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Beschluss

12 UZ 157/99.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0226.12UZ157.99.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt und begründet worden (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG). Der Antrag ist hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils auch begründet; denn mit ihm ist zu Recht geltend gemacht, dass die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zuzulassen ist. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet, weil insoweit eigene Zulassungsgründe nicht geltend gemacht sind und die Verletzung rechtlichen Gehörs sich nicht auf den ausländerrechtlichen Verfahrensteil erstreckt. Der Zulassungsantrag hat Erfolg, soweit mit ihm eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe nach Ablehnung des Antrags auf Ladung der Sachverständigen Kaya und Rumpf zur mündlichen Erläuterung u. a. der Gutachten von Kaya vom 2. Juni 1993 an OVG Schleswig-Holstein, vom 20. September 1993 an VG Aachen und vom 4. Mai 1994 an VG Koblenz sowie von Rumpf vom 15. September, 8. Oktober und 17. November 1992 an VG Bremen unter Hinweis auf die Beantwortung der Fragen nach der Folterung und Misshandlung von Rückkehrern bei der Grenzkontrolle durch Gutachten dieser Sachverständigen aus jüngster Zeit seinem Urteil nur die diesbezüglichen Tatsachen aus den für erläuterungsbedürftig gehaltenen früheren Gutachten als rechtlich beachtlich zugrundegelegt. Auch im Verwaltungsrechtsstreit ist das Tatsachengericht gehalten, das Erscheinen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen, wenn ein Beteiligter diese Anordnung beantragt, weil er dem Sachverständigen Fragen zu stellen beabsichtigt (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 402, 397, 411 Abs. 3 ZPO; vgl. auch § 97 Satz 2 VwGO; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., 1999, vor § 402 Rdnr. 26, § 411 Rdnr. 19; Eyermann, VwGO, 10. Aufl., 1998 § 98 Rdnr. 16; GK-AsylVfG, § 78 Rdnr. 396 - 399; Hailbronner, Ausländerrecht, § 78 AsylVfG, Rdnr. 112a; Kopp, VwGO, 11. Aufl., 1998 § 98 Rdnr. 16; Stumpe, VBlBW 1995, 172; BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 97.83 -, NJW 1984, 2645; BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.89 -, NVwZ-RR 1990, 446 = DÖV 1990, 285; BVerwG, 21.09.1994 - 1 B 131.93 -, Buchholz 310 § 98 Nr. 46; VGH Baden-Württemberg, 04.08.1997 - A 12 S 2007/97 -, VBlBW 1998, 148 = AuAS 1998, 224; ebenso, aber betr. Rechtsgrundlage unzutreffend Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., 1997, § 98 Rdnr. 11: Recht nach § 97 VwGO, Ladung zu verlangen). Dabei muss dem Antrag lediglich entnommen werden, in welcher allgemeinen Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll; von der Partei kann hingegen nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen richten will, im voraus im Einzelnen formuliert (BVerwG, a.a.O.). Die Ergänzungsfragen müssen nur hinreichend klar erkennen lassen, inwiefern das betreffende Sachverständigengutachten für erläuterungsbedürftig gehalten wird (BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 9.96 -, NJW 1996, 2318 = NZV 1996, 292 = DÖV 1996, 878). Mit der Ladung des Sachverständigen nach §§ 402, 397, 411 Abs. 3 ZPO wird nicht die Vernehmung des Sachverständigen durch den Richter, sondern die Befragung durch den Beteiligten angestrebt (BVerwG, 09.03.1984, a.a.O.; BGH, 21.10.1986, NJW-RR 1987, 339). Unerheblich ist, ob das Gericht das Sachverständigengutachten für erläuterungsbedürftig hält (VGH Baden- Württemberg, a.a.O.). Es gehört nämlich zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, dem Beteiligten die Möglichkeit einzuräumen, dem Sachverständigen nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens Fragen zu stellen, ihre Bedenken vorzutragen oder ihn um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten zu bitten (BGH, a.a.O.). Das Recht der Beteiligten, die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu beantragen, gilt auch, wenn das Gutachten in einem anderen Verfahren erstattet und zu dem anhängigen Verfahren beigezogen worden ist (BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 71.85 -, EZAR 630 Nr. 20 = NJW 1986, 3221 = BayVBl. 1986, 478; Hess. VGH, 14.01.1997 - 12 UZ 388/95 -, InfAuslR 1997, 133; Hess. VGH, 10.07.1998 - 12 UZ 69/97.A -; a.A. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; Hess. VGH, 24.11.1998 - 9 UZ 4133/97.A -). Hierfür sprechen die nachfolgenden Überlegungen zur Funktion und Verfahrensweise beim Beweis durch Sachverständige, der sich grundsätzlich vom Freibeweis durch Einholung einer amtlichen Auskunft unterscheidet. Ob und in welchem Umfang die gesetzlichen Regeln über Sachverständigengutachten und deren mündliche Erläuterung auf solche Sachverständigengutachten anzuwenden sind, die in einem asylrechtlichen Gerichtsverfahren eingeholt, sodann im OVG-Verteiler an andere Verwaltungsgerichte verteilt und schließlich in ein bestimmtes Streitverfahren durch Bekanntgabe an die Beteiligten eingeführt worden sind, hängt von der rechtlichen Einordnung dieser weder in der Verwaltungsgerichtsordnung noch in der Zivilprozessordnung ausdrücklich vorgesehenen Verfahrensweise bei der Feststellung asylerheblicher Tatsachen und anderer Tatsachen ab. Um Asylvorbringen auf dem Hintergrund der allgemeinen politischen und sozialen Situation im Herkunftsland und vor allem das in der Regel ebenfalls entscheidungserhebliche Schicksal der jeweiligen politischen, ethnischen oder religiösen Gruppe im Hinblick auf eine kollektive oder individuelle Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise wie der Rückkehr einschließlich einer möglichen internen Fluchtalternative hinreichend verlässlich überprüfen zu können, benötigen die Verwaltungsgerichte in der Regel eine Vielzahl von Erkenntnisgrundlagen über die Struktur und Rechtsordnung des angeblichen Verfolgerstaats sowie über Entwicklung und Stand des Verhältnisses des Staats zu den jeweils betroffenen Volks- und Personengruppen für in der Regel einen längeren Zeitraum. Nur ein geringer Anteil der hierfür benötigten Tatsachenkenntnisse sind in dem Sinne allgemein- oder gerichtsbekannt, dass sie den Richtern wie den Prozessbeteiligten ohne weiteres geläufig sind. Gerichte und Beteiligte bedürfen deswegen zumindest zur Auffrischung und Ergänzung ihres eigenen Geschichtswissens der Erkenntnisse von Sachverständigen und amtlichen Stellen sowie von Menschenrechts-, Entwicklungshilfe- und Flüchtlingsorganisationen, die zum großen Teil in EDV-gestützten Datenbanken nachgewiesen oder vorgehalten werden (dazu Jannasch, ZAR 1990, 69; Stanek, ZAR 1995, 72 u. 1998, 227; jew. m. weit. Nachw.) und entweder mehr oder weniger regelmäßig an die Verwaltungsgerichte verteilt oder zumindest auf Abruf zugesandt werden (dazu und zum Folgenden: GK-AsylVfG, § 78 Rdnr. 322 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, vor § 74 AsylVfG Rdnr. 86 ff.; Renner, ZAR 1985, 82; Rothkegel, NVwZ 1990, 717). Hierzu zählen auch die aufgrund einer Abrede der Konferenz der Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe verteilten Dokumente in Asylstreitverfahren (OVG-Verteiler). Soweit diese Erkenntnisquellen (im Wesentlichen Gutachten und amtliche Auskünfte, aber auch Protokolle über die Vernehmung von Zeugen) in das jeweilige Verfahren eingeführt und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden, kann es sich zunächst um die Sammlung von Tatsachen handeln, die nicht des Beweises bedürfen, weil sie allgemein bekannt sind oder für das Gericht und die Beteiligten ohne weiteres feststehen. Soweit in diesen Erkenntnisquellen tatsächliche Umstände und Entwicklungen unterschiedlich dargestellt und bewertet werden, hängt die Art und Weise des weiteren Verfahrens von der Entscheidungserheblichkeit der Tatsachen und damit von der vorangehenden rechtlichen Beurteilung des Gerichts ab. Nur wenn die jeweiligen Tatsachen für die Entscheidung des anhängigen Falls von rechtlicher Bedeutung sind - was letztlich erst am Schluss der Beratung des Gerichts feststeht -, kommt eine Verwertung der hierzu herangezogenen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen als Beweismittel in Betracht. Dabei können Sachverständigengutachten - ebenso wie Auskünfte und Vernehmungsprotokolle -, die in anderen Verfahren eingeholt und angefallen sind, lediglich als Urkunden eingeführt und verwertet werden. Gegenstand der Beweisaufnahme ist aber nicht - jedenfalls in der Regel nicht - deren Echtheit und die Urheberschaft, sondern deren Inhalt, also die dort von dem Sachverständigen bekundeten Tatsachen, weil diese zur Bewertung des Asylvorbringens, zur Feststellung asylrelevanter Tatbestände und zur Ermittlung von Prognosetatsachen benötigt werden. Daher sind auf ein Gutachten dieser Art - ungeachtet des formellen Charakters als Urkunde - die Regelungen über Sachverständigengutachten entsprechend anwendbar, wenn und soweit ihr Inhalt wie der eines Gutachtens behandelt und verwertet werden soll, das von dem Gericht in dem betreffenden Verfahren selbst eingeholt worden ist. Wie das Gericht ein derartiges "fremdes" Gutachten inhaltlich, nämlich hinsichtlich Sachkunde des Gutachters und Verlässlichkeit von dessen Bekundungen und Bewertungen, ebenso behandeln kann wie ein in dem anhängigen Verfahren selbst eingeholtes, so kann es z. B. auch den Antrag auf Einholung eines Gutachtens grundsätzlich mit dem Hinweis auf das bereits aus einem anderen Verfahren beigezogene Gutachten ablehnen (Stumpe, VBlBW 1995, 172 m.w.N. in Fn. 3 u. 4). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob das herangezogene "fremde" Gutachten als solches behandelt (so BVerwG, 21.01.1985 - 9 C 52.83 -; DVBl. 1985, 577; BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38; BVerwG, 15.10.1985, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 38; BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87 -; Buchholz 310 § 98 Nr. 31; BVerwG, 23.09.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76) oder nur als Grundlage für eine eigene Sachkunde des Gerichts angesehen wird (so allerdings BVerwG, 28.06.1990 - 9 B 15.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 224). Soweit das Bundesverfassungsgericht (Kammer) demgegenüber ohne Verbindlichkeit nach § 31 BVerfGG unter Berufung auf eine Stimme in der Literatur (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, vor § 402 Rdnr. 54) die Auffassung vertreten hat, die Vorschriften der §§ 402 ff. ZPO fänden auf die Verwertung andernorts erstellter Gutachten im Wege des Urkundsbeweises keine Anwendung (18.01.1990 - 2 BvR 760/88 -, InfAuslR 1990, 161; 30.11.1993 - 2 BvR 594/92 -, BayVBl. 1994, 143), kann dem nicht gefolgt werden. Denn zum einen ging es dort nicht um die Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens, und zum anderen entspricht es einer gefestigten und ebenso sachgerechten wie überzeugenden Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung, dass die Anwendung der §§ 402 ff. ZPO auf Gutachten aus anderen Verfahren nicht daran scheitert, dass sie der äußeren Form nach Urkunden darstellen; zu Recht wird demgegenüber als entscheidend angesehen, dass es sich dem sachlichen Gehalt nach um einen Sachverständigenbeweis handelt (vgl. dazu außer den auf S. 3 genannten Entscheidungen des BVerwG und des Hess. VGH: Marx, AsylVfG, 4. Aufl., 1999, § 78 Rdnr. 238; Stein/Jonas, vor § 402 Rdnr. 54; Stumpe, VBlBW 1995, 172; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., 1998, vor § 402 Anm. 3; Zöller, ZPO, 20. Aufl., 1997, § 402 Rdnr. 6c; BGH, NJW 1987, 2300; im Ergebnis ebenso GK-AsylVfG, § 78 Rdnr. 396; a. A. Hailbronner, Ausländerrecht, § 78 AsylVfG Rdnr. 112b, allerdings ohne Beachtung der grundlegenden Unterschiede zwischen Sachverständigengutachten und amtlichen Auskünften hinsichtlich Einholung, Erstattung, Urheberschaft sowie Ablehnung und Anhörung des Verfassers). Es würde die prozessrechtliche Stellung der Beteiligten und damit ihren Rechtsschutz unzulässigerweise verkürzen, wenn die im Wege des Urkundsbeweises eingeführten Gutachten aus anderen Verfahren einerseits gleich behandelt würden mit der Folge, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der jeweils streitigen entscheidungserheblichen Tatsache mit Hinweis auf die bereits vorliegenden Urkunden verwehrt werden könnte und zu verwehren wäre, andererseits aber den Beteiligten die im Verfahren des Beweises durch Sachverständige gewährleisteten Rechte, insbesondere hinsichtlich der Einholung eines weiteren oder eines Obergutachtens, der Ablehnung eines Sachverständigen und der Ladung zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens nicht zur Verfügung stünden. Da in Asylverfahren in großem Umfang auslandsbezogene Sachverhalte zu ermitteln und bewerten sind und es dabei vielfach um Umstände und Entwicklungen geht, die allgemeiner Art und deshalb von Amts wegen aufzuklären und im Übrigen für eine Vielzahl ähnlicher Verfahren von Bedeutung sind, ist es im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren, der Kostenersparnis und der größtmöglichen Einheitlichkeit der Entscheidungsgrundlagen dringend geboten, auf in anderen Gerichtsverfahren bereits eingeholte Sachverständigengutachten und amtliche Auskünfte zurückzugreifen. Würde von dieser prozessrechtlich zulässigen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, müssten unter Umständen von mehreren hundert Einzelrichtern Gutachtenaufträge an ein und denselben Sachverständigen entweder gleichzeitig oder nacheinander vergeben werden mit der Folge, dass ein Vielfaches an Zeit und Kosten aufgewendet werden müsste. Erweist sich nach alledem die nach mehreren Jahrzehnten, insbesondere seit der Dezentralisierung der asylgerichtlichen Verfahren im Jahre 1981 übliche Praxis als zulässig und geboten und wird den "fremden" Gutachten üblicherweise auch derselbe Beweiswert zugemessen wie den "eigenen", ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen es gerechtfertigt sein könnte, die Rechte der Prozessbeteiligten im Beweisverfahren und damit die Verlässlichkeit der Tatsachenfeststellungen der Gerichte dadurch zu beschneiden, dass auf die aus anderen Verfahren herangezogenen Gutachten lediglich die Regeln über den Urkundsbeweis und nicht die über Sachverständigengutachten angewendet werden. Eine dahingehende Auslegung würde nicht nur dem Recht auf wirksamen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG zuwiderlaufen, sondern angesichts der besonderen Abhängigkeit der Gewährleistung des Asylgrundrechts von der Richtigkeitsgewissheit der gerichtlichen Feststellung asylrechtlich relevanter Sachverhalte auch die Garantie des Art. 16a Abs. 1 GG tangieren. Bei der entsprechenden Anwendung der Regelung über die mündliche Erläuterung eines Sachverständigen sind allerdings die Unterschiede zwischen der Erläuterung eines bereits erstatteten und vorliegenden Gutachtens und der Einholung eines weiteren oder eines Obergutachtens zu beachten. Die mündliche Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens dient der Klärung von Unklarheiten, Widersprüchen und offenen Fragen in dem schriftlichen Gutachten durch persönliche Anhörung des Sachverständigen. Werden dagegen dessen Bekundungen beispielsweise wegen nicht zureichender Sachkunde angezweifelt, so kommt die Einholung eines weiteren Gutachtens eines anderen Sachverständigen in Betracht. Wird das schriftliche Gutachten wegen nicht ausreichender Beantwortung der Beweisfrage beanstandet, kann von dem Sachverständigen zweckmäßigerweise eine schriftliche Ergänzung seines Gutachtens verlangt werden. Sollen dagegen Tatsachen aufgeklärt werden, die entweder innerhalb des Rahmens der bisherigen Beweisaufnahme liegen oder darüber hinausgehende Gegenstände betreffen, insbesondere Tatsachen und Entwicklungen nach Abschluss des früheren Gutachtens, ist eine erneute Gutachtenerstellung erforderlich, mit der entweder der bisherige oder ein anderer Sachverständiger beauftragt werden kann. Im Falle der Kläger hat das Verwaltungsgericht die danach maßgeblichen Anforderungen über die Behandlung eines Antrags auf mündliche Erläuterung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich missachtet, indem es diesen Antrag der Kläger (lediglich) mit der Begründung abgelehnt hat, diese Regelungen seien auf die Beiziehung und Verwertung der bei Gericht vorhandenen - nicht verfahrensbezogen erhobenen - Gutachten in Asylsachen nicht anzuwenden. In dem zugrunde liegenden Beweisantrag war nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis für neuere Entwicklungen im Südosten der Türkei verlangt, sondern die Befragung der Sachverständigen Kaya und Rumpf zur Frage des Schicksals von Rückkehrern bei der Grenzkontrolle in der Türkei. Diesen Antrag hatten die Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 15. Juni 1994 gestellt und durch Angabe der aufklärungsbedürftigen Angaben der Sachverständigen im Einzelnen begründet und sodann in der mündlichen Verhandlung am 29. September 1998 unter zusätzlicher schriftlicher Vertiefung der Begründung (vgl. Anlage zum Protokoll) wiederholt. Sie haben dabei ausreichend dargetan, aus welchen Gründen und zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen die mündliche Erläuterung ihrer Ansicht nach erforderlich war. Wie sie in dem Zulassungsantrag ausreichend unter Hinweis auf die betreffenden Passagen der Entscheidungsgründe dargelegt haben, hat das Verwaltungsgericht zur Begründung des klageabweisenden Urteils unter Bezugnahme auf Gutachten der Sachverständigen Kaya und Rumpf unter anderem ausgeführt, die Anwendung von Folter bei der Befragung von zurückkehrenden Asylbewerbern werde von den dem Gericht vorliegenden Quellen stets nur vermutet (betreffend Gutachten Kaya an OVG Schleswig-Holstein vom 02.06.1993 und an VG Aachen v. 20.09.1993 sowie Gutachten Rumpf an VG Düsseldorf vom 01.07.1992), und im Übrigen das Gutachten Rumpf vom 30.06.1994 an das VG Frankfurt am Main zur Beantwortung der Frage herangezogen, ob eine Person, gegen die nichts vorliege, bei der Grenzkontrolle in der Türkei nach der Feststellung ihrer Identität mit alsbaldiger Freilassung zu rechnen habe. Es kann den Klägern nicht entgegengehalten werden, sie hätten es versäumt, sich durch Wahrnehmung gegebener prozessualer und praktischer Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, 16.10.1994 - 9 C 67.83 -, EZAR 610 Nr. 25 = NVwZ 1985, 337; Hess. VGH, 24.03.1998 - 6 UZ 2884/96.A -). Zwar kannten die Kläger die vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung für die Ablehnung ihres Beweisantrags. Dieser entsprach aber den rechtlichen Anforderungen an den Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens und war im Übrigen auch nicht verspätet (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), so dass eine ergänzende Begründung und Erläuterung dieses Beweisantrags, mit der der prozessordnungswidrigen Ablehnung durch das Verwaltungsgericht Rechnung getragen werden konnte, nicht möglich war. Nach alledem bedarf es keines Eingehens auf die von den Kläger darüber hinaus hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils noch geltend gemachten weiteren Zulassungsgründe. Das Verfahren wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf. Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Berufung bei dem Hess. Verwaltungsgerichtshof zu begründen; die Begründung muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (§ 124a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG. Im Übrigen folgt sie der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; § 152 Abs. 1 VwGO).