Urteil
13 OE 105/83
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0514.13OE105.83.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Denn die Beklagte ist nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 (357)). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen abzielt. Für den politischen Charakter einer staatlichen Verfolgungsmaßnahme kommt mithin der den Eingriffen zugrundeliegenden staatlichen Motivation entscheidende Bedeutung zu. Demgegenüber kann aus der Schwere der durch die Maßnahme verursachten Rechtsgutbeeinträchtigung allein das Vorliegen einer politischen Verfolgung nicht hergeleitet werden (BVerwG, Urteil v. 17. Mai 1983 -- BVerwG 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184 (188)). Bei der Feststellung der politischen Verfolgungsmotivation sind in besonderem Maße Erfahrungen und typische Geschehensabläufe zu berücksichtigen. Überdies ist es regelmäßig geboten, auf objektive Kriterien zurückzugreifen, die einen Rückschluß auf die subjektive Verfolgungsmotivation des Staates erlauben. Derartige objektive Kriterien können in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers oder etwa in der Art und der praktischen Handhabung der im Rahmen der Verfolgung zur Anwendung gelangenden Sanktionsnormen liegen (BVerwG, Urteil v. 17. Mai 1983 -- BVerwG 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195, 198 bis 200). Werden durch die staatliche Maßnahme nicht Leib, Leben oder die physische Freiheit des Betreffenden gefährdet, sondern andere Rechtsgüter beeinträchtigt, so sind diese Eingriffe nur dann asylrelevant, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, a.a.O.). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, a.a.O., Seiten 359, 360). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylbewerber im Heimatstaat ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil v. 24. April 1979 -- BVerwG 1 C 49.77 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil v. 31. März 1981 -- BVerwG 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch motivierter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hatten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil v. 25. September 1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169). Ein strenger Maßstab ist demgegenüber sowohl in materieller Hinsicht als auch was die Darlegungslast und die Beweisanforderungen anbelangt, dann anzulegen, wenn sich der Asylbewerber auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind wegen des Fehlens des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzten kausalen Zusammenhanges zwischen Verfolgung und Flucht überdies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt asylrechtlich relevant (BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51). Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe ist dabei dann anzuerkennen, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage befunden hat bzw. -- bei exilpolitischer Betätigung -- sich diese politische Betätigung als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt (BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131; BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986, a.a.O., Seite 66). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil v. 23. November 1982 -- BVerwG 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, hat dabei allerdings den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 -- BVerwG 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 ff.). Aufgrund der Angaben des Klägers im gesamten Asylverfahren und aufgrund der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen für den Libanon, über die die Beteiligten unterrichtet worden sind, ist der Senat zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht erfüllt sind. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen zu schließen ist, daß er vor seiner Ausreise aus dem Libanon dort politisch verfolgt war. Zunächst ist die von dem Kläger bei seiner Anhörung durch die Ausländerbehörde am 4. Juli 1978 behauptete fünfmonatige Haft wegen seines unerlaubten Fernbleibens von der Truppe im Jahr 1977 nicht als politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu sehen. Es ist nicht dargetan und es sprechen auch keine Umstände dafür, daß mit dieser Maßnahme eine (angenommene) politisch abweichende Meinung des Klägers getroffen oder an sonstige asylrechtserhebliche Merkmale angeknüpft werden sollte. Vielmehr spricht gerade gegen eine solche Zielsetzung der Haft, daß der Kläger anschließend wieder in die Übungen der Einheit einbezogen wurde. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt im November 1979 und im Berufungsverfahren weiter angegeben hat, er sei im Jahr 1978 nach seiner Rückkehr aus Zypern von der syrischen Militärpolizei in Haft genommen worden, weil er einen ägyptischen Paß besessen habe, und habe nach Zypern abgeschoben werden sollen, kann ebenfalls keine politische Verfolgung angenommen werden. Der Kläger hat nicht näher dargelegt, daß die syrische Geheimpolizei ihn und seine Kameraden gerade wegen einer politisch abweichenden Überzeugung oder wegen anderer asylrelevanter Merkmale in Haft genommen hatte und nach Zypern abschieben wollte. Es ist ebenso denkbar, daß er wegen des ägyptischen Ausweises als ägyptischer Staatsangehöriger angesehen wurde oder daß mit der Maßnahme nur ein Gegner im Bürgerkrieg geschwächt werden sollte. In diesen beiden Fällen ist aber eine politische Verfolgung zu verneinen. Schließlich ist auch die von dem Kläger behauptete Festnahme auf dem Flughafen von Beirut am 16. Juni 1978 nicht als politische Verfolgung zu werten. Auch insoweit ist nicht schlüssig dargetan, daß die Festnahme deshalb erfolgte, weil bei dem Kläger eine abweichende politische Anschauung angenommen wurde, oder daß sonstige asylrelevante Umstände entscheidend waren. Daß der Kläger nach seinem Aufenthalt in Ägypten gefragt wurde, spricht zwar dafür, daß man in ihm einen Kämpfer der PLO sah. Doch ist es andererseits nicht auszuschließen, daß der Aufenthalt in Ägypten nur als Bezugspunkt genommen wurde, um den Kläger nach besonderen militärischen Geheimnissen im Zusammenhang mit der Ausbildung an Raketengeschützen in Ägypten zu fragen. Auch erscheint es denkbar, daß der Aufenthalt des Klägers in Ägypten nur zur Identifizierung seiner Person angesprochen wurde und Anlaß für die Festnahme des Klägers nicht die bloße Mitgliedschaft in der PLO oder EL-Fatah, sondern der Verdacht von Straftaten war. In keinem dieser Fälle ist aber eine politische Verfolgung anzunehmen. Bei diesem Ergebnis kann es offen bleiben, ob die Angaben des Klägers zu seinen Verhaftungen nach seiner Rückkehr aus Zypern und am 16. Juni 1978 auf dem Flughafen von Beirut glaubhaft sind, obwohl der Kläger bei seiner ersten Anhörung am 4. Juli 1978 nichts von einer Verhaftung nach seiner Rückkehr aus Zypern und bei der Anhörung vor dem Bundesamt nichts von einer Verhaftung auf dem Flughafen am 16. Juni 1978 gesagt hatte. Ebensowenig wie der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Libanon dort politischer Verfolgung ausgesetzt war, bestehen Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger in seiner Heimat politische Verfolgung droht, wenn er jetzt dorthin zurückkehrt. Für diese Beurteilung sind neben dem Vorbringen des Klägers die dem Senat vorliegenden und den Beteiligten bekanntgegebenen Erkenntnisquellen für den Libanon maßgebend. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht behauptet hatte, sein Name stehe "auf allen Fahndungslisten" im Libanon, hat er nicht näher dargelegt, auf welche Erkenntnisse sich diese Annahme gründete. Allein der Umstand, daß sein Name -- nach seinem Vorbringen -- im Juni 1978 auf einer Fahndungsliste im Flughafen von Beirut stand, rechtfertigte noch nicht den Schluß, daß der Kläger auch noch im August 1983, also etwa fünf Jahre später, noch in Fahndungslisten vermerkt war. Erst recht sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß auch jetzt noch, etwa zwölf Jahre nach seiner Ausreise aus dem Libanon, nach dem Kläger gefahndet werden sollte. Soweit der Kläger zum Ausdruck gebracht hat, er befürchte wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur PLO und El-Fatah eine politische Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst oder prosyrische Milizen, fehlt es ebenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Begründetheit dieser Befürchtung. Zwar heißt es in einer Auskunft des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland an das Oberverwaltungsgericht Bremen vom 20. Februar 1989, die in der den Beteiligten übersandten Liste der Erkenntnisquellen versehentlich als Auskunft an das Verwaltungsgericht Bremen angegeben worden war: "Palästinenser, die nicht die libanesische Staatsangehörigkeit erworben haben, müssen bei ihrer Rückkehr in den Libanon noch immer mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit rechnen. Dies gilt besonders dann, wenn es sich um junge Männer im kampffähigen Alter handelt, die einer der bewaffneten Kampfgruppen der Palästinenser angehörten." Damit ist aber offenbar die Gefährdung gemeint, als kampffähiger Mann wieder in die Kampfhandlungen des Bürgerkriegs einbezogen zu werden. Dies ist aus der weiteren Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Berlin vom 11. Februar 1987 zu entnehmen, in der es heißt, in den Libanon zurückkehrende Palästinenser müßten als gefährdet angesehen werden, weil sie von vornherein als potentielle Verstärkung für die palästinensischen Kämpfer betrachtet werden könnten. In dem Hineinziehen in die Bürgerkriegskämpfe liegt aber noch keine politische Verfolgung, solange die Maßnahme nicht gerade gegen die politische Überzeugung des Betroffenen gerichtet ist oder an sonstige asylerhebliche Merkmale anknüpft (vgl. BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502, 1000, 961/86 --, BVerfGE 80, 135; BVerwG, Urteil v. 30. Mai 1989 -- BVerwG 9 C 44.88 --, DÖV 1989, 993). Dafür sind aber keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben. Für zurückkehrende Palästinenser sind zwar, wie dies in der Auskunft des Auswärtigen Amts an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 1. August 1988 dargestellt ist, "Verhöre und mißtrauische Beobachtungen" durch die Bürgerkriegsgegner der Palästinenser zu erwarten, doch haben sie -- nach der genannten Auskunft -- keine politische Verfolgung zu erwarten, wenn sie sich nicht erneut einer palästinensischen Organisation anschließen. Da der Kläger nicht als Asylberechtigter anzuerkennen ist, ist seine Berufung zurückzuweisen. Damit ist aber nicht darüber entschieden, ob dem Kläger nach den Vorschriften des Ausländergesetzes Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Denn diese Frage war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Der Kläger ist im Jahr 1958 im Norden des Libanon geboren und hatte im Juni 1978 einen libanesischen Reiseausweis für palästinensische Flüchtlinge erhalten. Nachdem er am 23. Juni 1978 in das Bundesgebiet eingereist war, beantragte er am 4. Juli 1978, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Dabei gab er unter anderem an: Er sei der Aufforderung der PLO zum Dienst in deren Armee gefolgt und im Januar 1977 mit anderen Eingezogenen zu einem Truppenübungsplatz der PLO in Ägypten geflogen. Als er sich einmal dem Dienst dort entzogen habe, hätten ihn Angehörige der PLO ergriffen und für fünf Monate in Haft genommen. Anschließend sei er wieder in die Truppenübungen einbezogen worden. In der Folgezeit hätten die Soldaten der Einheit gegen die Reise des ägyptischen Staatspräsidenten Sadat nach Israel demonstriert. Daraufhin hätten sie auf Befehl der ägyptischen Regierung den Truppenübungsplatz verlassen müssen und seien nach Zypern ausgewiesen worden. Im Februar 1978 sei er in den Libanon zurückgekehrt. Zwei Monate sei er im Süden des Landes geblieben und dann, als er Urlaub bekommen habe, in seine Heimat im Norden gefahren. Dort habe er sich der El-Fatah angeschlossen. Als er am 16. Juni 1978 nach Deutschland habe ausreisen wollen, sei er auf dem Flughafen Beirut von einem libanesischen Polizisten festgenommen worden. In der anschließenden Haft habe er gestehen sollen, daß er zur Armeeausbildung in Ägypten gewesen sei. Er habe dies aber geleugnet. Schließlich sei er aufgrund der Hilfe eines Bekannten wieder entlassen worden und habe dann am 23. Juni 1978 ausreisen können. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im November 1979 erklärte der Kläger unter anderem: Im Alter von 11 Jahren habe er seine Heimat verlassen, um in Syrien in die Jugendorganisation der El-Fatah, die El-Ashbal, einzutreten. Nach der militärischen Ausbildung dort, der Stationierung an verschiedenen Orten im Libanon und Kämpfen der Einheit gegen die Falangisten sei er im Januar 1977 mit seiner Einheit nach Ägypten gekommen. Die Einheit sei dort an Raketengeschützen ausgebildet worden. Fünfzehn Mann der 600 Mann starken Einheit hätten die ägyptische Friedenspolitik abgelehnt. Daraufhin sei er mit den anderen Soldaten der Einheit nach Zypern abgeschoben worden. Im Januar 1978 sei er in den Libanon zurückgekehrt. Dort sei er von der syrischen Militärpolizei verhaftet worden. Er habe einen ägyptischen Paß besessen und habe nach Zypern abgeschoben werden sollen. Leute der El-Fatah hätten dies aber verhindert und ihn mit einigen Kameraden nach Beirut gebracht. Dort habe er einen einmonatigen Urlaub erhalten. Er sei zu der Ansicht gekommen, daß Kampfhandlungen auf libanesischem Territorium sinnlos seien. Nach seiner Meinung hätte die Einheit in Israel zum Einsatz kommen sollen. Wegen der Sinnlosigkeit der Kämpfe im Libanon habe er sich entschlossen, seine Einheit zu verlassen. Am 23. Juni 1978 sei er von Beirut nach Ost-Berlin geflogen und habe sich noch am selben Tag in den Westen der Stadt begeben. Mit einem Bescheid vom 27. März 1980 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Zur Begründung hieß es: In den Kriegs- und Bürgerkriegswirren im Libanon sei eine Individualverfolgung, wie sie Voraussetzung für eine Anerkennung als Asylberechtigter sei, "kaum vollziehbar". Dieser Bescheid wurde am 16. April 1980 zugestellt. Daraufhin erhob der Kläger am 5. Mai 1980 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage und begründete diese. Das Verfahren ging kraft Gesetzes auf das nunmehr örtlich zuständige Verwaltungsgericht Kassel über. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. März 1980 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht an dem Verfahren. Das Verwaltungsgericht holte eine Auskunft des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland zu mehreren den Libanon betreffenden Fragen ein und hörte den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch an. Dabei gab der Kläger an: Sein Name stehe auf allen Fahndungslisten im Libanon. Wenn er in den Libanon zurückkehre, werde man ihn dort sofort verhaften. Er sei Mitglied der PLO, der El-Fatah und der Gruppe Habasch gewesen. Mit einem Urteil vom 25. August 1983 wies das Verwaltungsgericht die Klage mit folgender Begründung ab: Der Kläger sei nicht als Asylberechtigter anzuerkennen, weil er kein politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) sei. Er habe die Kammer nicht davon überzeugen können, daß seine Ausreise aus dem Libanon von politischer Verfolgung veranlaßt worden sei. Unter vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles erscheine es nicht wahrscheinlich, daß der Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon politische Verfolgung zu befürchten habe. Es sei nicht Aufgabe des Asylrechts, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgingen. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die ihn aus der Masse der schicksalhaft bedrohten Bevölkerung des Libanons heraushebe, so daß seinem Asylbegehren der Erfolg versagt werden müsse. -- Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung zu. Gegen dieses Urteil, das ihm am 15. September 1983 zugestellt wurde, hat der Kläger am 4. Oktober 1983 Berufung eingelegt. Er macht unter anderem geltend: Er sei vom syrischen Staat und dessen Geheimdienst wegen seiner Zugehörigkeit zur PLO verfolgt. -- Als er am 16. Juni 1978 aus dem Libanon habe ausreisen wollen, sei er auf dem Flughafen verhaftet und 24 Stunden festgehalten worden, weil er auf der Fahndungsliste gestanden habe. Die libanesische Behörde habe ihn schließlich freigelassen, weil er bestritten habe, jemals in Kairo/Ägypten gewesen zu sein, und weil man nicht habe nachprüfen können, ob seine Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. -- Entgegen der von der Beklagten in dem ablehnenden Bescheid vertretenen Ansicht könne auch eine Verfolgung, die nicht von dem libanesischen Staat, sondern von einer der bei dem Bürgerkrieg im Libanon rivalisierenden Gruppen ausgehe, einen Asylgrund ergeben. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. August 1983 sowie des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. März 1980 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt. Den Beteiligten ist eine Liste der dem Senat zur Verwertung vorliegenden Erkenntnisquellen für den Libanon, soweit sie nicht bereits in der ersten Instanz in das Verfahren eingeführt worden sind, übersandt worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die von dem Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 9. Juni 1983, das angefochtene Urteil, den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und den Inhalt der ebenfalls beigezogenen Behördenakte der Ausländerbehörde.