Beschluss
12 UZ 2902/99.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:1026.12UZ2902.99.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Besetzungsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ein Fehler bei der Bestimmung des Einzelrichters im Berufungszulassungsverfahren möglicherweise deshalb nicht gerügt werden kann, weil er sich auf einen dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Beschluss (§ 80 AsylVfG) bezieht mit der Folge, dass er gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt (Bay. VGH, 21.09.1990 -- 21 CZ 90.31768 --, NVwZ-RR 1991, 221; OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.1989 -- 22 B 22373/87 --, EZAR 633 Nr. 14 = NVwZ-RR 1990, 163; OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.1998 -- 10 A 10540/97 --, NVwZ-Beilage 1999, 26; OVG Lüneburg, 09.07.1997 -- 12 L 3295/97 --, NVwZ-Beilage 1998, 12 = AuAS 1997,225 = NdsRpfl 1997, 296; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., 1999, § 78 AsylVfG Rdnr. 26). Auch kommt es nicht darauf an, ob das etwaige Recht, die behaupteten Verfahrensfehler im Berufungsverfahren geltend machen zu können, gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 531, 295 Abs. 1 ZPO dadurch verwirkt ist, dass der Beteiligte sich auf die Verhandlung vor dem Einzelrichter rügelos eingelassen hat (vgl. Bay. VGH, a.a.O.; Hess. VGH, 13.09.1995 -- 12 UZ 3092/94 --); denn der anwaltlich vertretene Kläger hat im vorliegenden Verfahren vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. August 1999 die Verletzung der Bestimmungen über den gesetzlichen Richter ordnungsgemäß gerügt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist gegen die Bestimmung des für das vorliegende Verfahren streitentscheidenden Einzelrichters nichts zu erinnern. Die Person des als Einzelrichter tätigen Berichterstatter muss jeweils für das nachfolgende Geschäftsjahr nach im Vorhinein aufgestellten Mitwirkungsgrundsätzen in einer kammerinternen Geschäftsverteilung vorausbestimmt oder zumindest vorausbestimmbar sein (§ 21g Abs. 2 und 3 GVG); die Kammer ist nicht dazu befugt, in dem Übertragungsbeschluss die Person des streitentscheidenden Einzelrichters abweichend davon zu bestimmen (OVG Hamburg, 24.09.1993 -- Bs IV 177/93 --, NJW 1994, 274 = DRiZ 1994, 21 = MDR 1994, 93). Die Person des Berichterstatters wird nicht durch einen Übertragungsbeschluss der Kammer bestimmt, sie steht vielmehr aufgrund der kammerinternen Geschäftsverteilung fest; deshalb ist es unschädlich, wenn in einem Übertragungsbeschluss darüber hinaus der Name des Berichterstatters erwähnt ist (Hess. VGH, 25.01.1996 -- 12 UZ 1464/95 --). Wenn nach alledem der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen wird, so bedeutet dies, dass das nach dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer jeweils zuständige Kammermitglied als Einzelrichter berufen ist und dass insoweit bei Verhinderung der Berichterstatters die Vertretung nach den im Geschäftsverteilungsplan aufgestellten Grundsätzen erfolgt (OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1998 -- 23 A 2616/98.A -). Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres die Notwendigkeit der Änderung der Zuständigkeit der Berichterstatter, etwa in Folge nicht vorhersehbarer Überlastung einzelner Kammermitglieder, kann die Zuständigkeit auch dann nach Maßgabe von § 21e Abs. 2 und 3 GVG geändert werden, wenn ein Großteil der Streitverfahren bereits generell auf Einzelrichter der Kammer übertragen ist; hiergegen bestehen weder verfassungsrechtliche noch einfachgesetzliche Bedenken (Bay. VGH, 19.02.1996 -- 19 AA 96.30023 --, BayVBl. 1996, 506 = AuAS 1996, 104). Nach diesen Grundsätzen ist für das vorliegende Verfahren Richter am VG ohne Verstoß gegen Verfahrensrecht zum Einzelrichter bestimmt worden. Zunächst war aufgrund der kammerinternen Geschäftsverteilung Richterin am VG zuständig, und ihr wurde mit Beschluss der Kammer vom 10. Februar 1997 der Rechtsstreit als Einzelrichterin übertragen. Für die Wirksamkeit dieses Beschlusses hätte dessen formlose Mitteilung genügt (OVG Lüneburg, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, 29.03.1993 -- A 12 S 3022/92 --); im vorliegenden Verfahren bestehen insoweit schon deshalb keine Bedenken, weil der Übertragungsbeschluss den Beteiligten mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist. Mit Wirkung vom 3. Mai 1999 wurde die Geschäftsverteilung innerhalb der 15. Kammer des VG Frankfurt am Main von dessen Vorsitzenden gemäß § 21g GVG geändert, um eine gleichmäßige Belastung der Dezernate zu erreichen. Aus dem dem Geschäftsverteilungsplan vom 28. April 1999 als Anlage 2 beigefügten Plan läßt sich entnehmen, dass das vorliegende Verfahren aus dem Dezernat 15/2 in das Dezernat 15/1 übernommen worden ist; somit war Richter am VG vom 3. Mai 1999 als Berichterstatter und Einzelrichter ein ordnungsgemäß bestimmter gesetzlicher Richter für das vorliegenden Verfahren. Entgegen der Auffassung des Klägers geht es im vorliegenden Fall nicht um die Reihenfolge der Vertretung bei Verhinderung des Berichterstatters und auch nicht um die Veränderung der Arbeitsplanung und des Entscheidungsprogramms, sondern um einen nach § 21g Abs. 2 GVG ausreichenden Grund für eine Änderung während des laufenden Geschäftsjahres. Mit der Übertragung auf den Einzelrichter endet zwar die Zuständigkeit der Kammer zur Entscheidung über das übertragene Verfahren. Unberührt davon bleibt es jedoch die Aufgabe des Vorsitzenden, auch während des laufenden Geschäftsjahres unter Beachtung der Vorschriften des § 21g Abs. 2 und 3 GVG im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Rechtssuchenden für eine im wesentlichen gleichmäßige Belastung aller richterlichen Mitglieder der Kammer Sorge zu tragen. Diese Geschäftsverteilungskompetenz ist unabhängig von der Funktion des jeweiligen Mitglieds der Kammer. Schließlich bedurfte es entgegen der Darstellung des Klägers auch nicht einer förmlichen oder formlosen Mitteilung des Wechsels des Berichterstatters und damit des Einzelrichters. Die kammerinterne Geschäftsverteilung ergibt sich nämlich ebenso wie die Personen der der Kammer angehörenden Richter aus dem jeweils geltenden Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und der Kammer, und diese stehen den Beteiligten zur Einsicht offen (§ 21e Abs. 8 GVG; BGH, 05.05.1994 -- VGS 1 -- 4/93 --, NJW 1994, 1735, 1740). Im Übrigen wurden die Beteiligten auf den Wechsel des Berichterstatters in der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13. August 1999 ausdrücklich hingewiesen. Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).