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Beschluss

12 TG 3096/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1204.12TG3096.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben, sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Anordnung und hinsichtlich des Antragstellers zu 2) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche vom 30. Mai 1995 gegen die ausländerbehördlichen Bescheide vom 23. Mai 1995 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Versagung der von der Antragstellerin zu 1) beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers zu 2) und die Abschiebungsandrohungen sind offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen der Antragsteller überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch der Antragsteller einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß auch der Antrag der Antragstellerin zu 1) nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, soweit durch die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ein durch den Antrag auf Verlängerung begründetes fiktives Bleibe- oder Aufenthaltsrecht beendet wird. Dies setzt voraus, daß der Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung eines bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig erlaubten Aufenthalts gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG oder einer für diesen Zeitraum vorläufig geltenden Duldung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG begründet hat. Dies ist hier zweifelhaft. Ein fiktives Aufenthaltsrecht, an das im Hinblick auf die Statthaftigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO angeknüpft werden könnte, kann sich im vorliegenden Fall aus § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG ergeben. Danach gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn er sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Antragstellerin zu 1) hatte zwar für die Zeit vom 3. Januar 1992 bis 25. November 1994 aufgrund der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis und hielt sich somit während dieses Zeitraums rechtmäßig in Deutschland auf. Da sie aber - was im folgenden noch auszuführen sein wird - erst am 12. Dezember 1994 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragte, war ihr Aufenthalt in der Zwischenzeit nicht mehr erlaubt, so daß sie sich in diesem Zeitraum illegal in Deutschland aufhielt. Für § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG reicht es nicht aus, daß sich der Ausländer früher einmal rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hatte. Vielmehr ist erforderlich, daß der Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig ist (Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., 1993, § 69 AuslG Rdnr. 6; GK-AuslR, Stand: August 1994, § 69 AuslG Rdnr. 22, 42). Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts sind grundsätzlich schädlich, es sei denn, sie sind insbesondere nach §§ 96, 97 unbeachtlich (vgl. Kanein/ Renner, a.a.O., § 69 AuslG Rdnr. 9). Nach § 97 AuslG, der allgemein auf Fälle der Unterbrechungen rechtmäßigen Aufenthalts anzuwenden ist (Kanein/Renner, a.a.O., § 97 AuslG Rdnr. 2), "können" solche Unterbrechungen bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben. Dabei steht es grundsätzlich in dem Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie diese Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts im Hinblick auf die Frage der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis außer Betracht läßt. Im nur summarischer Beurteilung zugänglichem Eilverfahren ist aus der ausländerrechtlichen Verfügung zu entnehmen, daß die Ausländerbehörde diese Unterbrechung der Rechtmäßigkeit nicht zur Beurteilung des Begehrens der Antragstellerin zu 1) herangezogen hat. Da sie darüber hinaus in einer vorläufigen Entscheidung über die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung den Aufenthalt der Antragstellerin zu 1) als erlaubt (§ 69 Abs. 3 AuslG) angesehen hat (Bl. 156 der Behördenakten), spricht deshalb alles dafür, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrunde zu legen, daß die Antragsgegnerin den Umstand der Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Antragstellerin zu 1) im Sinne des § 97 AuslG außer Betracht gelassen hat (Hess. VGH, 06.02.1995 - 12 TH 3273/94 -, InfAuslR 1995, 191 = AuAS 1995, 98 = DÖV 1995, 480). Die Ablehnung des Antrages der Antragstellerin zu 1) auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Zwar ist ihre am 26. November 1991 geschlossene Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen - noch - nicht geschieden, die eheliche Lebensgemeinschaft wurde jedoch am 19. November 1993 aufgehoben und seitdem nicht mehr fortgeführt. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres - mittlerweile verstorbenen - Prozeßbevollmächtigten vom 2. Oktober 1995 im Beschwerdeverfahren von Versuchen ihres Ehemannes berichtet, sie "zurückzuholen", läßt dies eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erkennen. Denn die Antragstellerin zu 1) hat weder dargetan, daß sie selbst die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen will, nachdem sie sich wegen gewalttätiger Übergriffe ihres Ehemannes von diesem getrennt hatte, und - im Zeitpunkt der Entscheidung - die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich wieder aufgenommen worden ist. Der Antragstellerin zu 1) kommt auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AuslG zu, da die eheliche Lebensgemeinschaft nur vom 26. November 1991 bis 19. November 1993, mithin weniger als zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Insoweit liegen auch die Voraussetzungen für die Prüfung der Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht vor, da die Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft von drei Jahren nicht erreicht ist. Im Ergebnis zu Recht haben sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Antragstellerin zu 1) auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4) - ARB 1/80 - verneint. Die Antragstellerin kann einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis bereits deshalb nicht aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 herleiten, weil sie den erforderlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verspätet gestellt hat, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist. Ein türkischer Staatsangehöriger, der aus einem zurückliegenden Zeitraum von mindestens einjähriger, ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber zu seinen Gunsten aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ein weitergehendes Aufenthaltsrecht ableiten will, muß dies rechtzeitig, das heißt vor Ablauf der erteilten Aufenthaltsgenehmigung, um deren Verlängerung er nachsucht, durch eine entsprechende Antragstellung unter Hinweis auf eine Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber zum Ausdruck bringen. Stellt er diesen Antrag dann nicht innerhalb der Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsgenehmigung, handelt es sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 wegen der Unterbrechung der ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht mehr um einen Verlängerungsantrag, sondern um einen neuen Antrag, bei dem die in der Vergangenheit liegende Dauer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung keine Rolle mehr spielt, da Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 kein Recht auf Erneuerung der Erlaubnis verleiht (Hess. VGH, 06.02.1995, a.a.O.). Vorliegend hat die Antragstellerin zu 1) den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst nach Ablauf der unter dem 3. Januar 1992 erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis am 25. November 1995 gestellt. Zwar datiert die Unterschrift auf dem Antragsvordruck vom 25. November 1994. Ausweislich des Bearbeitungsblattes der Meldestelle der Antragsgegnerin ging der Antrag jedoch erst am 12. Dezember 1994 bei dieser ein. Hierfür spricht auch, daß die mit dem Verlängerungsantrag von der Antragstellerin zu 1) eingereichten Bescheinigungen teilweise erst nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis erteilt wurden. So datiert die dem Verlängerungsantrag beigefügte Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers der Antragstellerin zu 1) vom 29. November 1994, ein ebenfalls vorgelegter Wohnraumnachweis vom 30. November 1994. Im übrigen hat die Antragstellerin zu 1) die auch vom Verwaltungsgericht getroffenen entsprechenden Feststellungen im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen und etwa dargetan, der Antrag sei zu einem anderen Zeitpunkt, insbesondere vor Ablauf der Dauer der bisher erteilten Aufenthaltserlaubnis bei der Meldestelle der Antragsgegnerin eingegangen. Im übrigen setzt die Hinderung der Unterbrechung der Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung voraus, daß der türkische Staatsangehörige mit dem Verlängerungsantrag alle erforderlichen Unterlagen für die Entscheidung über das Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des ARB 1/80 vorlegen muß, um die Ausländerbehörde in die Lage zu versetzen, innerhalb angemessener Frist, gegebenenfalls am letzten Tag der Gültigkeit der bisherigen Aufenthaltsgenehmigung, die begehrte Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Hess. VGH, 29.03.1995 - 12 TH 2856/94 -, EZAR 025 Nr. 13 = NVwZ 1995, 470 = InfAuslR 1995, 275). Hierzu gehören die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers, bei dem der türkische Staatsangehörige bislang beschäftigt war und weiterhin beschäftigt werden will, die Arbeitserlaubnis sowie gegebenenfalls die Angabe der Steuernummer und der Sozialversicherungsnachweis. Diese Unterlagen waren vorliegend dem Verlängerungsantrag nicht beigefügt. Arbeitsbescheinigung und Arbeitserlaubnis wurden vielmehr erst mit Schriftsatz vom 7. Februar 1995 vorgelegt, die Steuernummer sowie die Betriebsnummer des Arbeitgebers wurden erst mit Schriftsatz vom 12. April 1995 angegeben. Mithin war die Antragsgegnerin an einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag noch am Tage des Antragseinganges aus Gründen, die die Antragstellerin zu 1) zu vertreten hat, gehindert, mit der Folge, daß diese auf eine lückenlos bestehende gefestigte aufenthaltsrechtliche Position auch nach Ablauf der früheren Aufenthaltsgenehmigung nicht verweisen kann, sondern allenfalls auf ein fiktives Bleiberecht nach § 69 Abs. 3 bzw. Abs. 2 AuslG, das als Grundlage für eine ordnungsgemäße Beschäftigung nicht ausreicht (Hess. VGH, 15.12.1993 - 12 TH 2030/94 -, EZAR 025 Nr. 8 = InfAuslR 1994, 173; 29.03.1995, a.a.O.). Unzutreffend ist indes die sowohl von der Antragsgegnerin als auch von dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, der Sache nach fehle es an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung der Antragstellerin zu 1) im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, weil sie nur einer geringfügigen Beschäftigung mit einer Dauer von 18 Stunden in der Woche nachgehe. Das Verwaltungsgericht hat in Anlehnung an die Ausführungen der Antragsgegnerin in der ausländerbehördlichen Verfügung zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt, eine Beschäftigung sei nur dann ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80, wenn sie den Hauptzweck des Aufenthalts darstelle. Dies sei bei der Arbeitnehmertätigkeit der Antragstellerin zu 1) als Putzhilfe mit einem Umfang von 18 Stunden pro Woche und dem daraus erzielten Einkommen nicht der Fall. Es handele sich vielmehr um eine bloße "Nebenbeschäftigung", die nicht geeignet sei, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, insbesondere Sozialhilfe, sicherzustellen. Die Anerkennung einer derartigen Tätigkeit als ordnungsgemäße Beschäftigung führe zu einer aufenthaltsrechtlichen Besserstellung türkischer Staatsangehöriger gegenüber den Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG. Denn nach dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1 sei Voraussetzung für die Freizügigkeit der Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft die Tätigkeit als Arbeitnehmer. Eine derartige zur Freizügigkeit berechtigende Tätigkeit sei nach der amtlichen Begründung zu § 1 AufenthG/EWG nur gegeben, wenn die Tätigkeit als Arbeitnehmer den Hauptzweck des Aufenthalts darstelle. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts findet in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 selbst keine Stütze. Diese Vorschrift verlangt nicht eine Vollzeitbeschäftigung oder eine bestimmte Mindestdauer der Beschäftigung mit einem bestimmten zu erzielenden Einkommen. Sie setzt eine ordnungsgemäße Beschäftigung des dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers voraus. Die Beschäftigung ist ordnungsgemäß, wenn der türkische Staatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und damit eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt inne hat und er grundsätzlich über die erforderliche Arbeitserlaubnis verfügt (Hess. VGH, 29.03.1995 - 12 TH 2856/94 -, a.a.O., m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht zu einer Besserstellung der türkischen Staatsangehörigen gegenüber Arbeitnehmern aus der Europäischen Gemeinschaft. Insoweit ist der Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts, die Annahme einer Arbeitnehmertätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 27.04.1993 (BGBl. I S. 512)) setze nach der amtlichen Begründung zu § 1 AufenthG/EWG (abgedruckt in Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Kommentar, Band 2, 3. Aufl. Nr. 310 § 1 AufenthG/EWG) voraus, daß die Tätigkeit den Hauptzweck des Aufenthalts darstelle, was bei einer geringfügigen Beschäftigung in dem vorliegenden Umfang nicht mehr der Fall sei, unzutreffend. Eine derartige Einschränkung von Art. 6 ARB 1/80 hält allem Anschein nach auch das Hessische Innenministerium nicht für Rechtens (vgl. Erlaß vom 03.02.1995, StAnz. S. 672). Diese Auffassung steht nicht im Einklang mit Gemeinschaftsrecht. Insbesondere ist die amtliche Begründung zu § 1 Abs. 1 AufenthG/ EWG für die Beantwortung der Frage einer Arbeitnehmertätigkeit nicht maßgeblich. Denn Einreise und Aufenthalt der zur Freizügigkeit berechtigten EG-Ausländer beurteilen sich nicht allein nach innerstaatlichem Recht, sondern wie § 2 Abs. 2 AuslG verdeutlicht, zugleich nach europäischem Gemeinschaftsrecht. Dabei genießt das Gemeinschaftsrecht den Anwendungsvorrang vor innerstaatlichem - deutschen - Recht (EuGH, 19.06.1990 - C-213/89 -, EuZW 1990, 355). Daher müssen der Sinn und die Tragweite vorliegend des Begriffes des Arbeitnehmers im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG anhand der Grundsätze der Gemeinschaftsrechtsordnung bestimmt werden und zwar in der Bedeutung, die sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gefunden haben. Der Europäische Gerichtshof hat den gemeinschaftsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers in seinen Urteilen vom 23. März 1982 (- Rs. 53/81 -, EZAR 811 Nr. 1 = NJW 1983, 1249 ), 3. Juli 1986 (- Rs. 66/85 -, EZAR 811 Nr. 7 = EuGRZ 1986, 558) und 26. Februar 1992 (- C-357/89 -, EZAR 811 Nr. 15 = NJW 1992, 1493 ) verbindlich geklärt. Nach dieser Rechtsprechung ist Arbeitnehmer, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Er hat in den genannten Urteilen weiter festgestellt, daß davon auch eine Teilzeittätigkeit umfaßt wird und zwar unabhängig von der Höhe der erzielten Einkünfte, vorausgesetzt allerdings, daß es sich um die Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten handelt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht zu bleiben haben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Dabei kann eine maßgebliche Rolle spielen, ob es sich um unregelmäßige Gelegenheitsarbeiten von beschränkter Dauer handelt und tatsächlich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden gearbeitet wurde oder ob der Betreffende im Rahmen eines auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnisses kontinuierlich tätig war (EuGH, 26.02.1992 - C-357/89 -, a.a.O.). Danach ist eine Tätigkeit, wie sie vorliegend von der Antragstellerin zu 1) ausgeübt wird, auch von dem gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff, der den Regelungen über die Freizügigkeit von Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 AufenthG/EWG zugrunde zu legen ist, umfaßt. Im übrigen dürfte nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen sein, daß bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen "Arbeitnehmer" in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ebenfalls der oben dargelegte gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen ist (so auch OVG Schleswig- Holstein, 09.03.1993 - 4 L 175/92 -, InfAuslR 1993, 164; offengelassen in BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, InfAuslR 1995, 223, 225). Denn eine Bestimmung des Arbeitnehmerbegriffs in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nach anderen - nationalen - Kriterien widerspräche der in dem zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschlossenen Abkommen zur Gründung einer Assoziation (BGBl. 1964 II S. 509, 1959) in Art. 12 getroffenen Vereinbarung, untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, geleitet von dem Gedanken der Art. 48, 49 und 50 EG-Vertrag, schrittweise herzustellen. Ein Schritt in diese Richtung ist der vom Assoziationsrat erlassene Beschluß Nr. 1/80 - ARB 1/80 -, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bildet (EuGH, 10.09.1990 - C-192/89 -, InfAuslR 1991, 2 = EZAR 811 Nr. 11) und dessen Art. 6 Abs. 1 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung hat (EuGH, 20.09.1990, a.a.O.; 16.12.1992 - C-237/91 -, InfAuslR 1993, 41 = NVwZ 1993, 258 = EZAR 810 Nr. 7; 05.10.1994 - C-355/93 -, InfAuslR 1994, 385 = NVwZ 1995, 53 = EZAR 814 Nr. 4). Diese von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem ARB 1/80 und dessen Art. 6 Abs. 1 beigemessene Bedeutung läßt allein den Schluß zu, daß sich die Frage, ob ein türkischer Staatsangehöriger Arbeitnehmer ist, nach Gemeinschaftsrecht entscheidet. Die ausländerbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller zu 2) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der zeitlichen Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers zu 2) ist in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt auch deshalb im besonderen öffentlichen Interesse, da es sich bei dem Aufenthaltsrecht des Antragstellers zu 2) schon von Gesetzes wegen nur um ein von den Eltern, hier der Mutter, abgeleitetes Aufenthaltsrecht handelt, das den grundrechtlichen Schutz der Familie gewährleisten soll. Da der Antragsteller zu 2) mit seiner Mutter offensichtlich seit der Geburt im Jahre 1984 zunächst in der Türkei und dann im Bundesgebiet zusammengelebt hat, umfaßt das besondere öffentliche Interesse daran, einer weiteren Aufenthaltsverfestigung entgegenzuwirken, auch das Interesse, die familiäre Lebensgemeinschaft nicht durch die alleinige Ausreise bzw. Abschiebung der Mutter auseinander zu reißen (Hess. VGH, 06.04.1995 - 12 TG 618/95 -). Die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers zu 2) gemäß § 3 Abs. 5 AuslG ist offensichtlich rechtmäßig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohungen in Verbindung mit der Setzung einer Ausreisefrist von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung im Falle der Antragstellerin zu 1) und nach Ablauf des aufenthaltsgenehmigungsfreien Zeitraumes am 29. Mai 1995 im Falle des Antragstellers zu 2) in den am 26. Mai 1995 zugestellten Verfügungen sind rechtmäßig. Insbesondere begegnet die jeweilige Fristsetzung keinen Bedenken. Sie berücksichtigt vor allem, daß der Antragsteller zu 2) schulpflichtig ist. Die Fristsetzung ermöglichte dem Antragsteller zu 2) die Beendigung des Schuljahres im Bundesgebiet, da das Ende der Ausreisefrist unmittelbar nach dem Ende der Schulsommerferien in Hessen endete. Dies ermöglichte zudem der Antragstellerin zu 1), die für die Rückkehr in die Türkei notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Für Duldungsgründe gemäß §§ 53, 54, 55 AuslG, die grundsätzlich auch im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Abschiebungsandrohung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen sind (Hess. VGH, 06.04.1995 - 12 TG 618/95 -), liegen keine Anhaltspunkte vor. Die insoweit allein in Betracht kommende Geltendmachung eines Anspruchs auf Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen (§ 55 Abs. 3 AuslG) scheitert schon daran, daß die Antragstellerin zu 1) auch bisher, nämlich nach einem früheren Aufenthalt im Bundesgebiet von 1973 bis 1983, von 1983 bis 1987 ohne Probleme in der Türkei leben und auch ihr Kind, den Antragsteller zu 2), betreuen konnte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder erkennbar, daß dies heute nicht mehr möglich sein sollte. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin zu 1) einer, in einem früheren beim Senat anhängigen Rechtsschutzverfahren geltend gemachten, Bedrohung durch ihren früheren Ehemann, einem türkischen Staatsangehörigen, während des Scheidungsverfahren weiterhin ausgesetzt sein könnte, nachdem diese Ehe am 19. November 1990, also vor nunmehr fünf Jahren rechtskräftig geschieden worden ist. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).