Beschluss
12 UZ 519/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0306.12UZ519.96.0A
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Leitsätze
1. Einer Rechtssache kommt nicht allein deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage eine aktuelle Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts nicht vorliegt.
2. Grundsätzliche Bedeutung kann eine Tatsachenfrage dadurch gewinnen, daß sie von anderen Berufungsgerichten anders beurteilt wird als in dem Urteil, gegen das die Berufung zugelassen werden soll.
3. In dem Zulassungsantrag müssen die abweichenden Tatsachenfeststellungen dargetan und einander gegenübergestellt werden, um eine grundsätzliche Bedeutung darzutun; es genügt nicht, die Ergebnisse anderer Gerichtsentscheidungen mitzuteilen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Rechtssache kommt nicht allein deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage eine aktuelle Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts nicht vorliegt. 2. Grundsätzliche Bedeutung kann eine Tatsachenfrage dadurch gewinnen, daß sie von anderen Berufungsgerichten anders beurteilt wird als in dem Urteil, gegen das die Berufung zugelassen werden soll. 3. In dem Zulassungsantrag müssen die abweichenden Tatsachenfeststellungen dargetan und einander gegenübergestellt werden, um eine grundsätzliche Bedeutung darzutun; es genügt nicht, die Ergebnisse anderer Gerichtsentscheidungen mitzuteilen. Es kann dahinstehen, ob der auf die Kläger zu 1) bis 3) und 5) bis 7) sowie auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Zulassungsantrag des Bundesbeauftragten zulässig ist; denn er ist jedenfalls nicht begründet, weil mit ihm ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan ist. Der Beteiligte hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob chaldäische Christen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind und keine inländische Fluchtalternative besitzen, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Zur Begründung macht er geltend, eine einheitliche Beurteilung dieser Frage sei durch die obergerichtliche Rechtsprechung noch nicht erfolgt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verneine eine Gruppenverfolgung aller Christen in der Türkei (Urteil vom 05. 07. 1993 - 13 A 10759/93 -), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gehe grundsätzlich vom Nichtbestehen einer Gruppenverfolgung der Christen aus und bejahe das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative (Urteil vom 21. 08. 1989, bestätigt durch Beschluß vom 13. 02. 1992 - 11 CZ 92.30372 -), und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertrete die Auffassung, chaldäische Christen unterlägen anders als syrisch-orthodoxe keiner politischen Verfolgung, da sie zumindest die Möglichkeit der inländischen Fluchtalternative in Istanbul besäßen (Urteil vom 28. 09. 1995 - 2 A 10410/89 -). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe lediglich über syrisch-orthodoxe Christen aus dem TurAbdin entschieden; eine einschlägige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs "zu dieser Rechtsfrage" liege ersichtlich noch nicht vor. Schon im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung im Bezirk des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bedürfe es einer verbindlichen Klärung durch dieses Gericht. Auch wegen der Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts liege eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es erscheint fraglich, ob damit die Darlegungsvoraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erfüllt sind, der verlangt, daß mit dem Zulassungsantrag hinreichend deutlich erläutert wird, aus welchen Gründen die Berufung zugelassen werden soll (vgl. BVerfG - Kammer -, 15. 08. 1994 - 2 BvR 719/93 -, EZAR 633 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 15 ; HessVGH, 17. 01. 1983 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 15. 11. 1982 - 18 B 20044/82 -, EZAR 633 Nr. 1 = DÖV 1983, 40). Hierauf kommt es aber für das Ergebnis nicht an, weil der Rechtssache die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31. 07. 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27. 12. 1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14. 10. 1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muß allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Wie der oben wiedergegebenen Begründung des Zulassungsantrags zu entnehmen ist, beruft sich der Beteiligte ausschließlich auf eine Klärungsbedürftigkeit des Schicksals chaldäischer Christen in der Türkei in tatsächlicher Hinsicht. Die Bemerkung, es liege noch keine einschlägige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu "dieser Rechtsfrage" vor, ist ersichtlich auf einen Formulierungsfehler zurückzuführen. Denn die Entscheidungen anderer Berufungsgerichte über Asylanträge von chaldäischen Christen aus der Türkei sind in dem Zulassungsantrag im Hinblick auf die tatsächliche Situation in dem Herkunftsstaat der Asylbewerber erwähnt und nicht etwa wegen dort behandelter grundsätzlicher Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Gruppenverfolgung oder einer inländischen Fluchtalternative. Soweit der Beteiligte auf das Fehlen einer einschlägigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (dessen letztes Urteil über Chaldäer vom 12. Oktober 1992 - 12 UE 3357/90 - stammt) hinweist, kann daraus allein die Klärungsbedürftigkeit der von ihm formulierten Grundsatzfrage nicht hergeleitet werden. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ergibt sich nicht schon daraus, daß zu einer entscheidungserheblichen Frage eine berufungsgerichtliche Rechtsprechung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs nicht vorliegt (Hess. VGH, 22. 12. 1994 - 12 UZ 2516/94 -; Hess. VGH, 02. 12. 1993 - 13 UZ 1990/93 -; Hess. VGH, 07. 01. 1993 - 12 UZ 17/93 -). Eine derartige grundsätzliche Bedeutung kann sich zwar daraus ergeben, daß andere Oberverwaltungsgerichte eine bestimmte Frage anders beurteilen als das angerufene Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof (BT-Drs. 11/7030 S. 32; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 78 AsylVfG Rdnr. 13; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 131 Rdnr. 16; BVerfG -Kammer -, 26. 01. 1993 - 2 BvR 1058/92 u. a. -, NVwZ 1993, 465) oder eines der zu seinem Bezirk gehörenden Verwaltungsgerichte. Der Beteiligte hat hierzu aber keinerlei Tatsachen vorgetragen, sondern lediglich auf die unterschiedlichen Ergebnisse einiger berufungsgerichtlicher Entscheidungen verwiesen. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage. Soweit der Antragsteller auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz verweist, handelt es sich offenbar nicht um Entscheidungen über chaldäische Christen, sondern um Entscheidungen über syrisch-orthodoxe Christen. Im übrigen datieren diese Entscheidungen vom August 1989 und Juli 1993 und geben deshalb nicht die für das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 30. November 1995 hinsichtlich der Verfolgungsprognose maßgebliche Tatsachenlage wieder. Das Verwaltungsgericht hat aber eine Gruppenverfolgung der chaldäischen Christen für den Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im April 1991 ebenfalls nicht angenommen, sondern nur für den Zeitpunkt einer Rückkehr Ende November 1995. Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit einem Urteil vom 28. September 1995 eine inländische Fluchtalternative in Istanbul für chaldäische Christen bejaht haben soll, steht dies allerdings im Widerspruch zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dennoch läßt sich hieraus allein noch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf folgern, da der Beteiligte weder die dem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen noch dessen rechtliche Bewertungen mitgeteilt hat. Dies aber wäre notwendig gewesen, um beurteilen zu können, ob und inwieweit das angegriffene Urteil hiervon abweicht und dem beschließenden Senat Veranlassung geben kann, grundsätzlich über die Frage einer Fluchtalternative für chaldäische Christen in Istanbul zu entscheiden. Der Senat ist auf einen Zulassungantrag hin nicht gehalten, seinerseits das angegriffene und das in Bezug genommene Urteil auf Passagen zu überprüfen, aus denen ein Klärungsbedarf entnommen werden kann. Dies ist vielmehr Sache des die Zulassung begehrenden Beteiligten. Es ist nicht erkennbar, daß diesen damit unzumutbare Pflichten auferlegt würden, die ihnen den Zugang zum Berufungsverfahren abschneiden oder unverhältnismäßig erschweren würden (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), und zwar unabhängig davon, ob es sich um anwaltlich vertretene oder nicht vertretene Asylbewerber oder um rechtskundige Beteiligte handelt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse für chaldäische Christen ähnlich beurteilt hat wie der beschließende Senat die Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei in ständiger in Rechtskraft erwachsener Rechtsprechung (zuletzt 02. 10. 1995 - 12 UE 1436/95 -). Der Beteiligte hat es verabsäumt, im einzelnen darzulegen, worin die asylrelevanten Unterschiede zwischen der Situation der syrisch-orthodoxen Christen und der der chaldäischen Christen in der Türkei bestehen. Zu diesem Zweck hätte er zumindest zusammengefaßt dartun müssen, ob und in welcher Weise die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Gruppenverfolgung und zur fehlenden Fluchtalternative von Feststellungen anderer Gerichte abweichen. In diesem Zusammenhang wäre es erforderlich gewesen, auch auf die den Feststellungen wahrscheinlich zugrundeliegenden Gutachten und amtlichen Auskünften einzugeben. Der beschließende Senat hat früher eine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen und auch der chaldäischen Christen verneint (zu letzteren vgl. das o. g. rechtskräftige Urteil vom 12. 10. 1992). Wenn das Verwaltungsgericht das jetzige Schicksal der Chaldäer ähnlich beurteilt wie der Senat inzwischen das der Syrisch-Orthodoxen, gibt dies für sich genommen noch keinen Anlaß für die Notwendigkeit eines Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall. Immerhin bewertet der VGH Baden-Württemberg die Lage der Chaldäer inzwischen auch genauso wie das der Syrisch-Orthodoxen (23. 11. 1995 - A 12 S 3380/94 -), was der Beteiligte mit dem Zulassungsantrag nicht mitgeteilt hat. Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).