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Beschluss

12 UZ 1657/96.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0614.12UZ1657.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt worden ist (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) und weil Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist (§ 60 VwGO) weder dargetan noch ersichtlich sind. Da das angegriffene Urteil der Bevollmächtigten des Klägers am 20. April 1996 zugestellt worden ist, war der Antrag auf Zulassung der Berufung spätestens am 6. Mai 1996 (einem Montag) bei dem Verwaltungsgericht Gießen zu stellen (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AsylVfG); hierüber ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils auch zutreffend belehrt worden. Danach ist der Zulassungsantrag nicht rechtzeitig gestellt. Denn der Antragsschriftsatz vom 2. Mai 1996 wurde in den Nachtbriefkasten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der Nacht vom 3. zum 4. Mai 1996 eingeworfen und dort am 6. Mai 1996 entnommen, er ist aber nicht - und zwar auch nicht nachträglich - dem Verwaltungsgericht Gießen zugegangen. Der Eingang des Zulassungsantrags beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof als dem zuständigen Berufungsgericht wahrt nicht die Zwei-Wochen-Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 (OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.1996 - 11 A 10502/96 -; OVG Schleswig-Holstein, 22.02.1995 - 2 L 6/95 -; vgl. auch Hailbronner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdnr. 133; Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl. 1993 § 78 AsylVfG Rdnr. 34; Marx, AsylVfG, 3. Aufl., 1995, § 78 Rdnr. 175). Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 147 Abs. 2 VwGO, wonach die Beschwerdefrist gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts auch bei einem fristgemäßem Eingang der Beschwerde bei dem Beschwerdegericht gewahrt wird, nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nichtverschuldeter Versäumnis der Antragsfrist ist nicht beantragt und erscheint auch nicht von Amts wegen geboten (§ 60 VwGO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, daß die Bevollmächtigte des Klägers zur rechtzeitigen Antragstellung bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Gießen zumindestens durch Übermittlung der Antragsschrift per Fax imstande gewesen wäre, wenn sie seitens des beschließenden Senats am 6. Mai 1996 telefonisch auf die Notwendigkeit der Antragstellung bei dem Verwaltungsgericht Gießen hingewiesen worden wäre. Tatsächlich ist ein derartiger Hinweis lediglich schriftlich erfolgt mit der Folge, daß die Antragsfrist nach Zugang der Eingangsmitteilung bei der Bevollmächtigten des Klägers nicht mehr einzuhalten war. Dieser Umstand kann aber deswegen nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, weil der Beteiligte eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht darauf vertrauen kann, daß ein von ihm fehlerhaft angegangenes Gericht in noch offener Frist auf die formfehlerhafte Einlegung des Rechtsmittel in einer Art und Weise hinweist, daß die Frist noch gewahrt werden kann (BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 67). Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist es zwar bei manchen Gerichten und Behörden üblich, nach Möglichkeit denjenigen, der eine wegen Formmangels unzulässige Revision eingelegt hat, auf deren Unzulässigkeit hinzuweisen und ihm dadurch Gelegenheit zu geben, eine formgerechte Revision einzulegen, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen oder seine Revision zurückzunehmen; in manchen Fällen wird auch beim Bundesverwaltungsgericht so verfahren, daß eine dort eingelegte Revision an das zuständige Verwaltungsgericht weitergeleitet wird. Aus einer derartigen tatsächlichen Übung entsteht aber keine prozessuale Fürsorgepflicht gegen den Beteiligten, die dessen Verschulden an der Nichteinhaltung einer Rechtsmittelfrist verdrängen kann. Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).