Urteil
13 UE 2462/84
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1026.13UE2462.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die von dem Kläger erhobene Klage deshalb erfolglos bleibt, weil ihm in der Sache kein Asylanspruch zusteht. Einer sachlichen Entscheidung über das Asylbegehren des Klägers steht nicht entgegen, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über den ersten Asylantrag des Klägers vom 16. September 1977 bestandskräftig ablehnend entschieden hat. Zwar handelt es sich bei dem vorliegenden weiteren Asylantrag vom 27. November 1981 um einen Asylfolgeantrag gemäß § 14 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes -- AsylVfG -- (vgl. die Übergangsvorschrift des § 43 Nr. 2 Satz 1 AsylVfG), der nur dann beachtlich ist, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das Bundesamt hat jedoch mit seinem in Streit stehenden Ablehnungsbescheid vom 30. September 1983 -- ohne auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß den §§ 14 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG einzugehen -- umfassend und unter Einbeziehung der von dem Kläger bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe über den Asylantrag befunden und damit die gerichtliche Überprüfung des Asylvorbringens insgesamt neu eröffnet. Hierzu war das Bundesamt befugt, da in dem ersten Asylverfahren ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil nicht ergangen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 -- BVerwG 9 C 285.86 --, BVerwGE 78, 333 (338 bis 341); BVerfG -- Erste Kammer des 2. Senats --, Beschluß v. 23. Juni 1988 -- 2 BvR 260/88 --, NVwZ 1989, 141 f.). Der Kläger erfüllt nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne von Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, so daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 (357)). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen abzielt. Für den politischen Charakter einer staatlichen Verfolgungsmaßnahme kommt mithin der den Eingriffen zugrundeliegenden staatlichen Motivation entscheidende Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 -- BVerwG 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184 (188)). Bei der Feststellung der politischen Verfolgungsmotivation sind in besonderem Maße Erfahrungen und typische Geschehensabläufe zu berücksichtigen. Überdies ist es regelmäßig geboten, auf objektive Kriterien zurückzugreifen, die einen Rückschluß auf die subjektive Verfolgungsmotivation des Staates erlauben. Derartige objektive Kriterien können in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers oder in der Art und der praktischen Handhabung der im Rahmen der Verfolgung zur Anwendung gelangenden Sanktionsnormen liegen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 -- BVerwG 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195, 198 bis 200). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerwG, a.a.O., S. 359, 360). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylbewerber ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil v. 24. April 1979 -- BVerwG 1 C 49.77 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil v. 31. März 1981 -- BVerwG 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch motivierter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hatten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil v. 25. September 1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169). Ein strenger Maßstab ist demgegenüber sowohl in materieller Hinsicht als auch was die Darlegungslast und die Beweisanforderungen anbelangt, dann anzulegen, wenn sich der Asylbewerber auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind wegen des Fehlens des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzten kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht überdies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt asylrechtlich relevant (BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51). Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe ist dabei dann anzuerkennen, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage befunden hat (BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131). Besteht das zur Verfolgung führende Nachfluchtverhalten in einer exilpolitischen Betätigung, ist der sich hieraus ergebende Nachfluchttatbestand dann asylrechtlich relevant, wenn sich die politische Betätigung als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt (BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986, a.a.O., S. 66). Handelt es sich bei dem Asylantragsteller um den Angehörigen eines politisch Verfolgten, kann seinem Asylbegehren, weil das Asylrecht gegenüber Aufenthaltsrechten nach dem Ausländergesetz nicht subsidiär ist, nicht entgegengehalten werden, daß ihm schon ausländerrechtlich der Aufenthalt bei seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Angehörigen gestattet ist, sich sein Schicksal nach freiwilliger oder erzwungener Rückkehr somit -- jedenfalls gegenwärtig -- lediglich als theoretische Frage stellt (BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 -- BVerwG 9 C 239.80 --, BVerwGE 65, 245 (249)). Allerdings setzt die Zuerkennung eines Asylanspruchs stets die Gefahr eigener politischer Verfolgung voraus. Angehörige von politisch Verfolgten können ihre Anerkennung als Asylberechtigte deshalb nicht bereits wegen der familiären Verbundenheit mit der von politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffenen oder bedrohten Person verlangen (BVerfG, Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom Urteil vom 27. April 1982, a.a.O.). Soweit es um das Schicksal von Familienangehörigen politisch Verfolgter geht, ist jedoch stets in Betracht zu ziehen, daß die primär gegen ein Familienmitglied gerichteten Maßnahmen des Staates kraft der gegenseitigen Abhängigkeit mittelbar Auswirkungen auch auf die Lage seiner Angehörigen haben und sich -- je nach Art und Schwere dieser Folgen -- auch für diese als Verfolgung darstellen können. Anhaltspunkte für den Willen des Staates, auch diese Personen in die Verfolgung mit einzubeziehen, können in der Schwere der Maßnahmen und ihrer Folgen, dem Stellenwert, der der Familie aus Sicht des Regimes zukommt sowie in den allgemeinen politischen Verhältnissen im Verfolgerstaat zu finden sein. Eine Rolle spielen kann auch die Frage, ob und inwieweit Familienangehörige von Verfolgten, soweit sie im Land zurückbleiben oder dorthin zurückkehren müssen, in die Gefahr geraten können, daß der Verfolgerstaat sich ihrer geiselähnlich bedient, um auf den Angehörigen Druck auszuüben (BVerwG, Urteil vom 27. April 1982, a.a.O.). Einer besonderen Gefährdung unterliegen unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft Ehegatten und minderjährige Kinder eines politisch Verfolgten, da totalitäre Staaten erfahrungsgemäß auf diese der Zielperson nahestehende und von ihm abhängige Personen Zugriff nehmen, um sie gewissermaßen stellvertretend oder zusätzlich für den eigentlichen Adressaten der Verfolgungsmaßnahmen zu treffen. Um dieser besonderen potentiellen Gefährdungslage Rechnung zu tragen, wird für Ehegatten und minderjährige Kinder von politisch Verfolgten eine -- widerlegliche -- Vermutung eigener politischer Verfolgung wirksam, wenn Fälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat Repressalien gegenüber solchen Personen im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung des Ehegatten oder der Eltern ergriffen hat. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren Überprüfung, ob die festgestellten Fälle Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind, ob die ihnen zugrunde liegenden Umstände konkrete Rückschlüsse auf eine eigene Verfolgungsgefahr desjenigen gestattet, der sich auf sie als Vergleichsfälle beruft, und ob die befürchteten Maßnahmen Ausdruck eines gerade gegen den Angehörigen gerichteten staatlichen Verfolgungswillens sind. Die für die eigene Verfolgung des Familienmitglieds streitende Vermutung kann nur auf Grund besonderer Umstände, deren Darlegung und Nachweis der Beklagten obliegt, als widerlegt gelten, etwa wenn erkennbar ist, daß es sich bei den Übergriffen gegen Angehörige politisch Verfolgter um atypische Einzelfälle gehandelt hat, die sich nicht wiederholt haben (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1985 -- BVerwG 9 C 35.84 --, NVwZ 1986, 487 und vom 13. Januar 1987 -- BVerwG 9 C 53.86 --, BVerwGE 75, 304 (312, 313)). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil v. 23. November 1982 -- BVerwG 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, hat dabei allerdings den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 -- BVerwG 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 1809). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist zunächst festzustellen, daß der Kläger nicht zu dem Kreis der "vorverfolgten" Asylbewerber gehört, die unter erleichterten Voraussetzungen als Asylberechtigte anzuerkennen sind. Auf Vorfluchtgründe kann sich der Kläger nicht stützen. Sein Vorbringen läßt nicht erkennen, daß er sein Heimatland im Jahre 1976 wegen einer bereits erlittenen oder konkret bevorstehenden politisch begründeten Verfolgung verlassen hat. Zwar hat er sich unter anderem darauf berufen, er sei im Jahre 1963, nachdem man bei ihm ein Flugblatt der oppositionellen "Nationalen Front" gefunden habe, festgenommen und gefoltert worden. Zudem habe für ihn vor seiner Ausreise im Jahre 1976 erneut die erhöhte Gefahr einer Verhaftung bestanden, nachdem mehrere Aktivisten der "Nationalen Front" verhaftet worden seien und eine Druckmaschine, mit deren Hilfe er zusammen mit politischen Freunden oppositionelle Schriften für die "Nationale Front" vervielfältigt habe, in die Hand der Polizei gefallen sei. Diese Behauptungen erweisen sich indessen als unglaubhaft. Zunächst hat der Kläger in der Begründung seines Asylantrages vom 16. September 1977 und während des laufenden Asylverfahrens zu seiner angeblichen politischen Betätigung vor der Ausreise und den nach seiner Behauptung damals anhängigen behördlichen Verfolgungsmaßnahmen unterschiedliche und miteinander unvereinbare Angaben gemacht. So hat er in seinem ersten Asylantrag vorgetragen, einer "verbotenen Gruppe" angehört zu haben. In der an das Verwaltungsgericht Darmstadt gerichteten Antragsschrift vom 6. März 1980 hat der Kläger dann vortragen lassen, er sei als Mitglied der marxistisch orientierten Fedayin verfolgt worden. Nach seinen Ausführungen im Asylantrag vom 27. November 1981 will er demgegenüber vor der Ausreise Angehöriger der "Sozialdemokratischen Partei" gewesen sein, die von ihm mit "tschepeh melli" (übersetzt: "Nationale Front") bezeichnet wurde. Im späteren Verlauf des Verfahrens hat sich der Kläger dann darauf berufen, mit der "Nationalen Front" in Verbindung gestanden zu haben. Widersprüchliche Angaben finden sich auch hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten Beschlagnahme der Druckmaschine, mit deren Hilfe unter seiner Beteiligung oppositionelles Schriftgut vervielfältigt worden sein soll. Ausweislich der Begründung des Asylantrages vom 16. September 1977 hat diese Beschlagnahme Ende 1975 in seiner Wohnung stattgefunden. Auch in der Antragsschrift vom 6. März 1980 ist die Rede davon, daß oppositionelle Flugblätter und die Druckmaschine in den Räumen des Klägers gefunden worden seien. Dagegen hat der Kläger dem Bundesamt gegenüber angegeben, daß die Druckmaschine im Haus eines Freundes sichergestellt worden sei. Eine Erklärung des Klägers für diese differierenden und widersprüchlichen Aussagen gibt es nicht. Vor allem aber machen die aus den Angaben des Klägers und den vorliegenden Unterlagen zu ersehenden Umstände seiner Ausreise aus dem Iran und sein Verhalten nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland deutlich, daß er sich damals nicht einer bevorstehenden Verhaftung aus politischen Gründen durch Flucht entzogen hatte. Der Kläger konnte, wie sich im Verlaufe der Vorprüfungsanhörung ergeben hat und auch aus der vorliegenden Kopie seines Reisepasses eindeutig zu entnehmen ist, das Land mit einer am 10. Januar 1976 ausgestellten Ausreisegenehmigung legal verlassen. Hierbei galt der Kläger nach Unterzeichnung einer Loyalitätserklärung offensichtlich als völlig unbelastet, denn er wurde nach eigener Aussage damals von iranischen Beamten als "Sportler, der mit Politik nichts zu tun" habe und sogar als "Patriot und Monarchist" bezeichnet. Auch der Kläger selbst fürchtete zum Zeitpunkt seiner Ausreise offenkundig keine weitere Verfolgung, denn er hielt sich, bevor er um Asyl nachsuchte, über 1 1/2 Jahre als Tourist in der Bundesrepublik auf und gab bei seiner Vernehmung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main am 22. März 1976 als Grund für den von ihm angestrebten weiteren Aufenthalt seine Befürchtung an, in Iran wieder rauschgiftsüchtig zu werden. Das Asylvorbringen des Klägers bietet auch keine Grundlage für die Annahme, daß er bei Rückkehr in den Iran gegenwärtig oder in absehbarer Zeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte. Anhaltspunkte dafür, daß nach dem Kläger nach seiner Ausreise aus politischen Gründen gefahndet wurde, liegen nicht vor. Die von dem Kläger im Asylantrag vom 27. November 1981 aufgestellte Behauptung, sein Vater und seine in Iran verbliebenen Brüder würden wegen der Zugehörigkeit des Klägers zur "tschepeh melli" häufig verhört und immer wieder nach ihm gefragt, ist unsubstantiiert und läßt nicht erkennen, über welche seine Person betreffenden Umstände seine Angehörigen im einzelnen befragt wurden. Überdies steht diese Behauptung in Widerspruch zur Aussage des Klägers im Rahmen der Vorprüfung, bei der der Kläger die Vorsprachen von Angehörigen des Komitees mit dem angeblich zeitweise gegen ihn bestehenden Verdacht in Zusammenhang gebracht hat, dem früheren Geheimdienst Savak angehört und für die Folterung weiblicher Gefangener zuständig gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang hat der Kläger weiterhin dem Bundesamt gegenüber von einer Festnahme seiner Eltern gesprochen, denen es gelungen sei, im Verlaufe der Verhöre die Namensverwechslung, auf der der aufgekommene Verdacht beruht habe, aufzuklären. Wiederum im Gegensatz dazu hat der Kläger bei der Beteiligtenvernehmung im Berufungsverfahren nunmehr behauptet, daß eine seiner Schwestern wegen dieser Sache inhaftiert gewesen sei, ohne allerdings näher erläutern zu können, weshalb die Schwester trotz der Aufklärung des Irrtums durch die Eltern verhaftet wurde und welche Fragen ihr in diesem Zusammenhang von den Behörden gestellt wurden. Eine eigene politische Betätigung, die geeignet wäre, im Falle seiner Rückkehr politisch begründete Repressalien auszulösen, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt zunächst, wie ausgeführt, für seine angebliche Beteiligung an der Herstellung und Verteilung oppositionellen Schriftgutes. Selbst wenn aber der Kläger -- wie er behauptet -- als prominenter Sportler der ehemaligen Opposition gegen den Schah angehört bzw. dieser nahegestanden hätte, wäre kein Interesse der derzeit an der Macht befindlichen Regierung erkennbar, gegen den Kläger wegen einer politischen Tätigkeit gegen das gestürzte Schah-Regime vorzugehen. Soweit sich der Kläger darüber hinaus darauf berufen hat, nach seiner Ausreise zahlreiche, mit seinem Namenszug signierte Plakate angefertigt zu haben, in denen zum Sturz des Khomeini-Regimes aufgerufen worden sei, ist dieser -- im übrigen völlig unbestimmte und ohne erkennbaren Grund erst in der Klage vorgetragene -- Sachverhalt asylrechtlich nicht beachtlich. Bei dieser erst in der Bundesrepublik entwickelten exilpolitischen Betätigung handelt es sich nämlich um einen subjektiven Nachfluchttatbestand, der nach den von dem Bundesverfassungsgericht in der zitierten grundlegenden Entscheidung vom 26. November 1986 dargelegten Grundsätzen nur dann von dem Asylgrundrecht erfaßt wird, wenn sich die politische Tätigkeit im Ausland als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt. Eine derart gefestigte politische Überzeugung des Klägers, als deren Fortführung sich der von ihm seiner Behauptung nach in der Bundesrepublik kundgegebene Protest gegen das Khomeini-Regime auffassen ließe, ist aus den bereits dargestellten Gründen nicht zu erkennen. Als gleichermaßen unbeachtlich erweist sich die Verfolgungsgefahr, der sich der Kläger dadurch ausgesetzt haben will, daß er eine von ihm gefertigte Zeichnung Khomeinis, die diesen als Teufel gezeigt habe, in der Justizvollzugsanstalt B einem ihm als Khomeini-Anhänger bekannten Mithäftling gezeigt habe. Auch dieses Verhalten ist als Ausdruck einer gegen die Person des iranischen Revolutionsführers gerichteten Ablehnungshaltung und damit als eine Form exilpolitischer Betätigung zu verstehen, die als gewillkürter Nachfluchtgrund mangels Verknüpfung mit einer schon im Heimatland vorhandenen und betätigten politischen Überzeugung nicht den Schutz des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt. Im übrigen stellt sich das Vorbringen des Klägers auch in diesem Punkt als unglaubhaft dar. Abgesehen davon, daß der Kläger diesen Sachverhalt, der ihm schon bei Antragstellung bekannt gewesen sein mußte, -- wiederum ohne zureichende Begründung -- erst bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht zur Sprache gebracht hat, ist es völlig unverständlich und konnte von dem Kläger auch nicht plausibel erklärt werden, weshalb er sich durch ein solch provozierendes Verhalten gegenüber einem angeblich als fanatisch bekannten Khomeini-Anhänger ohne Not in Gefahr gebracht hat. Auch die von dem Kläger weiterhin angeführte Asylbeantragung scheidet als unbeachtlicher subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131 (133)) als Grundlage für eine Anerkennung als Asylberechtigter aus, denn der Kläger befand sich aus den bereits dargelegten Gründen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran in keiner ausweglosen Gefahrensituation. Es ist auch nicht erkennbar, daß eine solche Gefährdungslage nachträglich eingetreten ist. Es bedarf deshalb für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger wegen der Stellung des Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland eine Bestrafung oder sonstige asylrechtlich bedeutsame Maßnahmen zu befürchten hätte und ob sich diese Maßnahmen als politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG darstellen würden (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 2. Oktober 1989 -- 13 UE 3090/86 --). Dem Kläger droht im Falle der Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht wegen der auf seinem Körper aufgebrachten Tätowierungen. Dabei mag dahinstehen, ob die Tätowierungen, falls diese den iranischen Behörden nach der Rückkehr des Klägers überhaupt auffallen oder in sonstiger Weise bekannt werden sollten, als solche zum Anlaß für eine Bestrafung des Klägers bzw. für sonstige gegen ihn gerichtete asylrelevante Maßnahmen genommen würden. Jedenfalls fehlen zureichende Anhaltspunkte dafür, daß diese Maßnahmen ergriffen würden, um dem Kläger wegen einer in den Tätowierungen zum Ausdruck kommenden regimekritischen bzw. unislamischen Einstellung und damit aus politischen Motiven heraus zu treffen. Wahrscheinlicher ist es, daß die Anbringung und das Tragen von Tätowierungen als gegen die öffentliche Moral verstoßende Unrechtshandlungen angesehen und -- aus strafrechtlichen Gründen -- geahndet würden. Denkbar ist es auch, daß der Kläger wegen seiner Tätowierungen dem kriminellen Milieu zugerechnet würde und deshalb in erhöhtem Maße mit Ermittlungen nach eventuell in Iran oder im Ausland begangenen Straftaten zu rechnen hätte. Eine sich hieraus ergebende Bestrafung wäre indessen gleichfalls als rein strafrechtliche, nicht aber als politische Verfolgung zu werten. Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens darüber hinaus auf Verfolgungsmaßnahmen gegen seine in Iran verbliebenen Familienangehörigen berufen hat, lassen sich aus seinen unklaren und widersprüchlichen Angaben auch insoweit keine begründeten Anhaltspunkte für eine ihm selbst bei Rückkehr drohende politische Verfolgung gewinnen. Unglaubhaft ist zunächst die Behauptung des Klägers, zwei seiner Brüder seien in Iran aus politischen Gründen hingerichtet worden. In nicht auflösbare Widersprüche hat sich der Kläger im Verlaufe des Verfahrens schon bei der Angabe der Zahl seiner Brüder verstrickt. So hat er in der Beteiligtenvernehmung während des Berufungsverfahrens von insgesamt vier Brüdern gesprochen, nämlich seinen in der Bundesrepublik als Asylberechtigte lebenden Brüdern K und F sowie seinen angeblich in Iran hingerichteten Brüdern J und M H. Auch in der Begründung des Asylantrages ist von zwei in Iran verbliebenen Brüdern die Rede. Dem widerspricht die Aussage des Klägers gegenüber dem Verwaltungsgericht, er habe drei Brüder, nämlich K, F und J. Auch bei der Vorprüfung ist der Kläger nur auf drei Brüder zu sprechen gekommen, wobei er allerdings nur die angebliche Hinrichtung seines Bruders M H geschildert, seinen Bruder J aber nicht einmal erwähnt hat. Mit Widersprüchen behaftet ist auch die Darstellung, die der Kläger in den verschiedenen Verfahrensstadien zu dem angeblichen Verfolgungsschicksal seiner Brüder J und M H gegeben hat. Während er in der Begründung seiner Klage vom 11. Dezember 1983 die Behauptung aufgestellt hat, sein Bruder J sei "vor zwei Monaten" wegen seiner Gegnerschaft zum Khomeini-Regime erschossen worden, hat er bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung am 16. August 1984 durch das Verwaltungsgericht lediglich die Vermutung geäußert, daß sein Bruder tot sei und zugleich einschränkend hinzugefügt, daß er über die Hintergründe seines Todes nichts wisse. Auch bei der Beteiligtenvernehmung im vorliegenden Berufungsverfahren vermochte der Kläger keine genaueren Informationen über den angeblichen Tod seines Bruders mitzuteilen, obwohl nach seiner eigenen Einlassung seine Mutter, mit der er offenbar in fortlaufendem Kontakt gestanden hatte, eigens in den Iran gereist war, um sich nach dem Schicksal ihres Sohnes zu erkundigen. Ähnlich unklar hat sich der Kläger auf die Frage nach den Gründen für die von ihm behauptete Hinrichtung seines Bruders M H geäußert. Hierzu hat der Kläger lediglich bemerkt, daß er genaueres über die Hinrichtung nicht wisse. Diese Antwort steht in deutlichem Widerspruch zu den detaillierten Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch die Ausländerbehörde am 28. September 1982 und bei der Vorprüfungsanhörung, wonach sein Bruder hingerichtet worden sei, weil er versucht habe, zusammen mit anderen eine Bombe auf das Haus Khomeinis zu werfen und diesen damit zu beseitigen. Die nach der Behauptung des Klägers bereits zu Beginn der Revolution erfolgte Hinrichtung seines Bruders läßt sich überdies schwerlich mit seinen Ausführungen im Asylantrag vom 27. November 1981 vereinbaren, wonach zwei seiner Brüder in Iran geblieben seien und aus politischen Gründen nicht ausreisen könnten. Da seine Brüder K und F damals das Land bereits verlassen hatten, kann es, wenn man die Aussage des Klägers zugrundelegt, zu diesem Zeitpunkt einen -- noch lebenden -- vierten Bruder nicht gegeben haben. Gegen die Hinrichtung des Bruders spricht im übrigen auch die Tatsache, daß dieser Umstand von den Schwestern M und A des Klägers in ihren 1982 und 1983 gestellten Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Ausländerbehörde in F mit keinem Wort erwähnt wurde, obwohl beide zur Glaubhaftmachung ihrer eigenen Verfolgungssituation unter anderem auf die Verhaftung ihres Vaters hingewiesen haben und auch auf die Lage der anderen Familienangehörigen zu sprechen gekommen sind. Das Vorbringen des Klägers läßt auch nicht die Annahme zu, daß sein Vater in Iran aus politischen Gründen staatlichen Repressalien ausgesetzt war. Auch in diesem Punkt enthalten die verschiedenen Aussagen des Klägers unterschiedliche und miteinander unvereinbare Darstellungen. Während der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt im Rahmen der Vorprüfung lediglich eine Verhaftung seines Vaters und seiner Mutter im Zusammenhang mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Zugehörigkeit zum Geheimdienst Savak erwähnt hat, gab der Kläger dem Verwaltungsgericht gegenüber an, seine Mutter habe vor ihrer Ausreise im Jahre 1980 seinen Vater von einem Hafttermin abgeholt. Ausweislich der Klagebegründung vom 11. Dezember 1983 befand sich der Vater des Klägers demgegenüber zu dieser Zeit "seit längerem unter Hausarrest". Bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senates hat der Kläger nunmehr behauptet, sein Vater sei in Iran mehrfach inhaftiert gewesen. Unklar und widersprüchlich hat sich der Kläger bei der Beteiligtenvernehmung während des Berufungsverfahrens auch zu der ihm gestellten Frage nach den Gründen für die Inhaftierung seines Vaters geäußert. Während er sich zunächst dahingehend einließ, seinem Vater sei zum Vorwurf gemacht worden, daß seine Söhne gegen die Khomeini-Regierung arbeiteten, wies er unmittelbar danach darauf hin, daß er über die Gründe, weshalb sein Vater 1980 in Haft gewesen sei, nichts genaues wisse. Sein Vater sei aber unter dem Schah-Regime ein wichtiger Mann mit Beziehungen zu hohen Militär- und Regierungsstellen gewesen und habe zu den Reichen gehört, die man damals schikaniert und festgenommen habe. Damit bleibt ungewiß, ob die von dem Kläger behauptete Verhaftung seines Vaters auf dessen eigener politischer und gesellschaftlicher Stellung beruhte oder aber wegen des Verhaltens seiner Söhne erfolgt war. Unglaubhaft ist weiterhin die von dem Kläger im Vorprüfungstermin aufgestellte Behauptung, seine in der Bundesrepublik lebende Schwester S sei bei einem Besuch unmittelbar nach dem Umsturz für einige Tage festgenommen worden. Weder hat der Kläger dem Bundesamt gegenüber eine nähere Schilderung dieses Vorfalles gegeben, noch ist er später hierauf noch einmal eingegangen. Hierzu hätte indessen Veranlassung bestanden, denn der Kläger will, wie er in der Antragsschrift vom 6. März 1980 an das Verwaltungsgericht Darmstadt hat vortragen lassen, einen Brief von seiner Schwester aus der Haft erhalten haben, in dem sie ihn beschworen habe, nicht in den Iran zurückzukehren. Die Existenz eines solchen Briefes ist allerdings wiederum in Zweifel zu ziehen, da der Kläger, hierauf bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren angesprochen, ausdrücklich klargestellt hat, daß er damals von einem Brief seiner Schwester nichts gesagt habe und zur damaligen Zeit mit seinen Verwandten, mit Ausnahme seiner in Iran lebenden Schwester A, auch keinen näheren Kontakt gehabt habe. Dem Kläger kann auch nicht abgenommen werden, daß seine frühere Lebensgefährtin in Iran wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit inhaftiert worden sei. Abgesehen davon, daß es keinerlei Anhaltspunkte für eine gegen die armenische Bevölkerungsminderheit gerichtete staatliche Verfolgung in Iran gibt, konnte der Kläger auf entsprechendes Befragen während der Beteiligtenvernehmung zu Einzelheiten der von ihm behaupteten Verfolgungsmaßnahmen gegen seine Bekannte keinerlei nähere Angaben machen, obwohl diese ihn in der Bundesrepublik während seiner Haft einmal besucht hatte. Im übrigen ist auch nicht zu erkennen, inwiefern dem Kläger, der selbst nicht armenischer Volkszugehöriger ist, aus einer durch die Abstammung seiner Lebensgefährtin bedingten staatlichen Verfolgung die Gefahr erwachsen sollte, selbst verfolgt zu werden. Als unzutreffend hat sich schließlich die Behauptung des Klägers erwiesen, es seien neben seinen beiden Brüdern noch mehrere andere Verwandte wegen der von ihnen kundgegebenen Ablehnung des Khomeini-Regimes hingerichtet worden. Der Kläger hat seine diesbezügliche Behauptung gegenüber dem Bundesamt durch seine Erklärung im Berufungsverfahren, er habe mit seiner Äußerung lediglich seinen Bruder M H gemeint, letztlich zurückgenommen. Der Kläger kann schließlich seine Anerkennung als politisch Verfolgter auch nicht deshalb verlangen, weil seine Brüder K und F in der Bundesrepublik Deutschland wegen ihrer Gegnerschaft zum Khomeini-Regime als Asylberechtigte anerkannt worden sind. Daß dem Kläger aufgrund dieses Sachverhaltes die Gefahr eigener politischer Verfolgung erwachsen ist, läßt sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht mit der notwendigen Gewißheit feststellen. Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen bei nahen Familienangehörigen politisch Verfolgter wirksam werdende Vermutung eigener politischer Verfolgung findet auf den vorliegenden Fall schon deshalb keine Anwendung, weil diese Regelvermutung nur für Ehegatten und die minderjährigen Kinder eines politisch Verfolgten, nicht aber für sonstige Familienangehörige gilt (BVerwG, Urteil v. 26. April 1988 -- BVerwG 9 C 28.86 --, BVerwGE 79, 244, 246 ff.). Der Senat vermag aufgrund der ihm vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen auch nicht die notwendige Überzeugung zu erlangen, daß der Kläger, bedingt durch die Asylanerkennung seiner Brüder und deren politische Betätigung vor der Ausreise bzw. während ihrer Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland, im Falle der Rückkehr in den Iran selbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politisch motivierter Verfolgung bedroht wäre. Allerdings sind den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen deutliche Hinweise darauf zu entnehmen, daß es nicht nur in den Anfangsjahren der Revolution nach 1979, in denen es nach den insoweit übereinstimmenden Auskünften und Berichten nahezu aller befragten Stellen wahllose Verfolgungen ganzer Familien von gesuchten oder verhafteten Regimegegnern gegeben hat (vgl. z.B. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 6. Februar 1986 an das Bundesamt, von amnesty international vom 15. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Berlin und Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 13. August 1985 an das Bundesamt), sondern auch bis in die jüngste Zeit hinein noch in erheblichem Umfang zu Fällen von staatlichen Gewaltakten gegen Angehörige von Regimegegnern in Iran gekommen ist. So hat die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international in ihren Auskünften vom 15. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Berlin und vom 27. Juni 1989 an den Senat verschiedene Fälle von staatlichen Übergriffen auf Angehörige von gesuchten Regimegegnern aus den Jahren 1986 und 1987 genannt und ausgeführt, daß in Iran weiterhin Angehörige von Personen, die als Regimegegner verdächtigt bzw. gesucht würden, inhaftiert oder als Geiseln festgehalten würden, um entweder Informationen über den Aufenthalt des Geflüchteten in Erfahrung zu bringen oder diesen so lange unter Druck zu setzen, bis er sich selbst den Behörden stelle. In diesen Fällen komme es zu tätlichen Angriffen auf die betroffenen Familienangehörigen, zu Hausdurchsuchungen, Verhören, Inhaftierungen über mehrere Jahre ohne Anklage und Verfahren, Verurteilungen im Schnellverfahren zu hohen Gefängnisstrafen, zu physischen und psychischen Folterungen und -- bei weiblichen Gefangenen -- zu Vergewaltigungen. Der Senat geht aufgrund der in den genannten Auskünften wiedergegebenen Erfahrungsberichte davon aus, daß es in Iran eine fortbestehende Praxis der Verfolgung von Familienangehörigen gesuchter oder bereits inhaftierter Regimegegner gibt, um über die Angehörigen den Aufenthalt des Gesuchten zu erfahren oder an sonstige Informationen heranzukommen bzw. mit Hilfe von Repressionen gegen die Familienangehörigen Druck auf den politischen Gegner auszuüben, wobei das Vorgehen der Sicherheitsorgane gegenüber den in der Anfangszeit der Revolution anzutreffenden Zuständen allerdings eher zielgerichtet und auf den Einzelfall abgestellt ist. Die in den zitierten Auskünften von amnesty international dargestellten Fälle von Verhaftungen, Bedrohungen und Mißhandlungen von Familienangehörigen im Zuge der Fahndung nach gesuchten Mitgliedern der Opposition beruhen erkennbar auf authentischen Berichten Betroffener bzw. deren Angehöriger oder auf Zeugenaussagen von Mitgefangenen. Es gibt keinen Grund, diese teilweise ausführlich und detailliert wiedergegebenen Schilderungen in Zweifel zu ziehen, zumal auch andere Stellen die Praktizierung sippenhaftähnlicher Verfolgung -- wenn auch zumeist ohne Angabe von Einzelbeispielen -- bestätigt haben (vgl. z.B. Auskunft des Deutschen Roten Kreuzes vom 24. Februar 1987 an den Hessischen Minister des Innern). Bei den von amnesty international angeführten Beispielen handelt es sich erkennbar auch nicht um außergewöhnliche, der üblichen Verfahrensweise der staatlichen Organe in Iran offenkundig nicht entsprechende Einzelfälle. Vielmehr gehen nach Mitteilung von amnesty international in der Auskunft vom 27. Juni 1989 an den Senat laufend Berichte über derartige Verfolgungsfälle bei der Zentrale der Organisation in London ein. Die Tatsache, daß in der angeführten Auskunft diese weiteren Beispielfälle von Verfolgungsmaßnahmen gegen Familienangehörige nicht durch die Wiedergabe des konkreten Sachverhaltes erläutert werden, sondern nach Mitteilung von amnesty international zum Schutz der Betroffenen bzw. der Informanten geheimgehalten werden müssen, stellt die Glaubwürdigkeit der in dieser Auskunft enthaltenen Mitteilung über das Vorliegen weiterer Fälle von Repressionen gegen Angehörige von Regimegegnern nicht in Frage. Auch soweit von amnesty international in den zitierten Auskünften einschränkend darauf hingewiesen wird, daß es in den meisten Fällen wegen der willkürlichen Handhabung des Strafverfahrens in Iran nicht möglich sei, eine genaue Unterscheidung zu treffen, ob Familienmitglieder allein wegen ihrer familiären Beziehung zu Regimegegnern oder aber wegen eigener politischer Aktivitäten verfolgt würden, vermag dies die Aussagekraft der wiedergegebenen Berichte über Fälle von Sippenhaft oder sippenhaftähnlicher Verfolgung aus den zurückliegenden Jahren nicht zu entkräften. Aus diesen Erkenntnissen ergeben sich keine Hinweise darauf, daß die Familienangehörigen in den angeführten Beispielfällen wegen eigener politischer Aktivitäten belangt werden sollten. Aus den vorliegenden Berichten wird im Gegenteil deutlich, daß bei den geschilderten Repressalien gegen Familienmitglieder gesuchter Regimegegner die Absicht der iranischen Sicherheitsbehörden im Vordergrund stand, hierdurch Informationen über den Gesuchten zu erlangen bzw. diesen zu veranlassen, sich den Behörden zu stellen, um weitere Maßnahmen gegen seine Familie zu verhindern. Eine darüber hinausgehende exakte Feststellung, daß diese Personen gerade wegen ihrer familiären Verbundenheit zu einem gesuchten Regimegegner in Anspruch genommen werden sollten, ist weder möglich noch erforderlich. Da hinsichtlich der einem Verfolgungseingriff zugrundeliegenden staatlichen Motivation grundsätzlich unmittelbare Beweise aus dem Herkunftsland nicht erbracht werden können, ist insoweit in besonderer Weise auf Erfahrungen und typische Geschehensabläufe zurückzugreifen. Erfahrungsgemäß neigen aber totalitär geprägte Staaten dazu, sich in ihrem Kampf gegen Oppositionelle gerade deren enge Beziehungen zu ihren Familienangehörigen zunutze zu machen und die Angehörigen unabhängig davon, ob sie selbst durch eigene politische Aktivitäten hervorgetreten sind, als Druckmittel gegen den Regimegegner einzusetzen. Überdies ist immer in Betracht zu ziehen, daß der Verfolgerstaat bei dem Angehörigen eines Regimegegners schon aufgrund der Familienzugehörigkeit ebenfalls eine staatsfeindliche Gesinnung voraussetzt und deshalb um so eher geneigt ist, sich seiner bei der Verfolgung des Familienmitglieds zu bedienen. Eine solche auf Erfahrungen abstellende allgemeine Betrachtungsweise ist angesichts der in Iran herrschenden Verhältnisse um so mehr geboten, als dort der Ablauf der Ermittlungs- und Strafverfahren völlig undurchsichtig ist und keinerlei näheren Einblick in die im Einzelfall für die Verfolgung maßgeblichen Gründe gestattet (vgl. hierzu Auskünfte von amnesty international vom 15. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Berlin und vom 15. Februar 1989 an das Verwaltungsgericht Ansbach sowie Referat "Die Todesstrafe in Iran" vom 21. März 1989). Die im Gegensatz zu den vorgenannten Erkenntnissen stehenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Institutes rechtfertigen nach Auffassung des Senates kein anderes Ergebnis. Zwar ist nach übereinstimmender Mitteilung beider Stellen dort kein Fall einer Sippenhaft aus den zurückliegenden Jahren bekanntgeworden (vgl. z.B. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 1. Februar, 5. Mai und 13. Juni 1988, jeweils an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, und vom 13. September 1988 an das Verwaltungsgericht Kassel sowie Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 2. Juni 1989 an das Verwaltungsgericht Bremen). Dies schließt es jedoch nicht aus, daß es in dem besagten Zeitraum gleichwohl Fälle von Verfolgungsmaßnahmen gegen Angehörige von Gegnern des in Iran herrschenden Regimes gegeben hat, die dem Auswärtigen Amt und dem Deutschen Orient-Institut nicht bekanntgeworden sind. Eine zurückhaltende Bewertung der in den Auskünften des Auswärtigen Amtes enthaltenen Aussagen ist schon deshalb angebracht, weil das Auswärtige Amt selbst hat anklingen lassen, daß ihm wegen der Unübersichtlichkeit der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Teheran ein näherer Einblick in das Verhalten der Sicherheitsorgane gegenüber Mitgliedern oppositioneller Gruppen verwehrt ist und bei der zu beobachtenden uneinheitlichen Praxis der Behörden von ihm eine verbindliche Aussage über deren Vorgehen letztlich nicht getroffen werden könne (Auskünfte vom 9. Januar 1987 an das Bundesamt, vom 16. Dezember 1988 an das Verwaltungsgericht Kassel und vom 9. Juni 1989 an das Verwaltungsgericht Hannover). Vor diesem Hintergrund kann dem in den vorliegenden Auskünften des Auswärtigen Amtes wiederholt enthaltenen Hinweis auf den Fall des unbehelligt in Teheran lebenden Bruders eines im Exil lebenden Führungsmitgliedes der iranischen Opposition sowie auf die legale Ausreise von Angehörigen anerkannter oder auch abgelehnter Asylbewerber kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Diese Erkenntnisse betreffen ein Einzelbeispiel bzw. einen vergleichsweise eng begrenzten Personenkreis, so daß hieraus auf das Schicksal von Angehörigen Oppositioneller in anderen Fällen mit hinreichender Verläßlichkeit nicht geschlossen werden kann. Überdies ist zu berücksichtigen, daß es nach Aussage des Auswärtigen Amtes der üblichen Verfahrensweise der iranischen Strafverfolgungsbehörden entspricht, nahe Angehörige über den Aufenthalt gesuchter Personen zu vernehmen und dazu gegebenenfalls kurzfristig zu inhaftieren. Zwar sind die Verhöre und die vorübergehende Haft für den Betroffenen nach Angaben des Auswärtigen Amtes nur bei dem Verdacht eigener Teilnahme an oppositionellen Aktivitäten mit der Gefahr körperlicher Übergriffe verbunden (vgl. z.B. Auskünfte vom 5. Mai 1988 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, vom 16. September 1988 an das Verwaltungsgericht Kassel und vom 26. Mai 1989 an das Verwaltungsgericht Oldenburg). Diese Einschränkung ist aber schon deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Vernehmungsmethoden der iranischen Strafverfolgungsorgane, wie das Auswärtige Amt an anderer Stelle selbst betont hat, in den wenigsten Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und davon auszugehen ist, daß bei den Verhören zum Zwecke der Informationsgewinnung auch gefoltert wird (vgl. Auskunft vom 9. Juni 1989 an das Verwaltungsgericht Hannover). Darüber hinaus beurteilt sich die Frage, ob dem Familienangehörigen selbst staatsfeindliches Verhalten vorgeworfen wird, ausschließlich aus iranischer Sicht. Das Regime bestimmt, wie das Auswärtige Amt in anderem Zusammenhang selbst ausgeführt hat, selbst, wer als politischer Gegner anzusehen ist. Es ist daher wahrscheinlich, daß beispielsweise bereits die Weigerung, Auskunft über den Aufenthalt und die politische Betätigung des Gesuchten zu geben, oder gegebenenfalls auch eine ungenügende Beantwortung der bei dem Verhör gestellten Fragen in den Augen der Strafverfolgungsbehörde als aktive Unterstützung staatsfeindlicher Bestrebungen angesehen wird und zu körperlicher Mißhandlung und weiterer Inhaftierung führen kann. Die nach alledem weiterhin festzustellende Praxis der iranischen Behörden, Angehörige politischer Gegner in die Verfolgung mit einzubeziehen, ist auch für die Prognose des Schicksals zurückkehrender Familienangehöriger von im Ausland lebenden Oppositionellen von Bedeutung. Wie durch anderweitige Auskünfte zweifelsfrei belegt ist, verfolgt die iranische Regierung die Tätigkeit der im Ausland aktiven Oppositionsgruppen und die ihrer Mitglieder mit großem Interesse. Zum Zwecke der Überwachung und Bespitzelung dieses Personenkreises hat sie in der Bundesrepublik ein weitverzweigtes Agenten- und Spitzelnetz aufgebaut, über das systematisch Informationen über hier lebende Regimegegner gesammelt werden (Auskunft von amnesty international vom 31. März 1988 an das Verwaltungsgericht Oldenburg). Überdies erging im Jahre 1985 ein Aufruf des damaligen iranischen Generalstaatsanwalts an alle im Ausland lebenden Iraner, Regimegegner zu überwachen und gegebenenfalls zu denunzieren (Auskunft von amnesty international vom 15. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Berlin). Aufgrund dieser Umstände und der vorliegenden Erkenntnisse über die Behandlung von in Iran lebenden Familienangehörigen geflüchteter Oppositioneller ist anzunehmen, daß die iranischen Sicherheitsorgane die Gelegenheit nutzen, über zurückkehrende Iraner an Informationen über die im Ausland tätigen Exilorganisationen und ihre möglichen Verbindungen in den Iran heranzukommen und die einreisenden Familienangehörigen gegebenenfalls auch als Druckmittel zu benutzen, um den im Ausland befindlichen Regimegegner zur Rückkehr zu zwingen. Dabei ist unter Berücksichtigung der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an den Senat vom 20. Juni 1989 ein Zugriff vor allem auf Angehörige von im Ausland als Asylberechtigte anerkannten Iranern in Betracht zu ziehen. Daß in der Praxis mit Hilfe von Repressalien gegen Angehörige Pressionen auf iranische Oppositionelle ausgeübt werden, die in der Bundesrepublik als Asylberechtigte anerkannt wurden, zeigen die von amnesty international in der Auskunft vom 15. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Berlin mitgeteilten Fälle, in denen die Rückkehr von rechtskräftig anerkannten Iranern mit der Drohung erpresst wurde, ihre in Iran verbliebenen Kinder an die vorderste Kriegsfront zu stellen. Die Gefahr, nach Rückkehr in den Iran wegen der politischen Aktivitäten ihrer in der Bundesrepublik als Asylberechtigte lebenden Angehörigen Verfolgungsmaßnahmen der geschilderten Art ausgesetzt zu werden, besteht für iranische Staatsangehörige allerdings nicht ohne Einschränkung. Wie die von der deutschen Botschaft in Teheran gewonnenen Erkenntnisse belegen, sind in einer ganzen Reihe von Fällen auch Angehörige von anerkannten Oppositionellen unbehelligt geblieben. Nach den vom Auswärtigen Amt wiedergegebenen Berichten der Deutschen Botschaft sind in vielen Fällen von Angehörigen abgelehnter, aber auch anerkannter Asylbewerber Einreisesichtvermerke beantragt worden, ohne daß diese Personen auch nur behauptet hätten, selbst politisch verfolgt zu sein. Diese Personen könnten nach Ausstellung des Sichtvermerks auch auf legalem Wege ausreisen, was bei politisch Verfolgten nicht möglich sei (vgl. z. B. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. Mai 1989 an das Verwaltungsgericht Oldenburg). Dies rechtfertigt die Annahme, daß die Asylanerkennung eines Iraners nicht zwangsläufig dazu führt, daß seine Angehörigen im Falle ihrer Rückkehr eingehenden Verhören und eventuellen weiteren Maßnahmen unterworfen werden, sondern daß die iranischen Sicherheitsbehörden von Fall zu Fall entscheiden, ob ihnen ein Vorgehen gegen die in den Iran zurückgekehrten Familienangehörigen opportun erscheint. Dabei wird aus der Sicht der iranischen Behörden möglicherweise die Überlegung mitbestimmend sein, daß die im Ausland lebenden Asylberechtigten -- anders als in Iran verbliebene Personen -- ihrem unmittelbaren Zugriff ohnedies entzogen sind und in der Regel eine geringere Bedrohung der innerstaatlichen Ordnung darstellen als in Iran selbst operierende Regimegegner. Die danach gebotene differenzierte Betrachtungsweise führt zu dem Ergebnis, daß bei der Rückkehr von Angehörigen anerkannter iranischer Staatsangehöriger nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr staatlicher Verfolgungseingriffe bejaht werden kann, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Asylberechtigten oder der von ihm entfalteten politischen Betätigung ein gesteigertes Interesse des iranischen Staates entweder an der Erzwingung seiner Rückkehr oder an der Aufdeckung seines Verhaltens in Iran oder im Ausland bzw. eventueller politischer Verbindungen zur Opposition in Iran anzunehmen ist. Legt man die vorgenannten Gesichtspunkte einer Prognose des Schicksals des Klägers für den Fall seiner Rückkehr in den Iran zugrunde, ergeben sich hieraus keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger wegen der Anerkennung seiner Brüder als Asylberechtigte bzw. wegen ihrer politischen Betätigung vor und nach ihrer Flucht aus dem Iran selbst von politischer Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland bedroht wäre. Bei den Brüdern des Klägers handelt es sich erkennbar um einfache Mitglieder bzw. Sympathisanten der iranischen Opposition, die weder vor ihrer Ausreise im Iran noch nach ihrer Flucht im Ausland herausgehobene politische Funktionen wahrgenommen oder sich in besonderer Weise politisch betätigt und auch nicht durch ihr sonstiges Verhalten die besondere Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gelenkt haben. Der eine Bruder des Klägers, F F, war nach eigener Aussage gegenüber dem Bundesamt in seinem Anerkennungsverfahren seit Ende seiner Wehrdienstzeit Anhänger der Volksmujahedin, für die er als Verbindungsmann im kurdischen Landesteil tätig gewesen sein will. Daß er im Ausland seine politische Tätigkeit für die Volksmujahedin fortgesetzt hat, ist nicht zu erkennen. Der Behauptung des Klägers bei seiner Beteiligtenvernehmung im Berufungsverfahren, sein Bruder F sei Fahrer von General Madani (einem früheren Führungsmitglied der "Nationalen Front") gewesen, kann demgegenüber keine Bedeutung beigemessen werden, da diese Behauptung mit dem von dem Bruder in seinem Anerkennungsverfahren selbst glaubhaft geschilderten Engagement für die Volksmujahedin nicht zu vereinbaren ist. Der andere Bruder, K F, ist nach den Angaben des Klägers Anhänger der Monarchie und hat verschiedentlich an Festen monarchistisch gesinnter Kreise teilgenommen. Daß sein Bruder darüber hinaus Angehöriger des Geheimdienstes Savak gewesen sei soll, wie der Kläger wiederum bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senates behauptet hat, ist unglaubhaft. Das Vorbringen des Klägers ist auch in diesem Punkt völlig unklar und unsubstantiiert und läßt vor allen Dingen nicht erkennen, auf welchem Weg der Kläger von der angeblichen Savak-Mitgliedschaft seines Bruders, zu dem er nach eigener Aussage keinen näheren Kontakt unterhält, erfahren haben will. Selbst wenn jedoch der Bruder in Verbindung mit dem früheren Geheimdienst gestanden und für diesen gearbeitet haben sollte, wird den iranischen Behörden bei Rückkehr des Klägers in sein Heimatland kaum daran gelegen sein, ihn über Vorgänge zu befragen, die mit seiner eigenen Person unmittelbar nicht in Verbindung stehen und zwischenzeitlich mehr als zehn Jahre zurückliegen. Insgesamt ist daher ein besonderes Interesse der iranischen Behörden, den Kläger nach seiner Rückkehr über die politische Betätigung seiner Brüder in Iran bzw. über deren Verhalten im Ausland zu vernehmen oder den Kläger als Druckmittel zu benutzen, um die Rückkehr seiner Brüder in den Iran zu erzwingen, nicht erkennbar. Der im Jahre 1941 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Nach einem erstmaligen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1971 kehrte er nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Sachbeschädigung in sein Heimatland zurück. Anfang 1976 kam er erneut in die Bundesrepublik und wurde am 7. März 1976 unter dem Verdacht der versuchten Vergewaltigung festgenommen. Aufgrund eines Antrages der Ausländerbehörde in F, den Kläger gemäß § 16 AuslG in Vorbereitungshaft zu nehmen, wurde dieser am 22. März 1976 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main angehört. Hierbei erklärte er u.a., daß er nicht in den Iran abgeschoben werden wolle, weil er dort wieder heroinsüchtig werde. Der Kläger wurde zunächst durch das Schöffengericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 17. September 1976 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft und nach Aufhebung dieses Urteiles aufgrund der Revision des Klägers durch eine Große Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main durch Urteil vom 30. September 1977 bei gleichem Strafausspruch wegen sexueller Nötigung verurteilt. Durch Anwaltsschriftsatz vom 16. September 1977 hatte der Kläger bei der Ausländerbehörde in F einen Asylantrag gestellt, zu dessen Begründung er angab, in seiner Heimat durch den Geheimdienst Savak gesucht worden zu sein, weil er für eine regierungsfeindliche Gruppe Mitteilungsblätter auf einer Druckmaschine gedruckt habe, die 1975 in seiner Wohnung in Teheran sichergestellt worden sei. Um seiner Verhaftung zu entgehen, sei er, nachdem er sich einen Paß besorgt habe, über die Grenze in die Türkei geflohen. Mit Hilfe eines Freundes sei er nach Istanbul und von dort in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Aufgrund der Verurteilung wegen sexueller Nötigung und verschiedener weiterer Vergehen des Klägers (Verstöße gegen das Ausländergesetz bzw. das Betäubungsmittelgesetz) wies ihn die Ausländerbehörde der Stadt F. mit Verfügung vom 5. Juni 1978 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für dauernd aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete mit weiterer Verfügung vom 16. Mai 1979 die Abschiebung des Klägers an. In der Folgezeit beantragte der Kläger mehrfach, zuletzt mit Anwaltsschriftsatz vom 6. März 1980 an die Ausländerbehörde des Landkreises D, seinen Aufenthalt bis zum Abschluß des Asylverfahrens zu dulden. In einem sich hieran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ließ der Kläger vortragen, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da sich für ihn die Situation zwischenzeitlich dramatisch verschärft habe. Als Mitglied der bereits gegen das Schah-Regime im Untergrund kämpfenden linksgerichteten Guerillagruppe Fedayin habe er im Falle einer Rückkehr mit schweren Repressalien der iranischen Behörden zu rechnen. Aus einem Brief, den seine Schwester nach ihrer Rückkehr aus dem Iran an ihn geschrieben habe, ergebe sich, daß sie dort nach ihrer Ankunft verhaftet und scharf vernommen worden sei. Sie habe ihn -- den Kläger -- beschworen, nicht in den Iran zurückzukehren. Mit Bescheid vom 14. Juli 1980 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger habe aufgrund der veränderten politischen Verhältnisse in Iran im Falle der Rückkehr keine weitere Verfolgung zu befürchten. Gegen den ihm am 14. Juli 1981 zugestellten Ablehnungsbescheid des Bundesamtes legte der Kläger kein Rechtsmittel ein. Mit Schreiben vom 27. November 1981 beantragte er bei dem Bundesamt erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter und trug zur Begründung dieses neuerlichen Antrages im wesentlichen folgendes vor: Als Mitglied der in Opposition zur Schah-Regierung stehenden sozialdemokratischen Partei (tschepeh melli) sei er verfolgt worden. Auch unter dem gegenwärtigen Regime würden Mitglieder dieser Partei verhaftet und zum Tode verurteilt. Sein Vater und zwei seiner Brüder könnten den Iran nicht verlassen, da ihnen der Paß entzogen worden sei. Sie würden häufig von Komitees des Khomeini-Regimes verhört und dabei immer wieder nach ihm -- dem Kläger -- befragt. Er habe berechtigten Anlaß zur Annahme, daß er auf einer schwarzen Liste stehe. Seine Ehefrau sei aufgrund ihrer armenischen Volkszugehörigkeit verhaftet worden. Auch seine Mutter, vier Schwestern und ein Bruder seien in die Bundesrepublik gekommen und als Asylberechtigte anerkannt worden. Bei seiner Anhörung bei der Ausländerbehörde des W kreises in F am 28. September 1982 gab der Kläger ergänzend zu seinen Ausführungen im Asylantrag vom 27. November 1981 an, daß er Verfolgungsmaßnahmen im Falle seiner Rückkehr vor allem deshalb befürchte, weil sein Bruder M H F aus der Armee desertiert und bei dem Versuch, Khomeini zu beseitigen, getötet worden sei. Wie er im Gefängnis erfahren habe, stehe er deshalb im Iran auf der sogenannten schwarzen Liste. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sagte der Kläger im wesentlichen folgendes aus: Wie er von seiner Mutter, die sich seit 1980 in der Bundesrepublik aufhalte, erfahren habe, hätten verschiedentlich Angehörige des Komitees bei seinen Eltern in Iran nach ihm -- dem Kläger -- gesucht. Diese Nachforschungen beruhten darauf, daß zu dieser Zeit ein Mann gleichen Namens, der bei der Savak gearbeitet und für die Folterung weiblicher Gefangener zuständig gewesen sei, gesucht worden sei. Seine Eltern seien im Zusammenhang mit diesen Nachforschungen vorübergehend festgenommen, dann jedoch wieder freigelassen worden, nachdem sie die Namensverwechselung hätten aufklären können. Jetzt gebe es aber wieder neue Schwierigkeiten. Einige Verwandte, die Gegner von Khomeini seien, seien hingerichtet worden. Sein Bruder F., der zu den Mujahedin gehört habe, habe das Land illegal verlassen. Ein anderer Bruder namens M H sei hingerichtet worden, nachdem er mit anderen Personen Bomben auf Khomeinis Haus habe werfen wollen. Auch eine seiner Schwestern, die in der Bundesrepublik mit einem Deutschen verheiratet sei, sei bei einem Besuch in Iran für einige Tage festgenommen worden. Er selbst sei im Jahre 1976 aufgrund eines Reisepasses, den er sich zuvor besorgt habe, ohne Ausreisestempel der iranischen Grenzbehörden illegal ausgereist. Auf Vorhalt, daß sein Reisepaß nach der vorliegenden Kopie sehr wohl einen Ausreisestempel der iranischen Grenzbehörden enthalte, räumte der Kläger ein, daß er einen solchen Stempel bekommen habe. Später sei er dann des öfteren illegal in den Iran ein- und wieder ausgereist. Seine erste Ausreise Anfang 1976 sei legal und ohne Schwierigkeiten erfolgt. Den Paß habe er erst nach sechs bis acht Monaten erhalten, da man ihn zunächst wegen Vorgängen aus dem Jahre 1963 als Regimegegner verdächtigt habe. Damals habe man bei ihm ein Flugblatt der "Nationalen Front" entdeckt. Daraufhin sei er festgenommen und gefoltert worden. An diese Ereignisse könne er sich deshalb noch so gut erinnern, weil er im Jahre 1962 Weltmeister im Ringen gewesen sei. Das Flugblatt habe er damals von der "Nationalen Front" erhalten. Er selbst sei auch an der Herstellung dieser Flugblätter beteiligt gewesen. Die Flugblätter habe man auf einer Druckmaschine vervielfältigt, die 1976 im Haus eines Freundes entdeckt worden sei. Danach sei er nach Deutschland gegangen und habe Asyl beantragt. Den Paß habe er bekommen, nachdem er eine Erklärung unterschrieben habe, daß er Patriot und Schah-Anhänger sei. Auf Vorhalt erklärte der Kläger weiter, daß er mit der Frau, mit der er in Iran zusammengelebt habe, nicht verheiratet gewesen sei. Bei ihr habe es sich um die ehemalige Freundin eines Bruders des Schah gehandelt. Zu seinen verschiedenen illegalen Aus- und Einreisen müsse er noch bemerken, daß diese Anfang der 70er Jahre erfolgt seien. Nach seiner legalen Ausreise im Jahre 1976 sei er nur noch einmal in Iran gewesen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 30. September 1983 ab. -- Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, daß der Vortrag des Klägers in wesentlichen Teilen widersprüchlich und daher insgesamt unglaubhaft sei. Es dränge sich der Eindruck auf, daß der Kläger sein Asylvorbringen frei erfunden habe und in Wirklichkeit lediglich befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Drogenabhängigkeit Schwierigkeiten zu bekommen. Eine dem Kläger wegen der zurückliegenden Straftaten drohende Bestrafung sei jedoch asylrechtlich irrelevant. Der Bescheid des Bundesamts wurde dem Kläger am 15. November 1983 zugestellt. Am 30. November 1983 erhob der Kläger, zunächst bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, Klage. Dieses verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Verwaltungsgericht Kassel. Zur Begründung seiner Klage machte der Kläger geltend, die ihm vorgehaltenen Widersprüche seien ausschließlich auf eine mangelhafte Übersetzung seiner Angaben zurückzuführen. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland habe er als bekannter internationaler Sportler, dessen Gegnerschaft zum Regime Khomeinis bekannt sei, mit Folter zu rechnen. In Iran sei er ein bekannter, aktiver Sportler und im Jahre 1962 in seiner Gewichtsklasse Weltmeister im Ringen gewesen. In Fachkreisen sei bekannt, daß seinerzeit die Ringer in überwiegendem Maße in der "tschepeh melli" organisiert gewesen seien, um einem dieser Partei angehörenden Ringeridol nachzueifern, der wegen seiner politischen Überzeugung von der Savak getötet worden sei. Weiterhin habe er während der letzten Jahre zahlreiche Plakate angefertigt und mit seinem Namen signiert, in denen zum Widerstand gegen das Khomeini-Regime aufgerufen worden sei. Auch habe er in der Bundesrepublik oppositionellen Iranern für Flugblätter und Plakate von ihm gefertigte Anti-Khomeini-Zeichnungen zur Verfügung gestellt. Mit politischer Verfolgung habe er auch deshalb zu rechnen, weil er durch die Stellung des Asylantrages seine regimefeindliche Einstellung dokumentiert habe. Erschwerend komme hinzu, daß sein Bruder K in der Bundesrepublik als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Ein anderer Bruder, J, sei aufgrund seiner regimefeindlichen Einstellung erschossen worden, und sein Vater stehe aus dem gleichen Grund bereits seit längerem unter Hausarrest. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. September 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Bei seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht machte der Kläger noch folgende Angaben: Seines Wissens stehe sein Vater, zu dem er keinerlei Kontakt mehr habe, zur Zeit in Iran unter Hausarrest. Seine Mutter halte sich seit einigen Jahren in der Bundesrepublik auf und lebe mit drei seiner Schwestern in Frankfurt. Vor ihrer Ausreise habe sie einen Herzinfarkt erlitten, als sie versucht habe, ihren Ehemann von einem Hafttermin abzuholen. Er -- der Kläger -- habe drei Brüder. Der Bruder K, zu dem er keinen besonderen Kontakt habe, lebe ebenfalls in Frankfurt. Dieser sei ein Anhänger des Schah-Regimes und beteilige sich aktiv am Kampf gegen Khomeini. Auch sein Bruder F sei in der Bundesrepublik und als Asylberechtigter anerkannt. Sein Bruder J sei wohl tot. Weshalb er getötet worden sei, wisse er nicht, er nehme aber an, daß dies wegen der oppositionellen Haltung seines Bruders geschehen sei. In Iran habe er mit einer Armenierin zusammengelebt. Aus dieser Verbindung sei ein Sohn hervorgegangen, der nach seinen Informationen jetzt in den USA lebe. Während seiner Haftzeit in der Justizvollzugsanstalt B habe er zwei iranischen Mitgefangenen, von denen er gewußt habe, daß es sich um überzeugte Khomeini-Anhänger handelte, von ihm gefertigte Zeichnungen Khomeinis gezeigt, aus denen sich seine regimekritische Einstellung deutlich ergeben habe. Dem einen Mitgefangenen habe er auch gesagt, daß er einen Asylantrag gestellt habe. Während seiner Haft sei er überdies in den Besitz einer Postkarte gelangt, die einer dieser Mitgefangenen an einen Dritten gesandt habe und die eine Warnung oder Drohung enthalten habe, daß er -- der Kläger -- nicht in den Iran zurückkehren solle. Für den Fall seiner Rückkehr in den Iran drohe ihm auch deshalb die Todesstrafe, weil sein Körper tätowiert sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. August 1984 ab und ließ die Berufung gegen seine Entscheidung zu. -- Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß das Asylvorbringen des Klägers durch die ständige Änderung der von ihm vorgetragenen Asylgründe insgesamt unglaubhaft sei. Dies lasse den Schluß zu, daß der Kläger seinen Asylantrag nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung, sondern allein deshalb gestellt habe, um seiner bevorstehenden Abschiebung aus der Bundesrepublik zu entgehen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung seine Verfolgungsfurcht vor allem damit begründet habe, daß er während seiner Haftzeit seine oppositionelle Einstellung regimetreuen Landsleuten mitgeteilt habe, sei dieser Sachverhalt vor allem deshalb unglaubhaft, weil er diese Vorkommnisse erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht habe. Auch die Furcht des Klägers, wegen seiner Tätowierungen bestraft zu werden, rechtfertige seine Anerkennung nicht, da einer solchen Strafsanktion alle Bürger gleichermaßen ausgesetzt seien. Auch wegen der Stellung des Asylantrages habe der Kläger keine politisch motivierte Verfolgung zu befürchten. Eine andere Beurteilung sei insoweit auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger als ehemaliger Weltmeister im Ringen eine gewisse Prominenz erlangt habe. Schließlich sei dem Kläger auch nicht deshalb Asyl zu gewähren, weil seine beiden Brüder in der Bundesrepublik als Asylberechtigte anerkannt worden seien. Deren Verhalten würde ihm im Falle der Rückkehr nicht angelastet. Gegen das ihm am 30. August 1984 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 11. September 1984 Berufung eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Gefährdung wegen der Asylbeantragung in der Bundesrepublik und wegen der Asylanerkennung seiner Brüder verneint. Unter beiden Gesichtspunkten habe er im Falle seiner Rückkehr politische Verfolgung zu befürchten. Nicht zu folgen sei den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes auch insoweit, als es eine drohende Bestrafung wegen der Tätowierungen verneint habe. Eine solche Strafsanktion verstoße gegen die Menschenwürde und sei deshalb grundsätzlich geeignet, einen Asylanspruch zu begründen. Der Kläger beantragt, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. August 1984 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. September 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Der Kläger hat bei seiner Beteiligtenvernehmung im Berufungsverfahren ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen noch folgendes erklärt: An sich habe er wieder in den Iran zurückkehren wollen. Diesen Entschluß habe er jedoch fallengelassen, nachdem nach der Machtübernahme Khomeinis nahezu seine ganze Familie in die Bundesrepublik geflüchtet sei. Eine Schwester von ihm sei in Iran inhaftiert gewesen. Ein weiterer Bruder sei dort hingerichtet worden. Zwei seiner Brüder, nämlich K und F, seien zwischenzeitlich als Asylberechtigte anerkannt worden. Der eine sei Fahrer eines ranghohen Militärs während der Schahzeit gewesen, der andere Angehöriger des Geheimdienstes Savak. Auch er sei zeitweilig in den Verdacht geraten, ein ehemaliges Mitglied der Savak zu sein. Wegen dieser Sache sei seine Schwester inhaftiert gewesen, die ihm anläßlich eines Besuches in der Bundesrepublik von ihrer Inhaftierung erzählt und erklärt habe, daß sie wegen ihm und seiner Brüder schikaniert worden sei. Alle stünden auf einer schwarzen Liste, und jeder, der einen Fuß in den Iran setze, werde hingerichtet. Auch sein Vater sei mittlerweile in der Bundesrepublik. In Iran sei der Vater mehrfach inhaftiert gewesen, wobei man ihm zum Vorwurf gemacht habe, daß seine Söhne gegen die Regierung arbeiteten. Sein Vater sei unter dem Schah-Regime ein wichtiger Mann gewesen und habe Kontakte zu hohen Regierungs- und Militärdienststellen gehabt. Es treffe zu, daß seine Mutter 1980 einen Herzinfarkt erlitten habe, als sie seinen Vater von einem Hafttermin habe abholen wollen. Weshalb sein Vater damals in Haft gewesen sei, wisse er nicht genau. Seine Mutter habe dann nochmals einen Herzinfarkt erlitten, als sie im Jahre 1983 oder 1984 gehört habe, daß sein Bruder J verhaftet worden sei. Seine Mutter sei dann in den Iran zurückgekehrt, um zu erfahren, was mit ihrem Sohn geschehen sei. Nach ihrer Rückkehr sei sie an den Folgen eines weiteren Herzinfarktes gestorben. Über den Tod seiner Brüder M H und J wisse er nichts genaues. Insoweit habe man ihm Informationen vorenthalten, da er sich damals im Gefängnis aufgehalten habe und man ihm Aufregungen habe ersparen wollen. Die Frau, mit der er zusammen in Iran gelebt habe, sei ebenfalls verfolgt worden, und zwar deshalb, weil sie Armenierin sei. Auch sie sei geflüchtet und halte sich jetzt in Berlin auf. Wann seine ehemalige Lebensgefährtin inhaftiert gewesen sei, wisse er nicht. In Iran habe er mit der "Nationalen Front" in Verbindung gestanden, zu der er deshalb gekommen sei, weil ein früherer Olympiasieger im Ringen ein prominentes Mitglied dieser Partei gewesen sei und ein großes Vorbild für ihn dargestellt habe. Er selbst habe vor seiner Ausreise Publikationen der "Nationalen Front" verteilt. Wegen der Verfolgung von Aktivisten dieser Partei habe auch für ihn erhöhte Verhaftungsgefahr bestanden, so daß er in die Bundesrepublik geflüchtet sei. Auch nach der Machtübernahme Khomeinis seien verschiedene Freunde von ihm getötet worden. Auf entsprechenden Vorhalt hat der Kläger weiter erklärt, daß nach seiner Auffassung auch im ersten Asylantrag schon stehen müsse, daß er Mitglied der "Nationalen Front" gewesen sei. Soweit in dem Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten im Antragsverfahren bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt die Rede davon sei, daß er Mitglied der Fedayin gewesen sei, sei zu bemerken, daß er den Fedayin zwar nicht angehört, mit diesen zusammen aber gegen die Regierung gearbeitet habe. Es treffe auch zu, daß er während seiner Haftzeit in der Justizvollzugsanstalt B einem Mitglied aus dem Iran eine von ihm gefertigte Karikatur gezeigt habe, die Khomeini als Teufel darstelle. Dieser Mithäftling sei in den Iran zurückgekehrt und dort heute ein hoher Funktionär. Außerdem sei im Gefängnis bekannt gewesen, daß er einen Asylantrag gestellt habe. Auch die iranische Botschaft wisse von seiner Asylbeantragung. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Ihnen ist eine Liste der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Iran vorliegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.