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Urteil

13 UE 1707/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1026.13UE1707.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger erfüllt nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, so daß die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet ist, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 ). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen abzielt. Für den politischen Charakter einer staatlichen Verfolgungsmaßnahme kommt mithin der den Eingriffen zugrundeliegenden staatlichen Motivation entscheidende Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 -- BVerG 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184 ). Bei der Feststellung der politischen Verfolgungsmotivation sind in besonderem Maße Erfahrungen und typische Geschehensabläufe zu berücksichtigen. Überdies ist es regelmäßig geboten, auf objektive Kriterien zurückzugreifen, die einen Rückschluß auf die subjektive Verfolgungsmotivation des Staates erlauben. Derartige objektive Kriterien können in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers oder in der Art und der praktischen Handhabung der im Rahmen der Verfolgung zur Anwendung gelangenden Sanktionsnormen liegen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 -- BVerwG 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195, 198 bis 200). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerwG, a.a.O., S. 359, 360). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylbewerber ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil v. 24. April 1979 -- BVerwG 1 C 49.77 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil v. 31. März 1981 -- BVerwG 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch motivierter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hatten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil v. 25. September 1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169). Ein strenger Maßstab ist demgegenüber sowohl in materieller Hinsicht als auch was die Darlegungslast und die Beweisanforderungen anbelangt, dann anzulegen, wenn sich der Asylbewerber auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind wegen des Fehlens des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzten kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht überdies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt asylrechtlich relevant (BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51). Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe ist dabei dann anzuerkennen, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage befunden hat (BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131). Besteht das zur Verfolgung führende Nachfluchtverhalten in einer exilpolitischen Betätigung, ist der sich hieraus ergebende Nachfluchttatbestand dann asylrechtlich relevant, wenn sich die politische Betätigung als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt (BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986, a.a.O., S. 66). Handelt es sich bei dem Asylantragsteller um den Angehörigen eines politisch Verfolgten, kann seinem Asylbegehren nicht entgegengehalten werden, daß ihm schon ausländerrechtlich der Aufenthalt bei seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Angehörigen gestattet ist, sich sein Schicksal nach freiwilliger oder erzwungener Rückkehr somit -- jedenfalls gegenwärtig -- lediglich als theoretische Frage stellt (BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 -- BVerwG 9 C 239.80 --, BVerwGE 65, 245 ). Allerdings setzt die Zuerkennung eines Asylanspruchs stets die Gefahr eigener politischer Verfolgung voraus. Angehörige von politisch Verfolgten können ihre Anerkennung als Asylberechtigte deshalb nicht bereits wegen der familiären Verbundenheit mit der von politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffenen oder bedrohten Person verlangen (BVerfG, Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 19. Dezember 1984 -- 2 BvR 1517/84 --, NVwZ 1985, 260; BVerwG, Urteil vom 27. April 1982, a.a.O.). Soweit es um das Schicksal von Familienangehörigen politisch Verfolgter geht, ist jedoch stets in Betracht zu ziehen, daß die primär gegen ein Familienmitglied gerichteten Maßnahmen des Staates kraft der gegenseitigen Abhängigkeit mittelbar Auswirkungen auch auf die Lage seiner Angehörigen haben und sich -- je nach Art und Schwere dieser Folgen -- auch für diese als Verfolgung darstellen können. Anhaltspunkte für den Willen des Staates, auch diese Personen in die Verfolgung mit einzubeziehen, können in der Schwere der Maßnahmen und ihrer Folgen, dem Stellenwert, der der Familie aus Sicht des Regimes zukommt sowie in den allgemeinen politischen Verhältnissen im Verfolgerstaat zu finden sein. Eine Rolle spielen kann auch die Frage, ob und inwieweit Familienangehörige von Verfolgten, soweit sie im Land zurückbleiben oder dorthin zurückkehren müssen, in die Gefahr geraten können, daß der Verfolgerstaat sich ihrer geiselähnlich bedient, um auf den Angehörigen Druck auszuüben (BVerwG, Urteil vom 27. April 1982, a.a.O.). Einer besonderen Gefährdung unterliegen unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft Ehegatten und minderjährige Kinder eines politisch Verfolgten, da totalitäre Staaten erfahrungsgemäß auf diese der Zielperson nahestehende und von ihm abhängige Personen Zugriff nehmen, um sie gewissermaßen stellvertretend oder zusätzlich für den eigentlichen Adressaten der Verfolgungsmaßnahmen zu treffen. Um dieser besonderen potentiellen Gefährdungslage Rechnung zu tragen, wird für Ehegatten und minderjährige Kinder von politisch Verfolgten eine -- widerlegliche -- Vermutung eigener politischer Verfolgung wirksam, wenn Fälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat Repressalien gegenüber solchen Personen im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung des Ehegatten oder der Eltern ergriffen hat. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren Überprüfung, ob die festgestellten Fälle Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind, ob die ihnen zugrunde liegenden Umstände konkrete Rückschlüsse auf eine eigene Verfolgungsgefahr desjenigen gestattet, der sich auf sie als Vergleichsfälle beruft, und ob die befürchteten Maßnahmen Ausdruck eines gerade gegen den Angehörigen gerichteten staatlichen Verfolgungswillens sind. Die für die eigene Verfolgung des Familienmitglieds streitende Vermutung kann nur auf Grund besonderer Umstände, deren Darlegung und Nachweis der Beklagten obliegt, als widerlegt gelten, etwa wenn erkennbar ist, daß es sich bei den Übergriffen gegen Angehörige politisch Verfolgter um atypische Einzelfälle gehandelt hat, die sich nicht wiederholt haben (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1985 -- BVerwG 9 C 35.84 --, NVwZ 1986, 487 und vom 13. Januar 1987 -- BVerwG 9 C 53.86 --, BVerwGE 75, 304 ). In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist zunächst festzustellen, daß der Kläger nicht zu den Asylbewerbern gehört, die wegen einer vor der Ausreise aus dem Herkunftsland erlittenen oder konkret bevorstehenden politischen Verfolgung unter erleichterten Voraussetzungen als Asylberechtigte anzuerkennen sind. Vorfluchtgründe stehen dem Kläger nicht zur Seite, denn er hat den Iran im August 1985 nicht wegen einer zuvor erlittenen politisch motivierten Verfolgung oder aus begründeter Furcht vor konkret bevorstehenden politischen Repressalien verlassen. Zwar hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt und im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens zu den Gründen seiner Ausreise durchgehend und im wesentlichen übereinstimmend angegeben, kurz vor seiner Ausreise auf Betreiben eines moslemischen Geistlichen, den er zuvor zusammen mit einigen Freunden beim Diebstahl ertappt habe, festgenommen und vorübergehend inhaftiert worden zu sein. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß es entsprechend seiner Behauptung tatsächlich zu einer solchen Festnahme und kurzfristigen Inhaftierung gekommen war, vermag dieser Sachverhalt den bei "vorverfolgten" Asylbewerbern anzuwendenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Asylanerkennung nicht auszulösen. Zunächst ist fraglich, ob die nach Angaben des Klägers im Berufungsverfahren etwa zwei Wochen andauernde Haft, während der er -- wie er dem Verwaltungsgericht gegenüber bestätigt hat -- weder verhört noch irgendwelchen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt war und die für ihn auch keine weiteren Konsequenzen hatte, von der Art und Schwere des Eingriffs her überhaupt als Verfolgungsmaßnahme zu bewerten ist. Überdies erhebt sich die Frage, ob sich die Inhaftierung des Klägers als eine auf seine politische Überzeugung abzielende staatliche Verfolgung oder lediglich als ein mit Hilfe staatlicher Organe inszenierter persönlicher Racheakt des mit dem Kläger verfeindeten Mullahs darstellt. Diese Zweifelsfragen können indessen unbeantwortet bleiben, denn dem Kläger ist eine Berufung auf die von ihm im Jahre 1980 erlittene Haft schon deshalb verwehrt, weil dieser Vorgang mit seiner kurz darauf erfolgten Ausreise in keinerlei Zusammenhang steht. Der für die Zuerkennung der Nachweiserleichterung für vorverfolgte Ausländer grundsätzlich erforderliche innere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Asylbegehren ist danach nicht gegeben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 26. März 1985 -- BVerwG 9 C 107.84 --, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 31). Daß zwischen der Ausreise des Klägers im August 1980 und der einige Monate zuvor erfolgten Inhaftierung keine ursächliche Verbindung bestand, ergibt sich aus folgendem: Zunächst hat der Kläger, der nach seiner Einlassung bei der Beteiligtenvernehmung im Berufungsverfahren angeblich jederzeit mit einer erneuten Verhaftung rechnete, die durch Bestechungszahlungen seines Vaters bewirkte Freilassung aus der Haft nicht dazu genutzt, sich durch eine sofortige Flucht aus dem Iran oder auf anderem Wege vor den Nachstellungen des Mullah in Sicherheit zu bringen. Dies hätte besonders deshalb nahegelegen, weil sich der Kläger nach eigenem Bekunden bereits im April 1980 einen Reisepaß sowie eine vorläufige Bescheinigung über die Befreiung vom Wehrdienst besorgt hatte, um angesichts der unsicheren Verhältnisse notfalls auf schnellstem Wege ausreisen zu können. Weiterhin hatte sich der Kläger, nachdem er aus der Haft freigekommen war, trotz seiner angeblichen Furcht, jederzeit wieder mit dem Mullah zusammentreffen zu können, bis zu seiner Ausreise in Teheran keineswegs versteckt aufgehalten, sondern sich -- wie aus seiner Aussage im Vorprüfungstermin hervorgeht -- während dieser Zeit sogar (erfolglos) um einen Arbeitsplatz in Teheran bemüht. Daß der Kläger durch seine Ausreise in die Bundesrepublik nicht Zuflucht vor einer ihm unmittelbar drohenden (weiteren) Verfolgung gesucht hatte, wird schließlich daran deutlich, daß er nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik nicht unverzüglich um Asyl nachgesucht, sondern sich zunächst als Tourist im Bundesgebiet aufgehalten und die Möglichkeit erkundet hatte, hier ein Studium aufzunehmen. Einen Asylantrag hat der Kläger, wie er im Verlaufe der Beteiligtenvernehmung im Berufungsverfahren einräumte, erst gestellt, nachdem es ihm nicht gelungen war, eine Aufenthaltserlaubnis für einen längerfristigen anderweitigen Aufenthalt zu erhalten. Die dargestellten Umstände rechtfertigen die Annahme, daß der Kläger den Iran nicht aufgrund einer persönlichen Verfolgungssituation, sondern deshalb verlassen hatte, um den damaligen Zuständen in seinem Heimatland und den hiermit auch für ihn verbundenen allgemeinen Gefahren zu entgehen. Dies entspricht auch der Aussage des Klägers während seiner Beteiligtenvernehmung im Berufungsverfahren, er sei wegen der damals in Iran herrschenden chaotischen Verhältnisse und aufgrund seiner Befürchtung, sich ohne die Möglichkeit einer sinnvollen Beschäftigung über längere Zeit hinaus verstecken zu müssen, aus seinem Heimatland ausgereist. Da dem Kläger somit Vorfluchtgründe nicht zur Seite stehen, kann er eine Anerkennung als politisch Verfolgter nur beanspruchen, wenn ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Dies ist indessen auf der Grundlage des von dem Kläger vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der zum Verfahren beigezogenen Akten, die das Anerkennungsverfahren seiner Ehefrau betreffen, nicht festzustellen. Staatliche Nachforschungen nach dem Kläger, die ihren Grund in den Vorgängen vor der Ausreise des Klägers haben könnten, gibt es offensichtlich nicht. Nach Aussage des Klägers gab es, nachdem er den Iran verlassen hatte, lediglich Vorsprachen von Angehörigen des örtlichen Komitees, die jedoch lediglich der Feststellung dienten, weshalb der Kläger den Aufrufen zum Einsatz im Golfkrieg nicht gefolgt war. Im übrigen war der Kläger lediglich von allgemeinen Beschränkungen und Zensurmaßnahmen im Briefverkehr mit seinen Verwandten in Iran betroffen. Auch soweit der Kläger darüber hinaus befürchtet, im Falle seiner Rückkehr in den Iran dort nachträglich den Wehrdienst ableisten zu müssen, vermag dies den von ihm verfolgten Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter nicht zu begründen. Selbst wenn der Kläger trotz des zwischenzeitlich beendeten Golfkrieges noch zur Ableistung des Wehrdienstes herangezogen würde, wäre dies für ihn nicht mit einer politisch motivierten Verfolgung verbunden. In der Heranziehung zum Wehrdienst liegt, für sich gesehen, noch keine politische Verfolgung. Dies gilt auch für den Wehrdienst in totalitären Staaten wie den Iran. Eine politisch begründete Verfolgung kann in dieser Hinsicht nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß der Betreffende durch die Inpflichtnahme zum Wehrdienst in asylerheblichen Merkmalen, insbesondere in einer wirklichen oder bei ihm vermuteten abweichenden politischen Überzeugung getroffen werden, die Heranziehung demnach der politischen Disziplinierung, Umerziehung oder Einschüchterung dienen soll (BVerwG, Urteil v. 31. März 1981 -- BVerwG 9 C 6.80 --, BVerwGE 62, 123 ; Urteil v. 6. Dezember 1988 -- BVerwG 9 C 22.88 --, BVerwGE 81, 41 ). Für eine derartige politische Zielrichtung bei der Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst nach seiner Rückkehr gibt es keine Anhaltspunkte. Auch der Kläger selbst befürchtet nicht, durch die Einberufung und Ableistung des Wehrdienstes in seiner politischen Gesinnung oder in einem sonstigen asylrelevanten persönlichen Merkmal getroffen zu werden. Seine Befürchtungen entspringen vielmehr einer angeblichen allgemeinen Ablehnungshaltung gegenüber dem in seinem Heimatland an der Macht befindlichen Regime, die jedoch als solche asylrechtlich nicht von Bedeutung ist. Die von dem Kläger weiterhin befürchtete staatliche Verfolgung aufgrund der Stellung des Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland scheidet als Grundlage für seine Anerkennung als Asylberechtigter schon deshalb aus, weil es sich bei der Asylbeantragung um einen selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestand handelt (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131 ; Urteil v. 11. April 1989 -- BVerwG 9 C 53.88 --) und sich der Kläger weder bei seiner Ausreise noch zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages oder während des laufenden Asylverfahrens in einer ausweglosen Gefahrensituation befunden hat. Der Kläger war, als er am 11. August 1980 sein Heimatland verließ, dort von keinen weiteren Verfolgungsmaßnahmen bedroht. Durch die einige Monate vor der Ausreise erfolgte Verhaftung und Inhaftierung war der Kläger auch nicht in eine latente Gefahrensituation geraten. Während seiner Haft wurde er nach eigenen Angaben weder verhört noch in sonstiger Weise behelligt. Zudem wurde er, nachdem sein Vater ein Bestechungsgeld bezahlt hatte, ohne weitere Formalitäten und Auflagen freigelassen. Nach seiner Entlassung aus der Haft war er offensichtlich auch keiner weiteren staatlichen Überwachung ausgesetzt. Die letztlich nur auf persönlicher Feindseligkeit beruhende und ausschließlich durch das völlig willkürliche Verhalten von Revolutionswächtern und Revolutionskomitees zur damaligen Zeit zu erklärende Inhaftierung war schließlich auch nicht geeignet, ein fortdauerndes Mißtrauen gegen den ansonsten in politischer Hinsicht völlig unauffälligen Kläger hervorzurufen. Soweit der Kläger gleichwohl befürchtete, nochmals mit dem mit ihm verfeindeten Mullah zusammenzutreffen und erneut festgenommen zu werden, handelt es sich hierbei um eine rein subjektive, lediglich auf die theoretische Möglichkeit eines erneuten Verfolgungseingriffs gerichtete Befürchtung, aus der sich eine -- objektive -- Gefährdungslage nicht herleiten läßt (vgl. BVerwG, Urteil v. 17. Januar 1989 -- BVerwG 9 C 56.88 --, NVwZ 1989, 777 ). Asylrechtlich unbeachtlich ist auch das Bestrafungsrisiko, dem sich der Kläger für den Fall seiner Rückkehr in den Iran dadurch ausgesetzt hat, daß er sich nicht aufgrund des nach seiner Ausreise erfolgten Aufrufes zum Kriegseinsatz bei der Auslandsvertretung der Islamischen Republik Iran in der Bundesrepublik als Wehrpflichtiger gemeldet hat (vgl. § 19 Abs. 2 des Iranischen Wehrpflichtgesetzes vom 21. Oktober 1984). Wegen dieses Verhaltens könnte der Kläger zwar, falls er in sein Heimatland zurückkehren sollte, neben der Einziehung zum Wehrdienst mit einer Strafverfolgung sowie der Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung für die Dauer von sieben bis zehn Jahren zu rechnen haben (§ 58 Satz 2 und 3 des Iranischen Wehrpflichtgesetzes). Die Gefahr einer derartigen Bestrafung ist jedoch als subjektiver Nachfluchtgrund asylrechtlich nicht beachtlich, da der Kläger im Jahre 1980 den Iran nicht aufgrund einer durch die drohende Einberufung zum Wehrdienst bedingten Gefährdungslage verlassen hat. Es bedarf für den vorliegenden Fall deshalb keiner Entscheidung, ob sich eine dem Kläger drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung als politische Verfolgung darstellen würde (vgl. hierzu Urteil des Senates vom 2. Oktober 1989 -- 13 UE 3090/86 --). Eine Einberufung zum Wehrdienst brauchte der Kläger zur damaligen Zeit nicht zu befürchten, weil sein Jahrgang nach dem Umsturz zunächst vom Wehrdienst freigestellt und erst mit Ausbruch des Golfkrieges im September 1980 zum Kriegseinsatz aufgerufen worden war, Sein Entschluß, sich bei der iranischen Auslandsvertretung nicht als Wehrpflichtiger zu melden und wegen des drohenden Einsatzes im Golfkrieg nicht in den Iran zurückzukehren, beruhte überdies nicht auf einer schon vor der Ausreise vorhandenen Ablehnungshaltung gegenüber dem Wehrdienst als solchem, sondern auf der erst während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik gewonnenen Einsicht in die Sinnlosigkeit, für das an der Macht befindliche Regime in Iran zu kämpfen. Der Kläger kann schließlich seine Anerkennung als politisch Verfolgter auch nicht deshalb verlangen, weil seine Ehefrau im Jahre 1986 als Asylberechtigte anerkannt worden ist und sich in der Bundesrepublik als Mitglied der monarchistischen Exilorganisation "Wächter des ewigen Iran (N.I.D.)" politisch betätigt hat. Daß dem Kläger aufgrund dieses Sachverhaltes die Gefahr eigener politischer Verfolgung erwachsen ist, läßt sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht mit der notwendigen Gewißheit feststellen. Auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für nahe Familienangehörige politisch Verfolgter entwickelte Regelvermutung kann sich der Kläger nicht stützen. Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen nicht erkennen, daß es bereits Fälle gegeben hat, in denen Kinder oder Ehegatten von Exil-Iranern bei ihrer Rückkehr wegen der exilpolitischen Tätigkeit der Eltern oder des Ehepartners in asylrechtlich erheblicher Weise belangt worden sind. So wird in den einschlägigen Auskünften und Stellungnahmen teilweise ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Informationen über entsprechende Beispielfälle nicht vorliegen (Auskunft von amnesty international vom 27. Juni 1989 an den Senat zur Frage, ob minderjährige iranische Kinder im Falle ihrer Rückkehr Verhören nach der politischen Gesinnung oder Betätigung ihrer Eltern und eventuellen weiteren Maßnahmen ausgesetzt würden). Auch aus den übrigen Erkenntnisquellen geht, soweit hierin eine Einschätzung über das Schicksal zurückkehrender Familienangehöriger getroffen wird, deutlich hervor, daß diese Aussagen nicht auf der Grundlage spezifischer Erfahrungen über ein entsprechendes Vorgehen der iranischen Dienststellen in anderen Fällen, sondern mit Blick auf die allgemeine Menschenrechtssituation im Lande getroffen wurden (vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 20. Juni 1989 an den Senat). Der Senat vermag aufgrund der ihm vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen auch nicht die notwendige Überzeugung zu erlangen, daß der Kläger, bedingt durch die Asylanerkennung seiner Ehefrau und deren politische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland, im Falle der Rückkehr in den Iran selbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politisch motivierter Verfolgung bedroht wäre. Allerdings sind den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen deutliche Hinweise darauf zu entnehmen, daß es nicht nur in den Anfangsjahren der Revolution nach 1979, in denen es nach den insoweit übereinstimmenden Auskünften und Berichten nahezu aller befragten Stellen wahllose Verfolgungen ganzer Familien von gesuchten oder verhafteten Regimegegnern gegeben hat (vgl. z.B. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 6. Februar 1986 an das Bundesamt, von amnesty international vom 15. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Berlin und Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 13. August 1985 an das Bundesamt), sondern auch bis in die jüngste Zeit hinein noch in erheblichem Umfang zu Fällen von staatlichen Gewaltakten gegen Angehörige von Regimegegnern in Iran gekommen ist. So hat die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international in ihren Auskünften vom 15. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Berlin und vom 27. Juni 1989 an den Senat verschiedene Fälle von staatlichen Übergriffen auf Angehörige von gesuchten Regimegegnern aus den Jahren 1986 und 1987 genannt und ausgeführt, daß in Iran weiterhin Angehörige von Personen, die als Regimegegner verdächtigt bzw. gesucht würden, inhaftiert oder als Geiseln festgehalten würden, um entweder Informationen über den Aufenthalt des Geflüchteten in Erfahrung zu bringen oder diesen so lange unter Druck zu setzen, bis er sich selbst den Behörden stelle. In diesen Fällen komme es zu tätlichen Angriffen auf die betroffenen Familienangehörigen, zu Hausdurchsuchungen, Verhören, Inhaftierungen über mehrere Jahre ohne Anklage und Verfahren, Verurteilungen im Schnellverfahren zu hohen Gefängnisstrafen, zu physischen und psychischen Folterungen und -- bei weiblichen Gefangenen -- zu Vergewaltigungen. Der Senat geht aufgrund der in den genannten Auskünften wiedergegebenen Erfahrungsberichte davon aus, daß es in Iran eine fortbestehende Praxis der Verfolgung von Familienangehörigen gesuchter oder bereits inhaftierter Regimegegner gibt, um über die Angehörigen den Aufenthalt des Gesuchten zu erfahren oder an sonstige Informationen heranzukommen bzw. mit Hilfe von Repressionen gegen die Familienangehörigen Druck auf den politischen Gegner auszuüben, wobei das Vorgehen der Sicherheitsorgane gegenüber den in der Anfangszeit der Revolution anzutreffenden Zuständen allerdings eher zielgerichtet und auf den Einzelfall abgestellt ist. Die in den zitierten Auskünften von amnesty international dargestellten Fälle von Verhaftungen, Bedrohungen und Mißhandlungen von Familienangehörigen im Zuge der Fahndung nach gesuchten Mitgliedern der Opposition beruhen erkennbar auf authentischen Berichten Betroffener bzw. deren Angehöriger oder auf Zeugenaussagen von Mitgefangenen. Es gibt keinen Grund, diese teilweise ausführlich und detailliert wiedergegebenen Schilderungen in Zweifel zu ziehen, zumal auch andere Stellen die Praktizierung sippenhaftähnlicher Verfolgung -- wenn auch zumeist ohne Angabe von Einzelbeispielen -- bestätigt haben (vgl. z.B. Auskunft des Deutschen Roten Kreuzes vom 24. Februar 1987 an den Hessischen Minister des Innern). Bei den von amnesty international angeführten Beispielen handelt es sich erkennbar auch nicht um außergewöhnliche, der üblichen Verfahrensweise der staatlichen Organe in Iran offenkundig nicht entsprechende Einzelfälle. Vielmehr gehen nach Mitteilung von amnesty international in der Auskunft vom 27. Juni 1989 an den Senat laufend Berichte über derartige Verfolgungsfälle bei der Zentrale der Organisation in London ein. Die Tatsache, daß in der angeführten Auskunft diese weiteren Beispielfälle von Verfolgungsmaßnahmen gegen Familienangehörige nicht durch die Wiedergabe des konkreten Sachverhaltes erläutert werden, sondern nach Mitteilung von amnesty international zum Schutz der Betroffenen bzw. der Informanten geheimgehalten werden müssen, stellt die Glaubwürdigkeit der in dieser Auskunft enthaltenen Mitteilung über das Vorliegen weiterer Fälle von Repressionen gegen Angehörige von Regimegegnern nicht in Frage. Auch soweit von amnesty international in den zitierten Auskünften einschränkend darauf hingewiesen wird, daß es in den meisten Fällen wegen der willkürlichen Handhabung des Strafverfahrens in Iran nicht möglich sei, eine genaue Unterscheidung zu treffen, ob Familienmitglieder allein wegen ihrer familiären Beziehung zu Regimegegnern oder aber wegen eigener politischer Aktivitäten verfolgt würden, vermag dies die Aussagekraft der wiedergegebenen Berichte über Fälle von Sippenhaft oder sippenhaftähnlicher Verfolgung aus den zurückliegenden Jahren nicht zu entkräften. Aus diesen Erkenntnissen ergeben sich keine Hinweise darauf, daß die Familienangehörigen in den angeführten Beispielfällen wegen eigener politischer Aktivitäten belangt werden sollten. Aus den vorliegenden Berichten wird im Gegenteil deutlich, daß bei den geschilderten Repressalien gegen Familienmitglieder gesuchter Regimegegner die Absicht der iranischen Sicherheitsbehörden im Vordergrund stand, hierdurch Informationen über den Gesuchten zu erlangen bzw. diesen zu veranlassen, sich den Behörden zu stellen, um weitere Maßnahmen gegen seine Familie zu verhindern. Eine darüber hinausgehende exakte Feststellung, daß diese Personen gerade wegen ihrer familiären Verbundenheit zu einem gesuchten Regimegegner in Anspruch genommen werden sollten, ist weder möglich noch erforderlich. Da hinsichtlich der einem Verfolgungseingriff zugrundeliegenden staatlichen Motivation grundsätzlich unmittelbare Beweise aus dem Herkunftsland nicht erbracht werden können, ist insoweit in besonderer Weise auf Erfahrungen und typische Geschehensabläufe zurückzugreifen. Erfahrungsgemäß neigen aber totalitär geprägte Staaten dazu, sich in ihrem Kampf gegen Oppositionelle gerade deren enge Beziehungen zu ihren Familienangehörigen zunutze zu machen und die Angehörigen unabhängig davon, ob sie selbst durch eigene politische Aktivitäten hervorgetreten sind, als Druckmittel gegen den Regimegegner einzusetzen. Überdies ist immer in Betracht zu ziehen, daß der Verfolgerstaat bei dem Angehörigen eines Regimegegners schon aufgrund der Familienzugehörigkeit ebenfalls eine staatsfeindliche Gesinnung voraussetzt und deshalb um so eher geneigt ist, sich seiner bei der Verfolgung des Familienmitglieds zu bedienen. Eine solche auf Erfahrungen abstellende allgemeine Betrachtungsweise ist angesichts der in Iran herrschenden Verhältnisse um so mehr geboten, als dort der Ablauf der Ermittlungs- und Strafverfahren völlig undurchsichtig ist und keinerlei näheren Einblick in die im Einzelfall für die Verfolgung maßgeblichen Gründe gestattet (vgl. hierzu Auskünfte von amnesty international vom 15. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Berlin und vom 15. Februar 1989 an das Verwaltungsgericht Ansbach sowie Referat "Die Todesstrafe in Iran" vom 21. März 1989). Die im Gegensatz zu den vorgenannten Erkenntnissen stehenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Institutes rechtfertigen nach Auffassung des Senates kein anderes Ergebnis. Zwar ist nach übereinstimmender Mitteilung beider Stellen dort kein Fall einer Sippenhaft aus den zurückliegenden Jahren bekanntgeworden (vgl. z.B. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 1. Februar, 5. Mai und 13. Juni 1988, jeweils an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, und vom 13. September 1988 an das Verwaltungsgericht Kassel sowie Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 2. Juni 1989 an das Verwaltungsgericht Bremen). Dies schließt es jedoch nicht aus, daß es in dem besagten Zeitraum gleichwohl Fälle von Verfolgungsmaßnahmen gegen Angehörige von Gegnern des in Iran herrschenden Regimes gegeben hat, die dem Auswärtigen Amt und dem Deutschen Orient-Institut nicht bekanntgeworden sind. Eine zurückhaltende Bewertung der in den Auskünften des Auswärtigen Amtes enthaltenen Aussagen ist schon deshalb angebracht, weil das Auswärtige Amt selbst hat anklingen lassen, daß ihm wegen der Unübersichtlichkeit der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Teheran ein näherer Einblick in das Verhalten der Sicherheitsorgane gegenüber Mitgliedern oppositioneller Gruppen verwehrt ist und bei der zu beobachtenden uneinheitlichen Praxis der Behörden von ihm eine verbindliche Aussage über deren Vorgehen letztlich nicht getroffen werden könne (Auskünfte vom 9. Januar 1987 an das Bundesamt, vom 16. Dezember 1988 an das Verwaltungsgericht Kassel und vom 9. Juni 1989 an das Verwaltungsgericht Hannover). Vor diesem Hintergrund kann dem in den vorliegenden Auskünften des Auswärtigen Amtes wiederholt enthaltenen Hinweis auf den Fall des unbehelligt in Teheran lebenden Bruders eines im Exil lebenden Führungsmitgliedes der iranischen Opposition sowie auf die legale Ausreise von Angehörigen anerkannter oder auch abgelehnter Asylbewerber kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Diese Erkenntnisse betreffen ein Einzelbeispiel bzw. einen vergleichsweise eng begrenzten Personenkreis, so daß hieraus auf das Schicksal von Angehörigen Oppositioneller in anderen Fällen mit hinreichender Verläßlichkeit nicht geschlossen werden kann. Überdies ist zu berücksichtigen, daß es nach Aussage des Auswärtigen Amtes der üblichen Verfahrensweise der iranischen Strafverfolgungsbehörden entspricht, nahe Angehörige über den Aufenthalt gesuchter Personen zu vernehmen und dazu gegebenenfalls kurzfristig zu inhaftieren. Zwar sind die Verhöre und die vorübergehende Haft für den Betroffenen nach Angaben des Auswärtigen Amtes nur bei dem Verdacht eigener Teilnahme an oppositionellen Aktivitäten mit der Gefahr körperlicher Übergriffe verbunden (vgl. z.B. Auskünfte vom 5. Mai 1988 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, vom 16. September 1988 an das Verwaltungsgericht Kassel und vom 26. Mai 1989 an das Verwaltungsgericht Oldenburg). Diese Einschränkung ist aber schon deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Vernehmungsmethoden der iranischen Strafverfolgungsorgane, wie das Auswärtige Amt an anderer Stelle selbst betont hat, in den wenigsten Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und davon auszugehen ist, daß bei den Verhören zum Zwecke der Informationsgewinnung auch gefoltert wird (vgl. Auskunft vom 9. Juni 1989 an das Verwaltungsgericht Hannover). Darüber hinaus beurteilt sich die Frage, ob dem Familienangehörigen selbst staatsfeindliches Verhalten vorgeworfen wird, ausschließlich aus iranischer Sicht. Das Regime bestimmt, wie das Auswärtige Amt in anderem Zusammenhang selbst ausgeführt hat, selbst, wer als politischer Gegner anzusehen ist. Es ist daher wahrscheinlich, daß beispielsweise bereits die Weigerung, Auskunft über den Aufenthalt und die politische Betätigung des Gesuchten zu geben, oder gegebenenfalls auch eine ungenügende Beantwortung der bei dem Verhör gestellten Fragen in den Augen der Strafverfolgungsbehörde als aktive Unterstützung staatsfeindlicher Bestrebungen angesehen wird und zu körperlicher Mißhandlung und weiterer Inhaftierung führen kann. Die nach alledem weiterhin festzustellende Praxis der iranischen Behörden, Angehörige politischer Gegner in die Verfolgung mit einzubeziehen, ist auch für die Prognose des Schicksals zurückkehrender Familienangehöriger von im Ausland lebenden Oppositionellen von Bedeutung. Wie durch anderweitige Auskünfte zweifelsfrei belegt ist, verfolgt die iranische Regierung die Tätigkeit der im Ausland aktiven Oppositionsgruppen und die ihrer Mitglieder mit großem Interesse. Zum Zwecke der Überwachung und Bespitzelung dieses Personenkreises hat sie in der Bundesrepublik ein weitverzweigtes Agenten- und Spitzelnetz aufgebaut, über das systematisch Informationen über hier lebende Regimegegner gesammelt werden (Auskunft von amnesty international vom 31. März 1988 an das Verwaltungsgericht Oldenburg). Überdies erging im Jahre 1985 ein Aufruf des damaligen iranischen Generalstaatsanwalts an alle im Ausland lebenden Iraner, Regimegegner zu überwachen und gegebenenfalls zu denunzieren (Auskunft von amnesty international vom 15. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Berlin). Aufgrund dieser Umstände und der vorliegenden Erkenntnisse über die Behandlung von in Iran lebenden Familienangehörigen geflüchteter Oppositioneller ist anzunehmen, daß die iranischen Sicherheitsorgane die Gelegenheit nutzen, über zurückkehrende Iraner an Informationen über die im Ausland tätigen Exilorganisationen und ihre möglichen Verbindungen in den Iran heranzukommen und die einreisenden Familienangehörigen gegebenenfalls auch als Druckmittel zu benutzen, um den im Ausland befindlichen Regimegegner zur Rückkehr zu zwingen. Dabei ist unter Berücksichtigung der Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an den Senat vom 20. Juni 1989 ein Zugriff vor allem auf Angehörige von im Ausland als Asylberechtigte anerkannten Iranern in Betracht zu ziehen. Daß in der Praxis mit Hilfe von Repressalien gegen Angehörige Pressionen auf iranische Oppositionelle ausgeübt werden, die in der Bundesrepublik als Asylberechtigte anerkannt wurden, zeigen die von amnesty international in der Auskunft vom 15. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Berlin mitgeteilten Fälle, in denen die Rückkehr von rechtskräftig anerkannten Iranern mit der Drohung erpresst wurde, ihre in Iran verbliebenen Kinder an die vorderste Kriegsfront zu stellen. Die Gefahr, nach Rückkehr in den Iran wegen der politischen Aktivitäten ihrer in der Bundesrepublik als Asylberechtigte lebenden Angehörigen Verfolgungsmaßnahmen der geschilderten Art ausgesetzt zu werden, besteht für iranische Staatsangehörige allerdings nicht ohne Einschränkung. Wie die von der deutschen Botschaft in Teheran gewonnenen Erkenntnisse belegen, sind in einer ganzen Reihe von Fällen auch Angehörige von anerkannten Oppositionellen unbehelligt geblieben. Nach den vom Auswärtigen Amt wiedergegebenen Berichten der Deutschen Botschaft sind in vielen Fällen von Angehörigen abgelehnter, aber auch anerkannter Asylbewerber Einreisesichtvermerke beantragt worden, ohne daß diese Personen auch nur behauptet hätten, selbst politisch verfolgt zu sein. Diese Personen könnten nach Ausstellung des Sichtvermerks auch auf legalem Wege ausreisen, was bei politisch Verfolgten nicht möglich sei (vgl. z. B. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. Mai 1989 an das Verwaltungsgericht Oldenburg). Dies rechtfertigt die Annahme, daß die Asylanerkennung eines Iraners nicht zwangsläufig dazu führt, daß seine Angehörigen im Falle ihrer Rückkehr eingehenden Verhören und eventuellen weiteren Maßnahmen unterworfen werden, sondern daß die iranischen Sicherheitsbehörden von Fall zu Fall entscheiden, ob ihnen ein Vorgehen gegen die in den Iran zurückgekehrten Familienangehörigen opportun erscheint. Dabei wird aus der Sicht der iranischen Behörden möglicherweise die Überlegung mitbestimmend sein, daß die im Ausland lebenden Asylberechtigten -- anders als in Iran verbliebene Personen -- ihrem unmittelbaren Zugriff ohnedies entzogen sind und in der Regel eine geringere Bedrohung der innerstaatlichen Ordnung darstellen als in Iran selbst operierende Regimegegner. Die danach gebotene differenzierte Betrachtungsweise führt zu dem Ergebnis, daß bei der Rückkehr von Angehörigen anerkannter iranischer Staatsangehöriger nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr staatlicher Verfolgungseingriffe bejaht werden kann, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Asylberechtigten oder der von ihm entfalteten politischen Betätigung ein gesteigertes Interesse des iranischen Staates entweder an der Erzwingung seiner Rückkehr oder an der Aufdeckung seines Verhaltens in Iran oder im Ausland bzw. eventueller politischer Verbindungen zur Opposition in Iran anzunehmen ist. Legt man die vorgenannten Gesichtspunkte einer Prognose des Schicksals des Klägers in dem angenommenen Fall einer Rückkehr in sein Heimatland ohne seine in der Bundesrepublik verbleibende Familie zugrunde, ergeben sich hieraus keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß er wegen der Anerkennung seiner Ehefrau als Asylberechtigte bzw. wegen ihrer Mitgliedschaft und Betätigung in einer monarchistischen Exilorganisation selbst politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Zunächst ist zweifelhaft, ob die iranischen Behörden überhaupt über die familiären Verhältnisse des Klägers unterrichtet sind bzw. ob diese Umstände bei oder nach der Einreise des Klägers in den Iran dort bekannt würden. Zwar verfügt der Iran, wie bereits erwähnt, in der Bundesrepublik über ein weitverzweigtes Agenten- und Spitzelnetz zur systematischen Überwachung hier lebender Regimegegner. Jedoch ist anzunehmen, daß sich die über dieses Agentennetz erreichbaren Informationen weitgehend auf das nach außen dringende politische Verhalten der in der Bundesrepublik lebenden Oppositionsmitglieder und -anhänger und -- im begrenzteren Umfang -- auf die Strukturen und Vorgänge innerhalb der Exilorganisationen bezieht. Dagegen wird den iranischen Sicherheitsbehörden ein näherer Einblick in die Familienverhältnisse der hier lebenden Exil-Iraner allenfalls insoweit möglich sein, als es sich um prominente Regimegegner oder sonstige in besonderer Weise im Blickfeld der iranischen Regierung stehende Personen handelt, während bei einfachen Mitgliedern bzw. Sympathisanten der in der Bundesrepublik bestehenden Exilorganisationen die Sammlung entsprechender Informationen schon an dem zahlenmäßigen Umfang dieses Personenkreises scheitern wird. Es ist somit unwahrscheinlich, daß die Behörden im Heimatland des Klägers davon unterrichtet sind, daß es sich bei ihm um den Ehemann einer der N.I.D. angehörenden Regimegegnerin handelt. Dieser Umstand würde sich aller Voraussicht nach auch nicht bei oder nach der Rückkehr des Klägers in den Iran offenbaren. Zwar hat der Kläger, der nicht mehr im Besitz eines gültigen Ausweispapieres ist, nach dem Bekanntwerden der Asylantragstellung mit amtlichen Nachforschungen über sein Vorleben in Iran und über seine Gründe für die Asylbeantragung zu rechnen (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 22. Mai 1989 an das Verwaltungsgericht Oldenburg und vom 2. Juni 1989 an das Verwaltungsgericht Koblenz). Hierbei wird -- im Gegensatz etwa zu dem Fall der unbegleiteten Einreise eines minderjährigen Kindes -- für die iranischen Grenzbehörden allerdings keine Veranlassung bestehen, den Kläger auch darüber zu befragen, ob er Familienangehörige in der Bundesrepublik zurückgelassen hat. Auch die Ermittlungen in Iran selbst werden keine Hinweise auf die Beziehung des Klägers zu seiner jetzigen Ehefrau erbringen, da sich beide in Iran noch nicht näher kannten. Selbst wenn aber die familiären Verhältnisse des Klägers in Iran bekannt wären oder nachträglich bekannt werden sollten, würde dies unter Beachtung der dargestellten Erkenntnisse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu führen, daß er selbst wegen der politischen Tätigkeit seiner Ehefrau im Ausland staatlichen Repressalien ausgesetzt würde. Bei der Ehefrau des Klägers handelt es sich erkennbar um ein einfaches Mitglied der monarchistisch ausgerichteten Exilorganisation N.I.D. Als solches hat sie, wie sie bei ihrer Anhörung im Vorprüfungstermin ausführlich geschildert hat, zwar an verschiedenen -- meist internen -- Veranstaltungen und Festen der Organisation teilgenommen und dabei auch Flugblätter verteilt und Geld gesammelt. Weder hat sie jedoch innerhalb der Exilgruppierung Leitungs- und Führungsfunktionen inne noch ist sie, legt man ihre eigenen Aussage bei der Vorprüfung und die Angaben des Klägers im vorliegenden Verfahren zugrunde, über die von ihr geschilderten untergeordneten Tätigkeiten hinaus in besonderer Weise, etwa durch Übernahme der Diskussionsleitung, Halten einer Rede oder ähnliches in besonderer Weise in Erscheinung getreten. Von daher wird den iranischen Behörden, selbst wenn diesen die Mitgliedschaft von Frau K in der N.I.D. und ihre politische Betätigung für diese Organisation im einzelnen bekannt sein sollte, kaum daran gelegen sein, den Kläger über das politische Verhalten seiner Ehefrau oder über ihm bekannte Einzelheiten, die die Tätigkeit oder die innere Struktur der N.I.D. betreffen, zu vernehmen bzw. ihn als Druckmittel zur Erzwingung der Rückkehr seiner Ehefrau zu benutzen. Die angesichts der Unberechenbarkeit des staatlichen Verhaltens in Iran gleichwohl nicht völlig auszuschließende Möglichkeit derartiger Repressalien genügt zur Anerkennung nicht. Da somit die Berufung des Bundesbeauftragten Erfolg hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern, als der Asylverpflichtungsklage des Klägers gegen die Beklagte zu 1), die allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, stattgegeben wurde. Der im Jahre 1958 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland legal am 11. August 1980 und kam am selben Tage auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland. Er war hierbei im Besitz eines bis zum 9. April 1983 gültigen, am 9. April 1980 in Teheran ausgestellten Reisepasses. Am Tage der Einreise wurde ihm durch die Grenzschutzstelle am Flughafen Frankfurt/Main eine auf die Dauer von einem Monat befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Touristenaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde auf Antrag des Klägers, zuletzt bis zum 31. Januar 1981, verlängert. Am 17. Januar 1981 stellte der Kläger bei der Ausländerbehörde der Beklagten zu 2) einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im wesentlichen folgendes aus: Nachdem das Khomeini-Regime sein wahres Gesicht gezeigt habe, habe er sich in Teheran öffentlich gegen die Verfehlungen der Regierung gerichtet und sei deshalb von Denunzianten verraten worden. Deshalb habe er auch seine Arbeit als Angestellter in einer Regierungsfirma verloren. Einmal sei er aus politischen Gründen mit einem Freund zehn Tage lang verhaftet worden. Nach der von seinem Vater bewirkten Freilassung habe er heimlich in Teheran gelebt und habe dann nach Deutschland flüchten können. Nach der Kriegserklärung zwischen Irak und Iran müßten überdies alle Perser in seinem Alter damit rechnen, an die Front gestellt zu werden. In diesem Krieg sehe er keinen Sinn, so daß er auf keinen Fall in den Iran zurückkehren wolle. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 22. Oktober 1981 gab der Kläger zu seinen Asylgründen folgendes an: Er sei aus dem Iran ausgereist, weil er dort Schwierigkeiten gehabt habe. Die Ausreise selbst sei legal und zu touristischen Zwecken erfolgt. Da sein gesamter Jahrgang nach dem Umsturz vom Wehrdienst befreit worden sei, habe er für die Ausreise auch die erforderliche Genehmigung erhalten. Zunächst sei er für die Revolution gewesen. Er habe sich während des Umsturzes an entsprechenden Aktionen beteiligt und hierbei auch bewaffnet staatliche Gebäude zum Schutz gegen Plünderer bewacht. Bei dieser Gelegenheit habe er zusammen mit Freunden einen Mullah bei dem Diebstahl von Geld aus einem Safe ertappt. Sie hätten ihn festgenommen und ihn zu den Ordnungskräften gebracht. Diesen Mullah habe er einige Wochen später wiedergetroffen, wobei dieser ihm Rache angedroht habe. Bei einer Diskussion sei er von der Straße weg verhaftet und dem Komitee, dessen Betreuer der genannte Mullah gewesen sei, vorgeführt worden. Durch die Hilfe seines Vaters habe er seine Freilassung erreichen können. Obwohl er danach keine Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden gehabt habe, habe er sich auf den Rat seines Vaters entschlossen, das Land zu verlassen. Er habe nach seiner Entlassung auch keine Beschäftigung finden können. Es habe einfach keine Arbeit gegeben. Bei einer Rückkehr müsse er mit einem sofortigen Fronteinsatz rechnen. Ein Einsatz in dem Krieg lehne er jedoch ab. Er sehe keine Notwendigkeit, für dieses Regime zu kämpfen. Unter anderen Bedingungen sei er selbstverständlich bereit, sein Vaterland zu verteidigen. Neben dem drohenden Wehrdienst hindere ihn auch die allgemeine Situation in seinem Heimatland an der Rückkehr. Jeder sei dort gefährdet, und man könne fast nicht mehr auf die Straße gehen. Unter diesen Bedingungen könne er nicht in Iran leben. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 22. Februar 1982 ab. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß dem Kläger nach seiner Freilassung keine weitere Verfolgung aus politischen Gründen gedroht habe. Er habe zu dieser Zeit lediglich den allgemeinen Zwängen, denen alle iranischen Staatsangehörigen ausgesetzt seien, unterlegen. Zum anderen sei er offensichtlich auch aufgrund der allgemeinen Arbeitsmarktlage in Iran ausgereist. Auch die von ihm bekundete Ablehnung des Wehrdienstes in seinem Heimatland sei asylrechtlich unbeachtlich, da sie nicht auf einer generellen Ablehnungshaltung gegenüber dem Dienst mit der Waffe beruhe. Der Bescheid des Bundesamtes wurde dem Kläger mit einem am 30. April 1982 zur Post aufgegebenen Brief zugestellt. Zusammen mit dem Bundesamtsbescheid wurde dem Kläger eine Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten zu 2) vom 30. April 1982 zugestellt, mit der der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes und der ausländerbehördlichen Verfügung aufgefordert wurde. Am 17. Mai 1982 erhob der Kläger Klage. Zur Begründung trug er vor, daß er in seiner Heimat den "Mojahedin Khalgh" angehört bzw. dieser Partei nahegestanden habe. Diese Partei werde heute aktiv von dem herrschenden Regime bekämpft. Er selbst habe bei Rückkehr wegen seiner früheren politischen Aktivitäten um sein Leben zu fürchten. Bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 30. April 1985 gab der Kläger im wesentlichen folgendes an: Er habe den Iran deshalb verlassen müssen, weil er damals jederzeit eine erneute Verhaftung durch den Mullah habe befürchten müssen. Dieser habe von seiner Freilassung, die nur durch ein Bestechungsgeld seines Vaters habe erreicht werden können, nichts gewußt. Deshalb habe er immer in der Gefahr gestanden, daß der Mullah erneut seine Verhaftung veranlassen werde. Die Mullahs hätten in der damaligen politischen Situation eine besondere Rolle gespielt. Die Verhaftung eines Mullahs sei für diesen eine große Beleidigung und sei nun ein Grund, verhaftet zu werden. Überdies sei die von ihm und einigen Freunden bewirkte Verhaftung des Mullah auch nicht zulässig gewesen. Während seiner Inhaftierung sei er nicht vernommen worden und habe auch keine Erklärungen unterschreiben müssen. Bei der Entlassung habe man ihm einen Grund für die Freilassung nicht mitgeteilt. Damals sei die Situation sehr durcheinander gewesen. In die Bundesrepublik sei er deshalb gekommen, weil sie damals das einzige europäische Land gewesen sei, das von iranischen Staatsbürgern kein Visum verlangt habe. Den Asylantrag habe er erst kurz vor Ablauf seiner Aufenthaltsgenehmigung gestellt. Er habe damals die Verhältnisse hier nicht gekannt und auch nicht gewußt, welche Anträge er zu stellen habe. Bei der Ausländerbehörde habe man ihm gesagt, daß er, falls er hierbleiben wolle, Asyl beantragen müsse. Der vorliegende Asylantrag sei auf seine Bitte von einem Freund in deutscher Sprache abgefaßt worden. Bei der Ausländerbehörde habe man ihm gesagt, daß er zunächst den Antrag formal stellen solle, weil er später überdies in der Sache vernommen werde. Seinen Paß habe er in der Bundesrepublik auf Rat von Freunden nicht mehr verlängern lassen. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Februar 1982 und den Bescheid des Oberbürgermeisters der ... Stadt W vom 30. April 1982 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) beantragten, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Mit Urteil vom 30. April 1985 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und den Bescheid der Ausländerbehörde auf und verpflichtete das Bundesamt, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Berufung wurde zugelassen. -- Zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wurde folgendes ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch durch staatliche Verfolgungsmaßnahmen bedroht gewesen sei und ihm deshalb Vorfluchtgründe zur Seite stünden. Jedenfalls sei der Kläger deshalb anzuerkennen, weil er aufgrund der Stellung des Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland, die bei seiner Einreise in den Iran bekannt werde, von den iranischen Behörden als Regimegegner verdächtigt und politisch motivierten Repressionen ausgesetzt werde. Auch die angegriffene Ausreiseaufforderung sei rechtswidrig, denn die Ausländerbehörde habe die von ihr festgesetzte Ausreisefrist nicht begründet. Gegen das ihm am 25. Juli 1985 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichtes, soweit es die Entscheidung gegenüber der Beklagten zu 1) betrifft, legte der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 23. August 1985 Berufung ein. Er ist der Auffassung, daß das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Unrecht einen Anerkennungsanspruch im Hinblick auf eine ihm wegen der Stellung des Asylantrages drohende Gefahr politischer Verfolgung zuerkannt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Asylantragstellung durch den Kläger im Iran bereits bekanntgeworden sei oder bei einer Rückkehr in den Iran bekanntwerden würde. Selbst wenn die Asylgründe des Klägers im Iran bekannt würden, bestehe für ihn die Möglichkeit des Reuebekenntnisses. Der Bundesbeauftragte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. April 1985 in bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und insoweit die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, die Tatsache der Asylantragstellung könne den iranischen Behörden nach den vorliegenden Umständen nicht verborgen bleiben. Nach den dort üblichen Vernehmungsmethoden sei es auch unrealistisch zu glauben, daß er die Stellung des Asylantrages verschweigen könne. Auch habe er keine Möglichkeit, den drohenden Sanktionen durch Ablegung eines Reuebekenntnisses zu entgehen. Die Beklagte zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Der Kläger ist im Berufungsverfahren als Beteiligter zu seinen Asylgründen vernommen worden. Hierbei hat er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen unter anderem folgendes ausgesagt: Seine Ausreise sei nicht unmittelbar mit der Absicht erfolgt, im Ausland um Asyl nachzusuchen. Vielmehr habe er der damals in Iran herrschenden chaotischen Situation entkommen wollen. Zu Anfang habe er die Revolution selbst aktiv unterstützt. Diese habe allerdings einen für ihn unbefriedigenden Verlauf genommen. Er selbst sei in Schwierigkeiten geraten, weil er zusammen mit anderen einen Geistlichen festgenommen habe, den sie des Diebstahls überführt hätten. Der Mullah sei einige Zeit vom Komitee festgehalten, danach jedoch wieder freigelassen worden. Die Festnahme sei für den Mullah eine große Beleidigung gewesen, da ihm hierbei auch die Amtstracht abgenommen worden sei. Nach seiner Freilassung habe der Mullah nach ihm -- dem Kläger -- gesucht und ihn verhaften lassen. Er sei etwa zwei Wochen festgehalten worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, ein Gegner des Regimes zu sein. Mit Hilfe seines Vaters habe er gegen die Zahlung eines Bestechungsgeldes in Höhe von umgerechnet etwa 5.000,-- DM seine Freilassung erreichen können. Nach seiner Freilassung habe er Teheran nicht verlassen können, da ein solcher Umzug bei den damaligen innenpolitischen Verhältnissen staatliches Mißtrauen geweckt hätte. Darüber hinaus habe er jederzeit befürchten müssen, wieder mit dem Mullah zusammenzutreffen und erneut verhaftet zu werden. Hausbesuche von Angehörigen der Pasdaran oder des Komitees habe es während seiner Anwesenheit in Iran nicht gegeben. Den Grund hierfür wisse er nicht. Möglicherweise sei es so, daß derjenige, der für seine Freilassung gesorgt habe, wahrheitswidrig angegeben habe, daß er -- der Kläger -- in ein anderes Gefängnis verlegt worden sei. Einer bestimmten politischen Oppositionsgruppierung habe er in Iran nicht angehört. Soweit in der Klageschrift die Rede davon sei, daß er den "Mojahedin Khalgh" angehört bzw. nahegestanden und diese Partei aktiv unterstützt habe, beruhe dies möglicherweise auf einem Mißverständnis. Richtig sei, daß er den Zielen der Mojahedin Khalgh ebenso wie denen anderer Gruppierungen der Opposition teilweise zugestimmt habe, jedoch keine Mitgliedschaft in einer dieser Gruppen habe begründen wollen. Seine Ausreise -- etwa zwei Monate nach der Verhaftung -- sei erfolgt, um der damaligen chaotischen Situation im Lande zu entgehen. Den Reisepaß habe er sich bereits im April 1980 besorgt, nachdem er erfahren habe, daß er vom Wehrdienst befreit würde. Der Reisepaß sei für ihn eine Sicherheit gewesen, schnellstmöglich aus dem Iran ausreisen zu können. Nach Ablauf des Touristenvisums in der Bundesrepublik habe er sich an die Ausländerbehörde in Frankfurt am Main gewandt, um sich nach der Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums zu erkundigen. Dort habe man ihm aber gesagt, daß dies nicht möglich sei, und ihm vorgeschlagen, einen Asylantrag zu stellen. Da er damals der deutschen Sprache noch nicht mächtig gewesen sei, habe er sich an einen Landsmann gewandt, der nach seinen Angaben das Schreiben aufgesetzt habe. Soweit hierin die Rede davon sei, daß er eine Anstellung bei der Regierung verloren habe, sei dies so gemeint, daß er nach seiner Freilassung eine Aushilfstätigkeit bei einer Druckerei, die dem Informationsministerium unterstanden habe, nicht mehr habe ausüben können, weil die Stelle aufgrund seiner zwischenzeitlichen Abwesenheit neu besetzt worden sei. Nach seiner Ausreise hätten sich noch zweimal Angehörige des Komitees bei seinen Eltern danach erkundigt, warum er sich nicht zum Kriegseinsatz gemeldet habe. Über weitere Fahndungsmaßnahmen habe er durch seine noch in Iran lebenden Verwandten direkt nichts erfahren. Die Sache sei ja auch jetzt neun Jahre her. Allerdings werde der Briefverkehr mit seinen Verwandten kontrolliert. Teilweise werde die Post geöffnet oder komme bei dem Adressaten überhaupt nicht an. Insgesamt habe sich seine Lage seit damals nicht geändert. Die am Berufungsverfahren noch Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Ihnen ist eine Liste der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Iran vorliegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.