Urteil
13 UE 2751/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0327.13UE2751.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist begründet; denn die zulässige Asylverpflichtungsklage des Klägers ist unbegründet, das Verwaltungsgericht hat ihr also zu Unrecht stattgegeben. Die Beklagte ist nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 ). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen abzielt. Für den politischen Charakter einer staatlichen Verfolgungsmaßnahme kommt mithin der den Eingriffen zugrundeliegenden staatlichen Motivation entscheidende Bedeutung zu. Demgegenüber kann aus der Schwere der durch die Maßnahme verursachten Rechtsgutbeeinträchtigung allein das Vorliegen einer politischen Verfolgung nicht hergeleitet werden (BVerwG, Urteil v. 17. Mai 1983 -- BVerwG 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184 ). Bei der Feststellung der politischen Verfolgungsmotivation sind in besonderem Maße Erfahrungen und typische Geschehensabläufe zu berücksichtigen. Überdies ist es regelmäßig geboten, auf objektive Kriterien zurückzugreifen, die einen Rückschluß auf die subjektive Verfolgungsmotivation des Staates erlauben. Derartige objektive Kriterien können in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers oder etwa in der Art und der praktischen Handhabung der im Rahmen der Verfolgung zur Anwendung gelangenden Sanktionsnormen liegen (BVerwG, Urteil v. 17. Mai 1983 -- BVerwG 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195, 198 bis 200). Werden durch die staatliche Maßnahme nicht Leib, Leben oder die physische Freiheit des Betreffenden gefährdet, sondern andere Rechtsgüter beeinträchtigt, so sind diese Eingriffe nur dann asylrelevant, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, a.a.O.). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, a.a.O., Seiten 359, 360). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylbewerber im Heimatstaat ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil v. 24. April 1979 -- BVerwG 1 C 49.77 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil v. 31. März 1981 -- BVerwG 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch motivierter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hätten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil v. 25. September 1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169). Ein strenger Maßstab ist demgegenüber sowohl in materieller Hinsicht als auch was die Darlegungslast und die Beweisanforderungen anbelangt, dann anzulegen, wenn sich der Asylbewerber auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind wegen des Fehlens des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzten kausalen Zusammenhanges zwischen Verfolgung und Flucht überdies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt asylrechtlich relevant (BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51). Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe ist dabei dann anzuerkennen, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage befunden hat bzw. -- bei exilpolitischer Betätigung -- sich diese politische Betätigung als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt (BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131; BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986, a.a.O., Seite 66). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil v. 23. November 1982 -- BVerwG 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, hat dabei allerdings den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 -- BVerwG 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 ff.). In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG bei dem Kläger nicht erfüllt sind. Der Kläger war in seiner Heimat nicht Opfer politisch motivierter Repressalien und hatte dort auch keine beachtlichen Gründe, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Die Grundlagen für diese Überzeugung des Senats bilden die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und in der Klageschrift sowie die im folgenden genannten Erkenntnisquellen. Die Einberufung des Klägers zum Wehrdienst, die nach seinen glaubhaften Angaben unmittelbar vor seiner Ausreise aus Äthiopien bevorstand, stellte keine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Der Senat folgt der von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht, daß in der Heranziehung zum Wehrdienst nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung liegt (vgl. BVerwG, Urteil v. 6. Dezember 1988 -- BVerwG 9 C 22.88 --, BVerwGE 81, 41). Eine politische Verfolgung kann darin nur dann gesehen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß mit der Heranziehung auch beabsichtigt ist, Wehrpflichtige wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung zu treffen, z.B. durch politische Disziplinierung, politische Umerziehung oder Einschüchterung (so BVerwG, Urteil v. 6. Dezember 1988, a.a.O., S. 42). Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müßte dies bei der Heranziehung von Bewohnern der Provinz Eritrea zwar angenommen werden, wenn der äthiopische Staat vorab jeden Eritreer als potentiellen politischen Gegner ansehen, bei ihm also eine mit der Auffassung der Volksbefreiungsfront übereinstimmende politische Überzeugung vermuten würde, die mit militärischem Zwang, insbesondere durch einen gezielten Einsatz gegen die auf seiten der Volksbefreiungsfront kämpfenden eritreischen Landsleute, gebrochen werden soll. Eine solche Zielsetzung ist jedoch weder für die Heranziehung von Eritreern zum Wehrdienst allgemein noch für die Heranziehung des Klägers festzustellen. Der Senat ist vielmehr aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 6. Juni 1984 davon überzeugt, daß die in ganz Äthiopien bestehende allgemeine Wehrpflicht in dem hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers in der Provinz Eritrea nicht minder unsystematisch und lückenhaft durchgeführt wurde wie in anderen Landesteilen. So ist aus der genannten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 6. Juni 1984 zu entnehmen, daß die für den Wehrdienst in Betracht kommenden jungen Männer in unsystematischer Weise zusammengebracht werden. Diese Handhabung wird bestätigt durch die Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Minden vom 10. Februar 1989, in der es heißt, daß es keine zentrale Erfassung der Wehrpflichtigen gebe, daß die Kebele (das Bezirkskomitee) die jungen Männer nötigenfalls "einfangen" müsse, um sie der Musterung zuzuführen. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß eritreische Wehrpflichtige gerade gezielt in Eritrea eingesetzt werden. So heißt es in dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 15. März 1987, die "Chance", in Eritrea eingesetzt zu werden, sei nicht größer als die für einen Einsatz in anderen Landesregionen. Schließlich kann nicht festgestellt werden, daß gerade der Kläger mit der Heranziehung zum Wehrdienst in einer oppositionellen Überzeugung getroffen werden sollte. Eine politische Verfolgung des Klägers ist auch nicht darin zu sehen, daß ihm schon vor seiner Ausreise staatliche Maßnahmen drohten, weil er sich nicht zum Wehrdienst meldete. Hier gelten entsprechende Erwägungen wie bei der Beurteilung der Heranziehung zum Wehrdienst. Nur dann, wenn die staatlichen Sanktionen wegen der Wehrdienstentziehung den Wehrpflichtigen auch wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten mißliebigen politischen Überzeugung, treffen sollen, kann eine politische Verfolgung angenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 6. Dezember 1988, a.a.O., S. 44). -- Hier bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger, der glaubhaft angegeben hat, er habe sich "nie politisch betätigt", bei den äthiopischen Behörden in den Verdacht der politischen Gegnerschaft geraten war. Deshalb mußte der Kläger auch nicht damit rechnen, daß der äthiopische Staat gegen ihn wegen der Wehrdienstentziehung verschärfte Maßnahmen ergreifen würde. Schließlich ist ein Asylanspruch des Klägers auch nicht daraus herzuleiten, daß ihm im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien möglicherweise deshalb staatliche Repressalien drohen, weil er seinen Heimatstaat illegal verlassen hat und weil er im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt hat. Der Senat folgt der in der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131, v. 6. Dezember 1988, a.a.O. und v. 11. April 1989 -- BVerwG 9 C 53.88 --, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25, Nr. 110 zu § 1 AsylVfG) vertretenen Ansicht, daß Gründe dieser Art für eine Verfolgungsgefahr, die der Asylbewerber erst mit oder nach der Flucht geschaffen hat, nur dann eine Anerkennung als Asylberechtigter rechtfertigen können, wenn der Asylbewerber diese Gründe in subjektiver Furcht vor politischer Verfolgung in einer aus politischen Gründen zumindest latent bestehenden Gefahrenlage geschaffen hat. Diese Voraussetzungen für eine Anerkennung sind bei dem Kläger nicht erfüllt. Der Kläger befand sich beim illegalen Verlassen seines Heimatstaates und bei dem Stellen des Asylantrags gerade nicht in einer aus politischen Gründen -- zumindest latent -- bestehenden Gefahrenlage. Er hatte sich in Äthiopien nach seinen glaubhaften Angaben nicht politisch betätigt und damit nicht verdächtig gemacht, ein politischer Gegner zu sein. Die ihm wegen der Wehrdienstentziehung drohenden Sanktionen waren nicht als politische Verfolgung oder Gefährdung zu werten. Da die Klage unbegründet ist, ist sie auf die Berufung des Bundesbeauftragten hin abzuweisen. Ob dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien wegen der illegalen Ausreise und des Stellens eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland -- auch im Zusammenhang mit der Wehrdienstentziehung -- tatsächlich staatliche Repressalien drohen und ihm deshalb gegenüber der Ausländerbehörde der Abschiebungsschutz nach § 14 Abs. 1 des Ausländergesetzes zusteht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben ist er am 1. Februar 1963 in der Provinz Eritrea geboren. Am 14. Januar 1986 beantragte er in der Bundesrepublik Deutschland, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 16. März 1987 gab der Kläger unter anderem an: Im Juni 1984 habe er aus Angst vor der äthiopischen Regierung seine Heimat verlassen und sei in den Sudan gegangen. Er habe befürchtet, zum Wehrdienst eingezogen zu werden, nachdem Freunde von ihm breits Einberufungsbescheide bekommen hätten. Allerdings habe er noch keine Ladung, sich zum Wehrdienst zu melden, erhalten. Den Wehrdienst habe er nicht ableisten wollen und können, weil er nicht gegen seine eigenen Landsleute kämpfen könne. Es sei nicht so, daß Eritreer im Rahmen des Wehrdienstes nur in anderen Gebieten eingesetzt würden. -- Er habe sich nie politisch betätigt. -- Im Sudan habe er sich etwa sechs Monate aufgehalten. Dort habe er bei einer Tante gewohnt, die auch gegenwärtig noch im Sudan lebe. An Behörden habe er sich nicht gewandt. Als er gesehen habe, daß im Sudan keine Möglichkeit gewesen sei zu arbeiten, habe er sich einen gefälschten somalischen Paß besorgt und sei damit nach Saudi-Arabien gereist. In Saudi-Arabien habe er sich insgesamt neun Monate aufgehalten, aber auch dort keine Arbeit bekommen. Sein Pate habe ihn unterstützt. An Behörden habe er sich auch dort nicht gewandt, sondern immer versteckt an verschiedenen Orten gelebt, um nicht aufgegriffen zu werden. Der Staat Saudi-Arabien schiebe Äthiopier in ihren Heimatstaat zurück. In Saudi-Arabien habe er sich schließlich einen gefälschten sudanesischen Flüchtlingsausweis gekauft, mit dem er über Belgien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Mit einem Bescheid vom 17. März 1987 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers mit der Begründung ab, einer Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter stehe die Vorschrift des § 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) entgegen; denn der Kläger sei bereits im Sudan vor Verfolgung sicher gewesen. -- Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 29. April 1987 zugestellt. Daraufhin erhob der Kläger am 18. Mai 1987 Klage und machte dabei geltend: Im Sudan sei er nicht vor Verfolgung sicher gewesen, da er sich dort illegal aufgehalten und nicht als Flüchtling gemeldet habe. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. März 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich in diesem Stadium nicht an dem Verfahren. Nachdem der Kläger und die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hatten, entschied das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung mit einem Urteil vom 11. Mai 1988 über die Klage und ließ dabei die Berufung zu. -- Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. März 1987 auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung führte das Gericht aus: Der Kläger müsse im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten. So könne nicht ausgeschlossen werden, daß er in Äthiopien allein wegen seiner illegalen Ausreise bestraft werde. Auch wegen der Stellung des Asylantrags und des damit verbundenen langen Auslandsaufenthalts habe der Kläger Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Außerdem habe er bei einer Rückkehr in sein Heimatland deshalb mit politischer Verfolgung zu rechnen, weil er sich der bevorstehenden Einberufung zum nationalen Dienst entzogen habe. -- Der Asylanspruch scheitere nicht an der Vorschrift des § 2 AsylVfG. Dies ergebe sich daraus, daß die Flucht des Klägers nach objektiver Betrachtungsweise ihren Abschluß erst mit dem Eintreffen in der Bundesrepublik Deutschland gefunden habe und vor dem Abschluß dieser Flucht kein Raum für die Anwendung des § 2 AsylVfG sei. Gegen dieses Urteil, das ihm am 3. Juni 1988 zugestellt wurde, hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 29. Juni 1988 schriftlich Berufung eingelegt. Er wiederholt die in dem ablehnenden Bescheid enthaltene Ansicht, daß ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter nach § 2 Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen sei, weil der Kläger im Sudan vor Verfolgung sicher gewesen sei. Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sei die Flucht des Klägers bereits im Sudan beendet gewesen. Dies ergebe sich schon aus der Dauer des dortigen Aufenthalts. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Mai 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Den Beteiligten ist eine Liste der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Äthiopien vorliegen. Sie haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, das angefochtene Urteil und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.