Beschluss
13 TP 3042/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0114.13TP3042.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe für das - zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossene - Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung des Antragsgegners vom 14. Mai 1990 wendet, ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch erfolglos. Das Rechtsmittel ist zunächst nicht dadurch unstatthaft geworden, daß die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung des Eilrechtsschutzes durch die am 15. Oktober 1990 in Kraft getretene Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 c des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2170) unzulässig geworden ist, wie der Senat in seinem das Beschwerdeverfahren 13 TH 3040/90 betreffenden Beschluß vom 6. Dezember 1990 ausführlich dargelegt hat. Ein die Gewährung von Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß des Verwaltungsgerichts ist gemäß den §§ 146 Abs. 1, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich mit der Beschwerde angreifbar. Für einen gänzlichen oder - auf einen bestimmten Sachbereich beschränkten - teilweisen Ausschluß der Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren bedürfte es wegen des Gesetzesvorbehaltes in § 146 Abs. 1 VwGO einer gesetzlichen Bestimmung, anderes für die hier in Frage stehenden Prozeßkostenhilfeverfahren aber gerade fehlt. Der in § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG normierte Rechtsmittelausschluß betrifft seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nur "die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" und ist somit einer erweiternden Auslegung im Hinblick auf eine Anwendung auch für das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht zugänglich. Rechtliche Gesichtspunkte, die eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Neuregelung auf das Prozeßkostenhilfeverfahren entgegen der eindeutigen Gesetzesfassung nahelegen oder gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Weder die Systematik noch die Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG lassen auch nur einen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß der Gesetzgeber trotz der von ihm gewählten einschränkenden Formulierung in Wahrheit auch einen Ausschluß der Beschwerde im Verfahren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe beabsichtigte. Mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt des § 146 Abs. 1 VwGO kann der Ausschluß der Beschwerde gegen die Versagung er Prozeßkostenhilfe in Verfahren nach den §§ 10 Abs. 3 Satz AsylVfG 80 Abs. 5 VwGO auch nicht mit der Erwägung begründet werden, der Instanzenzug für Nebenstreitigkeiten dürfe nicht weiter reichen als der für die Hauptsache. Dieser im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit vorherrschende Grundsatz (vgl. z.V. OLG Koblenz, Beschluß v. 29. November 1988 - 11 WF 1342-1343/88 -, FamRZ 1989, 297 ; LG Bremen, Beschluß v. 28. August 1980 - 3 T 222/80 -, MDR 1981, 59 ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., Anm. 5 Bz zu § 567 ZPO) ist, wie das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang hervorgehoben hat, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Vielmehr hat es hier der Gesetzgeber der einzelgesetzlichen Regelung vorbehalten, ob wegen eines Rechtsmittelausschlusses in der Hauptsache der Zugang zum Beschwerdegericht über die in § 146 Abs. 3 VwGO getroffene Regelung hinaus eingeschränkt werden solle oder nicht (BVerfG, Beschluß v. 17. März 1988 - 2 BvR 233/84 -, BVerfGE 78, 88 , betreffend die Frage, ob die Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe im asylrechtlichen Klageverfahren wegen § 32 AsylVfG ausgeschlossen ist). Der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde steht weiterhin auch nicht entgegen, daß das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durch den zitierten Beschluß des Senates vom 6. Dezember 1990 bereits seinen rechtskräftigen Abschluß gefunden hat (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse v. 3. September 1982 - X TE 11/82 - und v. 11. Februar 1983 - 10 TE 2/83 -). Die nach alledem zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller die Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe versagt, denn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 3. September 1982 - X TE 11/82 -) keine Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO. Zutreffend wird in dem angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichtes dargelegt, daß das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet schon deshalb hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten hat, weil sich die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Landrates des Main-Kinzig-Kreises vom 14. Mai 1990 bei überschlägiger Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die in der Begründung des Bescheides dargelegte Auffassung der Ausländerbehörde, der - wiederholte - Folgeantrag des Antragstellers erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht und sei deshalb gemäß den §§ 14 Abs. 1, 8 Abs. 5 AsylVfG nicht an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiterzuleiten, begegnet keinen Bedenken. Soweit sich der Antragsteller bei der Befragung durch die Grenzschutzbehörde in Frankfurt am Main am 12. Juni 1989 nochmals auf die für seine erste Ausreise im Dezember 1986 bestimmenden Gründe berufen hat, kann dieser Sachverhalt, zu dem der Antragsteller von der Grenzschutzbehörde am selben Tag nochmals umfassend befragt wurde, im vorliegenden Folgeantragsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Diese Asylgründe sind bereits in den beiden vorangegangenen Asylverfahren gewürdigt worden und beinhalten infolgedessen keine nachträgliche Sachverhaltsänderung im Sinne der §§ 14 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Was den angeblichen Verhaftungsversuch auf dem Flughafengelände in Accra bei der Rückkehr am 18. Januar 1989 anbelangt, von dem der Antragsteller bei seiner Vernehmung am 12. Juni 1989 gesprochen hat, so handelt es sich hierbei zwar um einen neuen Sachverhalt; die Schilderung des Antragstellers läßt jedoch unter Berücksichtigung der vertiefenden Ausführungen im Anwaltsschriftsatz vom 5. September 1990 keine Umstände hervortreten, die - als wahr unterstellt - geeignet wären, nunmehr eine positive Entscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers herbeizuführen. Das Asylvorbringen des Antragstellers, soweit es sich auf diesen Tatsachenkomplex bezieht, erbringt keine Klarheit darüber, ob der Antragsteller bei seiner Ankunft in Accra tatsächlich von einer Festnahme bedroht war. Zwar hat er gegenüber der Grenzschutzbehörde behauptet, die Polizei habe ihn, nachdem er in Ghana angekommen sei, sofort verhaften wollen. Diese Behauptung findet jedoch in der ausführlicheren Darstellung des Vorganges im Schriftsatz vom 5. September 1990 keine Stütze. Danach wurde dem Antragsteller auf dem Flughafengelände bei der Grenzkontrolle lediglich der Paß abgenommen und er wurde aufgefordert, zum Zwecke der Identitätsfeststellung zum Büro der Grenzpolizei mitzukommen. Daß mit diesem Vorgehen der Polizei die Absicht verbunden gewesen sein könnte, die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers und sein politisches Vorleben näher zu überprüfen, läßt sich aus den Darlegungen des Antragstellers nicht herleiten. Vielmehr liegt es nahe, daß lediglich eine - durch das Verhalten des Antragstellers selbst provozierte Feststellung - seiner Identität erfolgen sollte. Wie der Antragsteller selbst vorgetragen hat, hatte er aus Angst vor Verhaftungen auf Nachfrage der Grenzpolizei ausdrücklich in Abrede gestellt, mit der durch den Reisepaß ausgewiesenen Person identisch zu sein. Da er sich auch nicht anderweitig ausweisen konnte und eine sichere Identifizierung des Antragstellers nach dem Lichtbild seines Passes wegen der zwischenzeitlichen Veränderungen in seinem Aussehen offensichtlich nicht möglich war, bestand für die Grenzschutzbehörde zureichender Anlaß, insoweit weitere Erhebungen anzustellen. Die Beschwerde des Antragstellers führt im übrigen auch nicht deshalb zum Erfolg, weil er ausweislich der vorliegenden Behördenakten der Ausländerbehörde nur von dem Grenzschutzamt in Frankfurt am Main, nicht aber auch durch die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG i.V.m. der Verordnung vom 11. August 1982 (GVBl. S. 191) zentral zuständige Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises persönlich zu seinen Asylgründen angehört worden ist. Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Ausländerbehörde überhaupt verpflichtet ist, einen Folgeantragsteller nach § 8 Abs. 2 AsylVfG persönlich anzuhören (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschlüsse v. 28. August 1984 - 10 TH 2032/84 - und v. 22. Februar 1990 - 12 TP 3491/89 -), denn es hätte - ungeachtet der Frage, ob in der fehlenden Anhörung durch die Ausländerbehörde ein Verfahrensfehler zu sehen ist - keine andere Entscheidung in der Sache ergehen können (§ 46 HessVwVfG). Der Antragsteller hat sich im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erster Instanz nochmals umfassend zu den Gründen seines Folgeantrags geäußert. Dieses Vorbringen läßt - wie bereits ausgeführt - keine andere Entscheidung in der Sache für möglich erscheinen, zumal der Antragsteller trotz entsprechender Ankündigung im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr zur Sache Stellung genommen hat (vgl. Beschluß des Senates v. 18. September 1990 - 13 TH 2544/90 -; OVG Hamburg, Beschluß v. 17. August 1989 - OVG BS 466/89 -). Der angefochtene Bescheid der Ausländerbehörde erweist sich auch im übrigen als rechtmäßig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Ausländerbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ein von ihr gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG zu beachtendes asylunabhängiges Bleiberecht des Antragstellers unberücksichtigt gelassen hätte. Auch die festgesetzte Ausreisefrist begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese ist zwar mit einer Woche äußerst knapp bemessen, reicht jedoch nach den erkennbaren und von der Behörden zutreffend zugrunde gelegten persönlichen Verhältnissen des Antragstellers aus, um die für die Ausreise notwendigen Ausreiseformalitäten erledigen zu können. Im übrigen hat der Antragsteller auch im Verlaufe des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens keine Umstände dargetan, die für ihn die Notwendigkeit einer großzügiger bemessenen Ausreisefrist erkennbar machen würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht in etwa den voraussichtlich anfallenden Kosten für das Verfahren erster Instanz, von deren Entrichtung die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei befreit werden will. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).