Beschluss
12 TG 4426/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0112.12TG4426.96.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 17. Mai 1996 zu Recht stattgegeben; denn dieser Bescheid erweist sich auch in der Fassung des im Lauf des Beschwerdeverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17. Juni 1997 nach der für die Beurteilung maßgeblichen jetzigen Rechtslage als offenbar rechtswidrig mit der Folge, dass das öffentliche Interesse an dessen sofortigem Vollzug hinter das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse zurückzutreten hat (vgl. dazu BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/93 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Zwar ist die mit ausländerbehördlichem Bescheid vom 17. Mai 1996 und Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1997 erfolgte Ablehnung des Antrages des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung aus Gründen nationalen Rechts nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller steht entgegen seiner Auffassung ein Anspruch auf Verlängerung der zuletzt bis zum 31. März 1996 befristeten Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 Abs. 3 AuslG nicht zu. Zutreffend wird den angegriffenen Bescheiden die Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Zwecksetzung der dem Antragsteller nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet erteilten Aufenthaltsbewilligung mit dem Abschluss der Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker erfüllt ist. Die Ausbildung des Antragstellers im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk endete mit der Gesellenprüfung und nicht, wie der Antragsteller meint, erst mit der Meisterprüfung und -qualifikation. Die praktische Berufsausübung in einem erlernten Handwerksberuf ist auch dann, wenn sie mit dem Ziel der Erlangung der Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung erfolgt, eine reine Erwerbstätigkeit und kein vermittelndes Ausbildungselement zwischen der Lehre und der Meisterqualifikation. Bei der Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker handelt es sich um eine eigenständige in sich abgeschlossene Ausbildung im Sinne von § 25 HandwO von dreieinhalbjähriger Dauer (§ 2 Abs. 1 Kraftfahrzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 4. März 1989, BGBl. I S. 353), die mit der Gesellenprüfung abgeschlossen wird (§ 31 HandwO). Die Meisterprüfung stellt sich demgegenüber als handwerkliche Aufstiegsfortbildung dar (vgl. Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, Kommentar, 3. Aufl. 1995, Anm. 1 zu § 45), die gegenüber der vorangegangenen Lehrausbildung eigenständig ist. Sie setzt eine - gegebenenfalls in Kombination mit einer Fachschulausbildung nachzuweisende - regelmäßig mehrjährige Tätigkeit als Geselle voraus (§ 49 HandwO), die nicht notwendig in dem Handwerk erfolgt sein muss, in dem die Meisterprüfung abgelegt wird (vgl. Musielak/Detterbeck, a.a.O., Anm. 1 ff. zu § 46). Soweit die Meisterprüfung als handwerkliche Aufstiegsfortbildung eine Ausbildung voraussetzt, wird diese in Fachschulen oder speziellen Meisterschulungen vermittelt, die sich an die in unterschiedlicher Dauer geforderten Zeiten praktischer Berufsausübung anschließen. Bei der zum Nachweis der Berufspraxis geforderten mehrjährigen Tätigkeit als Geselle handelt es sich dagegen um eine reine Erwerbstätigkeit, die in ihrer äußeren Ausgestaltung und ihren Verdienstmöglichkeiten generell nicht danach unterschieden ist, ob der Handwerksgeselle die Meisterprüfung anstrebt oder - wie in der Mehrzahl der Fälle - nicht. Die Absicht des Antragstellers, in dem erlernten Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers die erforderliche praktische Erfahrung zu gewinnen, um dadurch die Voraussetzungen für eine spätere Meisterqualifikation zu erwerben, ist von daher auf einen neuen, von der bisher erteilten Aufenthaltsbewilligung nicht umfassten Aufenthaltszweck gerichtet, so dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 AuslG nicht in Betracht kommt. Der seiner Natur nach zeitlich begrenzte Zweck der Aufenthaltsbewilligung (vgl. hierzu Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 28 AuslG Rdnrn. 2 ff.) erlaubt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich um längstens zwei Jahre und auch nur dann, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Dagegen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck im unmittelbaren Anschluss an eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG grundsätzlich ausgeschlossen. Ein unmittelbarer Übergang von der Aufenthaltsbewilligung zur Aufenthaltserlaubnis ist innerhalb eines Jahres nach der Ausreise von Gesetzes wegen unter keinen Umständen gestattet (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., Rdnr. 12). Es kann auch nicht angenommen werden, dass sich die Antragsgegnerin im Vorfeld der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verbindlich im Wege eines Vergleiches (§ 55 HVwVfG) oder durch Zusicherung (§ 38 HVwVfG) dazu verpflichtete, dem Antragsteller den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum Erreichen der Meisterqualifikation zu gestatten, so dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung auch von daher nicht in Betracht kommt. Die Antragsgegnerin erteilte die für das Sichtvermerksverfahren erforderliche Vorabzustimmung unter dem 24. September 1992 nur zum Zweck der Beendigung der begonnenen Ausbildung. Dies entsprach der von der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben an den Petitionsausschuss des Hessischen Landtages vom 7. Oktober 1992 (Bl. 166 der Behördenakte) als Vergleich bezeichneten Einigung der Beteiligten, die ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 1992 an den anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers dahin ging, dass dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, "nach seiner Wiedereinreise die in Deutschland begonnene Ausbildung zu beenden". Die begonnene Ausbildung war nicht nur nach den vorstehend dargelegten rechtlichen Vorgaben sondern auch nach dem damals offenbar übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten die Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker aufgrund des vorgelegten Berufsausbildungsvertrages vom 1. August 1992. Für eine derartige Einschätzung auch seitens des Antragstellers spricht der Inhalt seiner Petitionsschrift an den Hessischen Landtag vom 18. August 1992, in der er ausführte, er strebe eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker an, und darum bat, dass ihm die Möglichkeit gegeben werde, "die ... eingeschlagene Ausbildung zu absolvieren und gegebenenfalls sogar" den Meisterbrief zu erwerben. Der Antragsteller selbst ging danach im Vorfeld der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht von einer mit der Meisterprüfung endenden Ausbildung im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk aus, in dem die Gesellenprüfung nur ein Durchgangsstadium bildete. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und die Abschiebungsandrohung sind aber offenbar rechtswidrig, weil der Antragsteller einen assoziationsrechtlichen begründeten Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung hat. Nach Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB - (ANBA 1981, 4), der unmittelbar aufgrund Assoziationsrechts Anwendung findet und Aufenthaltsrechte begründen kann (vgl. EuGH, 16.12.1992 - C-237/91 -, "Kus" = EZAR 810 Nr. 7 = NVwZ 1993, 258 = InfAuslR 1993, 41 ) hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorranges - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Beschäftigung in diesem Sinne ist im Fall der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung vor Ablauf des ersten Jahres ordnungsgemäßer Beschäftigung grundsätzlich der letzte Tag der Geltungsdauer der bisher erteilten Aufenthaltsgenehmigung, sofern der Ausländer den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt hat (Hess. VGH, 29.03.1995 - 12 TH 2856/94 -, EZAR 025 Nr. 13 = NVwZ-RR 1995, 470 ). Ob dies auch für das Erreichen der weiteren Verfestigungsstufen gilt, kann hier dahinstehen. Denn es liegt hier jedenfalls eine rechtzeitige Antragstellung vor. Zwar ging der zuletzt gestellte Verlängerungsantrag des Antragstellers bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners am 1. April 1996 und damit nach Ablauf der Geltungsdauer der bis zum 30. März 1996 befristeten letzten Aufenthaltsbewilligung ein. Der Antragsteller, der seinen beruflichen Qualifikationswunsch schon im Zusammenhang mit früheren Anträgen an die Antragsgegnerin herangetragen hatte - nur deshalb kam es zu den beiden kurzfristigen Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung nach Abschluss der Lehre -, hatte jedoch zuvor bereits mit am 5. März 1996 eingegangenem Schreiben seiner Bevollmächtigten die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus allen Rechtsgründen zum Zweck der Ausübung seines erlernten Berufs beantragt. Eine derartige zeitlich weitergreifende rechtzeitige Antragstellung legte im Übrigen auch die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrunde ebenso wie nachfolgend das Regierungspräsidium dem angegriffenen Widerspruchsbescheid. Der Antragsteller erfüllt auch im Übrigen die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80. Durch seine Beschäftigung während des Ausbildungsverhältnisses zum Kraftfahrzeugmechaniker vom August 1992 bis Januar 1996 hat er die aufenthaltsrechtlich bedeutsame Position aus Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Während dieser dreieinhalbjährigen Zeit seiner Berufsausbildung gehörte er entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund einer ordnungsgemäßen Beschäftigung als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands an, so dass er das in Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 verbriefte Recht erworben hat, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben. Die Zugehörigkeit eines türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von einer - hier vorliegenden - Lokalisierung des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer hinreichend engen Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abhängig, wobei insbesondere der Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind (EuGH, 06.06.1995 - C-434/93 - "Bozkurt", EZAR 811 Nr. 23 = InfAuslR 1995, 261 = NVwZ 1995, 1023 = DVBl. 1995, 843; EuGH, 30.09.1997 - C-36/96 - "Günaydin", EuGRZ 1997, 571 = EZAR 811 Nr. 32 = InfAuslR 1997, 338). Im Übrigen bedarf die im nationalen Recht sonst unbekannte Formulierung des regulären Arbeitsmarktes in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 der Auslegung. Die Eingrenzung auf den regulären Arbeitsmarkt dient offenbar zwei Zielen. Zum einen sollen die Unionsbürger auf einem bestimmten Teil des Arbeitsmarkts nicht der Konkurrenz der Türken ausgesetzt werden; zum anderen soll aufgrund einer irregulären Erwerbstätigkeit eine Verfestigung und damit ein Übergang in den regulären Arbeitsmarkt nicht stattfinden. Während Unionsbürgern der freie Zugang zu jeder Art von Beschäftigung eröffnet ist, deutet die Einschränkung auf den regulären Arbeitsmarkt an, dass davon Tätigkeiten ausgenommen bleiben sollen, die ihrer Art nach nur beschränkt zugänglich und deshalb dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage entzogen sind. Bei den nichtregulären Beschäftigungen kann es sich etwa um Sonderarbeitsverhältnisse handeln, die nur für bestimmte Personengruppen vorgesehen sind, nicht den ökonomischen Regeln der Marktkräfte unterliegen und deshalb als Grundlage für eine Verfestigung und das damit verbundene Eindringen in den Wettbewerb mit Arbeitskräften aus den Mitgliedstaaten nicht geeignet sind (vgl. Renner, Einreise und Aufenthalt von Ausländern nach dem in Deutschland geltenden Recht, Diss. Jur. 1996, S. 70; Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, Diss. Jur. 1995, S. 87). Berufsausbildungsverhältnisse sind keinen derartigen Beschränkungen unterworfen und auch von daher nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ausgenommen. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus (EuGH, 20.09.1990 - C-192/89 -, "Sevince", EZAR 811 Nr. 11 = NVwZ 1991, 255 ; 06.06.1995, "Bozkurt", a.a.O.; Hess. VGH, 22.05.1996 - 12 TG 657/96 -, EZAR 29 Nr. 2 = DVBl. 1996, 1273). Als nicht nur vorläufige Position hat der Europäische Gerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung einen Aufenthaltsstatus beschrieben, dessen Rechtmäßigkeit nicht bestritten ist, der nicht nur auf verfahrensrechtlichen Vorschriften beruht (EuGH, 20.09.1990, a.a.O.; EuGHE 1992, I-6781 = EZAR 110 Nr. 7 "Kus"; EuGH, EZAR 814 Nr. 4 = NVwZ 1995, 53 "Eroglu") oder aufgrund unrichtiger Angaben, derentwegen der Arbeitnehmer rechtskräftig verurteilt wurde, erlangt wurde (EuGH, 05.06.1997 - C-285/95 - "Kol", EuGRZ 1997, 576). Der Antragsteller verfügte über einen in diesem Sinne gesicherten, aufenthaltsrechtlich unbestrittenen Aufenthaltsstatus, da ihm eine Aufenthaltsbewilligung und die für die Berufsausbildung erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt worden waren. Eine nur vorläufige Position des Antragstellers auf dem deutschen Arbeitsmarkt kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die zu diesem Zweck erteilte Aufenthaltsbewilligung nach dem nationalen Recht nicht auf einen Daueraufenthalt ausgerichtet ist. Der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist nicht von vornherein dergestalt eingeschränkt, dass "Türken mit Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29 AuslG) und Aufenthaltsbefugnis (§§ 30, 31 AuslG)" hiervon nicht erfasst werden könnten (so: Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., Stand: März 1995, Assoziation EWG-Türkei, Rdnr. 8 zu 381). Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 differenziert nicht nach konkreten Einzelheiten und Ausgestaltungen der Aufenthaltsgenehmigung des nationalen Rechts und macht auch die Zuerkennung der dort vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht davon abhängig, aus welchem Grund diesen Arbeitnehmern ursprünglich die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt gestattet worden sind. Allein die Zwecksetzung und zeitliche Beschränkung einer erteilten Aufenthaltserlaubnis kann dem türkischen Arbeitnehmer, wenn er ansonsten die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, nicht die durch diese Vorschrift verliehenen abgestuften Rechte nehmen (EuGH, 30.09.1997 - C-36/96 - "Günaydin", a.a.O.). Maßgeblich kommt es für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 darauf an, ob es sich um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer handelt. Der Arbeitnehmerbegriff des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist nicht nach dem Recht des Mitgliedstaates zu bestimmen, sondern - ebenso wie der in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verwandte Ausdruck "ordnungsgemäße Beschäftigung" (vgl. hierzu EuGH, 30.09.1997 - C-98/96 - "Ertanir", EZAR 811 Nr. 36 = InfAuslR 1997, 434 = DVBl. 1997, 1377) - objektiv und einheitlich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Da das Assoziationsverhältnis zwischen der Gemeinschaft und der Türkei auf eine möglichst weitgehende Annäherung an die Grundsätze der Art. 48 bis 50 EG-Vertrag angelegt ist und insoweit keine Besonderheiten enthält, die eine abweichende Interpretation notwendig machten, ist für den assoziationsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers in gleicher Weise wie für den gemeinschaftsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers von einer gemeinschaftsweit einheitlichen Definition auszugehen (vgl. Renner, a.a.O., S. 69 f.; Gutmann, a.a.O., S. 66 ff., 76). Der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist vom EuGH vom Ansatz der durch Art. 48 EG-Vertrag gewährleisteten Freizügigkeit her entwickelt worden, die die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfasst und den Arbeitnehmern - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - das Recht gibt, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, sich dort aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung auszuüben und nach deren Beendigung dort zu verbleiben (EuGH, 23.03.1982 - Rs 53/81 - "Levin", EZAR 811 Nr. 1 = NJW 1983, 1249 ). Danach ist Arbeitnehmer, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, 03.07.1986 - Rs 66/85 - "Lawrie-Blum", EuGRZ 86, 558 = EZAR 811 Nr. 7 = NVwZ 1987, 41). Der Annahme einer Entgeltlichkeit der entgeltlichen Tätigkeit steht dabei weder die Ausübung nur in Teilzeit mit nur unter dem in der betreffenden Branche garantierten Mindesteinkommen liegenden Einkünften entgegen (EuGH, 23.03.1982, a.a.O.), noch ein so geringer Umfang völlig untergeordneter Tätigkeit wie zum Beispiel im Fall von Gelegenheitsarbeiten (EuGH, 26.02.1992 - C-357/89 - "Raulin", EZAR 811 Nr. 15 = NJW 1992, 1493 = EuZW 1992, 315 ), noch die nur nach Weisung und unter der Aufsicht der Schulbehörden im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erbrachte Unterrichtsleistung (EuGH, 03.07.1986 "Lawrie-Blum", a.a.O.). Studierwillige, die vor Beginn eines Studiums ein Praktikum ableisten, um zum Studium zugelassen zu werden, sind Arbeitnehmer in diesem Sinne, wenn während dieses Praktikums für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbracht werden und dafür eine Vergütung bezahlt wird; sie verlieren ihre nur in infolge der Ableistung des Praktikums erworbene Arbeitnehmereigenschaft jedoch mit Aufnahme des Studiums (EuGH, 21.06.1988 - Rs 197/86 - "Brown" = EuGHE 1988, 3205 = EZAR 830 Nr. 10). Vor diesem Rechtsansatz des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts und der hierdurch geprägten assoziationsrechtlichen Interpretation des Arbeitnehmerbegriffs durch den EuGH sind Personen gemeinschaftsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen, wenn sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, mit der der Arbeitgeber zum Ausdruck bringt, dass die erbrachten Leistungen für ihn wirtschaftlich nicht völlig bedeutungslos sind (vgl. Gutmann, a.a.O., S. 87; Fischer, Europarecht, 2. Aufl., § 15 Anmerkung 6; in diesem Sinne auch Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Rdnr. 9 zu Art. 6 Beschl. 1/80 EWG - TR 402 B). Unerheblich ist dagegen bei Vorliegen dieser Voraussetzungen, ob diese Vergütung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses erfolgt. Dies verkennen Hailbronner (AuslR, Stand Juni 1997, D 5.4 Rdnr. 18) und der VGH Baden-Württemberg (02.09.1993 - 13 S 1480/93 -, InfAuslR 1993, 361), die ihre Auffassung, Auszubildende gehörten für die Dauer ihrer Ausbildung dem regulären Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland nicht an, allein mit der Zwecksetzung des Ausbildungsverhältnisses begründen. Auch ein Auszubildender übt als Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 aus, wenn der Ausbildende durch Zahlung einer Vergütung zum Ausdruck bringt, dass die im Ausbildungsverhältnis erbrachten Leistungen für ihn wirtschaftlich nicht völlig bedeutungslos sind. Das den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes unterfallende Berufsausbildungsverhältnis enthält neben den ausbildungsbezogenen Elementen auch erwerbsbezogene Elemente, die es rechtfertigen, den Auszubildenden während seiner Ausbildung gemeinschaftsrechtlich als Arbeitnehmer und damit dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zugehörig anzusehen. Unbeachtlich ist dabei, dass die im Ausbildungsverhältnis erbrachte Vergütung in handwerklichen Berufen der normativen Regelung des § 73 HandwO i.V.m. § 1 ff. Berufsbildungsgesetz - BBiG - unterfällt und damit dem in § 10 BBiG geregelten gesetzlichen Vergütungsanspruch. Diese gesetzlich verankerte Vergütung hat von der normativen Zwecksetzung her zwar keine Entlohnungsfunktion, sondern eine ausbildungsrechtliche Begründung: Sie soll dem Auszubildenden (bzw. den Eltern) zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sichern und der Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften dienen (vgl. Wohlgemuth, BBiG, Kommentar, 2. Aufl., § 10 Anmerkung 2). Im arbeitsrechtlichen Sinne gilt sie nicht als Lohn oder Gehalt, daher auch nicht als Entgelt im Sinne des § 47 Abs. 8 BAT und unterfällt nach herrschender Meinung dem Pfändungsschutz des § 850a Nr. 6 ZPO. Steuer- und sozialversicherungsrechtlich wird die Ausbildungsvergütung aber als Arbeitslohn bzw. als Arbeitsentgelt behandelt (Wohlgemuth, BBiG, a.a.O., § 10 Anmerkung 3). Das Ansteigen der Vergütung bei fortschreitender Dauer der Ausbildung wird - der praktischen Bedeutung entsprechend - auch damit begründet, dass die Verrichtungen des Auszubildenden für den Ausbildenden zunehmend wirtschaftlich wertvoller werden (Wohlgemuth, a.a.O., § 10 Anmerkung 7 unter Hinweis auf die Begründung im Gesetzgebungsverfahren). Auch stellt die Tätigkeit aufgrund eines beruflichen Ausbildungsverhältnisses die Ausübung einer Beschäftigung dar, so dass Ausländer hierfür einer - im vorliegenden Fall auch erteilten - Arbeitserlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG bedürfen. Insgesamt sind die erwerbsbezogenen Elemente des Berufsausbildungsverhältnisses ausreichend Gewichtig, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Ausbildungsvergütung auch Ausdruck dessen ist, dass die vom Auszubildenden erbrachten Leistungen für den Ausbildenden wirtschaftlich nicht völlig bedeutungslos sind. So verhält es sich im Fall des Antragstellers. Dieser erhielt im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung von brutto 730,-- DM, im zweiten Ausbildungsjahr von brutto 800,-- DM, im dritten Ausbildungsjahr von brutto 920,-- DM und im vierten Ausbildungsjahr von brutto 1.020,-- DM. Die Höhe der Vergütung sowie deren Steigerung mit zunehmendem Ausbildungsstand bringen zum Ausdruck, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Leistung des Antragstellers für den Ausbildungsbetrieb nicht völlig bedeutungslos war. Der Antragsteller war daher während des Ausbildungsverhältnisses zum Kraftfahrzeugmechaniker Arbeitnehmer und gehörte dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 an. Aufgrund der dreieinhalbjährigen Dauer der in dem Ausbildungsverhältnis bei nur einem Arbeitgeber verbrachten Tätigkeit hatte er bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung daher die Position aus Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 und damit das Recht zum Arbeitsplatzwechsel unter der Voraussetzung der Beschäftigung im gleichen Beruf erworben. Nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren war er nicht mehr an denselben Arbeitgeber und die ununterbrochene Innehabung eines Arbeitsplatzes gebunden (Hess. VGH, 08.07.1996 - 12 TG 3011/95 -; 21.08.1996 - 12 TG 3063/96 -), sondern hatte das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben. Das Bewerbungs- und Beschäftigungsrecht erstreckt sich dabei auf alle Tätigkeiten innerhalb des Berufsbildes (vgl. Renner, a.a.O., S. 76), so dass sich der Antragsteller nach Abschluss seiner Lehrausbildung in seinem Lehrberuf unter den genannten Bedingungen um ein Stellenangebot bewerben durfte, ohne dass es bei dieser Beurteilung darauf ankam, ob diese Tätigkeiten für eine spätere Meisterqualifikation in dem erlernten Beruf geeignet und ausreichend waren. Derartige Bewerbungen und Angebote hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren der Antragsgegnerin bereits in ausreichender Form nachgewiesen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob sich der Antragsteller mit dieser Erwerbstätigkeit für die angestrebte Meisterprüfung qualifizieren kann, ist für die Beurteilung des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts unerheblich. Seine einmal erreichte aufenthaltsrechtlich verfestigte Position nach Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 ist deshalb erhalten geblieben, auch wenn er nach Abschluss seiner Lehre aufgrund der ablehnenden aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen in der Folgezeit beschäftigungslos war. Der Antragsteller ist damit nicht endgültig aus dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands ausgeschieden, sondern vielmehr im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 unfreiwillig arbeitslos. Unfreiwillig können Zeiten von Arbeitslosigkeit auch dann sein, wenn sie ihre Ursache nicht im Verhalten von Arbeitgebern, sondern im Handeln von Dritten, hier der Ausländerbehörden haben. Dies ist hier aufgrund der rechtswidrigen Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung der Fall, da der Antragsteller bereits zuvor nach Abschluss der Berufsausbildung und bei Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung die Fähigkeit zur Fortführung seiner Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland erworben hatte (EuGH, 06.06.1995 "Bozkurt", a.a.O.). Im Hauptsacheverfahren wird deshalb davon auszugehen sein, dass dem Antragsteller ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zum Zweck der von ihm beabsichtigten Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf mit der Folge zusteht, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 15 AuslG) haben dürfte. Da sich demzufolge die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung des Antragstellers sowie die darauf beruhende Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtswidrig erweisen und das persönliche Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib bis zur Hauptsacheentscheidung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Bescheide überwiegt, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nach zwischenzeitlichem Ergehen der Widerspruchsentscheidung nicht zu beanstanden und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). _ I. Der 1976 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Jahr 1989 als 12-jähriger sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet zu seinem hier lebenden und arbeitenden Bruder. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 12. Juli 1991 unter Androhung der Abschiebung die Erteilung einer vom Antragsteller nach Änderung des Ausländergesetzes beantragten Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck des Familiennachzugs ab, da der Antragsteller im Hinblick auf die Betreuung und Erziehung durch seine in der Türkei lebenden Eltern des Beistandes seines Bruders nicht bedürfe und auch sein Wunsch, eine bessere Schulausbildung im Bundesgebiet als in der Türkei zu erhalten, einen Härtefall nicht begründe. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hiergegen blieb vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden wie auch vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Der Antragsteller, der gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 22. Oktober 1991 Klage mit dem Ziel der Erteilung der begehrten Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck des Familiennachzugs erhoben hatte, erhielt im Hinblick auf den Erlass eines Abschiebestopps betreffend Kurden aus der Türkei eine bis 26. September 1992 befristete Duldung. Am 17. Juni 1992 erwarb er den Hauptschulabschluss und nahm am 1. August 1992 aufgrund eines Ausbildungsvertrages vom 26. März 1992 eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker auf, für die die erforderliche Erlaubnis des Arbeitsamtes erteilt wurde. Im Laufe des Klageverfahrens kam es nach Einreichung einer Petition beim Hessischen Landtag zu einer einvernehmlichen Handhabung der Beteiligten dahingehend, dass der Antragsteller die verwaltungsgerichtliche Klage zurücknahm, mit einer Vorabzustimmung der Antragsgegnerin für eine erneute Einreise in die Türkei ausreiste und ihm nach erneuter Einreise antragsgemäß eine befristete, während der Lehrzeit mehrfach verlängerte, Aufenthaltsbewilligung zur Beendigung der Ausbildung erteilt wurde. Am 27. Januar 1996 schloss der Antragsteller die Lehre erfolgreich mit der Gesellenprüfung zum Kraftfahrzeugmechaniker ab. Danach wurde die bis 31. Januar 1996 erteilte Aufenthaltsbewilligung am 29. Januar 1996 bis 29. Februar 1996 und am 1. März 1996 letztmals bis 31. März 1996 verlängert. Der Antragsteller, der bereits im Zusammenhang mit früheren Verlängerungsanträgen während der Lehrzeit geltend gemacht hatte, dass er nach Abschluss der Lehre eine weitere Tätigkeit im Bundesgebiet zum Zweck der Ausbildung für die Kraftfahrzeug-Meisterprüfung anstrebe, beantragte mit am 5. März 1996 eingegangenem Schreiben seines anwaltlichen Bevollmächtigten die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, um durch eine praktische Berufstätigkeit in dem erlernten Beruf die Voraussetzung für den Abschluss seiner Ausbildung als Kraftfahrzeugmeister oder den Erwerb der Qualifikation des Kraftfahrzeugtechnikers und damit einer Qualifikation zu erlangen, die es ihm ermögliche, in seinem Heimatland einen eigenen Kraftfahrzeugbetrieb zu errichten oder eine ausländische Vertretung in dieser Branche zu übernehmen. Er legte hierzu eine Bestätigung eines Autohandelbetriebes vor, wonach Bereitschaft bestehe, ihn zur Fortsetzung seiner Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker zu beschäftigen. Nach Anhörung des Antragstellers wurde der zuletzt am 1. April 1996 gestellte Formularantrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung um fünf Jahre zum Zweck des Erwerbs der Meisterqualifikation mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. Mai 1996 abgelehnt und dem Antragsteller die Abschiebung angedroht. Hiergegen hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch erhoben. Das Verwaltungsgericht hat auf den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers hin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid mit Beschluss vom 23. September 1996 (4/2 G 561/96) angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller stehe zwar kein ausländerrechtlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach Art. 6 Abs. 1 ARB deshalb zustehe, weil er auch während der absolvierten Berufsausbildung dem regulären Arbeitsmarkt angehöre und Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift sei. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17. Juni 1997 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 4 E 725/97(2) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängig ist.