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Beschluss

12 TZ 1615/99

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:1209.12TZ1615.99.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig (§ 146 Abs. 5 VwGO), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Beschwerde rechtfertigen kann, nicht dargetan. Der Rechtssache kommt die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Beschwerdeinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (ebenso für das Asylverfahren BVerwG, 31.07.1984 -- 9 C 46.84 --, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 -- X TE 29/82 --, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Beschwerde anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es zur Klärung der Frage, ob sich aus der Inländergleichbehandlungsklausel der Art. 3 Abs. 1, Art. 15 ARB Nr. 3/80 i. V. m. Art. 52 ff. EWG -- VO Nr. 1408/71 ein Aufenthaltsrecht für einen türkischen Staatsangehörigen ableiten lässt, nicht der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens. Diese Frage lässt sich nämlich anhand der einschlägigen Bestimmungen bereits beantworten. Schon aus dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 ergibt sich, dass sich daraus ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten lässt. Diese Norm, die unmittelbar zu Gunsten türkischer Staatsangehöriger anwendbar ist (vgl. EuGH, 04.05.1999 -- C -- 262/96 --, EZAR 816 Nr. 2 = InfAuslR 1999, 324 ), stellt das Verbot auf, Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die dieser Beschluss gilt, aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren. Wenn aber schon als Tatbestandsvoraussetzung des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 das Wohnen im Gebiet eines Mitgliedstaates verlangt wird, kann auf der anderen Seite aufgrund der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nicht ein entsprechendes Aufenthaltsrecht erst abgeleitet werden, d. h., Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 setzt damit ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des türkischen Staatsangehörigen, das zum Wohnen im Gebiet eines Mitgliedsstaates berechtigt, voraus. Der türkische Staatsangehörige muss sich daher rechtmäßig im Mitgliedsstaat aufhalten (EuGH, 04.05.1999, a.a.O., Rdnr. 98). Dies unterscheidet diese Norm von Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 für den anerkannt ist, dass er beim Vorliegen der Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht vermittelt. Von dem sich aus Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 ergebenden Recht auf Beschäftigung kann der türkische Staatsangehörige unter anderem nur dann Gebrauch machen, wenn er über das entsprechende Aufenthaltsrecht, das nicht Voraussetzung dieser Norm ist, verfügt. Hinzu kommt, dass der ARB Nr. 3/80 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gilt und die Sozialrechtsansprüche türkischer Staatsangehöriger koordiniert (Sievering, Soziale Rechte von Türken nach dem ARB Nr. 3/80 in Barwig u.a., Sozialer Schutz von Ausländern in Deutschland, S. 113, 116). Er bezweckt damit, die Gewährung der Leistungen der sozialen Sicherheit für die türkischen Wanderarbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen (EuGH, 04.05.1999, a. a. O., Rdnr. 71), d. h., es geht mit diesem Beschluss um die Erhaltung der sozialen Sicherung türkischer Arbeitnehmer, wobei dies durch entsprechende Geldzahlungen erfolgt. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 6 ARB Nr. 3/80, dass für bestimmte Geldleistungen, etwa der hier relevanten Unfallrente, die Wohnortklausel unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben ist, so dass es insoweit zur Wahrung der Rechte aus diesem Beschluss nicht erforderlich ist, im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu haben. Aus alledem ergibt sich, dass sich entgegen der Auffassung des Antragstellers aus der Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller eine Unfallrente bezieht, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ableiten lassen. Aus welchem Grund die vom Antragsteller für geboten gehaltene Vorlage gemäß Art. 77 des EG-Vertrages an den EuGH die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen soll, ist nicht dargelegt worden. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).