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Urteil

13 UE 3486/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0909.13UE3486.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts bleibt erfolglos, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Allerdings scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht schon daran, daß das Widerspruchsverfahren gegen den ablehnenden Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 12. Dezember 1989 noch nicht durchgeführt wurde. Der Kläger hat nämlich, nachdem über seinen Antrag vom 1. August 1989, der bei der Beklagten am 7. August 1989 eingegangen war, binnen drei Monaten nicht entschieden war, zulässigerweise Klage nach § 75 VwGO (sogenannte Untätigkeitsklage) erhoben, wobei anerkannt ist, daß es - wenn während des Klageverfahrens sodann ein das Begehren des Klägers ablehnender Bescheid ergeht - nicht mehr der Durchführung des ansonsten gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bedarf (vgl. die Nachweise bei Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 75 Rdnr. 21 f.). Daß der Kläger den ablehnenden Bescheid des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 1989 nicht ausdrücklich in sein Klagebegehren im Wege eines Aufhebungsantrages einbezogen hat, beeinträchtigt die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage nicht (vgl. die Nachweise bei Kopp, a.a.O., § 42 Rdnr. 21). Dieser Klage kann jedoch in der Sache kein Erfolg beschieden sein. Der Kläger erstrebt von der Beklagten die Gewährung von Vergünstigungen nach der Genfer Konvention, welche die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 A Nr. 2 GK voraussetzen. Die Entscheidung über diese Eigenschaft ist jedoch nach nunmehr geltendem Recht der Ausländerbehörde entzogen und der Durchführung eines Asylverfahrens vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorbehalten. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Nach § 7 Abs. 1 AsylVfG in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung (n.F.) liegt stets und immer dann ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß er im Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er aus den in § 51 Abs. 1 AuslG (ebenfalls in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung) bezeichneten Gründen Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Überstellung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 AuslG n.F. bezeichneten Gefahren drohen. Das Gesetz geht somit davon aus, daß einem Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor irgendwie gearteter politischer Verfolgung in seinem Heimatland begehrt, hierfür nur noch der Weg über das Asylverfahren zur Verfügung steht. Dem entspricht eine Bündelung der Zuständigkeit beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, wie sie in § 12 Abs. 6 Sätze 3 und 4 AsylVfG n.F. und § 51 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 AuslG n.F. zum Ausdruck kommt. Danach liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob bei einem Ausländer die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG n.F. vorliegen und er daher zugleich die Voraussetzungen des Art. 1 GK erfüllt, ausschließlich beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Diese Rechtslage gilt ohne gesetzliche Übergangsregelung mit Wirkung ab 1. Januar 1991 mit der Folge, daß keine rechtliche Möglichkeit (mehr) besteht, ohne vorherige Einschaltung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und außerhalb des Weges über einen Asylantrag unmittelbar begünstigende Maßnahmen der Ausländerbehörde mit der Begründung zu erstreben, der betreffende Ausländer werde politisch verfolgt und erfülle daher die Voraussetzungen der Genfer Konvention. Ob auch schon vor Inkrafttreten des neuen Ausländer- und Asylrechts die Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 A Nr. 2 GK nur durch das vom Asylverfahrensgesetz vorgeschriebene Verfahren erlangt werden konnte, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Beschluß des 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 1989 - 10 TP 336/89 - ausgeführt hat, mag daher dahinstehen. Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger serbischen Volkstums. Mehrere bisher von ihm gestellte Asylanträge blieben bislang erfolglos. Im November 1990 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den dritten Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Mit Schreiben vom 1. August 1989 beantragte er bei der Beklagten, ihm eine Duldung gemäß Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention - GK -) zu erteilen. Unter dem 21. August 1989 beantragte er ergänzend die Ausstellung eines Ausweises nach Art. 28 GK. Zur Begründung verwies er darauf, daß er in Jugoslawien als Volksverräter gelte und im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit langjähriger Haftstrafe zu rechnen habe. Am 15. November 1989 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Darmstadt mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Duldung gemäß Art. 33 GK zu erteilen sowie ihm einen Reisepaß gemäß Art. 28 GK auszustellen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Während des Klageverfahrens erster Instanz lehnte sie mit Bescheid vom 12. Dezember 1989 die Anträge des Klägers ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 22. Dezember 1989 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Mit Beschluß vom 18. Januar 1990 verwies das Verwaltungsgericht Darmstadt den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Dieses Gericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 1990 ab, nachdem es die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise angehört hatte. Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 1989 (10 TP 336/89), wonach die durch die Genfer Konvention gewährten Vergünstigungen in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls von solchen Personen, die für sich die Erfüllung des materiellen Flüchtlingsbegriffes nach Art. 1 A Nr. 2 GK geltend machten, allein durch das vom Asylverfahrensgesetz vorgeschriebene Verfahren der Anerkennung als politisch Verfolgte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erlangt werden könnten. Eines weiteren Verfahrens daneben bedürfe es nicht. Gegen diesen ihm am 7. November 1990 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. November 1990 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er beantragt, der Klage unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 25. Oktober 1990 stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte VG Wiesbaden IX/1 G 20329/90 sowie von vier Ordnern mit Behördenvorgängen der Beklagten Bezug genommen.