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Beschluss

13 TP 1359/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0925.13TP1359.90.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10. Januar 1986 im Besitz eines gültigen iranischen Nationalpasses sowie eines von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran am 6. Januar 1986 ausgestellten Besuchersichtvermerkes in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23. Januar 1986 meldete er sich bei der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises als Asylbewerber. In einer handschriftlich in persischer Sprache abgefaßten Erklärung begründete der Antragsteller sein Asylbegehren wie folgt: Mit zwei Freunden habe' er im Iran eine Handels- und Industriefirma gegründet. Mit seinen Geschäftspartnern und seinen übrigen Mitarbeitern sei er sich in der Ablehnung des Krieges mit dem Irak einig gewesen. Um dieser Ablehnungshaltung Ausdruck zu verleihen, habe man begonnen, Flugblätter öffentlich auszulegen, in denen gegen den Krieg protestiert worden sei. Diese Flugblätter seien in der Druckerei eines Nachbarn gedruckt worden. Eines Tages habe er auf dem Weg zu seiner Firma bemerkt, daß der Firmeneingang von Revolutionswächtern besetzt gewesen sei. Da er angenommen habe, daß er und seine Freunde verraten worden seien, habe er sich schnellstens wegbegeben und die Firma von der Straße aus angerufen. Nachdem dort eine unbekannte Person den Telefonhörer abgenommen habe, sei er sofort zum Arbeitsplatz seines Bruders auf dem Teheraner Flughafen gefahren. Dieser sei früher als Hauptstellvertreter in der Luftraumschutzabteilung der IRAN AIR tätig gewesen. Dieser Bruder habe sich dann um sämtliche Ausreiseformalitäten, wie die Besorgung des Tickets und des Visums, gekümmert. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 22. April 1987 erklärte der Antragsteller ergänzend zu seinen Angaben in der Begründung des Asylantrages im wesentlichen noch folgendes: Zur Ausreise aus seinem Heimatland habe er sich deshalb veranlaßt gesehen, weil 28 Tage vor der Ausreise die Firma, deren Geschäftsführer er gewesen sei, von staatlicher Seite aus geschlossen worden sei. Dies sei deshalb geschehen, weil er selbst und seine Geschäftspartner sowie die übrigen 21 Mitarbeiter der Firma Publikationen gegen den Krieg und die Regierung hergestellt und verteilt hätten. In früherer Zeit seien auch Mitarbeiter mit anderer politischer Auffassung in der Firma tätig gewesen. Im Laufe der Zeit habe er - der Antragsteller - aber dafür gesorgt, daß diese Mitarbeiter entlassen und nur noch verläßliche Leute eingestellt worden seien. Mit dem Druck der Flugblätter sei im Sommer 1981 begonnen worden. Abhängig von den finanziellen Möglichkeiten seien bis zu 10.000 Exemplare, mitunter auch bis zu 30.000 Flugblätter gedruckt und mehrmals im Monat öffentlich ausgelegt worden. Am 14. Dezember 1985 habe er auf dem Weg zur Firma festgestellt, daß ein Auto der Revolutionswächter vorgefahren sei und sich dort eine Menschenmenge versammelt habe. Er habe Angst bekommen und von einer Telefonzelle aus die Firma angerufen. Da eine fremde Stimme am Apparat gewesen sei, habe er sofort den Hörer aufgelegt und sich hilfesuchend zu seinem auf dem Flughafen in Teheran beschäftigten Bruder begeben, der früher leitender Beamter in der Sicherheitsabteilung gewesen sei und über viele Beziehungen verfügt habe. Auf dessen Rat hin habe er sich zunächst nach Mashad begeben und dort in einem Hotel gewohnt. In der Zwischenzeit habe sein Bruder das notwendige Visum besorgt und an mehrere Beamte auf dem Flughafen ein Bestechungsgeld in Höhe von 230.000 Tuman gezahlt. Dies sei deshalb notwendig gewesen, weil er - der Antragsteller - zwischenzeitlich mit einem Ausreiseverbot belegt worden sei. Durch den Flughafen seien auf diese Weise viele Leute geschleust worden, was auch seinem Bruder bekanntgewesen sei. Er habe es deshalb riskiert, ihm, dem Antragsteller, zu helfen., Nach der erfolgten Ausreise habe auch nicht sein Bruder, sondern vielmehr sein Vater Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen. Dieser sei für insgesamt 77 Tage in das Ewin-Gefängnis in Mashad eingeliefert worden, weil man von ihm den Aufenthaltsort seines Sohnes habe erfahren wollen. Sein Vater sei schließlich gegen Zahlung einer Kaution freigelassen worden, nachdem er - der Antragsteller - ein Bild, das ihn auf einer Straße in Frankfurt gezeigt habe, in den Iran geschickt habe, das dort den Behörden vorgezeigt worden sei. Von seinem Bruder habe er erfahren, daß sein Geschäftspartner festgenommen und inhaftiert worden sei. Der Asylantrag des Antragstellers wurde durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 5. Juni 1987 abgelehnt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, daß er vor seiner Ausreise einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle seiner Rückkehr eine solche begründet zu befürchten habe. An der Glaubhaftigkeit des von dem Antragsteller vorgetragenen Sachverhaltes bestünden erhebliche Zweifel. Völlig unwahrscheinlich sei zunächst seine Behauptung, er habe im Zusammenhang mit seiner Firmentätigkeit mehrere Jahre lang regelmäßig in erheblichem Umfange regimefeindliche Flugblätter herstellen und diese jeweils öffentlich auslegen können, ohne daß die Behörden hierauf aufmerksam geworden seien und entsprechende Maßnahmen eingeleitet hätten. Unglaubhaft sei weiterhin, daß er trotz Verhängung eines Ausreiseverbotes durch Bestechung seine Ausreise über den Zentralflughafen in Teheran habe erreichen können. Völlig unverständlich sei auch das Vorbringen des Antragstellers, man habe nach der Flucht nicht seinen Bruder, sondern seinen unschuldigen Vater festgenommen und diesen längere Zeit inhaftiert. Da dem Antragsteller auch aufgrund seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland nach Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgung drohe, könne dem Asylantrag kein Erfolg beschieden sein. Gegen den am 13. Juli 1987 zugestellten Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhob der Antragsteller am 13. August 1987 Klage und beantragte zugleich, ihm für das erstinstanzliche Verfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen. Zur Begründung seiner Klage trug der Antragsteller vor, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe sein Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft angesehen. Da es im Jahre 1981 noch sehr viele oppositionelle Gruppen im Iran gegeben habe, hätten sich die staatlichen Sicherheitsorgane zunächst auf die Verfolgung der größeren Oppositionsgruppen beschränkt. Erst nachdem diese in immer größerem Umfange zerschlagen worden seien, habe man sich auch den kleineren Oppositionsgruppierungen zugewandt. Dies mache es erklärlich, daß die Flugblattverteilung, die im übrigen immer heimlich geschehen sei, erst im Jahre 1985 entdeckt worden sei. Offensichtlich sei er - der Antragsteller - hierbei von einem Mitarbeiter denunziert worden. Auch die Art der Ausreise spreche nicht gegen die von ihm gegebene Darstellung. Der von seinem Bruder bestochene Beamte sei früher Sicherheitsbeauftragter der staatlichen Fluggesellschaft gewesen und habe deshalb über zahlreiche Beziehungen innerhalb des gesamten Flughafenbereiches verfügt. Dieser habe das Bestechungsgeld offensichtlich an andere Beamte, unter anderem auch im Kontrollbereich, gezahlt, die ihm - dem Antragsteller - dann die ungehinderte Ausreise ermöglicht hätten. Auch die Tatsache, daß nach seiner Ausreise nicht sein Bruder, sondern vielmehr sein Vater von den iranischen Behörden verhaftet worden sei, spreche nicht gegen, sondern im Gegenteil für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung. Da die iranischen Sicherheitsbehörden keine Kenntnis von der Mithilfe des Bruders gehabt hätten, sei sein Vater, bei dem er bis zur Ausreise gelebt habe, für die Ausreise seines Sohnes mitverantwortlich gemacht worden. Mit Beschluß vom 9. April 1990 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung sei nicht erfolgversprechend, weil es an einem schlüssigen Asylvorbringen fehle. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob sich der Vortrag des Antragstellers bereits aus den vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dargelegten Gründen als unglaubhaft darstelle. Der Behauptung des Antragstellers, er sei verfolgungsbedingt aus dem Iran ausgereist, sei nämlich schon deshalb nicht zu folgen, weil durch zahlreiche Auskünfte des Auswärtigen Amtes belegt sei, daß aufgrund der vor der Ausreise iranischer Staatsangehöriger vorgeschriebenen Formalitäten und der lückenlosen Sicherheitskontrollen auf dem Flughafen Mehrabad in Teheran eine Ausreise von Personen, gegen die ein Ausreiseverbot bestehe, auch durch Bestechung nicht möglich sei. Angesichts des von dem Auswärtigen Amt detailliert beschriebenen Kontroll- und Sicherheitssystems könne die gegenteilige Auskunft von amnesty international, die Abfertigungsprozedur im Flughafen Teheran-Mehrabad könne durch Bestechung oder Beziehungen erheblich beeinflußt werden, nicht überzeugen. Somit stünden dem Antragsteller keine Vorfluchtgründe zur Seite. Auch auf Nachfluchtgründe könne er sich nicht stützen. Insbesondere ziehe die Asylbeantragung in der Bundesrepublik Deutschland nach den vorliegenden Erkenntnissen keine Verfolgungsmaßnahmen der iranischen Behörden im Fall der Rückkehr nach sich. Gegen den am 20. April 1990 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichtes richtet sich die am 27. April 1990 durch seine früheren Bevollmächtigten und am 4. Mai 1990 durch seine jetzigen Bevollmächtigten eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe, da er sein Verfolgungsschicksal widerspruchsfrei und schlüssig vorgetragen habe, die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht verneinen dürfen, ohne ihm durch eine persönliche Anhörung oder Vernehmung die Gelegenheit zu geben, bestehende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben auszuräumen. Die übrigen Beteiligten haben sich im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht zur Sache geäußert. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Zu Unrecht hat ihm das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für seine auf Anerkennung als politisch Verfolgter gerichtete Verpflichtungsklage versagt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bietet die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der § 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO. In der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird die mangelnde Erfolgsaussicht der Asylverpflichtungsklage allein daraus hergeleitet, daß sich die Behauptung des Antragstellers, er sei im Stadium drohender politischer Verfolgung mittels Bestechung ungehindert über den Flughafen Mehrabad in Teheran aus dem Iran ausgereist, nicht mit den Erkenntnissen decke, die dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ausreisemöglichkeiten aus dem Iran vorlägen, so daß das Vorbringen des Antragstellers in diesem wesentlichen Punkt unglaubhaft sei. Diese Begründung vermag indessen die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuches nicht zu rechtfertigen, da von dem Verwaltungsgericht hierbei ein zu strenger Maßstab für die Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht für die Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigter angelegt wird. Als hinreichend erfolgversprechend ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung bereits dann anzusehen, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Sach- und Streitstandes zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Rechtsverfolgung besteht (Kopp, VwGO, 8. Aufl., Rdnr. 8 zu § 166 VwGO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., Anm. 7 A zu § 114 ZPO). Macht der um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Antragsteller einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter geltend, bedarf es, um die Asylverpflichtungsklage als hinreichend erfolgversprechend ansehen zu können, der schlüssigen und im wesentlichen widerspruchsfreien Darlegung eines Sachverhaltes, der, als wahr unterstellt, geeignet ist, den von dem Antragsteller behaupteten Asylanspruch zu tragen. Ist darüber hinaus eine Vernehmung oder eine informatorische Befragung des Asylantragstellers ernsthaft in Betracht zu ziehen, um verbleibende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben oder an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu klären, muß die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung regelmäßig bejaht werden (Hess. VGH, Beschluß v. 4. April 1989 - 12 TP 756/89 -, DVBl. 1989, 728 - Leitsatz -; Beschluß v. 22. Februar 1990 - 12 TP 3419/89 -, EZAR 210 Nr. 4). Auch bei einer sich aufdrängenden anderweitigen Beweiserhebung (z.B. der Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes) muß die beabsichtigte Rechtsverfolgung grundsätzlich als hinreichend erfolgversprechend betrachtet werden (vgl. BGH, Urteil v. 5. Oktober 1959 - III ZR 111/58 -, NJW 1960, 98 ; Hess. VGH, Beschluß v. 7. Februar 1989 - 10 TP 4115/88 -). Hieraus folgt, daß in der Regel Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist, wenn sich das Verwaltungsgericht nur anhand der von ihm eingeholten bzw. ihm anderweitig vorliegenden Gutachten, Stellungnahmen und Auskünfte von der Wahrheit des - in sich schlüssigen - Asylvorbringens überzeugen kann, denn die Heranziehung und Verwertung dieser Erkenntnisse erfolgt zu Beweiszwecken und stellt mithin eine Beweiserhebung dar (vgl. bezüglich der amtlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes: BVerwG, Urteil v. 22. Januar 1985 - BVerwG 9 C 52.83 -, NVwZ 1986, 35). Allerdings folgt aus der Notwendigkeit, eine Beweiserhebung anzuordnen, nicht zugleich, daß das Gericht deshalb in jedem Falle auch Prozeßkostenhilfe zu bewilligen hätte. Das Gericht ist nämlich unter Umständen auch dann zur Erhebung eines Beweises verpflichtet, wenn es die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich hält (BVerfG - Erste Kammer des zweiten Senats -, Beschluß v. 23. Januar 1986 - 2 BvR 25/86 -, NVwZ 1987, 786). Es kann deshalb im Einzelfall zulässig sein, den Ausgang einer Beweisaufnahme bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren vorab zu würdigen und eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn die Beweiserhebung von vornherein keinerlei Erfolg zugunsten des um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Verfahrensbeteiligten verspricht. Allerdings ist eine derartige antizipierte Beweiswürdigung im Prozeßkostenhilfeverfahren im Interesse einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung des unbemittelten Verfahrensbeteiligten mit einem nicht auf Prozeßkostenhilfe angewiesenen Rechtsuchenden auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen das Ergebnis der Beweiserhebung aufgrund der vorliegenden Umstände sicher vorausbeurteilt werden kann (vgl. zum Ganzen: Hess. VGH, Beschluß v. 4. April 1989 - 12 TP 756/89 - u. vom 22. Februar 1990 - 12 TP 3419/89 -, am jeweils angegebenen Ort, m.w.N.). Danach darf das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Asylverpflichtungsklage jedenfalls dann nicht ablehnen, wenn der Ausgang des Verfahrens maßgeblich von einer schwierigen, noch nicht (abschließend) entschiedenen Tatsachenfrage abhängt, die die Verhältnisse im Heimatland des Asylsuchenden betrifft. Diese Frage darf von dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht zu Lasten des Asylantragstellers bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren abschließend beantwortet oder - trotz möglicher anderer Sichtweise - als einfach oder geklärt betrachtet werden. Insoweit sind die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 13. März 1990 (- 2 BvR 94/88 u.a. -, DVBl. 1990, 926) aufgestellten Grundsätze für die Behandlung schwieriger und ungeklärter Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren auch für die sich im Asylstreitverfahren als entscheidungserheblich stellenden Tatsachenfragen zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte das Verwaltungsgericht den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil es dessen Schilderung zu der angeblich durch Bestechung ermöglichten Ausreise über den Zentralflughafen Mehrabad aufgrund der einschlägigen amtlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes für unglaubhaft erachtete. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bieten die von ihr verwerteten Erkenntnisse nämlich keine Grundlage für eine eindeutige und zweifelsfreie Feststellung, daß der Antragsteller "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht über den Flughafen Mehrabad hätte ausreisen können, wenn er tatsächlich auf einer Ausreiseverbotsliste vermerkt gewesen wäre. Es liegen nämlich, wie aus den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses selbst hervorgeht, auch Auskünfte vor, die sich mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht decken. So hat amnesty international in seiner Auskunft vom 20. Juni 1989 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf ausgeführt, daß es möglich sei, über persönliche Beziehungen und/oder die Zahlung von Bestechungsgeldern von den örtlichen Polizeibehörden sogar Pässe für solche Personen zu erhalten, die auf der Ausreiseverbotsliste stehen. Überdies wird es für möglich gehalten, daß Personen, die ihren Paß auf illegalem Weg erhalten haben, auch die Kontrollstellen auf dem Flughafengelände ungehindert passieren (vgl. Abschnitt II Ziff. 7 der erwähnten Auskunft vom 20. Juni 1989 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf). Im Hinblick auf diese gegensätzlichen Aussagen verschiedener sachinformierter Stellen zu der von dem Verwaltungsgericht als entscheidungerheblich angesehenen Frage, ob Regimegegner, die einem Ausreiseverbot unterliegen, gleichwohl ungehindert über den Flughafen Mehrabad ausreisen können, hätte das Verwaltungsgericht die abschließende Würdigung der ihm vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen nicht zum Nachteil des Antragstellers in das Prozeßkostenhilfeverfahren vorverlagern dürfen. Überdies hätte sich dem Verwaltungsgericht die Frage stellen müssen, ob die von ihm als feststehend betrachteten und aus seiner Sicht nicht durch Bestechung beeinflußbaren Kontrollen schlechthin jedwede Ausreise von Personen, gegen die ein Ausreiseverbot verhängt wurde, ausschließen oder ob es nicht trotz nahezu lückenloser Sicherheitsüberprüfungen im Einzelfall möglich ist, daß ein auf der Ausreiseverbotsliste vermerkter Regimegegner ungehindert die Kontrollen auf dem Zentralflughafen in Teheran passieren kann (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß v. 12. Dezember 1988 - 13 A 133/88 -). Diese Frage ließe sich nur durch eine Vernehmung oder informatorische Befragung des Antragstellers klären. Bietet der von dem Verwaltungsgericht gewählte Ansatzpunkt somit keine Grundlage für die Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrages, hätte dem Begehren des Antragstellers entsprochen werden müssen, denn die dargestellten Voraussetzungen, nach denen für die Asylverpflichtungsklage Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, sind in seinem Falle erfüllt. Der Antragsteller hat während des gesamten Verfahrens in den wesentlichen Punkten übereinstimmend, detailliert und in sich widerspruchsfrei dargelegt, daß er als Mitinhaber einer Großhandelsgesellschaft im Iran zusammen mit seinen Geschäftspartnern seit etwa 1981 Flugblätter gegen den Golfkrieg mit dem Irak sowie gegen den in seinem Heimatland herrschenden religiösen Fanatismus hergestellt habe und wegen dieser regimefeindlichen Betätigung akut eine Verhaftung und Verfolgung habe befürchten müssen, nachdem Ende 1985 Revolutionswächter die Betriebsräume seiner Firma durchsucht hätten und einer seiner Mitgesellschafter festgenommen worden sei. Der Antragsteller hat weiterhin umfassend und in sich schlüssig vorgetragen, daß es ihm sein Bruder, der auf dem Teheraner Flughafen beschäftigt gewesen sei, durch Zahlung hoher Bestechungssummen an verschiedene Beamte mit weitreichenden Beziehungen ermöglicht habe, trotz des gegen ihn verhängten Ausreiseverbots die Kontrollstellen auf dem Flughafen Mehrabad ungehindert zu passieren. Diese von dem Antragsteller während des gesamten Verfahrens im wesentlichen gleichbleibend vorgetragenen Tatsachen stützen seine Behauptung, er habe sein Heimatland aus begründeter Furcht vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen müssen und habe im Falle der Rückkehr wegen seiner regimekritischen Betätigung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Die Angaben des Antragstellers begegnen hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit allerdings gewissen Bedenken, die bereits von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 1987 zutreffend aufgezeigt worden sind. Unwahrscheinlich erscheint vor allem, daß der Antragsteller und seine Mitgesellschafter über vier Jahre lang regelmäßig Flugblätter mit regierungsfeindlichem Inhalt in einer Stückzahl von bis zu 30.000 Exemplaren produzieren und mehrmals im Monat öffentlich auslegen konnten, ohne von den Behörden als Urheber dieser Flugschriften identifiziert werden zu können. Schwer nachvollziehbar ist auch die Behauptung des Antragstellers, lediglich sein Vater sei im Zuge der Nachforschungen nach seinem Aufenthalt inhaftiert worden, während sein auf dem Flughafen beschäftigter Bruder auch nach Bekanntwerden der Ausreise des Antragstellers unbehelligt geblieben sein soll. Überdies ist nicht recht klar, welche Rolle der Bruder des Antragstellers bei der Ausreiseaktion gespielt hat. Während der Antragsteller im Asylantrag und bei der Vorprüfung angegeben hat, sein Bruder sei selbst vorher leitender Beamter in der Sicherheitsabteilung gewesen, hat er in der Klagebegründung vortragen lassen, sein Bruder habe einen Beamten bestochen, der früher Sicherheitsbeauftragter der IRAN AIR gewesen sei und über zahlreiche Beziehungen im Flughafenbereich verfügt habe. Es ist indessen nicht auszuschließen, daß der Antragsteller im Klageverfahren eine plausible Antwort auf die noch offenen Zweifelsfragen geben und das Verwaltungsgericht von der Wahrheit seines Tatsachenvortrages überzeugen kann, so daß die verbleibenden Bedenken an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben bzw. an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nur durch eine Befragung im Rahmen einer Beteiligtenvernehmung oder einer informatorischen Anhörung geklärt werden können. Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung erfüllt. Nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Sozialamtes des Kreises Hersfeld-Rotenburg vom 26. August 1987 bezog der Antragsteller damals außer Sachleistungen lediglich ein monatliches Taschengeld in Höhe von 81,00 DM und war deshalb nicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung - auch nur teilweise selbst aufzubringen. Einer Kostenentscheidung bedarf es für das Beschwerdeverfahren nicht, da außergerichtliche Kosten nicht erstattet und gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden (§§ 166 VwGO, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, Nrn. 1270, 1271, 1920 der Anlage 1 zum GKG - Kostenverzeichnis -). Dieser Beschluß ist für die Beteiligten unanfechtbar (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 und 3 ZPO).