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Beschluss

13 TE 3624/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0910.13TE3624.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11. September 1989 bleibt ohne Erfolg. Dem angefochtenen Urteil haftet der ihm von der Beschwerde beigelegte Verfahrensmangel gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwG0 nicht an, denn der Beschwerdeführerin war - entgegen der von ihr mit der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung - während des erstinstanzlichen Verfahrens das rechtliche Gehör nicht versagt. Allerdings beanstandet die Beschwerde zu Recht, daß das Verwaltungsgericht zu seiner klageabweisenden Entscheidung aufgrund der unzutreffenden Annahme gelangt ist, die von der Beschwerdeführerin erhobene Asylverpflichtungsklage erweise sich wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat hierbei verkannt, daß bei der Zustellung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wesentliche Formvorschriften mißachtet wurden, so daß durch die Übermittlung des Bescheides an die Klägerin die einmonatige Rechtsmittelfrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwG0 nicht in Lauf gesetzt wurde. Wie aus dem in den beigezogenen Akten des Bundesamtes abgehefteten Empfangsbekenntnis zu ersehen ist, wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid des Bundesamtes durch die Ausländerbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg am 17. Dezember 1986 zum Zwecke der Zustellung (§§ 12 Abs. 7, 28 Abs. 5 AsylVfG) ausgehändigt. Bei dieser durch § 1 HessVwZG i.V.m. § 5 VwZG zugelassenen Form der Zustellung genügt es nicht, daß dem Empfänger das Schriftstück übergeben wird und dieser ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis unterschreibt, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Vielmehr hat der die Zustellung bewirkende Behördenbedienstete zusätzlich das Datum der Zustellung auf dem auszuhändigenden Schriftstück zu vermerken (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG). Dieser Aushändigungsvermerk tritt an die Stelle der bei der Zustellung durch die Post im Regelfall vorgesehenen Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde (vgl. § 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 195 Abs. 2 und § 190 Abs. 3 ZPO) und soll es dem Empfänger des zuzustellenden Schriftstücks ermöglichen, ohne Schwierigkeiten den Beginn einer mit der Zustellung verbundenen Rechtsmittelfrist festzustellen (OVG Münster, Urteil v. 14. Juni 1988 - 1 A 1745/86 -, NVwZ-RR 1989, 4). Hieraus folgt, daß durch die in § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG vorgeschriebene Niederlegung des Aushändigungsdatums nicht der ordnungsgemäße Ablauf des Zustellungsverfahrens gewährleistet, sondern vielmehr dem Empfänger die ungehinderte Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte ermöglicht werden soll. Eine ohne Aufbringung des Datums der Aushändigung vorgenommene Zustellung nach § 5 VwZG ist zwar nicht unwirksam, vermag den Beginn der in § 9 Abs. 2 VwZG bezeichneten Rechtsmittelfristen aus den vorgenannten Gründen aber nicht auszulösen (Hess. VGH, Beschluß v. 28. Oktober 1983 - 10 TE 431/83 -). Soweit dies durch den Senat ermittelt werden konnte, ist ein den gesetzlichen Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG entsprechender Aushändigungsvermerk durch den zuständigen Bediensteten der Ausländerbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg bei Übergabe der für die Beschwerdeführerin bestimmten Ausfertigung des Bundesamtsbescheides vom 4. November 1986 nicht aufgebracht worden. Die von der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin im Original vorgelegte Ausfertigung enthält außer einem unvollständigen und schwer lesbaren handschriftlichen Vermerk auf der ersten Seite keine weiteren nachträglichen Eintragungen. Eine Rückfrage bei der Ausländerbehörde hat ergeben, daß die Feststellung, ob der Aushändigungsvermerk auf dem Schriftstück selbst oder zumindest auf einem gleichzeitig überreichten Briefumschlag niedergelegt worden ist, nicht (mehr) möglich ist, weil die bei der Behörde verbliebenen Restakten insoweit unergiebig sind und die seinerzeit für die Bearbeitung zuständige Bedienstete zwischenzeitlich aus dem Dienst der Behörde ausgeschieden ist. Aus der Tatsache, daß das Verwaltungsgericht die erhobene Verpflichtungsklage zu Unrecht als unzulässig betrachtet und in den Entscheidungsgründen des klageabweisenden Prozeßurteils den von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylbegehrens vorgetragenen Sachverhalt folgerichtig als unerheblich außer Betracht gelassen hat, folgt indessen nicht, daß der Beschwerdeführerin in bezug auf diese Asylgründe das rechtliche Gehör versagt war. Der Begriff des rechtlichen Gehörs gemäß den §§ 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwG0 entspricht dem des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., Rdnr. 5 zu § 138 VwG0). Der in Art. 103 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgte Anspruch der Prozeßbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der am Prozeß Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß des Gerichtes gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann dabei nur auf der Grundlage eindeutiger Anhaltspunkte festgestellt werden. Im Grundsatz ist nämlich davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Art. 103 Abs. 1 GG ist deshalb nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluß v. 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182 ; Hess. VGH, Beschluß v. 15. Januar 1990 - 12 TE 3516/88 -, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schon darin begründet, daß das Verwaltungsgericht aufgrund unzureichender Würdigung des für die Zustellung des Bundesamtsbescheides maßgeblichen Sachverhalts die Klage als verfristet angesehen und sich infolgedessen mit den Asylgründen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe. Dieser Einwand geht jedoch fehl. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich in der Begründung seiner Entscheidung mit dem gesamten Vorbringen der Prozeßbeteiligten zu befassen. Vielmehr kann es sich, ohne den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verletzen, darauf beschränken, auf das wichtigste, für die Entscheidung unmittelbar und primär relevante Parteivorbringen einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluß v. 1. Februar 1978, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluß v. 15. Januar 1980 - 12 TE 3516/88 -). Dies ist vorliegend geschehen, denn das Verwaltungsgericht hat die Gründe, aus denen sich nach seiner Auffassung die Unzulässigkeit der Klage ergibt, umfassend dargelegt. Dagegen bestand aus seiner Sicht kein Anlaß, das für die Entscheidung unerhebliche Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zum Gegenstand seiner Erörterungen zu machen. Auch die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht vermag seiner Entscheidung einen Verfahrensmangel gemäß den §§ 32 Abs. 2 Nr. 3, 138 Nr. 3 VwG0 nicht beizulegen. Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert, daß das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gibt und ihre Äußerungen in Erwägung zieht. Das in Art. 103 Abs. 1 GG niedergelegte Prozeßgrundrecht vermag jedoch keinen Schutz gegen - auch unrichtige - Entscheidungen zu gewähren, in denen der Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen und materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen wird (vgl. BVerfG, Beschluß v. 15. Februar 1967 - 2 BvR 658/65 -, BVerfGE 21, 191 ; Beschluß v. 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 -, BVerfGE 40, 101 ). Schließlich gebietet es auch der besondere Schutzgedanke des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht, die Berufung unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwG0 zuzulassen, wenn das Verwaltungsgericht infolge unrichtiger Anwendung formellen Rechts nicht zu einer sachlichen Entscheidung über die Asylverpflichtungsklage gelangt. Zwar wird in diesem Falle der Asylkläger durch die fehlerhafte erstinstanzliche Entscheidung an der Durchsetzung seines Anspruches auf Anerkennung als politisch Verfolgter gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gehindert. Die gleiche Rechtsfolge tritt jedoch auch dann ein, wenn das Verwaltungsgericht infolge fehlerhafter Subsumtion unter eine für die Asylgewährung maßgebliche materielle Rechtsbestimmung (z.B. § 2 Abs. 1 AsylVfG) oder infolge unzureichender Tatsachenermittlung das ihm zur Kenntnis gebrachte Asylvorbringen als für seine Entscheidung unerheblich ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt. Die Unanfechtbarkeit derartiger auf unrichtiger Rechtsanwendung oder unzureichender Sachverhaltsaufklärung beruhender Endurteile des Verwaltungsgerichts ist die Konsequenz aus der in § 32 Abs. 1 und 2 AsylVfG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise geregelten Zulassungsberufung, die die Zulassung des Rechtsmittels von dem Vorliegen der in einer dem abschließenden Katalog des § 32 Abs. 2 AsylVfG geregelten Gründe abhängig macht. Dabei wurde von dem Gesetzgeber in Kauf genommen, daß unrichtige erstinstanzliche Entscheidungen auch bei Vorliegen offenkundiger Rechtsanwendungsfehler oder erheblicher Verfahrensmängel einer zweitinstanzlichen Überprüfung entzogen sind, wenn nicht zugleich ein Zulassungsgrund gemäß § 32 Abs. 2 AsylVfG gegeben ist. Soweit die Beschwerde darüber hinaus beanstandet, daß das Verwaltungsgericht seine ihm durch § 86 Abs. 1 VwG0 auferlegte Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung verletzt habe, kann auf diese Rüge das Rechtsmittel nicht mit Erfolg gestützt werden, da es sich insoweit nicht um einen der in § 138 VwG0 abschließend aufgeführten Verfahrensmängel handelt, die gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG zur Berufungszulassung im Asylverfahren führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 32 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).