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Urteil

13 UE 759/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1002.13UE759.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Verpflichtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger erfüllt nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, so daß die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet ist, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 (357)). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen abzielt. Für den politischen Charakter einer staatlichen Verfolgungsmaßnahme kommt mithin der den Eingriffen zugrundeliegenden staatlichen Motivation entscheidende Bedeutung zu. Demgegenüber kann aus der Schwere der durch die Maßnahme verursachten Rechtsgutbeeinträchtigung allein das Vorliegen einer politischen Verfolgung nicht hergeleitet werden (BVerwG, Urteil v. 17. Mai 1983 -- BVerwG 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184 (188)). Bei der Feststellung der politischen Verfolgungsmotivation sind in besonderem Maße Erfahrungen und typische Geschehensabläufe zu berücksichtigen. Überdies ist es regelmäßig geboten, auf objektive Kriterien zurückzugreifen, die einen Rückschluß auf die subjektive Verfolgungsmotivation des Staates erlauben. Derartige objektive Kriterien können in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Asylbewerbers oder etwa in der Art und der praktischen Handhabung der im Rahmen der Verfolgung zur Anwendung gelangenden Sanktionsnormen liegen (BVerwG, Urteil v. 17. Mai 1983 -- BVerwG 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195, 198 bis 200). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, a.a.O., S. 359, 360). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, daß heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylbewerber im Heimatstaat ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil v. 24. April 1979 -- BVerwG 1 C 49.77 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil v. 31. März 1981 -- BVerwG 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch motivierter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hatten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil v. 25. September 1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169). Ein strenger Maßstab ist demgegenüber sowohl in materieller Hinsicht als auch was die Darlegungslast und die Beweisanforderungen anbelangt, dann anzulegen, wenn sich der Asylbewerber auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sog. selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind wegen des Fehlens des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzten kausalen Zusammenhanges zwischen Verfolgung und Flucht überdies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt asylrechtlich relevant (BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51). Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe ist dabei dann anzuerkennen, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage befunden hat oder -- bei exilpolitischer Betätigung -- sich diese politische Betätigung als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt (BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986, a.a.O.; BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil v. 23. November 1982 -- BVerwG 9 C 74.81 --, EZAR 630, 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, hat dabei allerdings den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 -- BVerwG 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 1809). Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist zunächst festzustellen, daß der Kläger nicht zu den "bevorrechtigten" Asylantragstellern gehört, die wegen einer im Heimatland erlittenen Vorverfolgung unter erleichterten Voraussetzungen als Asylberechtigte anzuerkennen sind. Auf Vorfluchtgründe kann sich der Kläger nicht berufen. Staatlichen Repressalien war der Kläger in seiner Heimat nach eigener Aussage nicht ausgesetzt. Es fehlen auch zureichende Anhaltspunkte dafür, daß ihm zum Zeitpunkt der Ausreise politisch motivierte Verfolgung konkret bevorstand. Zwar hat der Kläger während des gesamten Verfahrens durchgehend geltend gemacht, nach ihm sei Mitte des Jahre 1982 durch Revolutionswächter (Pasdaran) gesucht worden, weil er Zeitungen und Flugblätter der oppositionellen Organisation "Nationale Front" in einem Außenbezirk von T verteilt habe. Sein dahingehendes Tatsachenvorbringen entspricht jedoch nicht den Anforderungen, die an eine schlüssige Darstellung des Verfolgungsschicksals durch einen Asylbewerber gestellt werden. Vor allem seine Aussage bei der Beteiligtenvernehmung durch den Berichterstatter des Senats weist in Punkten, die für die behauptete Verfolgungsgefahr von zentraler Bedeutung sind, solch gravierende Widersprüche, Steigerungen und Ungereimtheiten auf, daß sich das Vorbringen des Klägers insgesamt als unglaubhaft darstellt. Fraglich ist allerdings, ob der Auffassung des Bundesamtes gefolgt werden kann, es bestünden gute Gründe für die Annahme, daß der Kläger im Jahre 1982 im Besitz eines gültigen Reisepasses legal den Iran verlassen habe und er schon deshalb von keiner staatlichen Verfolgung wegen der von ihm behaupteten Verteilung von Flugblättern der "Nationalen Front" betroffen gewesen sein könne. Einen konkreten Beleg für die von dem Bundesamt angenommene legale Ausreise des Klägers gibt es nicht. Soweit das Bundesamt seine Auffassung aus den von dem Kläger im Vorprüfungstermin jeweils in Durchschrift vorgelegten Beglaubigungen des am 30. Mai 1979 abgelaufenen Reisepasses durch den Onkel des Klägers, Dr. M, vom 25. März 1982 herzuleiten versucht, überzeugt dies nicht. Aus den beglaubigten Fotokopien des am 30. Mai 1976 in T ausgestellten Reisepasses ist nicht zu ersehen, daß dieser Reisepaß in der Folgezeit verlängert wurde. Es gibt auch keine Hinweise darauf, daß dem Kläger danach ein weiterer Reisepaß ausgestellt wurde, mit dem er den Iran auf legalem Wege hätte verlassen können. Soweit in dem Beglaubigungsschreiben von Herrn M die Übereinstimmung der Fotokopie mit dem Original bestätigt wird, läßt sich hieraus nicht ohne weiteres der Schluß ziehen, daß sich der Kläger bereits im März 1982 in der Bundesrepublik aufgehalten und seinem Onkel das Original des Reisepasses zur Beglaubigung vorgelegt hatte. Es ist durchaus möglich, daß der Dolmetscher die Beglaubigungen trotz des von ihm auf dem Schreiben angebrachten entsprechenden Vermerks ohne Vergleich mit dem Original vorgenommen oder der Kläger den alten Reisepaß entgegen seiner Aussage im Vorprüfungstermin doch zur Beglaubigung an seinen Onkel versandt hatte. Abgesehen davon spricht gegen eine legale Ausreise des Klägers aus seinem Heimatland entscheidend die Tatsache, daß er als ungedienter Wehrpflichtiger einem Ausreiseverbot unterlag (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. März 1988 an das VG Gelsenkirchen) und deshalb allenfalls mit Bestechung oder auf sonstigem illegalem Wege in den Besitz eines Reisepasses und der erforderlichen Ausreisegenehmigung hätte gelangen können. Dieser Punkt kann aber letztlich ebenso dahingestellt bleiben wie die von dem Bundesamt zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens als wesentlich angesehene Frage, wie es zu den Beglaubigungen des alten Reisepasses gekommen ist und zu welchem Zweck diese Beglaubigungen vorgenommen wurden. Das gleiche gilt für die Frage, wie der Kläger in den Besitz des gefälschten Reisepasses gelangt ist. Diese Gesichtspunkte, zu denen die Beteiligtenvernehmung des Klägers keine weiteren verwertbaren Erkenntnisse erbracht hat, sind für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, weil sich der Kläger schon in der Darstellung seines angeblichen Verfolgungsschicksales vor der Ausreise in unauflösbare Widersprüche verwickelt hat. Den Angaben des Klägers kann schon deshalb kein Glauben geschenkt werden, weil er bei der Beteiligtenvernehmung -- zum ersten Mal -- von der Verhaftung seines Vaters und eines in der Nachbarschaft wohnenden, angeblich den Volksfedayin angehörenden Onkels berichtet hat. Weshalb er diese Sachverhalte im bisherigen Verfahren mit keinem Wort auch nur erwähnt hat, vermochte der Kläger bei seiner Vernehmung nicht plausibel zu erklären. Mit dem Argument, er sei bisher zu diesen Punkten nicht befragt worden, kann der Kläger nicht durchdringen, denn Fragen können einem Asylbewerber von dem Bundesamt bzw. von dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nur zu solchen tatsächlichen Umständen vorgelegt werden, die er selbst zuvor zur Sprache gebracht hat. Weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind gehalten, im Rahmen ihrer Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung (§§ 12 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO) jedem denkbaren, auch nur ganz entfernt in Betracht kommenden Aspekt nachzugehen und den Asylantragsteller etwa regelmäßig umfassend über das Schicksal seiner Familienangehörigen zu befragen, wenn hierzu nach der Aussage des Antragstellers keine Veranlassung besteht. Vielmehr obliegt es diesem selbst, von sich aus alle von ihm als wesentlich erachteten tatsächlichen Gesichtspunkte möglichst umfassend darzulegen und dabei z.B. auch etwaige gegen seine Angehörigen ausgeübte Repressalien zu schildern. Nur wenn der Asylantragsteller dieser Obliegenheit nachgekommen ist, kann er unter Umständen damit gehört werden, daß er auf bestimmte, von ihm selbst nicht als bedeutsam eingestufte Umstände nicht zu sprechen gekommen ist. Um solche aus der Sicht des Asylbewerbers möglicherweise nebensächlichen Tatbestände handelt es sich bei der von dem Kläger nunmehr behaupteten Verhaftung seines Onkels und seines Vaters jedoch nicht. Die Erwähnung derartiger schwerwiegender Verfolgungsmaßnahmen gegen nahe Angehörige gehört grundsätzlich zu einer glaubhaften Schilderung der Verfolgungsumstände, denen der Asylbewerber selbst in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sein will, da es sich hierbei um für ihn regelmäßig besonders beunruhigende und belastende Ereignisse handelt. Im Falle des Klägers kommt hinzu, daß nach seiner eigenen Aussage die angeblichen Festnahmen seines Vaters und seines Onkels nachhaltige Auswirkungen auf seine eigene Situation in Iran hatten bzw. für seinen Entschluß, das Heimatland zu verlassen, von ausschlaggebender Bedeutung waren. So ist nach der von dem Kläger bei seiner Beteiligtenvernehmung im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung der Zeitungsverkauf deshalb bekannt geworden, weil das Haus, in dem er zusammen mit seinem Vater eine Wohnung unterhielt, wegen der Verhaftung des unmittelbar nebenan wohnenden Onkels unter erhöhter Beobachtung der Nachbarschaft stand. Die Festnahme des Vaters schließlich war nach eigener Aussage des Klägers für ihn der unmittelbare Auslöser für die am 14. November 1982 erfolgte illegale Ausreise. Unter diesen Umständen ist es schlechthin unverständlich, weshalb der Kläger auf die für seine Flucht letztlich mit ursächliche Verhaftung von Personen aus seinem engsten Familienkreis erst im Berufungsverfahren zu sprechen gekommen ist. Bereits dieser Mangel ist geeignet, die Glaubhaftigkeit seines gesamten Vorbringens und seine persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig zu erschüttern. Gegen den Kläger sprechen darüber hinaus noch folgende Gesichtspunkte: Seine Aussagen im Verlaufe des Anerkennungsverfahrens und die von ihm dem Bundesamt vorgelegten Unterlagen enthalten gänzlich unterschiedliche Angaben über den Zeitpunkt, zu dem er mit der "Nationalen Front" in Kontakt gekommen bzw. für die Ziele dieser Organisation Interesse gezeigt haben will. So hat er bei seiner Befragung durch die Grenzschutzstelle in F am 23. November 1982 behauptet, seit vier Jahren, also etwa seit 1978, Anhänger dieser Organisation zu sein. In dem Schreiben seines Onkels Dr. M an das Bundesamt vom 2. Februar 1984 wird dem Kläger bescheinigt, er habe nach dem Sturz des Schah (also 1979) begonnen, sich der "Nationalen Front" anzuschließen. Seit 1981 habe er im Untergrund gelebt und Zeitschriften der "Nationalen Front" verteilt. Damit sind die Angaben des Klägers bei seiner Beteiligtenvernehmung unvereinbar. Hierbei hat er ausgesagt, erst vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise (November 1982) den Entschluß gefaßt zu haben, sich an dem Verkauf von Zeitungen der "Nationalen Front" zu beteiligen. Vorher habe er keinen näheren Kontakt zu dieser Vereinigung gehabt. Versteckt habe er erst zwei Monate vor seiner Ausreise leben müssen. Auch bei seiner Anhörung im Vorprüfungstermin hat der Kläger angegeben, erst einige Monate vor der Ausreise mit dem Zeitungsverkauf begonnen zu haben. Interessiert habe er sich für die "Nationale Front" seit etwa eineinhalb Jahren. Eine plausible Begründung für diese sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht miteinander unvereinbaren Darstellungen hat der Kläger nicht geben können. Auch der Hinweis, sein Onkel habe mit der Bemerkung, der Kläger habe seit 1981 im Untergrund leben müssen, wohl gemeint, er habe in der Zeit seiner politischen Betätigung besonders vorsichtig sein müssen, vermag den aufgetretenen Widerspruch zu den späteren Aussagen des Klägers nicht zu erklären. Legt man diese zugrunde, war der Kläger 1981 noch gar nicht nach außen hin politisch in Erscheinung getreten. Nicht nachvollziehbar ist weiterhin, weshalb der Kläger durch die angebliche Versendung von Zeitschriften der "Nationalen Front" an seinen Onkel M in der Bundesrepublik ein zusätzliches Risiko eingegangen ist, als aktiver Unterstützer einer oppositionellen Gruppierung entdeckt zu werden. Die Erklärungen des Klägers überzeugen hierzu ebensowenig wie die von ihm im Beweistermin gegebene Begründung für die Tatsache, daß er dem Bundesamt gegenüber zunächst seine verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem Onkel verschwiegen hatte. Allein die Länge und die Art der Befragung durch das Bundesamt im Vorprüfungstermin vermögen dieses Verhalten des Klägers nicht verständlich zu machen. Zwar mag eine sich über längere Zeit erstreckende, unsystematisch und sprunghaft geführte Vernehmung dazu führen, daß in der Aussage des Asylbewerbers, vor allem in zeitlicher Hinsicht, gewisse Widersprüche und Unklarheiten auftreten. Solch grobe Fehler wie das "Vergessen" einer verwandtschaftlichen Beziehung sind damit jedoch nicht zu erklären. Zudem hat der Kläger bei gleicher Gelegenheit eingeräumt, die unrichtige Aussage bewußt gemacht zu haben, um den Eindruck eines engeren Kontaktes mit Dr. M zu vermeiden. Dies läßt den Rückschluß zu, daß der Kläger mit dem von Dr. M gefertigten Schreiben vom 2. Februar 1984 nach außen hin den Anschein erwecken wollte, daß eine objektive, nicht durch verwandtschaftliche Rücksichten beeinflußte Person Auskunft über sein Verfolgungsschicksal vor der Ausreise geben kann. Auch dieser Umstand muß den Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens ernsthaft in Frage stellen. Politische Verfolgung brauchte der Kläger auch nicht deshalb zu befürchten, weil er einer an ihn im Jahre 1981 ergangenen Einberufungsmitteilung keine Folge geleistet hatte. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurden in den ersten Jahren des Golfkrieges seitens des iranischen Staates keine verstärkten Anstrengungen unternommen, um alle ungedienten Wehrpflichtigen zu erfassen bzw. allen Fällen von Wehrdienstentziehung (nach Schätzungen etwa 150.000) nachzugehen (Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das Bundesamt vom 13. August 1980). Überdies fehlt es insoweit auch an der subjektiven Verfolgungskomponente, denn der Kläger befürchtete wegen der Wehrdienstentziehung selbst keine weiteren Konsequenzen, und diese stand, wie er bei der Beteiligtenvernehmung erklärt hat, mit seinem Ausreiseentschluß auch nicht im Zusammenhang. Da sich der Kläger somit auf Vorfluchtgründe nicht berufen kann, kann er seine Anerkennung als Asylberechtigter nur dann beanspruchen, wenn er im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies vermag der Senat indessen nicht festzustellen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst geltend macht, er werde in seiner Heimat weiterhin von Pasdaran bei seinen Eltern in B und in der Wohnung seines Vaters in T gesucht, kann dieser Behauptung schon deshalb kein Glauben geschenkt werden, weil es schon für die Zeit vor der Ausreise an glaubhaften Anhaltspunkten für staatliche Fahndungsmaßnahmen nach dem Kläger fehlt und nicht erkennbar ist, daß diese Nachforschungen auf anderen, erst später entstandenen Gründen beruhen könnten. Überdies fehlt es auch hinsichtlich dieser angeblich bis heute andauernden Besuche der Pasdaran an einer detaillierten, nachvollziehbaren Schilderung. Der Kläger hat sich, obwohl er nach eigener Aussage weiterhin in brieflichem und telefonischem Kontakt zu seinen Eltern in Iran steht, hierzu auf bloße Behauptungen beschränkt, ohne nähere Einzelheiten über den Grund und den Verlauf der einzelnen Hausbesuche angeben zu können. Seine Behauptung, die Revolutionswächter hätten sich jeweils nur darauf beschränkt, nach seinem Aufenthaltsort zu fragen und seine Eltern "auf die übelste Weise zu beschimpfen", ist unglaubhaft. Wäre nach ihm tatsächlich gefahndet worden, wären seine Eltern und Geschwister schon bald nach seiner Ausreise intensiven Verhören und Repressionen ausgesetzt worden, um den Aufenthaltsort des Klägers zu erkunden bzw. in Erfahrung zu bringen, ob und ggfs. wie er das Land verlassen hat. Bezeichnend ist schließlich, daß der Kläger auch durch seine Tante, die vor kurzem zu Besuch bei den Eltern des Klägers in B gewesen sein soll, keine näheren Informationen über die von ihm behaupteten staatlichen Fahndungsmaßnahmen erhalten hat. Nach seiner Aussage bei der Beteiligtenvernehmung ist seine eigene Situation anläßlich des Besuchs der Tante bei den Eltern überhaupt nicht zur Sprache gekommen. Vielmehr hätten sie sich lediglich über die "allgemeine Situation" unterhalten, die immer noch so schlecht sei wie zuvor. Der Kläger kann sich mit Erfolg auch nicht darauf berufen, daß ihm bei Rückkehr in den Iran deshalb eine Bestrafung bevorsteht oder sonstige asylrelevante Maßnahmen drohen, weil er aus seinem Heimatland illegal ausgereist ist, sich vor und nach seiner Ausreise dem Wehrdienst entzogen und in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Was die illegale Ausreise aus dem Iran und die Asylbeantragung in der Bundesrepublik anbelangt, so scheiden diese Tatbestände als Grundlage für eine Anerkennung des Klägers deshalb aus, weil es sich hierbei um mit oder nach der Ausreise entstandene subjektive Nachfluchtgründe handelt (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131 (133) -- Asylantrag --; Urteil v. 6. Dezember 1988 -- BVerwG 9 C 22.88 --, InfAuslR 1989, 169 -- illegales Verlassen des Heimatstaates --) und es an einer ausweglosen Lage des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausreise fehlt. Es bedarf deshalb für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger wegen des illegalen Grenzübertritts und der Stellung des Asylantrages in der Bundesrepublik eine Bestrafung oder sonstige asylrechtlich bedeutsame staatliche Maßnahmen zu befürchten hätte und ob sich diese Maßnahmen als politische Verfolgung darstellen würden (vgl. hierzu Urteil des Senates vom gleichen Tag, Az.: 13 UE 3090/86). Fraglich, für den vorliegenden Fall aber letztlich nicht entscheidungserheblich ist demgegenüber, ob im vorliegenden Verfahren auch die Wehrdienstentziehung zu den subjektiven Nachfluchtgründen gerechnet werden kann. Zwar fehlt auch insoweit die für die Zuerkennung eines Asylrechtes grundsätzlich erforderliche Kausalität zwischen (drohender) Verfolgung und Flucht, denn der Kläger befürchtete zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder selbst, wegen der Mißachtung des Einberufungsbefehls belangt zu werden, noch bestand für ihn damals objektiv die Gefahr, wegen der Verweigerung des Wehrdienstes zur Rechenschaft gezogen zu werden, so daß sich eine eventuelle Gefährdung des Klägers unter diesem Gesichtspunkt erst mit und durch die Rückkehr realisieren würde. Jedoch hat der Kläger die Grundlage für eine mögliche Bestrafung nach Rückkehr in den Iran nicht erst mit dem Verlassen seines Heimatlandes geschaffen. Vielmehr hat er sich schon vor der Ausreise, nämlich im Jahre 1981, dem Wehrdienst entzogen und die Wehrdienstentziehung durch die Ausreise lediglich fortgesetzt. Die Frage, ob unter diesen Umständen eine dem Kläger drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nur unter den für subjektive Nachfluchttatbestände geltenden eingeschränkten Voraussetzungen asylrechtlich beachtlich wäre, kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Kläger für den Fall seiner Rückkehr eine Strafverfolgung aus diesem Grunde zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, hiermit jedoch für ihn nicht zugleich eine politische Verfolgung verbunden ist. Daß sich der Kläger der Ableistung des Wehrdienstes entzogen hatte, wird sich bei seiner Wiedereinreise in den Iran ohne weiteres offenbaren, denn er kann weder einen gültigen Paß noch eine Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes vorweisen. Da er auch nicht auf andere Weise einen erlaubten Aufenthalt im Ausland nachweisen kann, muß sich den iranischen Grenzbehörden geradezu aufdrängen, daß es sich bei ihm um einen ungedienten Wehrpflichtigen handelt, der unter Umgehung des für Wehrpflichtige geltenden Ausreiseverbotes das Land illegal verlassen hatte. Wegen der Entziehung vom Wehrdienst hat der Kläger eine Strafverfolgung nach § 58 des Iranischen Gesetzes über die allgemeine Wehrpflicht vom 21. Oktober 1984 (IWPflG) zu befürchten. Dieses Gesetz gilt auch für Wehrpflichtige, die -- wie der Kläger -- vor Inkrafttreten des Gesetzes wehrpflichtig geworden sind (Anm. 2 zu § 58 IWPflG). Der Kläger gilt nach § 58 Abs. 1 IWPflG als abwesend, da er nicht innerhalb der Meldefrist bei der zuständigen Behörde vorgesprochen und sich auch nicht nach seiner Ausreise bei der Auslandsvertretung der Islamischen Republik Iran in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet hat (§ 19 Abs. 2 IWPflG). Zuletzt bestand für ihn die Möglichkeit, sich entsprechend einem Beschluß des "Obersten Rates zur Unterstützung des Krieges" bis zum 10. Oktober 1988 zu melden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. September 1988). Da er diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat und bei seiner Einreise auch keine zureichende Begründung für seine Abwesenheit (§ 58 Abs. 3 IWPflG) geben könnte, droht dem Kläger bei seiner Wiedereinreise in den Iran zunächst seine Festnahme und die anschließende Überstellung an die Militärbehörden zur Ableistung des Wehrdienstes. Die Dauer des nach Festnahme abzuleistenden Wehrdienstes übersteigt dabei das nach freiwilliger Meldung zusätzlich zu dienende Jahr um das Doppelte der Zeit zwischen dem 10. Oktober 1988 und dem Zeitpunkt der Festnahme (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. September 1988). Darüber hinaus müßte der Kläger damit rechnen, nach Ableistung des Wehrdienstes zunächst keine Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes ausgestellt zu erhalten. Gemäß § 58 Abs. 4 IWPflG ist der Zeitraum, während dessen der Kriegsdienstverweigerer nach Beendigung seines Wehrdienstes die Wehrdienstbescheinigung entbehren muß, davon abhängig, ob und zu welchem Zeitpunkt er sich nachträglich zum Wehrdienst gemeldet hat, bzw. davon, ob und wann er verhaftet wurde. Im Falle des Klägers wird dabei die Regelung in § 58 Abs. 4 d IWPflG zur Anwendung kommen, wonach während eines Krieges abwesende Wehrpflichtige, die im Frieden verhaftet werden, den Ausweis erst nach sieben bis zehn Jahren nach dem Wehrdienst erhalten. Ob die Heranziehung zu einem die übliche Dauer bei weitem übersteigenden Wehrdienst von der Intensität des Eingriffs her eine Verfolgung darstellt, bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls die als Regelbestrafung vorgesehene und deshalb auch im Falle des Klägers mit Sicherheit zu erwartende Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung über mehrere Jahre hinaus erfüllt den Tatbestand der Verfolgung, weil der Kläger ohne diese Wehrdienstbescheinigung in erheblichem Umfange von der Geltendmachung von Ansprüchen bzw. der Ausübung von Rechten ausgeschlossen ist, die normalerweise jedem iranischen Staatsangehörigen zustehen. So ist gemäß § 10 IWPflG der Nachweis über den ordnungsgemäß abgeleisteten Wehrdienst notwendige Voraussetzung bei der Teilnahme an einer Fahrprüfung und Ausstellung eines Führerscheines, der Gewährung eines Kredites auf den Gebieten der Landwirtschaft, der Industrie und des Wohnungswesens, der Kandidatur bei Wahlen zum Parlament und zu anderen gesetzlich vorgesehenen Gremien, der Erteilung eines Schulabgangszeugnisses und der Studienzeugnisse, der Genehmigung zur Berufsausbildung und Mitgliedschaft in Genossenschaften, der notariellen Eigentumsübertragung, der Zahlung einer Altersversorgung durch staatliche Organisationen sowie zur Anstellung jeder Art im öffentlichen Dienst. Aus der Unmöglichkeit, eine Eigentumsübertragung notariell beurkunden zu lassen, folgt zugleich mittelbar, daß auch Eheschließungen ohne eine Militärdienstbescheinigung unmöglich sind, da Ehen von einem Notar zu registrieren sind (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1985 an den Bundesminister des Innern). Die dem Kläger wegen der Entziehung vom Wehrdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Strafmaßnahme ist jedoch nicht dem Bereich der politischen Verfolgung zuzurechnen. Die Heranziehung zum Wehrdienst und damit im Zusammenhang stehende Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion stellen auch dann, wenn diese Maßnahmen von einem weltanschaulich totalitären Staat ausgehen, nicht für sich allein eine politische Verfolgung dar. Vielmehr gehören diese Maßnahmen zu den Belastungen, die alle Bürger des betreffenden Staates unter bestimmten Voraussetzungen zu tragen haben. In eine politische Verfolgung schlagen Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung und Desertion erst dann um, wenn diese Maßnahmen zielgerichtet als Repressalie gegenüber einer bestimmten Person eingesetzt werden, in der ein wirklicher oder vermeintlicher Gegner des Systems erkannt worden ist und der in seiner politischen Überzeugung oder in einem sonstigen asylrelevanten persönlichen Merkmal getroffen, also nicht nur deshalb belangt werden soll, weil er aus staatlicher Sicht seiner -- allen wehrpflichtigen Staatsangehörigen auferlegten -- Pflicht zur Teilnahme an der Landesverteidigung nicht nachgekommen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1984 -- BVerwG 9 C 981.81 --, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; Beschluß vom 9. Januar 1989 -- BVerwG 9 B 463.88 --). Deutlich werden kann der politische Charakter von staatlichen Maßnahmen aus Anlaß der Wehrdienstentziehung oder Desertion etwa dann, wenn der Verweigerer oder Deserteur als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet wird (BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 -- BVerwG 9 C 6.80 --, BVerwGE 62, 123 (125)). Aus den Vorschriften des iranischen Wehrpflichtgesetzes, soweit sie als Regelmaßnahme die zeitweilige Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung vorsehen, ist eine politische Verfolgungstendenz im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht herzuleiten. Von dem gesetzlichen Tatbestand her gibt die Strafbestimmung des § 58, soweit sie die Nichtausstellung der Wehrdienstbescheinigung regelt, keinen Hinweis darauf, daß mit dieser Maßnahme die politische oder religiöse Überzeugung des Kriegsdienstverweigerers getroffen werden soll. Mit der Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung hat nach der gesetzlichen Regelung in § 58 Abs. 4 IWPflG jeder Iraner, der sich nicht nach den Wehrpflichtbestimmungen gemeldet hat und deshalb als abwesend gilt, gleichermaßen zu rechnen. Eine Differenzierung enthält die gesetzliche Bestimmung nur insoweit, als der Zeitraum, während dessen der Wehrpflichtige eine Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes nicht erhält, davon abhängt, ob und wann er sich nach Entziehung vom Wehrdienst freiwillig meldet. Hierbei handelt es sich indessen um objektive Tatbestände, die von bestimmten persönlichen Merkmalen des Betreffenden unabhängig sind. Generalklauselartige Formulierungen, die es dem zuständigen Gericht erlauben würden, Art und Höhe der Strafe unter Berücksichtigung des subjektiven Unrechtsgehalt der Tat nach freiem Ermessen zu bestimmen, finden sich insoweit nicht. Das Gesetz gewährt dem zuständigen Strafgericht nur hinsichtlich der Länge des festzulegenden Zeitraumes, während dessen eine Wehrdienstbescheinigung nicht ausgestellt werden darf, einen gewissen Spielraum. Dieser ist jedoch vom Gesetz her so eng begrenzt, daß subjektive Momente keinen bestimmenden Einfluß auf die Höhe der Strafe auszuüben vermögen. Auch die Art der Bestrafung läßt keinen sicheren Rückschluß darauf zu, daß mit der Bestrafung der Kriegsdienstverweigerung zugleich auch die Gesinnung des Wehrdienstverweigerers getroffen werden soll. Zwar bedeutet für den Wehrpflichtigen die Nichtaushändigung der Wehrdienstbescheinigung wegen der hiermit verknüpften weitreichenden Beschränkungen für sein Leben nach der Entlassung aus dem Wehrdienst eine besondere Härte. Die Schwere der gegen einen Wehrdienstverweigerer verhängten Maßnahme verleiht indessen der Bestrafung alleine noch keinen politischen Charakter (BVerwG, Beschluß vom 9. Januar 1989 -- BVerwG 9 B 463.88 --). Trotz der hiermit für den Betroffenen verbundenen Härte ist die Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung, gemessen an den iranischen Verhältnissen, auch nicht in einer Weise tat- und schuldunangemessen, daß schon hieraus die politische Zielrichtung des staatlichen Vorgehens hergeleitet werden könnte. Die Dauer der von dem Strafgericht festgesetzten Sperrfrist für die Ausstellung der Wehrdienstbescheinigung ist wesentlich davon abhängig, ob sich der Wehrdienstverweigerer in Kriegs- oder in Friedenszeiten dem Wehrdienst entzieht und ob er sich im Kriege oder im Frieden nachträglich meldet oder verhaftet wird. Hierbei handelt es sich nicht um willkürliche Gesichtspunkte, die das Gericht zur Verhängung einer völlig unangemessenen Strafe ermächtigen. Vielmehr soll durch die vom iranischen Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung offensichtlich dem aus iranischer Sicht gegebenen besonderen Unrechtsgehalt einer durch die Kriegsdienstverweigerung herbeigeführten Schwächung der Wehrbereitschaft im Kriegszustand Rechnung getragen werden. Im übrigen ist die Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung zwar geeignet, den Wehrdienstverweigerer gegenüber staatlichen Behörden und in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Daß dies mit einer allgemeinen gesellschaftlichen Ächtung des Betreffenden verbunden ist, ist jedoch nicht erkennbar. Wehrdienstverweigerer werden offensichtlich auch nicht als "Verräter an der gemeinsamen Sache" angesehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. August 1987 an das Verwaltungsgericht Köln). Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, daß die Strafbestimmung des § 58 des iranischen Wehrpflichtgesetzes hinsichtlich der Verhängung einer Sperrfrist für die Ausstellung einer Wehrdienstbescheinigung über den vorgegebenen gesetzlichen Rahmen hinaus in willkürlicher Weise gehandhabt würde. Vielmehr entspricht die gerichtliche Handhabung insoweit offenkundig den gesetzlichen Bestimmungen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. August 1987 an das Verwaltungsgericht Köln). Auch soweit das Gericht in den Fällen, in denen sich während eines Krieges abwesende Wehrpflichtige erst im Frieden melden bzw. verhaftet werden (§ 58 Abs. 4 d IWPflG), auch "andere Strafen" verhängen können (Anm. 1 zu § 58 IWPflG), ist eine andere Beurteilung nicht angezeigt. Allerdings sind die Gerichte insoweit hinsichtlich der von ihnen als erforderlich angesehenen Maßnahmen keinen gesetzlichen Bindungen unterworfen, so daß die Möglichkeit einer der Schwere der Tat und der Schuld des Betreffenden unangemessenen willkürlichen Bestrafung eröffnet wird. Gleiches gilt, soweit die Gerichte nach der Gesetzesnovelle vom 8. Mai 1986 ermächtigt sind, generell im Falle der Wehrdienstverweigerung auch eine Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren zu verhängen (vgl. Auskunft von amnesty international vom 22. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Köln). Für den Fall, daß dem Betroffenen lediglich die Entziehung vom Wehrdienst vorgehalten wird, werden in der Praxis jedoch die gesetzlichen Möglichkeiten einer extensiven Bestrafung offenbar nicht genutzt. In den meisten Fällen halten sich die ausgesprochenen Strafen im Rahmen des § 58 IWPflG, während Gefängnisstrafen nur selten und darüber hinaus lediglich in einer Länge von einigen Monaten verhängt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. August 1987 an das Verwaltungsgericht Köln). Daß in den Fällen der "einfachen" Wehrdienstverweigerung in besonderer Weise willkürliche und in keinem Verhältnis zu der angeklagten Tat stehende Verurteilungen erfolgen, ist aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu ersehen. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, daß Wehrdienstverweigerer während ihres nachträglich abzuleistenden Wehrdienstes einer besonders schikanösen Behandlung ausgesetzt oder etwa zu besonders gefährlichen Einsätzen abkommandiert würden. Nach Beendigung des Golfkrieges müssen Wehrdienstverweigerer auch nicht mehr damit rechnen, ohne weitere Ausbildung unmittelbar an die Front geschickt zu werden. Abschließend ist demnach festzustellen, daß die Wehrpflichtentziehung als solche, d.h. ohne Hinzutreten weiterer Umstände, nicht als Ausdruck staatsfeindlicher Gesinnung angesehen und entsprechend geahndet wird. Die gegenteilige Ansicht des Deutschen Orient-Institutes (Auskunft vom 13. August 1985 an das Bundesamt) und von amnesty international (Auskunft vom 22. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Köln) beinhaltet eine allgemeine Einschätzung, die durch die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse nicht bestätigt wird. Da der Kläger somit wegen der Entziehung vom Wehrdienst eine politisch begründete Verfolgung nicht zu befürchten hat, steht ihm insgesamt ein Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu, so daß das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Die Berufung des Bundesbeauftragten erweist sich nach alledem als begründet. Auch die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) ist begründet, denn der von dem Kläger im Wege der Anfechtungsklage angefochtene Bescheid der Ausländerbehörde vom 25. Januar 1985 stellt sich als rechtmäßig dar, so daß das Verwaltungsgericht auch dieser Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Rechtlichen Bedenken begegnet der Bescheid der Ausländerbehörde zunächst nicht deshalb, weil er keine Ausführungen zu etwaigen der Abschiebung des Klägers möglicherweise entgegenstehenden Umständen enthält. Rechtswidrig wäre die nach Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt ergangene Abschiebungsandrohung unter diesem Gesichtspunkt dann, wenn die Ausländerbehörde ein zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bestehendes asylunabhängiges Bleiberecht des Klägers übersehen und ihn deshalb trotz fehlender Ausreisepflicht unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert hätte. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fordert die Ausländerbehörde den Ausländer, wenn das Bundesamt seinen Asylantrag gemäß § 12 Abs. 7 AsylVfG abgelehnt hat, unverzüglich unter Androhung der Abschiebung und Setzung einer Ausreisefrist zur Ausreise auf, es sei denn, daß diesem ein asylunabhängiges Bleiberecht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zusteht, weil er aus anderen Gründen zum Aufenthalt berechtigt ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG) oder ihm -- aufgrund einer generellen verwaltungsinternen Regelung oder im Hinblick auf ein im Einzelfall vorliegendes Abschiebungshindernis -- der weitere Aufenthalt zu ermöglichen ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG). Ein anderweitiges Aufenthaltsrecht des Klägers im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG ist nicht ersichtlich. Auch eine generelle verwaltungsinterne Regelung über den Aufenthalt abgelehnter iranischer Asylbewerber bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der hier in Streit stehenden ausländerbehördlichen Verfügung nicht. In Betracht zu ziehen ist somit nur das Vorliegen eines sonstigen Abschiebungshindernisses, das sich vor allem daraus ergeben kann, daß der Asylbewerber in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 14 Abs. 1 AuslG befürchten müßte (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 16. Dezember 1987 -- 12 TE 1991/87 --, m.w.N.) oder er im Falle der Rückkehr von einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung bedroht wäre (BVerwG, Urteil v. 17. Mai 1983 -- BVerwG 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 185 (194); Urteil v. 3. November 1987 -- BVerwG 9 C 254.86 --, InfAuslR 1988, 59; Beschluß v. 11. April 1989 -- BVerwG 9 C 60.88 --). Die Entscheidung, ob der Erlaß der Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wegen bestehender asylunabhängiger Aufenthaltsgründe unterbleiben muß, ist von der Ausländerbehörde eigenständig unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zu treffen, die ihr aus dem Inhalt der vorliegenden Akten, den Ausführungen im Ablehnungsbescheid des Bundesamtes sowie aus sonstigen Informationen über die Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschluß v. 11. April 1989 -- BVerwG 9 C 60.88 --). Eine umfassende Pflicht zur Prüfung etwaiger Abschiebungshindernisse besteht allerdings grundsätzlich nicht hinsichtlich der bereits von dem Bundesamt in seinem Ablehnungsbescheid beschiedenen Asylgründe. Hinsichtlich dieser Sachverhalte ergibt sich nämlich in der Regel bereits aus der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes, daß der Asylantragsteller deshalb bei Rückkehr eine politische Verfolgung nicht zu befürchten hat. Es würde unter diesen Umständen der mit der Einführung des § 28 AsylVfG bezweckten Straffung und Beschleunigung des den Aufenthalt des Asylbewerbers betreffenden Verfahrens zuwiderlaufen, wenn die Ausländerbehörde nach Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt ihrerseits nochmals in eine umfassende Prüfung eintreten müßte, ob dem Ausländer aus den von ihm dem Bundesamt gegenüber geltend gemachten Asylgründen unter dem Blickwinkel des § 14 Abs. 1 AuslG ein ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz zusteht. Soweit das Bundesamt über diese Asylgründe in seinem Bescheid abschließend befunden hat, hat die Ausländerbehörde von dieser Entscheidung auszugehen und den Ausländer gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufzufordern, ohne hierbei das Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses noch gesondert begründen zu müssen (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 23. Juni 1988 -- 12 TH 4075/87 --). Ein näheres Eingehen auf den vom Bundesamt behandelten Sachverhalt ist nur dann erforderlich, wenn sich aus der Begründung des vorliegenden Ablehnungsbescheides ergibt, daß das Bundesamt bestimmte Asylgründe als für seine Entscheidung unerheblich außer Betracht gelassen hat, weil es aus seiner Sicht hierauf wegen des Vorliegens anderweitiger Sicherheit vor Verfolgung (§ 2 AsylVfG) nicht ankam oder es diese Gründe mit Blick auf § 1 a AsylVfG bzw. unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Relevanz selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchttatbestände als asylrechtlich unbeachtlich angesehen hat. Entsprechendes gilt, wenn das Bundesamt in seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, daß der Asylbewerber in seinem Heimatland mit einer menschenrechtswidrigen Bestrafung oder Behandlung zu rechnen hat, die Gefahr derartiger Repressionen aber -- etwa wegen fehlender politischer Verfolgungsmotivation des Staates -- als asylrechtlich unerheblich bewertet hat. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung beurteilt sich im übrigen nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses durch die Ausländerbehörde. Etwaige erst nach diesem Zeitpunkt eintretende oder von dem Asylbewerber erst im Nachhinein geltend gemachte Abschiebungshindernisse können deshalb der Rechtmäßigkeit der ergangenen Verfügung nicht entgegengehalten werden (BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 -- BVerwG 9 C 254.86 --, a.a.O.; Beschluß vom 11. April 1989 -- 9 C 60.88 --). Dies ändert allerdings nichts an der Verpflichtung der Ausländerbehörde, die von ihr erlassene Verfügung während des Verfahrens unter Kontrolle zu halten und vor Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen aufgrund der ergangenen Abschiebungsandrohung zu prüfen, ob zwischenzeitlich Umstände eingetreten sind, aus denen sich ein asylunabhängiges Bleiberecht des Ausländers ergibt. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze sind rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung vom 25. Januar 1985 nicht zu erheben. Für die Ausländerbehörde bestand aufgrund des von dem Bundesamt ermittelten Sachverhaltes und der hierauf ergangenen ablehnenden Entscheidung keine Veranlassung, auf das Vorliegen anderweitiger Abschiebungshindernisse aus ausländerrechtlicher Sicht einzugehen und diese Überlegungen in die Begründung des ausländerbehördlichen Bescheides aufzunehmen. Dies gilt auch insoweit, als das Bundesamt in der Begründung seines Bescheides Ausführungen zu etwaigen den Kläger nach Rückkehr in den Iran wegen der Entziehung vom Wehrdienst treffenden Folgen gemacht hat. Zwar hat das Bundesamt wegen der Verweigerung des Wehrdienstes eine -- nicht politisch motivierte -- Bestrafung des Klägers nach dem Iranischen Wehrpflichtgesetz unterstellt und darauf hingewiesen, daß der Kläger nach seiner Rückkehr neben der Ableistung des Wehrdienstes auch damit zu rechnen habe, für einen Zeitraum von mehreren Jahren keine Wehrdienstbescheinigung zu erhalten. Für die Ausländerbehörde ergaben sich hieraus jedoch keine konkreten Hinweise auf eine dem Kläger als Wehrdienstverweigerer drohende unmenschliche Bestrafung oder menschenrechtswidrige Behandlung. Insbesondere war für die Behörde aufgrund der Ausführungen des Bundesamtes nicht erkennbar, ob der Kläger als ungedienter Wehrpflichtiger im Falle seiner freiwilligen oder erzwungenen Rückkehr im Rahmen der Ableistung seines Wehrdienstes mit einem sofortigen Einsatz im Golfkrieg zu rechnen hatte bzw. damit hätte rechnen müssen, als Kriegsdienstverweigerer während des Militärdienstes in besonderer Weise schikaniert oder zu gefährlichen Einsätzen abkommandiert zu werden. Darüber hinaus war für die Ausländerbehörde aus der Begründung des Bundesamtsbescheides auch nicht zu ersehen, daß für den Kläger die längerfristige Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung mit einer unmittelbaren Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz oder mit der Beeinträchtigung elementarer Menschenrechte verbunden sein könnte. Da somit sowohl die Berufung des Bundesbeauftragten als auch die des Beklagten zu 2) Erfolg hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichtes abzuändern und die von dem Kläger erhobene Verbundklage insgesamt abzuweisen. Der am 27. Mai 1960 in B geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland auf illegalem Wege am 14. November 1982 und reiste nach einem dreitägigen Zwischenaufenthalt in der Türkei im Besitz eines gefälschten iranischen Reisepasses, lautend auf den Namen N ..., der mit dem Lichtbild des Klägers versehen worden war, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei dem Grenzschutzamt in F meldete er sich als Asylbewerber und gab zur Begründung an, er sei in Iran seit vier Jahren Anhänger der verbotenen "Nationalen Front" gewesen. Durch Khomeini-Anhänger habe die Polizei von seiner politischen Einstellung erfahren und habe ihn deshalb einige Male zu Hause gesucht. Deshalb habe er sich gezwungen gesehen, das Land zu verlassen. Am 3. Februar 1984 ging dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Schreiben des allgemein beeidigten Dolmetschers Dr. A M vom 2. Februar 1984 zu, in dem im wesentlichen folgendes ausgeführt wird: Der Kläger, der aus der gleichen Stadt wie der Verfasser stamme, habe nach dem Sturz des Schah begonnen, sich der iranischen Nationalfront anzuschließen, deren Vertreter der Verfasser in H sei. Seit dem Jahre 1980 habe sich das politische Klima in Iran sehr rapide zu Ungunsten der Nationalfront verändert, und diese sei, ebenso wie andere politische Gruppen, die sich nicht ausdrücklich zu Khomeini bekannt hätten, von seiten des Staates gnadenlos verfolgt worden. Auch der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt in den Untergrund gegangen. Von dort aus habe er Verbindung zu ihm, dem Verfasser, unterhalten. Seine politische Aufgabe habe damals darin bestanden, das Presseorgan der iranischen Nationalfront zu verbreiten. Diese Betätigung sei damals, das heißt ab 1981, bereits gefährlich gewesen. Nachdem immer mehr Anhänger der Nationalfront allein wegen ihrer Parteimitgliedschaft hingerichtet worden seien, habe sich auch der Kläger entschlossen, den Iran auf illegalem Wege zu verlassen. In sein Heimatland könne er nicht zurückkehren, da dies seine Hinrichtung zur Folge habe. Im Vorprüfungstermin am 15. Februar 1984 übergab der Kläger dem Bundesamt mehrere Kopien eines auf ihn ausgestellten und zuletzt bis zum 30. Mai 1979 gültigen Reisepasses, jeweils versehen mit der Durchschrift eines Beglaubigungsvermerkes des Dr. M vom 25. März 1982. Auf einer der Beglaubigungen ist das Datum vom 25. März 1982 handschriftlich in "25. März 1980" geändert. Zu seinen Asylgründen gab der Kläger dem Bundesamt gegenüber folgendes an: In der Bundesrepublik sei er schon einmal, nämlich in den Jahren 1978 und 1979, gewesen, um hier das Abitur zu machen. Dies habe er jedoch nicht geschafft und sei in den Iran zurückgekehrt. Bis kurz vor der Ausreise im November 1982 habe er bei seinem Vater gearbeitet, der eine Kühlhaus-Fabrik betreibe. Seinen Wehrdienst habe er nicht abgeleistet. Zwar habe er sich als wehrpflichtig gemeldet und 1981 auch einen Einberufungsbefehl erhalten. Diesen habe er jedoch nicht befolgt, weil er keine Lust gehabt habe. Dies hätten viele so gemacht. Etwa eineinhalb Jahre vor seiner Flucht habe er begonnen, sich für die "Nationale Front" zu interessieren. Eine Person, von der er mehrfach eine Zeitung dieser Organisation gekauft habe, habe ihm mehrere Exemplare angeboten, die er dann in Nord-Teheran verkauft habe; im Zentrum sei der Verkauf schon zu gefährlich gewesen. Etwa vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise sei er in der Wohnung seines Vaters in T von Pasdaran gesucht worden. Er nehme an, daß er von Nachbarn bei dem Komitee wegen des Zeitschriftenverkaufes angeschwärzt worden sei. Einen Monat vor der Ausreise sei er zu einem Freund gezogen und habe danach im Untergrund gelebt. Nachdem er in der Türkei eingetroffen sei, habe er seinen alten Paß vernichtet und sich für 1.000,-- DM einen gefälschten Paß besorgt. Die ergänzende Frage, wo und unter welchen Umständen er den Dolmetscher Dr. M kennengelernt habe und wie er mit diesem näher bekannt geworden sei, beantwortete der Kläger bei seiner Anhörung zunächst dahingehend, daß er Herrn M 1978/79 in G kennengelernt und mit ihm auch nach der Rückkehr in den Iran telefonischen und brieflichen Kontakt gepflegt habe. Auch habe er ihm unter falschem Absender einige Zeitungen der "Nationalen Front" geschickt. Im späteren Verlauf seiner Befragung gab der Kläger dann an, Herr M sei in Wirklichkeit sein Onkel. Allerdings habe dieser in seinem Schreiben vom 2. Februar 1984 keine eigenen Kenntnisse über seine -- des Klägers -- Situation in Iran wiedergegeben. Alle Einzelheiten über seine Lage vor der Flucht wisse sein Onkel von ihm. Die Beglaubigungen seines abgelaufenen Reisepasses habe er von seinem Onkel deshalb vornehmen lassen, weil er den Paß in Iran nicht habe verlängern lassen können. Auf einer der beglaubigten Kopien habe er das Datum verändert, um damit den Eindruck hervorzurufen, daß er zu dieser Zeit bei der Deutschen Botschaft in Teheran gewesen sei. Ob sein Onkel zum Zeitpunkt der Beglaubigung im Besitz des Originalpasses gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er selbst sei zu dieser Zeit nicht in Deutschland gewesen. Möglicherweise habe sein Onkel die Beglaubigungen anhand von Kopien vorgenommen, die er noch von früher in seinem Besitz gehabt habe. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1984 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vortrag des Klägers sei insgesamt unglaubhaft. Seine zum Teil völlig widersprüchlichen Angaben zu den Reiseabläufen, den Verbleib seines eigenen Reisepasses bzw. den Kauf seines gefälschten Passes und die von ihm im Vorprüfungstermin vorgelegten, zum Teil manipulierten Schriftstücke deuteten darauf hin, daß er die Umstände seiner Ausreise aus dem Iran und seiner Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland vom Ablauf her verschleiern wolle. Aufgrund des Verhaltens des Klägers im Verlaufe des Asylverfahrens müsse davon ausgegangen werden, daß er den Iran legal verlassen habe. Wie das Datum der Übersetzung des Reisepasses zeige, habe er sich noch am 25. März 1982 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und sei danach in den Iran zurückgekehrt. Dem Schreiben des Dolmetschers Dr. M vom 2. Februar 1984 komme keine maßgebliche Bedeutung zu, da dieser keine eigenen Kenntnisse über die Situation des Klägers in Iran habe. Soweit der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort eine Bestrafung wegen der Entziehung vom Wehrdienst zu erwarten habe, sei diese nicht politisch motiviert. Auch wegen der Stellung des Asylantrages habe der Kläger in Iran eine politisch begründete Verfolgung nicht zu befürchten, da ihm dort die Möglichkeit eingeräumt werde, seine Handlung zu bereuen. Der Bescheid des Bundesamtes wurde dem Kläger zusammen mit einer Verfügung des Landrates des W kreises in F vom 25. Januar 1985 zugestellt, mit der der Kläger zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes und der ausländerbehördlichen Verfügung aufgefordert wurde. Am 4. Februar 1985 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage. Zur Begründung machte er geltend, die von dem Bundesamt aus seinen Angaben im Anerkennungsverfahren gezogene Schlußfolgerung, er sei bereits im März 1982 in der Bundesrepublik Deutschland gewesen und habe seinem Onkel seinen iranischen Paß zur Übersetzung vorgelegt, sei unlogisch, denn in diesem Falle hätte er wegen der Ungültigkeit des Passes bereits damals illegal ins Bundesgebiet einreisen müssen. Seine ungenauen Angaben im Vorprüfungstermin seien im Zusammenhang mit der Art und Weise der Anhörung zu sehen, die geradezu darauf abgezielt habe, Widersprüchlichkeiten bei ihm zu produzieren. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes habe er im Falle der Rückkehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu erwarten, da er sich während des Krieges seiner Wehrpflicht entzogen und damit einer religiösen Pflicht nicht nachgekommen sei. Überdies werde er auch wegen der Verteilung von Zeitschriften für die Nationale Front als Sympathisant der Opposition und damit als politischer Gegner angesehen. Schließlich habe er auch wegen der Stellung des Asylantrages politische Repressionen zu befürchten. Bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht gab der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen an, er habe die Zeitung der "Nationalen Front" im Umfang bis zu 30 Stück wöchentlich jeweils an mehreren Straßenkreuzungen im Nordbezirk T verkauft und dabei auch noch Flugblätter verteilt. An derartigen Verkehrsknotenpunkten sei es relativ ungefährlich gewesen, die Zeitungen zu verkaufen. Dagegen habe er sich nicht getraut, den Zeitungsverkauf in seinem Geburtsort durchzuführen, weil er dort bekannt gewesen sei. Die Revolutionswächter, die nach ihm gesucht hätten, seien insgesamt dreimal in der Wohnung, die er zusammen mit seinem Vater in T gehabt habe, erschienen und hätten nach ihm gefragt. Der Vater habe jeweils nur gesagt, daß er über den Aufenthaltsort seines Sohnes nichts wisse. Er selbst sei immer nur ganz kurz in der Wohnung gewesen, ehe er dann ausgereist sei. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Dezember 1984 und den Bescheid des Landrates des W-kreises vom 25. Januar 1985 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragten, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Durch Urteil vom 20. Februar 1986 verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, und hob den Bescheid des Bundesamtes und den Bescheid der Ausländerbehörde auf. Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. -- Zur Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger aufgrund der von ihm geschilderten Tätigkeiten ein Vorfluchtgrund zur Seite stehe. Jedenfalls bei Rückkehr in den Iran habe er dort eine Verfolgung aus politischen Gründen zu befürchten. Eine Bestrafung drohe dem Kläger zunächst deshalb, weil er in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht und damit seine ablehnende Haltung gegenüber der Islamischen Republik Iran deutlich gemacht habe. Weiterhin stehe zu erwarten, daß er wegen seiner Weigerung, die Militärausbildung anzutreten, aus Gründen der Abschreckung unverhältnismäßig und grausam bestraft werde. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten und die Beklagte zu 2) legten gegen die Nichtzulassung der Berufung im vorgenannten Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde ein. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ließ auf diese Beschwerden hin die Berufung zu. Die Rechtsmittelführer haben sich im Berufungsverfahren nicht mehr zur Sache geäußert. Der Bundesbeauftragte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Februar 1986 die Klage gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen. Der Beklagte zu 2) beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Februar 1986 die Klage gegen den Beklagten zu 2) abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, daß das Verwaltungsgericht zu Recht die Gefahr einer politisch motivierten Verfolgung infolge der Asylbeantragung und der Entziehung vom Wehrdienst angenommen habe. Die Beklagte zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Der Kläger ist im Berufungsverfahren als Beteiligter zu seinen Asylgründen vernommen worden. Hierbei hat er im wesentlichen folgende Angaben gemacht: Das erste Mal sei er vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise in Kontakt zur Nationalen Front getreten. Damals sei er an den Verkäufer von Zeitschriften der "Nationalen Front" herangetreten und habe ihn gebeten, ihm Exemplare der Zeitschriften auszuhändigen, die er an anderer Stelle verkaufen wollte. Nach und nach habe er dann mehr Exemplare erhalten, zuletzt etwa 70 Stück; vor dieser Sache habe er zu der "Nationalen Front" keinen näheren Kontakt gehabt. Nach einiger Zeit habe er bemerkt, daß Nachbarn ihn wegen seiner Tätigkeit beschatteten. Das Haus habe deshalb unter erhöhter Beobachtung gestanden, weil ein anderer Onkel von ihm, der im Haus nebenan gewohnt und den Volksfedayin angehört habe, zuvor verhaftet worden sei. Dann seien, etwa einen Monat nachdem er mit dem Zeitungsverkauf begonnen habe, Pasdaran bei seinem Vater erschienen und hätten nach ihm, dem Kläger, gefragt. Sein Vater habe ihnen gesagt, daß er nicht wisse, wo sich sein Sohn aufhalte. Einen Monat später seien die Pasdaran dann nochmals erschienen. Nach diesen Hausbesuchen habe er nur noch telefonischen Kontakt zu seinem Vater gehabt und im übrigen bei Freunden übernachtet. Eine Woche, bevor er das Land verlassen habe, sei sein Vater dann verhaftet worden. Er nehme an, daß dies aus Rache geschehen sei, weil man ihn selbst nicht angetroffen habe. Die Verhaftung seines Vaters habe er dann zum Anlaß genommen, aus dem Iran zu flüchten. Die Verhaftung seines Vaters und seines Onkels habe er bisher nicht erwähnt, weil er danach nicht gefragt und von selbst auch nicht darauf gekommen sei. Wegen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls habe er keine Konsequenzen befürchtet. Dies sei auch nicht der Grund für seine Ausreise gewesen. Mit seinen in Iran lebenden Eltern und Geschwistern habe er weiterhin Kontakt. Von diesen habe er erfahren, daß weiterhin nach ihm gesucht werde. Hierbei werde jedoch ein Grund für die weiteren Nachforschungen nicht genannt. Die Pasdaran wollten immer nur wissen, wo er, der Kläger, sich aufhalte. Auch würden seine Eltern hierbei jeweils auf das übelste beschimpft. Sein Vater habe wegen ihm auch berufliche Schwierigkeiten, da er verschiedene Geschäfte nicht abschließen könne. Zu seinem Onkel M habe er keinen näheren Kontakt mehr. Daß er das Verwandtschaftsverhältnis zu diesem Onkel bei der Vorprüfung zunächst unerwähnt gelassen habe, sei darauf zurückzuführen, daß er bei der Befragung sehr durcheinander und unkonzentriert gewesen sei. Auch der Stil der Befragung habe ihn sehr gestört und belastet. Zudem habe er den Eindruck nicht aufkommen lassen wollen, daß er engeren Kontakt zu Herrn M habe. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Ihnen ist eine Liste der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Iran vorliegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.