die Sicherheitskräfte antworteten auf sie regelmäßig mit Vergeltungsschlägen (Brandstiftungen, zum Teil Abbrennen ganzer Dörfer und Stadtteile, mitunter auch wahlloses Erschießen von Verdächtigen) und unterzogen im übrigen im Zuge von Razzien die aus ihrer Sicht aufgrund von Alter und Geschlecht des Terrorismus besonders Verdächtigen (junge männliche Tamilen etwa im Alter zwischen 16 und 35 Jahren) ständigen Überprüfungen mit teils kürzeren, teils längeren Inhaftnahmen. Diese Auseinandersetzungen nahmen im Verlaufe des Jahres 1984 an Häufigkeit und Intensität zu; Willkür und Brutalität der Sicherheitskräfte steigerten sich. Seit Ende 1984 trat eine weitere Verschärfung der allgemeinen Situation ein, nachdem die srilankische Regierung am 19. November 1984 eine massive Offensive gegen die LTTE in Gang gesetzt hatte, insbesondere mit Razzien und Massenverhaftungen (10; 11). In der Folgezeit kam es im Norden des Landes zu großen Versorgungsschwierigkeiten; die Zivilverwaltung brach zusammen, auch die Gerichte arbeiteten vielfach nicht mehr. Als von Indien nach Vereinbarung eines dreimonatigen Waffenstillstandes initiierte Verhandlungen zwischen Tamilen und Singhalesen im August 1985 ergebnislos abgebrochen worden waren, flammten die Kämpfe zwischen den srilankischen Streitkräften und tamilischen Widerstandsgruppen, insbesondere der LTTE, wieder auf (13). Insgesamt konnte Ende 1985 wegen der zahlreichen Übergriffe beider kämpfender Seiten sowie der tatsächlich nicht mehr funktionierenden Zivilverwaltung und Rechtspflege von einer Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung nicht mehr die Rede sein. Die Staatsautorität war nur noch durch die Streitkräfte präsent (13). Anfang 1986 verschärfte die srilankische Regierung den militärischen Kampf gegen die tamilischen bewaffneten Gruppen durch erhebliche Aufrüstung der Regierungstruppen im Norden und Osten Sri Lankas. Spätestens 1986 lag jedenfalls die militärische Macht in weiten Teilen der Halbinsel Jaffna in der Hand der LTTE, die zunehmend versuchte, zivile Verwaltungsaufgaben, die bis dahin zum Teil noch von der Zentralregierung in Colombo wahrgenommen wurden, an sich zu ziehen (15). Die LTTE bemühte sich, neben dem paramilitärischen Ordnungswesen eigenständig vor allem Steuerwesen, Rechtspflege und Verkehrswege auf- und auszubauen und die Reste der alten staatlichen Zentralverwaltung zu beherrschen (16). Mitte 1987 kam es zu größeren Säuberungsaktionen des Militärs auf der Halbinsel Jaffna, bei denen auch eine größere Zahl von Zivilisten umkam (17). Am 29. Juli 1987 wurde ein Abkommen zwischen Sri Lanka und Indien geschlossen (19), durch das der Jaffna-Distrikt mit der Ostprovinz zu einer Verwaltungseinheit vereinigt wurde; diese sollte größere autonome Kompetenzen erhalten, und für sie sollten neue Provinzparlamente und Provinzräte gewählt werden. Zudem war eine Generalamnestie sämtlicher tamilischer Gefangener vorgesehen, die auf der Grundlage des Prevention of Terrorism Act - PTA - festgenommen waren, und außerdem die Abgabe der Waffen durch die tamilischen Untergrundkämpfer. Zur Kontrolle der Einhaltung des Abkommens wurden zunächst etwa 10.000 indische Soldaten auf der Jaffna-Halbinsel stationiert (18). Diese übten dort in der Folgezeit faktisch die Gebietsgewalt statt des srilankischen Staats aus (32); zu weiteren wesentlichen Kampfmaßnahmen zwischen srilankischen Streitkräften und tamilischen Untergrundgruppen kam es zunächst nicht mehr (18). Allerdings führte die Nichteinhaltung des Abkommens durch die LTTE, vor allem ihre Weigerung, die Waffen abzugeben, zu militärischen Aktionen der indischen Truppen gegen die LTTE insbesondere in der Stadt Jaffna selbst, in deren Verlauf die indischen Truppen Jaffna eroberten. Eine endgültige Befriedung der Lage trat aber nicht ein, da die LTTE mit etwa 5.000 bis 10.000 Mitgliedern stark genug blieb, weiterhin Aktionen und Überfälle gegen die indischen Truppen zu organisieren (20). Ende 1987 kam es wieder zu größeren Militäraktionen zwischen den auf fast 40.000 Mann angewachsenen indischen Streitkräften und der LTTE. Die Kämpfe forderten auch erhebliche Opfer unter der Zivilbevölkerung, nach realistischen Schätzungen etwa 8.000 bis 10.000 Tote (21). Auch wenn im Frühjahr 1988 das tägliche Leben auf der Jaffna-Halbinsel relativ beruhigt erschien, war es durch die schlechte Versorgungslage und nächtliche Ausgangssperren erschwert (22). Die Truppenstärke der indischen Armee war nach offiziellen Angaben Mitte 1988 auf 75.000 Mann angestiegen, nach indischen Angaben auf 52.000 (25); die Zahl der kämpfenden Mitglieder der LTTE wurde zu dieser Zeit auf 2.000 Mann geschätzt, nach indischen Angaben auf 5.000 Mann, nach anderen Einschätzungen noch erheblich höher (23). Es kam immer wieder zu Anschlägen der LTTE auf Einrichtungen der indischen Streitkräfte, bei deren Vergeltungsaktionen zum Teil auch unbeteiligte Zivilpersonen umkamen (24). Auch wenn die indischen Streitkräfte formell unter der Oberhoheit der srilankischen Regierung standen, übten sie doch jedenfalls im Jaffna-Distrikt tatsächlich die Macht aus. Die in dem oben genannten Abkommen vereinbarten Wahlen zu den Provinzräten, die dann auch ihre Arbeit aufnahmen, konnten ordnungsgemäß durchgeführt werden (26; zweifelnd 29). Anfang 1989 begann Indien auf Druck der srilankischen Regierung mit dem Abzug seiner zu diesem Zeitpunkt etwa 60.000 Mann starken Truppen (27), der später nach ultimativer Forderung des srilankischen Staatspräsidenten Premadasa vom 2. Juni 1989 und einer entsprechenden Abzugsvereinbarung zwischen Indien und Sri Lanka vom 18. September 1989 (30) verstärkt und bis März 1990 abgeschlossen wurde (32). Schon während der Zeit des Abzugs der indischen Truppen, in der zwischen diesen und der LTTE weitgehend ein Waffenstillstand eingehalten wurde, kam es zu schweren Kämpfen zwischen verschiedenen Tamilenorganisationen, insbesondere der LTTE und der EPRLF im Norden und Osten Sri Lankas um die Herrschaft (31). Nach dem vollständigen Abzug der indischen Truppen rückte die LTTE in die geräumten Gebiete ein (zu vorhergehenden erfolglosen Verhandlungen zwischen Regierung und LTTE: 39; zu den Umständen des erneuten Kampfbeginns: 50), übte dort die militärische Kontrolle ungehindert von der srilankischen Regierung und eine "quasi-staatliche" Ordnungsfunktion (unter anderem Ausbau einer Polizei- und einer Steuerverwaltung) aus (32). Die LTTE übernahm im Frühjahr 1990 im Norden und Nordosten Sri Lankas die "Defacto- Herrschaft" (34). Danach kam es wieder zu sich steigernden Auseinandersetzungen mit srilankischen Streitkräften in diesen Gebieten, insbesondere durch Überfälle der LTTE auf Einrichtungen der srilankischen Polizei und Armee (36). Ende 1990 kontrollierten srilankische Regierungstruppen nach Angaben des srilankischen Verteidigungsministeriums nur noch 15 % der Jaffna-Halbinsel, wobei sich die effektive Gebietsgewalt im wesentlichen auf die nähere Umgebung von Armeestützpunkten beschränkte (40). Auf der Jaffna-Halbinsel erreichte die LTTE als Ordnungsmacht eine staatsähnliche Überlegenheit und später die fast alleinige umfassende Gebietsgewalt über etwa 90 % der Jaffna-Halbinsel (40; 42; 44; 47; 49). Die LTTE übte in den Orten Einfluß durch Dorfräte aus, die unter anderem für die Einziehung von Steuern verantwortlich waren, und durch sogenannte "vigilance groups", die das Eindringen srilankischer Truppen verhindern und die Dorfbevölkerung kontrollieren sollen (45). Die Ausreise aus Jaffna war nur mit einer (u.a. gegen hohe Geldbeträge) schwierig zu erhaltenden Ausreisegenehmigung der LTTE möglich (43; 46). Auch im Laufe des Jahres 1991 gelang es der Armee nicht, unter der Gebietsgewalt der LTTE stehende Gebiete dieser zu entreißen und dort auf Dauer wieder staatliche Macht auszuüben (51). In den wenigen von der LTTE nicht beherrschten Gebieten der Jaffna-Halbinsel vermochte der srilankische Staat nur noch Verwaltungsfunktionen vor allem im humanitären Bereich (Verteilung von Lebensmitteln) auszuüben. Im übrigen war der Staat dort Kampfpartei ohne Ordnungsmachtfunktion. Auch nach Auflösung des Provinzrates für die Nordost-Provinz durch den srilankischen Staatspräsidenten Premadasa und der Begründung einer alleinigen Verwaltungszuständigkeit des Provinzgouverneurs dominierte die LTTE das öffentliche und private Leben der Jaffna-Halbinsel bis auf Teile der Orte Kankesanthurai (Marine-Stützpunkt), Palali (Luftwaffen-Stützpunkt), Tellipallai und Kopay sowie kleinere der Jaffna-Halbinsel vorgelagerte Inseln wie insbesondere Kayts, Delft und Karaitivu, dort vor allem wegen des Marine-Stützpunktes Karainagar. Allerdings wohnte dort kaum noch tamilische Zivilbevölkerung. Zudem kontrollierte die srilankische Armee den Elephant Paß, den einzigen Landzugang über einen Deich zur Jaffna-Halbinsel. Die LTTE beherrschte aber weiterhin die Verwaltung der Jaffna-Halbinsel einschließlich der von der srilankischen Regierung eingesetzten und bezahlten Beamten, auch durch Ernennung von Dorfvorstehern (52). Alle Nicht-Tamilen hat die LTTE von der Jaffna-Halbinsel vertrieben (63). Ab Mai 1992 versuchten die staatlichen Streitkräfte durch weitreichende Militäraktionen, an denen Tausende von Soldaten teilnahmen, von der LTTE kontrollierte Gebiete der Jaffna-Halbinsel wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Dies gelang ihnen im Laufe des Sommers 1992 über die von ihnen schon beherrschten, oben genannten Gebiete insbesondere um Marine- und Luftwaffenstützpunkte hinaus vor allem im Süden der Halbinsel um Iyakachchi und Mullivan. Der LTTE-Herrschaft entrissen wurden auch mehrere strategisch wichtige Gebiete wie Zugänge zur Halbinsel Jaffna, in denen die Regierung versucht, wieder eine zivile Verwaltung aufzubauen (65). Insgesamt aber stand die Jaffna- Halbinsel auch 1992 nach wie vor ganz überwiegend unter Kontrolle der LTTE. Die Regierungsverwaltung konnte und kann - vor allem zur Verteilung von Versorgungsgütern - in den von der LTTE kontrollierten Gebieten weiterhin nur insoweit tätig sein, wie die LTTE dies duldet (64). Im Herbst 1992 wurden aufgrund vermehrter Erfolge der LTTE der Vormarsch und weitere Gebietsgewinne der Regierungstruppen zunächst gestoppt (66). Bis Ende 1992 sollen die Regierungstruppen höchstens ein Drittel der Jaffna- Halbinsel sowie die der Halbinsel vorgelagerten Inseln unter ihre Kontrolle bekommen haben (68). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann zunächst für die Zeit bis jedenfalls Mitte der achtziger Jahre nicht festgestellt werden, daß die tamilische Bevölkerung in Sri Lanka und insbesondere im Norden des Landes unter einer an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom srilankischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch die singhalesische Bevölkerungsmehrheit. Trotz der schwierigen Lage, in der sich die tamilische Bevölkerungsminderheit in Sri Lanka seit Jahrzehnten wegen der strikten Ablehnung ihrer Autonomiebestrebungen seitens der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit befindet, und trotz des seit Anfang der 80er Jahre zunehmend gewalttätigeren und in weiten Teilen völkerrechtswidrigen Vorgehens der srilankischen Sicherheitskräfte gerade auch im Norden der Insel, der Heimatregion des Klägers, vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß schon in den siebziger und zu Beginn der achtziger Jahre eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Tamilen erfolgt ist. Nach Auffassung des Senats läßt sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht der Schluß ziehen, der srilankische Staat habe danach die Tamilen bewußt mit dem Ziel unterdrückt und verfolgt, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Eine solche Schlußfolgerung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Tamilen offen aufgefordert hätten oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung Sri Lankas bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, gegen die tamilische Bevölkerungsminderheit als solche gezielt in menschenrechtswidriger Weise vorgegangen wäre. Hierfür gibt es indessen für den oben genannten Zeitraum keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Asylerheblicher Zwangsassimilierung oder gar Vertreibung oder Vernichtung waren die Angehörigen der tamilischen Bevölkerungsminderheit zunächst nicht ausgesetzt (vgl. zum folgenden insbesondere, auch mit Schilderung der Geschichte der beiden Volksgruppen, 5. "Sonderblatt ad 1.10"). Zur Ausrottung oder Vertreibung der Tamilen ist seitens maßgeblicher staatlicher Organe Sri Lankas nie, weder offen noch versteckt, aufgefordert worden. Vielmehr sind die Tamilen als solche als Teil der Bevölkerung Sri Lankas immer akzeptiert worden, selbst wenn Teile von ihnen nach den ersten Verfassungen vor 1978 nicht die Staatsbürgerschaft Sri Lankas erhielten und das Auswärtige Amt im September 1985 faktische Diskriminierungen feststellte (13). Allein die auf Errichtung eines souveränen Tamilenstaats im Norden und Osten Sri Lankas gerichteten Autonomiebestrebungen tamilischer Bevölkerungsteile hat der von der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit dominierte srilankische Staat nie akzeptiert. Im Gegensatz zur Situation der Kurden in der Türkei (vgl. dazu Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -) hat der srilankische Staat die Existenz der Tamilen als eigenständige Volksgruppe zu keinem Zeitpunkt geleugnet. Sie wurden auch in seiner Verfassungs- und Rechtsordnung jedenfalls seit dem im Juli 1977 erfolgten Amtsantritt der UNP-Regierung Jayewardene uneingeschränkt anerkannt. Nach Ablösung der vorherigen, mehr singhalesisch-nationalistisch orientierten SLFP-Regierung unter Führung von Frau Sirimawo Bandaranaike war der srilankische Staat auf einen Ausgleich und zunächst für längere Zeit auf eine friedliche Lösung des Tamilenproblems bedacht (3). Die im September 1978 in Kraft getretene dritte Verfassung erkannte Tamil ausdrücklich als Nationalsprache an, bereits vorher war die den Zugang der Tamilen zu den Universitäten einschränkende "Standardisierungs-Verordnung" aufgehoben worden. Mit der im November 1981 einberufenen Kommission und der im Januar 1984 einberufenen Versöhnungskonferenz bemühte sich der Staat immer wieder darum, Vorschläge zur friedlichen Lösung der Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen, die als solche anerkannt wurden, zu erarbeiten. Die tamilischen Opfer der Ausschreitungen von Mitte 1981 und Mitte 1983 erhielten staatliche Entschädigungsleistungen oder Versicherungssummen, Beihilfen und Darlehen zur Wiedereröffnung ihrer Betriebe (8; 9); der Staatspräsident beteiligte sich mit erheblichen eigenen Mitteln am Wiederaufbau der tamilischen Nationalbibliothek in Jaffna, deren Existenz im Bewußtsein der tamilischen Bevölkerungsminderheit einen besonderen Wert hat (3). Auch soweit die Verfolgung separatistischer Ziele durch den PTA sowie in noch schärferer Form durch die sechste Verfassungsänderung vom August 1983 verboten wurde (siehe dazu insbesondere 4, Sonderband Jan. - Dez. 1983 mit Übersetzung des Textes), können darin keine Ansätze in der Rechtsordnung für eine Zwangsassimilierung der Tamilen gesehen werden. Es handelt sich um Maßnahmen zur Sicherung der staatlichen Einheit, die die Tamilen keinem Assimilierungsdruck aussetzen oder gar zu ihrer Vertreibung oder Vernichtung führen, da die nationale Identität und die kulturelle Eigenständigkeit der Tamilen auch von diesen Vorschriften zu keinem Zeitpunkt berührt wurden. Eine Gruppenverfolgung der Tamilen läßt sich damit auch aus diesen Gesetzen, die in weiten Teilen dem Rechtsgüterschutz im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., 337 ff.) herausgearbeiteten Kriterien dienen, nicht ableiten. Die in der Heimatregion des Klägers im Norden Sri Lankas im Zuge der Unruhen Ende Juli/Anfang August 1983 erfolgten Ausschreitungen von Armeeangehörigen und die in der Zeit danach insbesondere im Jaffna-Distrikt im Zuge der erheblichen Eskalierung des bewaffneten Konflikts im Rahmen der Terrorismusbekämpfung begangenen Übergriffe der Sicherheitskräfte (Armee, Polizei u.a.) gegenüber der zumeist tamilischen Zivilbevölkerung vermögen nach der aus den Erkenntnisquellen gewonnenen Überzeugung des Senats ebenfalls nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung zu erfüllen. Es handelte sich damals noch nicht um eine asylrelevante unmittelbare staatliche Verfolgung der tamilischen Volksgruppe als solche. Damals war es noch nicht zu Rechtsgutbeeinträchtigungen von Tamilen in einer Intensität und Häufigkeit gekommen, die für jedes Gruppenmitglied die Annahme rechtfertigen konnten, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.). Hinsichtlich von Teilen der pogromartigen Ausschreitungen im Sommer 1983 und hinsichtlich der im Jahr 1984 zunehmenden Exzesse steht die Täterschaft staatlicher Sicherheitskräfte fest (5; 7; 8). Gerade im Hinblick auf den Exzeßcharakter ist aber fraglich, ob darin überhaupt eine unmittelbare staatliche Verfolgung gesehen werden kann, weil eine solche die Durchsetzung eigener staatlicher Ziele voraussetzt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 = EZAR 202 Nr. 18). Vielmehr ist insoweit eine Drittverfolgung durch einzelne Angehörige der überwiegend singhalesischen Sicherheitskräfte anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß den srilankischen Sicherheitskräften damals, sei es offen oder versteckt, vorgegeben worden war, die tamilische Bevölkerungsgruppe oder jedenfalls Teile von ihr, etwa junge männliche Tamilen im Alter von etwa 16 bis 40 Jahren, jederzeit festzunehmen und verschwinden zu lassen oder unter Vortäuschung von Exzessen zu töten. Als Drittverfolgung ist sie dem srilankischen Staat nicht zuzurechnen, weil er sich insoweit im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich schutzbereit gezeigt hat (vgl. dazu BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., 335 f.). So wurden die am 25. Juli 1983 in Trincomalee marodierenden Matrosen alsbald arrestiert und teilweise entlassen, und gegen die Armeeangehörigen, die in Jaffna als Vergeltung für den Terroranschlag vom 23. Juli 1983 51 Zivilpersonen umgebracht hatten, wurde ein Kriegsgerichtsverfahren eingeleitet (8). Außerdem wurden wiederholt Versuche zur Disziplinierung der schlecht ausgebildeten und in der Regel, auch infolge häufigen Alkoholgenusses, undisziplinierten Sicherheitskräfte unternommen (11). Jedenfalls aber waren die Ausschreitungen der staatlichen Kräfte im Juli 1983 wie auch die zahlreichen Vergeltungsaktionen in den Jahren danach in der Regel jeweils Reaktionen auf die in erster Linie gegen staatliche Sicherheitskräfte (mit Anschlägen auf singhalesische Zivilisten begann die LTTE erst 1985) gerichteten Anschläge und Angriffe der aus dem Schutz der Bevölkerung heraus insbesondere mit "Hit-and-run-Aktionen" (33, S. 50) operierenden tamilischen Befreiungsbewegung, vor allem der LTTE (vgl. zu Art und Umfang des damaligen Kampfes 9). Diese Maßnahmen, wenn auch oft von hilfloser Wut und wahllosen Zerstörungen geprägt, waren somit anlaßbezogen und grundsätzlich durch eine von den Betroffenen ausgehende reale oder vermeintliche Gefahr motiviert und stellten deshalb keine von einem besonderen Anlaß völlig losgelöste, überwiegend oder ausschließlich an die tamilische Volkszugehörigkeit anknüpfende kollektive Gruppenverfolgung der Tamilen in den Nordprovinzen dar, die für jedes Mitglied dieser Gruppe eine jederzeitige unmittelbar drohende eigene Verfolgung hätte ergeben können. Asylbegründend ist die Verfolgung des politischen Feindes, nicht die Abwehr des Terrors (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., 339). Zweifelsfrei um unmittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen handelt es sich aber, soweit zur Terrorismusbekämpfung seit Anfang der 80er Jahre in zunehmenden Maße gezielt Razzien durchgeführt und junge männliche Tamilen etwa im Alter zwischen 16 und 35 Jahren festgenommen und in Armeelagern verhört wurden. Angesichts des Umstands, daß sich die damals noch mehreren militanten tamilischen Befreiungsbewegungen, vor allem die LTTE, in erster Linie aus diesem Bevölkerungskreis rekrutierten, müssen diese Maßnahmen aber grundsätzlich als asylirrelevante präventive Maßnahmen zur Abwehr des Terrorismus angesehen werden, soweit sie nicht wegen einer außergewöhnlichen Härte und Intensität oder wegen der Inanspruchnahme erkennbar Unbeteiligter diesen Rahmen überschritten. Zwar sollen die verhafteten Männer entweder innerhalb von 48 Stunden entlassen worden sein, wenn eine erste Befragung durch Spezialisten des militärischen Nachrichtendienstes offensichtlich keinen Verdacht begründet hatte, oder aber, wenn die dezentralen weiteren Abklärungen durch den zivilen nationalen Sicherheitsdienst CID im Raum Colombo keine Verdachtsgründe ergeben hatten (9). Andererseits mußten jüngere Tamilen, wie zahllose Fälle zeigen, damit rechnen, bei den häufigen Razzien und Verhaftungsaktionen Opfer von Willkür und Brutalität der Sicherheitskräfte zu werden (8), sollen Verhaftungen willkürlich erfolgt und auch Minderjährige und Frauen betroffen worden sein, die Haftdauer oft bei einigen Monaten gelegen haben und vielfach über die Anwendung von Folter geklagt worden sein (14). Bis Mitte der achtziger Jahre läßt sich aber immer noch annehmen, daß die Maßnahmen des srilankischen Staats sowie der indischen Schutztruppen als diejenigen von Bürgerkriegsparteien gegen die gegnerische Partei der LTTE gerichtet waren und daher als Handlungen, die im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig waren, grundsätzlich nicht den Charakter asylrechtlicher Verfolgung hatten. Der Senat vermag daher für den fraglichen Zeitraum nicht festzustellen, daß die Aktionen der srilankischen Sicherheitskräfte nach asylerheblichen Merkmalen bestimmte Personen vornehmlich physisch zu vernichten suchten, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisteten oder an dem militärischen Geschehen nicht (mehr) beteiligt waren, oder daß sie gar in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des tamilischen Bevölkerungsteils umgeschlagen waren, was zur Annahme politischer Verfolgung bei der Bekämpfung des (Guerilla-) Bürgerkriegsgegners selbst bei Verlust der effektiven Gebietsgewalt des Staates führen würde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., 340 f.). Von einer vornehmlich physischen Vernichtung der bei den Razzien vorübergehend festgenommenen Tamilen kann schon deswegen keine Rede sein, weil diese zwar Opfer von Willkür und Brutalität der Sicherheitskräfte während der Inhaftierung wurden, jedoch in der Regel nach Tagen, Wochen oder Monaten freigelassen wurden (9; 14). Überdies war die Auswahl der Festgenommenen nicht durch asylerhebliche Merkmale bestimmt, was etwa der Fall gewesen wäre, wenn die Sicherheitskräfte ausschließlich auf Personen zugegriffen hätten, deren Einsatz für die Befreiungsbewegungen ihnen bekannt war. Vielmehr erfolgte das Einschreiten durch Festnahme von Personen, besonders junger Männer bestimmter Altersgruppen, weil sich die terroristisch vorgehenden Befreiungsbewegungen, insbesondere die LTTE, aus meist jugendlichen Tamilen der genannten Altersgruppe (16 bis 35 Jahre) zusammensetzten. Deren Inhaftierung beruhte offensichtlich lediglich auf dem Verdacht der aktiven Teilnahme am Bürgerkrieg oder geschah vorsorglich zur Verhinderung ihrer Rekrutierung für die terroristisch vorgehenden tamilischen Kampfeinheiten, knüpfte mithin gerade nicht an das asylrechtlich erhebliche Merkmal der Betätigung einer politischen Gesinnung an, sondern stellte eine präventive Maßnahme zur Abwehr des Terrorismus dar. Gleiches gilt für die Vergeltungsschläge der Sicherheitskräfte nach Terroranschlägen, nach deren Ziellosigkeit ebenfalls offensichtlich ist, daß ihnen keine Auswahl der Opfer nach asylerheblichen Merkmalen zugrunde lag. Auf die Frage, ob die Opfer der Razzien und Vergeltungsschläge vornehmlich oder gar ausschließlich Personen waren, die an dem militärischen Geschehen überhaupt nicht beteiligt waren, kommt es daher nicht an. So unerträglich die Zustände für die zum damaligen Zeitpunkt in den Nordprovinzen, und insbesondere auf der Jaffna-Halbinsel, lebenden Tamilen auch gewesen sein mögen, so kann doch gar von einer gezielten physischen Vernichtung oder Zerstörung der Identität des tamilischen Bevölkerungsteils, zu verstehen als dessen Ausrottung, nicht die Rede sein. Dazu hätte es eines gezielten Vorgehens gegen alle oder so gut wie alle Tamilen bedurft, für das keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Nach den getroffenen Feststellungen waren in der Heimatregion des Klägers auch nicht nach asylerheblichen Merkmalen bestimmte Teile der der Gegenseite zugerechneten tamilischen Bevölkerung von den Festnahmen bei Razzien und Vergeltungsschlägen betroffen. Bis Mitte der achtziger Jahre sind auch keine Anhaltspunkte für eine vom srilankischen Staat gebilligte oder geduldete Verfolgung der Tamilen durch die singhalesische Bevölkerungsmehrheit ersichtlich, so daß auch die Voraussetzungen einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung durch Dritte nicht vorliegen. Was das Tamilenpogrom vom Juli/August 1983 betrifft, ist im Hinblick darauf, daß die gegen die Tamilen gerichteten Gewalttaten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit ihren Schwerpunkt im Südwesten der Insel und im zentralen Bergland, nicht aber in der Heimatregion des Klägers hatten (5; 8) und eine gruppengerichtete Verfolgung durch Dritte auch regional begrenzt sein kann (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.), fraglich, ob deswegen dem Kläger Verfolgung drohen konnte. Unabhängig davon kann dieses Pogrom nicht dem srilankischen Staat zugerechnet werden, weil er mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt und die Unruhen im wesentlichen bis zum 2. August 1983 eingedämmt hat (vgl. zum folgenden insbesondere 4, Sonderband Jan. - Dez. 1983). So wurde der seit dem 18. Mai 1983 aufgrund gewalttätiger Aktionen anläßlich einer an diesem Tage stattfindenden Parlamentsnachwahl und Kommunalwahl landesweit verhängte Ausnahmezustand bereits vor dem Ausbruch des Pogroms wegen der anhaltend unruhigen Situation am 18. Juli 1983 verlängert, am 25. Juli 1983 eine Ausgangssperre über Colombo und den Jaffna-Distrikt verhängt, am nächsten Tag auf das ganze Land ausgedehnt und der Einsatz von Polizei und Armee gegen Unruhestifter, Plünderer und ähnliche Personen angekündigt und durchgeführt. Nachdem schon am 13. Juni 1983 zwei Notstandsverordnungen ergangen waren, mit denen sämtliche Prozessionen verboten und für Waffen- und Sprengstoffbesitz Freiheitsstrafen nicht unter zehn Jahren angedroht worden waren, verbot die Regierung am 30. Juli 1983 drei als verantwortlich bezeichnete, marxistisch orientierte Parteien, gegen deren führende Funktionäre Haftbefehle ausgestellt wurden, und schloß die Redaktion von vier Zeitungen. Nach dem Abflauen der Unruhen beschloß das Parlament am 5. August 1983 die sechste Verfassungsänderung, die jede Form von Separatismus und seine Propagierung unter Strafe stellte, verkündete die Regierung am 6. August 1983 die Todesstrafe für illegalen Waffen- und Sprengstoffbesitz und wurden am 3. September 1983 neue Notstandsbestimmungen in Kraft gesetzt, die die Todes- bzw. lebenslange Freiheitsstrafe für Brandstiftung, Plünderung und einige andere Delikte, darunter auch Hervorrufen von Unzufriedenheit, Verbreitung von Gerüchten und falschen Erklärungen sowie Verteilung von Flugblättern vorsahen. Hinzu kommt, daß die Regierung und caritative Organisationen umgehend in der näheren Umgebung Colombos und auch in anderen Landesteilen Notunterkünfte für die obdachlos gewordenen Tamilen einrichteten und diese teilweise auch auf die Halbinsel Jaffna verschifften, wo sie weitgehend blieben. In der Zeit danach ist es trotz mancher Befürchtungen nach terroristischen Anschlägen der LTTE nicht erneut zu Pogromen gegen Tamilen gekommen, was konkret belegt, daß die Maßnahmen, aus denen der Senat die Schutzbereitschaft des srilankischen Staats für die in den singhalesischen Mehrheitsgebieten lebenden Tamilen abgeleitet hat, effektiv waren. Berücksichtigt man, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5), so ist es im Rahmen der Anforderungen, die danach an die Schutzbereitschaft des srilankischen Staats zu knüpfen sind, dem srilankischen Staat durch die von ihm getroffenen Maßnahmen gelungen, die Tamilen in den singhalesischen Mehrheitsgebieten vor Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Dritte, insbesondere Pogromen, zu schützen. Da ein lückenloser Schutz nicht verlangt werden kann, ist es ohne Bedeutung, wenn es in Einzelfällen noch zu Übergriffen gekommen ist; jedenfalls sind Pogrome oder ähnliche massenhafte Ausschreitungen ausgeblieben. Diese Situation veränderte sich aber in der Folgezeit, als der srilankische Staat auf der Jaffna-Halbinsel und im Mullaitivu- Distrikt nur in einigen Bereichen noch die Gebietsgewalt behaupten konnte, sie aber im überwiegenden Teil dieser Gebiete an die LTTE verlor. Dies beruht auf der oben beschriebenen Entwicklung, die sich seit etwa Ende 1984 vollzog. Bis dahin hatte der srilankische Staat noch überwiegend die Herrschaftsmacht auf der Jaffna-Halbinsel und im Mullaitivu-Distrikt, büßte aber in der Folgezeit zunehmend die Möglichkeit der Durchsetzung seiner Hoheitsgewalt ein. In den von der LTTE und auch in den von der srilankischen Armee beherrschten Gebieten der Jaffna-Halbinsel und im Mullaitivu-Distrikt drohte fortan einem tamilischen Volkszugehörigen politische Verfolgung durch Handlungen der srilankischen Regierungstruppen, die dort mit kriegerischen Mitteln gegen die LTTE kämpften. Die die tamilische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der srilankischen Regierungstruppen stellen sich nach den oben ausgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Tamilen in diesen Bereichen dar. Auf der Grundlage dieser Kriterien ist festzustellen, daß die srilankischen Regierungstruppen die Angehörigen der tamilischen Zivilbevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgten, die gerade auch darauf ausgerichtet waren, die dort lebenden Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu verfolgen. Freilich handelte es sich dabei in den von der LTTE beherrschten Gebieten nicht um staatliche Verfolgung seitens der srilankischen Zentralgewalt, da die Friedensordnung dort prinzipiell aufgehoben war. Denn der srilankische Staat hatte dort - wie oben dargestellt - keine effektive Ordnungsmacht mehr, weshalb er gegen die LTTE dort nur mit militärischen Mitteln vorgehen konnte. Militärische Maßnahmen, die der Rückeroberung eines Gebietes dienen, das zwar de jure noch zum eigenen Staatsgebiet gehört, über das der Staat aber de facto die Gebietsgewalt an die bekämpften Kräfte verloren hat, sind im allgemeinen keine politische Verfolgung (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.). Auch wenn militärische Maßnahmen der staatlichen Zentralgewalt in dieser Situation grundsätzlich nicht mehr den Charakter asylrechtlicher Verfolgung haben, können sie doch asylrelevant sein, wenn sie über Handlungen hinausgehen, die im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig sind. Dies gilt vor allem, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personengruppen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung des Senats zumindest seit Mitte 1990 angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der srilankischen Regierungstruppen in den von der LTTE beherrschten Gebieten gegeben. Die Aktionen der Streitkräfte waren jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die tamilische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet. Zwar sollte sich der Kampf nach wiederholten Erklärungen der srilankischen Zivilregierung gegen die LTTE richten und die Zivilbevölkerung dabei soweit wie möglich geschont werden (37, 38, 41; 55). Tatsächlich kam es in der Praxis aber in einer Vielzahl von Fällen zu gezielten Angriffen auf Zivilpersonen (60). Dabei wurden auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine militärische Stellung der LTTE wahllos zivile Objekte bombardiert (sogenannte "indiscriminate bombings", 41; 52). Verluste unter der Zivilbevölkerung wurden dabei so bewußt und regelmäßig in Kauf genommen, daß zwischen Angriffen auf militärische und zivile Ziele kaum noch zu unterscheiden war (40). Auch nach der Einnahme von Orten kam es öfters zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung, bis hin zu Tötungen. Solche Übergriffe, die in ihrer Häufigkeit und Intensität vom Kommandeur der jeweiligen Einheit abhingen, wurden von der militärischen Führung in der Regel hingenommen, um den Handlungsspielraum und die Moral der einzelnen Einheiten nicht einzuengen oder zu schwächen (40). Die von der srilankischen Armee oft unter dem Vorwand der Bekämpfung der LTTE vorgenommenen Aktionen, denen in einer Vielzahl von Fällen keine begründeten Vermutungen für LTTE-Aktivitäten zugrundelagen, dienten oft nur der Einschüchterung und Abschreckung der tamilischen Zivilbevölkerung (45). Zum Teil wurden zivile Ziele auch willkürlich angegriffen, oft aus Frustration über die Unfähigkeit der Regierungstruppen, Stellungen der LTTE aufzuspüren und zu zerstören (54). Insgesamt ließen die angeblich nur gegen vermutete LTTE-Ziele gerichteten Angriffe ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber der Verletzung und auch Tötung von Zivilpersonen erkennen. Die Streitkräfte nahmen in der Regel bewußt das hohe Risiko in Kauf, unbeteiligte Zivilisten zu treffen. Dabei war es durchaus üblich, daß wahllos auf Menschenansammlungen geschossen wurde in der Hoffnung, ein LTTE-Kämpfer werde sich schon unter den Opfern befinden (55). Auch wenn im Einzelfall schwer auseinanderzuhalten sein mag, ob es tatsächlich begründete Anhaltspunkte für LTTE-Aktivitäten gab oder diese nur willkürlich unterstellt wurden, ist davon auszugehen, daß in einer Vielzahl von Fällen bewußt Opfer unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wurden, und sei es nur, um militärische Macht zu demonstrieren und so die Zivilbevölkerung von einer Unterstützung der LTTE abzuhalten. Bei solchen Angriffen wurden Tempel, Kirchen, Schulen und auch Krankenhäuser zerstört. Insgesamt läßt sich aus den Berichten über die große Zahl und die Art militärischer Angriffe der Streitkräfte auf zivile Ziele entnehmen, daß es sich dabei nicht um zufällige oder nur gelegentlich der gezielten Bekämpfung einer LTTE-Stellung vorgekommene Zerstörungen von zivilen Objekten handelte, sondern daß diese Angriffe zu einem großen Teil bewußt auch auf die Zivilbevölkerung zielten. Anders als bei den vereinzelt bekanntgewordenen Massakern durch Soldaten an tamilischen Zivilpersonen, die noch als exzeßhafte Einzelfälle beurteilt werden können, stellten sich die bewußte Inkaufnahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung bei Angriffen auf nur vage vermutete LTTE-Stellungen und insbesondere die zum Teil wahllose Bombardierung von Wohngebieten schon als eine Art üblicher Taktik zur Einschüchterung der tamilischen Zivilbevölkerung unter anderem mit dem Ziel dar, diese von einer Unterstützung der LTTE abzuhalten. Die normativen Vorgaben durch die Zentralregierung und die Armeespitze zur Schonung der Zivilbevölkerung wurden offensichtlich in vielen Kampfsituationen von den jeweiligen Truppenteilen nicht eingehalten. Zwar sollte die Armee die Zivilisten in der Regel vor Beginn einer Offensive zum Verlassen des Gebiets auffordern. Solche Aufforderungen wurden aber oft nicht bekannt, so daß Zivilisten überrascht und durch Luftangriffe ohne Vorwarnung in Mitleidenschaft gezogen wurden. Zum anderen spricht für die Unwirksamkeit dieser "Vorwarnungen", daß viele öffentliche Einrichtungen durch Militäraktionen getroffen wurden. Zur Erklärung der vielen zivilen Opfer wird auch auf die LTTE-Guerillataktik der "human shields" hingewiesen, die darin besteht, militärisches Gerät oft in dicht besiedeltem Gebiet zu plazieren und damit die umliegend wohnende Zivilbevölkerung als menschliche Schutzschilde vor militärischen Angriffen der Regierungstruppen zu benutzen (51). Die Gefahr ziviler Schäden bestehe angesichts der Zielungenauigkeit von Luftangriffen generell bei der Nachbarschaft von militärischen Objekten und Bewegungen (62). Bei der Bombardierung solcher Ziele kam es oft zu einer großen Zahl von Opfern unter den in der Nähe sich aufhaltenden Zivilpersonen (51; 61). Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, daß die militärischen Aktionen der Streitkräfte der Zentralregierung in den von der LTTE beherrschten Gebieten nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung dieser Organisation gerichtet waren, sondern auch bewußt und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wurde, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der tamilischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die LTTE zu erleichtern. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Kriegsführung nicht erforderlich, daß sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet war. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Militärs, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von den Streitkräften durchgeführten Aktionen (vgl. zu diesem Kriterium der "Gerichtetheit" der asylrelevanten Maßnahme: BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, a.a.O., 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26). Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der srilankischen Streitkräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellten sich die Aktionen der srilankischen Streitkräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die tamilische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Dabei trug die große Zahl von Zerstörungen ziviler Objekte und von Opfern unter der Zivilbevölkerung im Vergleich zu dem Vorgehen der srilankischen Armee im Osten, in dem die verschiedenen Volksgruppen - Singhalesen, Tamilen und Moors (Muslime) - zusammenleben, zu der Einschätzung bei, daß diese Vorgehensweise gerade auch deshalb erfolgte, weil es sich bei der Zivilbevölkerung praktisch ausschließlich um Tamilen handelt. Auf der Jaffna-Halbinsel und im Mullaitivu-Distrikt wurden nämlich zum Teil nur vage vermutete LTTE-Objekte von den Streitkräften auch dann angegriffen, wenn die Verletzung oder Tötung unbeteiligter Zivilpersonen zu befürchten war (54, 56). Die nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen der Streitkräfte an die tamilische Volkszugehörigkeit der Zivilbevölkerung anknüpfende Verfolgung wurde durch die Zentralregierung stillschweigend geduldet bzw. billigend in Kauf genommen und ist ihr deshalb als unmittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen. Zwar setzte die srilankische Regierung bei spektakulären Übergriffen, insbesondere bei Massakern durch einzelne Truppenteile, Untersuchungskommissionen ein; allerdings handelte es sich dabei nur um einzelne Aufklärungsanstrengungen seitens der Regierung, über deren Konsequenzen in Form von Sanktionen gegenüber Militärpersonen in größerem Umfang nichts bekannt geworden ist (52). Die strafrechtliche Verfolgung von Übergriffen durch Armeeangehörige blieb die Ausnahme. Gegen die Bewertung der militärischen Aktionen gegen die tamilische Zivilbevölkerung auf der Jaffna-Halbinsel als politische Verfolgung spricht auch nicht, daß die Zentralregierung auf der anderen Seite versuchte, die Lage der tamilischen Bevölkerung dort zu verbessern, indem sie Lebensmittellieferungen aus dem Süden des Landes - zum Teil unter dem Schutz internationaler Hilfsorganisationen - organisierte und auch die medikamentöse Versorgung zuließ, soweit es sich dabei nicht um militärisch verwertbare Güter handelte (62). Der srilankische Staat stellte sich insofern als ein "mehrgesichtiger" Staat dar, der die Einheit seines Staatsgebiets dadurch zu erhalten versuchte, daß er einer Bevölkerungsminderheit grundsätzlich half, überhaupt das Existenzminimum sichern zu können, andererseits es aber zuließ, daß durch Aktionen der unter eigener Verantwortung operierenden Militärkräfte die tamilische Zivilbevölkerung zur Abschreckung vor der Unterstützung terroristischer Organisationen wie der LTTE und zur generellen Einschüchterung unter "den Druck brutaler Gewalt" gesetzt wurde. Auch soweit die srilankische Zentralgewalt in einem kleinen Teil der Jaffna-Halbinsel die Gebietsgewalt durch die Regierungstruppen aufgrund militärischer Machtausübung innehatte, konnte sie sich dort nicht als effektive innere Ordnungsmacht im zivilen Bereich entfalten, sondern war auch dort im wesentlichen nur als militärisch kämpfende Bürgerkriegspartei präsent (vgl. zu dieser Einschätzung allgemein: BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92 -). In den von der srilankischen Zentralgewalt durch die Regierungstruppen beherrschten bzw. kontrollierten Gebieten insbesondere um den Marine-Stützpunkt Kankesanthurai, den Luftwaffenstützpunkt Palali sowie die Orte Tellipallai, Kopay und die der Jaffna-Halbinsel vorgelagerten Inseln Kayts, Delft und Karaitivu sowie in Mullaitivu-Stadt kam es nach den oben genannten Berichten zur Abwehr vermuteter LTTE-Angriffe ebenso zu gezielten Angriffen auf die Zivilbevölkerung wie bei Aktionen der Streitkräfte in von der LTTE beherrschten Gebieten. Dies belegen die oben genannten Berichte, nach denen Opfer unter der Zivilbevölkerung auch aufgrund von Angriffen aus Militärlagern der Regierungsstreitkräfte hinaus zu beklagen waren, bei denen offenbar auch bewußt Verluste unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wurden. Soweit die Regierungstruppen zur Abwehr von LTTE-Angriffen auf von ihnen kontrollierte Gebiete in der oben beschriebenen Weise Übergriffe auf die Zivilbevölkerung vornahmen, um diese dadurch insbesondere einzuschüchtern und von einer Unterstützung angreifender oder einsickernder LTTE-Trupps abzuhalten, stellte dies dort, wo sie staatliche Gewalt tatsächlich noch ausüben konnten und soweit sie dort nicht nur als kämpfende Kriegspartei auftraten, der srilankischen Zentralgewalt zuzurechnende politische Verfolgung durch den Staat Sri Lanka dar. Soweit der Staat seine Gebietsgewalt prinzipiell wiedererlangt, entsteht damit erneut auch wieder die Möglichkeit asylrelevanter staatlicher Verfolgung (BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91 -). Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, daß einem tamilischen Volkszugehörigen auf der Jaffna-Halbinsel und im Mullaitivu- Distrikt zumindest seit Mitte 1990 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der Streitkräfte sowohl in den von der LTTE beherrschten Gebieten als auch in den von den Regierungstruppen kontrollierten Bereichen drohte, da Angriffe der Regierungstruppen gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre tamilische Volkszugehörigkeit wahllos trafen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der LTTE abzuhalten. 2. Ein tamilischer Volkszugehöriger konnte aber im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers in Sri Lanka leben, ohne daß ihm dort politische Verfolgung drohte, wenn er sich im Süden und Westen des Landes, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, niederließ. In diesem Gebiet bestand für ihn eine inländische Fluchtalternative, da er dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen war, die wegen seiner Intensität und Zielgerichtetheit unter Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal politische Verfolgung darstellen könnten (a). Dort war er auch grundsätzlich nicht einer anderen existentiellen Gefährdung ausgesetzt, die so in seiner Heimatregion nicht bestanden hätte (b). Eine inländische Fluchtalternative besteht dann, wenn ein nur regional von politischer Verfolgung betroffener Asylbewerber in anderen Teilen seines Heimatstaates, in denen ihm politische Verfolgung mit hinreichender Sicherheit nicht droht, eine zumutbare Zuflucht finden kann (BVerwG, 14.08.1981 - 9 B 1307.80 -, EZAR 200 Nr. 5). Die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, daß der Ausländer am Ort der möglichen Fluchtalternative politische Verfolgungsmaßnahmen nicht begründet befürchten muß. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehören dabei auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Die Beeinträchtigung dieser Rechte kann einen Asylanspruch begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2). Unabhängig von politischer Verfolgung drohende Gefährdungen am Ort der inländischen Fluchtalternative sind grundsätzlich asylirrelevant, es sei denn, der Ausländer gerät am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4). Insoweit kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber am Ort einer möglichen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt (BVerwG, 16.06.1988 - 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, 107). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, a.a.O.). Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 -, InfAuslR 1992, 219) oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.). Für die Feststellung einer existentiellen Gefährdung des Asylbewerbers auch am Ort der inländischen Fluchtalternative reicht nicht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung aus, sondern es muß mit dem nach dem allgemeinen Prognosemaßstab für die Nachfluchtgründe notwendigen Überzeugungsgrad festgestellt werden, daß dem Asylbewerber dort ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das jedenfalls zu einer verfolgungsunabhängigen wirtschaftlichen Verelendung führt (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, a.a.O.). Beeinträchtigungen des Rechts auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigungen, die die Wahrung eines wirtschaftlichen Existenzminimums verhindern, sind nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie so erheblich sind, daß sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV 1983, 206). Beschränkungen der Erwerbstätigkeit sind demnach erst asylerheblich, wenn sie die wirtschaftliche Existenz bedrohen und jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90 -). Dies kann außer bei der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz nur zugrunde gelegt werden, wenn gravierende Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung die Menschenwürde verletzen (BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75). Liegt die Voraussetzung einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine staatliche Verantwortlichkeit für das Fehlen eines wirtschaftlichen oder religiösen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zu bejahen ist (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u.a. -, a.a.O.). a) Ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, der sich im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, niederließ, hatte grundsätzlich die Möglichkeit, dort, wenn auch unter bescheidenen Verhältnissen, verfolgungsfrei zu leben. Es fanden dort zwar häufig sogenannte "screening actions" (Überprüfungsaktionen) statt, die unter erkennungsdienstlicher Behandlung von verdächtigen Personen der Feststellung der Identität, des Wohnortes, des Arbeitsplatzes und ähnlichem dienten. Die im Rahmen solcher Fahndungsaktionen vorläufig festgenommenen Personen wurden aber zum größten Teil nach kurzer Zeit wieder freigelassen (40; 51). Dies gilt auch für die den "screening actions" häufig vorausgehenden Razzien, bei denen die nach bestimmten Kriterien besonders verdächtigen Personen, die einem "screening" und Verhör unterzogen werden sollten, aussortiert wurden. Betroffene von Razzien konnten bei der Fahndung nach LTTE-Kämpfern alle jüngeren, männlichen und weiblichen Tamilen im oben genannten kampffähigen Alter zwischen 11 und 36 Jahren sein (56). Verhaftungsaktionen von Tamilen, sogenannte "Roundups" fanden häufig aufgrund von Gerüchten statt, deren Wahrheitsgehalt für Außenstehende kaum zu verifizieren ist. Der Umfang der Polizeiaktionen deutete nicht darauf hin, daß es sich immer um anlaßbezogene Maßnahmen handelte. Tamilen waren oft bereits verdächtig, nur weil sie Tamilen sind; längere Inhaftierungen erfolgten aber in der Regel nur, wenn objektive Anhaltspunkte für die Unterstützung von an Gewalttaten beteiligte Personen bestanden (40; 51). Razzien zur Aufspürung von LTTE- Aktivisten im Süden wurden meist nur aufgrund konkreten Anlasses durchgeführt. Dabei wurden kurzfristige Festnahmen (für ein bis zwei Tage) vorgenommen. Fast alle Festgenommenen - etwa 90 % - wurden nach dem screening wieder freigelassen (40; 43; 52; 60; 64). Vorläufig festgenommen wurden bei Razzien insbesondere junge Tamilen, die keinen "valid reason" hatten, sich im Großraum Colombo aufzuhalten, insbesondere weil sie dort wohnten, arbeiteten oder im Familienverband lebten (65). Ein solcher Grund konnte auch darin liegen, daß der Betroffene nicht "registriert" war. Mitte 1991 und Anfang 1992 hat das srilankische Verteidigungsministerium alle nicht dauernd im Süden lebenden Personen, die sich außerhalb von Flüchtlingslagern aufhielten, aufgerufen, sich registrieren zu lassen (60). Die Registrierung stellte mittelbar gleichzeitig einen Schutz gegen das Risiko einer Verhaftung bei Razzien dar, die insbesondere junge Tamilen betrafen (64). Eine größere Zahl von Einzelfällen längerer Verhaftung im Südwesten und Süden Sri Lankas ist informierten Berichterstattern 1992 nicht bekannt geworden (67). Gezielte Einzelverhaftungen dienten oft nur der Erpressung von Lösegeld von Angehörigen der Verhafteten, die dann nach Zahlung des Lösegeldes nach wenigen Tagen wieder freigelassen wurden (81). Belegte Fälle von Folterungen aus Europa zurückgekehrter Tamilen sind nach den vorliegenden Berichten nicht ersichtlich, auch wenn Folterungen von der LTTE-Unterstützung oder Mitgliedschaft konkret verdächtiger Tamilen im kampffähigen Alter nicht ganz auszuschließen waren (52). Auch wenn es gelegentlich zu Razzien, anschließenden Screenings und gegebenenfalls kurzfristigen Festnahmen vor allem junger männlicher Tamilen auch im Großraum Colombo kam, war doch insgesamt festzustellen, daß seit Ende 1991 in diesem Gebiet die Sicherheitslage und auch die Menschenrechtssituation sich so verbessert hatte, daß für dorthin aus Europa zurückkehrende und sich dort aufhaltende junge Tamilen eine "relative Sicherheit" bestand (54). Darauf deutet auch hin, daß amnesty international aus dem Süden Sri Lankas im Verlauf des Jahres 1992 kein Fall eines langfristigen "Verschwindens" gemeldet wurde, auch wenn es nach wie vor immer noch illegale Festnahmen gab, durch die Folter und Mißhandlung erleichtert wurden (69). Auch wenn immer noch tausende politische Häftlinge ohne Gerichtsverfahren inhaftiert waren, ging ihre Zahl 1992 doch deutlich zurück. Bis Ende 1992 sollen fast 5.000 politische Häftlinge freigelassen worden sein, fast ebenso viele sollen sich aber noch in Inhaftierungslagern, Gefängnissen, Polizeigewahrsam und Rehabilitationslagern befunden haben (70). Insgesamt ist festzustellen, daß sich die allgemeine Sicherheitslage im Süden seit Mitte 1992 deutlich entspannt hatte (65). Menschenrechtsverletzungen waren im Süden deutlich weniger zahlreich, als dies für den Osten und Norden Sri Lankas festzustellen ist; zwar bestand noch das Risiko einer Folterung bei einer Inhaftierung, aber der Gebrauch der Folter bei Internierung hatte sich erheblich reduziert (72). Wegen der günstigeren Sicherheitslage in und um Colombo war seit 1992 eine deutliche Verbesserung der Menschenrechtsbeachtung dort eingetreten (64, 84). Die knapp 300.000 im Großraum Colombo lebenden Tamilen, die dort etwa 30 % der Bevölkerung ausmachten, lebten dort aufgrund der allgemein erheblichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im allgemeinen unbehelligt (66). Insgesamt ist für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers festzustellen, daß ein in Sri Lanka lebender Tamile, auch im Alter bis zu 40 Jahren, vor politischer Verfolgung in diesem Gebiet hinreichend sicher war. Soweit ein junger Tamile oder eine junge Tamilin dort allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Alters einen Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit dadurch zu gewärtigen hatten, daß sie bei Razzien, vor allem aus Anlaß bestimmter sicherheitsrelevanter Vorkommnisse, aufgegriffen und im Wege des sogenannten "Screenings" erkennungsdienstlich behandelt wurden, handelte es sich um grundsätzlich verhältnismäßige Maßnahmen zur Bekämpfung terroristischer Organisationen, insbesondere der LTTE. Solche Maßnahmen knüpften nach ihrer objektiv erkennbaren Gerichtetheit nicht willkürlich an asylrelevante Merkmale der Volkszugehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe an, sondern dienten anlaßbezogen dem Rechtsgüterschutz in einer Weise, die der Staatenpraxis geläufig ist (vgl. zu diesem Kriterium allgemein: BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.). Diese Maßnahmen waren objektiv nicht auf die Verfolgung dieser Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Alters gerichtet, sondern auf die Verhinderung terroristischer Taten, durch die Rechtsgüter der Bürger des srilankischen Staates, insbesondere Leben und Gesundheit, verletzt wurden. Da solche Taten - vor allem Attentate - insbesondere durch die LTTE begangen wurden, die sich ausschließlich aus jungen Tamilen im Alter bis zu 40 Jahren rekrutiert, müssen Fahndungsmaßnahmen wie Razzien und screenings anläßlich von Gewalttaten, als deren Urheber auch terroristische Organisationen wie vor allem die LTTE in Betracht kommen, zwar an diese Merkmale Volkszugehörigkeit und Alter anknüpfen, sie waren aber nicht auf diese Merkmale in dem Sinne gerichtet, daß sie allein wegen dieser Kriterien erfolgten. Diese Ermittlungsaktionen wurden grundsätzlich zur Aufklärung und Prävention weiterer Straftaten durchgeführt, richteten sich also auf an objektive Umstände anknüpfende Kriterien (vgl. dazu grundsätzlich BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 u.a. -, a.a.O.). Insoweit ist auch nicht festzustellen, daß die von Razzien und screenings Betroffenen, soweit sie ganz überwiegend kurzfristig freigelassen wurden, einer härteren Behandlung unterlagen, als dies sonst in Sri Lanka bei der Verfolgung von Taten vergleichbarer Gefährlichkeit üblich war. Soweit es bei vorläufig Festgenommenen zu längeren Inhaftierungen kam, beruhte dies in der Regel - wie oben dargestellt - darauf, daß es konkrete Anhaltspunkte für eine aktive Unterstützung von Organisationen gab, die terroristische Straftaten begehen. Einzelfälle längerer Inhaftierungen erfolgten nach den oben genannten Erkenntnissen grundsätzlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Verdachtsmomente, die auf eine Unterstützung terroristischer Gruppen wie der LTTE hindeuteten (40, 51). Insoweit knüpfte die Verfolgungsmaßnahme nicht maßgeblich an die Volkszugehörigkeit und das Alter eines jungen Tamilen an, sondern an weitere zusätzliche Gesichtspunkte, die aufgrund konkreter weiterer Anhaltspunkte individuell in seiner Person begründet waren, wie vorliegenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden über Verbindungen der festgenommenen Personen zur LTTE in Sri Lanka oder auch durch exilpolitische Tätigkeit. Die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung (so die Konkretisierung der "Gerichtetheit" der Maßnahme durch BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, a.a.O.) bezog sich auf den konkreten Verdacht der LTTE- Unterstützung, nicht aber auf die asylrelevanten Merkmale Volkszugehörigkeit und Alter an sich. Soweit die Auffassung vertreten wird, daß die tatsächlich große Gefahr der Verhaftung an sich wegen der ihr innewohnenden - wenn auch prozentual erheblich geringeren - Gefahr einer längeren Inhaftierung und aufgrund der oft willkürlich erscheinenden Handlungsweise der Sicherheitskräfte hierbei selbst als drohende Gefahr asylrechtlich relevanter Übergriffe zu bewerten sei (Bay. VGH, 25.01.1994 - 24 BZ 88.31043 u.a. -), ist nach Auffassung des erkennenden Senats aber zu differenzieren zwischen oft willkürlichen Festnahmen im Rahmen von "round ups" und Razzien, nach denen die Festgenommenen in der Regel nach einer Überprüfung kurzfristig wieder freigelassen wurden, und einer längeren Inhaftierung mit der Gefahr asylrelevanter Eingriffe wie körperlichen Mißhandlungen insbesondere durch Folter, die in der Regel nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Unterstützung insbesondere der LTTE erfolgte (insoweit ohne entsprechende Differenzierung: Nieders. OVG, 25.11.1993 - 12 L 7084/91 -). Um politische Verfolgung konnte es sich allerdings in den Fällen handeln, in denen Festgenommene durch Schläge mißhandelt und sogar in Einzelfällen gefoltert wurden. Zwar soll die srilankische Polizei auch bei "normalen" kriminellen Delikten wie zum Beispiel Diebstahl routinemäßig geprügelt haben (63; 70). Es bestehen aber deutliche Hinweise dafür, daß gerade die konkret der LTTE-Unterstützung verdächtigen Tamilen weit über die "üblichen" Mißhandlungen hinausgehenden Folter-Methoden ausgesetzt waren, die entscheidend durch das von den Sicherheitskräften angenommene Eintreten für die politischen Ziele der LTTE bedingt waren (48). Diese Verfolgungsmaßnahmen gingen über die zum Rechtsgüterschutz notwendige und bei vergleichbaren Taten übliche Behandlung von Inhaftierten hinaus und zielten unmittelbar auch auf die der vorgeworfenen Tat zugrundeliegende politische Überzeugung des Verdächtigen. Diese deshalb als politische Verfolgung zu charakterisierenden Maßnahmen drohten jungen Tamilen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine aktive Unterstützung terroristischer Aktionen, insbesondere der LTTE, in Betracht zu ziehen waren. Für den ganz überwiegenden Teil der jungen Tamilen, die nach einer Festnahme zwecks screenings wieder freigelassen wurden, und für die Verdächtigen, bei denen sich auch bei längerer Inhaftierung konkrete Tatsachen für eine aktive LTTE- Unterstützung nicht ergaben, bestand die "realistische" (das Bundesverwaltungsgericht - 09.04.1991 - 9 C 91.90 - verwendet den Begriff "reale") Möglichkeit, solchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden, nicht. Zusammenfassend ist für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers festzustellen, daß ein tamilischer Volkszugehöriger im Alter bis zu 40 Jahren, der sich im Süden und Westen, insbesondere im Großraum Colombo niederließ, dort vor einer politischen Verfolgung, die an die genannten asylrelevanten Merkmale seiner Volkszugehörigkeit und seines Alters anknüpfte, hinreichend sicher war, soweit bei ihm nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht der Unterstützung der LTTE oder einer anderen terroristischen Gruppierung bestand. b) Nach den dargelegten Kriterien bestand für tamilische Volkszugehörige auch hinreichende Sicherheit vor einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung. Tamilen drohte dort nicht wirtschaftliche Verelendung, die ein menschenwürdiges Dasein unmöglich machte. Nach den vorliegenden Berichten ist vielmehr zugrunde zu legen, daß sich in diesem Gebiet niederlassende Tamilen eine - wenn auch bescheidene - Lebensgrundlage finden konnten, die ein menschenwürdiges Überleben dort ermöglichte. So hatten Zehntausende von Tamilen sich nach ihrer Flucht aus dem Norden Sri Lankas, insbesondere von der Jaffna-Halbinsel, im Großraum Colombo niedergelassen, um dort unbehelligt von den Kriegswirren in ihrem Heimatgebiet leben zu können. Sie lebten dort meist bei Verwandten oder Bekannten, in Hotels, kleinen Absteigen (sogenannten Lodges) oder in Flüchtlingslagern (40, 42, 50, 52). In den Flüchtlingslagern wurden Lebensmittel ("dry rations") zur Sicherung des Existenzminimums verteilt; in der Regel gab es aber keine darüber hinausgehende finanzielle Unterstützung (51). Die wirtschaftliche und soziale Lage der Tamilen war im Süden auch wegen der dort herrschenden hohen Arbeitslosenquote insgesamt unbefriedigend (47). Zwar war es auch für Tamilen in Colombo und Umgebung schwierig, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen (40, 50). Durch Gelegenheitsarbeiten, die allerdings meist schlecht bezahlt wurden, war ein wirtschaftliches Überleben aber - wenn auch mit großen Problemen - möglich (65). Soweit eine Unterstützung nicht durch die Solidarität unter den Tamilen erfolgte, war für in den Süden oder Westen Sri Lankas kommende Tamilen der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz schwierig (40, 42). Angesichts des Konkurrenzkampfes um Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten bereits unter Singhalesen boten sich tamilischen Zuzüglern noch geringere Aussichten, wirtschaftlich Fuß zu fassen. Sie hatten in der Regel Probleme, dort überhaupt Arbeit zu finden (40, 42, 50). Insbesondere wenn persönliche Beziehungen und ausreichende singhalesische Sprachkenntnisse fehlten, hatten Ortsfremde fernab ihres verwandtschaftlichen und bekanntschaftlichen Einfluß- und Wirkungskreises zunächst nur geringe Chancen bei der Neugründung einer Existenz (58). Grundsätzlich konnten Tamilen, die sich ohne familiären Rückhalt im Raum Colombo ansiedelten, dort oft nur auf dürftige Weise existieren (40, 42). Neben der Möglichkeit zu Gelegenheitsarbeiten konnte sich der Flüchtling oder Rückkehrer in der Regel durch Hilfsmaßnahmen karitativer Organisationen oder durch staatliche Unterstützungen mit einfachen Grundnahrungsmitteln (40, 42) notdürftig versorgen. Insgesamt kann deshalb für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nicht festgestellt werden, daß im Süden Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, lebenden Tamilen dort auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum drohte, das zu Hunger, Elend und schließlich zu seinem Tode führte (a. M.: Nieders. OVG, 25.11.1993 - 12 L 7084/91 -, allerdings ohne konkrete Belege dafür, daß grundsätzlich ein zum Tode führendes Verhungern und Verelenden der im Großraum Colombo lebenden Tamilen zugrunde zu legen ist). 3. Es ist auch nicht festzustellen, daß der Kläger bis zu seiner Ausreise im August 1992 aus individuellen Gründen politisch verfolgt war oder ihm seinerzeit - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.) - unmittelbar solche Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise drohte. Der Senat kommt zu dieser Beurteilung aufgrund der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 24. Mai 1993 und der Aussage bei der Vernehmung im Berufungsverfahren am 24. Juli 1995. Aus diesen Bekundungen läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger vor seiner Ausreise Maßnahmen politischer Verfolgung aus individuellen Gründen ausgesetzt war. Nach seinen glaubhaften Angaben ist der Kläger zwar mehrere Male verhaftet und danach auch festgehalten worden, dabei handelte es sich allerdings um jeweils kurzfristige Inhaftierungen im Rahmen der bei den Sicherheitskräften üblichen, allgemeinen Vorgehensweise (Razzien, "screenings"), denen keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Hinsichtlich der für die Jahre 1984, 1987 und 1988 geschilderten Verhaftungen fehlt es schon an der erforderlichen zeitlichen Nähe zu der Ausreise im Jahre 1992, so daß diese schon deshalb nicht als fluchtauslösend angesehen werden können. Aber auch die Ereignisse im Jahre 1992, die dann zur Ausreise des Klägers geführt haben, lassen nicht auf eine individuelle politische Verfolgung schließen. Vielmehr ist der Kläger ersichtlich bei seinem Aufenthalt in Colombo bei einer der zur damaligen Zeit üblichen Verhaftungsaktionen nach einem Attentat, nicht aber gezielt im Hinblick auf seine Person verhaftet worden. Hierzu hat der Kläger selbst angegeben, daß damals auch in der Nachbarschaft junge Tamilen festgenommen wurden. Auch die übrigen Angaben zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der Verhaftung zeigen, daß der Kläger zwar Opfer einer der üblichen Razzien geworden ist, jedoch nicht gezielt und individuell nach ihm gesucht wurde oder er gar auf diese Verhaftung hin nunmehr wegen eines gegen ihn durchgeführten Ermittlungsverfahrens oder aus ähnlichen Gründen künftig speziell und individuell gefährdet war. Eine individualisierte Behandlung seitens der Polizei in der Form, daß eine Akte oder auch nur etwas vergleichbares über den Kläger angefertigt worden wäre, hat dieser selbst nicht dartun können. Dabei ist durchaus glaubhaft, daß er erst freigekommen ist, nachdem sein Onkel einen Armeebeamten bestochen hat, denn wie aus einer Vielzahl von Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Sachverständigenäußerungen hervorgeht, war es zum damaligen Zeitpunkt - wie auch heute - durchaus üblich, daß srilankische Sicherheitskräfte die Verhaftung junger Tamilen, die über verwandtschaftliche Beziehungen in Colombo verfügten, mit der Möglichkeit der Einnahme von Bestechungsgeldern verbanden. Die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Warnung, "ein anderes Mal könne er mir nicht mehr helfen", mag deshalb zur Erhöhung des Bestechungsgeldes geeignet sein, sagt jedoch nichts darüber aus, wie es dem Kläger im Falle einer weiteren Verhaftung ergehen würde. Schließlich lassen auch die sonstigen Umstände bei der Verhaftung nicht darauf schließen, daß nach dem Kläger gezielt gesucht wurde. Wie dieser sagte, war zwar sein Name bekannt, was aufgrund der von ihm früher vorgenommenen ordnungsgemäßen Anmeldung auch erklärbar ist; weitere Kenntnisse oder Erkenntnisse in bezug auf seine Person sind aber offensichtlich nicht vorhanden gewesen oder gar ihm vorgehalten worden. Dies gilt insbesondere für die von ihm früher vorgenommene Hilfe für bekannte oder befreundete LTTE-Mitglieder. Nach alledem handelte es sich bei der von ihm erlittenen Verhaftung um eine derjenigen, die junge Tamilen im Großraum Colombo allgemein erdulden mußten, sofern sie sich erst kurze Zeit dort aufhielten und aus dem Norden Sri Lankas oder aus dem Ausland dort zugezogen waren. Wie schon oben dargelegt, folgt aus dieser Gefahr, in mehr oder weniger willkürlich angelegte Verhaftungen zu geraten, noch nicht die Gefahr einer asylrelevanten Beeinträchtigung. Daß der Kläger während seiner Inhaftierung offenbar geschlagen wurde, läßt ebenfalls keine anderen Schlüsse zu, da dies nach den vorliegenden Erkenntnissen die in Sri Lanka übliche Behandlungsweise von Inhaftierten ist und weder als solche noch von Intensität und Dauer den Schluß auf eine politisch-motivierte, ausgrenzende Behandlungsweise zuläßt. II. Da der Kläger somit bis zur Ausreise aus Sri Lanka im Hinblick auf die ihm offenstehende interne Fluchtalternative nicht politisch verfolgt war, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe vorliegen. Dies setzt voraus, daß dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne des § 28 AsylVfG, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der herabgestufte Maßstab der notwendigen hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung anzulegen, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993, 791 = AuAS 1993, 125). Danach ist für die Prognose einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit zu betrachten. Ist dieses unter Berücksichtigung des von dem Asylsuchenden geltend gemachten Verfolgungsgrundes nach dem jeweils anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab insgesamt frei von politischer Verfolgung, scheidet ein Asylanspruch aus. Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat mit der Folge, daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.). Der Senat hat Bedenken, ob die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann (vgl. dazu näher Hess.VGH, 26.7.1993 - 12 UE 2439/89 -). Für die Entscheidung im vorliegenden Falle ist die Frage der Anwendung des normalen oder des herabgestuften Prognosemaßstabes aber nicht erheblich, weil der Kläger bei einer Rückkehr in den Süden und Westen seines Heimatlandes, insbesondere in den Großraum Colombo, dort auch hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist; damit steht auch fest, daß ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung dort droht. 1. Dem Kläger droht in seiner Heimatregion auf der Jaffna-Halbinsel politische Verfolgung wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit sowohl in den von der LTTE beherrschten als auch in den von den srilankischen Streitkräften kontrollierten Gebieten durch an seine Volkszugehörigkeit anknüpfende Übergriffe der srilankischen Regierungstruppen im Zusammenhang mit dem Krieg gegen die LTTE. An der vorherrschenden Gebietsgewalt durch die LTTE auf der Jaffna-Halbinsel hat sich grundsätzlich auch im Frühjahr 1993 nichts geändert (74). Auch Mitte 1993 kontrollierten die Sicherheitskräfte nur punktuell Gebiete auf der Jaffna-Halbinsel wie den Flughafen Palali, den Hafen Kankesanturai und den "Elephant Pass". Im übrigen war die Halbinsel, auch wenn die Streitkräfte zum Teil wieder an Boden gewannen, unter Kontrolle der LTTE (77, 80). Die LTTE übt weiterhin Polizeifunktionen im überwiegenden Teil der Jaffna-Halbinsel, insbesondere auch in der Stadt Jaffna, aus, treibt Steuern ein und betreibt weiterhin den Aufbau einer Justiz (73). Sie läßt die staatliche srilankische Zivilverwaltung (durch tamilische Beamte) weiter agieren, insbesondere durch die Verteilung von Lebensmitteln (80). Da der srilankische Staat im weitaus größten Teil der Jaffna-Halbinsel keine Gebietsgewalt inne hatte und deshalb versuchte, die von der LTTE beherrschten Gebiete mit militärischen Mitteln zurückzuerobern, kam es seit August 1993 vor allem in den nördlichen Distrikten Sri Lankas, insbesondere auch auf der Jaffna-Halbinsel, zu schweren Kämpfen zwischen Regierungstruppen und der LTTE (86), bei denen mehrere hundert Menschen ums Leben kamen (84). Bei Angriffen, insbesondere der Luftwaffe, wurden auch weiterhin Zivilisten durch zum Teil wahllose Bombardierungen getötet oder verletzt und auch Tempel, Kirchen, Schulen und Krankenhäuser zerstört (65, 85). Dabei handelte es sich teilweise auch um Vergeltungsaktionen der Regierungstruppen, die auf der Jaffna- Halbinsel nur einen schmalen Korridor zwischen dem Luftwaffenstützpunkt Palali und dem Hafen von Kankesanthurai kontrollierten (81). Auch Anfang 1994 wurde der größte Teil der Jaffna-Halbinsel von der LTTE kontrolliert. Die Regierungsstreitkräfte hielten innerhalb dieser Gebiete weiterhin nur gewisse Territorien, so neben dem schmalen Korridor zwischen Palali und Kankesanthurai die Jaffna vorgelagerten Inselgruppen, die Insel Mannar und den sogenannten "Elephant-Pass" (87, 86). Insbesondere bei den schweren Kämpfen zwischen Regierungstruppen und LTTE im November 1993 kamen wieder viele Zivilisten ums Leben, die im wesentlichen Opfer der Bombardierungen durch die Luftwaffe wurden (87). Dabei kam es auch zum Teil zu willkürlichen Luftangriffen auf tamilische Siedlungsgebiete und Übergriffe auf zivile und religiöse Einrichtungen auf der Jaffna-Halbinsel, wie Kirchen und Krankenhäuser (86). Diese Lage auf der Jaffna-Halbinsel blieb auch im Sommer 1994 weitgehend unverändert. Seit Ende 1994/Anfang 1995 und derzeit hat sich an den bestehenden Machtverhältnissen im wesentlichen nichts geändert. Nach wie vor kontrolliert die LTTE den größten Teil der Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya. Die Regierungsstreitkräfte halten innerhalb dieser Gebiete kleinere Enklaven, die von See oder aus der Luft versorgt werden, wie den Flughafen Palali, den Elephant Pass und den Hafen Kankesanthurai (90; 91; 93). Die LTTE setzt den Aufbau einer Art Parallelregierung mit eigener Verwaltung, Polizei, Justiz und der Erhebung von Abgaben fort (93). Die Arbeit der staatlichen srilankischen Zivilverwaltung wird weiterhin zugelassen; dies gilt insbesondere für die Verteilung von Lebensmitteln und die Versorgung von Flüchtlingslagern für die internen Bürgerkriegsflüchtlinge, von denen in der Nordprovinz 260 liegen, davon wiederum allein 233 im Bezirk Jaffna (90). Im Zuge des Amtsantrittes der Regierung Chandrika Kumaratunga nach den Parlamentswahlen im August 1994, bei denen die bis dahin seit 17 Jahren regierende United National Party (UNP) von dem Parteienbündnis "Peoples Alliance" (PA), einer Koalition von "Sri Lanka Freedom Party" (SLFP) mit tamilischen und moslemischen Parteien, abgelöst wurde, und der Wahl Frau Kumaratungas zur Staatspräsidentin Anfang November 1994 (91; 92; 93) kam es zunächst zu einer Entspannung der Situation auch im Norden des Landes. Die neue Regierung, die die Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land und die Beendigung des Nordost- Konflikts zu den Schwerpunkten ihrer Arbeit erklärt hatte, trat im letzten Quartal des Jahres 1994 in Verhandlungen mit der LTTE ein. Bis zum Jahreswechsel fanden drei Verhandlungsrunden statt, die ausschließlich organisatorische und logistische Fragen betrafen und bei denen über ein politisches Lösungskonzept nicht gesprochen wurde (91; 93). Die Verhandlungen führten nicht zu einer vollständigen Beendigung der Kämpfe. Sowohl im Vorfeld der ersten Gespräche zwischen Regierungsvertretern und Vertretern der LTTE als auch danach kam es zu zahlreichen kleineren und größeren militärischen Auseinandersetzungen. So gab das Militär am 30. Dezember 1994 die Tötung von etwa 50 LTTE-Kadern in verschiedenen Gebieten des Nordens bekannt, während die LTTE die Sicherheitskräfte der Tötung zahlreicher Zivilisten beschuldigte und in ihrer Zeitung "Inside Report" Anfang Dezember 1994 eine Namensliste der angeblichen Opfer veröffentlichte (93). Die Gespräche zwischen Regierungsvertretern und der LTTE Ende des Jahres 1994 führten am 8. Januar 1995 zum Abschluß eines "Abkommens zur Beendigung von Feindseligkeiten", das mit Ausnahme einiger kleiner Scharmützel im wesentlichen bis Mitte April 1995 eingehalten wurde. Die Regierung hob als weiteren Schritt zur friedlichen Lösung des Nordostkonflikts bis Ende Januar 1995 das verhängte Warenembargo bis auf einige stark kriegsbezogene Produkte für insgesamt 43 Güter auf (91; 93). Am 18. April 1995 kündigte die LTTE das am 8. Januar 1995 geschlossene Übereinkommen auf und zerstörte in der Nacht zum 19. April 1995 zwei Marineschnellboote der srilankischen Armee im Hafen von Trincomalee. Dabei kamen 16 Soldaten ums Leben (94; 95). Im Norden des Landes wurden drei Militärlager mit Raketen und Mörsergranaten angegriffen (95), bei einem weiteren Angriff auf ein Armeelager bei Batticaloa im Osten des Landes wurden nach Militärangaben 29 Regierungssoldaten und 14 LTTE-Kämpfer getötet; während und nach dem Angriff wurden mutmaßliche LTTE- Stellungen in der Nähe des Lagers bombardiert (97). Die srilankische Regierung reagierte auf die Aufkündigung des Übereinkommens und die Angriffe mit der erneuten Verhängung eines vollständigen Wirtschaftsembargos für die Gebiete im Norden Sri Lankas (95). Die srilankischen Streitkräfte reagierten auf die Überfälle der LTTE mit der Bombardierung eines Hafenstützpunktes der LTTE auf der Jaffna-Halbinsel (96). Im Osten des Landes kam es wiederum in der Stadt Trinkomalee zu einem Angriff von LTTE- Kämpfern auf eine Polizeistreife während eines Kontrollganges, bei dem fünf Polizisten getötet und sechs weitere verletzt wurden (96). In der Folgezeit eskalierte der Konflikt im Nordosten und glitt in einen erneuten regelrechten Krieg über. Am 28. und 29. April 1995 schoß die LTTE zwei Transportflugzeuge der srilankischen Armee jeweils beim Anflug auf den Stützpunkt Palali mit Raketen ab. Dabei kamen insgesamt 90 Soldaten ums Leben (99). Am 8. Mai 1995 überfielen LTTE-Kämpfer ein Polizeikommando, das den Auftrag hatte, Mitglieder der LTTE aufzuspüren, in der Nähe von Ampara; dabei wurden nach offiziellen Angaben 14 Menschen getötet, fünf verletzt (100). Bei Kämpfen zwischen Regierungstruppen und tamilischen Rebellen im Nordosten wurden am 13. und 14. Mai 1995 mindestens 56 Rebellen und Soldaten getötet (101). Bei erbitterten Kämpfen am 18. Mai 1995 im Norden des Landes wurden mindestens 20 LTTE-Kämpfer getötet, 23 Soldaten der Regierungsarmee wurden zum Teil schwer verwundet (102). Am 23. Mai lockten nach Angaben der Armee LTTE-Kämpfer 27 Soldaten im Bezirk Batticaloa in einen Hinterhalt und töteten sie. Dabei sollen auch vier Kämpfer der LTTE ums Leben gekommen sein (103). Am 28. Mai eroberten rund 500 LTTE-Kämpfer den etwa 190 Kilometer östlich von Colombo gelegenen Militärstützpunkt Tharavikulam im Bezirk Batticaloa und entwendeten zahlreiche Waffen. Dabei wurden 20 der etwa 200 Soldaten des Stützpunktes getötet. Anschließend lieferten sich Regierungstruppen mit den Rebellen ein etwa achtstündiges Gefecht und versuchten, den Stützpunkt wieder unter ihre Kontrolle zu bringen; mit Kampfhubschraubern und schwerer Artillerie wurden Stellungen der LTTE im Raum Batticaloa angegriffen (104). Am 4. Juni 1995 lief ein vom internationalen Komitee des Roten Kreuzes gechartertes Versorgungsschiff kurz nach der Ausfahrt aus dem von den Regierungstruppen gehaltenen Hafen Kankesanthurai auf eine Seemine und wurde beschädigt. Der Anschlag wurde der LTTE zugeschrieben, nachdem das Rote Kreuz kurz zuvor ein von LTTE-Kämpfern verübtes Massaker an 42 singhalesischen Zivilisten verurteilt hatte (106). Am frühen Morgen des 28. Juni 1995 kam es zu den bislang blutigsten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und der LTTE seit Wiederbeginn der militärischen Auseinandersetzungen im April 1995, als etwa 1.000 LTTE-Kämpfer von See her die eineinhalb Meilen Jaffna gegenüber gelegene Inselstellung Mandaitivu, die zu dieser Zeit mit etwa 500 Soldaten besetzt war, angriffen. Dabei durchwateten die LTTE-Kämpfer zum Teil die seichte Lagune und überraschten so die Besatzung. Der Angriff konnte zwar zurückgeschlagen werden, jedoch verlor die srilankische Armee 105 Soldaten sowie hunderte automatische Waffen und ca. 100.000 Schuß Munition. Bei weiteren Zwischenfällen wurden acht Polizisten getötet, als ihr Polizeibus auf eine Landmine fuhr. Das Wrack des Busses wurde von der LTTE mit den darin befindlichen Opfern angezündet (108; 111). Am 9. Juli 1995 startete die srilankische Armee mit Unterstützung von Luftwaffe und Marine eine Großoffensive gegen die LTTE auf der Jaffna-Halbinsel, an der sich etwa 10.000 Soldaten beteiligten. Angaben der Streitkräfte zufolge eroberten diese während der mehrtägigen Operation eine Gebietsfläche von 78 Quadratkilometern und rückten bis auf sechs Kilometer an die Stadt Jaffna heran. Bei den Auseinandersetzungen seien 130 Soldaten und 200 Rebellen getötet worden. In einer Erklärung der LTTE hieß es, es seien während der Offensive 245 Zivilisten getötet und 470 verletzt worden (109; 110; 113). Am 28. Juli 1995 griff die LTTE im Nordosten des Landes in der Welioya-Region vier Armeestützpunkte an. Der Angriff wurde von den Regierungskräften abgewehrt; dabei kamen nach Angaben der Streitkräfte 119 LTTE- Kämpfer und 14 Regierungssoldaten ums Leben (114). Während einer am 5. August 1995 durchgeführten Offensive der Regierungsstreitkräfte auf der Jaffna-Halbinsel sollen nach Angaben der Streitkräfte 50 LTTE-Kämpfer getötet oder schwer verwundet und zahlreiche Ziele der LTTE zerstört worden sein. Die eigenen Verluste wurden mit fünf Toten und 20 Verwundeten angegeben (116). Am 27. August 1985 forderte ein Angriff der LTTE auf einen Polizeistützpunkt im Osten Sri Lankas im Bezirk Batticaloa mehr als 40 Tote. Während die Behörden 24 Tote LTTE-Kämpfer und sechs tote Polizisten meldeten, berichtete der Rundfunksender der LTTE von 36 Opfern in den eigenen Reihen (119). Am 29. August 1995 kam es zu erneuten Kämpfen zwischen der LTTE und Sicherheitskräften im Osten der Insel. Bei einem Überfall von LTTE-Kämpfern auf eine Polizeistation in der Nähe der Hafenstadt Trincomalee wurden nach Angaben der Sicherheitskräfte 17 Polizisten getötet und 32 verletzt. Bei weiteren Gefechten zwischen Sicherheitskräften und Rebellen in der Region Batticaloa sollen 22 LTTE-Kämpfer getötet und 33 verletzt worden sein. Aus Regierungskreisen in Colombo verlautete, daß die Sicherheitskräfte noch vor Oktober des Jahres eine neue Offensive gegen die LTTE planen, bei der auch russische Kampfhubschrauber eingesetzt werden sollen (120). Vor der Jaffna-Halbinsel kam es am gleichen Tage zu einem heftigen Seegefecht zwischen Tamilen und Marinesoldaten der Armee, bei dem mindestens 30 Tamilen getötet wurden. Von LTTE-Kämpfern soll ein Passagierschiff mit 129 Personen an Bord gekapert und entführt worden sein. Das Schiff sei von der LTTE eingesetzt worden, um zwei Schnellboote in eine Falle zu locken und zu versenken. Dabei sollen alle 21 Insassen der Schnellboote ums Leben gekommen sein (121; 122). Den genannten Quellen läßt sich nicht entnehmen, ob es sich um zwei unabhängige Vorfälle handelte oder das Seegefecht, bei dem 30 Tamilen ums Leben kamen, mit der Entführung des Passagierschiffes und dem anschließenden Anschlag auf zwei Schnellboote zusammenhängt. Auch im September 1995 fanden weiterhin Kämpfe zwischen Regierungstruppen und der LTTE statt. Während die LTTE einzelne Angriffe, auch durch Selbstmordkommandos durchführte (SZ vom 12.09.1995; dpa-Meldungen vom 13.09.1995; FAZ vom 14.09.1995; SZ vom 22.09.1995) reagierten Militär und Sicherheitskräfte ihrerseits mit Gegenoffensiven. Dabei soll eine Schule bombardiert worden sein (SZ vom 29.09.1995). Am ersten Oktoberwochenende begann die Armee ihren dritten Großangriff seit Juli dieses Jahres gegen die Tamilenrebellen (FAZ vom 04.10.1995), die sich auf die Städte Avarankal und Puttur konzentrierte und dazu führte, daß die Truppen in Richtung Jaffna-Stadt vordringen konnten (FAZ vom 05.10.1995). Insgesamt ist festzustellen, daß nach einer Phase relativer Ruhe im Jahre 1994 die militärischen Auseinandersetzungen seit April 1995 mit aller Härte fortgeführt werden. Dabei verlagern sich die Aktionen der LTTE verstärkt in die Ostprovinzen, nachdem die Lage sich dort seit 1993 beruhigt hatte (90; 93). Demgegenüber haben die srilankischen Streitkräfte ihre Offensiven auf den Norden der Insel verlagert und entfalten gezielte Aktivitäten auf der Jaffna-Halbinsel, angeblich unter Aufgabe mehrerer Armeelager und Stützpunkte im Osten (117). Die erneut aufgeflammten Auseinandersetzungen in der Ostprovinz und die damit einhergehenden Aktivitäten der LTTE führten zeitweise zu einer Massenflucht unter der moslemischen und singhalesischen Bevölkerung (107). In den von der LTTE und auch in den von der srilankischen Armee beherrschten Gebieten der Jaffna-Halbinsel droht einem tamilischen Volkszugehörigen weiterhin politische Verfolgung durch Handlungen der srilankischen Regierungstruppen, die dort mit kriegerischen Mitteln gegen die LTTE kämpfen. Die die tamilische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der srilankischen Regierungstruppen stellen sich nach den oben ausgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Tamilen in diesen Bereichen dar. Bei solchen Angriffen wurden Tempel, Kirchen, Schulen und auch Krankenhäuser zerstört, die vor allem auch von den seit dem Mai 1992 wieder aufgenommenen großflächigen Luftbombardements betroffen sind (65). So wurden etwa nach zuverlässigen Berichten am 18. Mai 1992 in einem Tempel im Bezirk Mullaittivu 23 Zivilisten durch Granaten, die aus einem nahegelegenen Militärcamp abgefeuert wurden, getötet und 30 verletzt (63). Im Januar 1993 soll es nach Darstellung der Gruppe "University teachers for human rights, Jaffna" zu weiteren Bombardierungen ziviler Ziele auf der Halbinsel Jaffna, so unter anderem einer Reismühle bei Vaddukoddai gekommen sein, in deren Nähe LTTE-Angriffsziele nicht auszumachen gewesen sein sollen (74). Auch bei seit Anfang Mai 1993 verstärkten Aktionen der Armee im Norden Sri Lankas, bei denen die Luftwaffe wieder in großem Umfange vermeintliche LTTE-Objekte bombardierte, gab es zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung (77). Im Jahre 1994 gingen die Luftangriffe der srilankischen Streitkräfte im Norden zurück. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes sollen seit Anfang 1994 keine Flächenbombardements ziviler Objekte durch die srilankische Luftwaffe mehr stattgefunden haben. Es sei allerdings noch gelegentlich zu Granatbeschuß gekommen, dem auch Zivilisten zum Opfer gefallen seien, wobei es sich jedoch um Maßnahmen lokaler Armee-Einheiten gehandelt habe, die von der Armee-Führung nicht gedeckt, sondern auf Disziplinlosigkeit zurückzuführen sei. Sei dem Antritt der neuen Regierung im August 1994 habe es auch keinen Granatbeschuß von Jaffna mehr gegeben (90; 91). Demgegenüber kam es einem Gutachten des Sachverständigen Keller-Kirchhoff zufolge noch Ende 1994 zu Angriffen der Luftwaffe auf zivile Gebiete der Jaffna-Halbinsel in den Dörfern Uduthurai, Thalaiyady und Maruthankany und zum Beschuß dieser Gebiete mit Granaten (93). Die seit April 1995 ausgebrochenen Kämpfe forderten nach Schätzungen viele hunderte Tote unter der Zivilbevölkerung. Die Opfer sollen die auf Seiten der Streitkräfte und der LTTE-Kämpfer übersteigen (115). Vor allem im Norden der Insel nahm die srilankische Armee wieder ihre Flächenbombardements auf. Nachdem es bereits im April nach dem Wiederaufflammen der Kämpfe zu Bombenangriffen auf der Halbinsel Jaffna, die wohl als Vergeltungsangriffe galten, kam (96), nahm die srilankische Luftwaffe nach Angaben des Sachverständigen Wingler am 13. Mai 1995 wieder Flächenbombardierungen und Beschießungen mit Granaten im Norden der Insel auf. Bei der Bombardierung unter anderem der Ortschaften Paranthan, Pooneryn, Thondamanaru, Velvettithurai, Achchuveli, Selvasanithy, Chettikulam, Valalai, Vasavilan und Karaveddy seien 500-kg-Bomben von hochfliegenden Düsenkampfflugzeugen abgeworfen worden (105). Bei ihrer am 9. Juli aufgenommenen Offensive setzte die Armee Bomber und Hubschrauber ohne Rücksicht auf Verluste unter der Zivilbevölkerung ein. Es kam wieder zur Beschießung und Bombardierung von Schulen, Kirchen und Tempeln. Dabei wurde am Nachmittag des ersten Tages der Offensive die Kirche St. Peter und Paul in Navali bei Jaffna getroffen. Es hieß, daß sechs Artillerie-Granaten die Kirche trafen. Dabei kamen nach Angaben der LTTE 65 Menschen um, nach Angaben aus Regierungskreisen 67 Menschen; Hunderte wurden verletzt (110; 115). Zuletzt fand eine solche Aktion offenbar im September 1995 statt (SZ vom 29.09.1995). Insgesamt läßt sich aus den Berichten über die große Zahl und die Art militärischer Angriffe der Streitkräfte auf zivile Ziele auch nach dem Wiederaufleben der Kämpfe zwischen den srilankischen Streitkräften und der LTTE im April 1995 insbesondere im Norden des Landes entnehmen, daß es sich dabei nicht um zufällige oder nur gelegentlich der gezielten Bekämpfung einer LTTE- Stellung vorgekommene Zerstörungen von zivilen Objekten handelt, sondern daß diese Angriffe zu einem großen Teil bewußt auch auf die Zivilbevölkerung zielen. Anders als bei den vereinzelt bekanntgewordenen Massakern durch Soldaten an tamilischen Zivilpersonen, die noch als exzeßhafte Einzelfälle beurteilt werden können, stellen sich die bewußte Inkaufnahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung bei Angriffen auf nur vage vermutete LTTE- Stellungen und insbesondere die zum Teil wahllose Bombardierung von Wohngebieten schon als eine Art üblicher Taktik zur Einschüchterung der tamilischen Zivilbevölkerung unter anderem mit dem Ziel dar, diese von einer Unterstützung der LTTE abzuhalten. Die normativen Vorgaben durch die Zentralregierung und die Armeespitze zur Schonung der Zivilbevölkerung werden offensichtlich in vielen Kampfsituationen von den jeweiligen Truppenteilen nicht eingehalten. Zwar soll die Armee die Zivilisten in der Regel vor Beginn einer Offensive zum Verlassen des Gebiets auffordern. Solche Aufforderungen werden aber oft nicht bekannt, so daß Zivilisten überrascht und durch Luftangriffe ohne Vorwarnung in Mitleidenschaft gezogen werden. Zum anderen spricht für die Unwirksamkeit dieser "Vorwarnungen", daß viele öffentliche Einrichtungen durch Militäraktionen getroffen werden. So sollen in den nördlichen Gebieten von 500 Tempeln, die teilweise nur kleinere Gebäude sind, die meisten schwerbeschädigt worden sein (67). Der Angriff auf die Kirche St. Peter und Paul bei Jaffna am 9. Juli 1995 soll gar erfolgt sein, obwohl die Bevölkerung zuvor durch abgeworfene Flugblätter aufgefordert wurde, Kirchen, Tempelanlagen und Schulen aufzusuchen. Der Angriff sei gezielt mit acht Bombenabwürfen von einem wiederholt anfliegendem Flugzeug erfolgt (117). Zur Erklärung der vielen zivilen Opfer wird auch auf die LTTE-Guerillataktik der "human shields" hingewiesen, die darin besteht, militärisches Gerät oft in dicht besiedeltem Gebiet zu plazieren und damit die umliegend wohnende Zivilbevölkerung als menschliche Schutzschilde vor militärischen Angriffen der Regierungstruppen zu benutzen (51). Die Gefahr ziviler Schäden bestehe angesichts der Zielungenauigkeit von Luftangriffen generell bei der Nachbarschaft von militärischen Objekten und Bewegungen (62). Bei der Bombardierung solcher Ziele kommt es oft zu einer großen Zahl von Opfern unter den in der Nähe sich aufhaltenden Zivilpersonen (51; 61). Nach der Wiederaufnahme der Kämpfe im April 1995 soll die Zahl der Toten allein des Angriffes auf die Kirche St. Peter und Paul zu Beginn der Offensive auf die Jaffna-Halbinsel am 9. Juli 1995 nach Berichten von Kirchenmitgliedern auf über 120 angestiegen sein, und es wurde ein weiterer Anstieg erwartet, da zahlreiche Verwundete nicht versorgt werden konnten und unter den Trümmern der Kirche weitere Tote vermutet werden. Insgesamt sollen allein bei den Bomben- und Granatangriffen auf die Jaffna-Halbinsel im Zuge der fünftägigen Offensive Anfang Juli 200 bis 300 Zivilisten getötet und über 2.000 bis 3.000 verletzt worden sein (117). Auch bei den seit Mitte 1992 erstmals unter Einsatz von Panzern verstärkt vorgetragenen Angriffen auf LTTE-Basen werden häufig auch zivile Objekte getroffen (63). Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte auf der Grundlage der oben dazu vorgenommenen Einschätzungen und Bewertungen davon auszugehen, daß die militärischen Aktionen der Streitkräfte der Zentralregierung in den von der LTTE beherrschten Gebieten nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung dieser Organisation gerichtet sind, sondern auch bewußt und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der tamilischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die LTTE zu erleichtern. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Kriegsführung nicht erforderlich, daß sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet ist. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Der Gegenterror durch die seit Ende April 1995 wieder aufgenommenen Angriffe der Regierungstruppen, die die Zivilbevölkerung mit gezielten Angriffen unter den Druck brutaler Gewalt setzen, ist auch ein konkretes asylrelevantes Geschehen und nicht nur ein vorübergehender, nicht faßbarer Stand in einem ständig wechselnden Kriegsgeschehen. Zwar ist der ständige Wechsel der Situation als Element und Bestandteil einer kriegerischen Auseinandersetzung nicht ein jeweils neu entstandenes Ereignis im Sinne eines Nachfluchttatbestandes. Einen Nachfluchttatbestand stellt aber ein als herausragendes Ereignis faßbares Geschehen dar, das eine grundlegende Änderung eines vorherigen Zustandes darstellt und damit als ein eigenständig faßbares, als objektiver Nachfluchttatbestand zu qualifizierendes Geschehnis zu beurteilen ist (BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92 -). Dieses konkret faßbare asylrelevante Geschehen liegt hier in dem verstärkt und gezielt auf die Zivilbevölkerung ausgerichteten Vorgehen der Regierungsstreitkräfte nach dem Abzug der indischen Truppen im Kampf gegen die LTTE seit etwa Mitte 1990. Die bewußt auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellten eine neue Dimension der Kriegsführung der Regierungsstreitkräfte dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die LTTE die tamilische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden sollte, der LTTE keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Diese in großem Umfang durch untergeordnete Truppenteile angewandte Taktik wird seit dem Wiederaufleben der Kämpfe zwischen der LTTE und der Armee Ende April 1995 nach einer von Anfang 1994 bis dahin dauernden Phase relativer Ruhe und Zurückhaltung als solche unverändert fortgesetzt; darauf, wie der Stand des Kriegsgeschehens im Hinblick auf den Grad der Überlegenheit der einzelnen Kriegspartei in Ansehung von Geländegewinn oder Beherrschung von Gebietsteilen zu qualifizieren ist, kommt es insoweit nicht entscheidend an. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, daß einem tamilischen Volkszugehörigen auf der Jaffna-Halbinsel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der Streitkräfte sowohl in den von der LTTE beherrschten Gebieten als auch in den von den Regierungstruppen kontrollierten Bereichen droht, da Angriffe der Regierungstruppen gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre tamilische Volkszugehörigkeit wahllos treffen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der LTTE abzuhalten. 2. Dem Kläger steht aber ebenso wie vor seiner Ausreise eine interne Fluchtalternative zur Verfügung. Anhand der vorliegenden Erkenntnisquellen und auf der Grundlage der bisher und zum jetzigen Zeitpunkt geringen Zahl von Abschiebungen tamilischer Asylbewerber aus Deutschland und anderen europäischen Ländern ist auch heute festzustellen, daß junge Tamilen den Ort der in Betracht kommenden inländischen Fluchtalternative, nämlich insbesondere den Großraum Colombo und Umgebung, auch bei der Einreise über den Flughafen Colombo erreichen können, ohne auf dem Weg dorthin und dort politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nach wie vor unterliegen zurückkehrende Tamilen den Kontrollen durch die Sicherheitskräfte auf dem Flughafen Katunayake, über den aus Deutschland abgeschobene srilankische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückkehren. Die Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID -) führt dort Routine- und Verdachtskontrollen durch. Insbesondere nach Attentaten, als deren Urheber die LTTE vermutet wird, werden vor allem junge Tamilen zwischen etwa 11 und 40 Jahren, die keinen ständigen Wohnsitz im Süden und Westen Sri Lankas haben, erkennungsdienstlich behandelt, um feststellen zu können, ob es sich um LTTE-Unterstützer handelt (51). Es kommt in der Regel zu unregelmäßigen Kontrollen von aus dem Westen einreisenden Tamilen. Dabei ist die Gefahr, sich einem Verhör unterziehen zu müssen oder vorübergehend festgenommen zu werden - wobei bei der Anordnung dieser Maßnahmen ein gewisses Maß an Willkür festzustellen ist -, auch nicht ausgeschlossen. Bisher kann nicht zugrundegelegt werden, daß aus dem Westen einreisende Tamilen grundsätzlich mit einer Verhaftung rechnen müssen (65); jedenfalls werden die weitaus meisten nach einer Befragung über eventuelle Kontakte zur Exil-LTTE wieder freigelassen. Nur wenn sich der Verdacht auf Unterstützung der LTTE verdichtet, besteht die Gefahr einer längeren Inhaftierung (79). Insgesamt ergeben sich bei der Einreise über den Flughafen von Katunayake insoweit allerdings nur wenige Probleme; das Risiko einer längeren Festnahme oder Mißhandlung durch staatliche Sicherheitskräfte bei der Einreise über den Flughafen mit ordnungsgemäßen Reisedokumenten ist als gering einzustufen. Eine erhöhte Gefährdung für abgeschobene Personen im Vergleich zu freiwilligen Rückkehrern kann - auf der bisherigen Grundlage einer geringen Zahl von Abgeschobenen - nicht festgestellt werden (81). Steht der Name der einreisenden Person auf einer Fahndungsliste, muß allerdings mit einer weitergehenden Befragung gerechnet werden (82). Auch wenn Festnahmen junger Tamilen im genannten Alter, insbesondere zur erkennungsdienstlichen Behandlung, vorkommen (68), ist in einer solchen Kontrollmaßnahme der Sicherheitsbehörden auf dem Flughafen Colombo schon unter dem Gesichtspunkt der Intensität kein asylrelevanter Eingriff zu sehen. Im übrigen stellen sich diese Kontrollen als vorbeugende Fahndungsmaßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der mit terroristischen Mitteln operierenden LTTE dar. Insoweit handelt es sich um eine anlaßbezogene und auch präventiv dem Schutz der Rechtsgüter der srilankischen Bürger dienende Sicherheitsmaßnahme, die nach der erkennbaren Gerichtetheit nicht allein wegen eines asylrelevanten Merkmals erfolgt. Soweit darüber berichtet wurde, daß die Gefahr einer vorübergehenden Verhaftung oder eines Verhörs bestehe (52), konnte daraus nicht entnommen werden, daß die realistische Möglichkeit einer willkürlichen längeren Verhaftung und von asylrelevanten Eingriffen wie Mißhandlungen und Folter unter Anknüpfung an die tamilische Volkszugehörigkeit und das Alter des Einreisenden besteht. Nur soweit der Verdacht auf Unterstützung der LTTE sich verdichtet hat, besteht die Gefahr einer längeren Inhaftierung und damit verbunden von Folter, um Geständnisse oder Informationen von dem Verdächtigen zu bekommen (79). Ledige Personen, die unmittelbar von der Jaffna-Halbinsel nach Colombo zuziehen, sind im stärkeren Maße dem Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft unterworfen. Die Tatsache eines langjährigen Auslandsaufenthalts verringert diesen Verdacht, wenn er ihn auch angesichts der Auslandstätigkeit der LTTE nicht gänzlich ausräumen kann (88). Auch nach dem Regierungswechsel im August 1994 und auch nach dem Wiederaufflammen der Kämpfe im April 1995 ist nach Angaben des Auswärtigen Amtes und dem Gutachten des Sachverständigen Keller- Kirchhoff eine Einreise über den Flughafen von Katunayake mit keinen erhöhten Gefahren verbunden (90; 91; 93). Allerdings müssen Personen, die wegen strafrechtlicher Delikte, insbesondere Kapitalverbrechen oder als LTTE-Kämpfer auf der Fahndungsliste der Sicherheitskräfte stehen, mit Festnahme rechnen, wobei Folter nicht auszuschließen ist. Das Auswärtige Amt geht in seinem neuesten dem Senat vorliegenden Lagebericht vom 12. Juli 1995 (111) davon aus, daß auch nach Verschärfung der Sicherheitsvorkehrungen nach dem Ausbruch der Kämpfe im Norden und Osten des Landes im April 1995 eine Rückkehr über Colombo aus dem Ausland generell problemlos erscheint, wenn seitens der Polizeibehörden keine konkreten Verdachtsgründe einer LTTE-Betätigung vorliegen. Wingler berichtet jedoch in einem neueren Gutachten (105) darüber, daß zurückkehrenden Tamilen bei der Einreise Pässe oder Identifikationspapiere abgenommen würden, so daß diese hilflos den Schikanen der Sicherheitskräfte ausgesetzt seien. Der Sachverständige hat dies in der Anhörung vor dem erkennenden Senat mündlich dahingehend erläutert, daß im Fall eines Tamilen, der von der Schweiz aus nach Sri Lanka abgeschoben wurde und den er bei der Einreise begleitet hatte, der diesem für die Einreise ausgestellte Paß einbehalten und ihm stattdessen von der Flughafenpolizei ein für sieben Tage gültiges Identitätspapier ausgestellt worden war, das anschließend nicht verlängert wurde. Es gebe zwar eine Absprache mit dem UNHCR dahingehend, daß Rückkehrern die Pässe belassen werden sollen; wie weit diese Zusage eingehalten werde, sei jedoch nicht genau festzustellen. Von dem ihm bekannt gewordenen Fall schließe er darauf, daß dies nicht lückenlos der Fall sei (Bl. 158 f. der Gerichtsakte). Auch unter diesen Voraussetzungen ist jedoch festzustellen, daß ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, der nach der Einreise sich im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, niederläßt, grundsätzlich die Möglichkeit hat, dort, wenn auch unter bescheidenen Verhältnissen, verfolgungsfrei zu leben (bisherige Rechtsprechung, zuletzt 10.10.1994 - 12 UE 363/94 -; offengelassen 06.09.1995 - 12 UE 2019/95 -). Nach wie vor finden dort allerdings häufig sogenannte "screening actions" (Überprüfungsaktionen) statt, die unter erkennungsdienstlicher Behandlung von verdächtigen Personen der Feststellung der Identität, des Wohnortes, des Arbeitsplatzes und ähnlichem dienen. Die im Rahmen solcher Fahndungsaktionen vorläufig festgenommenen Personen werden zum größten Teil nach kurzer Zeit wieder freigelassen (51; 67). Dies gilt auch für die den "screening actions" häufig vorausgehenden Razzien, bei denen die nach bestimmten Kriterien besonders verdächtigen Personen, die einem "screening" und Verhör unterzogen werden sollen, aussortiert werden. Betroffene von Razzien können bei der Fahndung nach LTTE-Kämpfern alle jüngeren, männlichen und weiblichen Tamilen im oben genannten kampffähigen Alter zwischen 11 und 36 Jahren sein (56). Verhaftungsaktionen von Tamilen, sog. "Round-ups" finden häufig aufgrund von Gerüchten statt, deren Wahrheitsgehalt für Außenstehende kaum zu verifizieren ist. Der Umfang der Polizeiaktionen deutet nicht darauf hin, daß es sich immer um anlaßbezogene Maßnahmen handelt. Tamilen sind oft bereits verdächtig, nur weil sie Tamilen sind (81). Die Motive für die Durchführung solcher Aktionen sind ebenso wie die Anlässe, die zu einer längeren Inhaftierung führen, vielfältig. Während teilweise Polizeieinheiten sich mit dem Vorweisen von Verhaftungserfolgen hervortun wollen und auch militärische Einrichtungen Erfolge bei der Verfolgung der LTTE vorweisen wollen, gibt es andere Einheiten, die tatsächlich im Interesse des Staates ermitteln wollen (Dr. Frank Wingler vor Hess. VGH, 11.10.1995 - Bl. 158 der Gerichtsakte). Weiterhin wird in einzelnen Polizeistellen die Festnahme zur Erzielung von Bestechungsgeldern genutzt. Längere Inhaftierungen erfolgen jedoch nach wie vor nur in einem geringen Umfang, insbesondere wenn Anhaltspunkte für die Unterstützung von an Gewalttaten beteiligten Personen bestehen (51; 78; 87; 88). Nach wie vor steigt die Anzahl der Razzien nach konkreten Anlässen wie Bombenanschlägen oder sonstigen Attentaten und diese führen dann zu kurzzeitigen Festnahmen; überwiegend von ein bis zwei Tagen (so auch Wingler, 93). Der weit überwiegende Teil der Festgenommenen - etwa 90 % - wird unmittelbar nach dem screening wieder freigelassen (52; 60; 64; 72; 83; Wingler: 80 % - 90 %, 93). Über Fahndungsmaßnahmen gegen zurückkehrende Tamilen ist bislang konkret nichts bekannt geworden. Eine Reihe von Asylberechtigten, die sich zum Urlaub in Colombo aufgehalten haben, konnten dort ohne Beeinträchtigung leben (62). Auch junge Tamilen, die mit einer deutschen Aufenthaltsbefugnis zum Urlaub nach Sri Lanka gereist sind und sich dort bei der Polizei gemeldet haben, haben bei der Deutschen Botschaft angegeben, daß sie keinerlei Schwierigkeiten bei Einreise und Aufenthalt im Großraum Colombo gehabt hätten (85). Auch an die Stellung eines Asylantrages in Deutschland werden keine nachteiligen Folgen durch Behörden Sri Lankas geknüpft. Dies entspricht der Einschätzung auch anderer westlicher Botschaften und des UNHCR in Colombo (64). Ähnlich stellt sich auch die Sicherheitslage für die aus Indien zurückkehrenden Tamilen dar; bei 27.000 Rückkehrern sind nur 16 Fälle von Verhaftungen junger Tamilen wegen mutmaßlicher LTTE-Mitgliedschaft bekannt geworden, die alle wieder freigelassen wurden (66). Schon im Februar 1993 hat die Regierung von Sri Lanka zudem einige Notstandsverordnungen, die sich auf Festnahme, Haft und Verhör beziehen, gelockert (79). Nach der Ermordung des srilankischen Präsidenten Premadasa am 1. Mai 1993 änderte sich die Sicherheitslage nicht grundlegend. Auch wenn die Polizei zunächst die LTTE trotz ihres Dementis als Hauptverdächtige für das Attentat betrachtete, sind doch keinerlei nennenswerte Übergriffe auf Tamilen jedenfalls im Süden Sri Lankas und insbesondere im Großraum Colombo bekannt geworden. Der damals amtierende Präsident Wijetunga versprach der tamilischen Minderheit sofort nach dem Attentat Schutz (74), während das Verteidigungsministerium zur Vermeidung möglicher Übergriffe auf Angehörige der tamilischen Minderheit ein Ausgehverbot verhängte (75). Der dann zum neuen Staatspräsidenten gewählte Präsident Wijetunga stellte in der Folgezeit vielmehr fest, daß es keinen Hinweis dafür gebe, daß die LTTE für das Attentat auf Premadasa verantwortlich sei. Der Übergang zum neuen Präsidenten verlief ohne Übergriffe auf Tamilen trotz gewisser Bezichtigungen durch die staatlichen Medien unerwartet ruhig, was auch darauf zurückgeführt wurde, daß nur wenige Singhalesen glaubten, die LTTE sei für dieses Attentat verantwortlich gewesen (76). Zu Vergeltungsangriffen auf Tamilen kam es nach dem Anschlag, der von einigen Seiten auch oppositionellen singhalesischen Kreisen angelastet wurde, nicht (84), wenn auch seither nach Presseberichten mehrere tausend Tamilen in Colombo und Umgebung offensichtlich in Verbindung mit den Untersuchungen der Mordanschläge auf Oppositionsführer Athulathmudali und Präsident Premadasa zwar festgenommen, zum größten Teil jedoch wieder freigelassen wurden (79, 81). Größere Gefahr für Leib und Leben von Tamilen bestand aber Mitte 1993 in den singhalesischen Gebieten nicht, die Lage hat sich nach den Einschränkungen des Notstandsrechts vom Februar und Juni 1993 (81) erkennbar stabilisiert. Die Zahl der Verschwundenen ging deutlich zurück (80, 84, 85); im Süden und Westen wurden zu diesem Zeitpunkt keine derartigen Fälle mehr bekannt (80). Tamilen über 40 Jahre werden bei den "screenings" kaum noch inhaftiert (78). Allerdings hat sich die Zahl der Kontrollen und Razzien auch in der zweiten Jahreshälfte 1993 insgesamt nicht vermindert (81, 85). Seit dem Sommer 1993 stieg die Zahl der Sicherheitskontrollen und damit auch der dabei vorläufig verhafteten Tamilen deutlich an und erreichte im Oktober 1993 einen Höhepunkt (87). Die meisten von ihnen gelangen nach Verhören, die zwischen wenigen Stunden und einigen Tagen dauern, wieder auf freien Fuß; Schätzungen zufolge sollen sich insgesamt 1.000 bis 2.000 von ihnen weiterhin in Haft befinden. Folter für diejenigen, die über längere Zeit in Haft gehalten werden, kann nicht ausgeschlossen werden (86), wenn auch bis auf die Aussagen eines Betroffenen, der von "Mißhandlungen während der Inhaftierung" sprach, weitere Fälle von Folter nicht an die Öffentlichkeit drangen. Um die willkürlichen Verhaftungen von Tamilen einzuschränken, kam es Ende Juni 1993 zwischen dem neuen Präsidenten Wijetunga und dem tamilischen Minister Thondaman zu einer Vereinbarung, nach der Personen nicht mehr nur deshalb verhaftet werden sollen, weil sie der tamilischen Volksgruppe angehören, und daß bestimmte Papiere, wie Ausweise, Registrierung bei der Polizei, Kopie aus dem Wahlregister, Nachweis über die Beschäftigung im Raum Colombo und Gehalts- bzw. Arbeitsnachweise des Arbeitgebers ausreichen sollen, um eine Verhaftung zu verhindern. Polizei und andere Behörden sollen angewiesen worden sein, sich nach diesen Richtlinien zu richten. Diese Vereinbarungen würden aber, wie Einzelfälle zeigten, nicht durchgehend eingehalten (86). Konnte somit auch für den Zeitraum von 1993 bis Mitte 1994 jedenfalls in quantitativer Hinsicht eine positive Entwicklung im Bereich der Menschenrechtssituation der Tamilen in Sri Lanka, insbesondere im Süden und im Großraum Colombo festgestellt werden, brachten die Parlamentswahlen im August 1994 mit dem Sieg der People's Alliance (PA) mit der SLFP an der Spitze zunächst auch eine spürbare qualitative Verbesserung der Menschenrechtssituation. Die Koalitionsregierung aus u.a. SLFP, deren Vorsitzende die Anfang November 1994 zur Staatspräsidentin gewählte Chandrika Kumaratunga ist, TULF und Sri Lanka Moslem Congress (SLMC), die den Schutz der Menschenrechte zu einem Schwerpunkt ihrer Politik erklärt hatte, setzte ihre Vorstellungen zunächst konkret in die Tat um. Nach der Konstituierung des Parlaments beschloß dieses am 6. September 1994 die Nichtverlängerung des Notstandes für die nicht unmittelbar vom Bürgerkrieg betroffenen Landesteile außerhalb des Nordens, Nordostens und der Ostprovinz mit der Folge, daß automatisch auch alle Notstandsverordnungen, nach denen erleichterte Verhaftungsmöglichkeiten für die Sicherheitskräfte bestanden, außer Kraft traten (91; 93). Allerdings wurde der Notstand nach dem Bombenattentat auf den Präsidentschaftskandidaten der UNP, Gameni Dissanayake vom 24. Oktober 1994 für den Großraum Colombo (zwischen Negombo im Norden und Kalutarua im Süden) sowie für Teile der Distrikte Puttalam, Anurathapura und Polunaruwa wieder erklärt (91; 93). Sie gelten in diesem räumlichen Bereich nach wie vor (117). Im September 1994 wurde eine Kommission gegründet, die den Auftrag hatte, alle Fälle von Verhaftungen unter dem Notstandsrecht, insbesondere die Lage der Inhaftierten in den sogenannten "Detention Camps" zu untersuchen. Die Kommission legte im Januar 1995 ihren Abschlußbericht vor. Ihre Arbeit führte dazu, daß die meisten inhaftierten Tamilen, insbesondere in den Gefängnissen Magazin Prison Colombo sowie in Camps in Kalutara und Bandarawela freigelassen wurden (93). Keller-Kirchhoff geht in seinem Gutachten davon aus, daß noch im August 1994 insgesamt 4.000 Menschen inhaftiert waren - demgegenüber gibt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 19. Oktober 1994 (90) für September 1994 1.400 aufgrund Notstandsrechts verhaftete Personen an - und daß Anfang 1995 noch 196 tamilische und 65 singhalesische Gefangene im Magazin Prison von Colombo inhaftiert waren. Weitere 20 Tamilen sollen sich noch im Gewahrsam des Criminal Investigation Department (CID) befunden haben. Dem korrespondieren die Angaben lokaler Menschenrechtsorganisationen, denen zufolge die in den früheren Jahren durchgeführten willkürlichen Verhaftungen von Tamilen nicht mehr in dem zuvor bekannten Umfang erfolgten (93). Die Regierung berief desweiteren drei Kommissionen, die die Aufklärung des Schicksals zahlreicher Verschwundenenfälle seit 1988 sowie die Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen zur Aufgabe haben und die jeweils für eine bestimmte Region zuständig sind. Sie nahmen ihre Arbeit am 10. Januar 1995 auf. In dem Fall von 32 verschwundenen Schulkindern aus Embilipitiya im Jahre 1989 kam es bereits zur Anklageerhebung gegen acht Armee-Angehörige - unter ihnen ein Brigade-General, ein Major und drei Hauptleute - sowie gegen den Schuldirektor der Schule, aus der die Kinder entführt wurden. Das Verfahren soll im September 1995 verhandelt werden (97). Die Regierung ergriff darüber hinaus Maßnahmen zur Verhinderung von Polizeigewalt bei Verhören, insbesondere Folter. So wurden in der Vergangenheit regelmäßig Entschädigungsleistungen, die der oberste Gerichtshof in einer Reihe von Fällen Folteropfern zugesprochen hatte, aus der Staatskasse gezahlt. Nach den getroffenen neuen Regelungen soll nunmehr der betroffene Polizist selbst für die Entschädigung aufkommen und auch disziplinarischen Maßnahmen unterliegen. Am 25. November 1994 setzte das Parlament die UN- Konvention gegen Folter, der auch Sri Lanka beigetreten ist, in nationales Recht um. Aufgrund dessen kann Folter nunmehr mit einer Gefängnisstrafe nicht unter sieben bis zehn Jahren und Geldstrafe nicht unter 10.000 bis 50.000 Rupien bestraft werden (92). Trotz der allgemeinen deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage kam es auch nach dem Regierungswechsel zu regelmäßigen Kontrollen im Süden, insbesondere im Großraum Colombo zum Zwecke der Identitätsüberprüfung. Im Anschluß an das Bombenattentat auf den Präsidentschaftskandidaten der UNP Ende Oktober 1994 nahmen die Überprüfungen und Verhaftungen wieder zu. Der Sachverständige Keller-Kirchhoff verweist in seinem Gutachten vom 20. Februar 1995 auf Berichte in den Medien von Verhaftungen von Tamilen in Colombo Anfang und Mitte Januar 1995 im Zusammenhang mit dem Papstbesuch. Nach einem Bericht der tamilischen Tageszeitung Virakesari in Colombo vom 6. Januar 1995 sollen jungen Frauen und Männer, die sich in kleinen Hotels im Vorort Kotahena von Colombo eingemietet hatten, von der Polizei intensiv verhört worden sein. Am 29. Januar sei ein Tamile in Nittambuwa, einem Ort 30 km nordöstlich von Colombo, verhaftet worden, nachdem er beim Fotografieren der Grabstätte des ehemaligen Premierministers Bandaraneike beobachtet worden war. Im Plantagengebiet in der Region Hatton/Talawakele seien Ende 1994 über 25 junge Männer verhaftet worden, hunderte seien zu Verhören in Polizeistationen verbracht worden. Diese Maßnahmen seien damit begründet worden, daß die LTTE versuche, unter den Plantagenarbeitern des Hochlands Fuß zu fassen. Insgesamt wird nach der oben genannten Auskunft von Menschenrechtsorganisationen kritisiert, das in den Gebieten, in denen die Notstandsverordnungen nicht mehr gelten, einige Polizeibeamte weiterhin so vorgingen, als sei eine Rücknahme der Verordnung nicht verfügt worden, was möglicherweise mit der langen Zeit der Existenz der Sonderverordnungen zu erklären sei, aber auch an der insgesamt schlechten Ausbildung der Rekruten liege (93). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes beachten die Sicherheitskräfte die bestehenden Regelungen. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß in Einzelfällen aus Unkenntnis oder Disziplinlosigkeit dagegen verstoßen werde. Insgesamt sei aber festzustellen, daß die Polizei und Sicherheitskräfte nach dem Antritt der neuen Regierung zurückhaltender und vorsichtiger operierten, da die neue Regierung angekündigt hatte, gegen Rechtsverstöße und insbesondere Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte entschieden vorzugehen (91). Nach dem Wiederaufflammen der Kämpfe im Norden und Osten des Landes im April 1995 verschärften die Sicherheitskräfte die Sicherheitsvorkehrungen im Süden des Landes, insbesondere im Großraum Colombo, um auf diese Weise befürchteten und angekündigten Bombenanschlägen und Attentaten vorzubeugen. Die Lage ist seitdem gekennzeichnet durch eine sehr starke Präsenz von Armee und Polizei in Colombo. Es finden, insbesondere im Anschluß an Gewaltakte oder Bombendrohungen der LTTE, scharfe Personenkontrollen statt, die seit Mai bzw. Juni dieses Jahres wieder mit vermehrten großangelegten Verhaftungsaktionen einhergehen (111; 117). Der Sachverständige Dr. Wingler berichtet in seinem zitierten Bericht davon, daß nach wie vor Festnahmen von Tamilen häufig nur zur Erpressung von Lösegeldern erfolgen. Nach seinen Informationen müssen von verhafteten Tamilen 1.000 US-Dollar oder mehr aufgebracht werden, um aus der Untersuchungshaft herauszukommen. Im Vergleich dazu betrage die übliche "Kaution" für eine Freilassung selbst bei schweren kriminellen Taten wie z.B. vorsätzlicher Körperverletzung meist 2.000 bis 5.000 Rupien. Inzwischen seien viele Tamilen im Süden mehrfach festgenommen worden. In der Regel sei fast jeder Tamile aus dem Norden bzw. Osten, der sich im Süden aufgehalten habe, einmal bis dreimal in Detention-Haft gewesen. Dies werde mittlerweile von jungen Tamilinnen oder Tamilen bereits für den Weg über den Süden Sri Lankas in das Ausland finanziell eingeplant (117). Die bei den wieder durchgeführten Razzien Festgenommenen werden nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (111) in der Regel sofort oder kurzfristig freigelassen, wenn ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder der bereits längere Aufenthalt am Ort in örtlich bekannten Familien- oder Nachbarschaftsverhältnissen oder ein sonst plausibler Aufenthaltsgrund am Ort der Razzia nachgewiesen werden kann (so auch die Einschätzung der schweizerischen Flüchtlingshilfe; (98)). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes sind die Behördenspitzen deutlich um Vermeidung von Exzessen bemüht. Die üblichen Verhöre verliefen "zufriedenstellend"; in besonders gelagerten Einzelfällen könne allerdings Folter nicht völlig ausgeschlossen werden (111). Demgegenüber berichtet Dr. Wingler über Informationen von Inhaftierten, daß die Polizeikräfte Eingesperrte verhungern ließen, zumindest aber tagelang ohne Wasser und Nahrung in Dunkelkammern einsperrten und ihnen dann ihren Urin zum Trinken und Kot zum Essen vorsetzten. Eine weitere Gefährdung bestehe für Tamilen dadurch, daß die Sicherheitskräfte am Kontrollpunkt Vavuniya Tamilen, die den Kontrollpunkt auf ihrem Weg in den Süden passierten, fotografieren. Die Bilder, deren Qualität in vielen Fällen schlecht sei, gelangten dann nach Colombo, wo sie oftmals auch als Steckbriefe veröffentlicht würden. Diese veröffentlichten Abbildungen führten dann zu zahlreichen Inhaftierungen und Verdächtigungen tamilischer Personen, die so ähnlich aussehen (117). Anfang Juni 1995 kam es in der Stadt Galle offenbar anläßlich der Ermordung eines hohen buddhistischen Mönches durch Tamilen erstmals nach langer Zeit wieder zu Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen, bei denen 22 Geschäfts- und Wohnhäuser von dort seit längerem ansässigen Tamilen zerstört und angezündet wurden. Bei einem Überfall singhalesischer Extremisten bei Elpetiya wurde ein achtjähriges Mädchen getötet (106; 112). Den Angaben Dr. Winglers in seinem zitierten Bericht zufolge wurden diese Ausschreitungen durch von dem UNP-Politiker Vajira gedungenen und aufgestachelten Mord begangen. Zu weiteren Ausschreitungen kam es nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen seither jedoch weder nach den anfänglichen Niederlagen der srilankischen Streitkräfte zu Beginn der militärischen Auseinandersetzungen Ende April/Anfang Mai des Jahres und dem militärischen Debakel vom 28. Juni 1995 auf der Inselstellung Mandaitivu noch nach dem verheerenden Bombenanschlag in Colombo am 7. August 1995, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und mehr als 50 verletzt wurden. In den Monaten Mai und Juni 1995 wurden zahlreiche tote Körper junger Tamilen auf dem Bolgada-See, an Stränden von Modeera und Negombo sowie bei Banadura und Kalutara gefunden. Die Autopsie einiger Körper soll ergeben haben, daß die Personen gefoltert oder ertränkt worden waren, zum Teil habe man sie verhungern lassen; die Personen seien zum Teil gefesselt und mit Tüchern über Nase und Mund geknebelt aufgefunden worden (111; 115; 117; 118). Wingler berichtet darüber hinaus von einem 24-jährigen Tamilen namens Naresh Rajadadurai, der am 26. Juni 1995 auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz in einem Videosalon im Stadtteil Welawatte von Colombo gegen 20.15 Uhr in der Sri Saranankara- Road von nicht identifizierten Personen in Zivil in einem weißen Lieferwagen aufgegriffen und verschleppt worden sei. Drei Tage später sei sein übel zugerichteter toter Körper mit Folterspuren zusammen mit sechs anderen ähnlich übel zugerichteten toten Körpern am Ufer des Maha Oya in der Nähe von Welihinda/Alawwa gefunden worden (117). In der Anhörung vor dem Senat gab Wingler die Zahl der gefundenen Toten mit etwa 40 an (Bl. 159 der Gerichtsakte); während das Auswärtige Amt (05.09.1995, Ergänzung zum Lagebericht vom 14.02.1995) von 21 durch die Polizei nach Entführung ermordeten Tamilen berichtet. Trotz dieser Ereignisse hat sich insgesamt nichts an der grundsätzlich für junge Tamilen im Großraum Colombo bestehenden hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung geändert, auch soweit es sich dabei um aus dem Ausland Zurückgeführte oder Abgeschobene handelt. Zwar besteht nach wie vor eine hohe Gefahr, von einer der vielfältigen Razzien oder Sicherheitskontrollen betroffen und zur Identitätsprüfung kurzzeitig inhaftiert zu werden. Dem allein kommt jedoch keine asylrechtliche Relevanz zu, sondern es handelt sich dabei um Maßnahmen, die - soweit sie im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren oder präventiven Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung stattfinden - grundsätzlich schon wegen der geringen Intensität der Beeinträchtigung hinzunehmen sind. Nach wie vor ist jedoch die Gefahr, von längerer Inhaftierung wegen des Verdachts der LTTE- Zugehörigkeit oder -Unterstützung betroffen zu sein und damit menschenrechtswidrigen und asylrelevanten Mißhandlungen seitens der Sicherheitskräfte bis hin zur Tötung ausgesetzt zu werden, nicht mit der Gefahr der Inhaftierung nach Razzien oder screenings an sich gleichzusetzen. Dies gilt auch, soweit in Einzelfällen zurückkehrenden Tamilen die ihnen zur Einreise ausgestellten Papiere abgenommen werden und ihnen stattdessen nur ein kurzfristig gültiges Identitätspapier überlassen wird. Wie der Sachverständige Dr. Wingler in der Anhörung vor dem erkennenden Senat (Bl. 158 f. der Gerichtsakte) erläuternd zu seinen Gutachten ausführte, ist es denjenigen Tamilen, die nach der Abnahme des Einreisepapiers über keinerlei weitere Identitätspapiere mehr verfügen - wie beispielsweise die als srilankischer Personalausweis anzusehende Identitätskarte oder eine Geburtsurkunde - möglich, bei der hierfür eingerichteten Zentralstelle in Colombo die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu beantragen und sich mit dieser zumindest einen gültigen srilankischen Personalausweis zu beschaffen. Für den hierfür erforderlichen Zeitraum dürfte es auch in aller Regel den Betroffenen möglich sein, sich bei einer eventuellen Kontrolle oder Razzia zumindest hinsichtlich ihrer Identität und ihres Aufenthaltsgrundes (nämlich Beschaffung einer Geburtsurkunde bzw. der erforderlichen Ausweispapiere nach Einreise aus dem Ausland) auszuweisen. An dieser grundsätzlich bestehenden Möglichkeit ändert sich auch nichts dadurch, daß das Zentralregister in Colombo lückenhaft ist und deshalb vor allem für Bereiche, in denen wegen der Bürgerkriegswirren und damit zusammenhängender militärischer Aktionen die zur Ausstellung der Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stehen. Zwar wird es den hiervon Betroffenen nicht möglich sein, in Colombo eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen, und für diese die Gefahr auch längerfristiger Inhaftierung mit der Folge drohender Mißhandlung oder Folter bestehen. Hierbei handelt es sich jedoch um Besonderheiten in einzelnen Fällen, die bei deren Prüfung individuell zu berücksichtigen sind, als solche aber nichts an der Beurteilung der gruppenspezifischen Situation junger zurückkehrender Tamilen insgesamt zu ändern vermögen. An der Einschätzung der Sicherheitslage für junge zurückkehrende Tamilen im Großraum Colombo hat sich auch nichts durch die inzwischen bekannt gewordenen Leichenfunde geändert. Diese sprechen nicht für ein nunmehr geändertes Vorgehen des srilankischen Staates gegen die Gruppe junger Tamilen insgesamt. Vielmehr handelt es sich dabei, wie insbesondere aus den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Wingler in seiner Anhörung vor dem erkennenden Senat (Bl. 157 ff. der Gerichtsakte) hervorgeht, um Exzeßtaten einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte oder Gruppen dieser Angehörigen von Sicherheitskräften. Daß die Leichen der offensichtlich vorher gefolterten Opfer an öffentlichen Plätzen gefunden wurden, läßt ebenfalls keinen anderen Schluß zu. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist die srilankische Regierung einschließlich eines Teiles der Sicherheitskräfte - darunter insbesondere der CID - nicht nur um Verbesserungen bemüht, sondern hat unter anderem normative Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die Menschenrechtslage und die Situation der von Überprüfungen und Verhaftungen betroffenen Tamilen auch tatsächlich verbessert wird. Diese Vorgaben werden auch umgesetzt, wie das Verfahren gegen die an dem Verschwinden der Kinder aus Embilipitiya zeigt, und zwar auch im Hinblick auf die neuen Vorkommnisse, die zur Einleitung von Ermittlungsverfahren geführt haben (Auswärtiges Amt vom 05.09.1995, Ergänzung zum Lagebericht). Dem widersetzen sich Teile von Militär und der Sicherheitskräfte, die offenbar aus den unterschiedlichsten Motiven handeln und die die öffentliche Präsentation der toten Körper wohl zu einer Machtprobe benutzt haben. Daß die Regierung entschlossen ist, auch gegen solche Exzesse vorzugehen, zeigt die Einleitung der Ermittlungsverfahren gegen die möglicherweise beteiligten Polizeibeamten. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß diese lediglich "der Optik zuliebe" eingeleitet wurden und - wie der Sachverständige Dr. Wingler in seiner Anhörung vor dem erkennenden Senat (Bl. 158 der Gerichtsakte) geäußert hat - später möglicherweise niedergeschlagen werden. Die dem Senat insoweit zur Verfügung stehenden Erkenntnisse lassen bisher jedenfalls nicht den Schluß zu, daß die srilankische Regierung diese Exzesse fördert oder auch nur stillschweigend duldet. Den in der mündlichen Verhandlung am 6. September 1995 gestellten Beweisanträgen des Klägers zu den ihm bei Rückkehr nach Colombo drohenden Gefahren war nicht mehr nachzugehen, da insoweit hinreichende Auskünfte über die in diesen Beweisanträgen behaupteten Tatsachen zur Verfügung stehen. Die Praxis der Sicherheitskräfte insbesondere im Großraum Colombo ist durch die Gutachten des Sachverständigen Dr. Wingler (105; 112; 117), die dieser zudem in der Anhörung vor dem erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung zu diesen Punkten erläutert hat (Bl. 157 ff. der Gerichtsakte) sowie durch Auskünfte des Auswärtigen Amtes (111; vom 05.09.1995, Ergänzung zum Lagebericht) belegt. Es ist nicht erkennbar und auch nichts dazu vorgetragen worden, inwieweit andere Gutachter aufgrund besserer Sachkunde oder weiterer Erkenntnisse in der Lage sein sollten, zusätzliche Auskunft zu geben. Bei den vom erkennenden Senat verwendeten Gutachten und Auskünften handelt es sich um ganz aktuelle, nämlich zuletzt im September 1995 in Sri Lanka und damit am Ort selbst über die dortigen Vorgänge gewonnenen Erkenntnisse; das Auswärtige Amt erhielt diese durch seine dortige Botschaft und der Sachverständige Dr. Wingler im Rahmen seiner im August/ September durchgeführten Reise. Der Kläger hat in Kenntnis dieser Auskünfte in der mündlichen Verhandlung auch nach den von dem Sachverständigen Dr. Wingler vor dem Hintergrund seiner letzten Reise abgegebenen Erläuterungen keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die Anlaß dazu gegeben hätten, gleichwohl noch über eventuelle weitere Vorgänge in seinem Heimatland weitere Ermittlungen anzustellen. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit ersichtlich. Die Bewertung der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse kann ohnehin nicht im Wege der Erhebung von Sachverständigengutachten oder Auskünften durch sachverständige Stellen erfolgen, sondern ist allein von dem erkennenden Senat selbst vorzunehmen. Nach den dargelegten Kriterien bestand für tamilische Volkszugehörige grundsätzlich auch hinreichende Sicherheit vor einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung. Ihnen drohte bislang dort nicht wirtschaftliche Verelendung, die ein menschenwürdiges Dasein unmöglich machte. Nach den vorliegenden Berichten ist vielmehr zugrunde zu legen, daß sich in diesem Gebiet niederlassende Tamilen eine wenn auch bescheidene Lebensgrundlage finden konnten, die ein menschenwürdiges Überleben dort ermöglichte. So hatten Zehntausende von Tamilen sich nach ihrer Flucht aus dem Norden Sri Lankas, insbesondere von der Jaffna-Halbinsel, im Großraum Colombo niedergelassen, um dort unbehelligt von den Kriegswirren in ihrem Heimatgebiet leben zu können. Sie lebten dort meist bei Verwandten oder Bekannten, in Hotels, kleinen Absteigen (sogenannten Lodges) oder in Flüchtlingslagern (52). In den Flüchtlingslagern wurden Lebensmittel ("dry rations") zur Sicherung des Existenzminimums verteilt; in der Regel gab es aber keine darüber hinausgehende finanzielle Unterstützung (51). Die wirtschaftliche und soziale Lage der Tamilen war im Süden auch wegen der dort herrschenden hohen Arbeitslosenquote insgesamt unbefriedigend (47). Zwar war es auch für Tamilen in Colombo und Umgebung schwierig, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen (60). Durch Gelegenheitsarbeiten, die allerdings meist schlecht bezahlt wurden, war ein wirtschaftliches Überleben aber - wenn auch mit großen Problemen - möglich (65). Soweit eine Unterstützung nicht durch die Solidarität unter den Tamilen erfolgte (64, dazu skeptisch 67), war für in den Süden oder Westen Sri Lankas kommende Tamilen der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz schwierig. Angesichts des Konkurrenzkampfes um Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten bereits unter Singhalesen boten sich tamilischen Zuzüglern noch geringere Aussichten, wirtschaftlich Fuß zu fassen (85). Sie hatten in der Regel Probleme, dort überhaupt Arbeit zu finden (81). Insbesondere wenn persönliche Beziehungen und ausreichende singhalesische Sprachkenntnisse fehlten, hatten Ortsfremde fernab ihres verwandtschaftlichen und bekanntschaftlichen Einfluß- und Wirkungskreises zunächst nur geringe Chancen bei der Neugründung einer Existenz (58). Grundsätzlich konnten Tamilen, die sich ohne familiären Rückhalt im Raum Colombo ansiedelten, dort oft nur auf dürftige Weise existieren (64). Neben der Möglichkeit zu Gelegenheitsarbeiten konnte sich der Flüchtling oder Rückkehrer in der Regel durch Hilfsmaßnahmen karitativer Organisationen oder durch staatliche Unterstützungen mit einfachen Grundnahrungsmitteln (64), auch außerhalb von Flüchtlingslagern verteilt der srilankische Staat Trockenrationen (67), notdürftig versorgen. Seit dem Regierungswechsel im August 1994 haben sich die geschilderten Lebensverhältnisse für aus dem Norden oder dem Ausland zuziehende Tamilen im Großraum Colombo nicht derart verändert, daß Tamilen die bis dahin zur Verfügung stehende Fluchtalternative inzwischen nicht mehr offenstünde. Nach Angaben Keller-Kirchhoffs in seinem Gutachten für das VG Kassel vom 20. Februar 1995 (93) soll es nach wie vor für Tamilen aus dem Norden und Osten oder aus dem Ausland zurückkehrende Tamilen schwierig bis unmöglich sein, wirtschaftlich Fuß zu fassen. Die meisten Unternehmen stellten aus Sicherheitsgründen kaum Tamilen ein. Für sich im Süden ansiedelnde Tamilen stelle sich ein erhebliches Wohnproblem, da gerade im Großraum von Colombo Wohnraum knapp und vor allem sehr teuer sei. Dies sei in erster Linie darauf zurückzuführen, daß sich während der vergangenen Jahre zehntausende Tamilen im Süden niedergelassen haben. Vor allem in solchen Gebieten Colombos, die als Tamilenstadtteile gelten wie Kuttahena, Welawatte, Mutuval und Watalla, muß ein Tamile diesen Angaben zufolge für eine nur wenige Quadratmeter große Wohnung nicht selten mehrere Tausend Rupien bezahlen. Die hohen Mieten sind danach auch für Singhalesen und Moslems zu einem großen Problem geworden. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft vom 1. Februar 1995 (91) sind von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen, Singhalesen und Moslems gleichermaßen wie Tamilen, betroffen. In gleichem Maße profitierten jedoch vom wirtschaftlichen Wachstum - im Jahr 1993 war ein Zuwachs des Bruttosozialprodukts von 7,6 % zu verzeichnen (91) - alle Bevölkerungsgruppen. Inwieweit es Rückkehrern gelinge, sich eine wirtschaftliche Grundlage zu verschaffen, hänge von zahlreichen Faktoren wie bestehender Beziehungen, Familienbindungen, Ausbildung ab. Mögliche wirtschaftliche Integrationsprobleme träfen zurückkehrende Tamilen in der gleichen Weise wie rückkehrende Singhalesen oder Moslems, insoweit gebe es keinen ethnischen Bezug. Der Sachverständige Dr. Wingler führte in den mündlichen Erläuterungen zu seinen Gutachten (Bl. 157 ff. der Gerichtsakte) vor dem erkennenden Senat zudem aus, daß es nach seiner Kenntnis noch ein vom singhalesischen Roten Kreuz betriebenes Übergangswohnheim in Colombo gibt, das zurückkehrende Asylbewerber, die über keinerlei Anknüpfungspunkte für eine Wohnungsnahme in Colombo verfügen, zumindest befristet aufnimmt. Das Wohnheim verfügt nach seinen Angaben über etwa 40 Plätze (Bl. 159 der Gerichtsakte). Insgesamt gesehen gibt es somit jedenfalls wenn auch beschränkte Möglichkeiten für zurückkehrende Tamilen, sich auch unter ungünstigen Voraussetzungen (keine Verwandte oder Bekannte in Colombo) dort zunächst aufzuhalten und zu prüfen, ob und wie dort eine Existenzgrundlage geschaffen werden kann. Allerdings ist an dieser Stelle festzuhalten, daß die damit insgesamt günstige Prognose für zurückkehrende Tamilen auf der jetzigen Situation beruht, in der weder in größerem Umfang Abschiebungen oder Rückführungen von Tamilen aus dem westlichen Ausland erfolgen noch größere Flüchtlingsströme aus dem Norden oder Osten Sri Lankas in den Großraum Colombo zu verzeichnen sind. Gleichbleibende Verhältnisse in dieser Hinsicht vorausgesetzt, besteht nach wie vor jedenfalls grundsätzlich durchaus die Möglichkeit, insbesondere im Großraum Colombo eine wirtschaftliche Existenzmöglichkeit zu finden. Dem Beweisantrag des Klägers dazu, daß er nicht in der Lage sein werde, sich eine irgendwie geartete bescheidene Existenzgrundlage im Süden aufzubauen, war ebenfalls nicht nachzugehen, da auch insoweit dem erkennenden Senat aus den hierzu vorliegenden Auskünften und Gutachten sowie der mündlichen Erläuterung durch den Sachverständigen Dr. Wingler die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Tatsachen bekannt sind und nicht erkennbar ist, inwieweit weitere Sachverständige oder sachverständige Stellen in der Lage sein sollten, hierzu zusätzliche Erkenntnisse oder Tatsachen zu bekunden. Die Frage, inwieweit der Kläger aufgrund der bekannten Tatsachen selbst in der Lage sein wird, sich eine Existenzgrundlage im Süden Sri Lankas bzw. im Großraum Colombo aufzubauen, ist zudem eine Frage der rechtlichen Wertung im Sinne einer auch individuell zu treffenden Prognoseentscheidung, die nicht durch Sachverständige im Rahmen der Beweiserhebung, sondern allein durch den erkennenden Senat getroffen werden kann. 3. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch aus individuellen Gründen keine politische Verfolgung am Ort der inländischen Fluchtalternative. Er ist dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen. Nach den obigen Darlegungen zur Frage einer generellen Verfolgung junger Tamilen im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, besteht hinreichende Sicherheit vor Verfolgung für diese Gruppe, soweit keine besonderen und konkreten Umstände, die zu einer längeren Inhaftierung führende Verdachtsmomente begründen könnten, individuell in der einzelnen Person vorliegen. Nur bei Vorliegen solcher konkreten Umstände, insbesondere Anhaltspunkte für das Vorhandensein des Verdachts der LTTE-Unterstützung oder die mangelnde Möglichkeit, sich hinreichende Identitätspapiere zum Nachweis eines Aufenthaltsgrundes in Colombo beschaffen zu können, besteht die realistische Gefahr einer längeren Inhaftierung und damit verbundenen Mißhandlungen und möglicherweise Folter. Insoweit müssen mindestens ernsthafte Zweifel an einer Sicherheit vor Verfolgung bestehen, die auf "objektiven Anhaltspunkten" für eine politische Verfolgung begründenden Übergriffen beruhen (BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91 -). Dem Kläger droht wegen der Ereignisse, die er für die Zeit vor seiner Ausreise aus Sri Lanka geschildert hat, keine politische Verfolgung am Ort der inländischen Fluchtalternative. Aus den von dem Senat zugrundegelegten Angaben des Klägers ergeben sich keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür, daß er bei der Rückkehr nach Sri Lanka deshalb Ermittlungsmaßnahmen und längere Inhaftierung zu erwarten hätte. Die von ihm geschilderten Festnahmen und Inhaftierungen auch zuletzt im Jahre 1992 sind im Zuge allgemeiner Razzien erfolgt, ohne daß gegen ihn ein besonderer, individualisierter Vorwurf erhoben wurde. Daß bei einer Rückkehr des Klägers nach Sri Lanka drei Jahre nach diesen Ereignissen deshalb noch Ermittlungen durchgeführt werden und dieser deshalb Gefahr läuft, auf einer der Fahndungslisten der Flughafenpolizei geführt zu werden, ist nicht ersichtlich. Auch wenn dem Kläger bei der Rückkehr ein möglicherweise nur für eine einmalige Einreise ausgestellter Paß oder Paßersatz von der Flughafenpolizei abgenommen würde, besteht für ihn nicht die Gefahr, längere Zeit wegen der kurzfristig unmöglichen Identitätsfeststellung inhaftiert zu werden. Zum einen verfügt der Kläger über eine auch heute noch gültige, in Colombo ausgestellte Identitätskarte und wäre demnach selbst bei deren Verlust in der Lage, sich durch die Zentralstelle in Colombo eine Geburtsurkunde sowie eine neue Identitätskarte ausstellen zu lassen. Es bestehen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß bei einem jungen Tamilen, der von dieser Behörde vor einigen Jahren schon einen Ausweis ausgestellt erhielt, dies zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich sein sollte. Am Ort der inländischen Fluchtalternative drohen dem Kläger auch individuell keine sonstigen Nachteile und Gefahren, die wegen ihrer mit einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen vergleichbaren Intensität und Schwere eine menschenwürdige Existenz dort unmöglich machten (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O.). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten hat der Kläger ebenso wie für andere Tamilen oben dargestellt, grundsätzlich die Möglichkeit, sich dort ein bescheidenes Existenzminimum zu schaffen, das ihm ein menschenwürdiges Dasein ohne existenzbedrohende Gefahren ermöglicht. Dies gilt für den Kläger insbesondere auch deshalb, weil dieser einen Verwandten oder Bekannten kennt, der in Colombo lebt und bei dem er auch vor seiner Ausreise schon Aufnahme und eine Arbeitsmöglichkeit gefunden hatte. B. Der Asylantrag des Klägers hat auch insoweit keinen Erfolg, als dieser die Feststellung begehrt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Der Kläger erfüllt nach den obigen Darlegungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht; denn die Vorschriften des Art. 16a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG weichen in den hier entscheidenden Kriterien nicht voneinander ab, zumal der Art. 33 Abs. 1 GK nachgebildete asylrechtliche Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG nicht auf bestimmte Vor- oder Nachfluchttatbestände beschränkt ist (dazu allgemein Renner, Anm. in ZAR 1994, 85 m.w.N.). C. Über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bundesamts zu § 53 AuslG (nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) und der Abschiebungsandrohung (nach §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG) ist keine Entscheidung zu treffen, da das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil den Bescheid des Bundesamtes auch insoweit aufgehoben hat und der Bundesbeauftragte diesen Teil nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat. D. Da die Berufung des Bundesbeauftragten Erfolg hat, hat der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), für das gemäß §§ 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der 1968 in/Sri Lanka geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 28. März 1993 in das Bundesgebiet ein, nachdem er am 19. August 1992 aus Sri Lanka ausgereist war und sich zwischenzeitlich in Wien aufgehalten hatte. Bei der Einreise verfügte er über eine am 11. Februar 1985 in Jaffna ausgestellte "Identity card" mit Gültigkeit "bis auf weiteres". Am 24. Mai 1993 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter unter Vorlage eines Schriftsatzes seines Bevollmächtigten vom 29. März 1993. In diesem ließ er ausführen, daß er im Norden Sri Lankas der Verfolgung durch indische Soldaten ausgesetzt gewesen sei und in Colombo keine Verfolgungssicherheit gefunden habe. Er sei in den Jahren 1984, 1987 und 1988 durch die indischen Soldaten verhaftet worden und im Jahr 1992 nach einer Rekrutierung durch die LTTE nach Colombo zu Freunden gezogen, die dort seit einigen Jahren lebten. Auch dort sei er verhaftet worden und zwei Tage inhaftiert gewesen. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. Mai 1993 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrages weiter an, daß er mit seiner Familie bis im Jahre 1993 in gelebt habe. Dann seien sie nach Jaffna gezogen, wo er 1984, 1987 und 1988 durch die indischen Soldaten verhaftet und nur durch Vermittlung seines Schulleiters freigelassen worden sei. Im Jahr 1990 habe sich die Lage beruhigt, so daß er sechs Monate lang die Fachhochschule in Jaffna besuchen konnte. Im Februar 1992 habe er sich dann in Colombo aufgehalten und sei dort verhaftet worden, nachdem ein Attentat auf den srilankischen Verteidigungsminister verübt worden sei. Seine Freilassung nach einer Woche sei durch Beziehungen seines Onkels zu einem srilankischen Offizier erreicht worden. Bei der Verhaftung im Jahre 1984 sei er insgesamt drei Tage inhaftiert gewesen und täglich geschlagen worden. Damals sei es so gewesen, daß alle verhaftet worden seien. Vor seiner Einreise in die Bundesrepublik sei er in drei Ländern gewesen, davon zuletzt in Wien, wo er sich immer in einem Zimmer aufgehalten habe. In Österreich habe er keinen Asylantrag gestellt, da der Reiseleiter ihm gesagt habe, daß dieses Land keine Asylanten aufnehme. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 24. Juni 1993 den Antrag auf Asylanerkennung ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger keine politische Verfolgung in Sri Lanka erlitten habe. Die von ihm geschilderten Ereignisse basierten auf den dortigen Bürgerkriegswirren, die für sich keine politische Verfolgung darstellten. Darüber hinaus seien keine individuell auf den Kläger gezielten Maßnahmen erkennbar geworden; deshalb drohten auch bei einer Rückkehr keine Verfolgungsmaßnahmen. Abschiebungshindernisse seien aus diesen Gründen nicht ersichtlich. Gegen den am 1. Juli 1993 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 9. Juli 1993 Klage erhoben und dazu ausgeführt, daß er aus Angst davor, von dem Bundesamt als Separatist eingestuft zu werden, einen Teil der von ihm erlebten Ereignisse verschwiegen habe. Er habe seinerzeit die in der Nähe des Karinagar- und des Mathagal-Armeecamps versteckten Freunde und Verwandten, die zur LTTE gehörten, mit Lebensmitteln versorgt und auch Hilfe für Angehörige der LTTE mit Medizin geleistet. Dies sei durch die PLOT-Leute beobachtet worden, die ihn deshalb festnehmen wollten. Abgesehen davon, daß es im Norden und Osten Sri Lankas eine Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger gebe und diesen im Süden des Landes keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe, komme eine solche für ihn schon wegen der zuvor geschilderten Ereignisse ohnehin nicht in Betracht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1995 hat das Verwaltungsgericht der Klage auf Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG stattgegeben. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka unmittelbar von politischer Verfolgung bedroht gewesen, da Tamilen mindestens seit Mitte 1990 auf der Jaffna-Halbinsel und in weiteren Teilen des Nordens und Ostens Sri Lankas einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Ihm habe zu diesem Zeitpunkt auch keine inländische Fluchtalternative offengestanden, da er in anderen Teilen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung gewesen sei. Dabei sei davon auszugehen, daß der srilankische Staat im Großraum Colombo wiederholt repressive oder präventive Maßnahmen einsetze, die nicht ausschließlich der Abwehr des Terrorismus dienten, deren Opfer männliche und weibliche Tamilen im rekrutierungsfähigen Alter seien. Diese Feststellungen seien auch zum Entscheidungszeitpunkt zu treffen. Die mit Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Juni 1995 zugelassene Berufung hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten nicht weiter begründet. Er beantragt, unter Abänderung des Urteils die Klage abzuweisen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt hierzu weiter aus, daß er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit Festnahme, längerfristiger Inhaftierung und Folter durch srilankische Sicherheitskräfte im Raum Colombo deshalb rechnen müsse, weil er von den Sicherheitskräften gerade wegen seines Geschlechts und Alters der Unterstützung der LTTE auch ohne begründete Verdachtsmomente hin beschuldigt zu werden drohe. Seitens der srilankischen Sicherheitskräfte werde praktisch in allen aus dem srilankischen Norden stammenden Jaffna-Tamilen ein generelles Sicherheitsrisiko gesehen. Darüber hinaus laufe er Gefahr, wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit Opfer extralegaler Übergriffe bis hin zur außerrechtlichen Tötung durch die Kräfte staatlicher Organe bzw. durch Drittkräfte der staatlichen srilankischen Sicherheitsorgane zu werden. Im Juni 1995 seien in den von Tamilen im Süden und im Großraum von Colombo bevorzugt aufgesuchten Gebieten 25 zu Tode gefolterter Körper junger Tamilen an verschiedenen Orten aufgefunden worden. Die neue Regierungsadministration könne offensichtlich eine Wiederholung solcher außerrechtlicher Tötungen nicht verhindern. Weitere Todesopfer seien an einem See im Süden Sri Lankas angeschwemmt worden. Dabei handele es sich möglicherweise um Opfer einer unter Beteiligung ehemaliger Armeeangehöriger operierenden "Singhala Secret Army". Auch in Colombo würden immer öfter am Stadtrand verwesende Leichen gefolterter junger Tamilen gefunden. Außerdem laufe er Gefahr, daß ihm bei der Einreise seine Identitätsdokumente abgenommen würden und er dann hilflos den Schikanen und Übergriffen der Sicherheitskräfte in Colombo oder im Großraum Colombo wegen seiner Volkszugehörigkeit ausgesetzt sei. Die willkürliche Wegnahme oder Beschlagnahme von Identifikationsdokumenten führe häufig dazu, daß im Falle einer Razzia mit einer sofortigen oder kurzfristen Freilassung nicht gerechnet werden könne und der Betroffene damit Gefahr laufe, Opfer längerfristiger Inhaftierung und damit einhergehender Folter zu werden. Aus dem Ausland zurückkehrende tamilische Asylbewerber seien nicht in der Lage, eine längeren Aufenthalt am Ort in örtlich bekannten Familien oder Nachbarschaftsverhältnissen und gar ein Beschäftigungsverhältnis in Colombo nachzuweisen. Da ihnen deshalb ein "sonst plausibler Aufenthaltsgrund" fehle, sei es ihnen nicht möglich nachzuweisen, daß sie mit der LTTE tatsächlich nichts zu tun haben. Schließlich sei er nach einer Rückkehr nicht in der Lage, sich im Süden Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, eine irgendwie geartete, bescheidene Existenzgrundlage aufzubauen. Er verfüge über keinerlei Bindungen in den srilankischen Süden, spreche nicht singhalesisch und kenne sich in Colombo nicht aus. Er sei deshalb orientierungslos und sehe sich im Falle einer Rückschaffung in sein Heimatland einer Situation ausgesetzt, in welcher er praktisch 24 Stunden am Tag Gefahr laufe, willkürlich verhaftet zu werden. Hierzu hat der Kläger die Einholung von amtlichen Auskünften, Gutachten und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, von Herrn Walter Keller- Kirchhoff, von amnesty international und von Pax Christi und für den Fall der Ablehnung dieser Anträge die Vernehmung des Gutachters Dr. Frank Wingler als Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seiner Gutachten beantragt. Die Beklagte hat zu der Berufung keine Stellungnahme abgegeben. Der Kläger ist als Beteiligter über seine Asylgründe vernommen worden; insoweit wird auf die Niederschrift über den Termin vor der Berichterstatterin am 24. Juli 1995 Bezug genommen. Auf Beschluß des erkennenden Senats vom 6. September 1995 ist der Sachverständige Dr. Frank Wingler zur mündlichen Erläuterung der Gutachten vom 4. Juni, 13. Juli und vom 9. August 1995 gehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Niederschrift über den Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 1995 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten der Beklagten (1 1 709 221-431) Bezug genommen. Diese waren ebenso wie die nachfolgend aufgeführten, den Beteiligten mit Schreiben der Berichterstatterin vom 4. September 1995 bekannt gegebenen sowie in der mündlichen Verhandlung am 6. September 1995 und am 11. Oktober 1995 in das Verfahren eingeführten Erkenntnisgrundlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung: 1. 23.06.1982 Hofmann an VG Wiesbaden 2. 12.07.1982 Südasien-Institut an VG Wiesbaden 3. 25.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 4. 1983 VG Wiesbaden, IuD-Stelle: Politische Chronologie der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 2. Aufl. 1983, und Sonderband, Jan. - Dez. 1983 5. 30.12.1983 Hellmann-Rajanayagam an Bundesamt 6. Februar 1984 Internationale Juristen-Kommission Genf: Ethnische Unruhen in Sri Lanka 1981 - 1983 7. 01.06.1984 amnesty-international: "Current Human Rights Concerns and Evidence of Extrajudicial Killings by the Security Forces, July 1983 - April 1984" 8. 03.07.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 9. 29.08.1984 Bundesamt für Polizeiwesen in Bern: Bericht über die Abklärungen in Sri Lanka vom 11. bis 20. August 1984 10. 17.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Trier 11. 08.01.1985 Auswärtiges Amt 12. Februar 1985 Parliamentary Human Rights Group: Sri Lanka - A Nation Dividing 13. 01.10.1985 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 14. 03.01.1986 Hofmann an VG Neustadt 15. 16.02.1987 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 16. 15.03.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 17. 23.06.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 18. 22.08.1987 Hofmann an VG Ansbach 19. 30.10.1987 Südasien Nr. 6-7/87: Friedens- vertrag 20. 21.12.1987 Hofmann an VG Ansbach 21. 22.12.1987 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 22. 15.04.1988 Auswärtiges Amt: Lagebericht 23. 22.07.1988 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 24. 09.08.1988 Hofmann an Hess. VGH 25. 11.08.1988 Hellmann-Rajanayagam an Hess.VGH 26. 10.02.1989 Keller vor Hess. VGH 27. 14.02.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 28. Mai 1989 amnesty international: Sri Lanka - Anhaltende Menschenrechts- verletzungen 29. 11.08.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht 30. 02.11.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht 31. 19.02.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 32. 20.04.1990 Auswärtiges Amt an Bundesamt 33. Mai 1990 Keller: Sri Lanka - Informationen für HilfswerksvertreterInnen 34. 28.05.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 35. 04.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 36. 13.07.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 37. 08.08.1990 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 38. 29.08.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 39. Okt. 1990 amnesty international, Keller: Sri Lanka - Im Würgegriff der Gewalt 40. 29.11.1990 Auswärtiges Amt an VG Köln 41. 14.12.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach mit Berichtigung vom 27.12.1990 42. 14./21.12.1990 Keller vor Hess.VGH 43. 16.01.1991 Auswärtiges Amt: Lagebericht 44. 20.01.1991 Wingler an VG Köln 45. 23.01.1991 Keller-Kirchhoff an VG Köln 46. 25.01.1991 Keller-Kirchhoff an VG Ansbach 47. 12.04.1991 amnesty international an VG Ansbach 48. 23.06.1991 Wingler: Abschiebehindernisse 49. 25.06.1991 amnesty international: Die Men- schenrechtssituation in Sri Lanka 50. Juli 1991 Hofmann: Zur Situation der Tamilen in Sri Lanka 51. 30.08.1991 Auswärtiges Amt an VGH Baden- Württemberg 52. 07.09.1991 Keller-Kirchhoff an VGH Baden- Württemberg 53. Sept. 1991 amnesty international: Sri Lanka - Der Nordosten 54. 05.11.1991 Keller-Kirchhoff an VG Gelsenkirchen 55. 06.11.1991 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 56. 15.11.1991 Auswärtiges Amt: Lagebericht 57. 22.01.1992 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 58. 30.01.1992 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 59. 31.01.1992 UNHCR: De-facto-Flüchtlinge aus Sri Lanka 60. 23.04.1992 Keller-Kirchhoff an Hess. VGH 61. 24.04.1992 amnesty international an VG Ansbach 62. 20.05.1992 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 63. 23.06.1992 Auswärtiges Amt: Lagebericht 64. 31.08.1992 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 65. Okt. 1992 Keller-Kirchhoff: Rückkehr in Sicherheit und Würde? 66. 14.10.1992 Auswärtiges Amt: Lagebericht 67. 27.10.1992 Keller-Kirchhoff vor Bay. VGH 68. Dez. 1992 amnesty international: Einschätzung der Menschenrechtssituation in Sri Lanka 69. Jan. 1993 amnesty international: Bericht Sri Lanka 70. 12.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 71. Feb. 1993 amnesty international: Sri Lanka, Die jüngsten Änderungen der Not- standsverordnungen 72. März 1993 Wingler: Mitteilungen und Berichte zur Verfolgungssituation in Sri Lanka 73. 04.03.1993 FAZ: Soldaten in Sri Lanka wegen Massaker an Tamilen angeklagt 74. 05.05.1993 SZ: Polizei identifiziert Tamilen als Attentäter 75. 08.05.1993 NZZ: Verdrängung der blutigen Realität in Sri Lanka 76. Juni 1993 Wingler: Bericht Sri Lanka 77. 14.06.1993 Hellmann-Rajanayagam an VG Karlsruhe 78. 07.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 79. 08.07.1993 amnesty international an VG Karlsruhe 80. 21.07.1993 Auswärtiges Amt: Lagebericht 81. Sept. 1993 Keller-Kirchhoff an VG Karlsruhe 82. 20.09.1993 Pax Christi an VG Karlsruhe 83. 13.10.1993 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 84. 14.10.1993 Auswärtiges Amt: Nachtrag zum Lage- bericht 85. 03.01.1994 Auswärtiges Amt: Ergänzung zum Lage- bericht 86. 20.01.1994 Keller-Kirchhoff an VG Gelsenkirchen 87. 03.03.1994 Auswärtiges Amt: Lagebericht 88. 03.03.1994 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 89. 25.08.1994 Auswärtiges Amt: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage 90. 19.10.1994 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-West- falen 91. 01.02.1995 Auswärtiges Amt an VG Kassel 92. 14.02.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht 93. 20.02.1995 Keller-Kirchhoff an VG Kassel 94. 20.04.1995 FAZ: Tamilen-Rebellen beenden Waffenruhe 95. 21.04.1995 FAZ: "Tamilen-Tiger" greifen Armee an 96. 22./23.04.1995 NZZ: Angriffe der srilankischen Marine auf die Rebellen/Fünf Poli- zisten getötet 97. 24.04.1995 SZ: Rebellen greifen Armee-Lager an Mehr als 40 Tote in Sri Lanka 98. 29./30.04.1995 NZZ: Kritik an der Verunsicherung von Tamilen 99. 03.05.1995 NZZ: Sri Lanka gleitet in den Kriegszustand zurück 100. 08.05.1995 dpa: Tamilische Rebellen überfielen Polizei-Kommando - 14 Tote 101. 15.05.1995 FR: Bei Gefechten 56 Rebellen und Soldaten getötet 102. 18.05.1995 dpa: Über 20 Tamilen-Rebellen bei Kämpfen in Sri Lanka getötet 103. 24.05.1995 FR: Colombo droht Tamilen neue Offensive an. 104. 27./28.05.1995 FAZ: Tamilische Rebellen erobern Armeestützpunkt 105. 04.06.1995 Wingler: Kein Friede für Sri Lanka, Bericht zum Monat Mai 1995 sowie: Informationsschriften zu Asylver- fahren von Flüchtlingen aus Sri Lanka, Mai 1995 106. 06.06.1995 SZ: Rotkreuz-Schiff läuft auf Mine 107. 14.06.1995 FAZ: "Ethnische Säuberungen" in Sri Lanka 108. 29.06.1995 SZ: Schwere Kämpfe im Norden Sri Lankas 109. 10.07.1995 TAZ: Offensive gegen tamilische "Befreiungstiger" 110. 11.07.1995 NZZ: Grossoffensive der Armee im Norden Sri Lankas 111. 12.07.1995 Auswärtiges Amt: Asylverfahren von Staatsangehörigen aus Sri Lanka hier: Aktuelle Lage 112. 13.07.1995 Wingler: Informationsschriften zu Asylverfahren tamilischer Flücht- linge aus Sri Lanka - Gutachten an VG Frankfurt am Main 113. 17.07.1995 SZ: Die Tiger werden nicht müde 114. 29.07.1995 FAZ: Mehr als 100 Tamilen-Rebellen in Kämpfen mit der Armee getötet 115. 01.08.1995 FR: Sri Lankas Armee setzt Kumara- tunga zu. 116. 05.08.1995 dpa: Möglicherweise 50 Tote und Verletzte bei Offensive gegen Tamilen 117. 09.08.1995 Wingler: "Leap Forward" - eine Militäroperation mit physischer Vernichtung wehrloser tamilischer Zivilbevölkerung im Norden Zur Lage Sri Lanka, Juni/Juli 1995 118. 27.08.1995 AP: Tamilen überfallen Polizei- stützpunkt im Osten Sri Lankas. 119. 28.08.1995 FAZ: 40 Tote bei Tamilen-Überfall auf Polizeiposten in Sri Lanka 120. 30.08.1995 FR: Bei Kämpfen mit Rebellen min- destens 39 Tote 121. 31.08.1995 FR: Rebellen entführen Fähre 122. 31.08.1995 HNA: Passagierschiff wird nach Seegefecht vermißt sowie Auswärtiges Amt 05.09.1995; Ergänzung zum Lagebericht, Pressebericht NZZ vom 02./03.09.1995, Bericht der SZ vom 05.09.1995, Bericht der SZ vom 12.09.1995, dpa vom 13.09.1995, dpa vom 13.09.1995, FAZ vom 15.09.1995, SZ vom 22.09.1995, SZ vom 29.09.1995.