Beschluss
13 TH 4801/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0405.13TH4801.88.0A
14Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist insgesamt zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Landrates des Kreises O vom 27. Februar 1987 bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde angeordnet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausreise der Antragstellerin deren privates Interesse überwiegt, vorläufig in der Bundesrepublik bleiben zu dürfen. Ohne Rechtsfehler hat die Ausländerbehörde über den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer zuletzt bis zum 11. März 1986 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Es kann daher dahinstehen, ob die weitere Anwesenheit der Antragstellerin Belange der Bundesrepublik deshalb beeinträchtigt, weil die Antragstellerin bei der Einreise am 12. September 1984 möglicherweise zwingende Einreisebestimmungen verletzt hat und ob gegebenenfalls durch die von der Ausländerbehörde ausgesprochene erstmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis dieser Umstände die Verletzung der Sichtvermerksbestimmung als geheilt angesehen werden kann. Ermessensfehler sind der Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über die von der Antragstellerin beantragte erneute Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht unterlaufen. Die Behörde hat in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 1987 die für und gegen die weitere Anwesenheit der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland sprechenden Gesichtspunkte umfassend und vollständig berücksichtigt und das öffentliche Interesse an ihrer Ausreise mit dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet entsprechend dem diesen Belangen jeweils zukommenden rechtlichen Gewicht gegeneinander abgewogen. Zutreffend ist sie dabei zunächst davon ausgegangen, daß der Antragstellerin aus ihrer Ehe mit dem am 23. Februar 1986 verstorbenen F K ein aus Art. 6 Abs. 1 GG fließendes Daueraufenthaltsrecht nicht zusteht. Ob dies schon damit zu begründen ist, daß es sich -- wie der Antragsgegner meint -- bei der kurz vor dem Tod des Herrn K geschlossenen Ehe lediglich um eine "Versorgungsehe aus Dankbarkeit" gehandelt habe, die aufenthaltsrechtlich unerheblich sei, mag dahinstehen. Zumindest ist durch die nur wenige Tage bestehende Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen eine ins Gewicht fallende Verfestigung der aufenthaltsrechtlichen Position der Antragstellerin nicht eingetreten. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb angebracht, weil sich die Antragstellerin, wie sie behauptet, in der Zwischenzeit familiär und gesellschaftlich vollständig integriert habe. Selbst wenn die Eingliederung in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich weitgehend abgeschlossen wäre und sich die Antragstellerin von ihrem Heimatland derart entfremdet hätte, daß ihr eine Rückkehr erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde, könnte dies nicht zu ihren Gunsten ins Feld geführt werden. Die Antragstellerin wurde nämlich in allen ihr bisher erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnissen durch entsprechende Auflagen der Ausländerbehörde unmißverständlich auf die Begrenztheit der Dauer und des Zwecks ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen. Insbesondere die letzte, bis zum 11. März 1986 gültige Aufenthaltserlaubnis enthielt die ausdrückliche Einschränkung, daß die Aufenthaltserlaubnis bei Aufgabe der Tätigkeit als Hausangestellte bei Herrn K erlischt. Wenn sich aber ein Ausländer, der -- wie die Antragstellerin -- jederzeit um die Begrenztheit der Dauer und des Zwecks seines Aufenthaltes wußte, dennoch zu Unrecht auf einen Daueraufenthalt einrichtet, muß er die sich hieraus ergebenden Härten hinnehmen und kann diese nicht gegen die Aufenthaltsbeendigung anführen (vgl. BVerfG, Beschluß v. 27. November 1984 -- 2 BvR 1127, 1130/84 --, NVwZ 1985, 259 ). Wenn die Ausländerbehörde unter diesen Umständen die für die Antragstellerin mit dem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verbundenen wirtschaftlichen Nachteile gegenüber dem öffentlichen Interesse an ihrer Ausreise als nicht durchgreifend angesehen hat, begegnet diese Einschätzung keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Antragstellerin befürchteten Nachteile sind nicht derart gravierend, daß im Hinblick hierauf eine Ausreise für sie mit einer besonderen und letztlich nicht hinzunehmenden Härte verbunden wäre: Eine Hinterbliebenenversorgung, die die Antragstellerin bei Rückkehr in ihr Heimatland verlieren könnte, wird ihr nach dem bestandskräftig gewordenen Bescheid der Bundesbahndirektion Frankfurt am Main vom November 1986 nicht gewährt. Zwar erlischt das ausweislich des notariellen Testaments vom 29. Januar 1986 der Antragstellerin unter Ziffer 4 zugewendete Nießbrauchsrecht an dem Haus und den Bankguthaben unter anderem bei Wegzug aus dem Wohnhaus. Die Erben haben jedoch für den Fall, daß dies innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall eintreten und hierdurch das Nießbrauchsrecht erlöschen sollte, der Antragstellerin ein Vermächtnis in Höhe von 1/6 des Nachlasses auszuzahlen. Dieser Ausgleich erhöht sich sogar bei Wegzug nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Erbfall auf 1/3 des Nachlasses. Bei einem von den Erben geschätzten Wert des Nachlasses nach Abzug der Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 1.000.000,-- DM stellt dieses Vermächtnis jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht durchaus einen hinreichenden Ausgleich für die mit der Ausreise verbundenen Nachteile dar. Soweit die Antragstellerin schließlich beanstandet, die Ausländerbehörde habe auf die arbeitsmarktpolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland abgestellt, die bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch sie beeinträchtigt würden, kann ihr auch insoweit nicht gefolgt werden. Es kommt nicht darauf an, ob in dem Beruf, dem die Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland nachgehen will, auf dem Arbeitsmarkt noch Arbeitskräfte gesucht werden. Die Ausländerbehörde darf im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung dem öffentlichen Interesse an einer Beschränkung der hier lebenden Ausländer im Hinblick auf die Schwierigkeiten ihrer Integration unabhängig davon ausschlaggebendes Gewicht beimessen, ob der betreffende Ausländer eine Erwerbstätigkeit ausüben will, die volkswirtschaftlich erwünscht und auf dem Arbeitsmarkt noch nachgefragt wird (vgl. BVerwG, Beschluß v. 7. Mai 1985 -- BVerwG 1 B 47.85 --, Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch -- ZfSH/SGB --, 1986, 182). Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung wendet, ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin die Hauptsache hinsichtlich dieses Verfahrensteils für erledigt erklärt, der Antragsgegner dieser Erklärung aber widersprochen hat. In diesen Fällen ist darüber zu entscheiden, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist, und dies gegebenenfalls im Tenor des Beschlusses festzustellen. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des früher ausschließlich für den Bereich des Ausländerrechts zuständigen 7. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 1987 (-- 7 TH 662/85 -- InfAuslR 1987, 3) geht die Antragstellerin davon aus, die Abschiebungsandrohung nebst Fristsetzung sei gegenstandslos geworden, weil sie, die Antragstellerin, als Folge der ihrem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgebenden Entscheidung erster Instanz zunächst nicht habe ausreisen müssen und weil die ihr gesetzte Ausreisefrist mittlerweile abgelaufen sei. Dieser Auffassung vermag sich der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat nicht anzuschließen. Maßgebend hierfür sind folgende Überlegungen: Ordnet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs an, so steht diese Entscheidung im Falle einer Beschwerde der Ausländerbehörde grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Denn die angegriffene Entscheidung wird durch das Rechtsmittelgericht als zweite Tatsacheninstanz in vollem Umfang und nach denselben Grundsätzen wie in der ersten Instanz nachgeprüft, wobei die im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend ist. Trifft das Beschwerdegericht mithin eine eigene originäre Entscheidung, steht erst mit Abschluß des Rechtsmittelverfahrens fest, ob die durch das Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung Bestand hat, so daß dem Beschluß, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anordnet, nur vorläufiger Charakter zukommt. Dem steht auch nicht entgegen, daß der stattgebende Beschluß des Verwaltungsgerichts -- sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen -- Rückwirkung hat (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 524 mit zahlreichen Nachweisen). Denn es widerspräche der Kompetenz des Beschwerdegerichts zur vollen materiellen Prüfung, wenn die Wirkungen des stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auf den Zeitpunkt des Erlasses des VA nicht mehr rückgängig zu machen wären, sondern vom Beschwerdegericht als bestehend hingenommen werden müßten. Dem entspricht, daß die Wirkung des gerichtlichen Urteils im Anfechtungsprozeß, das ebenfalls rückwirkend den Verwaltungsakt aufhebt, erst mit rechtskräftiger Entscheidung eintritt. Zutreffend verweist das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 17. März 1988 -- OVG Bs 456/88 -- (InfAuslR 1988, 214 ) in diesem Zusammenhang darauf, daß Gestaltungswirkungen erst mit Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit eintreten und die Rückwirkung von stattgebenden Beschlüssen des Verwaltungsgerichts nicht die Funktion hat, dem durch sie Begünstigten die Vorteile einer unrichtigen Entscheidung zu sichern. Auch spezifische ausländerrechtliche Überlegungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1979 -- BVerwG 1 C 20.75 -- NJW 1980, 2033, vom 26. Februar 1980 -- BVerwG 1 C 90.76 -- Buchholz, 402.24, Nr. 69 zu § 10 AuslG und vom 11. November 1982 -- BVerwG 1 C 15.79 -- InfAuslR 1983, 33) gehen allerdings von einer Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist keine Rechtswirkungen mehr aus, wenn die Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist verbunden sein muß und diese abgelaufen ist, ohne daß der Ausländer sie zu befolgen brauchte. Ob diese Voraussetzung, unter der die Abschiebungsandrohung nebst Fristsetzung gegenstandslos wird, vorliegt, kann nach Auffassung des Senats jedoch erst nach bestandskräftigem Abschluß des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO beurteilt werden, nicht aber schon dann, wenn das Verwaltungsgericht in einer von der Ausländerbehörde angegriffenen Entscheidung die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet hat, denn dieser Beschluß setzt die Pflicht zur Ausreise des Ausländers nur vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung des Beschwerdegerichts außer Kraft (ebenso Hamburgisches OVG, Beschluß v. 17. März 1988, a.a.O., S. 217; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22. August 1985 -- 17 A 10094/84 --, EZAR 223 Nr. 11). Wird nämlich die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des ihr zugrundeliegenden Verwaltungsaktes durch die Ausländerbehörde mit Erfolg angegriffen, war der Aufenthalt des Ausländers über die ihm gesetzte Ausreisefrist hinaus von Anfang an nicht erlaubt und die Abschiebungsandrohung somit durchgehend vollziehbar geblieben. Der Ausländer war daher nicht -- auch nicht vorübergehend -- von der Verpflichtung zur Ausreise entbunden, und die Abschiebungsandrohung ist nicht gegenstandslos geworden. Dementsprechend beziehen sich die oben erwähnten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden sei, wenn die Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist verbunden sein muß und diese abgelaufen ist, ohne daß der Ausländer sie zu befolgen brauchte, auch stets auf Fälle, in denen das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten des Ausländers unanfechtbar abgeschlossen war. Eine andere Betrachtung würde im übrigen zu ausländerrechtlich wenig befriedigenden Ergebnissen führen. Wenn bei einer die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in bezug auf die Abschiebungsandrohung nebst Fristsetzung anordnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebungsandrohung während des Eilverfahrens infolge Fristablaufs gegenstandslos würde, wäre die Ausländerbehörde selbst bei einer die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis bestätigenden Entscheidung des Beschwerdegerichts gezwungen, eine erneute Abschiebungsandrohung mit entsprechender Fristsetzung unter abermaliger Eröffnung des Rechtswegs nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erlassen. Würde das Verwaltungsgericht nunmehr erneut die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung und Fristsetzung anordnen, hätte die Ausländerbehörde letztlich, wenn angesichts der Dauer des Eilverfahrens die Ausreisefrist bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts wiederum abgelaufen wäre, trotz einer hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis zu ihren Gunsten ergangenen Eilentscheidung des Beschwerdegerichts keine Möglichkeit, eine Abschiebung des Ausländers durchzuführen. Gegen die vorliegend vertretene Auffassung, daß allein die dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgebende Entscheidung erster Instanz noch nicht dazu führen kann, daß die Abschiebungsandrohung im Beschwerdeverfahren als gegenstandslos zu behandeln ist, kann auch nicht auf einen dem Ausländer zuzubilligenden "Vertrauenstatbestand" verwiesen werden. Denn seine Hoffnung, zunächst als Folge der dem Eilantrag stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ausreisen zu müssen, ist nicht schutzwürdig, weil der Ausländer damit rechnen muß, daß die Ausländerbehörde Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegt und das Beschwerdegericht anders als das Verwaltungsgericht entscheidet. Insoweit sei keineswegs verkannt, daß die von der Ausländerbehörde zu setzende Frist grundsätzlich dem Zweck dient, dem Ausländer die freiwillige Ausreise und die Regelung seiner persönlichen Angelegenheiten zu ermöglichen. Das Ausländerrecht kennt indes keinen Rechtsgrundsatz derart, daß einem Ausländer, der von den gesetzlichen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Abschiebungsandrohung nebst Fristsetzung Gebrauch macht und der in erster Instanz eine ihm günstige Entscheidung des Verwaltungsgerichts erstreitet, nach Ablauf der ihm zunächst gesetzten Ausreisefrist stets abermals die Abschiebung unter erneuter Fristsetzung angedroht werden muß. Vielmehr muß der Ausländer, wenn er im Hinblick auf die ihm günstige Entscheidung erster Instanz die ursprünglich gesetzte Ausreisefrist verstreichen läßt, darauf vorbereitet sein, daß seinem Eilantrag letztlich -- nämlich wenn das Beschwerdegericht anders als das Verwaltungsgericht entscheidet -- kein Erfolg beschieden sein wird und seine durch die Entscheidung erster Instanz genährte Hoffnung, zunächst nicht ausreisen zu müssen, sich im nachhinein als nicht tragfähig erwies. Wenn er dennoch trotz Ablaufs der ihm gesetzten Ausreisefrist im Hinblick auf das anhängige Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon absieht, seine Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland abzubrechen und die Ausreise so vorzubereiten, daß er unmittelbar nach einem für ihn ungünstigen Ausgang des Verfahrens ausreisen kann, so geschieht dies auf eigenes Risiko. Die vorstehende Rechtsauffassung kann allerdings im Regelfall nicht dazu führen, daß die Ausländerbehörde, wenn sie mit ihrer Beschwerde gegen eine dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Erfolg hat, unmittelbar nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts die Abschiebung des Ausländers mit der Begründung durchführt, die Ausreisefrist sei mittlerweile abgelaufen. Insoweit hält es der Senat für angezeigt, die Grundsätze entsprechend anzuwenden, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer auf §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 2 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung entwickelt hat (Urteil v. 16. Mai 1986 -- BVerwG 1 C 16.85 --, DVBl. 1986, 842). Im Anschluß an seine Feststellung, daß eine auf die vorgenannten Vorschriften gestützte Abschiebungsandrohung unter Beachtung asylrechtlicher Besonderheiten nicht deswegen gegenstandslos werde, weil der Ausländer die ihm gesetzte Ausreisefrist infolge des gesetzlichen Abschiebungshindernisses nach § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG nicht zu beachten brauchte, führt das Bundesverwaltungsgericht aus, daß dies allerdings nicht zu der Befugnis der Behörde führe, den Ausländer nach Abschluß des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auf der Stelle abzuschieben. Hierbei sei nämlich zu berücksichtigen, daß nach § 13 Abs. 1 AuslG eine Abschiebung nur zulässig sei, wenn die freiwillige Ausreise des Ausländers nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheine. Der bloße Umstand, daß der Asylbewerber nicht schon vor Abschluß des Eilverfahrens ausgereist sei, rechtfertige nicht die Befürchtung, er werde auch nach negativem Abschluß des Eilverfahrens nicht ausreisen. Vielmehr müßten andere Umstände hinzukommen, um die Ausreise als "nicht gesichert" anzusehen, etwa der Umstand, daß der Ausländer eine freiwillige Ausreise ausdrücklich ablehne oder daß er nach (negativem) Abschluß des Eilverfahrens nicht unverzüglich ausreise. Einem Asylbewerber, der die Ausreise nach negativem Abschluß des Eilverfahrens gemäß seiner gesetzlichen Pflicht tatsächlich beabsichtige und der nicht aus Gründen notwendiger Überwachung abgeschoben werden müsse, sei also auch bei der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auslegung der §§ 10 und 11 AsylVfG nach Wegfall des Abschiebungshindernisses des § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG noch Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise zu geben. Ebenso wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschluß v. 17. März 1988, a.a.O., S. 217) hat auch der vorliegend beschließende Senat keine Bedenken, diese Erwägungen entsprechend auf ausländerrechtliche Fälle zu übertragen, in denen das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nebst Fristsetzung zunächst angeordnet, das Beschwerdegericht auf Beschwerde der Ausländerbehörde aber den Eilantrag sodann abgelehnt hat und die zunächst gesetzte Ausreisefrist mittlerweile verstrichen ist. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß eine unter Setzung einer Ausreisefrist erlassene Abschiebungsandrohung nicht schon deswegen gegenstandslos wird, weil das Verwaltungsgericht in einer von der Ausländerbehörde mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffenen Entscheidung die aufschiebende Wirkung eines gegen diese Maßnahme eingelegten Rechtsbehelfs angeordnet hat und die gesetzte Ausreisefrist mittlerweile verstrichen ist (so auch neben den bereits genannten Entscheidungen des Hamburgischen OVG und des OVG Nordrhein-Westfalen: Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl. Stand: 1989, Anm. 21 zu § 13 AuslG; Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 663 ). Da die Abschiebungsandrohung somit weiterhin Rechtswirkungen entfaltet, konnte der beschließende Senat nicht die von der Antragstellerin beantragte Feststellung der Hauptsacheerledigung treffen. Auf den hilfsweise beibehaltenen ursprünglichen Antrag der Antragstellerin hin, die Beschwerde zurückzuweisen, hat der Senat jedoch in der Sache selbst über die Beschwerde zu entscheiden. Diese erweist sich als zulässig. Insbesondere steht ihr nicht die vom 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluß vom 19. August 1986 -- 7 TH 662/85 -- (a.a.O.) angeführte Erwägung entgegen, dem Antragsgegner fehle ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Rechtsmittel, weil die Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden sei und er ohnehin eine erneute Abschiebungsandrohung mit entsprechender Fristsetzung erlassen müsse. Denn die Abschiebungsandrohung ist -- wie oben ausgeführt -- gerade nicht gegenstandslos geworden. Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Die von der Ausländerbehörde verfügte Abschiebungsandrohung und Fristsetzung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Die von der Antragstellerin befürchteten "politischen Unruhen und Aufstände gegen die Regierung" sind ohne die Geltendmachung einer individuellen Gefährdung im Rahmen des § 14 AuslG nicht beachtlich (vgl. Kanein, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, Rdnr. 3 zu § 14 AuslG). Die in dem Bescheid vom 27. Februar 1987 festgesetzte Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung erscheint nach den persönlichen Verhältnissen der Antragstellerin angemessen. Gründe für eine großzügigere Bemessung dieser Frist hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere dürfte ein Bedürfnis für die Anwesenheit der Antragstellerin während der Erbauseinandersetzung nach den vorliegenden Umständen nicht bestanden haben, da sie in der letztwilligen Verfügung ihres Ehemanns lediglich mit einem Vermächtnis bedacht worden ist, das offensichtlich von beiden als Erben eingesetzten Söhnen des Verstorbenen akzeptiert worden ist. Jedenfalls ist Gegenteiliges nicht vorgetragen.