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Urteil

13 UE 4758/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:1219.13UE4758.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht Kassel zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 1) leidet das erstinstanzliche Urteil nicht an einem Formfehler. Es ist nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne von § 138 Nr. 5 VwGO verletzt worden sind. Insoweit wird auf die Gründe des die Beigeladene zu 2) betreffenden und den Beteiligten bekannten Beschlusses des Senats vom 13. März 1989 (Az.: 13 TE 4760/88) verwiesen. Auch nach erneuter Überprüfung hält der Senat an seiner in diesem Beschluß zum Ausdruck kommenden Auffassung fest. Der Beigeladene zu 1) hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil v. 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 58.88 -, EZAR 631 Nr. 10) keinen Anspruch darauf, als politisch Verfolgter gemäß Art. 16 Abs. 3 Satz 2 GG anerkannt zu werden. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (357)). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 335 ). Werden durch die staatliche Maßnahme nicht Leib, Leben oder die physische Freiheit des Betreffenden gefährdet, sondern andere Rechtsgüter beeinträchtigt, so sind diese Eingriffe nur dann asylrelevant, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O.). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O., Seiten 359, 360). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylbewerber im Heimatstaat ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil v. 24. April 1979 - BVerwG 1 C 49.77 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil v. 31. März 1981 - BVerwG 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch gezielter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hätten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerwG, Urteil v. 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169). Ein strenger Maßstab ist demgegenüber sowohl in materieller Hinsicht als auch was die Darlegungslast und die Beweisanforderungen anbelangt, dann anzulegen, wenn sich der Asylbewerber auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind wegen des Fehlens des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzten kausalen Zusammenhanges zwischen Verfolgung und Flucht überdies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt asylrechtlich relevant (BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51). Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe ist dabei dann anzuerkennen, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage befunden hat bzw. - bei exilpolitischer Betätigung - sich diese politische Betätigung als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt (BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131; BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986, a.a.O., Seite 66). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Zielrichtung der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil v. 23. November 1982 - BVerwG 9 C 74.81 -, EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, hat dabei allerdings den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff.). Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruches auf Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne des Asylgrundrechtes sind im Falle des Beigeladenen zu 1) nicht erfüllt, da er zum jetzigen Zeitpunkt und auf absehbare Zeit bei seiner Rückkehr nicht mehr mit politischer Verfolgung rechnen muß. Allerdings hat der Senat aus den Angaben des Beigeladenen zu 1) zu den Gründen seiner Ausreise aus Angola am 11. August 1985 die Überzeugung gewonnen, daß dieser sein Heimatland aus begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung aus politischen Gründen verlassen hat und damit zu dem Kreis der "vorverfolgten" Asylantragsteller gehört, die nach den oben dargestellten Grundsätzen an sich unter erleichterten Voraussetzungen als Asylberechtigte anzuerkennen sind. Die Überzeugung des Senats, daß der Beigeladene zu 1) Angola im Zustand akuter Bedrohung durch staatliche Verfolgungsmaßnahmen verlassen hat, gründet sich vor allem auf die ausführliche und überzeugende Schilderung, die der Beigeladene zu 1) bei seiner Beteiligtenvernehmung während des vorliegenden Berufungsverfahrens zu den unmittelbar zu seiner Ausreise führenden Vorgängen gegeben hat. Sie stimmt bis in wesentliche Einzelheiten mit der schriftlichen Asylantragsbegründung sowie den Anhörungen beim Bundesamt und vor dem Verwaltungsgericht überein. Für den Senat steht fest, daß der Beigeladene zu 1) wegen seines aus der Sicht der angolanischen Militär - und Sicherheitsbehörden militärischen Fehlverhaltens bei dem Überfall der UNITA auf ein Waffenlager der Unterstützung der UNITA verdächtigt und daraufhin inhaftiert wurde. Daß dieser Haft nicht nur der Vorwurf des Fehlverhaltens zugrunde lag, sondern auch der Verdacht, mit dem Bürgerkriegsgegner gemeinsame Sache gemacht zu haben, ergibt sich aus dem Vortrag des Beigeladenen zu 1), während der Haft gefoltert worden zu sein, damit er diesen Kontakt zur UNITA zugebe. Der Senat folgt in diesem Zusammenhang der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, daß das Vorbringen des Beigeladenen zu 1) zu seinen Mißhandlungen teilweise gesteigert und widersprüchlich sei. Zwar hat er in der schriftlichen Begründung seines Asylantrages hinsichtlich der dritten Inhaftierung nur vorgetragen, durchgeprügelt, mißhandelt und zu Zwangsarbeiten gezwungen worden zu sein. Nach seiner Weigerung zu jäten sei er derart durchgeprügelt worden, daß sein Hemd zerrissen sei. Eine Anzeige bei dem Staatsanwalt sei erfolglos geblieben. Die Folterung mit Hilfe einer abgebrochenen Nadel zum Zwecke des Geständnisses der Zusammenarbeit mit der UNITA hat der Beigeladene zu 1) erst in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorgebracht. Hieraus kann indes nicht der Schluß gezogen werden, seine Angaben über das erlittene Verfolgungsschicksal seien gesteigert und deshalb unglaubhaft. Von den Asylsuchenden wird nicht erwartet, daß sie bereits in ihrer ersten Antragsbegründung einen lückenlosen und in jeder Hinsicht schlüssigen und substantiierten Sachvortrag bringen, der später keinen Ergänzungen mehr zugänglich wäre. Nach dem Gesetz (§ 12 AsylVfG) soll die Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem Asylsuchenden die Gelegenheit bieten, sich erschöpfend und substantiiert zu seinem Asylbegehren zu äußern. Steigerungen im Vorbringen nach der Vorprüfung mögen Zweifel an der Glaubwürdigkeit hervorrufen. Für die Bewertung von zuvor abgegebenen Erklärungen zur Asylantragsbegründung hat zu gelten, daß nur nachgewiesene und unaufklärbare Widersprüche Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden zulassen (BVerfG, Beschluß v. 29. Januar 1991 - 2 BvR 1384/90 -, InfAuslR 1991, 171, 175; BVerwG, Urteil v. 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 131.90 -). Wenn also die wesentlichen Angaben des Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal im Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht grundsätzlich widersprüchlich sind, ist der Sachvortrag darauf zu prüfen, ob trotz gewisser Differenzen in Einzelheiten das Vorbringen des Asylbewerbers im Kern, also in seinen wesentlichen Teilen, zutrifft oder nicht (BVerwG, a.a.O.; BVerwG, Beschluß v. 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 13). Nach Ansicht des Senats ist das Asylvorbringen des Beigeladenen zu 1) in seinen wesentlichen Teilen glaubhaft. Er hat im Laufe seines Asylverfahrens durchgängig vorgetragen, inhaftiert worden zu sein, weil er bei dem Überfall der UNITA auf das Waffenlager das Feuer nicht habe eröffnen lassen. Im Gefängnis sei er durchgeprügelt, mißhandelt und zu Zwangsarbeit angehalten worden. Die Tatsache, daß er die Folterung mit der Nadel im Hinblick auf ein von ihm gefordertes Geständnis der Zusammenarbeit mit der UNITA erstmalig bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung dargelegt hat, macht seine Angaben nicht insgesamt unglaubhaft. Der Beigeladene zu 1) hat zur Begründung für dieses Verhalten angegeben, ihm sei geraten worden, den Vorfall mit der Nadel erst dann zu erwähnen, wenn er dies beweisen könne. Das war frühestens vor der Anhörung der Fall, weil kurz vorher die Nadel operativ entfernt worden war und er jetzt ein entsprechendes Attest des Arztes vorlegen konnte. Dem Beigeladenen zu 1) war es offenbar ein Anliegen, seine Behauptungen unter Beweis stellen zu können. So hat er hinsichtlich seines beruflichen Werdeganges alle diesen betreffenden Unterlagen vorgelegt, ebenso die Anzeige der Mißhandlung, bei der sein Hemd zerrissen worden ist. Daher ist es ihm auch zu glauben, daß er die Folterung mit der Nadel und die dazu in Beziehung stehende Behauptung, die Folterung sei erfolgt, um von ihm das Geständnis der Unterstützung der UNITA zu erhalten, erst dann erwähnt hat, als er meinte, dies auch beweisen zu können. Darüberhinaus sprechen die vom Beigeladenen zu 1) vorgetragenen weiteren Gefängnisaufenthalte in den Jahren 1977 und 1981 für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, 1984 wegen des Verdachts der Unterstützung der UNITA verhaftet worden zu sein. Bereits 1977 war er verdächtigt worden, an dem Staatsstreich von Nito Alves gegen die herrschende MPLA-Regierung beteiligt gewesen zu sein. Die Verhaftung 1981 erfolgte, weil durch Truppen der UNITA ein Lebensmittellager zerstört wurde, dessen Bewachung dem Beigeladenen zu 1) oblag. Da er die Wachen nicht verstärkt hatte, wurde er verdächtigt, mit der UNITA gemeinsame Sache gemacht zu haben. 1984 ist erneut aufgrund eines aus der Sicht der MPLA militärischen Fehlverhaltens des Beigeladenen zu 1) ein Überfall der Truppen der UNITA geglückt. Nach Ansicht des Senates liegt es nahe, daß dem Beigeladenen zu 1) gegenüber der Vorwurf der Zusammenarbeit mit dem Gegner erhoben wurde, nachdem er bereits im Verdacht stand, sich regierungsfeindlich betätigt bzw. den Gegner unterstützt zu haben. Dies gilt um so mehr, als der Vorfall im Jahre 1981 mit dem im Jahre 1984 eine gewisse Ähnlichkeit aufweist, so daß sich dadurch der bisher unbewiesene Verdacht erhärtet haben dürfte. Auch den vom Beigeladenen in seiner Asylbegründung und im Rahmen der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen unterschiedlichen Erklärungen zu den Daten der Visabeschaffungen, die mit den Paßeintragungen nicht übereinstimmen, kommen nicht den ihnen vom Bundesbeauftragten und vom Verwaltungsgericht beigemessene weitreichende Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des gesamten Asylvorbringens des Beigeladenen zu. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beigeladenen zu 1) zu den Visa widersprüchlich sind. Die zeitliche Abfolge der Beschaffung der Visa betrifft lediglich eine Nebenfrage, die für das eigentliche Asylvorbringen, nämlich den gegenüber dem Beigeladenen zu 1) erhobenen Verdacht der Unterstützung der UNITA unmaßgeblich ist. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beigeladene zu 1) wissentlich die Unwahrheit in diesem Punkt gesagt haben sollte, da diese Daten für das von ihm vorgetragene Verfolgungsschicksal ohne Belang sind. Dieses eventuelle widersprüchliche Vorbringen des Beigeladenen zu 1) ist daher nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit insgesamt zu erschüttern. Auch die nach Ansicht des Klägers legale Ausreise des Beigeladenen zu 1) erweckt vorliegend keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beigeladenen zu 1). Allerdings spräche eine offiziell erteilte Ausreisegenehmigung gegen eine Verfolgungsabsicht des angolanischen Staates, da in Angola in der Regel niemand, der als politisch mißliebig angesehen wurde, eine Ausreiseerlaubnis erhalten hat (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30.07.1986 an das VG Minden). Da der Beigeladene indes glaubhaft vorgetragen hat, nach seiner Flucht aus dem Krankenhaus am 4. August 1985 bereits am 6. August 1985 einen ersten Ausreiseversuch unternommen zu haben, bestand schon aufgrund der Kürze der Zeit keine Gelegenheit, sich legal Reisepaß und Ausreisevisum zu beschaffen. Derartige Ausreisepapiere wurden von der zuständigen Behörde erst nach strenger Prüfung verschiedener, vom Antragsteller vorzulegender Dokumente erteilt (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 07.04.1983 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Somit kann die Ausreise nur mit Hilfe eines illegal beschafften Reisepasses und Visum erfolgt sein. Insoweit ist das Vorbringen des Beigeladenen zu 1), sein Bruder habe die Ausreisepapiere für ihn besorgt, glaubhaft, zumal auch das Auswärtige Amt die Möglichkeit der illegalen Beschaffung von Ausreisepapieren bestätigt hat (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30.07.1986 an das VG Minden). Die nach alledem glaubhafte Inhaftierung und Mißhandlung des Beigeladenen zu 1) ist als "politische" Verfolgung i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu qualifizieren, da sie dem Beigeladenen zu 1) in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügte. Die staatlichen Maßnahmen galten dem Beigeladenen zu 1) als angeblichem Unterstützer der UNITA und damit seiner angeblichen politischen Überzeugung und Betätigung. Daß der Beigeladene diese politische Überzeugung zum damaligen Zeitpunkt nicht besaß, ist unerheblich, da der politisch Verfolgte nicht tatsächlich Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sein muß. Es reicht aus, daß der Verfolger den gehegten Verdacht der politischen Gegnerschaft zum Anlaß nimmt, mit rechtsstaats- oder menschenrechtswidrigen Mitteln die Aufklärung dieses Verdachtes zu betreiben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.1990 - 2 BvR 933/90 -, InfAuslR 1991, 25 f.). Die asylrechtliche Relevanz der staatlichen Maßnahmen gegen den Beigeladenen zu 1) scheitert auch nicht daran, daß zum Zeitpunkt seiner Verfolgung in Angola Bürgerkrieg herrschte und er als Bürgerkriegsgegner verdächtigt wurde. Denn es handelte sich nicht um Maßnahmen im Zuge des Bürgerkriegs, denen Asylrelevanz nur unter bestimmten Voraussetzungen zugekommen wäre. Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung ist die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Daran kann es sowohl beim offenen Bürgerkrieg als auch beim Guerilla-Bürgerkrieg fehlen, wenn in dem umkämpften Gebiet (oder in den umkämpften Gebieten) der Staat die Gebietsgewalt verloren hat oder zunehmend verliert. Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Bekämpfung des jeweiligen Bürgerkriegsgegners oder der Guerillatruppen im allgemeinen nicht als politische Verfolgung, wenn und soweit die Maßnahmen typisch militärisches Gepräge aufweisen und der Rückeroberung verlorener Gebiete bzw. der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung dienen. Anderes wiederum kann gelten, wenn die Kräfte des Staates den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind; vollends, wenn die Handlung der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen. Behauptet hingegen der Staat seine prinzipielle Gebietsgewalt oder erlangt er sie - trotz fortdauernden Bürgerkriegs oder Guerilla-Bürgerkriegs - in bestimmten Gebieten zurück, so besteht auch die Möglichkeit asylrelevanter politischer Verfolgung aus seiner Überlegenheitsposition fort oder entsteht aufs neue (vgl. BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 - u.a., BVerfGE 80, 315, 340 , 341; BVerfG, Beschluß v. 7. November 1990 - 2 BvR 1566/87 - u.a., InfAuslR 1991, S. 100, 102, NVwZ 1991, 771 f.). Der Beigeladene hat die Rechtsgutverletzungen als vermuteter Anhänger der UNITA in einem Gebiet erlitten, das nach seinen eigenen Angaben zwar umkämpft und immer wieder von Überfällen der UNITA heimgesucht, aber weiterhin von der MPLA regiert wurde. Seine Anwesenheit in dem sogenannten "Dreieck" in der Provinz Huila diente gerade der Aufrechterhaltung der Machtpositionen der MPLA in diesem Gebiet, er selbst war in führender Position Teil dieser staatlichen Macht. Auch die Tatsache, daß es der UNITA aufgrund der mangelnden militärischen Präsenz der MPLA gelingen konnte, das Waffenlager zu überfallen und in Brand zu setzen, führt nicht zu der Annahme, daß in dieser Region die staatliche Friedensordnung prinzipiell im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als aufgehoben beurteilt werden muß. Die Verhaftung des Beigeladenen wegen seiner angeblichen Zusammenarbeit mit der UNITA stellt sich somit als politische Verfolgungsmaßnahme dar, da sie aufgrund seiner vermeintlichen politischen Gegnerschaft erfolgte. Unter Zugrundelegung der in der Vergangenheit bereits erlittenen Vorverfolgung des Beigeladenen hat dieser einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht erst dann, wenn für ihn eine Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit positiv festgestellt werden kann, sondern schon dann, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in seinen Heimatstaat auch nur ernsthafte Zweifel bestehen (BVerwG, Urteil v. 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314, 316, EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, Urteil v. 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169, EZAR 200 Nr. 12, InfAuslR 1985, 51; BVerwG, Urteil v. 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6). Der Beigeladene ist jedoch nicht als Asylberechtigter anzuerkennen, denn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei seiner Rückkehr nach Angola zum jetzigen Zeitpunkt und auf absehbare Zeit hinaus bestehen nach Auffassung des Senats keine ernsthaften Zweifel mehr. Nach der vom Senat zum Zeitpunkt der Entscheidung zu treffenden Prognose über die Verfolgungsgefahr, die sich nicht darauf beschränken darf, die Lage wie in einer Momentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was gegenwärtig geschieht oder was unmittelbar bevorstehend erkennbar ist, sondern die auf eine absehbare Zeit auszurichten ist (BVerwG, Urteil v. 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 27; BVerwG, Urteil v. 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6), stellt sich die Situation in Angola folgendermaßen dar: Der seit 1975 zwischen der die Regierung stellenden, von der Sowjetunion und Kuba geförderten MPLA (Movimento Popular de Libertacao de Angola) und der aus dem Süden und dem Zentrum Angolas agierenden, von Südafrika und den USA unterstützten UNITA (Uniao Nacional para a Independencia Total de Angola) herrschende Bürgerkrieg ist durch das am 31. Mai 1991 in Lissabon unterzeichnete Waffenstillstandsabkommen beendet worden. Die UNITA erkannte die bestehende Regierung an, im Gegenzug wurde die Existenz der UNITA legalisiert, sie darf als politische Partei im ganzen Land aktiv sein und auch die Hälfte der zukünftigen gemeinsamen neuen Streitkräfte stellen. Die Kasernierung und Entwaffnung der Soldaten findet unter der Aufsicht von UN- Offizieren der Internationalen Überwachungstruppe statt (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Juni 1991 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Opletal in: Frankfurter Rundschau v. 28. Oktober 1991). Weiterhin hat die MPLA einer politischen Öffnung und freien Parlaments- und Präsidentenwahlen bis November 1992 zugestimmt. Am 6. Juni 1991 trat das Gesetz über die Zulassung von politischen Parteien in Kraft (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 7. Juni 1991 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; siehe auch die Auskunft von amnesty international v. 19. Juni 1991 an das VG Ansbach). Die verschiedenen politischen Lager bereiten sich derzeit auf ein pluralistisches politisches System und auf die Abhaltung demokratischer Wahlen vor (Hofmeier, Institut für Afrika-Kunde, Auskunft v. 22. Oktober 1991 an das VG Ansbach). Anders als das am 22. Juni 1989 im zairischen Gbadolite zwischen der MPLA und der UNITA unterzeichnete Waffenstillstandsabkommen, das nach zwei Monaten wieder aufgekündigt wurde, weil die Kämpfe nicht beendet worden waren, ist das Friedensabkommen vom 31. Mai 1991 bisher eingehalten worden (Hofmeier, Institut für Afrika- Kunde, Auskunft v. 22. Oktober 1991 an das VG Ansbach). Nach dem Bericht von Helmut Opletal aus Luanda (Frankfurter Rundschau v. 28. Oktober 1991) ist der Friedensprozeß in den ersten vier Monaten fast ohne Zwischenfälle verlaufen. Die gemeinsamen Kommissionen der UNITA und der MPLA funktionieren. Seit dem Friedensschluß sind die Sperren und Kontrollen aufgehoben, die Grenzen zwischen Regierungs- und UNITA-Territorium überraschend schnell verschwunden. Zwar waren die Vertreter der UNITA anläßlich eines Angola-Besuches des portugiesischen Ministerpräsidenten, in dem sie eine Unterstützung der ehemaligen Kolonialmacht zugunsten der sozialistischen Regierung sahen, am 11. September 1991 vorübergehend aus der "gemeinsamen politischen und militärischen Kommission" (CCPM) ausgezogen (DW Monitor-Dienst v. 16. September 1991 - Radio Lissabon -). Am 17. September sind die Vertreter der UNITA entsprechend ihrer Ankündigung vom 16. September 1991 jedoch in die gemeinsame Kommission zurückgekehrt (DW Monitor-Dienst v. 16. September 1991 - Radio Johannesburg -). Am 15. Oktober 1991 hat die CCPM beschlossen, ihre Arbeit zu beschleunigen, insbesondere soll über die bereits erfolgte Stationierung von 50 % der Truppen hinaus auch die andere Hälfte möglichst rasch stationiert und die Gefangenen beider Seiten schnellstens freigelassen werden (DW Monitor-Dienst v. 17. Oktober 1991 - Radio Luanda -). Inzwischen ist am 29. September 1991 Jonas Savimbi, der Präsident der UNITA, nach Luanda zurückgekehrt. Er wurde bei seinem Eintreffen in Luanda von über 50.000 Anhängern in einer öffentlichen Kundgebung begrüßt und bewohnt jetzt eine von der Regierung zur Verfügung gestellte große Villa in bester Wohnlage. In Huambo, der zweitgrößten Stadt Angolas, zogen Soldaten der Regierungsarmee und der UNITA Arm in Arm durch die Straßen. Im staatlichen Fernsehen und Rundfunk sowie in der Tageszeitung "Jornal de angola" kommen jetzt leitende Persönlichkeiten der UNITA und anderer sich etablierender politischer Parteien ständig ohne Zensur zu Wort. In den Hauptstraßen von Luanda finden sich Transparente sowohl der MPLA als auch der UNITA sowie Parolen anderer kleinerer Parteien (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. November 1991 an VG Ansbach). Inzwischen hat die angolanische Regierung mehr als 700 UNITA- Angehörige freigelassen. Auch die UNITA hat 600 Angehörige der Regierungstruppen dem Internationalen Roten Kreuz übergeben (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. November 1991 an VG Ansbach). Vor dem Hintergrund politischer Veränderungen kommt das Auswärtige Amt bereits in seinem Lagebericht vom 10. Mai 1991 sowie in seiner Auskunft an das Bundesamt vom 7. Juni 1991 zu der Einschätzung, daß es in Angola eine unmittelbare staatliche Verfolgung bestimmter Personengruppen allein wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung mit Gefahr für Leib und Leben oder der Beschränkung der persönlichen Freiheit derzeit nicht mehr gibt. Diese Einschätzung wird in den Auskünften des Instituts für Afrika-Kunde geteilt (vgl. Auskünfte an das VG Ansbach v. 24. September 1991 sowie 22. Oktober 1991) und durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 7. November 1991 bestätigt. Nach der Auskunftslage spricht somit bisher alles dafür, daß das Friedensabkommen vom 31. Mai 1991 verwirklicht werden wird. Die Einführung des Mehrparteiensystems, die Vorbereitung der für das nächste Jahr geplanten freien Wahlen, die Verbringung der Soldaten beider Seiten in Sammelpunkte zum Zwecke der Reduzierung der Truppen auf 40.000 Mann sowie der geplante Aufbau einer neuen Armee, bestehend je zur Hälfte aus Soldaten der MPLA und der UNITA, und die Rückkehr von Jonas Savimbi, dem Präsidenten der UNITA, nach Luanda lassen deutlich erkennen, daß der Demokratisierungsprozeß in Angola nicht nur begonnen hat, sondern zukünftig auch fortschreiten wird. Dagegen spricht auch nicht das vom Informationssekretär der UNITA, Jorge Aliceres Valentim, am 20. November 1991 in Luanda verfaßte und vom Beigeladenen zu 1) vorgelegte Schreiben über den Transport von Kriegsmaterial durch ein der FAPLA gehörendes Fahrzeug von Kunje nach Cuito. Selbst wenn dieser Transport dem Waffenstillstandsabkommen vom 31. Mai 1991 widersprochen haben sollte, so zeigt doch die Tatsache, daß dieses Material ohne weiteres sichergestellt werden konnte, daß es nicht mehr in der Macht der noch die Regierung stellenden MPLA steht, sich einer offenbar funktionierenden Kontrolle zu entziehen. Darüber hinaus hatte die angolanische Regierung bereits mit Gesetz Nr. 17 vom 24. Dezember 1988, das am 4. Februar 1989 in Kraft getreten ist, eine Amnestie für Straftaten gegen die Staatssicherheit erlassen. Dieses Gesetz war zwar zunächst befristet und für UNITA-Mitglieder nur dann, wenn sie sich ergaben und ihrer Organisation wie auch der Gewalt abschworen (Auskunft von amnesty international v. 14. März 1989 an VG Köln; Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 31. August 1989 an VG Ansbach). Es wurde jedoch am 31. Januar 1990 um ein weiteres Jahr (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 18. Mai 1990 - Amnestiegesetze -) und sodann fortlaufend verlängert (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 7. Juni 1991 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge), wobei nunmehr auch UNITA-Angehörige nach der zuvor genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes ohne Einschränkung von einer strafrechtlichen Verfolgung freigestellt werden. Die ersten UNITA-Anhänger sind aufgrund der Amnestie von der Regierung bereits aus der Haft entlassen worden (Hofmeier, Institut für Afrika-Kunde, Auskunft v. 22. Oktober 1991 an VG Ansbach). Darüber hinaus wurde am 31. Januar 1990 ein gesondertes Amnestiegesetz für Staatssicherheitsdelikte, die nicht vom Amnestiegesetz Nr. 17/88 erfaßt worden waren, sowie ein Amnestiegesetz für Militärstraftaten verabschiedet. Das letztgenannte Gesetz betrifft unter anderem alle von Soldaten und Zivilisten bis zum 4. Februar 1990 begangene Vergehen und Verbrechen gegen das Militärstrafrecht, soweit bei den Taten nicht durch Gewaltanwendung Menschen getötet wurden. Im letzten Fall sowie in Fällen der Gewaltanwendung von militärischen Vorgesetzten gegen Untergebene bzw. der Gewaltanwendung von Untergebenen gegen Vorgesetzte schreibt das Gesetz eine Herabsetzung der Strafen um ein Viertel vor (Auswärtiges Amt v. 18. Mai 1990 - Amnestiegesetze - sowie Lagebericht v. 20. Februar 1990). Angesichts dieser entscheidenden Änderung der gesamten innenpolitischen Situation in Angola gelangt der Senat zu der Überzeugung, daß an der Sicherheit des Beigeladenen zu 1) vor erneuter politischer Verfolgung wegen des Verdachtes der Unterstützung der UNITA zum jetzigen Zeitpunkt und auf absehbare Zeit hinaus bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine ernsthaften Zweifel bestehen. Auch der von amnesty international in der Stellungnahme vom 10. September 1991 an das VG Ansbach gegebene Hinweis, daß der Organisation nach wie vor Berichte über Menschenrechtsverletzungen - vor allem gegenüber den sich in Haft befindlichen politischen Gefangenen - zugingen und konkrete Schritte zur Verbesserung der Menschenrechtssituation bisher nicht eingeleitet seien, ist nicht geeignet, vorliegend ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Beigeladenen zu 1) zu wecken. Zum einen trifft die vorgenannte Auskunft hinsichtlich des Umfangs der vorgeblich weiterhin anzutreffenden Menschenrechtsverletzungen keine konkreten, mit bestimmten Einzelbeispielen belegte Aussagen. Zum anderen ist die allgemeine Aussage, konkrete Schritte zur Verbesserung der Menschenrechtssituation seien bisher nicht eingeleitet worden, inzwischen überholt, da u.a. im Oktober 1991 mehr als 700 UNITA-Angehörige freigelassen worden sind und politische Gegner sich im staatlichen Fernsehen und Rundfunk sowie in der Presse frei äußern können (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. November 1991 an das VG Ansbach). Darüber hinaus enthält die vorgenannte Auskunft von amnesty international selbst die Einschränkung, daß sich die Organisation aufgrund der Umbruchsituation in Angola nicht in der Lage sieht, begründet zu entscheiden, ob nach Inkrafttreten des Waffenstillstandsabkommens am 31. Mai 1991 vorher gegebene Gefahrenlagen weiterhin existent seien. Auch auf - beachtliche - Nachfluchtgründe kann sich der Beigeladene zu 1) zur Begründung der von ihm begehrten Asylanerkennung nicht stützen. Soweit der Beigeladene zu 1) seine Verfolgungsfurcht daraus herleitet, daß er sich 1986 in der Bundesrepublik Deutschland der UNITA angeschlossen und inzwischen die Funktion eines für die Koordinierung der Aktivitäten aller UNITA-Komitees in Europa zuständigen Leiters ausübt, ist dieser Sachverhalt schon deshalb außer Betracht zu lassen, weil er nach eigenen Angaben weder dieser noch einer anderen zur MPLA in Gegnerschaft stehenden Gruppierung im Heimatland angehört oder mit ihnen sympathisiert hat. Er war vielmehr in führender Position bei der MPLA und hat sich nicht erkennbar oppositionell betätigt. Sein erst einige Zeit nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgter Beitritt zur UNITA kann infolgedessen nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung aufgefaßt werden und erfüllt daher auch nicht die von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. November 1986 (- 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51) aufgestellten Kriterien für die ausnahmsweise asylrechtliche Erheblichkeit des subjektiven Nachfluchttatbestandes der exilpolitischen Betätigung. Insoweit ist es auch asylrechtlich ohne Belang, daß der Beigeladene zu 1) aufgrund seines Übertritts von der MPLA zur UNITA befürchtet, von der MPLA als "Verräter" angesehen und deshalb verfolgt zu werden. Politische Verfolgung droht dem Beigeladenen zu 1) auch nicht als Folge der Stellung des Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland. Diesem Sachverhalt ist zwar, anders als der von dem Beigeladenen zu 1) geltend gemachten exilpolitischen Betätigung, asylrechtliche Relevanz an sich beizumessen. Dies folgt daraus, daß er zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von politischer Verfolgung in seinem Heimatland bedroht war und des Schutzes vor dieser Verfolgung bedurfte. Ist der Asylantrag insoweit sachlich gerechtfertigt, ist die Beantragung von Asyl als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund ohne weiteres asylrechtlich erheblich (BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 136). Vorliegend hat der Beigeladene zu 1) wegen der Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach Angola aber keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Es ist kein Fall bekannt, daß in der Vergangenheit Asylbewerber bei ihrer Rückkehr nach Angola allein wegen der Asylantragstellung verfolgt wurden (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 13. September 1984 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 14. August 1986 an VG Köln; Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 4. Dezember 1986 an VG Stuttgart; Auskunft von amnesty international v. 11. Dezember 1986 an VG Köln; Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 14. Juli 1988 an VG Ansbach; Auskunft von amnesty international v. 14. März 1989 an VG Köln; Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 20. März 1989 an VG Köln; Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 31. August 1989 an VG Ansbach). Allerdings hat H (Institut für Afrika-Kunde) in seiner Auskunft an das VG Köln vom 15. März 1991 ausgeführt, daß ein Antrag auf Asyl grundsätzlich als politisches Vergehen bewertet würde. Selbst wenn dies, entgegen der zuvor erwähnten Auskünfte vom Auswärtigen Amt und von amnesty international, der Fall gewesen sein sollte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß angesichts der veränderten Situation in Angola die Asylantragstellung heute noch von Bedeutung sein könnte. Da es inzwischen ein Mehrparteiensystem gibt, werden politische Meinungen, die von der MPLA abweichen, nicht mehr verfolgt (K, Institut für Afrika-Kunde v. 24. September 1991 an VG Ansbach). Selbst wenn also die MPLA die Asylantragstellung als oppositionelle Haltung bewerten sollte, führt dies nach Ansicht des Senats zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zu politischen Verfolgungsmaßnahmen. Der Beigeladene muß auch nicht wegen Verstoßes gegen angolanische Ausreisebestimmungen bei einer Rückkehr nach Angola mit politisch zielgerichteten Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Nach angolanischem Recht, dem der Grundsatz der Ausreisefreiheit bisher fremd war, setzten Auslandsreisen neben Paßbesitz eine besondere - in der Regel befristete - Erlaubnis, das sogenannte "Visto" voraus (Art. 1 Abs. 3 des Dekrets Nr. 13/78 v. 1. Februar 1978, Anlage zu der Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 23. Januar 1986 an VG Düsseldorf). Wer ohne Paß oder "Visto" ausreiste oder bei legaler Ausreise die Rückkehrfrist überschritt, handelte rechtswidrig (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 30. Juli 1986 an VG Minden; Auskunft des Auswärtigen Amts v. 14. August 1986 an VG Köln; Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 4. Dezember 1986 an das VG Stuttgart). Das angolanische Strafrecht enthält aber keine Republikfluchtvorschrift, bei der die mit politischer Gegnerschaft gleichgesetzte Abwendung vom Staatsverband den Anknüpfungspunkt für strafrechtliche Sanktionen bildet. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der angolanische Staat wegen Zuwiderhandlungen gegen die Ausreisebestimmungen sonstige repressive Maßnahmen verhängt hat, die den Adressaten so hart trafen, daß sie im Ergebnis einer Bestrafung wegen Republikflucht gleichkamen. Angolanische Staatsangehörige hatten die Möglichkeit, einmal pro Jahr eine Auslandsreise zu unternehmen (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 30. Juli 1986 an VG Minden). Die - wenn auch rechtswidrige - Überschreitung der Wiedereinreisefrist zog allein für sich keine strafrechtlichen Maßnahmen nach sich (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 30. Juli 1986 an VG Minden; Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 14. August 1986 an VG Köln; Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 23. Oktober 1986 an VG Schleswig-Holstein; Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 4. Dezember 1986 an VG Stuttgart; Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 14. Juli 1988 an VG Ansbach). Angolanische Staatsangehörige, die ohne gültiges Wiedereinreisevisum nach Angola zurückkehrten, wurden indes in der Regel bei der Einreise von den Sicherheitsbehörden überprüft (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 14. Juli 1988 an VG Ansbach). Dabei war es in der Vergangenheit möglich, daß zurückkehrende angolanische Staatsbürger, die im Ausland oder aber vor ihrer Ausreise in Angola in oppositionellen Gruppen aktiv waren, anläßlich dieser Befragung in länger andauernden administrativen Gewahrsam genommen wurden (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 30. Dezember 1988 an VG Stuttgart). Neuerdings müssen angolanische Rückkehrer nur noch damit rechnen, in Zweifelsfällen von der angolanischen Kriminalpolizei zur Überprüfung ihrer tatsächlichen Identität vernommen zu werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 7. Juni 1991 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Nach der vorgenannten Auskunft des Auswärtigen Amtes war dieses administrative Überprüfungsverfahren schon im Jahre 1990 in der Regel spätestens nach drei Tagen abgeschlossen, so daß aus Deutschland abgeschobene Angolaner sich bereits wenige Tage nach ihrer Rückkehr nach Angola bei der Botschaft nach den Möglichkeiten einer erneuten Ausreise nach Deutschland erkundigen konnten. Selbst wenn aber bei einer Rückkehr des Beigeladenen zu 1) anläßlich einer Befragung der Verdacht der Unterstützung der UNITA sowie die UNITA-Mitgliedschaft in der Bundesrepublik den angolanischen Behörden bekanntwerden sollte, führt dies, wie bereits oben dargelegt, zum jetzigen Zeitpunkt und auf absehbare Zeit nicht mehr zu politischer Verfolgung. Nach alledem erfüllt der Beigeladene zu 1) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Obwohl sich der Beigeladene zu 1) auf politische Verfolgung beruft, ist der Senat gehindert, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) festzustellen, wonach ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Zwar folgt aus der ausdrücklichen gesetzlichen Festlegung in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Neuregelungsgesetzes vom 9. Juli 1990, daß mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt wird. Da eine Überleitungsvorschrift, die die Abwicklung noch nicht abgeschlossener Verfahren nach altem Recht vorschreibt, fehlt, sind die genannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich auch in noch anhängigen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. Hess. VGH, Urteile v. 11. März 1991 - 13 UE 3545/89 - und v. 25. Februar 1991 - 12 UE 2583/85 - und - 12 UE 2106/87 -). Dies gilt indes nicht, wenn sich, wie vorliegend, der Bundesbeauftragte im Wege der Beanstandungsklage gegen eine Anerkennung wendet. In dieser prozessualen Konstellation ist kein Klagegegenstand gegeben, der dahingehend von dem Beigeladenen erweitert werden könnte, daß nunmehr auch die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG begehrt wird, denn mit der Beanstandungsklage wird lediglich die Aufhebung des Anerkennungsbescheides der Beklagten begehrt. Der am 1. Januar 1953 in O -C geborene Beigeladene zu 1) ist angolanischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben verließ er Angola am 11. August 1985 mit einem gültigen Reisepaß, der ein 45 Tage gültiges "Visto" und den am 5. August 1985 ausgestellten Sichtvermerk der deutschen Botschaft in L enthält. Per Flugzeug gelangte er über Rom am 13. August 1985 nach Frankfurt am Main. Bei seiner Ausreise führte er Unterlagen u.a. über seinen beruflichen Werdegang und seine Inhaftierung mit sich. Am 21. August 1985 stellte er einen Asylantrag. Seine Ehefrau, die Beigeladene zu 2), die im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr Prozeßbeteiligte ist, folgte ihm im Februar 1986 in die Bundesrepublik Deutschland nach und beantragte ebenfalls Asyl. Zur Begründung seines Asylantrages führte der Beigeladene zu 1) im wesentlichen aus, er sei trotz seiner langjährigen Mitgliedschaft und seiner hochrangigen Tätigkeiten in der MPLA der Unterstützung der UNITA verdächtigt worden. Er sei 1976 in die Provinz M versetzt worden und habe dort die Aufgaben eines Koordinators der Abteilung für Jugendorganisation in der Jugend-Befreiungsbewegung Angolas (JMPLA) übernommen. 1977 sei ein von Nito Alves geführter Staatsstreich gescheitert. Er sei als Mitglied der JMPLA verdächtigt worden, an diesem Staatsstreich teilgenommen zu haben, und sei für zwei Monate inhaftiert worden. Mangels Beweises sei er sodann entlassen und in der Inspektionsabteilung für wirtschaftliche Aktivitäten in L eingesetzt worden. Im Jahre 1978 sei seine Versetzung in die Provinz M erfolgt, wo er später die Position eines Direktors für Binnenhandel innegehabt habe. 1981 seien die Kampfhandlungen der UNITA intensiviert und ein Lebensmittellager völlig zerstört worden. Er sei wiederum verdächtigt worden, mit der UNITA gemeinsame Sache gemacht zu haben, weil er versäumt habe, die Wachen zu verstärken. Nach einer Inhaftierung von drei Monaten sei er freigelassen und dafür ausersehen worden, einen Kurs für politische Bildung in der UdSSR zu absolvieren. Dies habe er jedoch abgelehnt. Daraufhin sei er in die Provinz H versetzt worden. 1984 seien in der Provinz H mehrere Städte zu einer politischen oder militärischen Kommandoposition, Dreieck genannt, zusammengefaßt und ihm die Stellung des Stellvertreters des Koordinators übertragen worden. In Abwesenheit des Koordinators sei ein Waffenlager von der UNITA überfallen worden, wobei drei Wachleute getötet und alle dort befindlichen Waffen mitgenommen worden seien. Er habe das Feuer nicht eröffnen lassen, da er nur wenig Leute zur Verfügung gehabt habe. Er sei daraufhin verhaftet, in das Zentralgefängnis der Armee verbracht und dort mißhandelt worden. Im Gefängnis sei er sodann erkrankt und ins Krankenhaus gebracht worden. Mit Hilfe seines Onkels, der Gesundheitsdelegierter gewesen sei, und seines Bruders, der Provinzdelegierter der DNEFA gewesen sei, sei ihm die Flucht aus dem Krankenhaus und dann aus Angola gelungen. Sein Bruder habe ihm einen Paß besorgt, der bereits ein "visto" nach Italien enthielt. Der Sichtvermerk für die Bundesrepublik habe zunächst gefehlt, da dazu seine persönliche Anwesenheit erforderlich gewesen sei. Nachdem der erste Ausreiseversuch am 6. August 1985 fehlgeschlagen sei, habe er am 11. August 1985 ausreisen können. Gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wiederholte der Beigeladene zu 1) bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 3. Oktober 1986 im wesentlichen seine bereits im Antrag auf Asylanerkennung schriftlich niedergelegten Ausführungen. Hinsichtlich der Mißhandlungen bei seiner letzten Inhaftierung erklärte der Beigeladene zu 1), man habe ihm unter anderem eine Nadel in den rechten Oberarm gestochen, die erst in der Bundesrepublik operativ entfernt worden sei. Man habe ihn gefoltert, um von ihm zu erfahren, daß er für die UNITA gearbeitet habe. Der letzte Haftaufenthalt habe vom 10. Oktober 1984 bis zu seiner Ausreise angedauert, ab Mitte Mai sei er allerdings im Zentralkrankenhaus der Provinz H behandelt worden. Von dort sei er am 4. August 1985 geflohen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte die Beigeladenen mit Bescheid vom 30. Oktober 1985 mit der Begründung an, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sie bei einer Rückkehr nach Angola zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit asylrechtlich erheblichen Maßnahmen der dortigen Behörden gegen sich rechnen müßten. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, dem diese Entscheidung am 14. November 1986 zugestellt wurde, hat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1986 am 8. Dezember 1986 Klage erhoben. Zur Begründung trug er vor, die Beigeladenen seien mit gültigen Papieren ausgereist, was dafür spreche, daß keine Verfolgungsabsicht des angolanischen Staates bestanden habe, denn nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes erhielten politisch mißliebige Personen keine Ausreisepapiere. Hieraus lasse sich zugleich auf die Unglaubwürdigkeit der Beigeladenen schließen. Die fehlende Glaubwürdigkeit des Beigeladenen zu 1) ergebe sich auch aus seinem Vortrag. So sei mit der behaupteten Verfolgungsfurcht nicht zu vereinbaren, daß er Belastungsmaterial bei der Ausreise mitgeführt habe. Mit seinem Vortrag, am 4. August 1985 geflohen zu sein und am 6. August 1985 den Reisepaß von seinem Bruder ohne deutsches, aber mit italienischem Visum erhalten zu haben, lasse sich nicht vereinbaren, daß das deutsche Visum bereits vom 5. August 1986 und das italienische erst vom 7. August 1986 datiere. Darüber hinaus seien weder die Asylantragstellung noch der Besuch einer FNLA-Versammlung noch eine mögliche Bestrafung wegen Überschreitung der Rückkehrfrist asylrechtlich relevant. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Oktober 1985 aufzuheben. Die Beklagte stellte keinen Antrag. Die Beigeladenen beantragten, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Kassel hörte die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 1988 nochmals informatorisch zu ihren Asylgründen an. Hierbei wiederholte der Beigeladene zu 1) im wesentlichen seine bereits in der Antragsbegründung und in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemachten Ausführungen. Hinsichtlich seiner Ausreise erklärte der Beigeladene, daß er zwar am 6. August 1985 den Versuch einer Ausreise unternommen habe. Dies sei indes nicht gelungen, weil sich zuviel Militärpersonal auf dem Flughafen befunden habe. Bei den Paßeintragungen am Flughafen sei er nicht zugegen gewesen, dies habe sein Bruder für ihn erledigt. Auch bei seiner endgültigen Ausreise am 11. August 1985 habe er den Paß mit Ausreisestempel von seinem Bruder erhalten. In der Zwischenzeit sei er im Besitz des Passes gewesen und habe daher auch am 7. August 1985 mit seinem Bruder zur italienischen Botschaft gehen können, um dort ein Visum zu besorgen. Er könne sich nicht erklären, wieso laut Stempel im Paß das italienische Visum bereits am 6. August 1985 erteilt worden sei. Er sei sicher, daß sich das Visum am Tag der versuchten ersten Ausreise, also am 6. August 1985, noch nicht im Paß befunden habe. Nachdem die Ausreise am 6. August 1985 nicht gelungen sei, habe sein Bruder ihm gesagt, es sei noch ein italienisches Visum erforderlich. Dies habe er am 7. August 1985 erhalten. Wenn ihm vorgehalten werde, daß er diesen Sachverhalt in seiner Antragsbegründung umgekehrt dargestellt habe, so erkläre er, daß die Darstellung irrtümlich falsch gewesen sei. Er habe "Italien" statt DNEFA geschrieben. Zu seiner Tätigkeit als "Assistenzkoordinator" im "Dreieck" erklärte der Beigeladene, er sei in Abwesenheit des Koordinators für das gesamte Personal verantwortlich gewesen, das im Dreieck gearbeitet habe. Es habe sich um Mitarbeiter von Militärbehörden, Sicherheitsbehörden und der Organisation für Volksverteidigung gehandelt. In Zusammenarbeit mit dem Koordinator habe er die politische und militärische Situation in der Zone analysiert, ebenso die soziale Situation der Bevölkerung. Die Behörden seien geschaffen worden, weil die Situation in diesem Gebiet gefährlich gewesen sei. Deshalb hätten alle Funktionen koordiniert werden müssen. Er habe als Vertreter des Koordinators Befehlsgewalt auch über alle militärischen Bewegungen im Dreieck gehabt und sei den militärischen Befehlsstellen übergeordnet gewesen. So habe er bei dem Überfall der UNITA auch über den Schießbefehl selbst entscheiden müssen. Diesen habe er nicht erteilt, weil die Angreifer in der Mehrheit gewesen seien. Daraufhin habe man ihm eine Verbindung zur UNITA vorgeworfen. Mit Urteil vom 4. Oktober 1988 hob das Verwaltungsgericht Kassel den Anerkennungsbescheid vom 30. Oktober 1985 auf. Zur Begründung seiner Entscheidung, soweit der Beigeladene zu 1) betroffen ist, führte das Gericht erster Instanz im wesentlichen aus, es sei bereits zweifelhaft, ob der Vortrag des Beigeladenen zu 1) geeignet sei, die behauptete politische Verfolgung vor und im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Angola glaubhaft zu machen. Sein Vortrag zu den Mißhandlungen während seines Gefängnisaufenthaltes in den Jahren 1984/85 sei teilweise gesteigert und widersprüchlich. So habe er in seiner Erklärung zur Asylbegründung angegeben, im Gefängnis derart durchgeprügelt worden zu sein, daß sein Hemd zerrissen sei. Demgegenüber habe er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärt, er sei im Gefängnis in Angola in der Weise gefoltert worden, daß man ihm eine Nadel in den rechten Oberarm gestochen habe. Auch sein Vorbringen zur Ausreise sei widersprüchlich, insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte der erteilten Sichtvermerke. Aber selbst wenn dem Kläger geglaubt werden könne, er sei wegen des Verdachts der Unterstützung der UNITA inhaftiert worden, sei dies keine asylrelevante Verfolgungsmaßnahme gewesen, sondern eine Maßnahme im Zuge des in Angola herrschenden Bürgerkrieges. Auf Nachfluchtgründe könne sich der Beigeladene zu 1) ebenfalls nicht mit Erfolg stützen. Die Asylantragstellung ziehe keine Verfolgungsmaßnahmen nach sich. Das gleiche gelte für das Überschreiten der Rückkehrfrist. Auch die als "Flucht" zu wertende scheinlegale Ausreise des Beigeladenen sei den sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen gleichzustellen und vorliegend nicht ausnahmsweise asylerheblich. Die subjektiven Nachfluchtgründe "Asylantragstellung" und "Überschreiten der Rückkehrfrist" sowie "Flucht" seien nicht Ausdruck von vor Einreise in die Bundesrepublik betätigter politischer Überzeugung des Beigeladenen. Er sei Mitglied der MPLA gewesen und habe sich nicht erkennbar oppositionell verhalten. Schließlich stehe auch der Beigeladenen zu 2) kein Asylanspruch zu. Das Verwaltungsgericht hat nur hinsichtlich des Beigeladenen zu 1), nicht jedoch hinsichtlich der Beigeladenen zu 2), die Berufung zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen zu 2) ist durch Beschluß des erkennenden Senates vom 13. März 1989 - 13 TE 4760/88 - abgelehnt worden. Gegen das dem Beigeladenen zu 1) am 18. November 1988 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat dieser am 9. Dezember 1988 Berufung eingelegt. Er rügt zunächst, daß das verwaltungsgerichtliche Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen sei, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien. Beim Verlassen des Gerichts habe er nämlich festgestellt, daß die Außentür verschlossen gewesen sei. Darüber hinaus trägt er zur Begründung seiner Berufung vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht sein Vorbringen hinsichtlich der Folterung und der Erlangung der Sichtvermerke als gesteigert bzw. widersprüchlich angesehen. Auch habe er den Vorwurf der Zusammenarbeit mit der UNITA nicht präzisieren können, da diese Zusammenarbeit tatsächlich nicht stattgefunden habe. Der Beigeladene zu 1) beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Oktober 1988, soweit es den ihn betreffenden Teil des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Oktober 1985 aufgehoben hat, abzuändern und die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Der Beigeladene zu 1) ist im Berufungsverfahren durch die Berichterstatterin des Senates ergänzend zu seinen Asylgründen vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Beweistermin vom 16. September 1991 verwiesen. Den Beteiligten ist eine Liste der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Angola vorliegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen.