Urteil
13 UE 3969/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0204.13UE3969.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Asylverpflichtungsklage, die noch allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Recht abgewiesen. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 ). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315, 335 ). Werden durch die staatliche Maßnahme nicht Leib, Leben oder die physische Freiheit des Betreffenden gefährdet, sondern andere Rechtsgüter beeinträchtigt, so sind diese Eingriffe nur dann asylrelevant, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O.; BVerwG, Urteil v. 24. März 1987 -- BVerwG 9 C 321.85 --, NVwZ 1987, 701). Asylerhebliche Bedeutung kommt dabei nicht nur unmittelbaren Verfolgungsmaßnahmen des Staates zu. Der Staat muß sich auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgung zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und dadurch den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O.). Eine solche staatliche Verantwortung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit nicht in der Lage oder wegen fehlender Schutzwilligkeit nicht willens ist, die Betroffenen gegen Ausschreitungen oder Übergriffe Dritter zu schützen, wobei ihm allerdings -- insbesondere bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen -- eine gewisse Zeitspanne für Schutzmaßnahmen zugebilligt werden muß (BVerwG, Urteil v. 23. Februar 1988 -- BVerwG 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung kann sich dabei nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, Beschluß v. 1. Juli 1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 1988, a.a.O.). Dabei setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, Urteil v. 8. Februar 1989 -- BVerwG 9 C 33.87 --, NVwZ-RR 1989, 502). Etwas anderes gilt nur dann, wenn Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der einzelne Angehörige von der Gruppenverfolgung ausgenommen ist, die Regelvermutung widerlegen (BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1984 -- BVerwG 9 C 24.84 --, EZAR 202 Nr. 3). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O., 359). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylbewerber im Heimatstaat ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil v. 24. April 1979 -- BVerwG 1 C 49.77 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil v. 31. März 1981 -- BVerwG 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch motivierter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hätten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerwG, Urteil v. 25. September 1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169). Ein strenger Maßstab ist demgegenüber sowohl in materieller Hinsicht als auch was die Darlegungslast und die Beweisanforderungen anbelangt, dann anzulegen, wenn sich der Asylbewerber auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind wegen des Fehlens des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzten kausalen Zusammenhanges zwischen Verfolgung und Flucht überdies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt asylrechtlich relevant (BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51). Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe ist dabei dann anzuerkennen, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage befunden hat bzw. -- bei exilpolitischer Betätigung -- sich diese politische Betätigung als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt (BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131; BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986, a.a.O., Seite 66; BVerwG, Urteil v. 2. August 1990 -- BVerwG 9 C 22.89 --). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil v. 23. November 1982 -- BVerwG 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, hat dabei allerdings den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 -- BVerwG 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze und der innenpolitischen Verhältnisse in Bangladesch, wie sie sich aufgrund der Angaben und Aussagen des Klägers und der in das Verfahren eingeführten schriftlichen Unterlagen darstellen, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger in Bangladesch vor seiner Ausreise nicht politisch verfolgt wurde und bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen braucht. Der Kläger gehört nicht zu dem Kreis der "vorverfolgten" Asylbewerber, die unter erleichterten Voraussetzungen als Asylberechtigte anzuerkennen sind. Der Senat hat nicht feststellen können, daß die Angehörigen der Biharis in Bangladesch zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im April 1980 einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Für den Senat stellt sich die Situation der Biharis aufgrund des in das Verfahren eingeführten Materials wie folgt dar: Im Zuge der Teilung Britisch-Indiens im Jahre 1947 entstand ein Gesamtstaat Pakistan, wobei zwischen West-Pakistan (heute: Pakistan) und Ost-Pakistan (heute: Bangladesch) noch Indien lag. In dieser Zeit wanderte die Volksgruppe der Biharis im wesentlichen aus der indischen Provinz Bihar nach Ost-Pakistan ein (Südasien-Institut, Gutachten v. 10. September 1984 an VG Düsseldorf, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 30. März 1988 an VG Oldenburg). Eines der deutlichsten Unterscheidungsmerkmale zwischen der bengalischen Mehrheit in Ost-Pakistan und den Biharis war -- zumindest bei der ersten Generation der Biharis -- noch die Sprache, da die Biharis Urdu statt Bengali sprachen (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Die Biharis neigten zur Betonung ihrer kulturellen Eigenart und wurden vom Gesamtstaat Pakistan als verläßliche Schicht gefördert. Angehörige der Biharis nahmen herausragende Stellungen innerhalb der Eisenbahnverwaltung, des Handels und der Industrie ein. Sie brachten es daher zu einem gewissen Wohlstand (Südasien-Institut, a.a.O., S. 1/2). Im Jahre 1971 führten aufgekommene Unabhängigkeitsbestrebungen in Ost-Pakistan zum militärischen Einsatz west-pakistanischer Truppen. Am 26. März 1971 erfolgte die Proklamation der Unabhängigkeit Ost-Pakistans und die Ausrufung der Volksrepublik Bangladesch durch Mujibur Rahman. Daraufhin kam es zu einem Bürgerkrieg, in dem die Biharis überwiegend zur west-pakistanischen Seite hielten und für einige der schlimmsten Ausschreitungen verantwortlich gemacht wurden. Als Folge davon setzte nach Kriegsende in Bangladesch eine Verfolgung der als Kollaborateure verdächtigten Biharis ein, die zu Verhaftungen und Vermögensbeschlagnahmen führte (Südasien-Institut, a.a.O., S. 2). Aus Sicherheitsgründen flohen die Biharis in Lager (Stellungnahme des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes vom 2. April 1984 an VG Stuttgart), in denen menschenunwürdige Bedingungen vor allem im Hinblick auf die Unterkunft und die sanitären Verhältnisse herrschten (Südasien-Institut, a.a.O., S. 2). Vor der Unabhängigkeit Bangladeschs waren die Biharis pakistanische Staatsangehörige. Die pakistanische Regierung sah sie nach der Unabhängigkeit als Staatsangehörige von Bangladesch an (Stellungnahme des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes, a.a.O.) und erkannte im März 1978 die pakistanische Staatsangehörigkeit allen Bürgern ab, die am 16. Dezember 1971 -- dem Tag der Kapitulation der west-pakistanischen Truppen in Bangladesch -- ihren Wohnsitz in Ost-Pakistan (heute: Bangladesch) hatten und sich weiter dort aufhielten, es sei denn, sie wären in der Zwischenzeit mit Zustimmung der pakistanischen Regierung wieder nach Pakistan übergesiedelt oder ihnen wäre eine Repatriierung verbindlich zugesagt worden (Südasien-Institut, a.a.O., S. 5). Die Regierung Bangladeschs verlieh zunächst allen auf ihrem Gebiet am 25. März 1971 dauernd ansässigen Personen die Staatsangehörigkeit, soweit nicht im Einzelfall rechtliche Hindernisse entgegenstanden. Ein Änderungsgesetz vom 21. Juni 1973 (Act 5/1973) schloß die bangladeschische Staatsangehörigkeit solcher Personen allerdings aus, die durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht hatten, daß sie sich einem ausländischen Staat gegenüber verpflichtet fühlten (Südasien-Institut, Gutachten v. 11. September 1978 an VG Ansbach, S. 5). Soweit die Biharis sich für die Annahme der Staatsangehörigkeit von Pakistan aussprachen, sah dies die Regierung von Bangladesch als unwiderrufliche Option zugunsten Pakistans an (Südasien-Institut, Gutachten v. 10. September 1984, S. 3). Dies führte bei den betroffenen Biharis zu einer Beschlagnahme des Vermögens und dem Verlust von Grundrechten, vor allem des Rechts auf Freizügigkeit, der freien Berufsausübung und des gleichen Zugangs zum öffentlichen Dienst. Die Regierung von Bangladesch sah diese Biharis, die sich zugunsten Pakistans ausgesprochen hatten, als "non local people" an (Stellungnahme des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes v. 2. April 1984, a.a.O.). Diejenigen aber, die sich für die Annahme der Staatsangehörigkeit von Bangladesch entschieden hatten, wurden mit vollen Staatsbürgerrechten übernommen (Südasien-Institut, Gutachten v. 10. September 1984, S. 5). 1971 soll es in Bangladesch ca. eine Million Biharis gegeben haben, von denen etwa 500.000 für Pakistan optierten (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 30. März 1988 an VG Oldenburg); demgegenüber geht das Südasien-Institut nach einer Schätzung von einer halben Million bis 1,5 Millionen Biharis aus, während Bangladesch zur Zeit der Verhandlungen über das Repatriierungsabkommen vom 28. August 1973 eine Zahl von 680.000 Biharis angab, von denen 150.000 für die Annahme der Staatsangehörigkeit von Bangladesch und 260.000 für die Repatriierung nach Pakistan optiert haben sollen (Südasien-Institut, Gutachten v. 10. September 1984, S. 3). Nach Äußerungen des ehemaligen Präsidenten von Bangladesch, Zia-ur Rahman, aus dem Dezember 1977, lebten in den Lagern in Bangladesch damals noch ca. 300.000 "non locals" (Südasien-Institut, Gutachten v. 11. September 1978, a.a.O., S. 2). Pakistan erklärte sich bereit, drei im Abkommen vom 9. April 1974 zwischen Bangladesch, Indien und Pakistan näher umrissene Kategorien von Personen mit besonderen Verbindungen zu Pakistan in unbegrenzter Zahl und etwa 25.000 sogenannte Härtefälle aufzunehmen. Dies führte dazu, daß zwischen 1973 und 1974 etwa 125.000 "non locals" repatriiert wurden. Alle Biharis in Bangladesch waren, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, zunächst einer Verfolgung ausgesetzt, da sie als Kollaborateure verdächtigt wurden. Grundlage dieser Verfolgung war ein -- außerordentlich hartes -- Ausnahmegesetz mit rückwirkender Anwendung der allgemeinen Staatsschutzstraftatbestände auf Vergehen gegen den Staat Bangladesch seit Ausbruch des Bürgerkrieges am 26. März 1971 (Südasien-Institut, Gutachten v. 10. September 1984, a.a.O., S. 5). Dies führte dazu, daß eine bis zur Existenzbedrohung gehende tatsächliche und rechtliche Unsicherheit für die meisten Angehörigen der Biharis bestand. Eine Änderung trat erst mit dem Umsturz im August 1975 (Ermordung von Sheikh Mujibur Rahman) ein, der zur Aufhebung dieses Ausnahmegesetzes, der Niederschlagung aller schwebenden Verfahren und zu einer langfristigen politischen Umorientierung führte (Südasien-Institut, Gutachten v. 10. September 1984, a.a.O., S. 6). Die Staatsführung Bangladeschs suchte wieder die Annäherung an die islamische Staatenwelt einschließlich Pakistans; das die Biharis mit der Bevölkerungsmehrheit verbindende Element des islamischen Glaubens war wieder an die Stelle des vorher propagierten Säkularismus in der Verfassung getreten, und die ursprüngliche Bezeichnung der Staatsangehörigen als "Bengali" (Art. 6 der Verfassung von 1972) war durch das neutralere "Bangladeschi" ersetzt worden, wodurch statt auf die bengalische Kulturnation auch auf eine Minderheiten einschließende Staatsnation von Bangladesch abgestellt wurde (Südasien-Institut, Gutachten v. 11. September 1978, a.a.O., S. 3). Unter gewissen Voraussetzungen ist es seit 1978 sogar denkbar, die verlorene oder bestrittene Staatsangehörigkeit von Bangladesch selbst bei nachträglicher Option für Pakistan auf Antrag wieder zu erhalten, wobei davon allerdings nur die aufgrund ihrer Finanzkraft als erwünscht angesehenen Biharis profitieren können (Südasien-Institut, Gutachten v. 10. September 1984, a.a.O., S. 8/9). Aus diesen Entwicklungen läßt sich der Schluß ziehen, daß eine vom Staat ausgehende politische Verfolgung der Biharis, die die Staatsangehörigkeit von Bangladesch erworben haben, jedenfalls seit 1975 -- dem Zeitpunkt des Umsturzes -- nicht mehr stattfindet, falls eine solche jemals angenommen werden konnte. Diese Gruppe der Biharis konnte dann in Bangladesch auch mit einer Behandlung als vollberechtigte Staatsangehörige rechnen. Die Situation der "non locals" in Bangladesch stellt sich so dar, daß ihnen als Folge einer Art von politischer Kollektivbestrafung ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage und Entfaltungsmöglichkeit zu einem gewissen Grade entzogen worden ist. Sie fristen in der Regel ihr Leben ohne Aussicht auf eine Änderung in absehbarer Zeit in vom Staat notdürftig unterhaltenen Lagern unterhalb eines menschenwürdigen Existenzminimums. Sie sind zwar nicht zum Verbleib in den Lagern gezwungen, legen allerdings auch keinen Wert darauf, sich in den bangladeschischen Staat zu integrieren (Auswärtiges Amt, Auskunft v. September 1982 an VG Gelsenkirchen). Sie können sich auch außerhalb der Lager Arbeit suchen, wobei sie in der Regel nur untergeordnete Arbeit finden und dabei wegen ihrer allgemeinen Lage vielfach gezwungen sind, die örtlichen Preise zu unterbieten. Ein Teil scheint auch in gewerbsmäßige Bettelei, Kriminalität und Prostitution abzugleiten (Südasien-Institut, Gutachten v. 10. September 1984, a.a.O., S. 12/13). Die ernsten Probleme der landesweiten Arbeitslosigkeit in Bangladesch, vorhandene sprachliche Unterschiede und die ethnische Herkunft erschweren die Lage dieser Biharis und erlauben es ihnen auch nicht, leicht einen Arbeitsplatz zu finden (Stellungnahme des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes vom 2. April 1984, a.a.O.). Unabhängig von der Frage, ob in der vorstehenden Situation überhaupt eine Form politischer Verfolgung gesehen werden kann, hat der Kläger schon nicht glaubhaft gemacht, daß er zu diesen "non locals" zu zählen ist. Allein die Tatsache, daß er nach seinem insoweit glaubhaften Vortrag von 1971 bis 1978 im wesentlichen in einem Lager in Bangladesch lebte, spricht noch nicht zwingend dafür, daß er zu dieser Gruppe der Biharis zu zählen ist. Zwar kann wohl davon ausgegangen werden, daß die Biharis, die die Staatsangehörigkeit von Bangladesch erhielten, nicht unbedingt in einem Lager leben mußten, da sie vom Staat Bangladesch mit allen Staatsbürgerrechten ausgestattet wurden. Dies bedeutet aber nicht, daß alle diejenigen, die tatsächlich in den Lagern lebten, allein schon deshalb zu den "non locals" zu zählen wären. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß alle Biharis, soweit sie nicht in Haft waren, zunächst zu ihrem eigenen Schutz vor den Verfolgungen als Kollaborateure die geschaffenen Lager aufsuchten (Südasien-Institut, Gutachten v. 10. September 1984, a.a.O., S. 2). Hinzu kommt, daß der Kläger in der Folgezeit nicht ständig im Lager lebte, sondern sich zeitweise, bevor er dann im Jahre 1978 das Lager endgültig verließ, außerhalb des Lagers aufhielt. Aus der Tatsache, daß der Vater des Klägers im Jahre 1970 aus dem öffentlichen Dienst entlassen und danach nicht mehr eingestellt wurde, läßt sich für die Frage, ob der Kläger zu den "non locals" zu zählen ist, nichts ableiten. Aus den diesbezüglichen Schilderungen in der Klageschrift ergibt sich, daß diese Entlassung in den Zeitraum der Gründung des Staates Bangladesch fiel. In der auf die Staatsgründung folgenden Zeit waren die Biharis das Ziel von Verfolgungen als Kollaborateure (Südasien-Institut, Gutachten v. 10. September 1984, a.a.O., S. 2). Von daher erscheint es zutreffend, daß die Entlassung des Vaters des Klägers auf dessen Zugehörigkeit zu den Biharis beruhte. Da erst frühstens nach der Verbesserung der Lage für die Biharis im Jahre 1975 mit einer Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst gerechnet werden konnte, war eine solche für den Vater des Klägers ausgeschlossen, da dieser bereits im Jahre 1971 ermordet wurde. Zu Lebzeiten des Vaters des Klägers stellte sich die Frage, ob jemand als "non local" einzustufen war, noch nicht, da zunächst im Jahre 1971 die im Gebiet von Bangladesch dauernd ansässigen Personen die Staatsangehörigkeit von Bangladesch erhielten und das entsprechende Änderungsgesetz (Act 5/1973) erst Mitte 1973 in Kraft trat. Der Senat geht davon aus, daß der Kläger die Staatsangehörigkeit von Bangladesch erlangte. Aus seinem bisherigen Vortrag im Rahmen des Asylverfahrens ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, er sehe sich als Angehöriger von Pakistan an oder habe dies durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht. Durch sein Schreiben vom 3. März 1986 an das Innenministerium von Bangladesch, in dem er eine Sicherheitserklärung vom Staat Bangladesch für den Fall seiner Rückkehr verlangte, zeigte er gerade, daß er wieder nach Bangladesch zurückkehren möchte. Daß er Bangladesch auch als sein Heimatland ansieht, ergibt sich aus dem von ihm selbst verfaßten Asylbegehren. Darin behauptet er nämlich, in seinem Heimatland von der Polizei gesucht zu werden und wegen der Belästigungen durch die Polizei nicht in seinem Heimatland leben zu können. Sein bei der Grenzschutzstelle am Flughafen F vorgelegter Paß wies ihn als Staatsangehörigen von Bangladesch aus. Daß dieser Paß nach den Angaben des Klägers über einen Agenten besorgt wurde, läßt für sich alleine noch keinen Zweifel an der Richtigkeit der darin aufgeführten Staatsangehörigkeit aufkommen. Auch aus dem bei der Beantragung angegebenen Zusatznamen und der falschen Heimatanschrift läßt sich nicht der Schluß ziehen, die im Paß angegebene Staatsangehörigkeit entspreche ebenfalls nicht den Tatsachen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, daß der Kläger zwar auf die letzten beiden Unrichtigkeiten in seinem Paß in der Klageschrift hinwies. Er brachte aber nicht zum Ausdruck, daß auch die Staatsangehörigkeit unzutreffend sei. Wenn er aber schon auf andere unrichtige Eintragungen in seinem Nationalpaß aufmerksam machte, war von ihm, wenn er tatsächlich zur Gruppe der "non locals" gehören sollte, umsomehr zu erwarten, daß er sofort den Umstand der nunmehr von ihm behaupteten unzutreffenden Staatsangehörigkeit erwähnen würde. Das Ziel der "non locals" ist es nämlich, in Pakistan aufgenommen zu werden. Einer Integration dieser Gruppe in Bangladesch steht deren eigener Wunsch entgegen, die pakistanische Identität zu wahren (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 24. Oktober 1988). Damit wäre aber eine Staatsangehörigkeit von Bangladesch nicht zu vereinbaren; sie würde vielmehr der gewünschten Aufnahme in Pakistan entgegenstehen. Eine Staatsangehörigkeit von Bangladesch würde sich für die "non locals" als möglicher Beginn einer nach außen dokumentierten Integration in Bangladesch darstellen. Von daher ist es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht nachvollziehbar, daß jemand, der behauptet, zu der Gruppe der "non locals" zu gehören, nicht auf eine -- aus seiner Sicht -- unzutreffende Eintragung der Staatsangehörigkeit in seinem Paß hinweist. Schließlich läßt sich gegen die Annahme der bangladeschischen Staatsangehörigkeit des Klägers auch nicht einwenden, wegen der fehlenden Antwort des Staates Bangladesch auf die vom Kläger mit Schreiben vom 3. März 1986 begehrte Sicherheitserklärung müsse er als Staatenloser angesehen werden. Die Gründe für eine fehlende Antwort können nämlich vielschichtig sein (z.B. Verlust auf dem Postweg; Verlust innerhalb der Behörde oder ähnliches), so daß sich daraus keine Erkenntnisse ableiten lassen. Selbst wenn der Kläger jedoch zu der Gruppe der "non locals" zählen sollte, würde die Annahme einer Vorverfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise im April 1980 ausscheiden. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich auch die Gruppe der "non locals" keiner Verfolgung mehr ausgesetzt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Benachteiligungen, die die "non locals" zu erdulden hatten, sowie ihr Leben am Rande oder unterhalb des Existenzminimums über das hinausgingen, was die Bewohner in Bangladesch allgemein hinzunehmen hatten. Es muß nämlich berücksichtigt werden, daß alle Biharis nicht zum Verbleib in den Lagern gezwungen waren (Südasien-Institut, Gutachten v. 10. September 1984, a.a.O., S. 12), sondern die "non locals" nur wegen ihrer fehlenden Integrationswilligkeit in den Lagern verblieben (Auswärtiges Amt, Auskunft v. September 1982 an VG Gelsenkirchen). Sie konnten durchaus, wenn auch unter deutlich erschwerten Bedingungen, Arbeit finden. Die Lebensverhältnisse in den Lagern waren zwar nach europäischem Standard untragbar, unterschieden sich jedoch nicht stark von den Lebensbedingungen von Millionen armer und im Elend lebender Bangladeschis (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 16. November 1984 an VG Wiesbaden). Eine Gruppenverfolgung der "non locals" könnte nach dem oben Dargelegten -- wenn überhaupt -- allenfalls bis zur Ermordung von Sheikh Mujibur Rahman im Zusammenhang mit dem Umsturz im August 1975 angenommen werden; spätestens zu diesem Zeitpunkt war sie jedoch abgeschlossen und flammte danach auch nicht mehr auf. Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger als Angehöriger der Volksgruppe der Biharis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Bangladesch im April 1980 keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Im übrigen ist der Kläger auch gar nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Biharis aus Bangladesch geflohen. Als er im April 1980 Bangladesch verließ, hegte er für seine Person keine begründete Furcht vor politischer Verfolgung. Das Verwaltungsgericht führte insoweit in der angegriffenen Entscheidung zu Recht aus, daß die während des Lageraufenthalts erlittene Verfolgung des Klägers für seinen Ausreiseentschluß keine Bedeutung mehr hatte. Dieser verließ nach seinen insoweit glaubhaften Angaben während der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht wegen des immer unerträglicher werdenden Drucks durch seinen Schwiegervater das Lager, nachdem er bis 1978 schon mehrfach außerhalb gewohnt hatte. Danach gab es keine direkten Zusammenstöße mit der Polizei, was er darauf zurückführte, daß er fließend bengalisch sprach und deshalb von den Bengalen nicht zu unterscheiden war. Der Kläger stützte sich in dem von ihm selbst verfaßten Asylbegehren nur auf viele Schwierigkeiten zu Hause und sprach in diesem Zusammenhang den gegen ihn von dem Gericht in Dacca erlassenen Haftbefehl an. Weiter führte er aus, wegen dieser Belästigungen durch die Polizei nicht im Heimatland verbleiben zu können. Er erwähnte mit keinem Wort seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Biharis und die von ihm im Lager verbrachte Zeit. Daraus ist zu schließen, daß diese Aspekte für ihn bei seinem Ausreiseentschluß keine Rolle mehr spielten. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten wer- den, daß das -- in der Tat kurze -- Statement komplexe Sachverhalte nur verkürzt darstellen könne und es unvermeidlich sei, daß es noch zu Akzentverschiebungen komme. Denn es fehlt insoweit überhaupt an der ansatzweisen Darstellung dieses Komplexes, so daß diese Aspekte im Zusammenhang mit der Volkszugehörigkeit zu den Biharis völlig neu sind und keine bloße Akzentverschiebung mehr darstellen. Eine Vorverfolgung des Klägers ergibt sich für den Senat auch nicht unter Berücksichtigung der bei seiner Asylantragstellung vorgelegten Vorladung. Darin wird am 2. Januar 1980 die Vorladung eines Angeklagten namens A K H ausgesprochen. Dies ist aber nicht der richtige Name des Klägers, der nach seinen Angaben nur A K heißt. Dieser Namenszusatz ist nach Aktenlage erstmals in dem erst am 28. März 1980 ausgestellten Nationalpaß des Klägers angegeben. Ein nachvollziehbarer Grund, warum den bengalischen Behörden der vom Kläger erstmals im März 1980 verwandte unrichtige Namenszusatz bereits ca. drei Monate vorher bekannt sein konnte, ist weder ersichtlich noch vom Kläger selbst vorgetragen. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge läßt sich daraus nur der Schluß ziehen, daß das Vorladungsformular erst nach der Paßausstellung ausgefüllt worden ist, so daß es sich insoweit um eine Fälschung handeln muß. Eine Vorverfolgung des Klägers läßt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus dem angeblich aus dem Jahre 1980 stammenden Haftbefehl ableiten. Dieser Haftbefehl steht nach den Angaben des Klägers während seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Vorladung vom 2. Januar 1980, so daß aufgrund der anzunehmenden Fälschung dieser Vorladung nach Auffassung des Senats schon erhebliche Zweifel an der Existenz des Haftbefehls bestehen. Aber unabhängig davon ist die Existenz eines -- echten -- Haftbefehls eines ausländischen Gerichts für sich allein asylrechtlich unerheblich; anders sieht es erst dann aus, wenn festgestellt werden kann, daß diesem Haftbefehl eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung des Heimatstaates des Klägers zugrunde liegt (BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, Beschluß v. 12. Juli 1983 -- BVerwG 9 B 3888.81 --). Dafür sind jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden. Der dem Kläger im Haftbefehl gemachte Vorwurf ist ihm selbst nicht bekannt. Soweit er behauptet, der Haftbefehl gehe auf eine Anzeige seines Schwiegervaters zurück, der über einen großen Einfluß verfüge und für dessen Verhalten seine Volkszugehörigkeit zu den Biharis maßgebend gewesen sei, handelt es sich nur um eine durch keine überzeugenden Gründe untermauerte Vermutung. Allein daraus, daß nach seinem Vortrag sein Schwiegervater wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Biharis alles unternommen habe, um die Verbindung zwischen ihm und seiner Ehefrau zu beenden, folgt nicht, daß die angeblich durch eine Anzeige seines Schwiegervaters in Gang gekommenen staatlichen Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung ihn wegen seiner Volkszugehörigkeit treffen sollten. Der Kläger hat bei einer Rückkehr nach Bangladesch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen seiner Volkszugehörigkeit als Bihari zu befürchten. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, die Biharis hätten in den Lagern in den Jahren von 1971 bis 1975 das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten. Ob in Zukunft mit der Wiederholung einer etwaigen Gruppenverfolgung gerechnet werden muß, beurteilt sich danach, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung der Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß dem asylsuchenden Gruppenmitglied nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren (BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1984 -- BVerwG 9 C 24.84 --, EZAR 202 Nr. 3). Ernsthafte Zweifel an der Bereitschaft des bangladeschischen Staates, die Biharis vor der Wiederholung einer ähnlichen Situation wie in den Jahre 1971 bis 1975 zu schützen, bestehen nicht. Wie bereits dargelegt, sind Angehörige der Biharis entgegen der Behauptung des Klägers nicht gezwungen, in Bangladesch in Lagern zu leben, und können auch Arbeit finden. Eine Verfolgung allein wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Biharis findet weder durch den Staat noch mit staatlicher Duldung statt (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 8. April 1988 an VG Oldenburg), so daß der Kläger nicht befürchten muß, deshalb bei einer Rückkehr verhaftet zu werden. Nach dem Tode seiner Ehefrau ist auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß es zu den vom Kläger befürchteten Nachstellungen durch seinen ehemaligen Schwiegervater -- unabhängig davon, ob diese überhaupt von asylrechtlicher Relevanz sein können -- kommen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, daß aufgrund dieses Todes zwischen dem Kläger und seinem früheren Schwiegervater keine Verbindung mehr besteht, so daß ihm insoweit auch keine Schwierigkeiten mehr drohen werden. Der am 8. September 1958 geborene Kläger ist nach den Angaben seiner früheren Prozeßbevollmächtigten Angehöriger des Staates Bangladesch. Dies entspricht der Eintragung in seinem Paß. Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben am 29. April 1980 und reiste am selben Tage in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vor der Grenzschutzstelle am Flughafen F erklärte er, in die Bundesrepublik Deutschland gekommen zu sein, um politisches Asyl zu erhalten. In seinem Heimatland sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden, und er werde deshalb von der Polizei gesucht. Er legte eine auf den Namen A lautende Vorladung vom 2. Januar 1980 vor. Zur Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erschien der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 5. November 1981 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag ab. Es führte zur Begründung an, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, in seinem Heimatland asylrechtlich zu beachtenden Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen zu sein. Im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch brauche er aufgrund seiner politischen Betätigung keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Daran ändere auch der von ihm vorgelegte Haftbefehl nichts. Mit Bescheid vom 30. Juni 1982 forderte die Beklagte zu 2) den Kläger daraufhin zur Ausreise auf und drohte für den Fall, daß er nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes und des Bescheides der Beklagten zu 2) das Bundesgebiet verlassen haben sollte, die Abschiebung an. Gleichzeitig stellte sie ihm den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge per Einschreiben mit Rückschein am 4. Juli 1982 zu. Mit beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 30. Juli 1982 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Klage. Erstmals trug er vor, in seinem Heimatland aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Biharis asylrechtlich relevanter Verfolgung und Unterdrückung ausgesetzt gewesen zu sein. Dies habe dazu geführt, daß aus rassischen Gründen gegen ihn ein Haftbefehl ergangen sei. Er gehöre einer mittellosen Familie von Biharis an, die 1948 aus Indien vertrieben worden sei. Seine Familie habe sich in Ost-Pakistan, dem heutigen Bangladesch, niedergelassen. Als sich 1970 Ost-Pakistan von West-Pakistan losgesagt habe, seien die Biharis zu Agenten West-Pakistans erklärt und deshalb zu Tausenden umgebracht worden. Sein Vater sei 1970 aus dem öffentlichen Dienst entlassen und, nur weil er zu den Biharis gehört habe, nie wieder eingestellt worden. Alle Regierungen Bangladeschs hätten sich geweigert, die Biharis in Bangladesch leben zu lassen, und erklärt, daß Pakistan die Biharis repatriieren müsse. Pakistan verweigere aber die Aufnahme. Die Biharis müßten deshalb in Lagern des Roten Kreuzes in Bangladesch leben. Sie hätten kein Zuhause, keinen Besitz und auch keine Rechte. Ihm sei wegen seiner Volkszugehörigkeit vom Arbeitsamt in Dacca die Registrierung verweigert worden. Nachdem er eine Bengali geheiratet habe, sei diese von ihren Eltern verstoßen worden. Gegen ihn sei ein Strafverfahren wegen Entführung in Gang gesetzt worden, so daß im Februar 1980 ein Haftbefehl erlassen worden sei. Da er von den Behörden keinerlei Schutz zu erwarten gehabt habe, und er in Bangladesch kein menschenwürdiges Leben führen könne, habe er das Land verlassen. Seinen Paß habe er sich durch einen Agenten besorgen lassen. Der Paß sei mit einem Zusatznamen versehen worden und weise eine falsche Heimatanschrift aus. Das Verwaltungsgericht hörte den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27. März 1987 informatorisch an. Dieser erklärte ergänzend, sein Schwiegervater sei gegen seine Eheschließung gewesen. Nach der Eheschließung hätten sie keinen Kontakt mehr zu seinen Schwiegereltern gehabt. Er ist der Auffassung, hinter dem Erlaß des Haftbefehls stecke sein Schwiegervater, der ihm auch schon vorher nach dem Leben getrachtet habe, indem er Schläger angeheuert habe. Der Haftbefehl sei im Januar 1980 seiner Mutter bei einem der Besuche der Polizei gezeigt worden. Dabei sei die Polizei von "den Leuten" seiner Schwiegereltern begleitet worden. Er habe sich danach versteckt gehalten. Über den Inhalt des Haftbefehles besitze er keine Informationen. Zu diesem Haftbefehl wäre es nie gekommen, wenn er nicht der Volksgruppe der Biharis angehören würde. Nur deshalb sei es auch seinem Schwiegervater gelungen, die Polizei einzuschalten. Das Lager, in dem er in den Jahren 1971 bis 1978 im wesentlichen gelebt habe, habe, habe er deshalb endgültig verlassen, weil der Druck seines Schwiegervaters immer unerträglicher geworden sei. Während des Lageraufenthalts sei er des öfteren geschlagen worden und habe kein Essen erhalten. Nach dem Verlassen des Lagers habe es keine direkten Zusammenstöße mit der Polizei mehr gegeben, da er fließend Bengalisch spreche und deshalb nicht von den Bengalen zu unterscheiden sei. Es sei aber nicht möglich, in Ruhe außerhalb des Lagers leben zu können. Man müsse immer mit einer Entdeckung rechnen und komme dann zurück in das Lager. Er selbst habe sich nach 1978 längere Zeit außerhalb des Lagers aufgehalten. Dies sei aber nur möglich gewesen, weil er sich ständig auf der Flucht befunden habe. Er gehe davon aus, daß das Strafverfahren immer noch eine Rolle spielen werde. Sein Schwiegervater habe zwar möglicherweise keine über den örtlichen Bereich hinausgehende Zugriffsmöglichkeit; allerdings bestünde gleichwohl keine Sicherheit, daß er nicht doch noch belangt werde. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. November 1981 und den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt F vom 30. Juni 1982 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, es sei nicht glaubhaft, daß gegen den Kläger ein Haftbefehl allein deswegen ausgestellt worden sei, weil er als Angehöriger der Biharis eine bengalische Frau geheiratet habe. Biharis würden in Bangladesch nicht verfolgt. Dies entspreche der Auskunftslage. Die Beklagte zu 2) stellte keinen Antrag. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht zur Sache. Mit Urteil vom 27. März 1987 wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, der Kläger sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder staatlicher Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt gewesen, noch habe er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit derartige staatliche Verfolgungsmaßnahmen im Falle seiner Rückkehr im gegenwärtigen Zeitpunkt zu befürchten. Seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Biharis und die Repressalien, denen er in der Zeit bis zum Jahre 1978 aufgrund dieser Zugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, seien für seinen Ausreiseentschluß bedeutungslos gewesen. Immerhin habe er bei seinem selbst verfaßten Asylantragsschreiben seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Biharis noch nicht einmal erwähnt. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der von ihm in diesem Zusammenhang erwähnte Haftbefehl bestehe. Der Kläger müsse auch nicht befürchten, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch dort wieder in einem Lager für Biharis unter menschenunwürdigen Umständen leben zu müssen. Er selbst habe nämlich früher schon längere Zeit außerhalb des Lager leben können. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung nicht zu. Dagegen legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein, auf die der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das vorgenannte Urteil insoweit zuließ, als die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen wurde. Im Rahmen der Berufungsbegründung führt der Kläger ergänzend an, er sei vorverfolgt. In Bangladesch habe er ein Leben am Rande des Existenzminimums führen müssen. Ein menschenwürdiges Dasein in den Lagern sei nicht möglich; genauso verhalte es sich mit der beruflichen Betätigung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die Pressionen, denen er als Angehöriger der Biharis ausgesetzt gewesen sei, mit ursächlich für den Ausreiseentschluß gewesen. Daß er darauf in seinem Statement nicht eingegangen sei, spiele keine Rolle, da nicht die schriftliche Einlassung bei der Asylantragstellung, sondern die Vorprüfung durch das Bundesamt der umfassenden Sachverhaltsaufklärung diene. Im Zusammenhang mit dem Haftbefehl habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt, daß der Haftbefehl seiner Mutter bei einem Besuch vorgezeigt worden sei, der von der Polizei im Zusammenwirken mit "den Leuten" seiner Schwiegereltern durchgeführt worden sei. Daher spreche viel dafür, daß sich das Vorgehen des Schwiegervaters mit den eingeleiteten staatlichen Maßnahmen in einer Weise verbunden habe, die es mehr als fraglich erscheinen lasse, ob die staatlichen Organe lediglich ihren Dienstpflichten nachgekommen seien oder ob sie ihn nicht aufgrund von Instruktionen des Schwiegervaters gerade wegen seiner Bihari-Eigenschaft bedrängt hätten. Von einer rein privaten Familienfehde könne keine Rede sein. Da er nach dem Verlassen des Lagers im Jahre 1978 nicht unter menschenwürdigen Bedingungen gelebt habe, könne man nicht mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen, daß er im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch dort nicht wieder in einem Lager für Biharis unter menschenunwürdigen Umständen leben müsse. Soweit das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung die von ihm vorgelegte gerichtliche Vorladung als Fälschung angesehen habe, erscheine dieser Schluß nicht bedenkenfrei. Das vorgelegte Schriftstück entspreche den gesetzlichen Anforderungen in Bangladesch. Bei den ihm in der Vorladung zur Last gelegten Vorwürfen -- §§ 351, 355, 441 BPC -- handele es sich um Tatbestände der tätlichen Bedrohung im Zusammenhang mit der Entehrung der bedrohten Person und der unbefugten Verletzung fremden Eigentums in der Absicht, ein Vergehen, eine Einschüchterung oder eine tätliche Bedrohung oder Beleidigung gegenüber dem Rechtsgutträger zu begehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. März 1987 -- VII E 6085/82 -- und Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. November 1981 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Im Berufungsverfahren ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Klägers als Beteiligter. Dabei führte er ergänzend an, seine Frau sei am 29. Dezember 1989 verstorben. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch rechne er mit strengen Verfolgungsmaßnahmen aufgrund seiner Volkszugehörigkeit. Auch nehme er an, daß ihm sein früherer Schwiegervater wieder Schwierigkeiten bereiten werde. Der zwischenzeitliche Tod seiner Ehefrau sei insoweit unerheblich. Falls seine Zugehörigkeit zu den Biharis bekannt werde, befürchte er, unverzüglich in ein Lager gebracht zu werden. Zwischen den Verhältnissen im Lager und außerhalb bestünden erhebliche Unterschiede. Im Lager herrsche insgesamt eine Nahrungsknappheit, und der Wohnraum sei katastrophal eng. Bei einer Rückkehr würde nach kurzer Zeit bekannt werden, daß er zu den Biharis zähle. Dann müsse er auch aufgrund des Haftbefehls mit einer Verhaftung rechnen. Er gehe davon aus, daß sein Schwiegervater die zuständigen Stellen im gesamten Land über seine Volkszugehörigkeit informiert habe, so daß er überall mit diesen Schwierigkeiten rechnen müsse. Den Beteiligten sind zwei Listen der dem Senat zu Bangladesch vorliegenden Erkenntnisquellen ("Allgemeines" und "Bihari") und eine Zusammenstellung von Zeitungsartikeln über die aktuelle Lage in Bangladesch (Stand: 7. Dezember 1990) übersandt worden, auf die bezug genommen wird. Sie haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.