Urteil
13 UE 246/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0708.13UE246.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig. Die Berufungsschrift genügt den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar enthält sie keinen ausdrücklichen Antrag. Die Tatsache, daß ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, läßt aber aus sich heraus das Ziel der Berufung des Klägers -- die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Aufhebung des Bescheides der Ausländerbehörde vom 1. November 1983 -- erkennen. Dies ist ausreichend, da an einen hinreichend bestimmten Antrag im Sinne des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 124 Rdnr. 5 m.w.N.; BVerwGE 58, 299, 300; Hess. VGH, Urteil vom 18. September 1989 -- 12 UE 2865/86). Die Berufung ist auch begründet, soweit die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, in Frage stehen. Der Senat hat nicht nur über den im erstinstanzlichen Verfahren in Streit stehenden Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter zu befinden, sondern hat nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) zum 1. Januar 1991 nunmehr auch darüber zu entscheiden, ob im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG n.F. vorliegen, wonach ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies folgt daraus, daß nach der ausdrücklichen gesetzlichen Festlegung in § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Neuregelungsgesetzes vom 9. Juli 1990 mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt wird. Dementsprechend hat auch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seiner Entscheidung grundsätzlich Feststellungen dazu zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und, -- wenn dies von dem Ausländer nicht ausgeschlossen worden war --, ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 12 Abs. 6 Satz 3 und 4 AsylVfG n.F.). Da eine Überleitungsvorschrift, die die Abwicklung noch nicht abgeschlossener Verfahren nach altem Recht vorschreibt, fehlt, sind die genannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen mit der Folge, daß der Kläger sich nicht auf die Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, beschränken darf, sondern sein Klagebegehren in zulässiger Weise nur noch in der vom Gesetz vorausgesetzten erweiterten Form weiterverfolgen kann. Der Kläger hat daher vorliegend ausdrücklich den Antrag gestellt, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Das um diesen Punkt erweiterte Rechtsmittel des Klägers ist, soweit die Asylverpflichtungsklage und die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG n.F. in Frage steht, auch erfolgreich. Hingegen muß die Berufung erfolglos bleiben, soweit der Kläger die Aufhebung der ausländerbehördlichen Verfügung vom 1. November 1983 begehrt. Die Beklagte ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes verpflichtet, dem Asylbegehren des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in vollem Umfange zu entsprechen. Der Kläger hat zunächst Anspruch darauf, als politisch Verfolgter gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt zu werden. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 (357)). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315, 335 ). Werden durch die staatliche Maßnahme nicht Leib, Leben oder die physische Freiheit des Betreffenden gefährdet, sondern andere Rechtsgüter beeinträchtigt, so sind diese Eingriffe nur dann asylrelevant, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O.). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O., Seiten 359, 360). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylbewerber im Heimatstaat ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 -- BVerwG 1 C 49.77 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil vom 31. März 1981 -- BVerwG 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch motivierter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hatten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169). Ein strenger Maßstab ist demgegenüber sowohl in materieller Hinsicht als auch was die Darlegungslast und die Beweisanforderungen anbelangt, dann anzulegen, wenn sich der Asylbewerber auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind wegen des Fehlens des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzten kausalen Zusammenhanges zwischen Verfolgung und Flucht überdies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt asylrechtlich relevant (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51). Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe ist dabei dann anzuerkennen, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage befunden hat bzw. -- bei exilpolitischer Betätigung -- sich diese politische Betätigung als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt (BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131; BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986, a.a.O., Seite 66). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Zielrichtung der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 -- BVerwG 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, hat dabei allerdings den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 -- BVerwG 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 ff.). Legt man diese Rechtsgrundsätze zugrunde, so ist der Senat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren und aufgrund der weiteren Angaben des Klägers im Verlaufe des gesamten Asylverfahrens sowie der in das Verfahren eingeführten schriftlichen Unterlagen über die Situation in Syrien zu der Auffassung gelangt, daß er die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt. Der Kläger gehört zu dem Kreis der "vorverfolgten" Asylbewerber, die unter erleichterten Voraussetzungen als Asylberechtigte anzuerkennen sind. Er hat individuelle politische Verfolgung vor seiner Ausreise erlitten. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Kläger in den Jahren 1978 und 1980 dreimal wegen seiner Tätigkeit und Mitgliedschaft in der "Kurdischen Demokratischen Partei" (KDP) festgenommen und inhaftiert wurde. Für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers ist nach Überzeugung des Senats von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Kläger, ein syrischer Kurde, dessen richtiger Name N B lautet, war seit 1977 Sympathisant der KDP. Er warb für die Ziele dieser Partei u.a. durch Verteilung von Flugblättern. Nachdem dies der Verwaltung seiner Schule bekannt geworden war, wurde Anzeige erstattet, auf die die Verhaftung des Klägers für zwei Monate folgte, und zwar in der Zeit vom 20. Januar 1978 bis 18. März 1978. Nach seiner Freilassung, die erfolgte, weil ihm nichts Konkretes nachzuweisen war, wurde er ständig überwacht. Da er dennoch den Kontakt zu seinen politischen Freunden nicht abbrach, wurde er noch im Laufe des Jahres 1978 erneut verhaftet. In der einwöchigen Haft wurde er gefoltert. Bereits am 13. April 1977 hatte der Kläger einen Antrag auf Mitgliedschaft in der KDP gestellt, der zunächst am 25. September 1978 abgelehnt wurde. Noch am selben Tag hat der Kläger erneut einen Aufnahmeantrag gestellt. Am 3. November 1978 wurde er in die Partei aufgenommen. Aufgrund seiner politischen Einstellung war ihm zunächst die Ablegung der Abiturprüfung verweigert worden. Nachdem sich der Kläger auf Anweisung seiner Partei mit seiner politischen Betätigung vorübergehend zurückgehalten hatte, konnte er im Januar 1980 sein Abitur ablegen. Die Aufnahme eines Studiums wurde ihm allerdings nicht gestattet. Der Kläger widmete sich daraufhin der Parteiarbeit und betrieb nebenher ein ihm von seinem Vater eingerichtetes Milchgeschäft. In dieser Zeit verfaßte er auch ein "Kurdisches Manifest", das sich mit der Geschichte, der Kultur sowie der politischen Situation der Kurden insbesondere in Syrien beschäftigte. Dieses Manifest wurde auszugsweise in der Partei und auf Flugblättern unter kurdischen Studenten verteilt. Ein Exemplar wurde nach der Ausreise des Klägers bei einer Durchsuchung des Hauses seiner Eltern gefunden. Am 13. November 1980 wurde der Kläger erneut verhaftet, nachdem er in der Universität in A zusammen mit vier Kollegen Flugblätter der KDP in kurdischer Sprache verteilt hatte. Er wurde für ca. eine Woche in das Zentralgefängnis von A verbracht und dort nach dem Verhör mit Gewehrkolben geschlagen. Nach der Haftentlassung am 21. November 1980 flüchtete der Kläger mit einem Paß, den sein Vater einem anderen Mann mit ähnlich klingendem Namen abgekauft hatte, über Ost-B zu einem in West-B wohnenden Nenn-Onkel. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem in den entscheidenden Punkten übereinstimmenden, sehr detailfreudigen und in sich schlüssigen Vorbringen des Klägers gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dem Verwaltungsgericht und dem vorliegend zur Entscheidung berufenen Senat. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in relevanten Punkten bewußt die Unwahrheit gesagt haben könnte, sind nicht erkennbar. Zu Unrecht wird dem Kläger vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht vorgehalten, er habe asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen nicht glaubhaft machen können, da sein Vorbringen widersprüchlich und gesteigert sei. Den wesentlichen Kern seines die politische Verfolgung begründenden Vorbringens, die dreimalige Verhaftung aufgrund seiner Tätigkeit für die KDP, hat der Kläger von Anfang an vorgetragen und während des gesamten Asylverfahrens aufrechterhalten. Die Tatsache, daß bei der Schilderung der dritten Verhaftung hinsichtlich der Daten Unsicherheiten aufgetreten sind, macht das Vorbringen nicht insgesamt unglaubhaft. Dem Kläger ist vielmehr zu glauben, daß er sich die genauen Daten deshalb nicht im einzelnen eingeprägt hat, weil sie ihm nicht wichtig erschienen, da er zunächst nicht vorgehabt habe, Syrien zu verlassen. Darüber hinaus differieren die Daten nicht so entscheidend, daß daraus der Schluß gezogen werden müßte, die Verhaftung und die Folterung hätten nicht stattgefunden. So hat der Kläger im Rahmen der Vorprüfung angegeben, am 13. November 1980 für ca. eine Woche im Zentralgefängnis in A inhaftiert gewesen zu sein. Die Haftentlassung sei am 24. November 1980 erfolgt. Am 25. November 1980 sei er ausgereist. Die Haftzeit habe höchstens acht Tage gedauert. Er habe nur eine Nacht in seinem Dorf übernachtet und sei dann ausgereist. Darauf hingewiesen, daß der Zeitablauf so nicht stimmen könne, hat der Kläger vorgetragen, er habe sich nach seiner Entlassung noch jeden Tag bei der Polizei melden müssen, er habe dann am 24. November 1980 endgültig nichts mehr mit der Polizei zu tun gehabt. In der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren hat der Kläger sodann klargestellt, daß sein Vater ihn nach seiner Haftentlassung zuerst in sein Heimatdorf geschickt habe. Dort habe er eine Nacht verbracht, sei dann aber in das Haus seiner Eltern in A zurückgekehrt, um seiner Meldepflicht nachzukommen. Die vom Kläger vorgebrachten Erklärungen zur Begründung seiner Behauptung, er sei am 24. November 1980 entlassen worden, erscheinen dem Senat nachvollziehbar und glaubhaft. Auch die Angaben des Klägers zu seinem syrischen Reisepaß sind entgegen der Ansicht des Bundesamtes nicht widersprüchlich. Der Kläger hat durchgehend vorgetragen, sein Vater habe ihm den Reisepaß besorgt, indem er einen Paß von einem anderen Mann mit ähnlich klingendem Namen gekauft habe. Näheres über Beschaffung und Inhalt des Passes wisse er nicht. Dieser Vortrag wird im wesentlichen bestätigt durch die eidesstattliche Versicherung der Mutter des Klägers, Frau B H, vom 12. Dezember 1984, die diese anläßlich eines Besuches in der Bundesrepublik Deutschland abgegeben hat. Auch seine Behauptung in dem Schreiben an das Bundesamt zur Begründung seines Asylantrages, der Paß habe ihn 3.500 syrische Lira gekostet, was darauf hindeuten könnte, er selbst habe den Paß besorgt, hat er in der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren dahingehend erläutert, daß sein Vater den Paß mit Geld aus dem Milchgeschäft bezahlt habe. Der Versuch des Klägers, bei der Anhörung im Vorprüfungsverfahren vor dem Bundesamt die Verfälschung im Paß damit zu erklären, vielleicht hätten dies Mitbewohner in S während eines Festes getan, was angesichts der zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommenen Änderung nicht sein konnte, kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, daß der Kläger unwahre Behauptungen aufstellen wollte. Er hat lediglich eine Vermutung geäußert, mehr war ihm nicht möglich, da er keine nähere Kenntnis von der Beschaffung, dem Inhalt und eventuellen Verfälschungen im Paß hatte. Gegen die vom Kläger behauptete Verfolgungsfurcht als Anlaß für das Verlassen Syriens spricht auch nicht, daß er erst am 17. Dezember 1981, also mehr als ein Jahr nach Einreise in die Bundesrepublik, einen Asylantrag gestellt hat. Er hat vorgetragen, ihm sei zunächst nicht bekannt gewesen, daß er in der Bundesrepublik einen Asylantrag stellen könnte. Er sei der Aufforderung seines Vaters gefolgt und habe sich in B an den "Onkel" gewandt, der für ihn das notwendige erledigt habe. Er habe sein Schicksal in die Hände dieses "Onkels" gelegt. Da im Paß als Berufsangabe "Student" gestanden habe, habe der Onkel "Studienzweck" als Aufenthaltsgrund angegeben. Er, der Kläger, habe kein Wort Deutsch gekonnt und sich auch mit den Gepflogenheiten in Deutschland nicht ausgekannt. Der Senat hat keinen Anlaß, diesen Angaben des Klägers nicht zu glauben. Sie fügen sich in das Bild, das der Kläger von sich selbst zum Zeitpunkt seiner Ausreise vermittelt: Ein junger Mann, der unsicher ist hinsichtlich seiner Lage und seinem Verhalten. In einem Land, das ihm fremd ist, begibt er sich auf den Rat des Vaters in die Obhut eines Nenn-Onkels und läßt diesen zunächst für sich die Angelegenheiten ohne eigene Einflußnahme regeln. Die Inhaftierungen erscheinen auch angesichts der Auskünfte des Auswärtigen Amtes und von amnesty international, den damaligen Zeitraum betreffend, als glaubhaft. So waren nationale Aktivitäten der Kurden verboten. Mitglieder von Vereinigungen wurden verfolgt, ebenso inaktive Mitglieder und Sympathisanten (Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 28. April 1980; Auswärtiges Amt an Bay. VGH vom 13. Mai 1980; Auswärtiges Amt an VG Neustadt/-Weinstraße vom 16. Juli 1980; Auswärtiges Amt an Bay. VGH vom 30. Juli 1980; amnesty international an Bay. VGH vom 25. Oktober 1980). Die Inhaftierungen des Klägers sind als "politische" Verfolgung zu qualifizieren, da sie dem Kläger in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügten. Die spezifische Zielrichtung der Maßnahmen ist dabei nach ihrer "erkennbaren Gerichtetheit", nicht nach den den Verfolgenden dabei leitenden subjektiven Gründen oder Motiven zu beurteilen (BVerfG, 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Die Inhaftierungen trafen den Kläger offensichtlich wegen seiner Tätigkeit und Mitgliedschaft in der KDP, die in Syrien nach wie vor illegal ist (siehe Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Ansbach vom 7. Juli 1989). Damit greift der Staat durch Sanktionen unmittelbar in die politische Überzeugung des einzelnen ein und versucht, ein freies Entstehen und Betätigen dieser Meinung, insbesondere auch ihre Verbreitung, zu verhindern. Angesichts der bereits festgestellten Vorverfolgung kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob in der angeblichen Verurteilung des Klägers in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von sechs Jahren ebenfalls eine politische Verfolgung zu sehen ist. Zwar hat der Kläger vorgetragen, zu dieser Strafe verurteilt worden zu sein, weil er das "Kurdische Manifest" verfaßt habe und dieses bei seinen Eltern gefunden worden sei. Die Angaben zu dieser Verurteilung sind allerdings wenig schlüssig. So sollen weder seine Eltern noch sein Anwalt ein schriftliches Urteil erhalten haben. Über die Verurteilung seien die Eltern lediglich durch die Polizei mündlich unterrichtet worden. Selbst wenn aber eine Haftstrafe verhängt worden sein sollte, ist nicht ausgeschlossen, daß der Kläger deshalb verurteilt wurde, weil er sich dem Wehrdienst entzogen hat. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er nach Verlassen Syriens seinen Einberufungsbefehl erhalten. Wehrdienstentziehung wird in Syrien streng bestraft (Auswärtiges Amt an VG Schleswig vom 11. November 1980; Auswärtiges Amt an Bay. VGH vom 29. November 1983; Auswärtiges Amt an VG Stuttgart vom 4. Oktober 1984). Angesichts der bereits festgestellten Vorverfolgung brauchte dieser unklaren angeblichen Haftstrafe jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, insbesondere auch nicht der Frage, ob die Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung einen "politmalus" enthält (siehe dazu Hess. VGH, Urteil vom 2. Oktober 1989 -- 13 UE 3090/86 --; Hess. VGH, Urteil vom 30. Januar 1989 -- 13 UE 2051/84 --). Diese Vorverfolgung des Klägers im Heimatland ist im Hinblick auf den Maßstab für die Prognose künftiger Verfolgungsgefahr beachtlich, da sie ursächlich für seine Ausreise aus Syrien war (zu diesem Erfordernis des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Ausreise: BVerfG, 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 26. März 1985 -- BVerwG 9 C 107.84 --, BVerwGE 72, 175 = EZAR 200 Nr. 13). Nach seinen Bekundungen hat der Kläger vor allem wegen seiner Inhaftierung im November 1980 und der darin zum Ausdruck kommenden unmittelbaren Gefahr weiterer politischer Verfolgung wegen der Mitgliedschaft und Betätigung in der KDP und der damit verbundenen Beschäftigung mit der Kultur und der politischen Lage der syrischen Kurden Syrien am 25. November 1980 verlassen. In Anbetracht der bestehenden Vorverfolgung des Klägers ist ihm ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zuzuerkennen, denn es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß er im Falle der Rückkehr Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen werden bzw. erneut in die konkrete Gefahr geraten könnte, derartigen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. Dem Verwaltungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es ausführt, der Kläger müsse mit Verfolgungsmaßnahmen bei seiner Rückkehr deshalb nicht rechnen, weil es sich bei ihm nach dem unpolitischen Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gemacht habe, um ein unbedeutendes Mitglied der KDP handele, dessen Aktivitäten ein geringes Ausmaß gehabt hätten. Zwar hat sich nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Lage der in der KDP organisierten Kurden, einer nach wie vor verbotenen Partei, in Syrien etwa ab 1982 dahingehend geändert, daß die Organisation an sich toleriert werde (Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 20. Juni 1985). Demgegenüber waren zum Zeitpunkt der Inhaftierungen des Klägers nationale Aktivitäten der Kurden verboten. Mitglieder von Vereinigungen wurden verfolgt und verhaftet, ebenso inaktive Mitglieder und Sympathisanten (Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 28. April 1980, Auswärtiges Amt an VG Neustadt/Weinstraße vom 16. Juli 1980). Syrien befindet sich rechtlich seit Entstehung des Staates Israel im Kriegszustand (Auswärtiges Amt an VG Berlin vom 8. Februar 1983). Aufgrund dieser Tatsache ist Art und Umfang der Verfolgung von politischen Oppositionellen völlig vom jeweiligen Ermessen der Sicherheitsdienste abhängig. Die bloße Mitgliedschaft in einer kurdischen Organisation konnte durchaus zu einer Inhaftierung und längeren Überprüfung ausreichen. Der Verdacht besonderer Aktivitäten führte regelmäßig zu lang andauernder Haft, vielfach auch ohne Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht (Auswärtiges Amt an Bay. VGH vom 13. Mai 1980; Auswärtiges Amt an VG Neustadt/Weinstraße vom 16. Juli 1980). Zwar fand offenbar keine Verfolgung lediglich wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit an sich statt, die Repressalien gegen Mitglieder der Kurdischen Demokratischen Partei reichten aber von der Überwachung über Schwierigkeiten bei der Arbeitsfindung und der Verweigerung von Personalpapieren bis zu willkürlichen Verhaftungen (Auswärtiges Amt an Bay. VGH vom 30. Juli 1980). Die im Jahre 1982 einsetzende Duldung der Existenz der KDP hing offenbar zusammen mit dem Auftreten politischer Spannungen zwischen Syrien und dem Irak (Schließung der gemeinsamen Grenze im April 1982). In dieser Zeit begann eine aktive syrische Unterstützung kurdischer Exilorganisationen. Entsprechend wuchs die Toleranz gegenüber den eigenen kurdischen Organisationen, insbesondere, wenn deren Mitglieder gegen das von Syrien bekämpfte S-H-Regime im Irak auftraten (Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 15. Mai 1984; Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 20. Juni 1985). Diese partielle Duldung schließt jedoch nicht aus, daß Mitglieder oder frühere Mitglieder der KDP -- je nach Ausmaß ihrer jetzigen oder früheren Betätigung -- den syrischen Behörden als politische Aktivisten verdächtig sind und bei ihrer Rückkehr staatliche Maßnahmen zu gegenwärtigen haben (Auswärtiges Amt an VG Köln vom 25. März 1988; Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 7. Juli 1989). Nach der Auskunftslage (Auswärtiges Amt an Bay. VGH vom 26. Juni 1986; die sich weitgehend mit früheren Einschätzungen des Auswärtigen Amtes deckt) ist deshalb eine begründete Verfolgungsgefahr auch dann anzunehmen, wenn es sich um ausgesprochen regimefeindliche Aktivitäten handelt, durch die sich das syrische System in seinem Bestand bedroht fühlt. Diese Einschätzung deckt sich mit der von amnesty international (Stellungnahme vom 13. Oktober 1987 an das VG Köln). Diese geht dahin, daß politische Aktivitäten, die sich gegen den syrischen Staat und die derzeitige Regierung A richten, politische Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Der Kläger war aktives Mitglied der KDP. Er hat für die Partei Flugblätter verteilt und hergestellt, in dem Teile seines "Kurdischen Manifestes" auf Flugblättern publik gemacht worden sind. Dieses Manifest beschäftigte sich nicht nur kritiklos mit der Kultur und Geschichte der Kurden, sondern wendete sich durch Anprangerung der nationalen Unterdrückung und dem Aufruf an die zivilisierte Welt, den Kurden bei ihrem Freiheitskampf behilflich zu sein, eindeutig gegen das Regime A. Dieses Manifest ist den syrischen Behörden auch bekannt geworden. Es ist bei der Durchsuchung des Hauses der Eltern des Klägers gefunden und beschlagnahmt worden. Der Senat hat keinen Anlaß, an dieser Aussage des Klägers zu zweifeln. Sie wird auch durch die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter bestätigt. Ob der Kläger allerdings wegen der Formulierung des Kurdischen Manifestes bereits zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist und deshalb bei seiner Rückkehr mit Verhaftung rechnen muß, ist, wie bereits oben Seite 25 f. festgestellt, zweifelhaft, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, da jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger wegen seiner politischen Aktivitäten in der KDP, insbesondere aufgrund seiner im "Kurdischen Manifest" zum Ausdruck kommenden Gegnerschaft zum herrschenden syrischen Regime, politische Verfolgung zu befürchten hat. Dies gilt trotz der langen Zeitspanne zwischen den Aktivitäten des Klägers für die KDP in Syrien (1977 bis 1980) und einer möglichen Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt. Er dürfte den syrischen Behörden als politischer Aktivist bekannt und nach wie vor verdächtig sein (vgl. dazu Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Köln vom 25. März 1988). Bei seiner Rückkehr hätte der Kläger damit zu rechnen, von syrischen Stellen beobachtet und verhört zu werden. Nach der soeben genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes dürfte sich das syrische Interesse vor allem auf Einzelheiten seiner politischen Tätigkeit im Ausland und Angaben über andere Syrer und seine Kontakte zu ihnen konzentrieren. Sollte er nicht von sich aus zur Zusammenarbeit mit syrischen Stellen bereit sein, was vermutlich für ihn einen Bruch mit seinen Überzeugungen und einen Bruch mit seinen Landsleuten bedeuten würde oder sollte den syrischen Stellen seine Kooperationsbereitschaft nicht ausreichend erscheinen, so ist mit einer Inhaftierung zu rechnen, die sich auf unbestimmte Dauer erstrecken kann. Angesichts der bereits festgestellten Verfolgungsgefahr kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger auch wegen seiner exilpolitischen Betätigung -- Mitgliedschaft in der Vereinigung kurdischer Studenten in Europa -- KSSE -- sowie Teilnahme an Veranstaltungen anderer kurdischer Organisationen -- Verfolgung droht. Ebensowenig braucht die Frage entschieden zu werden, ob der Kläger allein wegen seiner Asylantragstellung politische Verfolgung zu befürchten hat. Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, daß der Kläger auch einen Anspruch darauf hat, daß für seinen Fall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wird. Nach alledem ist der Kläger unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Oktober 1983 als Asylberechtigter anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Hingegen muß die Berufung erfolglos bleiben, soweit der Kläger die Aufhebung der ausländerbehördlichen Verfügung des Beklagten zu 2. vom 1. November 1983 begehrt. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof inzwischen mehrfach entschieden hat, ist eine Anfechtungsklage gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG a.F., wenn mit der Klagebegründung ausschließlich die Ablehnung des Asylantrages gerügt wird, zwar nicht schon mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, aber doch unbegründet, wenn sich der ausländerbehördliche Bescheid -- ungeachtet der Entscheidung über die Asylverpflichtungsklage -- als rechtmäßig erweist. Mit Eintritt der Rechtskraft einer der Asylverpflichtungsklage stattgebenden Entscheidung werden aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG a.F. gegenstandslos, nicht aber rechtswidrig (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 28. Oktober 1988 -- 12 TE 1883/86 -- m.w.N., EZAR 221 Nr. 28). Die ausländerbehördliche Verfügung erweist sich vorliegend als rechtmäßig. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages ergangen und der Kläger hat außer seiner Rechtsauffassung, er sei asylberechtigt, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in substantiierter Form weder geltend gemacht noch sind derartige Mängel sonst ersichtlich. Der im Jahre 1959 in M geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26. November 1980 mit einem syrischen Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Reisepaß war am 2. November 1980 ausgestellt worden und mit einem Sichtvermerk der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in D versehen. Als Zweck des Aufenthaltes war "Studienzweck" angegeben. Nachdem sich der Kläger zunächst bei seinem Onkel in B aufgehalten hatte, beantragte er am 13. März 1981 bei der Ausländerbehörde in N eine Aufenthaltserlaubnis. Als Aufenthaltsgrund war wiederum "Studienzwecke" angegeben. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1981 stellte der Kläger einen Antrag auf Immatrikulation zum Sommersemester 1982 an der Universität K in der Fachrichtung Elektrotechnik. Durch Anwaltsschriftsatz vom 17. Dezember 1981 hat der Kläger durch seinen damaligen Bevollmächtigten bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Z einen Asylantrag gestellt, zu dessen Begründung er angab, schon mehrere Jahre Sympathisant der "Kurdischen Demokratischen Partei" Syriens zu sein. Bereits 1977 habe er für diese Partei durch Verteilung von Flugblättern und sonstiger Propaganda geworben. Die Schulverwaltung habe von dieser politischen Tätigkeit Kenntnis erlangt und ihn zu Beginn des Jahres 1978 bei der politischen Polizei angezeigt. Aufgrund dieser Anzeige sei er verhaftet und für zwei Monate festgehalten worden. Nach seiner Freilassung habe er unter ständiger Bewachung gestanden. Da er jedoch wieder Kontakt zu seinen politischen Freunden aufgenommen habe, sei er erneut verhaftet worden. Diese Inhaftierung habe zwar nur eine Woche gedauert, dieses Mal sei er aber schwer gefoltert worden. Am Ende des Jahres 1978 habe er einen Beitrittsantrag an die Kurdische Demokratische Partei (KDP) gestellt. Dieser sei zunächst aufgrund des Mißtrauens der Partei gegenüber neuen Mitgliedern abgelehnt worden. Aufgrund seines zweiten Antrages sei er sodann in die Partei aufgenommen worden. Folge dieses Parteieintrittes sei ein Verweis von der Schule gewesen. Da er sich auf Weisung der Partei eine Zeitlang nicht mehr politisch betätigt habe, habe er seine Ausbildung fortsetzen können. Ende 1979 habe er sich für die Abiturprüfung angemeldet, die er im Januar 1980 mit Erfolg abgelegt habe. Ein Studium sei ihm aufgrund seiner politischen Tätigkeit nicht erlaubt worden. Daraufhin habe er sich entschlossen, ausschließlich für die KDP zu arbeiten. Infolge dessen sei er ein drittes Mal inhaftiert und während der Haft schwer gefoltert worden. Unter anderem habe man ihm einen Zahn ausgeschlagen. Nach seiner erneuten Freilassung habe er, nachdem auch sein Vater ihn gedrängt habe, das Land verlassen. Sein Vater habe ihm illegal einen Paß besorgt und die Ausreise geregelt. Der Kläger übersandte dem Bundesamt weiterhin ein handschriftliches Schreiben, in dem er mitteilte, daß er im Jahre 1977 die Mitgliedschaft in der KDP beantragt, im Jahre 1978 aber erst einen Bescheid bekommen habe. Seither sei er in dieser Partei. Seine Aufgabe sei es gewesen, Flugblätter heimlich an kurdische Schüler zu verteilen oder diese an die Wände zu kleben. Er sei mehrmals festgenommen worden. Mit einem gefälschten Reisepaß, der ihn 3.500 syrische Lira gekostet habe, sei er nach Deutschland gekommen. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 28. Oktober 1982 führte der Kläger aus, letzter Anlaß zum Verlassen Syriens sei die Verhaftung am 13. November 1980 gewesen. Er sei ca. eine Woche lang im Zentralgefängnis von A inhaftiert gewesen. Er habe mit vier Kollegen Flugblätter in der Universität von A verteilt und sei dabei erwischt worden. Diese Flugblätter der KDP, in kurdischer Sprache verfaßt, seien gegen das Regime von A gerichtet gewesen. Gefordert worden sei Freiheit und Gleichberechtigung für die kurdische Bevölkerung, die Einführung der kurdischen Sprache in den Schulen und die Erteilung von syrischen Pässen an ca. 100.000 Kurden. Die Festnahme sei unmittelbar vor der Mensa auf der Straße erfolgt. Sie seien zum Verhör in das Gebäude der politischen Polizei von A gebracht worden. Nach dem Verhör sei er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden, wobei er einen Backenzahn verloren habe. Danach sei er ca. acht Tage, isoliert von seinen Kollegen, inhaftiert gewesen. Nach Stellung einer Kaution durch seinen Vater sei er auf freien Fuß gesetzt worden. Im Jahre 1978 sei er bereits zweimal verhaftet worden, und zwar einmal in der Zeit vom 20. Januar 1978 bis 18. März 1978. An das genaue Datum der zweiten Verhaftung könne er sich aber nicht mehr erinnern. Er sei eine Woche inhaftiert gewesen. Die erste Verhaftung sei erfolgt, weil er in der Schule Flugblätter verteilt habe, die zweite, weil er Kontakte zu Schülern gepflegt habe, die ebenfalls Mitglieder der Kurdischen Demokratischen Partei gewesen seien. Am 13. April 1977 habe er einen ersten Antrag auf Mitgliedschaft in der KDP gestellt. Dieser sei am 25. September 1978 abgelehnt worden. Am gleichen Tag habe er einen neuen Antrag gestellt. Am 3. November 1978 seien zwei Mitglieder der Partei zu ihm gekommen. Er habe einen dritten Antrag stellen müssen und sei dann am gleichen Tag als Mitglied in die Partei aufgenommen worden. Hinsichtlich der letzten Verhaftung erklärte der Kläger zunächst, er sei am 13. November 1980 verhaftet worden. Im Laufe der Anhörung äußerte er sodann, er sei am 15. November 1980 verhaftet worden. Auf entsprechenden Vorhalt meinte der Kläger, es müsse wohl der 13. November 1980 gewesen sein. Er sei damals höchstens acht Tage inhaftiert worden. Nachdem der Kläger zunächst bekundet hatte, am 24. November 1980 aus der Haft entlassen worden zu sein, behauptete er nach dem Vorhalt, daß dies mit den genannten Daten nicht in Einklang zu bringen sei, er habe am 24. November 1980 endgültig nichts mehr mit der Polizei zu tun gehabt. Zwischen dem 21. November und dem 24. November 1980 habe er sich noch bei der Polizei vorstellen müssen. Sein Vater habe zum Zeitpunkt seiner Entlassung bereits einen Paß für ihn besorgt und alle Ausreiseformalitäten erledigt gehabt. Nach der Haftentlassung habe er nur eine Nacht in seinem Dorf übernachtet und sei dann ausgereist. Die Paßverfälschung, Änderung der Gültigkeitsdauer vom 2. Januar 1981 auf 2. Januar 1982, habe er nicht vorgenommen. Es sei möglich, daß dies Freunde anläßlich einer Party im Lager S getan hätten. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 17. Oktober 1983 ab. -- Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, der Kläger habe widersprüchliche Angaben gemacht und Behauptungen aufgestellt, die offensichtlich nicht der Wirklichkeit entsprächen. Auch sein Verhalten nach der Einreise in die Bundesrepublik lasse nur den Schluß zu, daß er hier keinen Schutz vor Verfolgung in Syrien gesucht habe. So habe er widersprüchliche Angaben über den Zeitpunkt der angeblichen Haftentlassung gemacht. Auch sei der syrische Reiseausweis entgegen seiner Behauptung nicht aufgrund der angeblichen Inhaftierung von dem Vater besorgt worden. Dies ergäbe sich aus dem Umstand, daß der Ausweis bereits am 2. November 1980 ausgestellt worden sei, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger noch gar nicht in Haft gewesen sei. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik habe der Kläger vor Stellung seines Asylantrages im Dezember 1981 stets nur vorgebracht, zum Zwecke des Studiums in die Bundesrepublik gekommen zu sein. So habe er in seiner am 18. Dezember 1980 gegenüber dem Polizeipräsidenten in B abgegebenen Aufenthaltsanzeige erklärt, nur so lange in der Bundesrepublik bleiben zu wollen, bis sein Studium beendet sei. Eine solche Erklärung hätte jedoch eine Person, die im Heimatstaat politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, nicht abgegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger wirklich in Syrien der "Kurdisch Demokratischen Partei" angehört habe. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, daß ihm wegen Mitgliedschaft und Betätigung in der KDP politische Verfolgung drohe. Auch finde eine gezielte staatliche Verfolgung von Kurden in Syrien nicht statt. Der Bundesamtsbescheid wurde dem Kläger am 3. November 1983 zusammen mit der Ausreiseaufforderung vom 1. November 1983 zugestellt. Am 21. November 1983 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Zur Begründung seiner Klage machte der Kläger geltend, die ihm vorgehaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten beruhten darauf, daß er nicht ausführlich genug angehört worden sei und aufgrund unzureichender Vorhalte die unklaren Punkte nicht in der notwendigen Weise habe klarstellen können. Die Angaben hinsichtlich seiner letzten Inhaftierung bzw. Freilassung seien vom Bundesamt überbewertet worden. Die Erwartung an einen Asylbewerber, präzise Angaben über bestimmte Ereignisse zu machen, die mehrere Jahre zurücklägen, überfordere diesen und berücksichtige nicht die mentalitätsbedingten Unterschiede hinsichtlich des Erinnerungsvermögens bei solchen Personen, die aus einem ganz anderen Kulturkreis stammten. Hinsichtlich des syrischen Reiseausweises sei zu bemerken, daß dieser durch den Vater des Klägers im zeitlichen Zusammenhang mit der letzten Inhaftierung des Klägers zum Zwecke der Ausreise aus Syrien beschafft worden sei. Der Vater des Klägers habe den Reisepaß einem syrischen Landsmann abgekauft, der einen ähnlich klingenden Namen habe. Dieser habe sich den Reisepaß am 2. November 1980 zu anderen Zwecken ausstellen lassen. Der exakte Name des Klägers laute N E B. Der Vater des Klägers habe den Paß am 20. November 1980 erworben. Bei der Einreise in die Bundesrepublik habe der Kläger nicht gewußt, daß es die Möglichkeit einer Asylbeantragung gebe. Er habe sich in B einem Onkel anvertraut, der in eigener Regie sämtliche Dinge für ihn erledigt habe. In diesem Zusammenhang sei auch die aufgetretene Unstimmigkeit hinsichtlich der Abänderung des Gültigkeitsdatums seines Reisepasses zu sehen. Der Kläger habe keine genaue Kenntnis darüber, wie es im einzelnen zu den Veränderungen des Datums gekommen sei. Er habe lediglich vermutet, daß die Verfälschung während seines Aufenthaltes im Lager S während einer Feier vorgenommen worden sei. Eine der wichtigsten politischen Arbeiten des Klägers für die Partei sei die Verfassung eines kurdischen Manifestes gewesen, an welchem er vom 25. September 1980 bis 5. November 1980 gearbeitet habe. Dieses Manifest enthalte eine Zusammenfassung wichtiger politischer Gedanken des Klägers zur kurdischen Frage. Er habe es der Partei zur Verfügung gestellt, die wesentliche Teile daraus im Zuge der politischen Arbeit verbreitet habe. Der Kläger habe auch Schwierigkeiten im schulischen Bereich gehabt, nachdem er sich 1975 geweigert habe, einen Antrag auf Beitritt in die Baath-Partei zu unterschreiben. Er habe daher auch erst etwa zwei Jahre später seine Zulassung zum Abitur erhalten. Ein Geschäft für den Vertrieb von Milch und Milchprodukten, das der Vater des Klägers diesem eingerichtet habe, sei nach seiner Ausreise durch syrische Behörden geschlossen worden. Der Kläger beantragte, 1. den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Oktober 1983 aufzuheben und das Bundesamt zur verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, 2. den Bescheid des Landrats des M-T-Kreises vom 1. November 1983 aufzuheben. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. beantragten, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Bei seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht machte der Kläger noch folgende Angaben: Er habe von Anfang an in der Bundesrepublik Deutschland nicht studieren wollen. Sein Onkel habe ihm gleich den Paß abgenommen, da dieser für ihn seine Angelegenheiten erledigen wollte. Er könne sich Daten nicht genau merken. Insbesondere habe er sich die Daten deshalb nicht so genau gemerkt, weil er ja eigentlich Syrien nicht habe verlassen wollen. In den Flugblättern, die er verteilt habe, hätten sie sich gegen die Arabisierung im kurdischen Gebiet gewandt. Diese Arabisierung habe ungefähr 1962 eingesetzt. Seinen Asylantrag habe er erst so spät gestellt, da er nicht gewußt habe, daß man in der Bundesrepublik Asyl beantragen könne. Er habe alles seinem Onkel überlassen. Ungefähr ein Jahr und zwei bis drei Monate nach seiner Einreise in die Bundesrepublik habe ihn seine Mutter besucht und ihm gesagt, daß die Polizei nach ihm suche und sein Geschäft beschlagnahmt habe. Bei einem weiteren Besuch im Jahre 1984 habe ihm seine Mutter erzählt, daß er zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Die Mutter des Klägers hat anläßlich ihres Besuches am 9. November 1984 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Darin bestätigte sie die letzte Verhaftung ihres Sohnes und den Paßerwerb durch ihren Mann. Desweiteren erklärte die Mutter des Klägers, die Polizei habe eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei das "Kurdische Manuskript" ihres Sohnes gefunden worden sei. Bei dem letzten Besuch der Polizei im Februar 1984 habe der Polizeibeamte ihrem Ehemann mitgeteilt, daß ihr Sohn zwischenzeitlich in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei. Sie bestätigte auch die Beschlagnahme des Geschäftes des Klägers und wies darauf hin, daß Briefe ihres Sohnes mit großer Verspätung und geöffnet und zensiert zu ihnen gelangen würden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 1984 ab und ließ die Berufung gegen seine Entscheidung zu. -- Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Gericht sei aufgrund des unpolitischen Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht habe, zu der Überzeugung gelangt, daß es sich bei ihm um ein unbedeutendes Mitglied der KDP handele, dessen Aktivitäten ein so geringes Ausmaß hätten, daß er bei seiner Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates nicht rechnen müsse. Eine mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung sei asylrechtlich ohne Belang, da nicht ersichtlich sei, daß im Zusammenhang mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung eine politische Überzeugung strafschärfend berücksichtigt würde. Auch wegen seiner geringen politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland sowie wegen seiner Asylantragstellung habe der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien nichts zu befürchten. Gegen das ihm am 22. Januar 1985 zugestellte erstinstanzliche Urteil legte die jetzige Bevollmächtigte des Klägers am 4. Februar 1985 (Schriftsatz vom 1. Februar 1985) Berufung ein. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine politische Vorverfolgung in Syrien verneint. Er habe während der gesamten Dauer des Asylverfahrens den Kerngehalt seiner politischen Verfolgung, nämlich Inhaftierung wegen seiner Tätigkeit für die KDP, dargetan. Die Auffassung des Gerichts, daß ein unbedeutendes Mitglied der KDP, dessen Aktivitäten nur ein geringes Ausmaß hätten, bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen nicht rechnen müsse, finde in den herangezogenen Erkenntnisquellen keine Stütze. Ausweislich des Jahresberichtes von amnesty international aus dem Jahre 1984 würden auch gewaltlose Kritiker der Regierung festgenommen und ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in Haft gehalten, davon einige länger als 12 Jahre. Auch die Auskünfte des Auswärtigen Amtes aus dem Jahre 1980 bestätigten, daß syrische Kurden einer Überwachung durch die Behörden ihres Landes unterlägen und Sympathisanten oder Mitglieder der KDP mit Repressalien zu rechnen hätten. Wenn das Gericht dem Kläger nicht glauben wollte, wäre eine Beweisaufnahme anhand der angebotenen Zeugenbeweise unumgänglich gewesen. Nicht zu folgen sei den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts auch insoweit, als es eine sechsjährige Haftstrafe wegen der Verfassung des kurdischen Manifestes als nicht glaubhaft angesehen habe. Auch die Wertung der Kammer, daß der Kläger wegen seiner geringen politischen und unsubstantiierten Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland sowie wegen seiner Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach Syrien nichts zu befürchten habe, sei nicht aufrecht zu erhalten. Der Kläger sei Mitglied der Vereinigung kurdischer Studenten in Europa (KSSE), dies habe er durch eine dem Gericht vorgelegte Bescheinigung bestätigen lassen. Seine zwar nicht exponierten, aber vielfältigen Betätigungen für die KSSE seien der syrischen Regierung wahrscheinlich bekannt geworden, da Mitglieder und Sympathisanten dieser Organisation den syrischen Behörden über Verbindungsleute in der Bundesrepublik gemeldet würden. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Dezember 1984 1. den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlingen vom 17. Oktober 1983 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, 2. den Bescheid des Landrats des M-T-Kreises vom 1. November 1983 aufzuheben. Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Der Kläger hat bei seiner Beteiligtenvernehmung im Berufungsverfahren ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen noch folgendes erklärt: Nach seinen drei Verhaftungen sei er jeweils wieder freigekommen, weil nichts Konkretes gegen ihn vorgelegen habe. Er habe nichts ausgesagt. Am Tag seiner Freilassung nach der dritten Verhaftung, dem 21. November 1980, habe sein Vater ihn in ihr Dorf geschickt. Dort habe er eine Nacht verbracht. Da er sich dann jeden Tag bei der Polizei habe vorstellen müssen, sei er bis zu seiner Ausreise wieder nach A zurückgekehrt. Das von ihm verfaßte und von der Polizei beschlagnahmte Manifest über die Geschichte der Kurden habe bewirken sollen, daß die Studenten, die ihre Kultur vergessen hätten, damit wieder vertraut gemacht würden. Er habe sich mit seinem Manifest auch gegen A gewandt, da dieser versuche, die Kurden zu arabisieren. Die Hauptpunkte seines Manifestes seien in der Partei im Rahmen einer Sitzung verteilt worden. Sie seien auch auf Flugblättern außerhalb der Partei verteilt worden. Er habe bei den Studenten, die ihre Geschichte vergessen hätten und auch in die Baath-Partei eingetreten seien, nationale Gefühle erwecken wollen. Hinsichtlich des Passes stellte der Kläger klar, daß er nicht wisse, wann sein Vater den Paß besorgt habe. Sein Vater habe ihm darüber nichts Näheres berichtet. Der Paß sei mit Geld bezahlt worden, das aus seinem Geschäft stamme. Daher habe er in dem Asylantragsschreiben an das Bundesamt geschrieben, daß ihn der Paß 3.500 syrische Lira gekostet habe. Zu dem "Onkel" in B, der kein leiblicher Verwandter gewesen sei, sei er gegangen, weil sein Vater ihm dies angeraten habe. Er habe sein Schicksal in die Hände dieses "Onkels" gelegt. In der Aufenthaltsanzeige habe sein "Onkel" als Aufenthaltszweck "Studienzweck" angegeben, weil im Paß Student gestanden habe. Daß auch das Visum zu diesem Zwecke erteilt worden sei, sei ihm nicht bekannt gewesen. Hinsichtlich seiner Verurteilung zu sechs Jahren Haft erklärte der Kläger, er glaube, daß das Manifest der Grund für seine Verurteilung gewesen sei, denn das Manifest sei das einzige Beweismittel, das gegen ihn vorgelegen habe. Bei seinen drei Verhaftungen hätten die Behörden nichts konkretes gegen ihn in der Hand gehabt, nachdem sie aber das Manifest gefunden hätten, hätten sie ihn darauf festnageln und ihn in Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilen können. Ein schriftliches Urteil habe er nie bekommen, auch seine Eltern und sein syrischer Anwalt nicht. Bei dem Verfahren sei ein Anwalt dabei gewesen, ein Bekannter seines Vaters. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Ihnen ist eine Liste der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Syrien vorliegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen.