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Urteil

13 UE 2443/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1010.13UE2443.87.0A
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Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten kann der Senat gemäß §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Verfügung vom 17. April 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1987, mit der die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich befristet wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ist der der letzten behördlichen Entscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (21. Januar 1987). Dies ist bei einer Anfechtungsklage, die hier die statthafte Klageart ist, gegen eine behördliche Ermessensentscheidung (§ 45 Abs. 2 HVwVfG) grundsätzlich anerkannt. Aus dem materiellen Ausländerrecht ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. BVerwGE 64, 285 ; BVerwGE 65, 174 und VGH Baden-Württemberg, ESVGH 35, 132 ). Rechtsgrundlage für die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis ist § 7 Abs. 4 AuslG, wonach die Aufenthaltserlaubnis nachträglich räumlich und zeitlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden darf. Obwohl sich die nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis inhaltlich als Widerruf oder Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft darstellt, kommen die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bzw. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) als Rechtsgrundlage neben § 7 Abs. 4 AuslG nicht in Betracht. Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes kommt nicht zur Anwendung, weil es durch das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz verdrängt wird (§ 1 Abs. 3 VwVfG) und weil es zudem gegenüber inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Rechtsvorschriften des Bundes - und eine solche stellt § 7 Abs. 4 AuslG dar - zurücktritt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht anwendbar, weil § 7 Abs. 4 AuslG eine bundesrechtliche Spezialvorschrift darstellt (Art. 31, 32 Abs. 1, 74 Nr. 4 GG). Die §§ 48, 49 - vorliegend 49 Abs. 2 HVwVfG - sind gleichwohl soweit sie Konkretisierungen vorrangiger Rechtsprinzipien bzw. allgemeiner Grundsätze einer rechtmäßigen Ermessensausübung enthalten, im Rahmen des ausländerbehördlichen Ermessens nach § 7 Abs. 4 AuslG zu beachten (vgl. BVerwGE 65, 174 ). Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG, deren Verfassungsmäßigkeit zu bejahen ist (BVerwGE 64, 285 ; BVerwGE 65, 174 ; BVerwGE 56, 254 und BVerwGE 49, 36 ), ermöglicht der Ausländerbehörde, nachträglich eintretende oder bekannt gewordene Umstände zu berücksichtigen. Sie ist insbesondere anwendbar, wenn der Zweck, um dessentwillen dem Ausländer der Aufenthalt gestattet wurde, von Anfang an bzw. vorzeitig erfüllt wird oder sonst vorzeitig entfallen ist, ohne daß damit zugleich ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 10 AuslG verwirklicht sein müßte (vgl. BVerwGE 65, 174 ). Die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 4 AuslG muß dabei - soll sie rechtmäßig sein - aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen, wie sie im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG verfolgt werden dürfen. Ferner wird das behördliche Ermessen durch die auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG geltenden Schranken, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes sowie die Grundrechte begrenzt (BVerwGE 65, 174 ). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Befristungsverfügung gerecht. Die Ausländerbehörde und die Widerspruchsbehörde sind zunächst zu Recht davon ausgegangen, daß die unbefristet erteilte Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nur zum Zwecke der Führung einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen erteilt worden ist. Dabei kann offenbleiben, ob bereits die sogenannte Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwingend entgegengestanden hätte (bei dem jetzt von der Klägerin verfolgten Zweck der Erwerbsausübung wäre dies der Fall gewesen, da die Klägerin vor der Einreise die Aufenthaltserlaubnis nicht in der erforderlichen Form des Sichtvermerks eingeholt hatte). Jedenfalls hätte die Klägerin unter Ermessensgesichtspunkten keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt und wäre ihr diese unter Berücksichtigung der von der Ausländerbehörde dargelegten einwanderungspolitischen Gründe, die im Rahmen der Ermessensausübung nach § 2 AuslG berücksichtigt werden dürfen, nicht erteilt worden. Bei Erlaß des Widerspruchsbescheides war dieser ursprünglich gegebene Zweck des Aufenthalts der Klägerin in der Bundesrepublik nicht mehr gegeben. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits über einen längeren Zeitraum keine dem Wesen der Ehe entsprechende Gemeinschaft zwischen den Eheleuten mehr. Insbesondere ist die Widerspruchsbehörde zu Recht davon ausgegangen, daß die Eheleute nicht nur vorübergehend nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft lebten, sondern die Ehe der Klägerin endgültig gescheitert und mit einer Wiederherstellung der Ehe nicht mehr zu rechnen war. Zwar mag die Beurteilung der Frage, ob eine eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, wegen der grundsätzlich gegebenen Schwierigkeiten bei der Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Einzelfall Probleme bereiten, zumal die Ausländerbehörde nicht bereits aufgrund von Vermutungen oder Verdachtsmomenten eingreifen darf. Auch dürfte es nicht gerechtfertigt sein, sich bei der Beantwortung der Frage, ob eine Ehe endgültig gescheitert ist oder nur eine vorübergehende Ehekrise vorliegt, ausschließlich und ohne das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte nur auf die Angaben des deutschen Ehepartners über das Scheitern der Ehe zu stützen. Vorliegend kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß die Ehe der Klägerin zum Zeitpunkt der Erlasses des Widerspruchsbescheides endgültig gescheitert war. Die Ehe der Klägerin wurde 1985 geschieden: Vor dem Familiengericht erklärten die Klägerin und ihr Ehemann übereinstimmend, daß sie bereits seit März 1982 voneinander getrennt lebten und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Betracht komme. Diese Angaben lassen zwingend den Schluß zu, daß auch die Klägerin ihre Ehe als endgültig gescheitert ansah. Es ist auch nicht erkennbar, daß bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft von der Klägerin oder ihrem Ehegatten mit Erfolg versucht worden wäre. Dem Umstand, daß die Ehe der Klägerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geschieden war, kommt im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu, da die bloße Tatsache des rechtlichen Bestehens einer Ehe für die sich aus Art. 6 GG ergebenden aufenthaltsrechtlichen Folgen nicht entscheidend ist, sondern der Schutzzweck des Art. 6 GG entfällt, wenn die Eheleute - unabhängig vom formalen Fortbestand der Ehe - nicht mehr in einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Gemeinschaft leben und Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der Ehe nicht gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluß v. 25. Juni 1984, InfAuslR 1984, 267 ). Da der ursprünglich gegebene Aufenthaltszweck bei Erlaß des Widerspruchsbescheides entfallen war, kommt es nicht darauf an, ob zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann jemals eine Ehegemeinschaft bestand oder es sich von Anfang an um eine "Scheinehe" zum Zwecke der Erlangung der Aufenthaltserlaubnis handelte. Auch ist unerheblich, da es auf diesen Zeitpunkt nicht ankommt, ob die Ehe der Klägerin bereits bei Erlaß der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahre 1983 endgültig gescheitert war und die Klägerin die Behörde damals bei der Antragstellung über den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht hatte. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Ausländerbehörde bei der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis sich maßgebend von einwanderungspolitischen Gesichtspunkten hat leiten lassen. Derartige Gesichtspunkte dürfen sowohl im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG als *auch im Rahmen des § 7 Abs. 4 AuslG berücksichtigt werden (vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil v. 27. Oktober 1987, NVwZ 1988, 251 m.w.N.), insbesondere auch nach einer gescheiterten Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen (vgl. BVerwG, Buchholz § 2 Nr. 42 = InfAuslR 1983, 107; BVerwG, Beschluß v. 10. März 1986 - 1 B 37.86 - sowie ferner BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß v. 15. August 1984 - 2 BvR 965.84 -). Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, daß die Ermessensentscheidung der Behörde gegen die Grundrechte bzw. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes verstößt. Der Schutzbereich des Art. 6 GG ist aus den bereits dargestellten Gründen nicht tangiert. Vertrauensschutzgesichtspunkte können zugunsten der Klägerin ebenfalls nicht eingreifen. Ihr war bekannt, daß die Aufenthaltserlaubnis ihr ausschließlich zum Zwecke der Führung einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen erteilt worden war. Die Lebensverhältnisse der Klägerin in der Bundesrepublik haben sich auch noch nicht derart verfestigt, daß ihr unter Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Aufenthaltsbeendigung nicht zugemutet werden könnte. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß dies bei einer nur dreijährigen Ehezeit mit einem deutschen Staatsangehörigen regelmäßig nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, Buchholz § 2 Nr. 42 = InfAuslR 1983, 107; BVerwG, Beschluß v. 10. März 1986 - 1 B 37.86 - sowie ferner BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß v. 15. August 1984 - 2 BvR 965.84 -), wobei auch insoweit nach Ansicht des Senats nicht auf den formalen Bestand der Ehe, sondern auf das tatsächliche Bestehen einer schätzenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen ist. Eine schätzenswerte eheliche Lebensgemeinschaft i.S.d. Art. 6 GG hat zwischen der Klägerin und ihrem ehemaligen Ehemann aber nicht einmal drei Jahre bestanden. Die von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Klägerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und den entgegenstehenden einwanderungspolitischen Interessen an einer nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit beanstandet werden. Da sich schließlich auch die auf § 13 AuslG gestützte Abschiebungsandrohung als rechtmäßig erweist, ist nach alledem die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 132 Abs. 2 VwGO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Die am 6. September 1944 geborene Klägerin ist philippinische Staatsangehörige. Sie heiratete am 1. März 1980 den deutschen Staatsangehörigen K.-H. B. und reiste im Juni 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 4. Juni 1980 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Am 22. September 1980 wurde ihr eine bis zum 1. Juni 1983 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Auf ihren Antrag vom 11. Februar 1983 hin erteilte die Beklagte der Klägerin am 28. März 1983 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 5. Februar 1986 teilte Herr B. der Beklagten mit, er lebe seit März 1982 von der Klägerin getrennt. Ihre Ehe sei am 12. September 1985 vom Amtsgericht Frankfurt am Main/Höchst geschieden worden. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil sei noch beim Oberlandesgericht Frankfurt anhängig. Mit Schreiben vom 14. Februar 1986 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, die unbefristet erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich zu beschränken mit der Folge, daß die Klägerin das Bundesgebiet wieder zu verlassen habe. Bereits seit März 1982 habe nämlich zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann keine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft mehr bestanden. Unter diesen Umständen wäre dem Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entsprochen worden. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 1. März 1986 teilte die Klägerin der Beklagten hierauf mit, es sei zutreffend, daß ihr ehemaliger Ehemann im März 1982 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Es habe jedoch keine völlige Trennung stattgefunden, da ihr Ehemann sie immer noch in der Wohnung besucht habe und ihr - der Klägerin - auch sonst behilflich gewesen sei. Als sie den. Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt habe, sei sie davon ausgegangen, daß sich die Beziehung zu ihrem Ehemann wieder normalisieren werde und die Möglichkeit einer Fortsetzung der Ehe bestehe. Es müsse berücksichtigt werden, daß sie nunmehr bereits sechs Jahre in der Bundesrepublik Deutschland lebe und sich der deutschen Lebensart angepaßt habe. Sie sei als Montagearbeiterin bei einer Firma in Frankfurt am Main beschäftigt und spreche die deutsche Sprache einigermaßen gut. Mit Schreiben vom 12. März 1986 teilte die Klägerin ergänzend mit, sie wohne weiterhin in der Ehewohnung und versuche, an der Ehe festzuhalten. Das Scheidungsverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Mit Verfügung vom 17. April 1986 befristete die Beklagte die am 28. März 1983 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 AuslG nachträglich bis zum 17. Mai 1986 und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Abschiebung gemäß § 13 AuslG angedroht. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Ausländerbehörde sei erst jetzt bekannt geworden, daß die Klägerin seit März 1982 keine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft mehr führe. Gleichwohl habe sie in ihrem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angegeben, mit ihrem Ehemann zusammen zu leben. Die Klägerin habe damit die Behörde hinsichtlich der Grundlage ihres weiteren Aufenthalts in der Bundesrepublik getäuscht. Wäre zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits bekannt gewesen, daß eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nicht mehr bestehe, so hätte man dem Verlängerungsantrag nicht entsprochen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, daß ihr die Aufenthaltserlaubnis lediglich im Hinblick auf ihre Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen und der daraus folgenden Schutzwirkung des Art. 6 GG erteilt worden sei. Aus anderen Gründen, etwa zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bzw. zum Zwecke der Niederlassung im Bundesgebiet, wäre eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt worden. Der bisherige Aufenthalt der Klägerin habe sich nicht derart verfestigt, daß der Klägerin eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zugemutet werden könnte. Bedingt durch die hohe Bevölkerungsdichte in der Bundesrepublik und bestehende Verpflichtungen gegenüber Angehörigen der Europäischen Gemeinschaft bzw. ausländischen Staatsangehörigen, die für dauernd ihren Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hätten, sei die Infrastruktur bereits erheblich belastet. Es bestehe deshalb ein öffentliches Interesse daran, den Zuzug und Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in Grenzen zu halten. Bei der Abwägung des privaten Interesses der Klägerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen sei letzteren der Vorrang einzuräumen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 28. April 1986 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis sei rechtswidrig. Sie - die Klägerin - habe auf den Fortbestand der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vertrauen dürfen. Die Ehe sei noch immer nicht rechtskräftig geschieden und sei im Jahre 1983 noch nicht gescheitert gewesen. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, daß sie in geregelten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen lebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1987 wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Ausländern könne der Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich nur zu bestimmten Zwecken erlaubt werden. Der Klägerin sei der Aufenthalt allein deshalb genehmigt worden, um ihr zu ermöglichen, in der Bundesrepublik mit einem deutschen Staatsangehörigen eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Dieser Zweck sei jedoch nicht mehr zu verwirklichen, da die Eheleute bereits seit März 1982 getrennt lebten und ihre Ehe seit September 1985 geschieden sei. Unabhängig von der Rechtskraft des Scheidungsurteils sei mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis davon ausgegangen sei, ihre Ehe werde sich wieder normalisieren, denn jedenfalls sei ihr bekannt gewesen, daß ihr ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nur bei einem Fortbestand der Ehe gestattet werde. Die Klägerin sei in das Leben in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht so integriert, daß unabhängig vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ihr der weitere Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet werden müsse. Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit könne der Klägerin der weitere Aufenthalt nicht gestattet werden, da ihr hierfür auch eine Einreise nicht erlaubt worden wäre. Dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik könne die Klägerin auch kein entgegenstehendes privates Interesse mit Erfolg entgegenhalten. Am 18. Februar 1987 erhob die Klägerin Klage, die sie in der Folgezeit nicht begründet hat. Sie beantragte, die Verfügung der Beklagten vom 17. April 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1987 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, und bezog sich zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und dem darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies mit Gerichtsbescheid vom 3. August 1987 die Klage ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, die Aufenthaltserlaubnis sei zu Recht nachträglich zeitlich beschränkt worden. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei der Klägerin nur im Hinblick auf die mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossene Ehe gestattet worden. Dieser Aufenthaltszweck sei nachträglich entfallen. Eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liege nicht mehr vor. Die Klägerin und ihr Ehegatte hätten übereinstimmend vor dem Familiengericht am 12. September 1985 erklärt, daß eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Betracht komme. Dementsprechend sähe auch die Klägerin ihre Ehe als gescheitert an. Gegen den am 14. August 1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. August 1987 Berufung eingelegt. Die Berufung hat sie nicht begründet. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 1987 die Verfügung vom 17. April 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 21. Januar 1987 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und nimmt zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen und das angefochtene Urteil sowie auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte.