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Beschluss

13 UE 798/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:1104.13UE798.89.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem sämtliche Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Zugleich ist auszusprechen, daß das Urteil erster Instanz, soweit es sich auf die im Berufungsverfahren allein in Streit stehende Klage des Klägers zu 2) bezieht, wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens, soweit diese durch die Klage des Klägers zu 2) gegen die Beklagte verursacht sind, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu befinden. Diese Entscheidung hat der Berichterstatter zu treffen (§ 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens, soweit hierüber noch nicht von dem Verwaltungsgericht endgültig entschieden worden ist, zwischen den Beteiligten in der im Tenor bezeichneten Weise gleichmäßig aufzuteilen. Diese Kostenverteilung erscheint deshalb sachgerecht, weil der Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erledigungseintritts als offen erscheint und Maßstab für die Entscheidung über die Verfahrenskosten nach eingetretener Hauptsachenerledigung grundsätzlich das voraussichtliche Obsiegen bzw. Unterliegen der jeweiligen Verfahrensbeteiligten für den angenommenen Fall einer abschließenden Sachentscheidung des Gerichtes ohne das zur Erledigung führende Ereignis ist (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., Rdnr. 29 zu § 161 VwGO m.w.N.). Die Frage, ob der Kläger zu 2) mit seiner gegen die Beklagte gerichteten Asylverpflichtungsklage letztendlich Erfolg gehabt hätte, läßt sich auf der Grundlage des Sachstandes nach Abgabe sämtlicher Erledigungserklärungen nicht abschließend beantworten. Da der Kläger zu 2) im Verlaufe seines Asylverfahrens keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern sich zur Begründung seines Asylanspruches ausschließlich auf das Verfolgungsschicksal seines - rechtsbeständig als Asylberechtigter anerkannten - Vaters berufen hat, wäre eine Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung des Klägers oder zur Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes für politisch Verfolgte gemäß § 51 AuslG n.F. (vgl. hierzu Urteil des Senates v. 11. März 1991 - 13 UE 3545/89 -) nur bei der Annahme einer eigenen Verfolgungsgefahr des Klägers unter dem Gesichtspunkt der "Sippenhaft" denkbar gewesen. Ob der Senat im Falle einer abschließenden Sachentscheidung zu dem Ergebnis hätte gelangen können, daß der Kläger zu 2) als minderjähriges Kind eines in der Bundesrepublik Deutschland als asylberechtigt anerkannten iranischen Staatsangehörigen im - angenommenen - Fall der Rückkehr in sein Heimatland selbst von gezielter, politisch begründeter Verfolgung bedroht wäre, kann nach dem bislang bekannten Sachverhalt nicht mit Sicherheit vorausbeurteilt werden. Von einer genaueren Untersuchung der im vorliegenden Verfahren möglicherweise verfolgungsbegründenden Umstände wäre der Senat zunächst nicht wegen der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugunsten des Ehegatten und der minderjährigen Kinder eines politisch Verfolgten angenommenen widerleglichen Vermutung eigener politischer Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteile v. 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 -, NVwZ 1986, 487 und v. 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304 (312, 313)) entbunden gewesen. Der Senat hat nämlich in seiner bisherigen Rechtsprechung die von dem Bundesverwaltungsgericht in den angegebenen Entscheidungen genannten tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Regelvermutung, nämlich das Vorliegen entsprechender Beispielfälle abgeleiteter politischer Verfolgung im Herkunftsland des Asylbewerbers, für Ehegatten bzw. minderjährige Kinder von in der Bundesrepublik Deutschland als asylberechtigt anerkannten iranischen Staatsangehörigen nicht feststellen können (vgl. Urteile des Senates v. 26. Oktober 1989 - 13 UE 4007/88 - und v. 11. März 1991 - 13 UE 3469/89 -). Allerdings ist der Senat in den oben zitierten Entscheidungen nach Auswertung der ihm zum Problemkreis der Sippenhaft im Iran vorliegenden Erkenntnisse zu der Einschätzung gelangt, daß es dort eine fortbestehende Praxis der Verfolgung von Familienangehörigen gesuchter oder bereits inhaftierter Regimegegner gibt, die sich zu einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden politischen Verfolgung des in sein Heimatland zurückkehrenden Familienangehörigen eines in Deutschland lebenden iranischen Asylberechtigten verdichten kann, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Asylberechtigten oder der von ihm entfalteten politischen Betätigung ein gesteigertes Interesse des iranischen Staates entweder an der Erzwingung seiner Rückkehr oder an der Aufdeckung seines Verhaltens im Iran oder im Ausland bzw. evtl. politischer Verbindungen zur Opposition im Iran anzunehmen ist. Das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall hätte, da der bislang bekannte Sachverhalt hierüber keine zureichenden Aufschlüsse gibt, weiterer Ermittlungen im Berufungsverfahren bedurft, die nach Eintritt der Verfahrenserledigung nicht nachholbar sind. Die mit der vorgenannten Kostenaufteilung nicht übereinstimmende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Beschluß v. 7. Juni 1991 - 20 A 10015/89 -), der Asylkläger könne, wenn es - wie im vorliegenden Fall - nach Zuerkennung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten gemäß § 7 a Abs. 3 AsylVfG durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Hauptsachenerledigung komme, nicht mit Verfahrenskosten belastet werden, weil er auf der Grundlage dieser zum 15. Oktober 1990 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354 i.V.m. Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 12. Oktober 1990, BGBl. I S. 2170) bei Abschluß des Asylstreitverfahrens obsiegt hätte, verdient keine Zustimmung. Abgesehen davon, daß es für die Kostenentscheidung nach eingetretener Erledigung der Hauptsache nach den bereits oben erwähnten rechtlichen Grundsätzen darauf ankommt, welcher Beteiligte ohne das erledigende Ereignis bzw. ohne die zur Erledigung führenden Umstände voraussichtlich unterlegen wäre bzw. obsiegt hätte, würde eine einseitige Kostenbelastung des durch die Rechtsänderung benachteiligten Beteiligten auch zu unbilligen Ergebnissen führen. Zwar ist es richtig, daß jeder Prozeßbeteiligte das Risiko trägt, daß ein von ihm im Prozeß ursprünglich eingenommener Rechtsstandpunkt infolge einer späteren - rechtserheblichen - Änderung der zugrundeliegenden Bestimmungen unhaltbar wird. Dieser Änderung der Prozeßsituation trägt die hiervon betroffene Partei aber schon dadurch ausreichend Rechnung, daß sie sich (etwa durch Änderung oder Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide) auf die erfolgte Rechtsänderung einstellt, die Hauptsache für erledigt erklärt und damit auf eine für sie aussichtslose Fortsetzung des Rechtsstreites verzichtet. Sie darüber hinaus einseitig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, hieße ihr zusätzlich auch noch das volle finanzielle Risiko einer für sie nicht vorhersehbaren Rechtsänderung aufzubürden. Dies erscheint, anders als bei einer Änderung der einschlägigen Rechtsprechung, mit der die Prozeßbeteiligten zu jeder Zeit zu rechnen haben und bei der Vertrauensgesichtspunkte von vornherein keine Geltung beanspruchen können, nicht sachgerecht (vgl. OVG Hamburg, Beschluß v. 5. Juni 1951 - Bf I 499/50 -, MDR 1951, 509, 510; OVG Lüneburg, Beschluß v. 27. Juni 1951 - II OVG A 291/51 -, OVGE 5, 307, 311 f.; Redeker/ von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., Rdnr. 5 zu § 161 VwGO; Günther, DVBl. 1988, 612, 614 f.; für die Einbeziehung einer nachträglichen Gesetzesänderung in die Prognose über den künftigen Verfahrensausgang dagegen: OVG Münster, Urteil v. 5. März 1963 - VII A 1294/62 -, DVBl. 1963, 638; Kopp, VwGO, 8. Aufl., Rdnr. 30 zu § 161 VwGO).